Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016, Az. B 3 P 2/14 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 15994

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Erbringung von Kurzzeitpflege nur in stationären Einrichtungen und nicht im häuslichen Wohnbereich - maximaler Bewilligungszeitraum - Flexibilisierungs- und Kombinationsmöglichkeiten zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege - Rechtsänderung erst im Revisionsverfahren - Verfassungsrecht


Leitsatz

1. Kurzzeitpflege wird in stationären Einrichtungen und nicht im häuslichen Wohnbereich des zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen erbracht.

2. Kurzzeitpflege ist keine über den maximalen Bewilligungszeitraum hinausreichende Dauerleistung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Leistungen zur [X.] im häuslichen Wohnbereich.

2

Der in 2003 geborene Kläger ist bei der [X.] pflegeversichert. Er leidet an einem Down-Syndrom mit tiefgreifender Entwicklungsstörung, Autismus und einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Er bezieht von der [X.] Leistungen der häuslichen Pflege nach der [X.], Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson und Betreuungsleistungen wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz, jeweils nach dem Höchstbetrag.

3

Die Inanspruchnahme von [X.] (§ 42 [X.]) des [X.] in der Einrichtung [X.], die auf behinderte Kinder spezialisiert ist, musste aufgrund von Verhaltensstörungen des [X.] nach einem Tag abgebrochen werden. Aus demselben Grund musste auch die Kur seiner Mutter, bei der sie der Kläger begleitet hatte, vorzeitig beendet werden.

4

Im November 2011 beantragte die Mutter des [X.] die Umwandlung des Geldbetrags für [X.] in Leistungen für Verhinderungspflege. Die gesetzlichen Leistungen für die Verhinderungspflege und die Betreuungsleistungen genügten nicht, um die Familie am Wochenende oder nachts ausreichend von der Betreuung zu entlasten. Die Höhe der gewährten Leistungen reiche nicht aus, um eine Pflegeperson zu bezahlen, wenn die Familie einmal ohne den Kläger ein auswärtiges Wochenende verbringen wolle. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom [X.]). Der Anspruch auf [X.] bestehe lediglich in einer vollstationären Einrichtung, nicht hingegen im häuslichen Wohnbereich, wo der Kläger gepflegt werde. Eine Umwandlung in Leistungen der Verhinderungspflege sei nicht möglich. Die Betreuung im häuslichen Bereich könne durch zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b [X.] berücksichtigt werden. Auch der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.6.2012).

5

Mit Urteil vom 15.11.2012 hat das [X.] den Bescheid der [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur [X.] nach § 42 [X.] im Rahmen des häuslichen Wohnumfelds bei mehrtägiger Verhinderung der Pflegeperson längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu gewähren. Nach § 42 Abs 3 [X.] bestehe Anspruch auf [X.] in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in von den Pflegekassen zur [X.] zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar erscheine. Der Begriff der anderen geeigneten Einrichtung sei im Sinne der [X.] weit auszulegen. Dadurch könnte die Entlastung der nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson zur Vermeidung des dauerhaften Wechsels des Pflegebedürftigen in eine vollstationäre Pflege verhindert werden. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis auf BT-Drucks 16/8525 [X.]), der mit § 42 Abs 3 [X.] Versorgungslücken und -engpässe für Kinder beseitigen und dadurch auch den Interessen von Familien entsprechen wollte.

6

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von [X.] nach § 42 [X.] für das häusliche Wohnumfeld zu. Entgegen der Ansicht des [X.] habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur stationäre Einrichtungen in den Regelungsbereich von § 42 Abs 3 Satz 1 [X.] aufgenommen werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 16/8525 [X.]) ergebe sich, dass die Erweiterung des Anspruchs auf [X.] nicht dazu führen sollte, den Aufenthalt von behinderten Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe jeweils für vier Wochen pro Kalenderjahr durch die Pflegeversicherung zu finanzieren. Die Bezugnahme in § 42 Abs 3 Satz 1 [X.] auf Abs 1 spreche für diese Regelungsabsicht. Denn nach § 42 Abs 1 Satz 1 [X.] bestehe Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung nur dann, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden könne und teilstationäre Pflege nicht ausreiche. Dieses Ergebnis folge auch aus der Gesetzessystematik. Durch die Begrenzung der Verhinderungspflege (§ 39 [X.] aF) auf längstens vier Wochen pro Kalenderjahr habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass Ersatz für eine häusliche Pflege längstens nur für diesen Zeitraum geleistet werden soll. Eine Ausdehnung der [X.] auf den häuslichen Bereich überspanne diesen Zeitraum. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers (Urteil vom 19.8.2013).

