Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. B 3 P 3/15 R

3. Senat | REWIS RS 2017, 16789

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit der angerufenen Schiedsstelle bei zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen - Rahmenverträge müssen Abschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners vorsehen - Schiedsspruch - Qualifizierung als Verwaltungsakt - Amtsermittlungsgrundsatz


Leitsatz

1. Personen, die an zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen teilgenommen haben, sind bundesrechtlich nicht gehindert, als Mitglied der dazu angerufenen Schiedsstelle für Pflegeeinrichtungen mitzuwirken.

2. Eine Regelung in einer Landesschiedsstellenverordnung für Pflegeeinrichtungen, die die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch bei nicht vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder vorsieht und Beschlüsse durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässt, ist mit Bundesrecht vereinbar, soweit allen Mitgliedern hinreichende Möglichkeiten zur Sitzungsteilnahme eingeräumt sind.

3. In den Rahmenverträgen zur stationären Pflege nach dem SGB XI sind Vergütungsabschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit von Heimbewohnern zwingend vorzusehen, soweit der Pflegeplatz freizuhalten ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. und zu 18. bis 20.

Der Streitwert wird auf 150 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Das klagende Land wendet sich in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (im Folgenden: Kläger) gegen einen Schiedsspruch, mit dem die beklagte [X.] eine Regelung zum Vergütungsabschlag bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen im einschlägigen Rahmenvertrag festgelegt hat.

2

Die Beigeladenen (dies sind die Landesverbände der Pflegekassen, der [X.] sowie die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land) hatten unter Beteiligung des [X.] im Rahmenvertrag nach § 75 [X.] vereinbart, dass der Beschluss der [X.] in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil werde. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung ([X.] vom 28.5.2008, [X.]) § 87a [X.] bis 7 [X.] mit Wirkung zum [X.] neu eingefügt hatte, beschloss die [X.], einen mit diesen neuen Regelungen übereinstimmenden Beschluss zu erarbeiten (Beschluss vom 26.8.2008). Die Beteiligten der [X.] konnten dazu jedoch keine Einigung erzielen und vereinbarten am [X.], noch am selben Tag [X.] nach § 75 [X.] in fast identischer Besetzung zu führen, die schließlich einvernehmlich für gescheitert erklärt wurden.

3

Deshalb leitete der Kläger am 30.6.2009 ein [X.]nverfahren gemäß § 75 Abs 4 [X.] bei der Beklagten ein. Er ist der Auffassung, der Rahmenvertrag müsse nach § 87a Abs 1 S 7 [X.] zwingend eine Regelung vorsehen, nach der bei Abwesenheiten ab dem vierten Tag im Kalenderjahr Abschläge von der Vergütung von [X.] vorgesehen sind; die volle Vergütung dürfe lediglich für die ersten drei Abwesenheitstage im Kalenderjahr verlangt werden. Er hielt die [X.] für nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil Personen, die bereits bei den [X.] als Verhandlungspartner für die von ihnen vertretenen Verbände aufgetreten sind, mitgewirkt haben.

4

Demgegenüber sind die zu 8. bis 17. beigeladenen Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land der Auffassung, die Regelung des § 87a Abs 1 S 7 [X.] beziehe sich auf jede Abwesenheit, sodass der Vergütungsabschlag erst ab dem vierten Tag jeder Abwesenheit zu vereinbaren sei und jeweils drei Kalendertage voll zu vergüten seien. Diese Ansicht wird sowohl von den beigeladenen Pflegekassen (die Beigeladenen zu 1. bis 7.) als auch von den weiteren beigeladenen Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land (die Beigeladenen zu 18. bis 20.) geteilt.

5

Mit Beschluss vom [X.] lehnte die beklagte [X.] die Rüge der fehlerhaften Besetzung ab und folgte inhaltlich dem einheitlichen Antrag der Beigeladenen, dh sie legte für die Abwesenheitsregelung in § 25 des Rahmenvertrages nach § 75 [X.] für die [X.] ab [X.] fest, dass bei jeder vorübergehenden Abwesenheit eines Heimbewohners bis zu drei Kalendertagen das Gesamtheimentgelt, bestehend aus den Pflegesätzen für den pflegebedingten Aufwand, für Unterkunft und Verpflegung sowie für gesondert berechenbare Investitionskosten, in voller Höhe weitergezahlt wird und für Abwesenheitszeiträume, für die der Pflegeplatz nach I. Abs 1 des Schiedsspruchs frei zu halten ist, ab dem vierten Kalendertag Abschläge von [X.] der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b [X.] vorzunehmen sind. Zur Begründung führte die [X.] aus, Personen, die als Verbandsvertreter der [X.] angehörten oder an den [X.] teilgenommen hätten, seien nicht als Mitglied der [X.] ausgeschlossen. Die Mitglieder der [X.] seien nach § 76 Abs 3 S 2 [X.] weisungsfrei und nach § 6 Abs 2 S 1Verordnung über die [X.] für die [X.] Pflegeversicherung im [X.] ([X.] LSA idF vom 26.7.1995, mit letzter Änderung vom 14.2.2008, GVBl LSA 1995, 221 ff; GVBl LSA 2008, 58, 60; im Folgenden ist diese Fassung gemeint, soweit nichts anderes angegeben ist) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dadurch sei ihre Unabhängigkeit gesetzlich geschützt. Nach Überzeugung der [X.] sei es bei Abwägung der Lasten- und Risikoverteilung zwischen den Pflegebedürftigen und den Heimbetreibern nach der derzeitigen Gesetzeslage gerechtfertigt, jeweils das volle Heimentgelt für die ersten drei Tage jeder Abwesenheit entstehen zu lassen.

6

Die dagegen erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom 20.4.2015 abgewiesen. Hinsichtlich der Mitwirkung der [X.]nmitglieder hat es auf die Ausführungen im Schiedsspruch Bezug genommen. Die Regelung, nach der das volle Heimentgelt bei jeder Abwesenheit für die ersten drei Tage zu zahlen sei, sei als Auslegung des § 87a Abs 1 S 7 [X.] mindestens gut vertretbar und daher im Rahmen eines Schiedsspruchs als verbindlich hinzunehmen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei zur Vornahme dieser Gesetzesauslegung nicht erforderlich gewesen.

