Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. B 3 P 5/12 R

3. Senat | REWIS RS 2013, 5793

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung - Unzulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Erstellung und Veröffentlichung künftiger Transparenzberichte - Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Anhörung - Pflege-Transparenzvereinbarung stationär 2008 - Transparenzkriterien - Leistungs- und Qualitätsmerkmale - Informationshandeln staatlicher Behörden - allgemeines Persönlichkeitsrecht - informationelles Selbstbestimmungsrecht - Regelung der Berufsausübung - Qualitätsbeurteilung von Pflegeleistungen - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die künftige Erstellung und Veröffentlichung von Pflegetransparenzberichten ist unzulässig.

2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für wesentlich aus Steuer- und Beitragsmitteln finanzierte Pflegeeinrichtungen eine Qualitätsprüfung vorsieht und deren Veröffentlichung in geeigneter Weise vorschreibt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berechtigung zur Veröffentlichung von zukünftigen [X.] nach § 115 Abs 1a [X.].

2

Die Klägerin ist Trägerin einer zur Versorgung von Versicherten der [X.] Pflegeversicherung zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, in der am [X.] der Krankenversicherung ([X.]) eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff [X.] durchgeführt worden war. Im [X.] daran hatten ihr die beklagten Landesverbände der [X.] die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufgegeben ([X.] vom 30.11.2009) und einen vorläufigen Transparenzbericht nach § 115 Abs 1a [X.] mit einer Gesamtnote von 3,3 übersandt (Schreiben vom 18.11.2009). Die Klage dagegen hat die Klägerin vor dem [X.] zunächst auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem die Beklagten den [X.] aufgehoben (Bescheid vom 11.1.2011) und zugesichert hatten, den Transparenzbericht dauerhaft nicht zu veröffentlichen (Schriftsatz vom 14.1.2011). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sodann beantragt, die Erstellung und Veröffentlichung weiterer Transparenzberichte auf der Basis des § 115 Abs 1a [X.] und der "Pflege-Transparenzvereinbarung stationär" vom 17.12.2008 ([X.] 2008) über ihre Einrichtung zu unterlassen. Sie hat dazu nicht nur die fehlerhafte Feststellung von Tatsachen der konkreten Qualitätsprüfung gerügt, sondern auch beanstandet, dass die Prüffragen auf der nicht rechtmäßig zustande gekommenen und ungeeigneten [X.] 2008 beruhten. Dabei ging es ihr nicht in erster Linie um einzelne fehlerhafte Feststellungen des ursprünglich angegriffenen Transparenzberichts, sondern um die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Veröffentlichung, weil die [X.] 2008 rechtswidrig sei.

3

Mit ihrem Klagebegehren ist die Klägerin in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat die ursprüngliche Klageänderung als unzulässig angesehen, da die übrigen Beteiligten nicht eingewilligt hätten und die Änderung auch nicht sachdienlich sei (Gerichtsbescheid vom 24.10.2011). Das L[X.] hat die vorbeugende Unterlassungsklage als zwar zulässig, aber unbegründet erachtet (Urteil vom 15.8.2012): Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. § 115 Abs 1a [X.] sei verfassungsgemäß und durch die [X.] 2008 auch rechtmäßig umgesetzt worden. Art 12 Abs 1 GG sei durch die Einführung solcher [X.] nicht verletzt; dies gelte sowohl im Hinblick auf die [X.] auf die Vertragspartner des § 115 Abs 1a S 6 [X.] als auch in Anbetracht der Zweifel an der Tauglichkeit der Transparenzkriterien. Zwar existierten nach pflegewissenschaftlicher Einschätzung valide Indikatoren zur Beurteilung der Ergebnis- und Lebensqualität derzeit noch nicht in ausreichendem Maße, dieser Umstand sei Gesetzgeber und Vertragspartnern aber bewusst gewesen und müsse im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen komplexer und sich entwickelnder Sachverhalte bei entsprechender Beobachtung und Entwicklung hingenommen werden; jedenfalls evidente Mängel seien nicht ersichtlich.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Transparenzberichterstattung verletzte sie in ihrer durch Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit. Die mit amtlicher Autorität ausgestatteten Bewertungen beeinflussten ihre Chancen am Markt und seien nicht ausreichend legitimiert. Rechtswidrig sei insbesondere die Delegation von [X.] auf die Vertragspartner des § 115 Abs 1a S 6 [X.], für die der Gesetzgeber auch nicht alle rechtlich wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe. Die nach der gesetzlichen Konzeption verlangte Bewertung der Ergebnis- und Lebensqualität könne sich nicht auf ausreichend wissenschaftlich etablierte Verfahren stützen. Unter anderem deshalb sei auch die [X.] 2008 selbst rechtswidrig; ihre Kriterien hielten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand. Zudem sei die Prüf- und Bewertungspraxis des [X.] in der Regel rechtswidrig.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 15.8.2012 und den Gerichtsbescheid des [X.] Köln vom 24.10.2011 zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, die Erstellung und Veröffentlichung weiterer Transparenzberichte auf der Basis des § 115 Abs 1a [X.] und der [X.] stationär ([X.]) vom 17.12.2008 über ihre Einrichtung zukünftig zu unterlassen.

