Bundespatentgericht, Urteil vom 21.10.2020, Az. 6 Ni 15/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 271

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wechselrichter mit einem Gehäuse mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (europäisches Patent)" – zur ursprünglichen Offenbarung eines Merkmals


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 610 452

([X.] 50 2005 012 257)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Das Europäische Patent 1 610 452 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 16. März 2005 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldung 10 2004 030 457.2 vom 24. Juni 2004 und der [X.] Gebrauchs-musteranmeldung 20 2004 009 926.8 vom 24. Juni 2004 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 610 452 ([X.]). Das [X.] ist in [X.] erteilt und in Kraft.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2005 012 257 geführte [X.] trägt die Bezeichnung

3

„Wechselrichter mit einem Gehäuse mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten“

4

und umfasst in der erteilten Fassung sechs Patentansprüche, die die Klägerin mit der am 14. Februar 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage insgesamt angreift.

5

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

6

1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und/oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

7

dadurch gekennzeichnet,

8

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine [X.] und/oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist.

9

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das [X.] sei unzulässig erweitert sowie mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

[X.] 11 JP H11 – 234 963 A, veröffentlicht am 27. August 1999,

[X.] 11a Deutsche Übersetzung der [X.] 11

[X.] 9 Norm [X.] [X.], September 2000: Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 610 452 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des [X.]s nach

- Hauptantrag‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,

- Hilfsantrag 1 aus Schriftsatz vom 8. Juni 2020,

- Hilfsantrag 1‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,

- Hilfsantrag 1‘‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,

- Hilfsantrag 2 aus Schriftsatz vom 26. August 2020,

- Hilfsantrag 2‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,

richtet, in dieser Reihenfolge als geschlossene Anspruchssätze.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge, hat folgenden Inhalt:

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht die „und-Alternativen“ zwischen [X.] und Trafo und lautet:

1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die die mindestens eine [X.] und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aus Schriftsatz vom 8. Juni 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart näher und lautet:

1. Wechselrichter mit einem Gehäuses (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine [X.] und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart näher und lautet:

1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine [X.] und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die Wand (6) selbst die mindestens eine [X.] aufnimmt, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart näher und lautet:

1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine [X.] und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8), und wobei sich die mindestens eine [X.] an der Wandseite der Wand (6) der anderen Kammer (8) befindet.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart als IP65 näher und lautet:

1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart von IP65 aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine [X.] und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die Wand (6) selbst die mindestens eine [X.] aufnimmt, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8), wobei das Kühlaggregat (2) als ein Lüfter ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart als IP65 näher und lautet:

1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer [X.] und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart von IP65 aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine [X.] und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8), wobei das Kühlaggregat (2) als ein Lüfter ausgebildet ist, und wobei sich die mindestens eine [X.] an der Wandseite der Wand (6) der anderen Kammer (8) befindet.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin hält die Hilfsanträge bereits für unzulässig und im Übrigen jedenfalls für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und allen Hilfsanträgen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). Zudem steht den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und allen Hilfsanträgen der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 i. V. m Art. 56 EPÜ).

A.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Die Erfindung betrifft ausweislich Absatz 0001 der Streitpatentschrift (EP 1 610 452 [X.]) einen [X.] mit einem Gehäuse, mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten, mit mindestens einer [X.] und/oder einem Trafo, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten.

[X.] dienen der Umwandlung einer Gleichspannung in eine Wechselspannung bzw. eines Gleichstroms in einen Wechselstrom.

Im Streitpatent ist ausgeführt, [X.] würden ein Gehäuse umfassen, das der Aufnahme elektrischer und/oder elektronischer Komponenten diene. Ein solches Gehäuse besitze häufig eine Lüftung, insbesondere in Form eines elektrischen Lüfters, wobei durch Zuführung von Außenluft in das Gehäuse die elektrischen bzw. elektronischen Komponenten gekühlt würden. Da [X.] nicht nur in Gebäuden angebracht seien, sondern auch außerhalb von Gebäuden, würden durch den Lüfter nicht nur Luft, sondern [X.], [X.] und Feuchtigkeit in das Gehäuse eingeblasen. So könne bereits nach kurzer Zeit festgestellt werden, dass die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten im Inneren des Gehäuses des [X.]s stark verschmutzt seien. Diese Verschmutzung könne Ausfälle des [X.]s bewirken. Der Einsatz von vor dem Lüfter angeordneten Filtern sei insofern problematisch, als dann, wenn sich der Filter aufgrund der Verschmutzung zugesetzt habe, die Kühlleistung des Lüfters sehr eingeschränkt sei (Absatz 0004 der Beschreibung des Streitpatents).

