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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgloser, da unzulässiger isolierter Eilantrag - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] und [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 [X.] nicht vorliegen.
[X.] ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 [X.]) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
1. Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind [X.]innen und [X.], die schon einmal in Verfahren entschieden haben, die der Beschwerdeführer angestrengt hat, nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>; dazu auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).
2. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.] und [X.]innen und diese sind von der Entscheidung in der Sache auch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.08.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.08.2022, Az. 1 BvQ 54/22 (REWIS RS 2022, 4096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4096
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