6

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass die Klage auf Unterlassung künftiger [X.] abzuweisen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist die Klage allerdings schon unzulässig; Anlass, ausnahmsweise vorbeugenden Rechtsschutz gegen den künftigen Normvollzug des § 115 Abs 1a [X.] (hier in der für die Prüfung am [X.] maßgebenden Fassung von Art 1 [X.] Buchst b des [X.] vom 28.5.2008, [X.]) zu gewähren, besteht auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die [X.]rstattung nicht. Ungeachtet dessen sind diese Bedenken in der Sache ebenfalls unbegründet.

8

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Aufhebung des Maßnahmenbescheides und dem Verzicht der Beklagten auf die [X.] des [X.] im [X.] an die MDK-Prüfung vom [X.] das Begehren der Klägerin, den Beklagten schlechthin jede künftige Erstellung und [X.] von [X.]n nach § 115 Abs 1a [X.] iVm der [X.] 2008 über ihre Einrichtung zu untersagen. Geleitet ist dieses Begehren von der Überzeugung, dass schon die zugrundeliegende Norm verfassungswidrig und zudem durch die [X.] 2008 und die Richtlinien des [X.] über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 [X.] ([X.]) rechtswidrig ausgestaltet ist und der Prüfauftrag deshalb regelmäßig rechtswidrig umgesetzt werde. Der Sache nach zielt das Begehren damit auf eine abstrakte Überprüfung der [X.]rstattung nach Art eines Normenkontrollverfahrens iS von Art 93 Abs 1 [X.] oder von § 55a [X.] bzw § 47 VwGO sowie zusätzlich auf allgemeine Feststellungen zur Prüfpraxis in stationären Pflegeeinrichtungen. Für ein solches - tatsächlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens zielendes - Rechtsschutzbegehren bietet das [X.] indes keine Grundlage, und zwar entgegen der Auffassung des [X.] nicht nur für die vor dem [X.] zuletzt erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern auch im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage.

9

2. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist in allen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] ausnahmsweise nur eröffnet, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu gewärtigenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen verbunden wäre. Dafür hat der erkennende Senat Anlass gesehen in einem Fall, in dem weitere Rechtsverletzungen zu besorgen waren, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen versprach und es für den Betroffenen nicht zumutbar war, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten (B[X.]E 91, 174, 176 = [X.]-3300 § 37 [X.]). Entsprechend fehlt es nach der Rechtsprechung des 6. Senats des B[X.] am Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Klage, solange der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (B[X.] Urteil vom 15.11.1995 - 6 [X.] 17/95 - [X.] 95139 = Juris Rd[X.]5 und 17; dem folgend auch der 1. Senat des B[X.], vgl [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]9; nicht anders die Literatur, vgl etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, Vor § 51 Rd[X.]7a und § 54 Rd[X.] 42a; [X.] in [X.], [X.], Stand: Dezember 2012, § 54 Rd[X.]19; Castendiek in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 54 Rd[X.]23, jeweils mwN). Ebenso heben das [X.] und der [X.] in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre ([X.]E 132, 64 = [X.] 451.74 § 8 KHG [X.]6, Rd[X.] 26) bzw eine nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachende Rechtsverletzung drohen würde ([X.]/NV 2013, 739 Rd[X.]5 mwN).