7

Mit der Revision rügt der Kläger nach wie vor eine fehlerhafte Besetzung der [X.] sowie weitere Rechtsverletzungen. Das [X.] habe sich bei der Auslegung von § 87a Abs 1 S 7 [X.] nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränken dürfen. Nach dieser Vorschrift seien [X.] zwingend, wenn der pflegebedürftige Heimbewohner mehr als drei Tage im Kalenderjahr abwesend sei. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf die [X.] und 6 derselben Vorschrift, in denen ebenfalls auf das Kalenderjahr und nicht auf die einzelne Abwesenheit der Pflegebedürftigen Bezug genommen werde. Andernfalls könne die absurde Situation eintreten, dass ein Pflegeplatz wegen Überschreitung des 42-Tage-[X.]raums zwar nicht mehr frei zu halten, gleichwohl aber voll zu vergüten sei. Darüber hinaus rügt der Kläger eine nicht hinreichende Sachverhaltsaufklärung, denn es beruhe auf reinen Mutmaßungen, wenn in den Urteilsgründen ohne diesbezügliche Ermittlungen mit finanziellen Auswirkungen sowie damit argumentiert werde, ungeplante Abwesenheitszeiten seien statistisch häufiger als geplante. Schließlich sei es widersprüchlich, wenn das [X.] die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen im Rahmen einer Gesetzesauslegung für unbeachtlich hielte, im Rahmen der Vertretbarkeitskontrolle des Schiedsspruchs aber darauf zurückgreife.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. April 2015 sowie Teil I Ziffer 2 und 3 und Teil II des Schiedsspruchs der Beklagten vom 10. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in § 25 des Rahmenvertrages nach § 75 [X.] vom 23. April 2004 zur vollstationären Pflege eine Regelung zu [X.]n bei vorübergehender Abwesenheit der Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung für die [X.] ab 1. Juli 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut festzusetzen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im Urteil des [X.] für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beigeladenen zu 1. bis 7. im gerichtlichen Verfahren erklärt hätten, ihnen stünden die Daten zu tatsächlichen Abwesenheitstagen seit 2009 und deren wirtschaftliche Auswirkung nicht vollständig zur Verfügung. Diese Daten könnten allein vom Kläger aufbereitet werden, der solche aber weder vorgelegt noch sich darauf berufen habe.

Die beigeladenen Landesverbände der Pflegekassen, einschließlich des [X.] (Beigeladenen zu 1. bis 7.), stellen keinen Antrag, halten die Revision aber für unbegründet und weisen ebenfalls darauf hin, dass keiner der Beteiligten die vom Kläger gewünschten Daten habe liefern können. Zudem gehe der Kläger davon aus, es gebe nur eine richtige Auslegung des § 87a [X.]; dann könne es aber auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nicht mehr ankommen.

Die Beigeladenen zu 8. bis 17. (Vereinigungen von Pflegeheimträgern im Land) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Auch sie halten das Urteil des [X.] für zutreffend.

Die weiteren beigeladenen Vereinigungen von Pflegeheimträgern im Land (Beigeladenen zu 18. bis 20.) haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das Urteil des [X.] sowie der Schiedsspruch der Beklagten sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schiedsspruch steht formell- und materiell-rechtlich mit Bundesrecht im Einklang.

1. Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom [X.] ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 [X.] statthaft und zulässig. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] folgt aus § 29 Abs 2 [X.] [X.]. Der Schiedsspruch stellt einen Verwaltungsakt dar; richtiger Klagegegner ist deshalb die beklagte [X.] ([X.], vgl nur [X.], 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.]0; BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/99 R - Juris Rd[X.]6; [X.], 199, 200 f = [X.] 3-3300 § 85 [X.] [X.] f). Der Kläger ist klagebefugt. Die Rahmenverträge werden nach § 75 Abs 1 S 1 [X.] zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen unter Beteiligung des [X.] ([X.]) sowie des [X.] mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land geschlossen. Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe war der Kläger nach § 75 Abs 1 [X.] [X.] bei den Rahmenverträgen über stationäre Pflege als [X.]spartei am [X.]sschluss zu beteiligen. Der Gesetzgeber hat durch die Beteiligung der Sozialhilfeträger als [X.]spartei ausdrücklich deren Stellung über das bis dahin lediglich mit ihnen herzustellende "Benehmen" hinaus stärken und ihnen tatsächlich die Rolle einer [X.]spartei zuerkennen wollen (vgl BT-Drucks 12/5262 [X.], 138 zu § 84 sowie [X.] [X.]). Als solchermaßen am [X.]sschluss Beteiligter steht dem Kläger nach § 75 Abs 4 [X.] das Recht zu, die [X.] nach § 76 [X.] anzurufen. Das Verfahren nach § 81 Abs 2 [X.], das mit einer verbindlichen Entscheidung unter Ausschluss des Rechtswegs endet (§ 81 Abs 2 [X.] [X.]), schränkt die Möglichkeit der [X.]sparteien zur Anrufung der [X.] nach § 75 Abs 4 [X.] und die gegen den Schiedsspruch gegebene Klagemöglichkeit nicht ein (zum Rechtsschutz gegen Schiedssprüche der [X.] nach § 76 [X.] vgl zB [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel [X.] Rd[X.] 977; zum Verhältnis der Verfahren nach § 81 [X.] und § 75 Abs 4 [X.] vgl [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2015, § 81 Rd[X.]; [X.] in [X.] Komm, [X.], § 75 Rd[X.], Stand: Juli 2009; § 81 Rd[X.], Stand: Juni 2013; sowie [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 07/15, § 81 [X.], Rd[X.]0, der dem Verfahren nach § 75 Abs 4 [X.] sogar den Vorrang gegenüber dem Verfahren nach § 81 [X.] einräumt).

