Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2018, Az. 2 B 4/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 4365

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Gegenstand

Disziplinare Ahndung einer nicht angezeigten Nebentätigkeit eines SEK-Polizeibeamten im Ausland als Ausbilder für Sicherheitskräfte eines anderen Staates (Libyen)


Leitsatz

1. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.

2. Diese Kriterien stehen nebeneinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sie sind schon deshalb nicht abschließend, weil daneben die allgemeinen Kriterien für jede disziplinare Maßnahmebemessung (§ 13 BDG und die parallelen Ländervorschriften) zu beachten sind.

3. Im Rahmen des Kriteriums "Dauer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit kommt der als gesetzlicher Versagungsgrund bestimmten zeitlichen Grenze im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 99 Abs. 3 BBG und die parallelen Ländervorschriften) keine strikte Bedeutung zu.

4. Dass die Nebentätigkeit heimlich ausgeübt wurde, ist kein Wesensmerkmal eines Nebentätigkeitsverstoßes und daher kein Umstand, der einem etwaigen sog. Doppelverwertungsverbot unterliegt.

5. Wenn ein Beamter in seiner dienstfreien Zeit im In- oder Ausland für einen ausländischen Staat tätig wird (hier: Ausbildung von Sicherheitskräften in Libyen zur Zeit des Staatschefs Gaddafi), können dadurch dienstliche, nämlich außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland negativ berührt werden. Ob Letzteres zu besorgen ist, ist nicht der persönlichen Ansicht des Beamten anheim gegeben, sondern obliegt der Einschätzung seines Dienstherrn.

6. Dass der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben worden war, die Dienstenthebung vom erstinstanzlichen Disziplinargericht aber aufgehoben wurde, ist kein vom Berufungsgericht zwingend zu berücksichtigender mildernder Umstand. Dem steht entgegen, dass die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung auf ganz unterschiedlichen (auch bemessungsirrelevanten) Gründen beruhen kann und das Berufungsgericht in seiner eigenen Bemessungsentscheidung an Prognose- oder Bemessungserwägungen der Vorinstanz nicht gebunden ist.

7. Die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) können nicht dadurch umgangen werden, dass die Beschwerde einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts (hier: Nichterwähnen eines Kriteriums) zu einem abstrakten Rechtssatz "umformuliert" (hier: das Kriterium sei rechtlich irrelevant). Zwar muss eine Nichtzulassungsbeschwerde die für das Berufungsgericht im Einzelfall maßstäblichen Rechtssätze ggf. erst "rekonstruieren". Das Herausarbeiten solcher konkludenter Maßstabsätze findet aber dort seine Grenze, wo dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung zugeschrieben (unterstellt) wird, die es ersichtlich nicht vertritt, und ein prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen konstruiert wird, der nicht besteht.

Gründe

1

1. [X.]er ... geborene Kläger stand seit 1987 im Polizeidienst des beklagten [X.], seit 1996 als Beamter auf Lebenszeit, zuletzt im Amt eines Polizeihauptkommissars. Von März 1992 bis März 2005 war er als Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos ([X.]) in verschiedenen Funktionen eingesetzt, u.a. als Truppführer einer Spezialeinsatzgruppe/[X.]gruppe, als [X.] einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit sowie als Taktiktrainer, schließlich bei einer Bereitschaftspolizeiabteilung.

2

Im April 2008 erhielt der Beklagte Informationen, wonach der Kläger - neben weiteren aktiven und ehemaligen Beamten und Bundeswehrangehörigen - in [X.] an der Schulung dortiger Polizeikräfte für Sondereinsätze teilgenommen habe, die seit dem [X.] verdeckt über zwei Firmen organisiert worden seien. [X.]araufhin wurde gegen den Kläger ein [X.]isziplinarverfahren eingeleitet. Im November 2008 wurde der Kläger zu einem Polizeipräsidium abgeordnet. Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde er vorläufig des [X.]ienstes enthoben. Nachdem die vorläufige [X.]ienstenthebung vom [X.] mit Urteil vom 24. Januar 2011 (...) aufgehoben worden war, wurde er erneut an das Polizeipräsidium abgeordnet. Ab [X.]ezember 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Seit März 2013 befindet er sich wegen [X.]ienstunfähigkeit im Ruhestand.

3

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung von [X.] u.a. wurde von der Staatsanwaltschaft teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; allerdings hätten die Ermittlungen sicher erbracht, dass der Kläger und zwei mitbeschuldigte Kollegen in [X.] einer finanziell entlohnten Ausbildungstätigkeit nachgegangen seien. Ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer wurde ebenfalls eingestellt.

4

Mit im [X.] teilweise geändertem, im Februar 2012 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wurde der Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt, weil er in seiner Wohnung unerlaubterweise einen aus dienstlichen Beständen stammenden Reizstoffwurfkörper besessen hatte.