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Begriff der "anderen geeigneten Einrichtung" iS von § 42 Abs 3 [X.] sei entsprechend dem Sinn und Zweck der [X.] weit auszulegen. Dazu zähle auch die Pflege des [X.] im häuslichen Wohnumfeld. Der Gesetzgeber habe in § 42 Abs 3 [X.] auch Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und andere geeignete Einrichtungen erfasst, weil die übliche vollstationäre Einrichtung der Pflege und den Bedürfnissen von Kindern oftmals nicht gerecht werde. Anders könnte das von § 42 [X.] verfolgte Ziel, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen zu entlasten und den dauerhaften Wechsel der Pflegebedürftigen in eine vollstationäre Pflege zu vermeiden, nicht erreicht werden (Hinweis auf BT-Drucks 16/8525 [X.]). Die Verhaltensstörungen des [X.] und die Unzumutbarkeit seiner Unterbringung in einer auswärtigen Einrichtung stünden der [X.] entgegen. Da § 42 Abs 3 [X.] keine explizite Regelung enthalte, ob auch das häusliche Umfeld eine Einrichtung im Sinne der Norm sei, liege eine gesetzeswidrige Lücke vor, die über die Einbeziehung von zu Hause gepflegten Kindern, die den Anspruch auf [X.] nicht nutzen könnten, zu schließen sei. Dieser erweiterte Leistungsanspruch diene den Interessen der pflegebedürftigen Kinder und ihren Familien. Da die Verhinderungspflege in [X.] erfolgen könne, dürfe im Umkehrschluss auch die [X.] im häuslichen Bereich durchgeführt werden. Diese Auslegung trage dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Pflege (§ 3 [X.]) Rechnung und entspreche den Rechten des behinderten Kindes unter Berücksichtigung der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 1 und Art 2 GG).

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. August 2013 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2012 zurückzuweisen,
mit der Maßgabe festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, Leistungen der [X.] im häuslichen Wohnbereich des [X.] zu versagen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Ergänzend führt sie aus, dass es ihrer Ansicht nach nicht auf die Frage ankomme, ob das häusliche Umfeld eine Einrichtung iS von § 42 Abs 3 [X.] sei. Nach Ansicht der [X.] scheitere der Anspruch schon daran, dass sich der Kläger nicht in einer "sonstigen Krisensituation" iS von § 42 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] befinde, denn für ihn komme nur die häusliche Pflege in Betracht. Das häusliche Umfeld sei aber auch keine geeignete Einrichtung im Sinne der [X.]. Im Übrigen liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor, sodass eine analoge Anwendung von § 42 [X.] ausscheide. Vorliegend beschränke sich die Problematik darauf, dass der Höchstbetrag für Leistungen der häuslichen Verhinderungspflege ausgeschöpft sei. Weitergehende Ansprüche aus dem Gedanken der Kompensation bzw des Ausgleichs sehe das Gesetz jedoch nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspru[X.]h auf [X.] in seiner häusli[X.]hen Wohnung zu. Dies hat das [X.] zutreffend ents[X.]hieden, sodass die Revision des [X.] gegen das Berufungsurteil zurü[X.]kzuweisen war.

1. Die von Amts wegen zu prüfenden Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen liegen vor. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanzen das Klagebegehren prozessre[X.]htli[X.]h zutreffend ausgelegt haben (§ 123, § 153 Abs 1 SGG). Der ursprüngli[X.]h im Verwaltungsverfahren geäußerte Wuns[X.]h des [X.] auf "Umwandlung" des Geldbetrags für Kurzzeit- in die Verhinderungspflege ist von den Vorinstanzen als Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) mit dem Inhalt einer Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur [X.] für eine mehrtägige Pflege zu Hause interpretiert worden. Ob dies dem Erfordernis eines Antrags auf eine konkretisierte Sa[X.]hleistung bzw auf einen bezifferten Kostenerstattungsanspru[X.]h hinrei[X.]hend gere[X.]ht wird (vgl dazu Senatsurteil vom 24.9.2002 - [X.] 2002-56; vgl au[X.]h [X.], 287 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]), mag offenbleiben. Selbst wenn die Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat zusätzli[X.]h beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte ni[X.]ht bere[X.]htigt war, Leistungen der [X.] im häusli[X.]hen Wohnberei[X.]h des [X.] zu versagen (§ 55 Abs 1 [X.] SGG), können die aufgezeigten Bedenken im Ergebnis dahinstehen. Die Klage ist na[X.]h der im Revisionsverfahren relevanten Re[X.]htslage unter keinem Gesi[X.]htspunkt begründet.

