Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2023, Az. VII ZR 144/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2852

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERTRAGSRECHT KÜNDIGUNG CORONAVIRUS

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Gegenstand

Verlegung einer Hochzeit aufgrund pandemiebedingter Beschränkungen: Unmöglichkeit der fotografischen Begleitung der Hochzeit; ergänzende Vertragsauslegung


Leitsatz

1. Verpflichtet sich eine Fotografin zur fotografischen Begleitung einer kirchlichen Hochzeit und der sich anschließenden Feier, wird die geschuldete Leistung nicht deshalb unmöglich, weil die vom Brautpaar mit 104 Gästen geplante Hochzeit und Feier aufgrund der Beschränkungen durch eine Corona-Schutzverordnung in diesem Umfang nicht durchgeführt werden kann und deshalb verlegt wird.

2. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bei pandemiebedingter Verlegung einer Hochzeit und Hochzeitsfeier.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für "die Beauftragung" und stellte für "Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)" 1.231,70 € in Rechnung. Unter dem 5. November 2019 unterzeichneten die Kläger ein von der Beklagten stammendes Vertragsformular mit folgendem Inhalt:

Abbildung

2

Die Kläger überwiesen die geforderten 1.231,70 €, die Hälfte des Gesamtbetrags von 2.463,40 €, am 7. November 2019. Am 11. November 2019 unterzeichnete die Beklagte das Vertragsformular.

3

In den im Vertragsformular in Bezug genommenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die dem Vertrag beigefügt waren, heißt es unter [X.], 7., Satz 1:

"Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann die Fotografin eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen."

4

Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der [X.] nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2020 verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 €, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 € und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung".

5

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.231,70 € und zusätzlicher 309,40 € für außergerichtliche Kosten sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an die Beklagte zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass die Durchführung der Feierlichkeiten aufgrund der "[X.]" vollständig unmöglich gewesen sei. Die Beklagte hätte daher die vereinbarte Fotodokumentation erstellen können, wenn auch in einem kleineren persönlichen Rahmen als geplant. Zudem handele es sich bei dem vereinbarten Fototermin nicht um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft. Die Kläger hätten die Leistung der Beklagten zu einem späteren Hochzeitstermin in Anspruch nehmen können.

8

Eine Störung der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, weshalb ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sei. Die Entscheidung für einen anderen Fotografen falle in ihren Risikobereich.

9

Den Klägern stehe aber ein freies Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu, das sie ausgeübt hätten. Deshalb habe die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder eines anderweitigen Erwerbs. Die Beklagte habe unstreitig vorgetragen, 364,40 € (Fahrtkosten 64,40 €; Kosten für Bildabzüge 300,- €) erspart und keinen anderweitigen Erwerb gehabt zu haben.

Die Beklagte könne deshalb die gezahlten 1.231,70 € behalten. Zudem stehe ihr ein weitergehender Vergütungsanspruch in Höhe von 551,45 € zu, weshalb der Feststellungsantrag unbegründet sei. Da diese Klageanträge keinen Erfolg hätten, könne schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht mit Erfolg verlangt werden.

II.

Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung von 1.231,70 € aufgrund einer nachträglichen Unmöglichkeit (1.), einer Störung der Geschäftsgrundlage oder ergänzender Vertragsauslegung (2.) zu. Soweit sich ein Anspruch aus einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten ergeben könnte, sind die Kläger nach [X.] und Glauben gehindert, diesen Anspruch geltend zu machen (3.). Schließlich steht der Beklagten ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von mindestens 551,45 € zu (4.).

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der 1.231,70 € aus § 346 Abs. 1, § 326 Abs. 5, § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 631 Abs. 1 BGB verneint.

a) Nach diesen Vorschriften ist ein Anspruch auf Herstellung des versprochenen Werks ausgeschlossen, wenn die Erfüllung dieser Pflicht für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. In diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung. Soweit diese bereits bewirkt worden ist, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Zugunsten der Kläger findet diese Anspruchsgrundlage keine Anwendung, weil die von der Beklagten versprochene Werkleistung "1.8.2020, Hochzeitspaket Unser Tag XXL (10 h)" nicht unmöglich geworden ist.

b) Der Beklagten war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in [X.] geltenden Verordnung zur Beschränkung von [X.] Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der [X.] vom 7. Mai 2020 (GVBl. 2020, 302) in der Fassung vom 1. Juli 2020 (GVBl. 2020, 473; im Folgenden: Corona-Verordnung [X.]) möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit, eine Hochzeitsfeier sowie eine "Brautpaarsession: Am Schloß, [X.]" zu erbringen.

aa) In § 6 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung [X.] war geregelt, dass die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten "möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt" erfolgen sollte. Im Übrigen forderte § 6 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Verordnung [X.] die Einhaltung der Empfehlungen des [X.] zu Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Sicherheitsabstand. Die Herstellung von Fotografien aus Anlass einer Hochzeit war damit nicht untersagt. Es sollte nur "möglichst" ein unmittelbarer körperlicher Kontakt vermieden werden, der bei der Herstellung von Fotografien aus Anlass einer Hochzeit zwischen der Fotografin einerseits und den zu fotografierenden Personen andererseits ohnehin nicht erforderlich ist.

bb) Darüber hinaus war der Beklagten die Herstellung von Fotografien auch nicht mittelbar deshalb unmöglich, weil kirchliche Trauungen und Hochzeitsfeiern aufgrund der Corona-Verordnung [X.] generell untersagt gewesen wären.