5

Mit der streitgegenständlichen [X.]isziplinarverfügung vom Juni 2014 wurde dem Kläger (im Hauptausspruch) das Ruhegehalt aberkannt. [X.]as Verwaltungsgericht hat die [X.]isziplinarverfügung abgeändert und das monatliche Ruhegehalt des [X.] auf drei Jahre um 1/5 vermindert, weil der Kläger zwar in mehrfacher Hinsicht seine [X.]ienstpflichten verletzt habe, jedoch lediglich ein mittelschweres [X.]ienstvergehen vorliege, das mit einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme zu ahnden sei. Auf die Berufung des beklagten [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen mit der Maßgabe, dass lediglich die Nebenentscheidung (Ziff. 2 der [X.]isziplinarverfügung) über den teilweisen Einbehalt des monatlichen Ruhegehalts in der [X.] bis zum unanfechtbaren Abschluss des [X.]isziplinarverfahrens in der Höhe korrigiert wurde.

6

Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: [X.]ie angefochtene [X.]isziplinarverfügung sei hinsichtlich der verhängten [X.]isziplinarmaßnahme rechtmäßig. [X.]er Kläger habe während seiner aktiven [X.]ienstzeit ein schweres [X.]ienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe und das nach dem zwischenzeitlichen Eintritt in den Ruhestand zur Aberkennung des Ruhegehalts führe.

7

[X.]er Kläger habe mehrere [X.] begangen. Er sei ungenehmigten Nebentätigkeiten nachgegangen: Zum einen habe er sich seit November 2005 mindestens bis in das [X.] hinein mehrere Male in [X.] aufgehalten und dort für zwei Firmen als Ausbilder an der Schulung libyscher Sicherheitskräfte mitgewirkt. [X.]ie Nebentätigkeit sei entgeltlich gewesen, weil sie von den beiden Firmen - neben der Übernahme von Reise-, [X.] und Unterkunftskosten - ausweislich einer nachgewiesenen [X.] mindestens i.H.v. 8 000 € vergütet worden sei; im Übrigen wäre die von ihm übernommene Tätigkeit auch als unentgeltliche Nebentätigkeit genehmigungspflichtig gewesen. Zum anderen habe der Kläger mit mehreren Firmen [X.] zur Gewinnung weiterer Ausbilder abgeschlossen. [X.]amit habe der Kläger vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur vorherigen Einholung einer Genehmigung der in Rede stehenden Nebentätigkeiten verstoßen, ferner gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.

8

Als weitere [X.]ienstpflichtverletzung komme der bereits strafrechtlich geahndete Verstoß gegen das Waffengesetz hinzu (unerlaubter Besitz von Munition), durch den der Kläger ebenfalls gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe. Zwar handele es sich insoweit um eine außerdienstliche [X.]ienstpflichtverletzung, weil die Munition in der Privatwohnung des [X.] aufgefunden worden sei; doch habe der Pflichtenverstoß des [X.] einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt, so dass die Voraussetzungen vorlägen, unter denen auch ein außerdienstliches Verhalten als disziplinarwürdig zu ahnden sei.

9

[X.]as [X.]ienstvergehen des [X.] wiege schwer. Im Vordergrund stünden die vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeiten. [X.]er Beamte habe grundsätzlich seine volle Arbeits[X.] dem [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen. [X.]em dienten u.a. die Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte des Nebentätigkeitsrechts, gegen die der Kläger verstoßen habe. [X.]eren Bedeutung zeige der Streitfall in besonderem Maße. [X.]ie Ausbildung ausländischer Sicherheitskräfte betreffe einen hochsensiblen Sicherheitsbereich, der besonders geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen in den öffentlichen [X.]ienst und seine Bediensteten zu beeinträchtigen. [X.]ie hohe Sensibilität einer solchen Tätigkeit werde noch dadurch potenziert, dass es sich bei [X.] - heute wie damals - um ein Land handele, dessen politische Verhältnisse weit von dem grundgesetzlichen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit entfernt seien und dem seinerzeit in der Öffentlichkeit eine Nähe zu terroristischen Aktivitäten nachgesagt worden sei. [X.]ass die [X.] Politik und die internationale Staatengemeinschaft im fraglichen [X.]raum durchaus um einen Ausbau der Kontakte zur libyschen Regierung unter dem seinerzeitigen Machthaber [X.] bemüht gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Nebentätigkeit dem [X.]ienstherr vorbehalten sein müsse. Hiervon ausgehend seien die ausgeübten Nebentätigkeiten auch nicht genehmigungsfähig gewesen, weil zu besorgen gewesen sei, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Sie hätten den Kläger in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein können.

Eine Nebentätigkeit für eine private Sicherheitsfirma, der es gerade darum gegangen sei, der libyschen Regierung die Schulung der Sicherheitskräfte nach dem Standard [X.]r Spezialeinheiten anbieten zu können, berge auch die Gefahr in sich, dass bewusst oder unbewusst sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben würden. Vor diesem Hintergrund erscheine das heimliche Vorgehen des [X.] besonders verwerflich. Auch wenn dem Kläger ein strafrechtlich relevanter Geheimnisverrat nicht mit der notwendigen Sicherheit habe nachgewiesen werden können, sei in die Bewertung des [X.]ienstvergehens zulasten des [X.] der Umstand einzustellen, dass die Ausübung der Nebentätigkeit in [X.] unter Ausnutzung dienstlich erlangten hochspezialisierten Wissens und dienstlich erlangter besonderer Fähigkeiten erfolgt sei; gerade darum sei es den Sicherheitsfirmen und dem [X.] auch gegangen.

