Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. VI ZR 262/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5590

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/09
Verkündet am:

21. Juni 2011

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 [X.], 1004 Abs. 1 Satz 2
Zur Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch Wiedergabe einer im Rah-men einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung.
[X.], Urteil vom 21. Mai 2011 -
VI [X.]/09 -
OLG [X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
21.
Juni 2011
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Juli 2009 aufgehoben und das Urteil der 28.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Januar 2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der "[X.]", nimmt die Beklagte, die das "[X.] Abendblatt" herausgibt, wegen einer Wortberichterstattung über eine mündliche Äußerung der Klägerin auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung in [X.].
Die Klägerin präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonfe-renz das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche [X.] -
warum wir die Fami-1
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-

lie retten müssen". Sie äußerte sich gegenüber Journalisten, so auch der für die Beklagte tätigen Redakteurin [X.], wie folgt:
"Wir
müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und [X.] Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in [X.] auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden [X.]-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den [X.]n wurde damals praktisch alles das -
alles was wir an Werten hatten
-
es war ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter
hochgefährlicher
Politiker, der das [X.] Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle -
aber es ist eben auch das, was gut war
-
das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt -
das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
In der Ausgabe des "[X.] Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien unter der Überschrift "Wann ist [X.] [X.]?" ein von [X.] verfasster Artikel, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt ist:
"'i-
a-

rie-re nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern

In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum [X.]. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel [X.], aber 3
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einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die [X.] abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."
Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zi-tiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte zunächst
auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung g-r-lassung der Behauptung verurteilt: "In diesem Zusammenhang machte die Au-torin
einen Schlenker zum [X.]. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel [X.], aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter."
Auf die Berufung der Klägerin, die die Klage im [X.] erweitert und zusätzlich die Richtigstellung begehrt hat, dass sie die streitgegenständliche Äußerung so nicht getätigt habe, hat das Oberlan-desgericht die Beklagte darüber hinaus zur Richtigstellung und zur Zahlung [X.] Geldentschädigung in [X.] und das Rechtsmittel der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil
in
AfP 2009, 603 veröffentlicht ist, stehen
der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche
auf Unter-lassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung zu, weil die Ver-7
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breitung der beanstandeten Äußerung sie erheblich in ihrem allgemeinen [X.] verletze. Die angegriffene Aussage schreibe der Klägerin eine Äußerung zu, die sie so nicht gemacht habe. Sie enthalte die Tatsachenbe-hauptung, dass sich die Klägerin bei der Pressekonferenz dem Inhalt
nach ein-deutig so geäußert habe, wie es in dem beanstandeten Artikel wiedergegeben werde. Diese Behauptung sei indessen unwahr, da die Erklärung der Klägerin mehrdeutig gewesen sei. Die Formulierung, wonach das (wertzuschätzende) Bild der Mutter "... leider mit dem Nationalsozialismus ... abgeschafft ..." worden sei, lasse sich aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der [X.] in dem Sinne verstehen, dass der Nationalsozialismus das bis dahin in [X.] verbreitete Bild der Mutter
abgeschafft habe. Die weiteren [X.] ließen sich dann dahin deuten, dass (auch) der Nationalsozialismus "... das, was gut war ..." abgeschafft habe. Zwar werde ein ebenfalls als nicht un-erheblich einzuschätzender Teil der Adressaten angesichts des unmittelbar im [X.] an die Formulierung "... es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das [X.] Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle
..." folgenden Begriffs "... aber ..." ein Verständ-nis der Aussage dahin entwickeln, dass damit gerade im Gegensatz zu der ne-gativen Kritik an dem (mit der erkennbar angesprochenen Person des [X.] personifizierten) Nationalsozialismus auch Positives hervorgehoben wer-den solle. Dies ändere indessen nichts daran, dass dieser nicht fern liegenden, vertretbaren Deutung die erstgenannte Interpretation als ebenso vertretbar und ebenso wenig fern liegend gegenüberstehe. In dieser Situation hätte die [X.] bei der Wiedergabe der Äußerung der Klägerin kenntlich machen müs-sen, dass es sich um ihre Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handele. Die der Klägerin in den Mund gelegte Aussage bagatellisiere den [X.] des sich durch geplante systematische Verbrechen an der Menschlichkeit "auszeichnenden" [X.] und beeinträchtige deshalb die [X.] Wert--

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geltung der Klägerin in erheblicher Weise. Da die Persönlichkeitsrechtsverlet-zung als schwerwiegend und die der Beklagten vorzuwerfende Verletzung der ihr als Presseorgan auferlegten Sorgfalt als hoch anzusehen sei, sei der Kläge-rin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000

Weise lasse sich die erlittene Beeinträchtigung befriedigend ausgleichen. [X.] hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Richtigstellung zu, damit die bis heute fortwirkenden Folgen der Persönlichkeitsrechtsverletzung beseitigt würden.