Nach § 1 Abs. 2a der Corona-Verordnung [X.] waren Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinsamen Religionsausübung zulässig, wenn ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden konnte. Eine kirchliche Trauung der Kläger war deshalb möglich. Das gilt ebenso für die Hochzeitsfeier. Nach § 1 Abs. 2b der Corona-Verordnung [X.] waren Zusammenkünfte und Veranstaltungen von bis zu 250 Personen erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden konnte. Schließlich war es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung [X.] erlaubt, sich in einem öffentlichen Raum in einer Gruppe von bis zu 10 Personen aufzuhalten, so dass die "Brautpaarsession: Am Schloß, [X.]" verwirklicht werden konnte.

cc) Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnten, führt das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die in der Corona-Verordnung [X.] geregelten (bloßen) Einschränkungen, deren Adressat die Kläger als Veranstalter von Hochzeit und Hochzeitsfeier waren, standen nicht der von der Beklagten geschuldeten fotografischen Leistung entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2022 - [X.] Rn. 21, NJW 2022, 1382; Urteil vom 11. Januar 2023 - [X.] Rn. 18, [X.] 2023, 349).

c) Auf dieser Grundlage kommt es auf die Frage, ob es sich bei der Beauftragung einer Fotografin für eine Hochzeit um ein absolutes Fixgeschäft handelt, nicht an.

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 1.231,70 € aus § 346 Abs. 1, § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB verneint. Nach diesen Vorschriften kann im Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage, bei der eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Vertragsteil nicht zumutbar ist, der benachteiligte Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten und das von ihm Geleistete zurückfordern. Diese Anspruchsgrundlage findet zugunsten der Kläger bereits wegen des Vorrangs der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) keine Anwendung. Die ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass den Klägern aufgrund der Nichtdurchführung von Hochzeit und Hochzeitsfeier am 1. August 2020 kein Rücktrittsrecht und demgemäß auch kein Rückzahlungsanspruch nach § 346 Abs. 1 BGB zustand. Der [X.] kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind ([X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - [X.] Rn. 29 m.w.N, [X.], 1403 = NZBau 2018, 524).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ([X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - [X.] Rn. 36 m.w.N., [X.], 1403 = NZBau 2018, 524; Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]/18 Rn. 18, [X.], 1771 = NZBau 2020, 637). Der Anwendungsbereich von § 313 BGB ist deshalb erst eröffnet, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht ([X.], Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/16 Rn. 17, [X.], 2191; Urteil vom 28. Mai 2013 - [X.]/12 Rn. 26, [X.]Z 197, 284). Das ist vorliegend jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil die Parteien in ihrem Vertrag Regelungen aufgenommen haben, die eine Verzögerung der Veranstaltung oder einen Ausfall der Beklagten unter anderem aufgrund höherer Gewalt zum Gegenstand haben (beispielsweise Ziff. [X.], 7. der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

b) Der Vertrag weist die für eine ergänzende Vertragsauslegung notwendige Regelungslücke auf.

aa) Eine Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - [X.] Rn. 23 m.w.N., [X.], 1403 = NZBau 2018, 524).

bb) Eine solche Regelungslücke liegt vor. Die Parteien haben keine Vereinbarung darüber getroffen, welche Rechte den Klägern zustehen, wenn diese aufgrund von Beschränkungen im Rahmen einer [X.] die Hochzeit und die Hochzeitsfeier nicht so wie von ihnen geplant durchführen können und deshalb den Hochzeitstermin verschieben. Ziff. [X.], 7. der [X.] betrifft zwar den Fall der "Verzögerung", worunter möglicherweise auch eine "Verlegung" verstanden werden kann, regelt aber keine Rechte der Kläger als Besteller. Ohne Vervollständigung des Vertrags ist es deshalb nicht möglich, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen.

c) aa) Diese ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist in ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Dafür ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten ([X.], Urteil vom 8. August 2019 - [X.] Rn. 28, [X.]Z 223, 45; Urteil vom 17. Mai 2018 - [X.] Rn. 30 m.w.N., [X.], 1403 = NZBau 2018, 524). Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2021 - [X.]/20 Rn. 31, [X.], 235 = NZBau 2022, 82).

bb) Ausgehend hiervon ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass die pandemiebedingte Verlegung der für den 1. August 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte:

Aus der objektiv-generalisierenden Sicht der Beklagten als Unternehmerin ist es ihr Interesse, durch die Herstellung von Fotografien eine Vergütung zu erzielen. Entfällt der vereinbarte Termin für eine Hochzeit und Hochzeitsfeier und soll diese nachgeholt werden, entspricht es deshalb ihrem unternehmerischen Interesse, für den neuen Termin die vereinbarte Leistung zu erbringen. Das gilt unabhängig davon, ob die Terminverlegung in dem Verantwortungsbereich der Kläger als Besteller liegt oder aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund eines Ereignisses, das keine Vertragspartei zu vertreten hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3164, juris Rn. 14), erfolgte. Diese Interessenlage findet in Ziff. [X.], 7. der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Ausdruck. Die Verlegung der Hochzeit und der Hochzeitsfeier wegen der pandemiebedingten Beschränkungen führt aus der objektiv-generalisierenden Sicht der Beklagten deshalb nicht zu einem Rücktrittsrecht der Kläger.