Das Streitpatent nennt als Aufgabe (Absatz 0005der Streitpatentschrift), einen [X.] der eingangs genannten Art bereitzustellen, bei dem auch unter ungünstigen äußeren Bedingungen die Kühlleistung über einen langen Zeitraum im Wesentlichen uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor des Maschinenbaus mit Grundkenntnissen in der Elektrotechnik / Elektronik und mit mehreren Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Auslegung von Gehäusen für elektrische / elektronische Geräte, insbesondere [X.]n für den Innen- und Außeneinsatz. Dieser Fachmann weiß, welche elektrischen / elektronischen Komponenten ein [X.] aufweist, und ist mit den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften, insbesondere den Schutzarten nach [X.] EN 60529 vertraut, die bei der Konstruktion von Gehäusen für [X.] zu beachten sind.

2. Gelöst werde die Aufgabe durch einen [X.] gemäß Patentanspruch 1, der in der Fassung des [X.] wie folgt gegliedert werden kann:

[X.] [X.] mit einem Gehäuse (1),

[X.] mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

[X.] mit mindestens einer [X.] und/oder einem Trafo (5a),

[X.].1 die selbst eine hohe Schutzart aufweisen

[X.] und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),

dadurch gekennzeichnet, dass

M5 das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist,

[X.] wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind,

[X.] wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden

[X.] und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden,

[X.] und wobei sich die mindestens eine [X.] und/oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden,

[X.] wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist.

Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag‘ vom 26. August 2020 lauten die gegenüber dem Hauptantrag geänderten Merkmale:

[X.]

[X.]

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 8. Juni 2020 lauten die gegenüber dem Hauptantrag geänderten Merkmale:

[X.]

[X.].1 die selbst eine hohe Schutzart aufweist,

[X.].2

[X.]

[X.]

Im Patentanspruch nach Hilfsantrag 1‘ vom 26. August 2020 lauten die gegenüber dem Hilfsantrag 1 vom 8. Juni 2020 geänderten Merkmale:

[X.]

[X.]

[X.]

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘‘ vom 26. August 2020 lauten die gegenüber dem Hilfsantrag 1‘ vom 26. August 2020 geänderten Merkmale:

[X.]

[X.]

[X.]2

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 26. August 2020 lauten die gegenüber dem Hilfsantrag 1‘ vom 26. August 2020 geänderten Merkmale:

[X.].1

[X.]

Im Patentanspruch nach Hilfsantrag 2‘ vom 26. August 2020 lauten die gegenüber dem Hilfsantrag 2 vom 26. August 2020 geändertem Merkmale:

[X.]

[X.]

[X.]4

3. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Auslegung der in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen genannten erläuterungsbedürftigen Merkmale zugrunde:

a) Die für das Umformen von Gleichspannung in Wechselspannung erforderlichen Komponenten eines [X.]s, einschließlich der Steuerbauteile, sind in Merkmal [X.] unter der Angabe elektrische und/oder elektronische Komponenten zusammengefasst, wobei offensichtlich ist, dass unerheblich ist, um welche Bauteile es sich dabei konkret handelt; vielmehr erkennt der Fachmann als wesentlich, dass Bauteile vorhanden sind, die einen Kühlkörper aufweisen.

In diesem Zusammenhang ist dem Fachmann geläufig, dass insbesondere die passiven Bauteile der Steuerung eines [X.]s nicht derart verlustbehaftet sind, dass sie mittels eines Kühlkörpers entwärmt werden müssten.

b) Mit dem Gehäuse gemäß Merkmal [X.] verbindet der Fachmann nicht mehr als den Schutz der funktionellen Komponenten des [X.]s gegen äußere Einflüsse. Eine über dieses Verständnis hinausgehende Konkretisierung des Gehäuses bzw. dessen Eigenschaften, wie dessen Material, Form, Größe oder mögliche Verwendungsfälle/Einsatzzwecke (für Solaranlagen etc.), ist weder dem Wortlaut der Patentansprüche noch anderen Teilen der Streitpatentschrift zu entnehmen. Insbesondere zeigt die einzige [X.]ur lediglich ein generisches Gehäuse ohne jegliche Größenangaben und ohne erkennbare Anpassungen an die wenigen und nur schematisch dargestellten Komponenten des [X.]s.

