Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 2 Ni 32/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2021, 10563

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Tenor

In der In der [X.]

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch und [X.]. [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 251 475 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des in [[[X.].].] [[[X.].].] sowie u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[[X.].].] erteilten [[[X.].].] Patents 1 251 475 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Vermittlung und Überwachung einer Reise von Reisenden“. Das Streitpatent wurde am 19. April 2002 angemeldet, nimmt die Priorität der [[[X.].].] Patentanmeldung [[[X.].].] vom 19. April 2001 (Anlage [[[X.].].] 4) in Anspruch und wird beim [[[X.].].] unter der Nummer 502 13 189 geführt. Das Patent umfasst in seiner erteilten Fassung 55 Patentansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Verfahren zur Vermittlung einer Reise. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent mit 29 Hilfsanträgen.

2

hat in seiner erteilten Fassung, versehen mit einer Gliederung der Klägerin (Anlage [[[X.].].] 6), folgenden Wortlaut:

3


M1 Verfahren zur Vermittlung der Reise eines [[X.].], der einen

4

Mitfahrwunsch hat,

5

M2 in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmender,

6

M2.1 insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen,

7

M3 mit Hilfe eines Rechners, welcher mit dem [[X.].] und/oder

8

dem Transportwilligen kommuniziert,

9

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die momentane Position des [[X.].] durch ein

elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und

M5 dass der Rechner

M5.1 die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position

des [[X.].]

M5.2 sowie ein Reiseziel des [[X.].] und des Transportwilligen

M5.3 für eine automatische Zuordnung eines [[X.].] zu einem

Transportwilligen

M5.4 anhand von vorgegebenen Kriterien

M5.5 zur Vermittlung einer Reise verwendet.

Wegen des Wortlauts der [[[X.].].] bis 55 wird auf die [[[X.].].] (Anlage [[[X.].].] 2) Bezug genommen.

Die Klägerin macht den [[[X.].].] der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Sie meint, dass das Streitpatent die Priorität der [[[X.].].] Anmeldung [[[X.].].] nicht wirksam beanspruchen könne.

Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

[[[X.].].] 1a Klageschrift vom 5. November 2018 im [[[X.].].] vor dem [[[X.].].] ([[[X.].].]. [[[X.].].]/18);

[[[X.].].] 1b Ladungsverfügung des [[[X.].].] vom 18. Februar 2019
([[[X.].].]. [[[X.].].]/18);

[[[X.].].] 2 EP 1 251 475 [[[X.].].] (Streitpatentschrift);

[[[X.].].] 3 EP 1 251 475 [[[X.].].] (Europäische Offenlegungsschrift zum Streitpatent);

[[[X.].].] 4 [[[X.].].] [[[X.].].] ([[[X.].].], angemeldet am 19. April 2001, veröffentlicht am 23. Januar 2003, Prioritätsschrift zum Streitpatent, von der [[[X.].].] auch als WK1 vorgelegt);

[[[X.].].] 5 [[[X.].].] zum Streitpatent vom 5. April 2019

[[[X.].].] 6 Merkmalsgliederung der Klägerin zu den Patentansprüchen 1, 7, 9, 11, 12 und 18 des Streitpatents

[[[X.].].] 7 [[[X.].].] ([[[X.].].], angemeldet am 21. März 2001, veröffentlicht am 26. September 2002);

[[[X.].].] 8 EP 1 168 275 [[[X.].].] (Europäische Patentanmeldung, angemeldet am 30. Juni 2000, veröffentlicht am 2. Januar 2002);

[[[X.].].] 9 [[[X.].].] 198 39 524 [[[X.].].] ([[[X.].].], angemeldet am 29. August 1998, veröffentlicht am 2. März 2000);

[[[X.].].] 10 [[[X.].].] 100 29 105 [[[X.].].] ([[[X.].].], angemeldet am 14. Juni 2000, veröffentlicht am 1. März 2001).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen [[[X.].].] 7, [[[X.].].] 8 und [[[X.].].] 9. Jedenfalls ausgehend von [[[X.].].] 8 bzw. ausgehend von [[[X.].].] 9 ggf. in Kombination mit der Schrift [[[X.].].] 10 mangele es dem erteilten Patentanspruch 1 an erfinderischer Tätigkeit. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.Die zusätzlichen Merkmale seien allesamt im Stand der Technik bereits bekannt und würden insbesondere durch die Entgegenhaltungen [[[X.].].] 7, [[[X.].].] 8 und [[[X.].].] 9 vorweggenommen.

Die Klägerin beantragt,

das [[[X.].].] Patent EP 1 251 475 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[[X.].].] für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das [[[X.].].] Patent EP 1 251 475 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [[[X.].].] bis [[X.].] vom 11. November 2019,

[[X.].]I bis [[X.].]V vom 24. Februar 2021 und [[X.].]VI bis [[X.].]I[[X.].] vom 10. Mai 2021, in dieser Reihenfolge, erhalten,

weiter hilfsweise das [[[X.].].] Patent EP 1 251 475 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass sein Patentanspruch 1 die Fassung eines der Hilfsanträge [[X.].][[X.].] bis [[X.].][[X.].]I[[X.].], überreicht in der mündlichen Verhandlung, in dieser Reihenfolge, erhält,

Hilfsantrag [[X.].][[X.].] und [[X.].][[X.].]V mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags [[X.].]IV,

Hilfsantrag [[X.].][[X.].]I und [[X.].][[X.].]VI mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags [[X.].]VI,

Hilfsantrag [[X.].][[X.].]II und [[X.].][[X.].]VII mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags [[X.].]VII,

Hilfsantrag [[X.].][[X.].]III und [[X.].][[X.].]VIII mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags [[X.].]VIII,

Hilfsantrag [[X.].][[X.].]IV und [[X.].][[X.].]I[[X.].] mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags [[X.].]I[[X.].].

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 („zur Vermittlung einer Reise verwendet,“) um folgendes Merkmal M_I des erteilten Patentanspruchs 7 ergänzt:

M_I wobei ein dem Transportwilligen und/oder [[X.].] zugeordneter Sender in einem Mobiltelefon oder einem Pager implementiert ist.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 um folgende Merkmale [[X.].] des erteilten Patentanspruchs 2 ergänzt:

[[X.].] wobei die Position des Transportwilligen durch ein Lokalisierungssystem ermittelt wird und wobei der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position des Transportwilligen für eine Zuordnung des [[X.].] zu dem Transportwilligen zur Vermittlung einer Reise verwendet.

Die übrigen Patentansprüche 3 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 um die genannten Merkmale [[X.].] des erteilten Patentanspruchs 2 sowie um folgendes Merkmal [[X.].]I des erteilten Patentanspruchs 6 ergänzt:

[[X.].]I und wobei das Lokalisierungssystem ein Satellitennavigationssystem ist.