Eine solche Ausnahmelage besteht hier nicht. Hierfür ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht ausreichend, dass die Beklagten sich überhaupt weiterhin zur Durchführung von jährlichen Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs 2 S 1 [X.] und entsprechenden [X.]n nach § 115 Abs 1a [X.] als berechtigt ansehen. Nach den dargelegten Maßstäben könnte nur dann ausnahmsweise ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz begründet sein, wenn der Klägerin wegen dieser Vorgehensweise unzumutbare Nachteile drohen würden. Solche Nachteile sind indes weder dargetan noch ansonsten erkennbar.

a) Nachteile dieser Art drohen insbesondere nicht deshalb, weil die Klägerin befürchten müsste, gegen einen möglichen weiteren Prüfbericht nicht rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können. Dabei kann offenbleiben, ob der [X.] eines [X.] nach § 115 Abs 1a [X.] eine Anhörung in entsprechender Anwendung von § 24 Abs 1 [X.]B X voranzugehen hätte - was nahe liegen dürfte - oder ob insoweit der Literatur zu folgen ist, wonach die Vorschrift auf Realakte - wozu die [X.] von [X.]n zählt - nicht anwendbar ist (vgl etwa Vogelgesang in: [X.]/[X.], [X.]B X, Stand Juni 2012, § 24 Rd[X.] 8; [X.] in: jurisPK-[X.]B X, § 24 Rd[X.]4; aA dagegen [X.]/[X.], VwVfG, 13. Aufl 2012, VwVfG, § 28 Rd[X.] 4a). Denn jedenfalls nach der Verfahrensordnung der [X.] 2008 haben die Landesverbände der [X.] den Pflegeeinrichtungen vor der [X.] die hierfür vorgesehenen Ergebnisse zu übersenden und den Einrichtungen innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Klärung strittiger Fragen zu geben (Anlage 4 [X.] [X.] 2008). Hierdurch ist verfahrensrechtlich hinreichend gewährleistet, dass vor der [X.] abträglicher [X.] ausreichend Raum für die Erörterung der sachlichen Grundlagen und der maßgeblichen Bewertungsfragen zunächst zwischen der Einrichtung und den Landesverbänden der [X.] sowie ggf zur Einleitung von vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht. Dass dem in der praktischen Umsetzung dennoch unüberwindliche Hürden entgegenstehen sollten, hat die Klägerin nicht dargetan und ist für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich; die große Zahl solcher Verfahren um die geplante [X.] von [X.]n belegt im Gegenteil eher, dass hierdurch bedingten möglichen Rechtsgutsverletzungen durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend begegnet werden kann (vgl etwa [X.] Berlin-Brandenburg, [X.], 643 und [X.] 2011, 509 ff; Sächsisches [X.], [X.], 77 ff; Bayerisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 2 P 7/10 [X.] - Juris; [X.] Nordrhein-Westfalen, [X.] 2010, 476 ff; [X.] Sachsen-Anhalt, [X.] 2011, 944 ff; Hessisches [X.], [X.] 2011, 504 ff; [X.] München, [X.], 667 ff und [X.]/[X.]B 2010, 257; [X.] Münster, Sozialrecht aktuell 2010, 61 ff und [X.] 2011, 529 ff mit Anmerkung von [X.], [X.]; [X.] Frankfurt am Main Beschluss vom [X.] - S 18 P 16/10 ER - Juris; [X.] Bayreuth, Sozialrecht aktuell 2010, 64 ff; [X.] Augsburg Beschluss vom [X.]/09 ER - Juris; [X.] Lüneburg Beschluss vom 4.4.2011 - [X.]/11 ER - Juris).