Der Wortlaut der Patentansprüche gibt dem Fachmann keinen Anlass zu einem Verständnis, wonach sich in dem Gehäuse ausschließlich Komponenten befinden dürfen, die für die Funktion des [X.]s zwingend erforderlich sind.

c) In den Merkmalen [X.] bis [X.] sind genau zwei Kammern genannt. Diese Kammern versteht der Fachmann jeweils als ganz oder weitgehend rundum nach außen geschützter und abgeschlossener Bereich innerhalb des Gehäuses. Zwar kann eine der Kammern gemäß Patentanspruch 3 Lüftungsschlitze aufweisen; dennoch ist auch eine solche Kammer aus fachmännischer Sicht ein nach außen weitgehend abgeschlossener Bereich des Gehäuses.

Allerdings schließt der Wortlaut der Patentansprüche nicht aus, dass außer den beiden explizit genannten Kammern noch zusätzliche Kammern oder Gehäusebereiche innerhalb des Gehäuses vorhanden sind.

Dem Merkmal [X.] ist zu entnehmen, dass die beiden Kammern, die im Zusammenhang mit der Anordnung der verlustbehafteten und zu kühlenden Komponenten stehen, durch wenigstens eine Wand getrennt sind. Konkrete Angaben zu dieser wenigstens einen Wand (z. B. Material, Wandstärke, spezielle Formgebung) sind weder in den Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift genannt.

d) Weiter sind in Merkmal [X.] mindestens eine [X.] und/oder ein Trafo als Bestandteile des [X.]s genannt, wobei unbestimmt ist, welche Funktion diese haben. Dem Fachmann ist jedoch im Zusammenhang mit [X.]n sowohl vertraut, [X.]n beispielsweise zur Glättung einzusetzen, als auch einen Transformator, um die Ausgangsspannung des [X.]s an eine wesentlich höhere Netzspannung anzupassen. Gleichermaßen ist dem Fachmann auch bekannt, dass [X.] nicht zwingend mit [X.]n oder einem Transformator zusammengeschaltet sein müssen.

e) Gemäß dem Merkmal [X.].1 weisen die mindestens eine [X.] und/oder der Transformator selbst eine hohe Schutzart auf.

Mit dem Begriff Schutzart verbindet der Fachmann im Zusammenhang mit elektrischen Betriebsmitteln deren Eignung für verschiedene Umgebungsbedingungen sowie, inwieweit Menschen gegen potentielle Gefährdung bei deren Benutzung geschützt sind. Die Bedingungen, die Betriebsmittel erfüllen müssen, damit sie einer bestimmten Schutzklasse zuzurechnen sind, sind in der Norm [X.] EN 60529 angegeben.

In der Beschreibung (Absatz 0006, Spalte 2, Zeilen 23 und 24) ist zwar beispielhaft IP65 (= staubdicht, vollständiger Schutz gegen Berührung / Schutz gegen Strahlwasser aus beliebigem Winkel) genannt. Ob jedoch mit der Angabe „hohe Schutzart“ in Merkmal [X.].1 gemeint ist, dass das Betriebsmittel mindestens die Schutzart IP65 hat oder auch bereits niedrigere Schutzarten als „hoch“ gelten sollen, kann der Fachmann der Streitpatentschrift nicht entnehmen.

Daher ist das Merkmal [X.].1 vor dem Hintergrund, dass [X.] auch außerhalb von Gebäuden angebracht sind und durch Lüfter [X.], [X.] und Feuchtigkeit in das Gehäuse eingeblasen werden (Absatz 0004 der Streitpatentschrift), mit der Bedeutung zu lesen, dass die mindestens eine [X.] und/oder der Transformator eine Schutzart aufweisen, durch die sie die geforderte Eignung für einen Betrieb außerhalb von Gebäuden erfüllen.

f) Durch den Wortlaut des Merkmals [X.] ist lediglich bestimmt, dass das Kühlaggregat zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten dient.

Dabei bleibt offen, ob auch weitere verlustbehaftete Komponenten des [X.]s, insbesondere die mindestens eine [X.] und/oder der Trafo, ebenfalls gekühlt werden.

g) In den Merkmalen [X.] bzw. [X.] wird bestimmt, dass sich die Komponenten auf der einen Seite der Wand in der „einen Kammer“ bzw. die (dazugehörenden) Kühlkörper auf der anderen Seite Wand in der „anderen Kammer“ befinden. Dies versteht der Fachmann derart, dass sich die Komponenten an beliebiger Stelle der „einen Kammer“ befinden können sowie die Kühlkörper an beliebiger Stelle der „anderen Kammer“. Dabei mag es sinnvoll und damit auch naheliegend sein, die Komponenten unmittelbar auf der ([X.] zu montieren sowie die dazugehörenden Kühlkörper auf der gegenüberliegenden Seite der ([X.]. Eine derartige Konkretisierung ist dem erteilten Patentanspruch 1 jedoch nicht zu entnehmen.