Die übrigen Patentansprüche 3 bis 5 und 7 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 um Merkmal M_I des erteilten Patentanspruchs 7 aus Hilfsantrag I sowie um folgendes Merkmal [[X.].] des erteilten Patentanspruchs 9 ergänzt:

[[X.].] und wobei der Rechner zur Vorbereitung einer Mitfahrgelegenheit den Ort eines Transportwilligen und/oder eines [[X.].] mit Hilfe des [[X.].] feststellt.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des [[X.].] (mit den Merkmalen M_I und [[X.].] der erteilten Patentansprüche 7 und 9 - unter Streichung des Wortes „wobei“) um folgendes Merkmal [[X.].] des erteilten Patentanspruchs 18 ergänzt:

[[X.].] wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen [[X.].] mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen [[X.].] ermittelt und an den Transportwilligen und/oder [[X.].] übermittelt.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des [[X.].] (mit den Merkmalen M_I, [[X.].] - unter Streichung des Wortes „wobei“ - und [[X.].] der erteilten Patentansprüche 7, 9 und 18) vor den Merkmalen des Patentanspruchs 18 in dieser Reihenfolge um die folgenden Merkmale [[X.].]Ia des erteilten Patentanspruchs 10 und [[X.].]Ib des erteilten Patentanspruchs 11 ergänzt:

[[X.].]Ia wobei der Rechner anhand eines ihm eingegebenen Reiseziels des [[X.].] und/oder eines Reiseziels eines oder mehrerer Transportwilliger eine Reiseroute des Transportwilligen für die Mitnahme des [[X.].] von dem derzeitigen Standort des Transportwilligen zu seinem Reiseziel und/oder dem Reiseziel des [[X.].] ermittelt

[[X.].]Ib und der Rechner bei der Bestimmung der Reiseroute einen ihm vorgegebenen Aufnahmepunkt für die Aufnahme des [[X.].] berücksichtigt und eine Reiseroute von dem Standort des Transportwilligen über den Aufnahmepunkt des [[X.].] zu dem Reiseziel des [[X.].] sowie gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 12 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des [[X.].] (mit den Merkmalen M_I, [[X.].] - unter Streichung des Wortes „wobei“ - und [[X.].] der erteilten Patentansprüche 7, 9 und 18) vor den Merkmalen des Patentanspruchs 18 in dieser Reihenfolge um das folgende Merkmale [[X.].]II des erteilten Patentanspruchs 12 ergänzt:

[[X.].]II wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines [[X.].] eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des [[X.].] oder einen vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des [[X.].] zu dem Reiseziel des [[X.].] und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 10 bis 11, 13 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des [[X.].]I (mit den Merkmalen M_I, [[X.].] - unter Streichung des Wortes „wobei“ -, [[X.].]Ia, [[X.].]Ib und [[X.].] der erteilten Patentansprüche 7, 9, 10, 11 und 18) vor den Merkmalen des Patentanspruchs 18 um Merkmal [[X.].]II des erteilten Patentanspruchs 12 - unter Ersetzung des Wortes „wobei“ durch „und“ – ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 13 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 - in dieser Reihenfolge - um die folgenden Merkmale M_I[[X.].]a des erteilten Patentanspruchs 8, M_I[[X.].]b des erteilten Patentanspruchs 19 und M_I[[X.].]c des erteilten Patentanspruchs 20 ergänzt:

M_I[[X.].]a wobei der Rechner anhand der aufgenommenen Daten eine Mitfahrgelegenheit vermittelt und

M_I[[X.].]b wobei der Rechner vor Beginn der Reise des [[X.].] die Reisekosten für eine oder mehrere von ihm errechneten Reiserouten ermittelt, und

M_I[[X.].]c der Transportwillige und/oder der Reisewillige über ein Eingabegerät eine Nachricht an den Rechner senden, dass er mit einer von dem Rechner berechneten und an sie übermittelten Reiseroute und den zugehörigen Kosten einverstanden ist.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 18 sowie 21 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des [[X.].]II (mit den Merkmalen M_I, [[X.].] - unter Streichung des Wortes „wobei“ -, [[X.].]II - unter Ersetzung des Wortes „wobei“ durch „und“ und [[X.].] der erteilten Patentansprüche 7, 9, 12 und 18) am Ende um die Merkmale M_I[[X.].]b und M_I[[X.].]c der erteilten Patentansprüche 19 und 20 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 10, 11, 13 bis 17 sowie 21 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um Merkmal [[X.].]II des erteilten Patentanspruchs 12 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um die oben genannten Merkmale M_I[[X.].]a des erteilten Patentanspruchs 8 und [[X.].]II des erteilten Patentanspruchs 12 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um die Merkmale [[X.].] - unter Streichung des Wortes „und“ - und [[X.].]II - mit vorangestelltem Wort „und“ – der erteilten Patentansprüche 9 und 12 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8, 10, 11 sowie 13 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.

In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um folgendes Merkmal M_[[X.].]IV ergänzt:

M_[[X.].]IV wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege des [[X.].] zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswerten und überprüfen, ob die entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System oder dem [[X.].] vorgegeben sind.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um die folgenden Merkmale M_[[X.].]V ergänzt:

M_[[X.].]V wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen [[X.].] für den Transportwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 - in dieser Reihenfolge - um das folgende Merkmal M_[[X.].]V und um das oben genannte Merkmal M_[[X.].]IV – mit vorangestelltem Wort „und“ - ergänzt:

M_[[X.].]V‘ wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen [[X.].] für den Transportwilligen sowie einer der Reiseroute des Transportwilligen berechnet.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VI (mit den Merkmalen M_[[X.].]V‘, M_[[X.].]IV – mit vorangestelltem Wort „und“ -) um folgendes Merkmal M_[[X.].]VII ergänzt:

M_[[X.].]VII und wobei der Rechner eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt des Transportwilligen über den vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des [[X.].] zu dem Reiseziel des [[X.].] und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VI (Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergänzt um die Merkmale M_[[X.].]V‘ und M_[[X.].]IV - mit vorangestelltem „und“) am Ende durch Anfügen der Merkmale M_I[[X.].]b und M_I[[X.].]c (der erteilten Patentansprüche 19 und 20 des Hilfsantrags I[[X.].]) ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal M 5.5 um das folgende Merkmal M_[[X.].]I[[X.].] ergänzt. Sinngemäß wird damit gegenüber Hilfsantrag [[X.].]VI spezifiziert, dass der Startpunkt die (ermittelte) momentane Position ist.

M_[[X.].]I[[X.].] wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen [[X.].] für den Transportwilligen sowie einer Reiseroute des Transportwilligen berechnet und wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege des [[X.].] zu einem von der momentanen Position verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswertet und überprüft, ob die entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System oder dem [[X.].] vorgegeben sind.

Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]IV dahingehend modifiziert, dass innerhalb des Merkmals M_[[X.].]IV der Wortlaut „wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege“ durch den Wortlaut „wobei der Rechner An- bzw. Abfahrtswege“ ersetzt wird und der Wortlaut „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].]“ ersetzt wird durch den Wortlaut „, bzw. einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].]“. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]IV unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VI dahingehend modifiziert, dass innerhalb des Merkmals M_[[X.].]IV der Wortlaut „und wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege“ durch den Wortlaut „und wobei der Rechner An- bzw. Abfahrtswege“ ersetzt wird und der Wortlaut „aufgenommen wird, und/oder einem Absetzpunkt“ ersetzt wird durch den Wortlaut „aufgenommen wird, bzw. einem Absetzpunkt“. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]VI unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VII dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dort enthaltenen Merkmals M_[[X.].]IV wie bei Hilfsantrag [[X.].][[X.].]I modifiziert wird („An- bzw. Abfahrtswege“ sowie „, bzw. einem Absetzpunkt“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]VII unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VIII dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dort enthaltenen Merkmals M_[[X.].]IV wie bei Hilfsantrag [[X.].][[X.].]I modifiziert wird („An- bzw. Abfahrtswege“ sowie „bzw. einem Absetzpunkt“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]VIII unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]I[[X.].] dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dort enthaltenen Merkmals M_[[X.].]IV wie bei Hilfsantrag [[X.].][[X.].]I modifiziert wird („An- bzw. Abfahrtswege“ anstelle von „An- und/oder Abfahrtswege“ sowie „, bzw. einem Absetzpunkt“ anstelle von „und/oder einem Absetzpunkt“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]I[[X.].] unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]IV dahingehend modifiziert, dass innerhalb des Merkmals M_[[X.].]IV der Wortlaut „wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege“ ersetzt wird durch den Wortlaut „wobei der Rechner Anfahrtswege“, der Wortlaut „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird“ gestrichen wird und der Wortlaut „entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege“ ersetzt wird durch den Wortlaut „entsprechenden Anfahrtswege“. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]IV unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VI dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_[[X.].]IV wie für Hilfsantrag [[X.].][[X.].]V angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege“, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird“, „entsprechenden Anfahrtswege“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]VI unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VII dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_[[X.].]IV wie für Hilfsantrag [[X.].][[X.].]V angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege“, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird“, „entsprechenden Anfahrtswege“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]VII unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]VIII dahingehend geändert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_[[X.].]IV wie für Hilfsantrag [[X.].][[X.].]V angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege“, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird“, „entsprechenden Anfahrtswege“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]VIII unverändert bestehen.

In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [[X.].]I[[X.].] dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_[[X.].]IV wie für Hilfsantrag [[X.].][[X.].]V angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege“, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der [[X.].] von dem Transportwilligen abgesetzt wird“, „entsprechenden Anfahrtswege“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag [[X.].]I[[X.].] unverändert bestehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent auch in keiner der Fassungen gemäß den [[X.].] bis [[X.].]I[[X.].] neu gegenüber einer der Druckschriften [[[X.].].] 7 bzw. [[[X.].].] 8 sei. Ferner beruhten die Gegenstände sämtlicher Hilfsanträge I bis [[X.].][[X.].]I[[X.].] nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [[[X.].].] 9, ggf. kombiniert mit der Druckschrift [[[X.].].] 10.

Durch die Aufnahme neuer Merkmale in den [[X.].][[X.].], [[X.].] und [[X.].]V sowie [[X.].]VI bis [[X.].]I[[X.].], die ebenfalls Eingang in die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge [[X.].][[X.].] bis [[X.].][[X.].]I[[X.].] gefunden hätten, werde des Streitpatent zudem in unzulässiger Weise erweitert.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen nach den [[X.].][[X.].], [[X.].]IV, [[X.].]V, [[X.].]VI und [[X.].]VIII seien aufgrund der unzureichenden Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar.

Der Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten. Er hält das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedenfalls aber in einer der Fassungen seiner [[[X.].].] bis [[X.].][[X.].]I[[X.].] für patentfähig. Aus der [[[X.].].] 9 ergebe sich keine Anregung für den Fachmann, ein aus der [[[X.].].] 10 bekanntes Mobiltelefon mit GPS heranzuziehen. Weder die aktuelle Position des Mitfahrenden noch An- und Abfahrtswege oder die im Streitpatent erwähnte Sicherheitsfunktion durch Tracking per GPS spielten dort eine Rolle.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 26. Februar 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis zukommen lassen und diesen zu Beginn der mündlichen Verhandlung um Ausführungen zu den bis dahin zur Akte gereichten Anträgen ergänzt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 verwiesen.

Gründe

[X.]ie auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und begründet.

[X.] hat weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung eines der Hilfsanträge [X.]estand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung nach Hauptantrag und in der Fassung der [X.] bis [X.] der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

[X.]

1. [X.] betrifft ein Verfahren zur Vermittlung der Reise eines [X.], der einen Mitfahrwunsch hat, in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als [X.] mit Hilfe eines mit dem Reise- und/oder dem Transportwilligen kommunizierenden Rechners.

Aufgrund der insbesondere in [X.]allungszentren zunehmenden Verkehrsdichte ist der [X.]edarf nach einer effizienteren Nutzung vorhandener Transportkapazitäten sowohl im [X.]erufs- und Pendler- als auch im Fernverkehr vorhanden, dem jedoch häufig der Wunsch nach individueller Mobilität und kurzen Transportzeiten entgegensteht. [X.]enn öffentliche Verkehrsmittel können den Anforderungen an eine schnelle [X.]eförderung meistens nur entlang von Hauptstrecken und in [X.] entsprechen, wohingegen sie außerhalb der Hauptverkehrszeit und auf Nebenstrecken für den [X.] deutlich unattraktiver sind. [X.]er Individualverkehr mit einem PKW ist zwar häufig schneller und gestattet eine höhere Mobilität, doch ist er in der Regel ineffizient, da eine Koordination der [X.] verschiedener Reisender nicht stattfindet und der größte Teil der Kraftfahrzeuge, insbesondere im [X.]erufs- und Pendelverkehr, lediglich mit ein oder zwei Personen besetzt ist.

[X.]ie [X.]ildung von Fahrgemeinschaften ist in dieser Hinsicht zwar vorteilhaft, doch müssen dafür Reisezeit und –ziel der einzelnen Teilnehmer aufeinander abgestimmt werden. So ist bei einer Gruppe von [X.]erufstätigen ein gemeinsames Pendeln zum Arbeitsplatz in einer Fahrgemeinschaft nur dann möglich, wenn alle Mitglieder ihre Arbeit gleichzeitig beginnen und beenden und nach der Arbeit unmittelbar zu ihrem Heimatort zurückkehren. [X.] hingegen eines der Mitglieder der Fahrgemeinschaft früher oder später zur Arbeit gehen, länger arbeiten oder nach der Arbeit noch [X.]esorgungen machen, fällt die Fahrgemeinschaft auseinander. Auch Mitfahrzentralen, die Mitfahrgelegenheiten vermitteln und sich für Fernstrecken etabliert haben, sind hinsichtlich kurzfristiger Mitfahrwünsche problematisch, da eine Vermittlung über eine Mitfahrzentrale einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordert und bei kurzfristigen Reiseentscheidungen oder Reiseänderungen oft keine Mitfahrgelegenheit vermittelt werden kann. Zudem stellt sich bei Fahrgemeinschaften mit sich untereinander nicht kennenden Transport- und [X.] die ggf. höhere Gefahr eines kriminellen Übergriffs auf den Reisenden oder den [X.], vgl. Abs. [0001] bis Abs. [0003].

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Vermittlung der Reise eines [X.] zur Verfügung zu stellen, das eine effizientere und/oder sicherere Nutzung von privaten Transportkapazitäten gestattet, vgl. Abs. [0008].

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach einem eine Mitfahrgelegenheit suchenden [X.] eine von einem Transportwilligen angebotene Mitfahrgelegenheit in dessen Fahrzeug vermittelt wird. [X.]iese Vermittlung erfolgt mit Hilfe eines mit dem Reise- und/oder Transportwilligen kommunizierenden Rechners, indem die momentane Position des [X.] durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und der Rechner die momentane Position des [X.] und ein Reiseziel des [X.] und des Transportwilligen für eine automatische Zuordnung eines [X.] zu einem Transportwilligen anhand vorgegebener Kriterien zur Vermittlung der Reise verwendet.