b) Unzumutbar ist der Verweis auf diese Rechtsschutzmöglichkeiten auch nicht deshalb, weil die Klägerin - wie sie möglicherweise meint - erst durch die [X.]rstattung faktisch zur Beachtung der auf die §§ 112 ff [X.] gestützten Qualitätsvorgaben angehalten wird. Dies ist jedoch keine Folge der [X.]rstattung, sondern der [X.] der Klägerin als Pflegeeinrichtung nach § 112 [X.] geschuldet. Hiernach sind die Träger der Pflegeeinrichtungen unbeschadet des [X.] nach § 69 [X.] für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich (§ 112 Abs 1 S 1 [X.]). Sie haben sich dabei auszurichten an den Maßstäben, die sich aus den für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 [X.] sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen nach § 84 Abs 5 [X.] ergeben (§ 112 Abs 1 [X.] [X.]). Zur Umsetzung dessen haben sie Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 [X.] durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a [X.] anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 [X.] mitzuwirken (§ 112 Abs 2 S 1 [X.]). Diese Qualitätsverpflichtung aktualisiert sich nicht erst durch die [X.]rstattung; sie ist vielmehr Voraussetzung dafür, als Pflegeeinrichtung an der Versorgung von Pflegebedürftigen überhaupt beteiligt zu sein 72 Abs 3 [X.] und 4 [X.]). Insofern betreffen die Einwände der Klägerin nicht die [X.] selbst, sondern die ihr vorgelagerten Anforderungen an den Betrieb von Pflegeeinrichtungen; dies rechtfertigt eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die [X.]rstattung nicht.

3. Entsprechendes gilt für den nach dem Verzicht auf die [X.] des streitigen Transparenzberichts zunächst verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin. Zwar war der Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit entsprechend § 131 Abs 1 S 3 [X.] statthaft (zur Anwendung auf Klagen, deren Rechtsschutzbegehren - wie hier - nicht auf einen Verwaltungsakt bezogen war, vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 207 [X.]; B[X.] [X.]-3300 § 71 [X.] 2 Rd[X.]3). Jedoch fehlte es später an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse für die beanspruchte Feststellung. [X.] hätte die Entscheidung des [X.] nicht wirken können, weil die Klägerin selbst - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt - für einen Schadensersatzprozess keinen greifbaren Anlass sieht (vgl hierzu B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 131 Rd[X.]0d f). Von einer Wiederholungsgefahr ist nicht auszugehen, weil kein Anhalt dafür besteht, dass ein gleichartiger Streitfall mit ähnlichen Prüfumständen und einem vergleichbaren [X.] erneut auftreten könnte (vgl hierzu B[X.] vom 8.11.2011 - B 1 KR 19/10 R - B[X.]E 109, 212 = [X.]-2500 § 31 [X.]9 und vom [X.] KR 7/10 - B[X.]E 108, 206 [X.]-2500 § 33 [X.]4; B[X.] [X.]-3250 § 145 [X.] 4 Rd[X.] 22). So hat die Klägerin eine erneute Qualitätsprüfung im Mai 2012 mit der Note 1,1 bestanden. Schließlich brauchte nachgängiger Rechtsschutz auch nicht deshalb gewährt zu werden, weil wegen des Gewichts der beanstandeten Grundrechtsverletzung andernfalls die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG verletzt worden wäre und die Klägerin ein entsprechendes Rehabilitätsbedürfnis gehabt haben könnte; eine solche Intensität (vgl etwa [X.] 104, 220, 234 ff) kam den streitigen Beanstandungen - abgesehen davon, dass sie ohnehin unveröffentlicht geblieben sind - ersichtlich nicht zu.

