Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011, Az. VI ZR 262/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5611

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Gegenstand

Persönlichkeitsschutz: Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch Wiedergabe einer in einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung


Leitsatz

Zur Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung .

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2009 aufgehoben und das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2009 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der "[X.]", nimmt die Beklagte, die das "[X.] Abendblatt" herausgibt, wegen einer Wortberichterstattung über eine mündliche Äußerung der Klägerin auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

2

Die Klägerin präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche [X.] - warum wir die Familie retten müssen". Sie äußerte sich gegenüber Journalisten, so auch der für die Beklagte tätigen Redakteurin [X.], wie folgt:

3

"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in [X.] auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden [X.]-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den [X.]n wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das [X.] Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

4

In der Ausgabe des "[X.] Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien unter der Überschrift "Wann ist [X.] [X.]?" ein von [X.] verfasster Artikel, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt ist:

5

"'Das Prinzip Arche [X.]’ sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die [X.], heißt der Klappentext. [X.], die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen’, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der ‚Existenzsicherung’. Und dafür haben sie ja [X.], der ,kraftvoll’ zu ihnen steht.

6

In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum [X.]. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel [X.], aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die [X.] abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

7

Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte zunächst auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 10.000 € sowie zur Unterlassung der Behauptung verurteilt: "In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum [X.]. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel [X.], aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Auf die Berufung der Klägerin, die die Klage im [X.] erweitert und zusätzlich die Richtigstellung begehrt hat, dass sie die streitgegenständliche Äußerung so nicht getätigt habe, hat das [X.] die Beklagte darüber hinaus zur Richtigstellung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verurteilt. Die weitergehende Berufung und das Rechtsmittel der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 603 veröffentlicht ist, stehen der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung zu, weil die Verbreitung der beanstandeten Äußerung sie erheblich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die angegriffene Aussage schreibe der Klägerin eine Äußerung zu, die sie so nicht gemacht habe. Sie enthalte die Tatsachenbehauptung, dass sich die Klägerin bei der Pressekonferenz dem Inhalt nach eindeutig so geäußert habe, wie es in dem beanstandeten Artikel wiedergegeben werde. Diese Behauptung sei indessen unwahr, da die Erklärung der Klägerin mehrdeutig gewesen sei. Die Formulierung, wonach das (wertzuschätzende) Bild der Mutter "... leider mit dem Nationalsozialismus ... abgeschafft ..." worden sei, lasse sich aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der Adressaten in dem Sinne verstehen, dass der Nationalsozialismus das bis dahin in [X.] verbreitete Bild der Mutter abgeschafft habe. Die weiteren Aussagen ließen sich dann dahin deuten, dass (auch) der Nationalsozialismus "... das, was gut war ..." abgeschafft habe. Zwar werde ein ebenfalls als nicht unerheblich einzuschätzender Teil der Adressaten angesichts des unmittelbar im [X.] an die Formulierung "... es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das [X.] Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle ..." folgenden Begriffs "... aber ..." ein Verständnis der Aussage dahin entwickeln, dass damit gerade im Gegensatz zu der negativen Kritik an dem (mit der erkennbar angesprochenen Person des [X.] personifizierten) Nationalsozialismus auch Positives hervorgehoben werden solle. Dies ändere indessen nichts daran, dass dieser nicht fern liegenden, vertretbaren Deutung die erstgenannte Interpretation als ebenso vertretbar und ebenso wenig fern liegend gegenüberstehe. In dieser Situation hätte die Beklagte bei der Wiedergabe der Äußerung der Klägerin kenntlich machen müssen, dass es sich um ihre Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handele. Die der Klägerin in den Mund gelegte Aussage bagatellisiere den Unrechtsgehalt des sich durch geplante systematische Verbrechen an der Menschlichkeit "auszeichnenden" [X.] und beeinträchtige deshalb die [X.] Wertgeltung der Klägerin in erheblicher Weise. Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung als schwerwiegend und die der Beklagten vorzuwerfende Verletzung der ihr als Presseorgan auferlegten Sorgfalt als hoch anzusehen sei, sei der Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € zuzubilligen. Nur auf diese Weise lasse sich die erlittene Beeinträchtigung befriedigend ausgleichen. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Richtigstellung zu, damit die bis heute fortwirkenden Folgen der Persönlichkeitsrechtsverletzung beseitigt würden.

II.