Eines Vorverfahrens bedurfte es vorliegend schon nach § 78 Abs 1 [X.] [X.] [X.] nicht. Die Klage gegen einen Spruch der [X.] nach § 76 [X.] bedarf darüber hinaus auch aus grundsätzlichen Erwägungen keines Vorverfahrens, also auch dann nicht, wenn nicht ein Land klagen will, sondern zB eine Vereinigung von [X.]. Dies hat der Gesetzgeber für das Pflegesatzverfahren (§ 85 Abs 5 S 4 [X.]), auch wenn die Pflegesätze durch eine Pflegesatzkommission festgelegt werden (§ 86 Abs 1 [X.] [X.]), sowie für die Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegedienste (§ 89 Abs 3 [X.] [X.]) und für Entscheidungen der [X.] über die Höhe der Kürzung der Pflegevergütung wegen Qualitätsmängeln (§ 115 [X.] [X.]) ausdrücklich geregelt. Es muss aber trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung auch für eine Klage gegen den Schiedsspruch nach § 75 Abs 4 [X.] gelten. Denn regelmäßig ist die [X.] als Ausgangsbehörde nach § 85 Abs 2 S 1 [X.] [X.] identisch mit der Wi[X.]pruchsbehörde, weil als nächsthöhere Behörde nur die Aufsichtsbehörde in Betracht kommt, die aber eine oberste Landesbehörde ist. Für [X.] regelte bei Erlass des Schiedsspruchs am [X.] zudem § 12 Abs 2 [X.] LSA ausdrücklich, dass die [X.] zugleich Wi[X.]pruchsbehörde ist (inzwischen ist diese Regelung entfallen, wohl weil kein Wi[X.]pruchsverfahren durchgeführt wird, vgl die aktuelle Fassung der [X.] LSA vom [X.], GVBl LSA 2016, 147 ff). Zwar zeigt § 85 Abs 2 S 1 [X.] [X.], dass allein die Identität zwischen Ausgangs- und Wi[X.]pruchsbehörde die Durchführung des Vorverfahrens nicht per se entbehrlich macht (vgl [X.], 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]3 unter Hinweis auf [X.], [X.] nach § 18a [X.], 2002, [X.] f; aA wohl früher BSG [X.] 1500 § 78 [X.] und 15; [X.], 243, 246 = [X.] 3-2500 § 109 [X.] S 17 = Juris Rd[X.]7; [X.], 105, 108 = [X.] 3-2500 § 139 [X.] S 4 f = [X.] 3-2500 § 128 [X.] = Juris Rd[X.]5; [X.], 133 = [X.]-2500 § 139 [X.], Rd[X.]0; so wohl auch zur [X.] für die [X.] Pflegeversicherung vgl [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel [X.] Rd[X.] 978). Allerdings kann mit dem Vorverfahren schon aufgrund der Eigenart des [X.]nverfahrens nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Selbstkontrolle der Verwaltung erreicht werden. Denn die [X.] ist ein aus Vertretern der unterschiedlichen beteiligten Interessengruppen und unparteiischen Mitgliedern pluralistisch zusammengesetztes Entscheidungsgremium. Als Ergebnis einer ganz bestimmten [X.] mündet der regelmäßig breite Verhandlungs- bzw Beurteilungsspielraum der [X.] durch den Schiedsspruch in der getroffenen Entscheidung, die die Mehrheit der [X.]nmitglieder für angemessen hält. Es erscheint nicht sinnvoll, dieses Ergebnis einer Selbstkontrolle zu unterziehen (vgl für das Schiedsamt nach § 89 [X.] V: [X.], 280 = [X.]-2500 § 87a [X.], Rd[X.]1; [X.], 258 = [X.]-2500 § 87a [X.], Rd[X.]1; für die [X.] nach § 120 Abs 4 [X.] V iVm § 18a Abs 1 [X.]: [X.], 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]4).

2. Der Senat folgt dem Urteil des [X.] auch im Ergebnis, denn der Schiedsspruch, mit dem die Beklagte in § 25 des Rahmenvertrages nach § 75 [X.] [X.] für Abwesenheitszeiträume der Heimbewohner ab [X.] festgesetzt hat, ist formell und materiell rechtmäßig, soweit dies revisionsrechtlich zur Prüfung steht.

a) Die Entscheidung des [X.] unterliegt im Revisionsverfahren keiner Überprüfung, soweit sie auf der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs nach landesrechtlichen Vorschriften beruht. Denn nach § 162 [X.] kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Die Entscheidung des [X.], die [X.] habe das Verfahren einschließlich der Besetzung der [X.] im Einklang mit der im Land [X.] zur Zeit des [X.] geltenden [X.] LSA durchgeführt, ist daher nicht revisibel. Das [X.] nimmt diesbezüglich in den Entscheidungsgründen Bezug auf die Begründung des Schiedsspruchs, der insoweit die Vorschriften der [X.] LSA sowie der Geschäftsordnung der [X.] für die [X.] Pflegeversicherung des Landes [X.] heranzieht. Die [X.] hat in einer Sitzung am 6.4.1998 die Geschäftsordnung selbst beschlossen. Diese gehört daher - vergleichbar einer Satzung - ebenfalls zum nicht revisiblen Landesrecht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 162 Rd[X.] 6 ff, insbes 6b). Deshalb sei hier nur am Rande darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte Besetzung der [X.] nach diesen Vorschriften entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht erkennbar sind. Insbesondere handelt es sich bei der Geschäftsordnung der [X.] um autonom gesetztes Recht (Selbstverwaltungsrecht), das lediglich intern das Verfahren und den Geschäftsgang regelt, grundsätzlich aber keine Außenwirkung entfaltet. Verstöße dagegen können deshalb regelmäßig die Wirksamkeit des Schiedsspruchs nicht beeinträchtigen. Ungeachtet dessen ist dem [X.] auch darin zu folgen, dass bei der Entscheidung zur Besetzung der [X.] der "Soll-Vorschrift" nach § 6 Abs 2 der Geschäftsordnung der [X.] Genüge getan wurde. Danach sollen Mitglieder der [X.] nicht an den Verhandlungen der [X.]sparteien teilgenommen haben. In begründeten Einzelfällen kann von einer solchen "Soll-Vorschrift" abgewichen werden. Die Frage der Besetzung der [X.] ist ausweislich des [X.] am [X.] ausführlich diskutiert worden. Es ist die Schwierigkeit der Besetzung der [X.] angeführt worden, da die Mitglieder häufig zugleich in Fachgremien tätig seien. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Nachfrage des Vorsitzenden zudem keine konkreten Tatsachen vorgetragen, welche der Mitwirkung der benannten Personen an der Verhandlung entgegenstehen könnten. Ermessensfehler sind daher nicht erkennbar.

b) Die Entscheidung der [X.] verstößt in Bezug auf Verfahrens- und Formvorschriften auch nicht gegen Bundesrecht.