Erschwerend wirke sich ferner aus, dass der Kläger auch die nicht genehmigten Nebentätigkeiten weiterer Beamter, darunter eines ihm dienstlich untergebenen Polizeibeamten, koordiniert habe und damit auch seiner Vorbildfunktion nicht gerecht geworden sei.

Zugunsten des [X.] sei zu berücksichtigen, dass eine konkret belegbare Beeinträchtigung seiner [X.]ienstgeschäfte durch die Nebentätigkeit nicht eingetreten sei, was allerdings in der Gesamtbetrachtung die dargelegten erschwerenden Umstände nicht aufwiege. Auch die [X.]auer und Häufigkeit der Tätigkeit spreche zulasten des [X.], der sich mit seiner Tätigkeit (finanziell) ein nachhaltiges außerdienstliches Standbein verschafft habe.

Sei bereits die ungenehmigte Nebentätigkeit als Ausbilder libyscher Sicherheitskräfte als schweres [X.]ienstvergehen zu werten, ergebe sich dies erst recht, wenn man die weiteren [X.] hinzunehme, nämlich die ungenehmigte Nebentätigkeit als [X.] auf Provisionsbasis sowie den Verstoß gegen das Waffengesetz. Insoweit sei zwar zugunsten des [X.] zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Reizstoffwurfkörper gehandelt habe, der ohne die (beim Kläger nicht aufgefundene) Abschussvorrichtung ungefährlich sei, und dass sich die gegen ihn verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege. Zulasten des [X.] sei jedoch auch insoweit zu beachten, dass ihm als hochspezialisierten Polizeibeamten und früheren [X.] sowie als Führungs[X.] ein besonderes Vertrauen im Umgang mit Waffen und Munition entgegengebracht worden sei, das er in erheblichem Maße enttäuscht habe.

Es lägen keine Milderungsgründe vor, die das [X.]ienstvergehen des [X.] als weniger gewichtig erscheinen lassen könnten; dies gelte namentlich für seine langjährige pflichtgemäße [X.]ienstausübung bei überdurchschnittlichen Leistungen, den mit dem [X.]isziplinarverfahren für ihn verbundenen Ansehensverlust (u.a. indem der [X.]ienstherr ihn mit einem Betretensverbot für alle [X.]ienststellen belegt und zu diesem Zweck ein zum Aushang bestimmtes Foto des [X.] versandt habe) sowie die vergleichsweise lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens.

2. [X.]ie auf sämtliche gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 [X.] BW eröffneten Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg (zu den insoweit zu stellenden [X.]arlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

a) [X.]ie Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 [X.] BW).

[X.]ie Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,

aa) ob die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verhängung der [X.] wegen Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit maßgeblichen vier Kriterien ([X.]auer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeit; Genehmigungsfähigkeit; Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung; Ausübung während einer Krankschreibung) abschließend sind oder ob daneben weitere Kriterien berücksichtigt werden dürfen (Beschwerdebegründung III. c),

bb) ob die disziplinare [X.] wegen Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit auch dann gerechtfertigt ist, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der [X.]ienstpflichten durch den Beamten ausgewirkt hat und nicht zu [X.]en einer Krankschreibung erfolgte, namentlich ob sie nur verhängt werden darf, wenn sie in [X.]en einer Krankschreibung erfolgte (Beschwerdebegründung III. a),

[X.]) ob bei der Bestimmung der [X.]auer und Häufigkeit sowie dem Umfang der Nebentätigkeit auf landesrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann oder sogar muss, bei deren Überschreitung eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der [X.]ienstpflichten in der Regel anzunehmen ist (Beschwerdebegründung III. b), und

[X.]) ob im Rahmen der Maßnahmebemessung die Heimlichkeit der Nebentätigkeitsausübung berücksichtigt werden darf oder ob dieser Umstand, weil er bereits für die Feststellung des Fehlens der Genehmigung von Bedeutung und gleichsam Wesensmerkmal des [X.]es ist, unter dem Aspekt des sog. [X.] als "verbraucht" anzusehen ist (Beschwerdebegründung III. d).

Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Zulassung der Revision, weil sie entweder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind oder sich auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens anhand und aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Sinne des Berufungsurteils - beantworten lassen.

[X.]ie allgemeinen Grundsätze, denen eine disziplinare Maßnahmebemessung genügen muss, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt: Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen gesetzlichen Vorschriften des Bundes (§ 13 [X.]) und aller Länder ist eine [X.]isziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nach der Schwere des [X.]ienstvergehens, unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und danach zu bemessen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. [X.]er Inhalt dieser Begriffe ist, soweit er einer [X.]en Maßstabbildung zugänglich ist, vom [X.] weiter konkretisiert worden (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 13 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 13 ff.). [X.]iese Grundsätze gelten auch für die nach dem hier maßgeblichen [X.] [X.]recht ergangene streitgegenständliche Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 26 und 33 [X.] BW.