9

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Unterlassungs- noch ein Richtigstellungsanspruch noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Es fehlt an der für derartige Ansprüche erforderlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Die beanstandete Berichterstattung beeinträchtigt das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort umfasst und den Einzelnen davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten [X.]n Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - [X.], NJW 1982, 635 f.; vom 27. Januar 1998 - [X.], [X.], 601, 603; vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 273 Rn. 15; [X.] 34, 269, 282 f. - [X.]; 54, 148, 154 f. - [X.]; 54, 208, 217 - [X.]/Walden; [X.], NJW 1993, 2925, 2926 - BKA-Präsident; [X.], 562 Rn. 52 - Wortberichterstattung Prominentenkind). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den [X.]n behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der [X.] wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1998 - [X.], [X.], 601, 603; vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 273 Rn. 15; [X.] 54, 208, 217 f.; [X.], NJW 1993, 2925, 2926 - BKA-Präsident).

2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung bereits dann auszugehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der [X.] nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - [X.], [X.], 601, 603). Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - [X.], Rudimente der Fäulnis, [X.], 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 - [X.], aaO, S. 602 f.; vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 273 Rn. 15; [X.] 54, 208, 217). Denn andernfalls würde dem [X.] die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - [X.], [X.], 1155; [X.] 54, 208, 217). Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des [X.] besser wahrt, und der [X.] seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - [X.], Rudimente der Fäulnis, [X.], 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 - [X.], aaO; vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 273; [X.] 54, 208, 218 f.).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte habe mit der beanstandeten Veröffentlichung den Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich dem Inhalt nach eindeutig so geäußert, wie sie dies mit der sinngemäßen und in indirekter Rede gefassten Wiedergabe ihrer Äußerung zum Ausdruck gebracht habe, d.h. sie habe erklärt, im [X.] sei vieles sehr schlecht gewesen, aber einiges auch sehr gut wie zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.

4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die darin liegende Tatsachenbehauptung der Beklagten aber nicht falsch. Die Äußerung der Klägerin ist nicht mehrdeutig. Sie lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.

a) Die Sinndeutung der Aussage der Klägerin hat entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auf der Grundlage der von der Klägerin selbst in das Verfahren eingeführten schriftlichen Wiedergabe der Äußerung zu erfolgen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen Sachvortrag dazu auf, dass die Tonwiedergabe der Äußerung einen anderen Aussagegehalt ergäbe.

b) Gegenstand der Äußerung ist der Umgang mit Werten, vor allem dem "Bild der Mutter". In Satz 2 der Äußerung fordert die Klägerin, das Bild der Mutter in [X.] wieder wertzuschätzen, und stellt einen Bezug zum Nationalsozialismus und der [X.]-Bewegung her. Diesen Bezug erläutert sie im nachfolgenden Satz dahingehend, dass mit den [X.]n praktisch alle bis dahin vorhandenen positiven Werte wie Kinder, Mütter, Familien und Zusammenhalt abgeschafft worden seien. Zugleich charakterisiert sie in einem Einschub den Nationalsozialismus als grausame Zeit, in der "ein völlig durchgeknallter, hochgefährlicher Politiker" das [X.] Volk ins Verderben geführt habe, in der es aber noch die genannten positiven Werte gegeben habe. Der Einschub mit Hinweis auf die grausame Zeit und einen Politiker, der das [X.] Volk ins Verderben geführt habe, macht deutlich, dass die Klägerin sich grundsätzlich vom Nationalsozialismus distanziert, jedoch nicht von dem, "was gut war".

Demgegenüber ist die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Deutung der Äußerung der Klägerin dahin, dass der Nationalsozialismus "das, was gut war", so auch das Bild der Mutter, abgeschafft habe, nicht nur fernliegend, sondern kann bei der gebotenen Würdigung der gesamten Äußerung in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, ausgeschlossen werden. Eine solche Deutung wäre insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in Einklang zu bringen, in dem durch die Formulierung "aber es ist eben auch das, was gut war" ein klarer Gegensatz zwischen der "grausame(n) Zeit", in der "ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker" "das [X.] Volk ins Verderben geführt hat", und dem, "was gut war", geschaffen wurde. Sie ergäbe darüber hinaus auch keinen Sinn. Denn wenn der Nationalsozialismus "das, was gut war" schon abgeschafft hätte, so wäre nichts verblieben, was die [X.] noch hätten abschaffen können.

Galke     

        

     Zoll     

        

Diederichsen

        

[X.] am [X.]
Pauge ist wegen Urlaubs
verhindert, seine Unterschrift
beizufügen

        

von Pentz     

        
        

Galke

                          

Meta

VI ZR 262/09

21.06.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. Juli 2009, Az: 15 U 37/09, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011, Az. VI ZR 262/09 (REWIS RS 2011, 5611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5611


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2720/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2720/11, 25.10.2012.


Az. VI ZR 262/09

Bundesgerichtshof, VI ZR 262/09, 21.06.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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