[X.]) Die Mitwirkung von [X.]nmitgliedern, die bereits an den [X.] als Verhandlungspartner für die von ihnen vertretenen Verbände teilgenommen haben, ist auch nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden. Das [X.]nverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das grundsätzlich die Regelungen der §§ 9 ff [X.] X Anwendung finden. Die Regelungen des [X.] X zu Personen, die in einem Verwaltungsverfahren nicht für eine Behörde tätig werden dürfen (ausgeschlossene Personen nach § 16 [X.] X), und zur Besorgnis der Befangenheit (§ 17 [X.] X) können jedoch allenfalls auf die unparteiischen Mitglieder angewandt werden (vgl zB [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2015, § 76 Rd[X.]2), da das [X.] ausdrücklich keine unparteiische Amtsausübung erwartet. Vielmehr sieht § 76 Abs 2 [X.] für die [X.] ausdrücklich die Mitwirkung von Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen vor, für die die Verträge Anwendung finden. Die [X.] ist danach mit Mitgliedern besetzt, die nach den allgemeinen Regelungen des § 16 Abs 1 S 1 [X.] und 5 [X.] X von der Mitwirkung ausgeschlossen wären, sodass zumindest diese Regelungen auf die Besetzung der [X.] keine Anwendung finden können (so auch BSG [X.]-3500 § 77 [X.] Rd[X.]4). Aus welchen Gründen eine Mitwirkung an den [X.] der Mitwirkung in der [X.] entgegenstehen sollte, ist vor diesem Hintergrund weder erkennbar noch vorgetragen. Es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, welche bundesrechtliche Vorschrift dadurch verletzt sein könnte.

[X.]) [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung der [X.] durch den Vorsitzenden und lediglich ein weiteres unparteiisches Mitglied sowie sieben weitere Mitglieder. Nach § 76 Abs 2 S 1 [X.] besteht die [X.] aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme und die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 76 Abs 3 [X.] bis 5 [X.]). Die Landesregierungen sind nach § 76 Abs 5 [X.] ermächtigt, das Nähere ua über die Zahl der Mitglieder der [X.] und das Verfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Nach § 2 Abs 1 S 1 [X.] LSA besteht die [X.] neben dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus je vier Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen. Die Beschlussfassung der [X.] ohne vollzählige Anwesenheit aller ihrer Mitglieder basiert auf den damaligen Regelungen der [X.] LSA zur Beschlussfähigkeit (§ 11 Abs 1, 2 [X.] LSA). Danach war, sofern die [X.] mangels vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder bzw deren Stellvertreter nicht beschlussfähig war, innerhalb von fünf Wochen eine neue Sitzung durchzuführen. In der Einladung war darauf hinzuweisen, dass die [X.] beschlussfähig ist, wenn je zwei Mitglieder der beiden [X.]sparteien oder deren Stellvertreter sowie das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind (§ 11 Abs 1 [X.] und 4 [X.] LSA). Beschlüsse der [X.] bedurften nach § 11 Abs 2 S 1 [X.] LSA der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach der auch insoweit nicht revisiblen Entscheidung des [X.], an deren Rechtmäßigkeit der Senat im Übrigen auch keine Zweifel hat, lagen diese Voraussetzungen vor.

Diese Regelungen der [X.] LSA sind noch von der gesetzlichen Ermächtigung aus § 76 Abs 5 [X.] zur Regelung des Näheren über die Zahl der Mitglieder der [X.] sowie das Verfahren umfasst. Regelungen zur Beschlussfähigkeit betreffen das Verfahren; bundesrechtliche Vorgaben gibt es insoweit nicht. Den bundesrechtlichen Vorgaben einer Entscheidung durch die Mehrheit der Mitglieder bei paritätisch besetzter [X.] stehen diese Regelungen nicht entgegen. Das [X.] sieht selbst für einzelne Aufgaben vor, dass die [X.] nicht immer in kompletter Besetzung entscheiden muss (vgl § 85 Abs 5 [X.] 2. Halbs [X.]). Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 76 Abs 3 [X.] [X.], dass entweder nicht immer alle Mitglieder an der Stimmabgabe teilnehmen müssen oder zumindest auch mit einer Stimmenthaltung abstimmen können. Denn bei vollständiger Stimmenabgabe aller Mitglieder der [X.] ohne Enthaltung wäre kein Ergebnis ohne Stimmenmehrheit denkbar, bei dem die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Vor diesem Hintergrund darf die [X.]nverordnung eines Landes zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot die Beschlussfähigkeit der [X.] auch für den Fall vorsehen, dass in einer mündlichen Verhandlung nicht alle [X.]nmitglieder vollständig anwesend sind, und sie darf zugleich regeln, dass nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder gezählt werden, soweit unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit allen Mitgliedern hinreichende Möglichkeiten zur Sitzungsteilnahme eingeräumt sind (ähnlich Wahl in [X.] [X.], § 76 Rd[X.]3; [X.] in [X.] [X.] V, § 114 Rd[X.]9 zur [X.] nach § 114 [X.] V; [X.] in: Schnapp/[X.], Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel [X.] Rd[X.]99 f hält in [X.]nverordnungen nach § 76 [X.] die Regelung der Beschlussfähigkeit bei unvollständiger Anwesenheit der [X.]nmitglieder offenbar für unproblematisch; so wohl auch [X.]/[X.]/[X.] ua in dies, [X.] V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - [X.], 43. Aufl, § 114 Rd[X.] 9, für die Landesschiedsstelle nach § 114 [X.] V; ähnlich [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel [X.] Rd[X.] 603, bezüglich der [X.] gemäß § 18a Abs 1 [X.], wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind; vgl auch [X.], [X.], 228, 230, der bei [X.] bundesrechtlicher Vorgabe in § 17c Abs 3 [X.] iVm § 18a [X.], [X.] [X.] für den Schlichtungsausschuss auf [X.] kein Problem bei der Regelung des § 6 Abs 3 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss sieht, nach der dieser mit der Mehrheit der "anwesenden" stimmberechtigten Mitglieder entscheidet; aA [X.], [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1992, [X.] für Landesschiedsstellen im Krankenhausbereich gemäß § 114 Abs 3 [X.] [X.] V bei insoweit wortgleicher Regelung).