In der Rechtsprechung des Senats ist weiter geklärt, dass für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen [X.] grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht. Es kommt auf [X.]auer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in [X.]en der Krankschreibung wahrgenommen hat ([X.], Urteile vom 11. [X.]ezember 1990 - 1 [X.] 63.89 - [X.]E 86, 370 <376 ff.>, vom 1. Juni 1999 - 1 [X.] 49.97 - [X.]E 113, 337 <338> und vom 11. Januar 2007 - 1 [X.] 16.05 - juris Rn. 59; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] - [X.]okBer 2014, 39 Rn. 7). [X.]araus ergibt sich für die oben aufgeworfenen Fragen:

Aus dem Vorstehenden folgt ohne Weiteres, dass die Frage zu aa), ob die dort genannten vier Kriterien abschließend sind, zu verneinen ist. Einem Ausschluss weiterer Umstände stehen schon die erwähnten allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße disziplinare Bemessungsentscheidung entgegen, die eine umfassende Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls verlangen, die für die Schwere des [X.]ienstvergehens, für die Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und für die Ansehensschädigung und den Vertrauensverlust bedeutsam sind. Es gibt - wie bei anderen [X.], so auch bei einem [X.] - keinen abschließenden Katalog von zumessungsrelevanten Umständen bei der disziplinaren Bemessung einer [X.]ienstpflichtverletzung in dem Sinne, wie dies der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt.

[X.]ie Frage zu bb) ist ebenfalls zu verneinen. [X.]ie in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Kriterien für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten sind - eben wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt möglicher Begehungsformen - als Katalog relevanter Kriterien zu verstehen, die zu berücksichtigen sind, wenn sie vorliegen, aber nicht notwendig kumulativ vorliegen müssen. Sie stehen nebeneinander. Hinzu treten die erwähnten allgemeinen Vorgaben für eine den Anforderungen des Schuldprinzips genügende disziplinare Bemessungsentscheidung. Insbesondere kann der bisherigen Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass die [X.] nur dann verhängt werden darf, wenn die nicht genehmigte Nebentätigkeit sich nachteilig auf die Erfüllung der [X.]ienstpflichten ausgewirkt hat oder wenn sie in [X.]en einer Krankschreibung erfolgte. Letzteres wird in der Rechtsprechung des Senats schon durch die Formulierung deutlich, dass eine Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit in [X.]en einer Krankschreibung sich (lediglich) "erschwerend auswirkt" ([X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 [X.] 16.05 - juris Rn. 59 und Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] - [X.]okBer 2014, 39 Rn. 7).

[X.]ie Frage zu [X.]), ob die ausgeübte nicht genehmigte Nebentätigkeit in ihrem Umfang bestimmte (im jeweils maßgeblichen Bundes- oder [X.]recht, vgl. § 99 Abs. 3 [X.]) gesetzlich geregelte [X.]en überschreitet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. [X.]er angesprochene Umstand ist in der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats bereits dadurch berücksichtigt, dass es für die Maßnahmebemessung (u.a.) auf das Kriterium der "[X.]auer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit und das Vorliegen von [X.] ankommt. [X.]ies gilt auch für die heute maßgebliche Vorschrift des § 62 Abs. 3 [X.], die den Versagungsgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.] (Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen) dahin gehend konkretisiert, dass dies "in der Regel" dann anzunehmen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet (§ 62 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Soweit die Beschwerde vorschlägt, dieser zeitlichen Vorgabe die Bedeutung einer strikt-maßgeblichen Grenze beizumessen, um das Merkmal "[X.]auer, Häufigkeit und Umfang" im Interesse der Rechtssicherheit zu konkretisieren, ergibt sich ebenfalls aus der erwähnten Rechtsprechung des Senats, dass dieses Ansinnen dem Ziel sowie dem Sinn und Zweck der oben dargestellten allgemeinen Vorgaben zur Maßnahmebemessung zuwiderläuft, wonach die [X.]isziplinargerichte bei der Maßnahmebemessung die ganze Breite möglicher disziplinarrechtlich relevanter Umstände zu berücksichtigen haben. Hinzu kommt, dass die erwähnte Vorschrift selbst nur eine "in der [X.] enthält, mithin ihrerseits offen ist auch für Sachverhalte, bei denen diese zeitliche Grenze nicht überschritten ist. [X.]ie Beschwerde übersieht zudem, dass es sich bei § 62 Abs. 3 Satz 2 [X.] um eine zeitliche Vorgabe im Rahmen eines [X.] einer Nebentätigkeit geht, die dem [X.]ienstherrn angezeigt oder deren Genehmigung beantragt wird. Bei der disziplinaren Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit geht es aber in der Regel um eine erst nachträglich dem [X.]ienstherrn bekanntgewordene Nebentätigkeit, die der Beamte ausgeübt hat, ohne vorher dem Anzeige- oder Genehmigungserfordernis zu genügen, und deren Umfang oft streitig und nur schwer nachzuweisen ist. Es handelt sich mithin um eine gänzlich andere Situation. Auch dies steht einer Übertragung dieser zeitlichen Grenze auf eine disziplinare Maßnahmebemessung entgegen.