2. Dem Kläger steht ein Anspru[X.]h auf Leistungen der [X.] iS von § 42 [X.] na[X.]h der bis zum 31.12.2014 maßgebli[X.]hen Gesetzeslage ni[X.]ht zu (3.). Au[X.]h wenn eine Krisensituation in der häusli[X.]hen Pflege vorgelegen haben mag (4.), s[X.]heitert der Anspru[X.]h daran, dass der Kläger ni[X.]ht in einer "anderen geeigneten Einri[X.]htung", sondern im häusli[X.]hen Wohnberei[X.]h gepflegt wurde, der ni[X.]ht die an eine Einri[X.]htung zu stellenden strukturellen Anforderungen erfüllt (5.). Die erst während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen gesetzli[X.]hen [X.] und Kombinationsmögli[X.]hkeiten zwis[X.]hen der Verhinderungs- und der [X.] können dem Kläger im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum no[X.]h keine erhöhten Leistungen vers[X.]haffen (6.). Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken stehen dem ni[X.]ht entgegen (7.).

3. Maßgebli[X.]her Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspru[X.]hs auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln ist grundsätzli[X.]h die letzte mündli[X.]he Verhandlung in der Tatsa[X.]heninstanz (hier am [X.]). Zu diesem Zeitpunkt war die Vors[X.]hrift der [X.] na[X.]h § 42 [X.] in den bis zum 31.12.2014 gültigen Gesetzesfassungen in [X.] (idF des [X.] vom 28.5.2008, [X.] bzw idF des Pflege-Neuausri[X.]htungsgesetzes -PNG- vom 23.10.2012, [X.] 2246 mWv 30.10.2012). Spätere, in der Revisionsinstanz eingetretene Re[X.]htsänderungen sind zwar zu berü[X.]ksi[X.]htigen, aber nur wenn das neue Gesetz na[X.]h seinem zeitli[X.]hen Geltungswillen das streitige Re[X.]htsverhältnis erfassen will (stRspr vgl [X.], 1, 5 = BSG [X.] 1500 § 131 [X.]; BSG [X.] 2200 § 355 [X.]; [X.], 25 = [X.] 3-2500 § 116 [X.]; [X.] 89, 294 = [X.] 3-2500 § 111 [X.] 3; BSG [X.] 4-2600 § 43 [X.] 3). Das ist vorliegend ni[X.]ht der Fall. Die den Kläger begünstigende, neue Re[X.]htslage bei ni[X.]ht genutzten Ansprü[X.]hen der [X.] (§ 39 Abs 3, § 42 Abs 2 [X.] idF des [X.] der pflegeris[X.]hen Versorgung und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften vom 17.12.2014 <[X.] > , [X.] 2222) ist erst zum 1.1.2015 in [X.] getreten.

Die im Streit stehende [X.] begründet aber kein über den Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung fortwirkendes [X.]. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon aus der Bezei[X.]hnung dieser Leistungsart. § 42 Abs 1 Satz 2 [X.] sieht die [X.] "für eine Übergangszeit" bzw in sonstigen Krisensituationen "vorübergehend" vor (anders die Dauerleistungen bei häusli[X.]her Pflege na[X.]h §§ 36-38 [X.], vgl Senatsurteil vom 17.12.2009 - BSG [X.] 4-3300 § 37 [X.] 3 Rd[X.]4 mwN). Sie bedarf daher einer auf kurze Zeiträume geri[X.]hteten Bewilligung. Der maximale Bewilligungszeitraum ist auf vier Wo[X.]hen pro Kalenderjahr bes[X.]hränkt (§ 42 Abs 2 Satz 1 [X.]). Für na[X.]hfolgende Zeiträume im nä[X.]hsten Kalenderjahr ist eine gesonderte Bewilligung erforderli[X.]h. Au[X.]h wenn es dem Kläger darauf ankommt, dass ihm die Leistungen der [X.] ni[X.]ht deshalb versagt werden, weil er sie im häusli[X.]hen Wohnberei[X.]h in Anspru[X.]h nehmen will, kann er keine dur[X.]hgängige, zeitli[X.]h unbefristete Dauerleistung erhalten. Es ist vielmehr für jeden Bewilligungszeitraum eine gesonderte Verwaltungsents[X.]heidung zu treffen. Aus diesem Grund ist der Streitzeitraum bis zur letzten mündli[X.]hen Verhandlung am [X.] bes[X.]hränkt und rei[X.]ht ni[X.]ht - wie bei unbefristeten Dauerleistungen - darüber hinaus fort. Vorliegend wurden Leistungen der [X.] im November 2011 beantragt, über die das [X.] zutreffend na[X.]h der bis 31.12.2014 gültigen Re[X.]htslage (aF) ents[X.]hieden hat.