Der Schiedsspruch, der das Ergebnis einer ganz bestimmten [X.] ist und auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung getroffen wird, kann nur unter Mitwirkung von Personen zustande kommen, die an der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung gehört zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl zB § 129 [X.], § 309 ZPO, § 112 VwGO, § 103 FGO), dem insbesondere aufgrund des regelmäßig erheblichen [X.] der [X.] zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens besondere Bedeutung zukommt. Wenn vor diesem Hintergrund Termine bei [X.] Anwesenheit aller Mitglieder ausnahmslos vertagt werden müssten, stände dies in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlich von der [X.] zu beachtenden Beschleunigungsgebot (das Beschleunigungsgebot für Pflegesatzvereinbarungen ergibt sich aus § 85 Abs 5 S 1 [X.] vgl dazu [X.], 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], [X.]; zum systemimmanenten Beschleunigungsgebot bei einem Schiedsspruch über die Kürzung der Pflegevergütung wegen Pflichtverletzungen vgl [X.], 1 = [X.]-3300 § 115 [X.], Rd[X.]3 ff). Angesichts der Vielzahl der Mitglieder einer [X.] könnte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in voller Besetzung nicht nur erheblich verzögern, solche Verzögerungen könnten unter taktischen Gesichtspunkten von den verschiedenen Seiten auch gezielt und missbräuchlich eingesetzt werden. Denn die [X.] setzt sich gruppenspezifisch und damit gerade nicht unparteiisch zusammen, und es bestehen für das unentschuldigte Fernbleiben einzelner Mitglieder keine Sanktionsmöglichkeiten. Deshalb könnte die Arbeit der [X.] bereits durch ein Fehlen einzelner Mitglieder über längere Zeiträume blockiert werden. Dies wird vorliegend beson[X.] deutlich, denn obwohl die unparteiischen Mitglieder nach § 2 Abs 2 [X.] LSA jeweils einen Stellvertreter haben und jedes weitere Mitglied der [X.] sogar zwei Stellvertreter hat, war die [X.] weder im Termin am 19.5.2010 noch am [X.] vollzählig besetzt. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der [X.] sind daher Regelungen zur Beschlussfähigkeit der [X.] für den Fall der Verhinderung oder des sonstigen Fernbleibens von Mitgliedern erforderlich. Deren Rechtmäßigkeit beurteilt sich in erster Linie danach, ob die bundesrechtlichen Vorgaben, dass Entscheidungen grundsätzlich mit der Mehrheit der Mitglieder (§ 76 [X.] [X.]) und in paritätischer Zusammensetzung der [X.] (§ 76 Abs 2 S 1 [X.]) getroffen werden, unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit lediglich insoweit eine Einschränkung erfahren, als dies zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der [X.] und zur Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zwingend erforderlich ist.

Diesen Anforderungen werden die Regelungen zur Beschlussfähigkeit der [X.] nach § 11 [X.] LSA gerecht. Sie enthalten im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsvorschrift des § 76 Abs 5 [X.] notwendige und angemessene Bestimmungen zum [X.]nverfahren. Die Beschlussfähigkeit der [X.] ohne vollzählige Anwesenheit aller Mitglieder ist nach § 11 Abs 1 [X.] und 4 [X.] LSA nur für den Ausnahmefall gegeben, dass bereits ein Sitzungstermin wegen fehlender Beschlussfähigkeit vertagt werden musste. Das Beschleunigungsgebot wird hier noch durch die [X.], innerhalb derer eine neue Sitzung durchzuführen ist, verstärkt und konkretisiert. Schließlich bindet § 11 Abs 1 S 4 [X.] LSA die Beschlussfähigkeit der [X.] in unvollständiger Besetzung an die Voraussetzung, dass in der Einladung auf die verringerten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit hingewiesen wird. Damit wird allen Mitgliedern die Dringlichkeit der Sitzungsteilnahme und eine mögliche Entscheidungsfindung in nicht paritätischer Besetzung der [X.] verdeutlicht. Dass dies lediglich als letztes Mittel in Betracht kommen soll, zeigen auch die von der [X.] LSA vorgesehenen umfassenden [X.]. Nach § 2 Abs 2 [X.] [X.] LSA haben die gruppenzugehörigen Mitglieder der [X.] jeweils zwei Stellvertreter, mit denen im Regelfall den beteiligten Gruppen die Möglichkeit zur Sitzungsteilnahme in ausreichendem Maße eingeräumt ist und eine Beschlussfassung in paritätischer Besetzung sichergestellt werden kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall zur Gewährleistung der paritätischen Besetzung der [X.] in einem konkreten Termin darüber hinaus ggf einem Vertagungsantrag nachzukommen wäre, bedarf vorliegend mangels entsprechenden Antrags keiner Entscheidung.

[X.]) Bei der Durchführung des Schiedsverfahrens auf Antrag des [X.] wurden auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 75 Abs 4 [X.] beachtet. Wie bereits zur Klagebefugnis ausgeführt, ist dem Kläger nach § 75 Abs 1 [X.] [X.] die Position einer [X.]spartei eingeräumt. Er ist deshalb auch nach § 75 Abs 4 S 1 [X.] berechtigt, die [X.] anzurufen. Die Voraussetzungen hierzu waren erfüllt, insbesondere war die Frist von sechs Monaten, nachdem eine [X.]spartei schriftlich zu [X.]sverhandlungen aufgefordert hat, abgelaufen. Der Beschluss der [X.] vom 26.8.2008 erfüllt die Voraussetzung einer schriftlichen Aufforderung zu [X.]sverhandlungen. Denn dadurch hat nicht nur eine [X.]spartei schriftlich [X.]sverhandlungen gefordert, sondern alle Beteiligten haben gemeinsam ihr Verlangen nach [X.]sverhandlungen schriftlich zum Ausdruck gebracht. Auch wenn nach diesem Beschluss vorübergehend die bis dahin geltende Abwesenheitsregelung beibehalten werden sollte, wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss entsprechende [X.]sverhandlungen aufgenommen. [X.] ist, dass dieser Beschluss nicht aufgrund von [X.] nach § 75 [X.], sondern durch die [X.] getroffen wurde. Denn nach § 25 des Rahmenvertrages sollte die Abwesenheitsregelung durch die [X.] festgelegt werden. Mithin ist die Dauer der [X.]sverhandlungen der [X.] auch den [X.]spartnern des Rahmenvertrages zuzurechnen. Zudem sind die an den Rahmenverträgen zu beteiligenden Verbände, Vereinigungen und Träger - bis auf die nach § 75 Abs 1 [X.] vorgesehene Beteiligung des [X.] - identisch mit denen, die die [X.] nach § 86 Abs 1 [X.] bilden. Deshalb konnten sich die Mitglieder der [X.] am [X.] darauf einigen, noch am gleichen Tag [X.] zu führen und diese für gescheitert zu erklären. Bei diesem Sachverhalt kann nicht verlangt werden, vor Anrufung der [X.] weitere sechs Monate [X.] zu führen.