[X.]ie schließlich aufgeworfene Frage zu [X.]), ob die Heimlichkeit der ausgeübten Nebentätigkeit ein Umstand ist, der einem sog. [X.]oppelverwertungsverbot unterliegt, weil dieser Umstand bereits für die Feststellung des Fehlens der Genehmigung von Bedeutung ist und deshalb im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht mehr (erneut) berücksichtigt werden dürfe, ist ebenfalls zu verneinen. [X.]er Frage liegt die irrige Annahme zugrunde, die Heimlichkeit der Nebentätigkeit sei "gleichsam Wesensmerkmal" des [X.]es. [X.]em ist nicht so. [X.]as Wort "heimlich" hat die Bedeutung von: im Geheimen, verdeckt, Beobachtung bewusst vermeidend oder gar gezielt verhindernd. Eine nicht genehmigte Nebentätigkeit kann aber durchaus auch "offen" und "vor aller Welt" ausgeübt werden, z.B. wenn der Beamte schlicht vergessen hat, zuvor die erforderliche Genehmigung einzuholen, wenn er im Irrtum darüber war, dass [X.] überhaupt als Nebentätigkeit zu qualifizieren ist oder wenn er die Grenzen einer ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung überschreitet. [X.]er Streitfall nötigt daher zu keiner weitergehenden Befassung damit, ob - und ggf. unter welchen aus Besonderheiten des [X.]isziplinarrechts folgenden Maßgaben - das erwähnte, aus dem Strafzumessungsrecht stammende sog. [X.]oppelverwertungsverbot auch bei der disziplinaren Maßnahmebemessung Geltung beansprucht (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10, vom 9. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 26 Rn. 49 und vom 24. November 2015 - 2 [X.] - [X.] 303 § 407a ZPO Nr. 1 Rn. 13 und 15).

b) [X.]ie von der Beschwerde geltend gemachte [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 2 [X.] BW) liegt ebenfalls nicht vor.

aa) [X.]ie Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von zwei eingangs zitierten Entscheidungen des [X.]s ab ([X.], Urteile vom 11. [X.]ezember 1990 - 1 [X.] 63.89 - [X.]E 86, 370 <376 ff.> und vom 11. Januar 2007 - 1 [X.] 16.05 - juris Rn. 59), denen sie den sinngemäßen Rechtssatz entnimmt, die disziplinare Maßnahmebemessung bei nicht genehmigten Nebentätigkeiten habe zwingend anhand der in der obigen Grundsatzfrage zu aa) genannten vier Kriterien zu erfolgen. [X.]emgegenüber wende das Berufungsurteil nur zwei dieser Kriterien an und stelle sinngemäß den davon abweichenden Rechtssatz auf, dass es für die disziplinare Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nicht darauf ankomme, ob die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt werde und ob die Nebentätigkeit in [X.]en einer Krankschreibung erfolge. [X.]em ist aus einem mehrfachen Grunde nicht zu folgen.

Zum ersten kann eine [X.]ivergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht damit begründet werden, das [X.] habe im Rahmen seiner disziplinaren Gesamtwürdigung die be- und entlastenden Umstände (hier: gemäß §§ 26 und 33 [X.] BW) fehlerhaft gewichtet. Bei diesem Vorgang handelt es sich vielmehr stets um einen Akt einzelfallbezogener richterlicher Würdigung, der einer revisionsgerichtlichen Überprüfung im Rahmen der [X.]ivergenzrüge nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 24. Juni 2016- 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 37 Rn. 13 m.w.N. ). [X.]er Sache nach macht die Beschwerde - in der Gestalt einer [X.]ivergenzrüge - eine solche fehlerhafte und unzureichende Berücksichtigung von Umständen des konkreten Einzelfalls geltend.

Zum zweiten ist den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des [X.]s nicht der Rechtssatz zu entnehmen, im Rahmen der disziplinaren Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit seien zwingend sämtliche der vier oben angeführten Kriterien zu würdigen. [X.]ie Ausübung der Nebentätigkeit im Krankenstand ist ein erschwerender Umstand. Wenn sie nicht in [X.]en einer Krankschreibung ausgeübt wurde, besteht kein Anlass, auf das Nichtvorliegen einer Krankschreibung einzugehen. Im Übrigen liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass die Verhängung der disziplinaren [X.] - z.B. bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit während eines langen [X.]raums - durchaus gerechtfertigt sein kann, ohne dass der Beamte zusätzlich auch noch krankgeschrieben war.

Ebenso ist - drittens - dem Berufungsurteil weder ausdrücklich noch sinngemäß der abweichende abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, den ihm die Beschwerde unterstellt. [X.]er Zulassungsgrund der [X.]ivergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn zwischen den von der Beschwerde als divergierend angesehenen Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. [X.]ezember 2016- 2 B 12.16 - [X.] 230 § 127 BRRG Nr. 64 Rn. 5). [X.]ie Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - in [X.] auch ein Oberverwaltungsgericht (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]ivergenzrüge dagegen nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 1995- 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - [X.] 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 4 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

[X.]iese [X.]arlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) kann eine Beschwerdebegründung nicht dadurch umgehen, dass sie einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts (hier: durch Nichterwähnen eines bemessungsrelevanten Kriteriums) zu einem abstrakten Rechtssatz formuliert (hier: dass dieses Kriterium für die Maßnahmebemessung irrelevant sei). Richtig ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde die für das Berufungsgericht im Einzelfall maßstäblichen Rechtssätze ggf. erst "rekonstruieren" muss, falls das Gericht nicht sauber zwischen abstrakten Obersätzen und konkreter Rechtsanwendung getrennt hat (so die Beschwerde zutreffend unter Hinweis auf [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 32). [X.]as Herausarbeiten solcher konkludenter ("wahrer") Maßstabsätze findet aber dort seine Grenze, wo dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung zugeschrieben (unterstellt) wird, die es ersichtlich nicht vertritt, und ein prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen konstruiert wird, der nicht besteht.