4. Ungeachtet der Unzulässigkeit der geänderten Klage sind die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die [X.]rstattung auch in der Sache unbegründet. Dass der Gesetzgeber für wesentlich aus Steuer- und [X.]n finanzierte [X.] eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff [X.] vorschreibt und eine [X.] entsprechender Prüfergebnisse nach Maßgabe von § 115 Abs 1a [X.] vorsieht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, solange davon in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht und die Entwicklung unter Beobachtung gehalten wird und ggf Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Instrumentariums ergriffen werden.

a) Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist Art 12 Abs 1 GG; davon geht die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend aus. Ungeachtet der grundsätzlichen Kritik an der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] staatlicher Behörden (vgl etwa [X.], DVBl 1997, 1021 ff; [X.], [X.], 290 ff; [X.], NVwZ 2011, 193 ff; Dreier, [X.] 36 <2003>, [X.], 129 ff) verlässt die [X.]rstattung nach § 115 Abs 1a [X.] den Bereich der bloßen Unterrichtung über Tatsachen, den das [X.] in der sog [X.] nicht der Beeinträchtigung des Gewährleistungsbereichs der Berufsfreiheit zugerechnet hat, solange sie im Rahmen einer staatlichen Aufgabe, unter Beachtung der Zuständigkeitsordnung und fehlerfrei erfolgt (vgl [X.] 105, 252 ff). [X.] beschränken sich nicht auf die Wiedergabe sachlicher Informationen etwa über Ausstattungsmerkmale von Pflegeeinrichtungen; im [X.] zielen sie auf die Abgabe vergleichender Werturteile, inwieweit nämlich "die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllen" (§ 114a Abs 1 S 1 [X.], hier idF von Art 1 [X.] 73 des [X.]). Dabei stützen sie sich zudem auf hoheitlich angeordnete Untersuchungen: Im Rahmen des § 114 [X.] müssen Einrichtungen es dulden, dass sie zum Zweck der systematisch vergleichenden öffentlichen Bewertung "an Ort und Stelle" geprüft und die Ergebnisse anschließend öffentlich gemacht werden (§ 115 Abs 1a S 1 [X.]). Damit greifen die zuständigen Stellen unter Nutzung nur dem Staat zu Gebote stehender Mittel hoheitlichen Zwangs in die Außendarstellung von Einrichtungsträgern und somit in Rechtsgüter ein, die bei natürlichen Personen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Schutz der Selbstdarstellung zugeordnet werden (vgl etwa [X.] 114, 339, 346 mwN). Ob diese verfassungsrechtliche Schutzfunktion bei juristischen Personen des Privatrechts auch unmittelbar aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abzuleiten ist, kann hier offenbleiben (vgl zur Frage allgemein der Erstreckung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristischen Personen des Privatrechts [X.] 106, 28, 42 mwN). Denn anerkannt ist, dass die Berufsfreiheit die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für berufliche Leistungen gewährleistet (vgl nur [X.] 85, 248, 256 - ärztliches Werbeverbot; [X.] 94, 372, 389 - Apothekerwerbung; [X.] 95, 173, 183 - Warnhinweise auf Tabakpackungen). Eingriffe des Staates in diesen Bereich können nicht nur über Werbeverbote oder andere Beschränkungen erfolgen. Einfluss auf die Außendarstellung eines Unternehmens und die damit verbundene Wertschätzung der Kunden kann er auch durch wertende Stellungnahmen eigener oder von ihm autorisierter Stellen zu Lasten einzelner Marktteilnehmer nehmen, zumal wenn er sich dazu auf Informationen stützt, die mit Mitteln des staatlichen Zwangs erhoben worden sind. Insofern ist der Berufsfreiheit neben der Befugnis zu unternehmerischer Außendarstellung auch ein Recht auf eine selbstbestimmte unternehmerische Selbstdarstellung immanent. Sollen gemäß § 115 Abs 1a [X.] und den der [X.] zugrundeliegenden Vorschriften über Qualitätsprüfungen in [X.] insbesondere der §§ 114 und 114a [X.] Leistungen eines ganzen Berufsfeldes mit staatlich verliehener Autorität einer systematischen Leistungsbeurteilung unterzogen werden, so berührt das diese Gewährleistung (vgl Schütze, [X.], 14, 15 f).