c) Die Entscheidung der [X.] ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs 3 [X.]) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Deshalb ist der [X.] bei ihrer Entscheidungsfindung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Dies hat nicht nur der erkennende Senat im Hinblick auf Entscheidungen der [X.] nach § 76 [X.] bereits mehrfach entschieden ([X.], 199, 202 = [X.] 3-3300 § 85 [X.] [X.]; [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]1 f; [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]6), es entspricht auch der Rechtsprechung anderer Senate auch im Hinblick auf [X.]n nach anderen Vorschriften ([X.], 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]6 zur [X.] nach § 120 Abs 4 [X.] V iVm § 18a [X.]; BSG [X.]-2500 § 69 [X.]0 Rd[X.]8 zur [X.] nach § 114 [X.] V; BSG [X.]-3500 § 77 [X.] Rd[X.]4 zur [X.] nach § 77 [X.]I).

Allerdings reicht der Beurteilungsspielraum der [X.] nur soweit, wie der Gesetzgeber es den Vereinbarungspartnern selbst überlässt, die Inhalte von Vereinbarungen festzulegen (vgl BSG [X.]-3500 § 77 [X.] Rd[X.]2). Soweit zwingendes Gesetzesrecht freie Vereinbarungsmöglichkeiten einschränkt, kommt auch der [X.] kein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs beschränkt sich demnach darauf, ob die [X.] zwingendes Gesetzesrecht beachtet (hierzu [X.]) und den bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat (hierzu [X.]). Schließlich muss dem Schiedsspruch ein in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde liegen (hierzu [X.]; und vgl zum Ganzen auch [X.], 199, 202 = [X.] 3-3300 § 85 [X.] [X.] mwN sowie [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]1 f; BSG [X.]-3500 § 77 [X.] Rd[X.]2).

[X.]) Nach § 75 Abs 2 S 1 [X.] [X.] regeln die Rahmenverträge insbesondere Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim. Nach § 87a Abs 1 [X.] [X.] sind in den Rahmenverträgen nach § 75 [X.] für die nach § 87a [X.] und 6 [X.] bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von [X.] der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b [X.] vorzusehen.

Bei der Auslegung dieser zwingenden gesetzlichen Regelungen sind ihre systematische Einordnung in ein grundsätzlich auf freien Vereinbarungen der [X.]spartner beruhendes Preissystem (hierzu (1) und (2)) ebenso zu beachten wie der Wortlaut und die Systematik der konkreten Regelung des § 87a Abs 1 [X.] (hierzu (3)). Parallele zivilrechtliche Wertungen einschließlich der zivilrechtlichen Gesetzesbegründung (hierzu (4)) und der Sinn und Zweck der sozialrechtlichen Regelung (hierzu (5)) bestätigen das so gewonnene Ergebnis der Auslegung.

(1) Für die nach den genannten Vorschriften zu vereinbarenden Abschläge von der Vergütung für Zeiten der Abwesenheit Pflegebedürftiger sind bereits in den Rahmenverträgen Regelungen vorzusehen. Die Rahmenverträge dienen nach § 75 Abs 1 S 1 [X.] dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dazu regeln sie insbesondere den Inhalt der Pflegeleistungen, die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Abrechnung der Entgelte, Maßstäbe und Grundsätze für die personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen ua (§ 75 Abs 2 [X.]).

Zur Vereinbarung der Vergütungsbestandteile, von denen § 87a Abs 1 [X.] [X.] Abschläge für Abwesenheitszeiten fordert, sind demgegenüber andere Verträge vorgesehen. So werden Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze im Pflegesatzverfahren nach § 85 [X.] oder durch die Pflegesatzkommission nach § 86 [X.] vereinbart. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die von den Pflegebedürftigen zu tragen sind, werden zwischen den als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträgern (§ 85 Abs 2 [X.]) und dem Träger des Pflegeheims vereinbart (§ 87 S 1 [X.]), und die integrierte Versorgung nach § 92b [X.] beruht auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 92b [X.]). Zur Ausgestaltung von Art und Höhe dieser Bestandteile des Heimentgeltes (zum Gesamtheimentgelt siehe § 87a Abs 1 S 1 [X.]) macht der Gesetzgeber kaum inhaltliche Vorgaben, sondern setzt auf das [X.]sprinzip und damit darauf, dass die Betroffenen mit ihren Interessen an einer angemessenen Leistungsvergütung und einer ausreichenden Versorgung der Pflegebedürftigen notfalls unter Einschaltung der [X.] die angemessene Vergütung am besten im Verhandlungsweg selbst festsetzen.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Bedingungen steht es den Verhandlungspartnern grundsätzlich frei, im Rahmen der Vereinbarung von Art und Höhe der Entgelte auch Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese Entgeltbestandteile nicht in voller Höhe anfallen, sondern Abschläge vorzunehmen sind. Denn in der konzeptionellen Einbettung eines grundsätzlich der freien Vereinbarung unterliegenden [X.] ist auch die Vereinbarung von Abschlägen und deren Voraussetzungen möglich. Die grundsätzliche [X.] wird nur insoweit eingeschränkt, wie dies ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben ist. Deshalb sind die gesetzlich ausgestalteten Einschränkungen und Vorgaben grundsätzlich eng auszulegen.

Unter Berücksichtigung dieser systembewahrenden Argumente kann es sich bei den nach § 87a Abs 1 [X.] [X.] in den Rahmenverträgen vorzusehenden Abschlägen von den genannten [X.] für bestimmte Abwesenheitszeiträume nur um Mindestabschläge handeln. Die Regelung, dass bei Überschreitung von drei Kalendertagen Abschläge zu erheben sind, muss ebenso als Mindestvorgabe des Gesetzgebers verstanden werden, wie dies für die [X.] von [X.] ausdrücklich formuliert ist. Das bedeutet, dass die Beteiligten Abschläge von der Vergütung auch für den ersten Tag einer Abwesenheit vereinbaren können; zwingend sieht der Gesetzgeber eine solche Regelung allerdings erst bei Überschreiten von drei Kalendertagen vor.