II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ge-gen die Beklagte weder ein Unterlassungs-
noch ein Richtigstellungsanspruch noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB analog i.V.m. Art.
1 Abs.
1, Art. 2 Abs.
1 [X.] zu. Es fehlt an der für derartige Ansprüche erforderlichen Persönlichkeitsrechtsverlet-zung.
Die beanstandete Berichterstattung beeinträchtigt das durch Art.
1 Abs.
1,
Art.
2 Abs.
1 [X.], Art.
8 Abs.
1 EMRK geschützte allgemeine Persön-lichkeitsrecht der Klägerin nicht.
1.
Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort umfasst und den Einzelnen davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrie-ben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten [X.]n Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtli-9
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che Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegen-über unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. Senatsurteile vom 1.
Dezember 1981 -
VI
ZR 200/80, NJW 1982, 635
f.; vom 27.
Januar 1998 -
VI
ZR 72/97, [X.], 601, 603; vom 15.
November 2005 -
VI
ZR 274/04, [X.], 273
Rn. 15; [X.] 34, 269, 282
f. -
So-raya; 54, 148, 154
f. -
Eppler; 54, 208, 217 -
Böll/[X.]; [X.], NJW 1993, 2925, 2926 -
BKA-Präsident; [X.], 562
Rn.
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-
Wortberichterstattung [X.]). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern ei-ne objektive Tatsache über den [X.]n behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs-
und Beweiskraft des Faktums zu. Der [X.] wird sozu-sagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (vgl. Senatsurteile vom 27.
Januar 1998 -
VI
ZR 72/97, [X.], 601, 603; vom 15.
November 2005 -
VI
ZR 274/04, [X.], 273
Rn. 15; [X.] 54, 208, 217
f.; [X.], NJW 1993, 2925, 2926 -
BKA-Präsident).
2.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass von [X.] unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung bereits dann auszugehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der [X.] nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (vgl. Senatsurteil vom 27.
Januar 1998 -
VI
ZR 72/97, [X.], 601, 603). Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers
oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext s[X.] Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum 12
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Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 1.
Dezember 1981 -
VI
ZR 200/80,
Rudimente der Fäulnis, [X.], 1155, 1156 f.; vom 27.
Januar 1998 -
VI
ZR 72/97, aaO, S. 602 f.; vom 15.
November 2005 -
VI
ZR 274/04, [X.], 273
Rn. 15; [X.] 54, 208, 217). Denn andernfalls würde dem [X.] die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine an-dere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 1.
Dezember 1981 -
VI
ZR 200/80, [X.], 1155; [X.] 54, 208, 217). Dementsprechend ist eine Beeinträchti-gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des [X.] vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des [X.] besser wahrt, und der [X.] seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. Senatsurteile vom 1.
Dezember 1981 -
VI
ZR 200/80,
Rudimente der Fäulnis, [X.], 1155, 1156 f.; vom 27.
Januar 1998 -
VI
ZR 72/97, aaO; vom 15.
November 2005 -
VI
ZR 274/04, [X.], 273; [X.] 54, 208, 218 f.).
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte habe mit der beanstandeten Veröffentlichung den Eindruck erweckt, die Kläge-rin habe sich dem Inhalt nach eindeutig so geäußert, wie sie dies mit der sinn-gemäßen und in indirekter Rede gefassten Wiedergabe ihrer Äußerung zum Ausdruck gebracht habe, d.h. sie habe erklärt, im [X.] sei vieles sehr schlecht gewesen, aber einiges auch sehr gut wie zum Beispiel die Wertschät-zung der Mutter.
4.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die darin liegende Tatsachenbehauptung der Beklagten aber nicht falsch. Die Äußerung der Klä-gerin ist nicht mehrdeutig. Sie lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet ge-13
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messen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.
a) Die Sinndeutung der Aussage der Klägerin hat entgegen der [X.] der Revisionserwiderung auf der Grundlage der von der Klägerin
selbst in das Verfahren eingeführten schriftlichen Wiedergabe der Äußerung
zu erfolgen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen Sachvortrag dazu auf, dass die Tonwie-dergabe der Äußerung einen anderen Aussagegehalt ergäbe.

b) Gegenstand der Äußerung ist der Umgang mit Werten, vor allem dem "Bild der Mutter". In Satz 2 der Äußerung fordert die Klägerin, das Bild der [X.] in [X.] wieder wertzuschätzen, und stellt einen Bezug zum Natio-nalsozialismus und der [X.]-Bewegung her. Diesen Bezug erläutert sie im nachfolgenden Satz dahingehend, dass mit den [X.]n praktisch alle bis dahin vorhandenen positiven Werte wie Kinder, Mütter, Familien und Zusammenhalt abgeschafft worden seien. Zugleich charakterisiert sie in einem Einschub den Nationalsozialismus als grausame Zeit, in der "ein völlig durchgeknallter, hoch-gefährlicher Politiker"
das [X.] Volk ins Verderben geführt habe, in der es aber noch die genannten positiven Werte gegeben habe. Der Einschub mit Hinweis auf die grausame Zeit und einen Politiker, der das [X.] Volk ins Verderben geführt habe, macht deutlich, dass die Klägerin sich grundsätzlich vom Nationalsozialismus distanziert, jedoch nicht von dem, "was gut war".
Demgegenüber ist die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Deu-tung
der Äußerung der Klägerin dahin, dass der Nationalsozialismus "das, was gut war", so auch das Bild der Mutter, abgeschafft habe, nicht nur fernliegend, sondern kann bei der gebotenen Würdigung der gesamten Äußerung in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, ausgeschlossen werden. Eine solche Deutung wäre insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in Einklang 15
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zu bringen, in dem durch die Formulierung "aber es ist eben auch das, was gut war" ein klarer Gegensatz zwischen der "grausame(n)
Zeit", in der "ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker"
"das [X.] Volk ins Verderben geführt hat", und dem, "was gut war",
geschaffen wurde. Sie ergäbe darüber hinaus auch keinen Sinn. Denn wenn der Nationalsozialismus "das, was gut war"
schon abgeschafft hätte, so wäre nichts verblieben, was die [X.] noch hätten abschaffen können.
[X.][X.]

Richter am Bundesgerichtshof

von Pentz

Pauge ist wegen
Urlaubs

verhindert, seine Unterschrift

beizufügen

Galke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2009 -
28 O 511/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2009 -
15 U 37/09 -

Meta

VI ZR 262/09

21.06.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. VI ZR 262/09 (REWIS RS 2011, 5590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5590

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 262/09

15 U 37/09

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