II. Zum geltend gemachten [X.] der unzulässigen Erweiterung

1. Hauptantrag

Soweit die Beklagte das Patent in der Fassung des [X.] verteidigt, ist es für nichtig zu erklären, da der Gegenstand von Patentanspruch 1 des [X.] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

a) Im Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 wurde jener Teil des korrespondierenden Merkmals des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 gestrichen, wonach es sich bei der Wand um eine Wand „zur Aufnahme der verlustbehafteten Komponenten (4, 5, 5a)“ handelt (EP 1 610 452 [X.], in der Folge bezeichnet als [X.], dort Spalte 3, Zeilen 13 und 14).

Den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist nichts anderes zu entnehmen, als dass sowohl die verlustbehafteten Komponenten, die Kühlkörper aufweisen, als auch deren Kühlkörper und die verlustbehafteten Komponenten, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen, von der Wand zwischen den beiden Kammern aufgenommen sind, also an dieser Wand angeordnet sein müssen:

- Absatz 0004, Spalte 1, Zeilen 34 bis 36 der Beschreibung der [X.]: „[…] wobei die beiden Kammern durch eine Wand zur Aufnahme der verlustbehafteten Komponenten getrennt sind […]“;

- Absatz 0004, Spalte 1, Zeilen 40 bis 44: „[…] wobei dann, wenn die zu kühlende Komponente, z. B. ein Transformator, eine hohe Schutzart aufweist, sich diese Komponente an der Wandseite in der anderen Kammer befindet […]“;

- Absatz 0008, Spalte 2, Zeilen 24 bis 28, in Verbindung mit der [X.]ur 1: „[X.] selbst nimmt die verlustbehafteten elektronischen und elektrischen Komponenten 5 auf. […] die an den Komponenten 5 angeordneten Kühlkörper 4 in Form von Wärmetauschern befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite dieser Trennwand 6 und ragen mithin in die andere Kammer 8 hinein.“ Darüber hinaus sind in der [X.]ur 1 die Kühlkörper (4) und die Komponenten (5a) hoher Schutzart an der Wand (6) angeordnet dargestellt.

Aufgrund der o. g. im Merkmal [X.] vorgenommenen Streichung lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung jedoch offen, wo die verlustbehafteten Komponenten jeweils in einer der beiden Kammern angeordnet sind. Ein vom Wortlaut dieses Patentanspruchs 1 umfasster Gegenstand, bei dem die Komponenten jeweils zwar in einer der beiden Kammern, aber nicht an der Wand angebracht sind, ist jedoch nicht ursprünglich offenbart.

b) Gemäß dem Merkmal [X.] weist der beanspruchte [X.] mindestens eine [X.] „und/oder“ einen Trafo auf.

Im Hinblick auf Komponenten hoher Schutzart ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen lediglich

- beispielhaft ein Transformator offenbart (Absatz 0004, Spalte 1, Zeilen 40 bis 42, der Beschreibung der [X.]: „[…] wobei dann, wenn die zu kühlende Komponente, z . B. ein Transformator, eine hohe Schutzart aufweist, […]“; Absatz 0009, Spalte 2, Zeilen 38 und 39: „Andere verlustbehaftete Komponenten 5a, wie z. B. ein Transformator hoher Schutzart […]“), und

- beispielhaft ein Transformator als Alternative zu mindestens einer [X.] (Absatz 0010, Spalte 2, Zeilen 51 bis 53: „Dies gilt bis auf die Komponenten, die selbst eine hohe Schutzart aufweisen, z. B. vergessene Wickelgüter wie Transformatoren oder [X.]n, […]“) offenbart.

Der Fachmann weiß, dass [X.] neben Transformatoren auch mindestens eine [X.] aufweisen können, nicht jedoch müssen (siehe Ziffer A.I.3.d).

In den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ist jedoch die mindestens eine [X.] lediglich als Alternative („oder“) zum Transformator, nicht jedoch zusätzlich („und“) zum Transformator offenbart. Die Möglichkeit gemäß dem Merkmal [X.], dass die mindestens eine [X.] und der Transformator Bestandteile des beanspruchten [X.]s sind, ist somit von den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht umfasst.

c) Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 wurde in dem zum Merkmal [X.] des Patentanspruchs des Streitpatents korrespondierenden Merkmal ein [X.] u. a. „mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (4, 5, 5a)“ genannt (Spalte 3, Zeilen 6 bis 8).

Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von elektrischen und/oder elektronischen Komponenten erfolgte anschließend in den zu den Merkmalen [X.] bis [X.] des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung korrespondierenden Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1. Diesen Merkmalen war zu entnehmen, dass es sich bei den verlustbehafteten (Spalte 3, Zeile 14) und mit einem Kühlaggregat zu kühlenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (Spalte 3, Zeilen 7 und 8)

- um Kühlkörper aufweisende Komponenten (Spalte 3, Zeilen 15 und 16),

oder

- um Komponenten die selbst eine hohe Schutzart aufweisen (Spalte 3, Zeilen 20 bis 22)

handelt, wobei der ursprünglich beanspruchte [X.] auch beide Komponentenarten aufweisen konnte.

D. h. gemäß dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sollte das Kühlaggregat neben den Komponenten, welche Kühlkörper aufweisen, auch die mindestens eine [X.] und/oder den Trafo kühlen.

Abweichend hiervon wird im Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung zwischen den Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (Merkmal [X.]) einerseits und der mindestens einen [X.] und/oder dem Trafo (Merkmal [X.]) andererseits unterschieden, wobei gemäß dem Merkmal [X.] nur noch die Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten mit dem Kühlaggregat zwingend gekühlt werden, nicht aber die mindestens eine [X.] und/oder der Trafo. Eine solche Ausführungsform ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen jedoch an keiner Stelle zu entnehmen.

2. Hilfsanträge

Soweit die Beklagte das Patent in den Fassungen der Hilfsanträge verteidigt, ist es für nichtig zu erklären, da die Gegenstände von Patentanspruch 1 der Hilfsanträge über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

Die Wortlaute der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag‘ und Hilfsantrag 1 lassen ebenso wie der Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung offen, wo die verlustbehafteten Komponenten jeweils in einer der beiden Kammern angeordnet sind, so dass die Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge aus dem gleichen Grund wie der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung unzulässig erweitert sind (siehe oben Ausführungen in Abschnitt [X.]) ).

Den Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1‘, Hilfsantrag 1‘‘, Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 2‘ kann zwar entnommen werden, dass die Wand zwischen den beiden Kammern die Komponenten, welche Kühlkörper aufweisen (Merkmal [X.]

Darüber hinaus umfassen die Patentansprüche 1 aller Hilfsanträge – wie der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung – eine Ausgestaltung des jeweils beanspruchten [X.]s derart, dass die mindestens eine [X.] und/oder der Trafo nicht mit dem Kühlaggregat gekühlt wird bzw. werden. Daher liegt bei allen Hilfsanträgen auch der bereits im Abschnitt [X.]) im Zusammenhang mit der unzulässigen Erweiterung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung erläuterte [X.] der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor.

III. Zum geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit

Unabhängig von der Frage der unzulässigen Erweiterung ist das Patent (auch) für nichtig zu erklären, da es in allen verteidigten Fassungen nach dem Hauptantrag und nach allen Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ).

Der Gegenstand der Druckschrift [X.] ist als „Motorantriebsvorrichtung“ übersetzt (Absatz 0002 der Beschreibung und Patentanspruch 1 der [X.] Übersetzung [X.]a der Druckschrift [X.]). Der Fachmann erkennt jedoch, dass es sich dabei um einen [X.] zur Versorgung eines Motors handelt, der mit variabler Drehzahl betrieben wird. Solche [X.] können eine Netzwechselspannung mit fester Spannung und fester Frequenz in eine in der Frequenz und Amplitude veränderbare Wechselspannung umwandeln. Als Anwendungsbeispiel hierfür sind in der [X.]a Industrieroboter genannt (Absatz 0010). Der Industrieroboter einschließlich der darin eingebauten Elektromotoren ist demnach in den [X.]uren der Druckschrift [X.] nicht dargestellt, sondern lediglich der [X.] einschließlich des die Leistungs- und Steuerkomponenten des [X.]s aufnehmenden Gehäuses.

1. Hauptantrag (= erteilte Fassung)

Aus der Druckschrift [X.] ist dem Fachmann, in den Worten des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

[X.] [X.] mit einem Gehäuse (Gehäusekörper) 5,

(Dem [X.] im Sinne des Streitpatents entspricht jeweils die gesamte Motorantriebsvorrichtung der Ausführungsformen nach Druckschrift [X.], wovon der dortige [X.] 3 eine Komponente darstellt, wie insbesondere in den [X.]uren 1(a) bis [X.]) gezeigt.)