Zudem wird die Aufgabe des [X.] auch durch die Verfahren der Ansprüche 1 nach den [X.] bis [X.] gelöst, deren [X.]e die beanspruchten Verfahren inhaltlich folgendermaßen konkretisieren:

I bis IV: Präzisierung der Art der Standortbestimmung des Reise- und/oder Transportwilligen,

V: Übermittlung mehrerer möglicher Reiserouten und Auswahl daraus,

VI bis [X.]: Präzisierung der Routenbestimmung,

[X.]: Übermittlung der Kosten der Reiseroute vor Fahrtantritt und Einverständniserklärung des Reise- und/oder Transportwilligen zu den Kosten,

X bis [X.]: Kombination von [X.] vorangehender Hilfsanträge,

[X.]: Auswertung und Überprüfung von An- und/oder [X.]en des [X.] zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahme- und/oder [X.] hinsichtlich bestimmter Vorgaben,

XV: [X.]erücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich Reiseroute und zulässigem Umweg für den Transportwilligen bei der [X.]erechnung des Aufnahme- und/oder [X.]s,

XVI bis [X.]: Kombination von [X.] vorangehender Hilfsanträge und Präzisierung, dass sich der Aufnahmepunkt des [X.] von der durch das elektronische Lokalisierungssystem ermittelten momentanen Position des [X.] unterscheidet.

Im Rahmen der Vermittlung können daher sowohl Anfahrtswege des [X.] zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt als auch die Reiseroute und der Umweg für den Transportwilligen hinsichtlich bestimmter Vorgaben ausgewertet und überprüft werden. Zudem können mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen [X.] ermittelt und an den Transport- und/oder [X.] weitergeleitet werden, wobei die Vermittlung auch die Übersendung der ermittelten Reisekosten vor [X.]eginn der Reise und das Einholen des Einverständnisses der [X.]eteiligten umfassen kann.

Gemäß Spalte 4, Zeilen 40 bis 43 des [X.] ist der Startpunkt des [X.] insbesondere dessen durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position.

In systematischer Hinsicht bauen die [X.] bis [X.] wie nachfolgend dargestellt aufeinander bzw. auf dem Hauptantrag [X.] auf:

Abbildung

2. Als maßgeblicher Fachmann ist ein Informatiker mit vertieften Kenntnissen der Logistik zu definieren, der eine mehrjährige Erfahrung in der Programmierung von Anwendungen auf dem Gebiet der Organisation, Steuerung, Abwicklung und Überwachung von Waren- und Materialflüssen sowie der Koordination entsprechender Transportkapazitäten besitzt.

I[X.]

[X.]ie Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] bis [X.] sind nicht patentfähig, da sie nicht neu bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung [X.] sind oder dem Fachmann durch [X.]ruckschrift [X.] [X.] nahegelegt werden (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 u. 56 EPÜ).

[X.]ei dieser Sachlage kann neben der Zulässigkeit der Anspruchssätze und der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität auch dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent die Verfahren der Anspruchssätze so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

1. [X.]ie nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigende und nach dem Anmeldetag des [X.] veröffentlichte ältere Anmeldung [X.] mit dem Titel „Vermittlung von [X.] mittels mobiler Geräte“ offenbart ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1.

Sie befasst sich gemäß Absatz [0013] und [0014] mit der [X.]ereitstellung eines [X.], bei dem Mitfahrer bzw. Mitnehmer über ihre Kommunikations-Endgeräte (Mobiltelefon, [X.], Autotelefon) ihre Position und Reisestrecke sowie ggf. weitere [X.]harakteristika automatisch an einen Server übermitteln, dieser in Echtzeit potenzielle Mitfahrer/[X.] identifiziert und benachrichtigt, die Teilnehmer sofort automatisch einen standardisierten [X.]eförderungsvertrag abschließen und der Server die Abrechnung der Fahrt automatisch durchführt. Ein detailliertes Nutzungsszenario ist in den Absätzen [0018] und [0019] beschrieben, woraus hervorgeht, dass der Server dem Mitfahrer eine Mitfahrgelegenheit im Fahrzeug des [X.] von einem Abholort zum Reiseziel des [X.] unter Verwendung der aktuellen Positionen des [X.] und [X.] vermittelt.

In den Worten des Anspruchs 1 offenbart [X.]ruckschrift [X.] ein

M1 Verfahren zur Vermittlung der Reise eines [X.], der einen Mitfahrwunsch hat,

M2 in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmender,

M2.1 insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen,

(vgl. Anspruch 2 der [X.]: „Verfahren zur Vermittlung einer durch ein Fahrzeug bewirkten Transportleistung eines [X.] an einen Mitfahrer […]“)

M3 mit Hilfe eines Rechners, welcher mit dem [X.] und/oder dem Transportwilligen kommuniziert (vgl. Abs. [0019], Verfahrensschritte e) bis g)),

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die momentane Position des [X.] durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird (vgl. Abs. [0019], Verfahrensschritte e) und f)) und

M5 dass der Rechner

M5.1 die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des [X.]

[X.] sowie ein Reiseziel des [X.] und des Transportwilligen

[X.] für eine automatische Zuordnung eines [X.] zu einem Transportwilligen

M5.4 anhand von vorgegebenen Kriterien

M5.5 zur Vermittlung einer Reise verwendet (vgl. Abs. [0019], Verfahrensschritte e) bis k)).

Aus [X.]ruckschrift [X.] ist daher ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag bekannt, das deshalb wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

Soweit die [X.]eklagte in ihren Schriftsätzen vorgetragen hat, dass die Merkmale [X.] und [X.], wonach die automatische Zuordnung eines [X.] zu einem Transportwilligen unter [X.]erücksichtigung des Reiseziels des Transportwilligen erfolgt, in der nachveröffentlichten älteren Anmeldung [X.] nicht offenbart seien, weil zum einen das dort offenbarte Verfahren auf einem Abgleich des Reiseziels des [X.] mit einer Route des [X.] basiere, wohingegen anspruchsgemäß das Reiseziel des [X.] relevant sei, und zum anderen der Reisewillige dem Transportwilligen in [X.] verbindlich zugeordnet werde und der Reisewillige keine Auswahl aus verschiedenen Vorschlägen vornehme könne, was aber so vom erteilten Anspruch 1 verlangt werde, folgt der Senat dieser Argumentation nicht.

[X.]enn gemäß den Erläuterungen in den Absätzen [0041] und [0042] von Kapitel 4.8 der [X.] umfasst das erweiterte Autonavigationssystem ([X.]), auf das in Gliederungspunkt d) von Absatz [0019] der [X.] [X.]ezug genommen wird, neben einem datenfähigen Autotelefon ein damit verbundenes, herkömmliches Navigationssystem, bei dem die Zieleingabe per [X.]ialog erfolgt, indem dem Mitnehmer, nachdem er dem Navigationssystem sein Fahrtziel und ggf. weitere Parameter eingegeben hat, ein [X.]ialog-Element angeboten wird, mit dem der Mitnehmer seine [X.]ereitschaft zur Mitnahme eines Mitreisenden eingibt, woraufhin ohne weiteres Zutun des [X.] die Routendaten und die Identifikationskennung des [X.] über das Autotelefon übermittelt werden. Zudem beinhaltet die Formulierung „Zuordnung eines [X.] zu einem Transportwilligen“ in Merkmal [X.] des erteilten Anspruchs 1 entgegen den Ausführungen der [X.]eklagten keine [X.]eschränkung auf ein Verfahren, bei dem der Reisewillige aus verschiedenen Vorschlägen auswählen können muss, sondern lediglich die Zuordnung eines [X.] zu einem Transportwilligen, was auch dann der Fall ist, wenn der Server aus den potentiellen Mitnehmern den am besten passenden auswählt und diesen dem Mitfahrer vermittelt. [X.]arüber hinaus beschreibt [X.]ruckschrift [X.] in Absatz [0044] unter den Gliederungspunkten d) bis f) auch die Möglichkeit nicht-spontaner Mitnahmemöglichkeiten, die dem Mitfahrer als voraussichtliche, spätere [X.] zur Auswahl mitgeteilt werden.