4. Der Anspru[X.]h auf [X.] setzt voraus, dass die häusli[X.]he Pflege zeitweise ni[X.]ht, no[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht im erforderli[X.]hen Umfang erbra[X.]ht werden kann und au[X.]h teilstationäre Pflege ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist, sodass Anspru[X.]h auf Pflege in einer vollstationären Einri[X.]htung besteht (§ 42 Abs 1 Satz 1 [X.]). Dies gilt für eine Übergangszeit im [X.] an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusli[X.]he oder teilstationäre Pflege ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist (§ 42 Abs 1 Satz 2 [X.] und [X.] 2 [X.]).

Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ist der Kläger dur[X.]hgängig zu Hause in der Wohnung seiner erziehungsbere[X.]htigten Eltern gepflegt worden. Ausgehend von seiner Re[X.]htsansi[X.]ht hat das [X.] zutreffend keine Feststellungen getroffen, ob im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum eine Situation bzw eine Krise iS von § 42 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] vorlag, die häusli[X.]he oder teilstationäre Pflege unmögli[X.]h gema[X.]ht hat. Sol[X.]he Konstellationen liegen in Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson vor oder bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erhebli[X.]her Vers[X.]hlimmerung der Pflegebedürftigkeit (vgl [X.]Dru[X.]ks 12/5262 zu § 38 - [X.] zu Absatz 1 S 115). Entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten kann eine sol[X.]he Situation unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der - ni[X.]ht näher festgestellten - Angaben der Mutter des [X.] aber ni[X.]ht generell verneint werden, die auf die besondere familiäre Belastung infolge der 24-stündigen notwendigen Betreuung ihres [X.] hingewiesen hat und die die [X.] zur temporären Entlastung der häusli[X.]hen Pflegesituation wüns[X.]ht.

5. Bei Unmögli[X.]hkeit von häusli[X.]her bzw teilstationärer Pflege - wobei letztere hier ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt - besteht na[X.]h § 42 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] Anspru[X.]h auf Pflege "in einer vollstationären Einri[X.]htung". Der Anspru[X.]h auf [X.] ist als Sa[X.]hleistung zur Verfügung zu stellen (vgl [X.] in [X.] Komm, Stand Einzelkommentierung Dezember 2014, § 42 [X.] Rd[X.]1; vgl au[X.]h [X.]Dru[X.]ks 17/9369 zu Nummer 16: "der Anspru[X.]h auf die Sa[X.]hleistung der [X.]", [X.]). Na[X.]h § 42 Abs 3 Satz 1 [X.] aF besteht abwei[X.]hend hiervon der Anspru[X.]h auf [X.] in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres au[X.]h in geeigneten Einri[X.]htungen der Hilfe für behinderte Mens[X.]hen und anderen geeigneten Einri[X.]htungen, wenn die Pflege in einer von den [X.] zur [X.] zugelassenen Pflegeeinri[X.]htung ni[X.]ht mögli[X.]h ist oder ni[X.]ht zumutbar ers[X.]heint. Der vorliegende Re[X.]htsstreit konzentriert si[X.]h daher auf die Frage, ob die Pflege im häusli[X.]hen Wohnumfeld eine [X.] "in einer anderen geeigneten Einri[X.]htung" ist. Hiergegen spre[X.]hen der Wortlaut (a), die Gesetzessystematik (b) das [X.] ([X.]) und s[X.]hließli[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Norm (d).

a) § 42 Abs 3 Satz 1 [X.] aF enthält keine nähere Bestimmung des Begriffs der "anderen geeigneten Einri[X.]htung". Allerdings enthält der Wortlaut der Norm die Gegenüberstellung von zu Hause gepflegten Kindern und sol[X.]hen Kindern, die in geeigneten Einri[X.]htungen gepflegt werden. Diese Differenzierung des Aufenthaltsorts deutet bereits darauf hin, dass der häusli[X.]he Berei[X.]h des pflegebedürftigen Kindes ni[X.]ht mit einer geeigneten Einri[X.]htung glei[X.]hzusetzen ist.