[X.] mit Kühlkörper 1, 2 aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten 3,

([X.]uren 1(a) bis [X.]);

Absatz 0016 in Verbindung mit der [X.]ur 1(a): „An der Rückseitenfläche des [X.]s 3 ist einstückig ein Kühlkörper 2 fixiert, an dem mehrere sich von links nach rechts in horizontaler Richtung erstreckende Kühlrippen 1 in vertikaler Richtung aufgereiht vorgesehen sind, […].“)

[X.] mit einem Trafo 12,

([X.]ur [X.]) in Verbindung mit Absatz 0023: „Elektrische Bauteile, die sich leicht erwärmen, wie etwa ein Widerstand 11 zur regenerativen Entladung, der inner- oder außerhalb des [X.]s 3 vorgesehen ist, oder ein Transformator 12, der außerhalb vorgesehen ist, sind, wie in [X.]. [X.]) gezeigt, […].“)

[X.] und mit einem Kühlaggregat 8 zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten 3, sowie des Trafos 12 und eines Widerstandes 11,

([X.]uren 1(a) bis [X.]);

Absatz 0016 in Verbindung mit der [X.]ur 1(a): „[…] wobei auf der einen Seite der Kühlrippen 1, also an einer Wandfläche 5a des [X.], die von vorne betrachtet rechts angeordnet ist, zwei in vertikaler Richtung beabstandete Öffnungen vorgesehen sind, an denen jeweils ein zur Kühlung dienender Gebläsemotor 8 angebracht ist, der Außenluft auf die Kühlrippen 1 bläst.“)

wobei

M5 das Gehäuse 5 zwei Kammern 5e, 5f aufweist,

([X.]ur [X.]))

[X.] wobei die beiden Kammern 5e, 5f durch eine Wand 10 getrennt sind,

([X.]ur [X.]) in Verbindung mit Absatz 0021: „Außerdem ist, wie in [X.]. [X.]) gezeigt, die [X.] 10 im Inneren des [X.] fixiert und unterteilt den [X.] in zwei Räume, und in einem davon, einem dicht verschlossenen Raum 5e, ist der [X.] 3 montiert, während im anderen Raum 5f der Kühlkörper 2 montiert ist, […].“)

[X.] wobei sich die Komponenten 3 auf der einen Seite der Wand 10 in der einen Kammer 5e befinden

([X.]ur [X.]) in Verbindung mit Absatz 0021: „[…], und in einem davon, einem dicht verschlossenen Raum 5e, ist der [X.] 3 montiert, […].“;

[X.]ur [X.]) in Verbindung mit Absatz 0022: „[…] sind […] zusammen mit dem [X.] 3 auf der Seite des dicht verschlossenen Raums 5e angeordnet.“)

[X.] und die Kühlkörper 1, 2 auf der anderen Seite der Wand 10 in der anderen Kammer 5f befinden,

([X.]ur [X.]) in Verbindung mit Absatz 0021: „[…], während im anderen Raum 5f der Kühlkörper 2 montiert ist, […].“)

[X.] und wobei sich der Trafo 12 in der anderen Kammer 5f befindet,

(Kombination der [X.]uren [X.]) und [X.]) in Verbindung mit den Absätzen 0021 bis 0026, insbesondere Absatz 0025, der diese Kombination der beiden Ausführungsformen beschreibt: „Natürlich ist es möglich, bei der in [X.]. [X.]) gezeigten Ausgestaltung ebenso wie bei der in [X.]. [X.]) gezeigten Ausgestaltung die [X.] 10 anzuordnen. während im anderen Raum 5f der Kühlkörper 2 montiert ist“, wobei der Fachmann die offensichtlich falsche Bezeichnung der [X.]uren „[X.]. [X.])“ und „[X.]. [X.])“ ohne Weiteres als „[X.]. [X.])“ und „[X.]. [X.])richtigstellt.)

[X.] wobei die andere Kammer 5f das Kühlaggregat 8 aufweist.

([X.]uren [X.]) und [X.]);

[X.]ur [X.]) in Verbindung mit Absatz 0022: „Was die Gebläsemotoren 8 und die [X.] 7 betrifft, so sind sie den Wandflächen 5a, 5b auf der Seite des Raums 5f zugewandt, in dem der Kühlkörper montiert ist, […].“)

Somit ist der Druckschrift [X.] bzw. [X.]a lediglich das Merkmal [X.].1 des [X.]s nach dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, wonach der Trafo selbst eine hohe Schutzart aufweist, zumindest nicht explizit entnehmbar.

Der Gegenstand des erteilen Patentanspruchs 1 mag daher gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.] zwar als neu gelten, er beruht jedoch jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum einen geht aus dem Merkmal [X.].1 lediglich hervor, dass die mindestens eine [X.] und/oder der Trafo (Merkmal [X.]) „selbst eine hohe Schutzart aufweisen“. Im Patentanspruch 1 des Streitpatents ist jedoch nicht definiert, was unter einer „hohen“ Schutzart zu verstehen ist, vgl. Abschnitt [X.] 3. e).