So liegt es hier. [X.]enn das Berufungsgericht hat eingangs seine Ausführungen zur Schwere des [X.]ienstvergehens des [X.] ([X.] Mitte) die nach der oben (Rn. 20) wiedergegebenen Senatsrechtsprechung maßgeblichen Kriterien für die Bemessung einer ungenehmigten Nebentätigkeit zutreffend und vollständig wiedergegeben. [X.]ass es sich nachfolgend nicht mit allen Kriterien (eingehender) befasst hat, beruht ersichtlich darauf, dass es dies fallbezogen - nicht aber prinzipiell - für nicht erforderlich erachtet hat.

Schließlich - viertens - irrt die Beschwerde, wenn sie dem Berufungsurteil vorhält, es habe nicht gewürdigt, dass es durch die vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung seiner [X.]ienstaufgaben gekommen sei. Vielmehr wird dies im Berufungsurteil ausdrücklich zugunsten des [X.] gewürdigt ([X.] 37 unten).

bb) Eine [X.]ivergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht die Beschwerde ferner darin, dass das Berufungsurteil den nach der dargestellten Rechtsprechung des [X.]s maßgeblichen Kriterien für die disziplinare Beurteilung eines [X.]es ein weiteres unzulässiges Kriterium hinzufüge, in dem es maßgeblich darauf abstelle, "dass es sich bei [X.] - heute wie damals - um ein Land handelt, dessen politische Verhältnisse weit von dem dem Grundgesetz zugrunde liegenden Verständnis von Rechtsstaatlichkeit entfernt liegen" ([X.] 34 f.). [X.]ie politische Einschätzung des Staates, in dem und zu dessen Gunsten die Nebentätigkeit stattfinde, sei kein anerkanntes Kriterium für die Bewertung der Schwere des [X.]es.

[X.]ies ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen abschließenden Kreis von zumessungsrelevanten Umständen bei der disziplinaren Bemessung eines [X.]es gibt, hat das Berufungsurteil mit den von der Beschwerde kritisierten Erwägungen keineswegs ein neues, jenseits der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegendes Kriterium aufgestellt. Wie bereits ausgeführt (oben Rn. 20), ist im Rahmen der disziplinaren Beurteilung eines [X.]es u.a. zu berücksichtigen, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] - [X.]okBer 2014, 39 Rn. 7 m.w.N.). [X.]ie von der Beschwerde kritisierten Ausführungen des Berufungsurteils unterfallen diesem Kriterium und sind davon gedeckt. Kerntatbestand der gesetzlichen Versagungsgründe ist die Besorgnis, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (im Streitfall: § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 83 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]ies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen, seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen, zu einer wesentlichen Einschränkung seiner künftigen dienstlichen Verwendung führen oder wenn sie sonst dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 [X.], ähnlich § 83 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 6 [X.]). Ob hiernach ein Versagungsgrund vorliegen kann, ist nicht der persönlichen Ansicht des jeweiligen Beamten überlassen, sondern obliegt der Einschätzung des [X.]ienstherrn. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, namentlich eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung kann auch dadurch eintreten, dass ein Beamter in seiner [X.] [X.] im In- oder Ausland nicht für seinen [X.]ienstherrn, sondern für einen ausländischen Staat tätig wird und dadurch außenpolitische Interessen der Bundesrepublik [X.]eutschland (vgl. Art. 32 Abs. 1 GG) negativ berührt werden. Ob Letzteres zu besorgen ist, ist wiederum nicht der persönlichen Ansicht des jeweiligen Beamten anheim gegeben, sondern obliegt der Einschätzung seines [X.]ienstherrn. Es ist gerade Sinn und Zweck des Anzeige- und Genehmigungserfordernisses, dem [X.]ienstherrn diese Prüfung vor der Aufnahme der Nebentätigkeit durch den [X.]ienstherrn zu ermöglichen (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 1990 - 1 [X.] 63.89 - [X.]E 86, 370 <375 f.>). Von daher kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - die "politische Verfasstheit des Staates, in dem und zu dessen Gunsten die Nebentätigkeit ausgeübt wird", sehr wohl ein zulässiger Bemessungsaspekt sein.

[X.]) Eine Zulassung der Revision scheidet auch insoweit aus, als die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche von einem vom [X.] aufgestellten Rechtssatz ab, wonach eine rechtswidrig verhängte vorläufige [X.]ienstenthebung maßnahmemildernd zu berücksichtigen sei.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der von ihr angeführten Entscheidung ([X.], Beschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1) nicht entnommen werden, dass das [X.] dort einen abstrakten, divergenzfähigen Rechtssatz dieses Inhalts aufgestellt hätte. [X.]agegen spricht bereits die damalige Formulierung, wonach die zu Unrecht erfolgte vorläufige [X.]ienstenthebung jenes Beamten lediglich als "Hinweis" erwähnt wird ([X.] Rn. 37), der im Rahmen der nach Zurückverweisung der Sache zu treffenden neuen Bemessungsentscheidung als weiterer mildernder Umstand "in Betracht kommt", also nur möglicherweise berücksichtigt werden kann, nicht dagegen, dass dieser Umstand zwingend berücksichtigt werden muss (wie bei dem im dortigen Fall zuvor bejahten Verfahrensmangel gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. [X.] Rn. 26 bis 35). Nichts anderes ist auch der von der Beschwerde zum Beleg für ihre Auffassung angeführten Literaturstelle zu entnehmen ([X.], in: von [X.]/[X.]üsselberg/[X.]/ [X.]/Wahlen, [X.]disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 36: "kann").