Der objektiv-generalisierenden Sicht der Kläger als Besteller entspricht es, für einen neuen Termin zur Hochzeit und zur Hochzeitsfeier ebenfalls eine fotografische Dokumentation erstellen zu lassen und dafür weiterhin die Fotografin heranzuziehen, die als geeignet angesehen und für den ursprünglichen Termin beauftragt wurde. Auch diese Interessenlage schließt deshalb ein Rücktrittsrecht der Kläger aus. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach [X.] und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] ist in Fällen, denen die Vermietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier zugrunde lag, in Anwendung von § 313 BGB zu entsprechenden Ergebnissen gekommen ([X.], Urteil vom 2. März 2022 - [X.], NJW 2022, 1382; Urteil vom 11. Januar 2023 - [X.], [X.] 2023, 349).

3. Es kann dahinstehen, ob den Klägern an sich ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 1.231,70 € zusteht, weil die Beklagte als Grundlage für die von den Klägern geforderte Anzahlung in der "[X.]" ("Sobald unsere Anzahlung in Höhe von … auf dem untenstehenden Konto eingegangen ist, gilt unsere Hochzeit als verbindlich gebucht.") eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung verwandt haben könnte (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.] Rn. 24, [X.], 946 = NZBau 2013, 297). Denn die Kläger sind, wenn ein derartiger Schadensersatzanspruch gegeben sein sollte, nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, diesen Anspruch geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verbietet der Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner zurückzugeben hätte (dolo agit qui petit quod statim redditurus est; [X.], Urteil vom 29. September 2020 - [X.] Rn. 18, NJW-RR 2021, 294; Urteil vom 15. Juli 2010 - [X.] Rn. 13, NJW 2011, 229; Urteil vom 21. Dezember 1989 - [X.], [X.]Z 110, 30, juris Rn. 20).

Diese Voraussetzung liegt vor. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag nach § 648 Satz 1 BGB gekündigt haben und deshalb der Beklagten ein Anspruch aus § 648 Satz 2 BGB zusteht, der den Betrag von 1.231,70 € übersteigt.

a) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Fehlens eines Rücktrittsrechts aus der Erklärung der anwaltlich vertretenen Kläger, vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise zu kündigen, auf eine freie Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB geschlossen.

aa) Das ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Auslegung von Willenserklärungen ist Angelegenheit des Tatrichters. Eine Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht ([X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - [X.] Rn. 19, [X.], 1403 = NZBau 2018, 524).

bb) Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Wie bereits dargelegt ist die von der Beklagten versprochene Leistung durch die Verlegung des [X.] nicht unmöglich geworden und finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage keine Anwendung. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB oder § 313 Abs. 3 BGB bestand deshalb nicht. Zudem ergab sich kein vertragliches Rücktrittsrecht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Es widerspricht deshalb nicht den Denkgesetzen, aus dem Willen der Kläger, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu beenden, auf eine freie, voraussetzungslose Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB zu schließen, auch wenn "Rücktritt bzw. Kündigung" im Zusammenhang mit einer Störung der Geschäftsgrundlage erklärt wurden. Denn die Kläger hatten sich bereits für einen anderen Fotografen entschieden und eine Tätigkeit der Beklagten [X.] und damit endgültig abgelehnt.

Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 648a BGB nicht bejaht, ist das nicht berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB lag nicht vor, da es - wie bereits ausgeführt - der objektiven Interessenlage der Parteien entsprach, den Vertrag an einem neuen Termin zu erfüllen.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagten aufgrund der freien Kündigung durch die Kläger nach § 648 Satz 2 BGB ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 364,40 €, mithin ein Betrag von 2.099 € zusteht. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht beanstandet.

4. Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei den Feststellungsantrag für unbegründet gehalten, da - wie ausgeführt - der Beklagten ein 1.231,70 € übersteigender Anspruch aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von zumindest 551,45 € zusteht.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Jurgeleit

      

Sacher     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZR 144/22

27.04.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Gießen, 21. Juni 2022, Az: 1 S 1/22

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 313 BGB, § 648 BGB, § 6 Abs 1 S 1 CoronaVKBBeschrV HE, § 6 Abs 1 S 2 CoronaVKBBeschrV HE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2023, Az. VII ZR 144/22 (REWIS RS 2023, 2852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2852

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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