Dem Absatz 0021 der Druckschrift [X.] entnimmt der Fachmann, dass die von den Lüftern (8) in die belüftete Kammer (5f) eingebrachte Außenluft [X.] und Feuchtigkeit enthalten kann und die Trennwand (10) zwischen den beiden Kammern (5e, 5f) die in der [X.] (5e) befindlichen Komponenten davor schützen soll. Darüber hinaus wird im Absatz 0014 der Druckschrift [X.] beschrieben, dass der Transformator (12) in dem von den Lüftern (8) erzeugten Kühlstrom positioniert wird. Dies berücksichtigend, wählt der Fachmann bei der Realisierung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Vorrichtungen selbstverständlich und ohne expliziten Hinweis einen Transformator (12) mit ausreichend hoher Schutzart – in Abhängigkeit von den gegebenen Umgebungsbedingungen. Ansonsten wäre aufgrund der [X.] (12) und der damit einhergehenden potenziellen Kontaminierung mit [X.] und Feuchtigkeit die Betriebssicherheit bzw. Ausfallsicherheit des Transformators (12) z. B. dadurch gefährdet, dass dieser aufgrund einer zu hohen [X.]belastung möglicherweise überhitzen könnte oder es aufgrund des [X.] zu einem Kurzschluss oder zu Korrosion kommen könnte.

Darüber hinaus sind Bauteile mit Wicklungen, also auch Transformatoren, üblicherweise zu [X.] mit einem Gießharz vergossen und erfüllen daher standardmäßig die Schutzbedingung nach Schutzart IP65. Somit stellt es auch aus diesem Grund keine Besonderheit dar, den in der Druckschrift [X.] erwähnten Trafo in dieser Form auszuführen, zumal er im Zusammenhang mit einem Industrieroboter, also in einer typischerweise rauen Industrieumgebung erwähnt ist.

Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, bei dem in der [X.]ur [X.]) der Druckschrift [X.] dargestellten Transformator seien weder Transformatorwicklungen erkennbar noch umgebe den Transformator ein separates, zusätzliches Schutzgehäuse, so dass nicht offenbart sei, dass dieser Transformator eine hohe Schutzart aufweise, veranlasst den Senat zu keiner anderen Beurteilung.

Denn die [X.]ur [X.]) der Druckschrift [X.] kann – ebenso wie die einzige [X.]ur 1 des Streitpatents – lediglich als schematische Darstellung verstanden werden, nicht jedoch im Sinne eines Konstruktionsplans mit einzelnen Details. [X.] fehlen in der [X.]ur [X.]) Informationen zur Verkabelung, Befestigung etc.. Wenn der Fachmann beim Nachbau der aus der [X.]ur [X.]) der Druckschrift [X.] bekannten Vorrichtung einen Transformator einsetzen will, achtet er selbstverständlich darauf, dass dieser Transformator eine ausreichend hohe Schutzart aufweist, um ihn in der außenbelüfteten Kammer des [X.]s anordnen zu können. Darüber hinaus sind Transformatoren – wie bereits zuvor ausgeführt – regelmäßig zu [X.] mit Gießharz vergossen und erfüllen daher standardmäßig die Schutzbedingung nach Schutzart IP65, d. h. weisen selbst eine genügend hohe Schutzart auf.

2. Hauptantrag‘

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag‘ unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag lediglich darin, dass in den Merkmalen [X.] und [X.] aus dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die Kombination „[X.] und/oder Trafo“ durch die Kombination „[X.] und/ oder Trafo“ ersetzt wurde.

Diese Änderung hat im Vergleich zum Hauptantrag keinen Einfluss auf die Beurteilung hinsichtlich der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1. Es gelten daher die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in unveränderter Weise.

3. Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass er nur noch auf die Alternative mit mindestens einer [X.] gerichtet ist, deren hohe Schutzart darin begründet ist, dass sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist. Die Merkmale [X.] und [X.].2 wurden daher durch folgende Fassung ersetzt:

[X.]

[X.].1 die selbst eine hohe Schutzart aufweist,

[X.].2

Entsprechend lautet das Merkmal

[X.]

Gegenüber der erteilten Fassung wurde die folgende Formulierung am Ende des Patentanspruchs 1 hinzugefügt:

[X.]

Da es bei [X.]n nahezu unabdingbar ist, zur Formung einer oberwellenarmen Sinusform, Induktivitäten, sei es in Form von Transformatoren oder als [X.]n zwischen die [X.] und die [X.] zu einem aufnehmenden Wechselspannungsnetz zu schalten, stellt die Beschränkung auf [X.]n (Merkmal [X.]