Unabhängig davon kann auch dem Berufungsurteil nicht entnommen werden, dass es einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hätte, den die Beschwerde ihm unterstellt. Aus der bloßen Tatsache, dass das Berufungsurteil den Umstand, dass die vorläufige [X.]ienstenthebung gerichtlich aufgehoben wurde, im Rahmen seiner Zumessungserwägungen nicht erwähnt, kann nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe damit einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine zu Unrecht erfolgte vorläufige [X.]ienstenthebung nicht maßnahmemildernd Berücksichtigung finden könne. [X.]amit ist der für den Zulassungsgrund der [X.]ivergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche prinzipielle Auffassungsunterschied in Rechtssätzen nicht dargetan (vgl. vorstehende Rn. 30).

Abgesehen davon wäre der von der Beschwerde dem angeführten Beschluss des [X.]s unterstellte Rechtssatz, die gerichtliche Aufhebung einer vorläufigen [X.]ienstenthebung sei im Rahmen einer disziplinaren Zumessungsentscheidung ein stets zu berücksichtigender mildernder Umstand, in dieser [X.] auch überschießend und unzutreffend. [X.]ies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck einer vorläufigen [X.]ienstenthebung:

Eine vorläufige [X.]ienstenthebung (hier gemäß § 22 [X.] BW, vgl. auch § 38 [X.] und die im wesentlichen gleichen Regelungen anderer Bundesländer) kann aus zweierlei Gründen ergehen: Zum einen wenn gegen den Beamten voraussichtlich die [X.] verhängt werden wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] BW, § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.], sog. entfernungsvorbereitende [X.]ienstenthebung), zum anderen wenn durch ein Verbleiben des Beamten im [X.]ienst der [X.]ienstbetrieb oder die disziplinarischen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], sog. störungsabwehrende [X.]ienstenthebung; vgl. [X.], in: [X.]/Wittkowski, [X.], 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 14 f., 17 ff., 21 ff.). [X.]em entsprechend kann auch die Aufhebung einer vorläufigen [X.]ienstenthebung ganz unterschiedliche (auch bemessungsirrelevante) Gründe haben. Im Rahmen einer störungsabwehrenden [X.]ienstenthebung kann sie z.B. darauf beruhen, dass eine zunächst gegebene Beeinträchtigung des [X.]ienstbetriebs deshalb nicht (mehr) zu besorgen ist, weil für den Beamten inzwischen ein anderer [X.]ienstposten gefunden wurde, oder dass eine ursprünglich zu Recht befürchtete Beeinträchtigung der disziplinarischen Ermittlungen nunmehr nicht mehr zu befürchten ist, weil die entscheidenden Beweise inzwischen gesichert wurden. Bei einer [X.] vorläufigen [X.]ienstenthebung kann deren (gerichtliche) Aufhebung z.B. deshalb geboten sein, weil die in diesem Rahmen zu treffende Prognoseentscheidung - entgegen erster behördlicher Einschätzung - nach neuerem, aber noch nicht abschließendem Ermittlungsstand nicht die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass das [X.]isziplinarverfahren zur Verhängung der [X.] führen wird.

Gelangt am Ende des [X.]isziplinar(klage)verfahrens das letztentscheidende [X.]isziplinargericht im Rahmen seiner [X.] eigener [X.]isziplinarbefugnis zu treffenden Bemessungsentscheidung zu der Überzeugung, dass das [X.]ienstvergehen mit der [X.] zu ahnden ist, ist es nicht an vorinstanzliche Prognose- oder Bemessungserwägungen gebunden. Es ist daher nicht gehindert, ein von ihm als solches erkanntes schweres [X.]ienstvergehen mit der [X.] zu ahnden, auch wenn zuvor die Vorinstanz - aufgrund ihrer damaligen Prognoseentscheidung - das [X.]ienstvergehen nur als mittelschwer angesehen hat.

c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, dass das Berufungsurteil an [X.] leide und darauf beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2 [X.] BW).

[X.]ie Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, verstanden als Pflicht des Gerichts zur vollständigen und richtigen Feststellung und Erfassung des Sachverhalts (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 41.11 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 3 Rn. 20 und Beschluss vom 19. August 2008 - 3 [X.] - [X.] 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6), insbesondere bei der Bemessung einer [X.]isziplinarmaßnahme (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 20 und 24; Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 26 Rn. 41 und vom 24. Januar 2017 - 2 B 75.16 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 224 Rn. 21 m.w.N.). [X.]ieser Vorwurf ist unberechtigt:

aa) [X.]ie Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht maßnahmemildernd gewürdigt habe, dass die vorläufige Amtsenthebung des [X.] zu Unrecht erfolgt sei.