b) Die im [X.] angelegte strukturelle Unters[X.]heidung zwis[X.]hen häusli[X.]her (ambulanter) Pflege und stationärer Pflege in Einri[X.]htungen ergibt si[X.]h insbesondere aus der Gesetzessystematik. Leistungen der häusli[X.]hen Pflege finden si[X.]h zusammengefasst im Ersten Titel des Dritten Abs[X.]hnitts des Vierten Kapitels über die Leistungen der Pflegeversi[X.]herung (§§ 36 bis 40 [X.]). Hierzu zählt - neben der Pflegesa[X.]hleistung und dem Pflegegeld - ua die häusli[X.]he Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 [X.]). [X.], wie au[X.]h Tages- und Na[X.]htpflege sind hiervon getrennt im Zweiten Titel des Dritten Abs[X.]hnitts zusammengefasst (in §§ 41 und 42 [X.]), während die vollstationäre Pflege (§ 43 [X.]) und die Pflege in vollstationären Einri[X.]htungen der Hilfe für behinderte Mens[X.]hen (§ 43a [X.]) jeweils in eigenen Titeln Drei und Vier im Dritten Abs[X.]hnitt verortet sind. Aus dieser Gesetzessystematik ergibt si[X.]h, dass die [X.] na[X.]h § 42 [X.] ni[X.]ht zur häusli[X.]hen Pflege zählt, sondern als Vorstufe der zeitli[X.]h ni[X.]ht befristeten vollstationären Pflege zuzuordnen ist. Zu letzterer zählt au[X.]h die Pflege in vollstationären Einri[X.]htungen der Hilfe für behinderte Mens[X.]hen (§ 43a [X.]). Diese Systematik entspri[X.]ht § 3 [X.], der zwis[X.]hen Leistungen der häusli[X.]hen und der stationären Pflege unters[X.]heidet und den Grundsatz des Vorrangs der häusli[X.]hen Pflege aufstellt (ambulant vor stationär, vgl § 3 Satz 1 [X.]). Leistungen der teilstationären und der [X.] gehen dabei den Leistungen der vollstationären Pflege vor (§ 3 Satz 2 [X.]).

[X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]s im [X.] erfordert die Pflege im häusli[X.]hen Berei[X.]h keine verglei[X.]hbare strukturelle Organisation, wie sie für die stationäre Pflege in Einri[X.]htungen vorausgesetzt wird. Hierbei muss das häusli[X.]he Wohnumfeld des Pflegebedürftigen ni[X.]ht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt sein, weil - in der Abgrenzung zum dauerhaften oder kurzzeitigen Aufenthalt in einer stationären Einri[X.]htung - jedes Wohnen in einem privaten häusli[X.]hen Berei[X.]h erfasst wird (vgl Senatsurteil vom 26.4.2001- [X.] 3-3300 § 40 [X.] 5 S 25).

aa) Zwar definiert das [X.] nur Pflegeeinri[X.]htungen iS von § 71 [X.] (vgl dazu Senatsurteil vom 18.5.2011- [X.] 4-3300 § 71 [X.] 2 Rd[X.] 27 ff mwN). "Pflegeeinri[X.]htungen" ist der Oberbegriff für die dur[X.]h Versorgungsverträge mit den [X.] zugelassenen Pflegedienste und zugelassenen Pflegeheime (vgl § 72 [X.]). Das Gesetz unters[X.]heidet zwis[X.]hen ambulanten Pflegeeinri[X.]htungen (Pflegedienste), die als selbstständig wirts[X.]haftende Einri[X.]htungen, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirts[X.]haftli[X.]h versorgen. Dem gegenüber stehen stationäre Pflegeeinri[X.]htungen (Pflegeheime) im Sinne selbstständig wirts[X.]haftender Einri[X.]htungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und entweder ganztätig (vollstationär) oder tagsüber oder na[X.]hts (teilstationär) untergebra[X.]ht und verpflegt werden können. Hierzu zählen au[X.]h zugelassene Einri[X.]htungen der [X.] na[X.]h § 42 [X.] (vgl S[X.]hütze in Uds[X.]hing , 4. Aufl 2015, § 71 [X.] Rd[X.] 9; vgl au[X.]h [X.] in [X.] Komm, Stand Einzelkommentierung Dezember 2013, § 71 [X.] Rd[X.] 23). Sowohl ambulante als au[X.]h stationäre Pflegeeinri[X.]htungen setzen voraus, dass eine Organisationsstruktur vorgehalten wird. Die zugelassene Pflegeeinri[X.]htung zei[X.]hnet si[X.]h dur[X.]h ein Mindestmaß an vorhandener organisatoris[X.]her Zusammenfassung von Personen und Sa[X.]hmitteln aus (vgl S[X.]hütze aaO § 71 [X.] Rd[X.] 3, 14; vgl [X.] aaO § 71 [X.] Rd[X.] 6).