Im Übrigen ist es, wie bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, üblich, Komponenten mit Wicklungen zu vergießen, also auch [X.]n (Merkmal [X.].2

In Absatz 0021 der Druckschrift [X.]a ist ausgeführt: „Außerdem ist, wie in [X.]. [X.]) gezeigt, die [X.] 10 im Inneren des [X.] fixiert und unterteilt den [X.] in zwei Räume, und in einem davon, einem dicht verschlossenen Raum 5e, ist der [X.] 3 montiert, während im anderen Raum 5f der Kühlkörper 2 montiert ist, wodurch verhindert werden kann, dass vom Kühlkörper 2 erwärmte Luft mit dem [X.] 3 in Kontakt gelangt und diesen erwärmt, und zugleich eine Beschädigung des [X.]s 3 durch eindringenden [X.] oder Feuchtigkeit verhindert werden kann.“ Damit ist auch die Ausgestaltung gemäß Merkmal [X.]

4. Hilfsantrag 1‘

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘ unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 abgesehen von einer rein sprachlichen Anpassung im Merkmal [X.] dadurch, dass er definiert, dass die Wand zwischen den beiden Kammern einerseits die Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten und andererseits die mindestens eine [X.] aufnimmt. Die Merkmale [X.] und [X.] wurden daher durch folgende Fassungen ersetzt:

[X.]

[X.]

Im Zusammenhang mit den Merkmalen [X.] und [X.] des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wurde bereits ausgeführt, dass dem [X.] im Sinne des Streitpatents jeweils die gesamte Motorantriebsvorrichtung der Ausführungsformen nach Druckschrift [X.] entspricht, wovon der dortige Kühlkörper 2 aufweisende [X.] 3 eine Komponente darstellt.

In Absatz 0021 der [X.]a ist ausgeführt: „Außerdem ist, wie in [X.]. [X.]) gezeigt, die [X.] 10 im Inneren des [X.] fixiert und unterteilt den [X.] in zwei Räume, und in einem davon, einem dicht verschlossenen Raum 5e, ist der [X.] 3 montiert, während im anderen Raum 5f der Kühlkörper 2 montiert ist, […].“ Darüber hinaus kann auch der [X.]ur [X.]) unmittelbar entnommen werden, dass der [X.] 3 an der Wand 10 angeordnet ist, d. h., dass die Wand 10 selbst den [X.] 3 aufnimmt. Damit ist die Ausgestaltung gemäß Merkmal [X.]

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Merkmal [X.]

Über die konkrete räumliche Verortung solcher [X.]n (Merkmale [X.]

5. Hilfsantrag 1‘‘

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘‘ unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1‘ dadurch, dass die Anordnung der mindestens einen [X.] an der Wand zwischen den beiden Kammern nicht mehr im Merkmal [X.]

[X.]2

Aus fachmännischer Sicht ist diese Merkmal [X.]2

Es gelten daher die im Zusammenhang mit dem Merkmal [X.]

6. Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1‘ dadurch, dass das Merkmal [X.].1 wie folgt lautet:

[X.].1

und dass am Ende des Patentanspruchs 1 folgendes Merkmal ergänzt ist:

[X.]2

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, sind Bauteile mit Wicklungen, also auch [X.]n, üblicherweise zu [X.] mit einem Gießharz vergossen und erfüllen daher standardmäßig die Schutzbedingung nach Schutzart IP65. Somit stellt es keine Besonderheit dar, bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] eine ggf. zu verwendende [X.] in dieser Form (Merkmal [X.].1

Aus der Druckschrift [X.] sind Gebläse 8 bekannt, die als Lüfter bzw. Kühlaggregate im Sinne des Streitpatents wirken, die [X.] offenbart also das Merkmal [X.]2

7. Hilfsantrag 2‘

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2‘ unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass die Anordnung der mindestens einen [X.] an der Wand zwischen den beiden Kammern nicht mehr im Merkmal [X.]

[X.]4

Aus fachmännischer Sicht ist diese Merkmal [X.]4

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 26. April 2021 wurde von juris in den oben stehenden Text eingearbeitet

Meta

6 Ni 15/19 (EP)

21.10.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 24. Januar 2023, Az: X ZR 10/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.10.2020, Az. 6 Ni 15/19 (EP) (REWIS RS 2020, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 271


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 15/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 15/19 (EP), 26.04.2021.

Bundespatentgericht, 6 Ni 15/19 (EP), 21.10.2020.


Az. X ZR 10/21

Bundesgerichtshof, X ZR 10/21, 24.01.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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