Folglich ist der [X.] des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des [X.] sowie ein Reiseziel des [X.] und des Transportwilligen für eine automatische Zuordnung eines [X.] zu einem Transportwilligen anhand von vorgegebenen Kriterien zur Vermittlung einer Reise verwendet, in [X.]ruckschrift [X.] offenbart.

[X.]as Verfahren des erteilten Anspruchs 1 ist deshalb wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung [X.] nicht patentfähig.

2. [X.]ie Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis [X.] und XI bis [X.] sind wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung [X.] nicht patentfähig, da deren [X.]e dort ebenfalls offenbart sind,

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag I

M_I wobei ein dem Transportwilligen und/oder [X.] zugeordneter Sender in einem Mobiltelefon oder einem Pager implementiert ist

in [X.] die Absätze
[0014]: „[X.]ie Erfindung ermöglicht einen [X.]ienst, bei dem a) die Teilnehmer (Mitfahrer bzw. Mitnehmer) über ihre Kommunikations-Endgeräte (z.[X.]. Mobiltelefon, in [X.] integriertes Autotelefon) automatisch an einen Rechner an dritter Stelle ("Server") ihre Position und Reisestrecke sowie ggf. weitere [X.]harakteristika übermitteln; […]“,
[0041]: „[X.]“

[0044]: „[X.]“;

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag II

[X.] wobei die Position des Transportwilligen durch ein Lokalisierungssystem ermittelt wird und wobei der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position des Transportwilligen für eine Zuordnung des [X.] zu dem Transportwilligen zur Vermittlung einer Reise verwendet

in [X.] die bereits zitierten Absätze [0014] und [0019];

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag III

[X.]I und wobei das Lokalisierungssystem ein Satellitennavigationssystem ist

in [X.] die bereits zitierten Absätze [0041] und [0044], die auf die [X.] verweisen;

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag IV

[X.] der Rechner zur Vorbereitung einer Mitfahrgelegenheit den Ort eines Transportwilligen und/oder eines [X.] mit Hilfe des [X.] feststellt

in [X.] den bereits zitierten Absatz [0014];

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag V

M_V wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen [X.] mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen [X.] ermittelt und an den Transportwilligen und/oder [X.] übermittelt

in [X.] die in Absatz [0044] angeführten Verallgemeinerungen d) bis f), wonach dem [X.] mit Hilfe der [X.] ([X.]) voraussichtliche [X.] zur Auswahl angeboten werden;

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag VI

M_VIa wobei der Rechner anhand eines ihm eingegebenen Reiseziels des [X.] und/oder eines Reiseziels eines oder mehrerer Transportwilliger eine Reiseroute des Transportwilligen für die Mitnahme des [X.] von dem derzeitigen Standort des Transportwilligen zu seinem Reiseziel und/oder dem Reiseziel des [X.] ermittelt

M_VIb und der Rechner bei der [X.]estimmung der Reiseroute einen ihm vorgegebenen Aufnahmepunkt für die Aufnahme des [X.] berücksichtigt und eine Reiseroute von dem Standort des Transportwilligen über den Aufnahmepunkt des [X.] zu dem Reiseziel des [X.] sowie gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt

in [X.] die in Absatz [0019] angeführten Verfahrensschritte a), e), f), h), j), l) sowie Absatz [0041] und Absatz [0044], Unterpunkt g). Insbesondere wird nach Verfahrensschritt e) die momentane Position des [X.] ermittelt und nach Verfahrensschritt h) die Route basierend auf einem Abholort und dem Wunschzielort berechnet, wobei der Abholort, d. h. der Aufnahmepunkt, dem Mitfahrer nach [X.], Absatz [0044], Verfahrensschritt a) bspw. durch ein [X.] automatisiert mitgeteilt werden kann;

vgl. bezüglich des [X.] nach Hilfsantrag [X.]

M_[X.] wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines [X.] eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des [X.] oder einen vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des [X.] zu dem Reiseziel des [X.] und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.

die bereits zum Hilfsantrag VI angeführten Fundstellen;

vgl. bezüglich Hilfsantrag [X.] die Ausführungen zu den [X.] und [X.], da in Hilfsantrag [X.] die [X.]e der [X.] und [X.] kombiniert sind,

vgl. bezüglich des [X.] M_[X.] von Hilfsantrag XI die bereits zum Hilfsantrag [X.] bzw. VI angeführten Fundstellen;

vgl. bezüglich des [X.] [X.] von Hilfsantrag XII den Anspruch 2 der [X.] sowie die in Absatz [0019] der [X.] beschriebenen Verfahrensschritte e) bis j);

vgl. bezüglich des [X.] [X.] von Hilfsantrag [X.] den Absatz [0014] in [X.].

3. [X.]ie Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen [X.] bis XVI, [X.] bis [X.] und [X.]V sind wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung [X.] nicht patentfähig.

[X.]as [X.] [X.] des Anspruchs 1 von Hilfsantrag [X.] umfasst mehrere mögliche und/oder-Kombinationen, von denen eine folgendermaßen lautet:

„wobei der [X.] des [X.] zu von einem [X.], an dem der [X.] von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswerten und überprüfen, ob die entsprechenden [X.]e hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System vorgegeben sind.“

[X.]ies ist aus [X.]ruckschrift [X.] bekannt, denn gemäß deren Absatz [0044], Unterpunkt g) kann die Rendezvouskomponente so erweitert werden, dass nicht nur Mitfahrten, die auf der vom Mitnehmer bei Fahrtantritt festgelegten Route liegen, sondern auch solche, die gewisse Umwege verlangen, vermittelt werden, und dazu die [X.]ialogkomponente für den Mitnehmer so erweitert wird, dass ihm Vorschläge für Umwege gemacht werden, die er akzeptiert oder ablehnt. [X.]emnach befindet sich bspw. das vom Mitfahrer eingegebene Ziel nicht exakt auf der Route des [X.], sondern einen 5 km langen Umweg davon entfernt, so dass der Mitnehmer den Mitfahrer nur dann bis zum Ziel mitnimmt, wenn der erforderliche Umweg für den Mitnehmer innerhalb der im System eingegebenen Toleranzgrenze für den maximal erlaubten Umweg des [X.] liegt. Somit erfolgt in diesem Fall durch den Rechner eine Auswertung und Überprüfung, ob [X.]e des [X.] von einem [X.] zum Ziel hinsichtlich der Strecke innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System vorgegeben sind. [X.]enn die Systemvorgabe sowie Auswertung und Überprüfung durch den Rechner bestehen darin, dass der Reisewillige an seinem Ziel abgesetzt wird, d. h. der [X.] des [X.] vom [X.] zu seinem Ziel gleich Null ist, und dass dieser [X.] innerhalb des maximal erlaubten [X.] für den Mitnehmer liegt.