b) Die hier zur Prüfung stehenden Vorschriften sind indes kompetenzgemäß erlassen. Art 74 Abs 1 [X.]2 GG erfasst als Materie der Sozialversicherung auch die [X.] Pflegeversicherung (vgl [X.] 103, 197, 215 ff = [X.] 3-1100 Art 74 [X.] 4 [X.]1 ff) und damit über die Ausgestaltung der Leistungen und ihre Erbringung im Rahmen des [X.] (§ 69 [X.]) deren Qualitätssicherung. Das gilt ebenso, soweit sich die Beurteilungen auf Unterkunft und Verpflegung zu erstrecken haben (vgl § 115 Abs 1a [X.] iVm § 114 Abs 2 S 5 [X.]). [X.] unterliegt diese Materie zwar bei stationären Einrichtungen nach der Änderung von Art 74 Abs 1 [X.] 7 GG durch das [X.] 2006 vom [X.] ([X.] 2034) nunmehr der Gesetzgebungskompetenz der Länder; insoweit ist auch die Sachleistungspflicht der [X.] begrenzt (vgl § 82 Abs 1 S 4 [X.]). Seit jeher stehen im Leistungserbringungsrecht indes sozialversicherungsrechtliche und landes(berufs)rechtliche Regelungskompetenzen nebeneinander (vgl B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 27 mwN und unter Verweis auf [X.] , [X.] 1999, 560 = NJW 1999, 2730, 2731 = [X.] 3-2500 § 73 [X.] S 16). Dies steht aber einer umfassenden pflegeversicherungsrechtlichen Ordnung der Qualitätssicherung der Pflegeversorgung nach dem [X.] durch den [X.]gesetzgeber nicht entgegen. Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 [X.]2 GG ist als weit gefasster Gattungsbegriff zu verstehen, für den alle Beitrags- und Leistungsaspekte bestimmend sind (vgl [X.] 114, 196, 221 = [X.]-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.] 49). Wegen der Bedeutung von Unterkunft und Verpflegung für die Qualität der Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen steht dem [X.]gesetzgeber deshalb insgesamt die Kompetenz für das Ausgreifen der Pflegequalitätsberichterstattung zu, und zwar auch unter Berücksichtigung auf die von den Heimbewohnern mit eigenen Mitteln zu finanzierenden Leistungen (aA dagegen Geldermann/ Hammer, [X.], 64, 77 ff). Denn schon nach pflegefachlichen Maßstäben lässt sich die Qualität der pflegerischen Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum isoliert von der Güte von Unterkunft und Verpflegung betrachten. Auch für das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen selbst ist dieser Aspekt bei der Wahl eines Pflegeheims zentral. Schließlich liegt es im Interesse der Beitragszahler, dass [X.] für Pflegeleistungen nur Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die Unterkunft und Verpflegung in der notwendigen Qualität sicherstellen.

c) Materiell durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Pflegequalitätsberichterstattung ebenfalls nicht. Bei Regelungen der Berufsausübung - denen sie zugehört - ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des [X.] ein erhebliches Maß an Freiheit belassen. Der verfassungsrechtlich eingeräumte Rahmen wird gewahrt, wenn die zu beurteilenden Vorschriften durch vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert sind sowie [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl nur [X.] 123, 186, 238 f = [X.]-2500 § 6 [X.] 8 Rd[X.]65, mwN). Dabei weist das [X.] dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung seiner Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, den es je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang als überprüfbar ansieht (vgl nur [X.] 110, 141, 157 mwN).