bb) Von einem Mindestmaß an Organisationsstruktur kann aber au[X.]h bei anderen geeigneten Einri[X.]htungen iS von § 42 Abs 3 [X.] ni[X.]ht abgesehen werden (vgl au[X.]h [X.] aaO § 42 [X.] Rd[X.]9). Zu diesen Einri[X.]htungen zählen ua au[X.]h Einri[X.]htungen der Hilfe für behinderte Mens[X.]hen (§ 43a [X.]; vgl au[X.]h § 55 [X.]I), selbst wenn sie ni[X.]ht dem Leistungserbringerre[X.]ht des [X.] unterliegen (vgl § 71 Abs 4 [X.]; vgl au[X.]h Senatsurteil vom 13.3.2001 - B 3 P 10/00 R - [X.] 3-3300 § 38 [X.] 2). Der im Sozialhilfere[X.]ht verwendete Begriff der "Einri[X.]htung" (vgl § 13 [X.]I) wird zudem ähnli[X.]h interpretiert. Die Einri[X.]htung ist der in einer besonderen Organisationsform zusammengefasste Bestand von personellen und sä[X.]hli[X.]hen Mitteln unter verantwortli[X.]her Trägers[X.]haft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen we[X.]hselnden Personenkreis zuges[X.]hnitten ist (vgl BSG vom 23.7.2015 - [X.] 4-3500 § 98 [X.] 3 Rd[X.]8; vom [X.] - [X.] 106, 264 = [X.] 4-3500 § 19 [X.] 2, Rd[X.]3 und bereits BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG vom [X.] - FEVS 45, 52 und 45, 183; BVerwG ZfSH/SGB 1995, 535).

[X.][X.]) Bei anderen geeigneten Einri[X.]htungen iS von § 42 Abs 3 [X.] wird die für die [X.] vorgehaltene Organisationsstruktur dur[X.]h ein in § 42 Abs 3 Satz 3 und 4 [X.] normiertes - vereinfa[X.]htes - Abre[X.]hnungsverfahren finanziert (anders bei na[X.]h § 72 [X.] zugelassenen Pflegeheimen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - [X.] 108, 14 = [X.] 4-3300 § 82 [X.] 5; und zu § 43a vgl Senatsurteil vom 25.2.2015 - [X.] 4-2500 § 37 [X.]3 Rd[X.] 25 - für [X.] vorgesehen). Sind in dem Entgelt für die Einri[X.]htung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind [X.] des Entgelts zus[X.]hussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehnung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Aufwendungen für Investitionen davon abwei[X.]hende paus[X.]hale Abs[X.]hläge vornehmen. Die Pflege im häusli[X.]hen Berei[X.]h - selbst dur[X.]h ambulante Pflegeeinri[X.]htungen - setzt aber keine verglei[X.]hsweise aufwändig zu finanzierende Organisationsstruktur voraus.

dd) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass eine stationäre Einri[X.]htung der Eingliederungshilfe für behinderte Mens[X.]hen (§ 55 [X.]I) au[X.]h ein geeigneter Ort für häusli[X.]he Krankenpflege na[X.]h § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V (idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 378) sein kann (so Senatsurteil vom 25.2.2015 - [X.] 4-2500 § 37 [X.]3 Rd[X.]1 ff - für [X.] vorgesehen und vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - Juris Rd[X.] 21 ff). Die Erbringung von [X.] na[X.]h § 42 Abs 3 Satz 1 [X.] unters[X.]heidet si[X.]h von der häusli[X.]hen Krankenpflege ua dadur[X.]h, dass erstere ni[X.]ht wie na[X.]h § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V "an einem geeigneten Ort", sondern wie ausgeführt "in anderen geeigneten Einri[X.]htungen" dur[X.]hgeführt werden muss. Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] kommt es daher au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, ob die ambulante häusli[X.]he Verhinderungspflege (§ 39 [X.]) andernorts als im häusli[X.]hen Umfeld erfolgen kann.

d) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] liegt keine planwidrige Gesetzeslü[X.]ke vor. Dies belegt der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdru[X.]k kommende Zwe[X.]k von § 42 Abs 3 [X.] aF, aus dem das Festhalten an der strukturellen Differenzierung zwis[X.]hen stationärer [X.] in einer Einri[X.]htung und häusli[X.]her Pflege deutli[X.]h hervorgeht. Dana[X.]h soll die erlei[X.]hterte [X.] bei zu Hause gepflegten Kindern in anderen als von den [X.] dur[X.]h Versorgungsvertrag zugelassenen Einri[X.]htungen grundsätzli[X.]h zur Bewältigung von Krisensituationen in der häusli[X.]hen Pflege dienen, weil bei pflegebedürftigen Kindern der Anspru[X.]h auf [X.] mangels ausrei[X.]hend vorhandener zugelassener [X.]einri[X.]htungen für Kinder häufig ni[X.]ht zur Verfügung steht und faktis[X.]h ins Leere läuft, sodass im Ergebnis meist nur die Verhinderungspflege (§ 39 [X.]) zur Entlastung und zur Bewältigung von Krisensituationen in Anspru[X.]h genommen werden konnte. Als ni[X.]ht zugelassene, denno[X.]h geeignete Einri[X.]htung werden beispielsweise Einri[X.]htungen der Hilfe für behinderte Mens[X.]hen genannt. Geeignet für die [X.] sind dana[X.]h Einri[X.]htungen, die mit einem Sozialleistungsträger eine Leistungsvereinbarung abges[X.]hlossen haben und in der Lage sind, die Pflege für die Dauer der [X.] ggf au[X.]h unter Einbeziehung externer Unterstützung, etwa dur[X.]h einen ambulanten Pflegedienst, si[X.]herzustellen (vgl [X.]Dru[X.]ks 16/8525 zu Nummer 22 <§ 42> [X.]). Diese Öffnung des Anspru[X.]hs auf [X.] zielt ni[X.]ht darauf ab, den Aufenthalt von behinderten Mens[X.]hen in Einri[X.]htungen der Behindertenhilfe jeweils für vier Wo[X.]hen zu finanzieren, dadur[X.]h dass vier Wo[X.]hen im Jahr als [X.] deklariert werden (vgl [X.]Dru[X.]ks 16/8525 aaO).

Für die vom Kläger vertretene Si[X.]htweise, dass er sein Klagbegehren auf die oben genannten Gesetzmaterialien stützen könne, ergeben si[X.]h keine tragfähigen Anhaltspunkte. Die Erlei[X.]hterung der häusli[X.]hen Pflegesituation und Entlastung der Familie mittels einer temporären stationären Unterbringung des zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen in einer geeigneten Einri[X.]htung dient letztli[X.]h au[X.]h der Stärkung der dauerhaften häusli[X.]hen Pflege.

6. Auf die tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten einer zeitweiligen auswärtigen Unterbringung in geeigneten Einri[X.]htungen hat der Gesetzgeber - über die in § 42 Abs 3 Satz 1 [X.] aF eingeführte Öffnung der [X.] für ni[X.]ht zugelassene Einri[X.]htungen - mit einem neuen Gesetzeskonzept bei zu Hause gepflegten, au[X.]h erwa[X.]hsenen Pflegebedürftigen reagiert. Er hat bis dahin ni[X.]ht vorgesehene gesetzli[X.]he [X.] und Kombinationsmögli[X.]hkeiten zwis[X.]hen Ansprü[X.]hen der Verhinderungspflege na[X.]h § 39 Abs 3 [X.] und denen der [X.] na[X.]h § 42 Abs 2 Satz 3 bis 5 [X.] unter gegenseitiger Anre[X.]hnung der [X.] eingeführt (dur[X.]h das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegeris[X.]hen Versorgung und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften vom 17.12.2014 <[X.]>, [X.] 2222). Dies zeigt zuglei[X.]h, dass die vom Kläger erwüns[X.]hte [X.] in häusli[X.]her Umgebung au[X.]h na[X.]h aktueller Re[X.]htslage ni[X.]ht mögli[X.]h ist, weil die aufgezeigte strukturelle Trennung von häusli[X.]her Pflege und (stationärer) Pflege in Einri[X.]htungen na[X.]h neuem Re[X.]ht beibehalten worden ist.

Seit 1.1.2015 kann die - hier ni[X.]ht streitgegenständli[X.]he - Verhinderungspflege für se[X.]hs Wo[X.]hen (anstelle von bisher vier Wo[X.]hen) im Kalenderjahr in Anspru[X.]h genommen werden. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können zudem bis zu 50 % des [X.]betrags na[X.]h § 42 Abs 2 Satz 2 [X.] (= 806 Euro) für häusli[X.]he Verhinderungspflege genutzt werden. Dies kommt insbesondere den Anspru[X.]hsbere[X.]htigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären [X.]einri[X.]htung gibt und somit der Anspru[X.]h na[X.]h § 42 [X.] bisher ni[X.]ht genutzt werden konnte. Au[X.]h Pflegebedürftige und deren Angehörige, die eine stundenweise Verhinderungspflege nutzen, werden dur[X.]h die Erweiterung des Zeitrahmens auf se[X.]hs Wo[X.]hen und die Nutzbarkeit des 50%igen [X.]betrags bessergestellt (vgl [X.]Dru[X.]ks 18/1798 zu Nummer 9 <§ 39> [X.]). Bei einer Ersatzpflege dur[X.]h Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder vers[X.]hwägert sind oder mit ihm in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft leben, wird die verlängerte Verhinderungspflege ebenfalls flexibler ausgestaltet. Die Aufwendungen sind dann grundsätzli[X.]h auf den 1,5fa[X.]hen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe na[X.]h § 37 Abs 1 Satz 3 [X.] bes[X.]hränkt (vgl [X.]Dru[X.]ks 18/1798 zu Nummer 9 <§ 39> S 27).