Insoweit genügt die Beschwerde bereits nicht den [X.]arlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). [X.]ie Beschwerde teilt lediglich mit, dass die unter dem 31. März 2013 gemäß § 22 Abs. 1 [X.] BW verfügte vorläufige [X.]ienstenthebung des [X.] vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde. Es fehlen jegliche Angaben dazu, auf welche der beiden Alternativen der genannten Vorschrift die vorläufige [X.]ienstenthebung gestützt war (entlassungsvorbereitende oder störungsabwehrende [X.]ienstenthebung) und aus welchen Gründen die Aufhebung erfolgte. Solche Angaben sind aber (mindestens) nötig, um dem Beschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Tatsache, dass der Beamte vorübergehend der [X.]ienstausübung enthoben war, im Rahmen der Bemessungsentscheidung ggf. maßnahmemildernd Berücksichtigung finden kann. Wie bereits oben im Rahmen der [X.]ivergenzrügen ausgeführt, ist die bloße Tatsache, dass eine vorläufige [X.]ienstenthebung gerichtlich aufgehoben wurde, für sich allein kein Umstand, der im Rahmen einer Bemessungsentscheidung zwingend zugunsten des Beamten wirkt, sondern lediglich ein Umstand, der - unter [X.] nicht abschließend zu umschreibenden Umständen des Einzelfalls - allenfalls Berücksichtigung finden kann (s.o.).

Im Übrigen wird die Tatsache, dass die vorläufige [X.]ienstenthebung gerichtlich aufgehoben wurde, als solche im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt ([X.] 5); der Umstand ist vom Berufungsgericht also beachtet worden. Es hat diesem Aspekt im Rahmen seiner eigenen ausführlichen Bemessungsentscheidung aber - ersichtlich - kein für die Gesamtabwägung bedeutsames Gewicht beigemessen. [X.]ies wiederum liegt innerhalb des den [X.]isziplinartatsachengerichten zustehenden und revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Wertungsrahmens.

bb) [X.]ie Beschwerde rügt weiter, das Berufungsurteil habe nicht gewürdigt, dass die dienstliche Aufgabenerfüllung des [X.] durch dessen Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt worden sei. [X.]ieser Vorwurf ist bereits unschlüssig, weil die Beschwerdebegründung selbst die Passage des Berufungsurteils zitiert, in der das Berufungsgericht diesen Umstand im Rahmen seiner Zumessungserwägungen ausdrücklich "zugunsten des [X.]" anführt, jedoch dahingehend würdigt, dass dies in der Gesamtwürdigung die dargelegten erschwerenden Umstände nicht aufwiege ([X.] 37). [X.]amit beanstandet die Beschwerde erneut lediglich die - nach ihrer Ansicht fehlerhafte - Gewichtung dieses Umstands gegenüber den anderen vom Berufungsgericht in der Gesamtbetrachtung als stärker angesehenen belastenden Umstände und [X.] der tatrichterlichen Würdigung. Ein Verstoß gegen die Anforderungen des richterlichen Überzeugungsgrundsatzes ist damit nicht dargetan.

[X.]) [X.]ie Beschwerde beanstandet ferner, dass das Berufungsgericht nicht maßnahmemildernd berücksichtigt habe, dass der Kläger sich noch während des bereits eingeleiteten [X.]isziplinarverfahrens durch eine ununterbrochen überdurchschnittlich gute Aufgabenerfüllung ausgezeichnet habe. Insofern gilt dasselbe wie zur vorstehenden Rüge. Auch dieser Umstand wird im Berufungsurteil ausdrücklich gewürdigt ([X.] 39). [X.]ass das Berufungsgericht dies nicht mit dem von der Beschwerde geforderten günstigeren Ergebnis für den Kläger tut, vermag einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu begründen. Vielmehr entspricht es der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Senats, dass selbst eine langjährige pflichtgemäße [X.]ienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet sind, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. Februar 2013- 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 43; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] - [X.]okBer 2014, 39 Rn. 11, jeweils m.w.N.). [X.]ass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist eine seiner Hauptpflichten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 34 Satz 1 BeamtStG). Wenn er dies auch nach Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens "überdurchschnittlich gut" tut, wie die Beschwerde für den Kläger geltend macht, liegt dies in der Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz begründet und kann daher kein besonderer, eine Maßnahmemilderung rechtfertigender Gesichtspunkt sein.

[X.]) Schließlich macht die Beschwerde als Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Überzeugungsgewissheit - wie bereits oben im Rahmen der [X.]ivergenzrügen - geltend, dass die politische Verfasstheit eines Staates, in dem oder zugunsten dessen eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, kein Anknüpfungspunkt für die Würdigung eines [X.]es sein dürfe. Auch diese Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (siehe Rn. 34 f.) Bezug genommen werden.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren aus den analog anzuwendenden Bestimmungen des [X.]rechts erhoben werden ([X.], Urteile vom 21. April 2016 - 2 [X.] 4.15 - [X.]E 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 [X.] 13.15 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.).

Meta

2 B 4/18

28.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. August 2017, Az: DL 13 S 1854/16, Urteil

§ 99 Abs 3 BBG, § 13 Abs 2 BDG, § 13 Abs 1 BDG, § 62 Abs 2 S 1 BG BW, § 62 Abs 3 BG BW, § 62 Abs 3 S 2 BG BW, § 83 Abs 2 S 1 BG BW, § 34 BeamtStG, Art 32 Abs 1 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 2 Abs 3 WaffG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2018, Az. 2 B 4/18 (REWIS RS 2018, 4365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4365

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DK 18.2043

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