d) Ausgehend hiervon ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das Informationsinteresse von Pflegebedürftigen und Angehörigen mit der [X.] über das Interesse von Einrichtungen an einem von staatlicher Bewertung freien Auftreten am Markt gestellt hat. Sie können durch eine - negative - öffentliche Bewertung allerdings erheblichen Belastungen ausgesetzt sein, doch andererseits ist die Herstellung von Marktransparenz ein legitimes gesetzgeberisches Regelungsziel. Das mag zwar nicht in allen Zweigen des Wirtschaftslebens die Abgabe von Werturteilen auf der Basis staatlich angeordneter Evaluierung erlauben, jedoch liegen die Verhältnisse bei der Pflegeversorgung anders als bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens. Pflegeleistungen rechnen zur öffentlichen Daseinsvorsorge und werden wesentlich über Beiträge und aus öffentlichen Haushalten finanziert. Das verleiht den Leistungen auch in privatrechtlicher Trägerschaft eine besondere Qualifikation, die schon für sich eine gesteigerte öffentliche Beobachtung und Bewertung rechtfertigen kann. Zudem sind Pflegebedürftige wegen ihrer angegriffenen Gesundheit und des in der Regel hohen Alters bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung - häufig ist die Grenze von 80 Jahren weit überschritten (vgl etwa [X.], Familie und Frauen , Zweiter Bericht der Staatsregierung zur [X.]n Lage in [X.], März 2009, Kapitel 9, 579, wonach das durchschnittliche Eintrittsalter in ein Pflegeheim in [X.] zu diesem Zeitpunkt bei 86 Jahren lag) - in außergewöhnlich hohem Maß auf die Güte der Leistungserbringung angewiesen und haben deshalb besonderen Orientierungsbedarf bei der Wahl vor allem von stationären Einrichtungen. Viele Versicherte wechseln ins Pflegeheim erst dann, wenn die Versorgung im häuslichen Umfeld endgültig nicht mehr möglich ist, was auch im Interesse des vom Gesetzgeber beförderten Vorrangs der häuslichen Pflege liegt.

e) Dem steht nicht entgegen, dass sich nach pflegewissenschaftlicher Sicht ein Konsens über Kriterien und Standards der Qualitätsbeurteilung von Pflegeleistungen in [X.] noch nicht herausgebildet hat (vgl etwa [X.]/[X.], Wissenschaftliche Evaluation zur Beurteilung der Pflege-Transparenzvereinbarungen für den ambulanten und stationären <[X.]> Bereich, Juli 2010, [X.]). Selbst bei für die Berufsfreiheit erheblich schwerer wiegenden objektiven [X.] besteht unter Berücksichtigung der Wertungs- und Prognosespielräume des Gesetzgebers Anlass zur Beanstandung seiner Einschätzung der einer Regelung zugrundeliegende Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von Verfassungs wegen nur, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widerspricht, sodass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben kann (stRspr vgl etwa [X.] 110, 141, 158; [X.] 126, 112, 141 = [X.]-1100 Art 12 [X.] 21 Rd[X.] 96, jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall: Weder muss angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung der [X.] von einer schlechthin unvertretbaren Einschätzung über den Informationsbedarf von Pflegebedürftigen hat leiten lassen, noch musste er davon ausgehen, dass für die Beurteilung der Pflegequalität auch viele Jahre nach Einführung der Pflegeversicherung fachlich keinerlei Kriterien zur Verfügung stehen. Zwar hat verbreiteter Auffassung nach der in § 11 Abs 1 S 1, § 28 Abs 3, § 69 S 1 und § 113 Abs 1 S 1 [X.] vorausgesetzte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse noch nicht das Niveau erreicht wie vergleichbar in der gesetzlichen Krankenversicherung iS von § 2 Abs 1 S 3 [X.]B V (kritisch etwa [X.], [X.]b 2007, 381, 383; [X.], [X.]b 2007, 694, 698; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2006, § 11 Rd[X.] 5). Das bedeutet indes nicht, dass gegenwärtig nicht einmal Mindeststandards für die Erbringung von Pflegeleistungen bestünden; darauf beruft sich auch die Klägerin selbst nicht. In dieser Lage genügt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er erstens selbst die Situation beobachtet und bei Bedarf auf Defizite reagiert und - soweit er Einzelheiten nicht selbst regelt - zweitens einen Prozess etabliert, der die Ausbildung eines angemessenen Bewertungsverfahrens verspricht. Soweit er dem nachkommt (vgl dazu Punkt 4.f), müssen die Betroffenen jedenfalls für eine Übergangszeit Mängel hinnehmen, die der Einrichtung eines Prüfverfahrens immanent sind, solange die jeweils in Frage stehende Bewertung nicht auf unzutreffenden Grundlagen beruht und mindestens insgesamt als vertretbar anzusehen ist (zur Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl etwa [X.] 110, 141, 169 mwN; zu den materiellen Anforderungen an staatlich veranlasstes [X.] vgl [X.] 105, 252, 273).