Die Beklagte hat si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h dieser neuen Re[X.]htslage und des hier ni[X.]ht streitgegenständli[X.]hen Zeitraums in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat bereit erklärt, na[X.]hgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege iS von § 39 Abs 1 [X.] aus ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen Mitteln der [X.] na[X.]h § 42 Abs 2 Satz 2 [X.] bis zur Auss[X.]höpfung des gesetzli[X.]hen [X.] na[X.]h § 39 Abs 3 Satz 1 [X.] dem Kläger zu erstatten. Damit können die Leistungen um bis zu 806 Euro auf insgesamt 2418 Euro pro Jahr erhöht werden.

7. Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken stehen dem fehlenden Anspru[X.]h des [X.] auf Leistungen der [X.] na[X.]h der bis zum 31.12.2014 gültigen Re[X.]htslage ni[X.]ht entgegen. Die Revision hat keine Gründe substantiiert vorgetragen, die auf eine Grundre[X.]htsverletzung des [X.] (Art 1 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG) oder seiner Familie (Art 6 Abs 1 GG) hindeuten könnten. Allein der Wuns[X.]h na[X.]h einer höheren Unterstützung in der häusli[X.]he Pflege begründet keine Verfassungswidrigkeit des Normkonzepts. Die gesetzgeberis[X.]he Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn ein Sozialleistungssystem - wie die [X.] Pflegeversi[X.]herung - ohnehin nur die Teilabsi[X.]herung eines Risikos bewirken soll (vgl au[X.]h [X.] 103, 242, 244) und au[X.]h Lü[X.]ken im Leistungskatalog unter bestimmten Voraussetzungen teilweise anderweitig ges[X.]hlossen werden können. Au[X.]h das [X.] prüft regelmäßig ni[X.]ht, ob der Gesetzgeber unter mehreren mögli[X.]hen Lösungen die zwe[X.]kmäßigste, vernünftigste oder gere[X.]hteste gewählt hat (vgl [X.] 81, 156, 206). Ebenso wenig kann im Rahmen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung darauf abgestellt werden, was aus Si[X.]ht der Mens[X.]hen, die einen na[X.]hvollziehbaren Unterstützungsbedarf haben, und aus der Si[X.]ht ihrer Angehörigen wüns[X.]henswert oder gar unerlässli[X.]h ers[X.]heint (so [X.] vom 22.5.2003 - 1 BvR 1077/00 - [X.] 4-3300 § 14 [X.]). Der Gesetzgeber ist im Übrigen den Wüns[X.]hen na[X.]h Entlastung der Familien von Zuhause gepflegten Pflegebedürftigen dur[X.]h die aufgezeigten Gesetzesänderungen im bestimmten Umfang na[X.]hgekommen. Ni[X.]ht zu übersehen ist, dass das [X.] - neben den Kombinationsmögli[X.]hkeiten zwis[X.]hen Verhinderungs- und [X.] - ni[X.]ht nur die [X.] dynamisiert hat, sondern au[X.]h bestehende Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege ausgebaut und Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen eingeführt hat, um die Bereits[X.]haft der häusli[X.]hen Versorgung hilfebedürftiger Mens[X.]hen zu stärken (vgl [X.] Dru[X.]ks 18/1798, S 17).

8. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 3 P 2/14 R

18.02.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Koblenz, 15. November 2012, Az: S 3 P 82/12, Urteil

§ 3 S 1 SGB 11, § 39 Abs 1 SGB 11, § 39 Abs 3 SGB 11, § 42 Abs 1 S 1 SGB 11, § 42 Abs 1 S 2 SGB 11, § 42 Abs 2 S 1 SGB 11 vom 26.05.1994, § 42 Abs 2 S 2 SGB 11 vom 17.12.2014, § 42 Abs 2 S 3 SGB 11 vom 17.12.2014, § 42 Abs 2 S 4 SGB 11 vom 17.12.2014, § 42 Abs 2 S 5 SGB 11 vom 17.12.2014, § 42 Abs 3 S 1 SGB 11 vom 23.10.2012, § 42 Abs 3 S 3 SGB 11, § 42 Abs 3 S 4 SGB 11, § 43 SGB 11, § 43a SGB 11, § 71 SGB 11, § 72 SGB 11, § 13 SGB 12, § 55 SGB 12, § 37 Abs 2 S 1 SGB 5, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016, Az. B 3 P 2/14 R (REWIS RS 2016, 15994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15994

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