(2) Diese systematische Auslegung verdeutlicht darüber hinaus, dass entgegen der Ansicht des [X.] nicht zwingend Abschläge von der Vergütung ab dem vierten Abwesenheitstag im Kalenderjahr zu erheben sind. Vielmehr steht es den [X.]sparteien frei, für jede Abwesenheit drei Kalendertage ohne Abschläge, dh unter Zahlung der vollen Vergütung, vorzusehen. Denn wenn der Gesetzgeber die Regelung der hier genannten Vergütungsbestandteile grundsätzlich den [X.]sparteien selbst überlässt, muss er - wenn er diese [X.]sfreiheit einer bestimmten Einschränkung unterziehen möchte - diese beson[X.] deutlich formulieren.

(3) Mit der Formulierung, Abschläge sind vorzusehen für Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, liegt es aber nahe, dass Abschläge bei jeder Abwesenheit erst ab dem vierten Kalendertag zwingend zu erheben sind. Wenn der Gesetzgeber Abschläge für Abwesenheiten ab dem vierten Abwesenheitstag im Kalenderjahr für zwingend gehalten hätte, hätte die Formulierung "soweit drei Tage im Kalenderjahr überschritten werden" nahegelegen. In dieser Weise hat der Gesetzgeber auch die Formulierung in [X.] des § 87a Abs 1 [X.] gewählt. Aus dem Argumentum e contrario kann geschlossen werden, dass dies in [X.] gerade nicht gemeint war.

Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass § 87a Abs 1 [X.] [X.] auf "die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume" verweist. Damit wird aber lediglich deutlich gemacht, dass eine zwingende Regelung für [X.] nur für die Zeiträume vorzusehen ist, für die der Pflegeplatz nach § 87a [X.] und 6 [X.] freizuhalten ist. Für Zeiträume, in denen der Pflegebedürftige abwesend ist, ohne dass er den gesetzlichen Anspruch auf die Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn sein Pflegeplatz weiterhin frei gehalten werden soll. Bei voller Zahlung des gesamten Entgelts ist der Heimbetreiber verpflichtet, dem Heimbewohner weiterhin seinen Platz frei zu halten, denn ein Grund für eine Kündigung des [X.] ist dann nicht ersichtlich. Die vom Kläger geschilderte absurde Situation einer vollen Zahlungspflicht, ohne dass zugleich der Pflegeplatz frei zu halten ist, kann deshalb nicht eintreten. Mit der Entlassung des Heimbewohners endet auch seine Zahlungspflicht (§ 87a Abs 1 [X.] [X.]).

(4) Für die hier vorgenommene Auslegung des § 87a Abs 1 [X.] [X.] spricht auch die zivilrechtliche Bewertung sog Betreuungs- bzw Heimverträge, welche die Heimbetreiber auf zivilrechtlicher Grundlage mit den [X.] schließen. Hierzu hat der [X.] im Jahre 2001 auf der Basis des damals gültigen Heimgesetzes entschieden, dass Selbstzahler, die in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, von einer Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe unangemessen benachteiligt werden, nach der bei vorübergehender Abwesenheit (zB Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen ist, wenn nach der Klausel eine Erstattung des ersparten [X.] nicht vorgesehen ist. Die Klausel hielt daher der Inhaltskontrolle nach § 9 des [X.] ([X.]) nicht stand ([X.]Z 148, 233). Es ging dabei ersichtlich um die ersten drei Tage jeder Abwesenheit. Inzwischen wurde das Heimgesetz diesbezüglich durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.]) ersetzt. Nach § 7 Abs 5 [X.] muss sich der Unternehmer, "soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist", den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im [X.] kann eine Pauschalierung des [X.] vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem [X.] in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des [X.] aus den in § 87a Abs 1 [X.] [X.] genannten Vereinbarungen (§ 7 Abs 5 S 1 bis 3 [X.]). Diese Regelungen hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.] aufgenommen. Mangels anderer Anhaltspunkte kann sich auch diese Regelung nur auf jede einzelne Abwesenheit beziehen. Der Gesetzgeber nimmt hierbei ausdrücklich Bezug auf die durch Gesetz vom 28.5.2008 eingefügte Regelung des § 87a Abs 1 [X.] [X.]. In der Gesetzesbegründung ist formuliert: "In Anlehnung an die Neuregelung in § 87a Absatz 1 Satz 7 [X.] wird nunmehr eine Anrechnung des Wertes ersparter Aufwendungen ab dem dritten Tag einer Abwesenheit des Verbrauchers vorgegeben" (BT-Drucks 16/12409 [X.]). Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass er nicht nur die [X.] in § 7 Abs 5 [X.], sondern in gleicher Weise auch die in § 87a Abs 1 [X.] [X.] auf jede Abwesenheit des Heimbewohners bezieht.

(5) Für dieses Normverständnis spricht auch eine zweckorientierte Argumentation. Während nicht erkennbar ist, welcher Grund dafür sprechen könnte, die Zahlung der vollen Vergütung für Abwesenheitszeiten zwingend auf drei Tage im Kalenderjahr festzulegen, ist die hier vorgenommene Auslegung, die es den [X.]sparteien ermöglicht, für die ersten drei Tage einer jeden Abwesenheit die volle Vergütung vorzusehen, im Hinblick auf die Möglichkeit der Heimbetreiber zu Kosteneinsparungen sinnvoll. Denn Kosteneinsparungen sind jedenfalls nach einem gewissen Vorlauf möglich, wenn die vorgesehene Verpflegung a[X.]estellt und der Personaleinsatz entsprechend koordiniert werden konnte. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Heimträgers, den Heimplatz bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen ggf über lange Zeiträume gegen eine abgesenkte Vergütung frei zu halten (§ 87a [X.] und 6 [X.]), erscheint es nicht unangemessen, eine Vergütungsabsenkung bezüglich der ersten drei Tage jeder Abwesenheit und deren Ausgestaltung der Vereinbarungsfreiheit der Rahmenvertragsparteien zu überlassen. Der in der Gesetzesbegründung zu § 87a Abs 1 [X.] [X.] formulierte Satz: "Während der ersten drei Tage ist demnach der volle Pflegesatz zu zahlen" (BT-Drucks 16/7439 [X.]2 f), ist daher mit der Einschränkung zu verstehen, soweit die Rahmenvertragsparteien dies vereinbaren.