[X.]amit ist auch eine Variante des [X.] [X.] in [X.]ruckschrift [X.] offenbart und das Verfahren des Anspruchs 1 von Hilfsantrag [X.] wegen fehlender Neuheit bezüglich [X.]ruckschrift [X.] nicht patentfähig.

Aus obiger Fundstelle in Absatz [0044] der [X.] ist auch das [X.] [X.] des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XV bekannt, dass

„der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen [X.] unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen [X.] für den Transportwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet“.

Folglich ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XV wegen fehlender Neuheit bezüglich [X.]ruckschrift [X.] nicht patentfähig.

[X.]a Anspruch 1 des [X.] als Präzisierung lediglich die [X.]e der Ansprüche 1 nach den [X.] und XV umfasst, ist auch das darin beanspruchte Verfahren wegen fehlender Neuheit hinsichtlich [X.]ruckschrift [X.] nicht patentfähig.

Anspruch 1 des [X.] entspricht dem Anspruch 1 des [X.], wobei in einer den Anfahrtsweg betreffenden und/oder-Variante die Formulierung „zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt“ ersetzt ist durch „zu einem von der momentanen Position verschiedenen Aufnahmepunkt“. [X.]iese Änderung wirkt sich aber nicht auf die den [X.] betreffende und/oder-Variante des Anspruchs aus, so dass für den Anspruch 1 von Hilfsantrag [X.] die Ausführungen wie zu Anspruch 1 des [X.] gelten. Folglich ist auch das Verfahren nach Anspruch 1 von Hilfsantrag [X.] wegen fehlender Neuheit bezüglich [X.]ruckschrift [X.] nicht patentfähig.

[X.]ie Ansprüche 1 der [X.], [X.] und [X.]V ergeben sich aus den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge [X.], XVI und [X.] durch das stellenweise Ersetzen der „und/oder“-Formulierung durch „bzw.“ [X.]a dem [X.]egriff „bzw.“ weiterhin die [X.]edeutung von „oder“ zukommt, sind die Verfahren der Ansprüche 1 nach den [X.], [X.] und [X.]V aus den zu den [X.], XVI und [X.] angeführten Gründen wegen fehlender Neuheit bezüglich [X.] ebenfalls nicht patentfähig.

4. [X.]ie Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis [X.] sind dem Fachmann durch [X.]ruckschrift [X.] i. V. m. [X.]ruckschrift [X.] nahegelegt und daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

[X.]ruckschrift [X.] betrifft gemäß seinem Titel ein Verkehrsdienstesystem mit Kraftfahrzeugen und erläutert dieses in Spalte 3, Zeile 36 bis Spalte 4, Zeile 3 folgendermaßen:

„[X.]er Teilnehmer A übermittelt bei der dargestellten Ausführungsform sein Angebot an Transportkapazität durch Eingabe von [X.]n in eine Eingabemaske auf der [X.]enutzeroberfläche seiner Kommunikationseinrichtung 1.1. [X.]ie [X.] umfassen dabei die Identität des Teilnehmers, den Startpunkt, den Zielpunkt, die Startzeit, die angebotene Transportkapazität in Form von freien Plätzen in seinem Fahrzeug [X.], sowie den maximalen Umweg in Form einer Strecke in Kilometer und/oder eines Zeitraums in Minuten und/oder einer Kostenspanne in [X.]M. [X.]ie [X.], [X.], [X.] übermitteln bei der dargestellten Ausführungsform ihre Anfragen nach Transportkapazität durch Eingabe von [X.]n in eine Eingabemaske auf der [X.]enutzeroberfläche ihrer Kommunikationseinrichtungen. [X.]ie [X.] umfassen dabei die Identität des Teilnehmers, den Startpunkt, den Zielpunkt, und den Zeitbereich in dem die gewünschte Fahrtstrecke zurückgelegt werden soll, die gewünschte Transportkapazität in Form von freien Plätzen in einem Fahrzeug sowie ein zusätzliches Auswahlkriterium beispielsweise in Form von einer Kostenspanne in [X.]M. [X.]ie [X.] werden im [X.] 2.1 der [X.]ispositionszentrale 2 gespeichert. Nach Erhalt der [X.] generiert der [X.] 2.1 durch einen Vergleich der [X.] mit den [X.]n eine Liste mit angebotenen Transportkapazitäten deren [X.] den [X.]n entsprechen und sendet diese Liste an den Teilnehmer A, [X.], [X.], der die [X.] eingegeben hat. [X.]ieser wählt aus dieser Liste mit angebotenen Transportkapazitäten das Angebot von Transportkapazität, welches seinen Wünschen am nächsten kommt, aus und sendet eine entsprechende [X.]uchung […].“

Somit offenbart [X.]ruckschrift [X.] mit den Worten des Anspruchs 1 ein

M1 Verfahren zur Vermittlung der Reise eines [X.] ([X.]), der einen Mitfahrwunsch hat,

M2 in dem Fahrzeug ([X.]) eines Transportwilligen (A) als Mitnehmender,

M2.1 insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen,

M3 mit Hilfe eines Rechners ([X.] 2.1), welcher mit dem [X.] und/oder dem Transportwilligen kommuniziert ([…] der [X.] 2.1 […] sendet diese Liste an den Teilnehmer A, [X.], [X.], der die [X.] eingegeben hat.),

dadurch gekennzeichnet,

M4‘ dass ein Reisestartpunkt ( ) übermittelt die momentane Position des [X.] durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und

M5 dass der Rechner ([X.] 2.1)

M5.1‘ den Reisestartpunkt ( ) die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des [X.] ([X.])

[X.] sowie ein Reiseziel (Zielpunkt) des [X.] ([X.]) und des Transportwilligen (A)

[X.] für eine automatische Zuordnung (vgl. Spalte 2, zweiter Abs.: „[X.]ie [X.]ispositionszentrale makelt die Transportkapazitäten weitgehend automatisiert im Sinne einer [X.]örse […].“) eines [X.] ([X.]) zu einem Transportwilligen (A)

M5.4 anhand von vorgegebenen Kriterien ([X.], [X.])

M5.5 zur Vermittlung einer Reise verwendet (vgl. obige Textpassage).

[X.]as Verfahren des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich demnach dadurch von dem in [X.]ruckschrift [X.] offenbarten Verfahren, dass zur Vermittlung einer Reise anspruchsgemäß die durch ein Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des [X.] verwendet wird, während dafür in [X.]ruckschrift [X.] der vom [X.] in eine Eingabemaske eingegebene Reisestartpunkt verwendet wird.

[X.]ieses Unterscheidungsmerkmal ergibt sich für den Fachmann ausgehend von [X.]ruckschrift [X.] jedoch in naheliegender Weise.