f) Dass die nähere Ausgestaltung der [X.] nach § 115 Abs 1a S 6 [X.] der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der [X.], den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf [X.]ebene, der [X.]arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der [X.]vereinigung der kommunalen Spitzenverbände übertragen worden ist, ist im Lichte der Verfassung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Übertragung originärer Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung auf die zuständigen Spitzenverbände hat bereits das [X.] als unbedenklich angesehen ([X.] 106, 275, 305 = [X.] 3-2500 § 35 [X.] 2 [X.]2 f), für die gesetzliche Krankenversicherung zieht das B[X.] die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsetzung durch Richtlinien des Gemeinsamen [X.]ausschusses nach § 92 [X.]B V ebenfalls nicht mehr grundlegend in Zweifel (B[X.]E 97, 190 = [X.]-2500 § 27 [X.]2, Rd[X.]4 mwN - [X.]; B[X.]E 104, 95 = [X.]-2500 § 139 [X.] 4, Rd[X.]8 mwN; B[X.]E 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.] 4, Rd[X.]3). In entsprechender Weise bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen den Auftrag zur näheren Konkretisierung der [X.] durch die Spitzenverbände iS von § 115 Abs 1a S 6 [X.]. Denn von pflegewissenschaftlicher Seite wird stets betont, dass es der "wissenschaftlichen Überarbeitung und Entwicklung" bedürfe, wenn die [X.] aussagekräftige Ergebnisse erzielen sollen (vgl [X.]/[X.], aaO, [X.]78). Wie nicht zuletzt das Vorbringen der Klägerin selbst deutlich erweist, betreffen die dabei im Streit stehenden Fragen vor allem Einzelheiten der fachlichen Bewertung. Dass der Gesetzgeber in dieser Lage die Bewertungskriterien nicht selbst festgelegt hat, sondern sich auf Grundziele, Zuständigkeit und Verfahren beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn vertretbar hat er bei der Wahl des Verfahrens nach § 115 Abs 1a S 6 [X.] die beste Gewähr dafür gesehen, dass einerseits die [X.] sachgerechten Maßstäben folgt und fachliche Weiterentwicklungen zeitnah aufgegriffen werden können, und andererseits dem auch verfassungsrechtlich fundierten Auftrag genügt wird, an der Entwicklung der Bewertungskriterien die Betroffenen selbst zu beteiligen.

5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Meta

B 3 P 5/12 R

16.05.2013

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Köln, 24. Oktober 2011, Az: S 23 P 235/09, Gerichtsbescheid

§ 84 Abs 5 SGB 11, § 112 Abs 1 SGB 11, § 112 Abs 2 SGB 11, § 113 SGB 11, § 113a SGB 11, § 114 Abs 1 SGB 11, § 114 Abs 2 S 5 SGB 11, § 114a Abs 1 S 1 SGB 11, § 115 Abs 1a S 1 SGB 11, § 115 Abs 1a S 2 SGB 11, § 115 Abs 1a S 6 SGB 11, § 24 Abs 1 SGB 10, § 54 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. B 3 P 5/12 R (REWIS RS 2013, 5793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5793

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