So soll das in [X.] beschriebene System gemäß Spalte 2, Zeilen 16 bis 19 eine möglichst spontane und flexible Auswahl eines [X.] ermöglichen, weshalb nach den Erläuterungen in Spalte 2, Zeilen 28 bis 41 die informationstechnische Anbindung der [X.] an die Zentrale mittels in die [X.] integrierter Kommunikationseinrichtungen und Zielführungssysteme erfolgt und die optimierte Fahrroute direkt von der [X.]ispositionszentrale über die Kommunikationseinrichtung an das im Privatkraftfahrzeug integrierte Zielführungssystem übertragen wird, wobei die optimierte Fahrtroute während der Fahrt ständig an die aktuelle Verkehrssituation angepasst und auch nach Fahrtbeginn flexibel auf Mitfahrwünsche reagiert werden kann.

[X.]iese angestrebte Flexibilität des Verkehrsdienstesystems kommt in [X.] u. a. dadurch zum Ausdruck, dass nach Spalte 1, letzter Absatz die Kommunikation zwischen dem [X.] und den Reiseteilnehmern auch über internetfähige, mobile Endgeräte wie P[X.]As (Personal [X.]igital Assistant) erfolgen kann, indem die Reisedaten zwischen der Zentrale und dem jeweiligen mobilen Endgerät über das mobile [X.] ausgetauscht werden. Insbesondere soll das Verkehrsdienstesystem gemäß Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Zeile 12 auf modernen Kommunikationsmedien wie denen des Mobilfunks und von P[X.]s aufbauen und dadurch den Nutzern ermöglichen, vor dem Fahrtantritt sowohl Information zu übermitteln, als auch [X.]uchung und Abrechnung der ausgewählten Transportkapazität direkt an den Ort zu verlegen, an dem der Reisewunsch entsteht. In diesem Zusammenhang belegt [X.]ruckschrift [X.], dass dem Fachmann bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des [X.] mobile Endgeräte bekannt waren, die zusätzlich zur mobilen [X.]fähigkeit über einen [X.] verfügen und dem Nutzer eine Positionsbestimmung und vereinfachte Navigation ermöglichen, indem als Ausgangspunkt für eine Route die vom [X.] bestimmte aktuelle Position des Nutzers übernommen wird.

[X.]a der Fachmann ausgehend von [X.] bestrebt ist, den Teilnehmern entsprechend der Zielsetzung von [X.] ein flexibles und hinsichtlich spontaner Anfragen komfortables System zur Verfügung zu stellen und dementsprechend die Eingabemaske für die Übermittlung der Reisedaten möglichst übersichtlich und komfortabel zu gestalten, setzt er als mobile Endgeräte des in [X.]ruckschrift [X.] beschriebenen Verkehrsdienstesystems die ihm aus [X.]ruckschrift [X.] bekannten mobilen Endgeräte mit integriertem [X.] in naheliegender Weise ein, um neben der Position des [X.] auch die Position des [X.] über GPS bestimmen und nicht nur dem Mitnehmer, sondern auch dem Mitfahrer eine möglichst komfortable Eingabe des aktuellen Standorts bzw. Navigation von der aktuellen Position zum Reisestartpunkt ermöglichen zu können, bspw. bis zu einem P+M-Platz, wie in Spalte 2, Zeilen 42 bis 48 der [X.] beschrieben. [X.]abei entspricht es fachmännischem Handeln, dass der [X.] in Kenntnis der aktuellen Position des [X.] einen passenden Abholort ermittelt, der entweder mit der aktuellen Position des [X.] übereinstimmt oder eine Anfahrt durch den [X.] bis zu einem von der aktuellen Position verschiedenen Abholort berücksichtigt, um damit [X.] hinsichtlich eines maximalen [X.] für den Mitnehmer (vgl. [X.], Spalte 3, Zeilen 40 bis 46) zu erfüllen oder in den Fällen, wo die aktuelle Position als Abholort ungeeignet ist, weil sie bspw. in einer Fußgängerzone liegt, einen passenden Abholort vorzuschlagen.

[X.]as Verfahren des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag entnimmt der Fachmann daher in naheliegender Weise der [X.]ruckschrift [X.] i. V. m. [X.]ruckschrift [X.], indem er das ihm aus [X.] bekannte [X.] bei dem in [X.] beschriebenen Verfahren als mobiles Endgerät einsetzt und die durch den [X.] des mobilen Endgeräts bestimmte aktuelle Position des [X.] für die Vermittlung einer Reise verwendet.

[X.] bis IV)
Folglich ergeben sich auch die [X.]e der Ansprüche 1 nach den [X.] bis IV

M_I wobei ein dem Transportwilligen und/oder [X.] zugeordneter Sender in einem Mobiltelefon oder einem Pager implementiert ist,

[X.] wobei die Position des Transportwilligen durch ein Lokalisierungssystem ermittelt wird und wobei der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position des Transportwilligen für eine Zuordnung des [X.] zu dem Transportwilligen zur Vermittlung einer Reise verwendet.

[X.]I und wobei das Lokalisierungssystem ein Satellitennavigationssystem ist,

[X.] der Rechner zur Vorbereitung einer Mitfahrgelegenheit den Ort eines Transportwilligen und/oder eines [X.] mit Hilfe des [X.] feststellt,

für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von [X.]ruckschrift [X.] i.V.m. [X.]ruckschrift [X.].

Hilfsantrag V)

[X.]as [X.] nach Hilfsantrag V

M_V wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen [X.] mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen [X.] ermittelt und an den Transportwilligen und/oder [X.] übermittelt

ist aus [X.]ruckschrift [X.] bekannt, vgl. die bereits zum Hauptantrag angeführte Fundstelle in Spalte 3, Zeile 36 bis Spalte 4, Zeile 5 der [X.], insbesondere den letzten Absatz von Spalte 3.

Hilfsantrag VI)

[X.]as [X.] nach Hilfsantrag VI

M_VIa wobei der Rechner anhand eines ihm eingegebenen Reiseziels des [X.] und/oder eines Reiseziels eines oder mehrerer Transportwilliger eine Reiseroute des Transportwilligen für die Mitnahme des [X.] von dem derzeitigen Standort des Transportwilligen zu seinem Reiseziel und/oder dem Reiseziel des [X.] ermittelt

M_VIb und der Rechner bei der [X.]estimmung der Reiseroute einen ihm vorgegebenen Aufnahmepunkt für die Aufnahme des [X.] berücksichtigt und eine Reiseroute von dem Standort des Transportwilligen über den Aufnahmepunkt des [X.] zu dem Reiseziel des [X.] sowie gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt,

entnimmt der Fachmann ebenfalls der [X.]ruckschrift [X.], vgl. obige Ausführungen.

Hilfsantrag [X.])

Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag setzt der Fachmann in naheliegender Weise das ihm aus [X.] bekannte [X.] bei dem in [X.] beschriebenen Verfahren als mobiles Endgerät ein, um den durch den [X.] des mobilen Endgeräts festgestellten Ort des [X.] für die Vermittlung einer Reise und die Festlegung des [X.] zu verwenden. [X.]as [X.] nach Hilfsantrag [X.]

M_[X.] wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines [X.] eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des [X.] oder einen vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des [X.] zu dem Reiseziel des [X.] und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt

ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus [X.]ruckschrift [X.] i. V. m. [X.].

Hilfsantrag [X.])

[X.]a in Hilfsantrag [X.] die [X.]e der [X.] und [X.] kombiniert sind, ergibt sich auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von [X.] i.V.m. [X.].

Hilfsantrag [X.])

Nach dem [X.] des [X.] ermittelt der Rechner vor [X.]eginn der Reise des [X.] die Reisekosten für eine oder mehrere von ihm errechneten Reiserouten, wobei der Transportwillige und/oder der Reisewillige über ein Eingabegerät eine Nachricht an den Rechner senden, dass sie mit einer von dem Rechner berechneten und an sie übermittelten Reiseroute und den zugehörigen Kosten einverstanden sind.

[X.]ies ist aus [X.]ruckschrift [X.] bekannt, vgl. dort Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 5, so dass auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] dem Fachmann durch [X.] i. V. m. [X.] nahegelegt ist.

Hilfsantrag X)

[X.]as Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X ergibt sich aus dem des Anspruchs 1 von Hilfsantrag [X.] durch Aufnahme der aus [X.] bekannten vorab erfolgenden [X.] entsprechend Hilfsantrag [X.]. [X.]aher ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich [X.] i.V.m. [X.] nicht patentfähig.

[X.] bis [X.])

In den Ansprüchen 1 der [X.] bis [X.] werden die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 mit den [X.] M_[X.], [X.] und/oder [X.] kombiniert. [X.]iesbezüglich wurde bereits dargelegt, dass deren Aufnahme hinsichtlich einer Kombination der [X.]ruckschriften [X.] und [X.] keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

Hilfsantrag [X.])

[X.]as [X.] [X.] des Anspruchs 1 von Hilfsantrag [X.] umfasst mehrere mögliche und/oder-Kombinationen, von denen eine folgendermaßen lautet:

„wobei der Rechner Anfahrtswege des [X.] zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird, auswerten und überprüfen, ob die entsprechenden Anfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System vorgegeben sind.“

Wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist es für den Fachmann naheliegend, als mobile Endgeräte des in [X.]ruckschrift [X.] beschriebenen Systems die aus [X.]ruckschrift [X.] bekannten mobilen Endgeräte mit integriertem [X.] einzusetzen, um neben der Position des [X.] auch die Position des [X.] über GPS bestimmen und dadurch auch dem Mitfahrer eine möglichst komfortable Eingabe des aktuellen Standorts und ggf. eine Navigation von der aktuellen Position zum Reisestartpunkt ermöglichen zu können, wobei es fachmännischem Handeln entspricht, das Verkehrsdienstesystem so auszubilden, dass in den Fällen, wo der aktuelle Standort als Abholort ungeeignet ist, weil sich der Reisewillige bspw. in einer Fußgängerzone oder einem Park befindet, statt des aktuellen Standorts ein passender Abholort vorgeschlagen wird, an dem eine Aufnahme unter Einhaltung der Vorgaben möglich ist. [X.]enn erst dadurch kann in sinnvoller Weise erreicht werden, dass entsprechend der Zielsetzung der [X.] das Verkehrsdienstesystem flexibel und effektiv ist, [X.] sinnvoll ausgelastet sind und [X.]uchung und Abwicklung der ausgewählten Transportkapazität direkt an den Ort verlegt werden können, wo der Reisewunsch entsteht (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 20 und Spalte 3, Zeilen 3 bis 12). Ansonsten müssten zahlreiche Fahrgastmitnahmen allein aufgrund eines ungeeigneten aktuellen Standorts des [X.] abgelehnt werden, was entgegen der Zielsetzung der [X.] zu einem ineffektiven System führen würde.

Somit ergibt sich das [X.] [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise durch die [X.]ruckschrift [X.] i. V m. [X.], weshalb das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

Hilfsantrag XV)

[X.]as [X.] von Anspruch 1 des [X.]

[X.] wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen [X.] unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen [X.] für den Transportwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet.

ist aus [X.]ruckschrift [X.] bekannt, vgl. Spalte 3, Zeilen 40 bis 46, weshalb das Verfahren nach Anspruch 1 des [X.] nicht patentfähig ist.

Hilfsantrag XVI)

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Konkretisierung die [X.]e der Hilfsanträge [X.] und XV, so dass auch das darin beanspruchte Verfahren wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

Hilfsantrag X[X.])

In Anspruch 1 des Hilfsantrags X[X.] ist das Verfahren des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XVI dahingehend präzisiert, dass der Rechner eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt des Transportwilligen über den vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des [X.] zu dem Reiseziel des [X.] bestimmt. [X.]ies ist für den Fachmann bei einer Kombination der [X.] mit [X.] naheliegend, wie bereits zum Hilfsantrag [X.] ausgeführt wurde.

Hilfsantrag X[X.])

[X.]as Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X[X.] ergibt sich aus dem des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XVI durch Aufnahme der vorab erfolgenden [X.] entsprechend Hilfsantrag [X.], die jedoch aus [X.] bekannt ist, vgl. die Ausführungen zu Hilfsantrag [X.]. [X.]aher ist das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X[X.] wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich [X.] i.V.m. [X.] nicht patentfähig.

Hilfsantrag [X.])

Anspruch 1 des [X.] entspricht dem die [X.]e der Hilfsanträge [X.] und XV enthaltenden Anspruch 1 des [X.], wobei präzisiert wurde, dass der Aufnahmepunkt verschieden ist von der momentanen Position. Wie zu Hilfsantrag [X.] ausgeführt wurde, ist dies dem Fachmann durch die [X.]ruckschriften [X.] und [X.] nahegelegt, weshalb das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] nicht patentfähig ist.

[X.] bis [X.]V)

[X.]ie Ansprüche 1 der [X.] bis [X.]V ergeben sich aus den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge [X.], XVI, X[X.], X[X.] bzw. [X.], indem die „und/oder“ Formulierungen teilweise durch „bzw.“ ersetzt wurden, wobei dem [X.]egriff „bzw.“ die [X.]edeutung von „oder“ zukommt. Somit sind die Verfahren der Ansprüche 1 nach den [X.] bis [X.]V aus den zu den [X.], XVI, X[X.], X[X.] bzw. [X.] angeführten Gründen wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

[X.]V bis [X.])

[X.]ie Ansprüche 1 der [X.] bis [X.]V ergeben sich aus den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge [X.], XVI, X[X.], X[X.] bzw. [X.], indem die den [X.] und die [X.]e betreffenden [X.] gestrichen wurden, so dass die zugehörigen Verfahren auf die den Aufnahmepunkt und die Anfahrtswege betreffende Variante beschränkt ist. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den [X.], XVI, X[X.], X[X.] und [X.] wurde dargelegt, dass diese Variante der beanspruchten Verfahren hinsichtlich der [X.]ruckschriften [X.] und [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht. [X.]ementsprechend sind die Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 der [X.]V bis [X.] dem Fachmann ebenfalls durch [X.] und [X.] nahegelegt und nicht patentfähig.

II[X.]

Patentanspruch 1 des [X.] ist somit weder in seiner erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen gemäß den [X.] bis [X.] bestandsfähig. [X.]a der [X.]eklagte seine zur Akte gereichten Fassungen des [X.] als geschlossene Anspruchssätze versteht und weitere Patentansprüche dieser Fassungen also nicht gesondert verteidigt, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

2 Ni 32/20 (EP)

01.07.2021

Bundespatentgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 24. Mai 2022, Az: X ZR 82/21, Zwischenurteil

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 2 Ni 32/20 (EP) (REWIS RS 2021, 10563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10563


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 82/21

Bundesgerichtshof, X ZR 82/21, 07.09.2023.

Bundesgerichtshof, X ZR 82/21, 24.05.2022.


Az. 2 Ni 32/20 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 32/20 (EP), 01.07.2021.


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