[X.]) Die beklagte [X.] hat den in diesem Rahmen bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten. Nach dem zwingenden Gesetzesrecht des § 75 Abs 2 S 1 [X.] iVm § 87a Abs 1 [X.] [X.] sind Abschläge für Abwesenheitszeiten der Heimbewohner jedenfalls ab dem vierten Tag einer jeden Abwesenheit zu erheben. Weitergehende Vereinbarungen über Abschläge zB für jeden Abwesenheitstag oder ab dem vierten Abwesenheitstag im Kalenderjahr sind möglich, gesetzlich aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ebenso denkbar, aber nicht zwingend, ist eine differenzierende Regelung, die beispielsweise für ungeplante Abwesenheiten die volle Vergütung für die ersten drei Tage vorsieht und für mindestens drei Tage zuvor angekündigte Abwesenheiten Abschläge bereits ab dem ersten Tag regelt (vgl hierzu das Gutachten des [X.] vom 15.10.2009, Auszüge in [X.] 2010, [X.]8). Der Schiedsspruch sieht einen Abschlag von den genannten [X.] erst ab dem vierten Tag jeder Abwesenheit der Heimbewohner vor und hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Die [X.] hat auch nicht den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum verkannt und die von ihr getroffene Regelung für eine nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgegebene Regelung ohne Beurteilungsspielraum gehalten. Das wird schon daraus deutlich, dass sie sich auch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung auseinandergesetzt und insoweit zumindest die Regelungen, die in anderen Bundesländern vereinbart wurden, zur eigenen Beurteilung herangezogen hat. In der Begründung des Schiedsspruchs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die getroffene Entscheidung auf einer Abwägung der Lasten- und Risikoverteilung zwischen den Pflegebedürftigen und den Heimbetreibern beruht. Diese Abwägung wird auch im Einzelnen erläutert.

[X.]) Schließlich basiert der Schiedsspruch auch auf einer hinreichenden Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die [X.] unterliegt grundsätzlich dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 [X.] X (vgl [X.], 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], [X.] f; [X.], 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]7 f; so auch [X.], [X.], 769, 770; Wahl in [X.] [X.] V, § 114 Rd[X.]8; [X.], NZ[X.]016, 481, 484; für den [X.] und daher aA: [X.] in [X.] [X.] V, § 120 Rd[X.]01; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 08/16, § 120 [X.] V Rd[X.]0; jeweils zu unterschiedlichen [X.]n). Der Senat schließt sich für die [X.] nach § 76 [X.] nicht der vom [X.] zur [X.] nach § 18a [X.] vertretenen Auffassung (BVerwGE 124, 209) an, diese werde wegen ihrer paritätischen Zusammensetzung und den sich schon aus der [X.] ergebenden Vorlage- und Mitwirkungspflichten durch den [X.] geprägt und sei daher nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfen. Für die Verfahren der [X.] nach § 76 [X.] ist zu berücksichtigen, dass der Schiedsspruch auch gegenüber den Heimbewohnern unmittelbare Wirkung entfaltet, obwohl sie nicht direkt am Verfahren beteiligt sind. Diese dürfen jedenfalls nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden ([X.], 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], [X.]). Schließlich wird den [X.]sparteien zwar der Inhalt der von ihnen abzuschließenden Vereinbarungen weitgehend freigestellt, das Zustandekommen des [X.]s oder ggf einzelner [X.]sbestandteile kann aber letztlich - notfalls unter Einschaltung der [X.] - von den Beteiligten erzwungen werden. Bei den von der [X.] getroffenen Regelungen handelt es sich daher nicht - auch nicht mittelbar - um vertragsautonome Entscheidungen der Beteiligten, sondern um Akte st[X.]tlicher Rechtsetzung (so auch [X.], Strukturen ausgewählter [X.]nverfahren, [X.], 221; sowie BVerwGE 108, 47), weshalb der Schiedsspruch der [X.] nach § 76 [X.] auch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der [X.] (so auch [X.], 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]7).

Nach § 20 Abs 1 [X.] [X.] X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen; sie ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und hat nach § 20 Abs 2 [X.] X alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Zu den für einen Schiedsspruch bedeutsamen Umständen gehören neben der [X.] Grundsätze und Normen insbesondere solche Umstände, denen die [X.] im Rahmen ihres [X.] Bedeutung beimisst. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen muss die [X.] insbesondere auch dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werden und kann sich deshalb regelmäßig auf den von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhalt und die von ihnen beigebrachten Unterlagen stützen. Denn das Schiedsverfahren ist in besonderem Maße von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägt. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass sich die [X.] selbst zum großen Teil aus Vertretern der Interessengruppen der Beteiligten zusammensetzt. Das [X.]nverfahren ist auch als Verlängerung der [X.]sverhandlungen unter Führung unparteiischer Mitglieder zu verstehen, denn zu einem Schiedsspruch kommt es erst, wenn sich die Beteiligten auch vor der [X.] nicht einigen können. Der Schiedsspruch ersetzt dann die fehlende, konsensual getroffene Regelung durch eine Rechtsetzung, die häufig im Wege eines Kompromisses die unterschiedlichen Interessen zusammenführt. Der Gesetzgeber hat das Verfahren damit insgesamt weitgehend in die Hände der Beteiligten und deren Mitwirkung gelegt. Eine Einschränkung der Ermittlungspflicht von Amts wegen erfolgt auch in anderen Zusammenhängen, wenn ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann (vgl zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 103 Rd[X.]b); dies gilt im [X.]nverfahren wegen der gesteigerten Mitwirkungspflichten in besonderem Maße. In Ermangelung eines Verwaltungsunterbaus und im Hinblick auf Stellung und Funktion der [X.] genügt sie ihrer Amtsermittlungspflicht regelmäßig, wenn sie solche Unterlagen und Angaben von den [X.]sparteien anfordert, denen sie im Rahmen ihres [X.] Bedeutung beimessen möchte oder denen nach der Rechtslage für die [X.]nentscheidung Bedeutung beizumessen ist. Weitergehende, eigene Ermittlungen der [X.], zB durch die Einholung von Gutachten oder Auskünften von [X.], sind insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Beteiligten auf deren Durchführung durch die [X.] und die Übernahme der Kosten einigen; andernfalls unterfallen solche Ermittlungen regelmäßig weitgehend dem Beurteilungsspielraum der [X.] und nicht der Amtsermittlungspflicht (ähnlich bereits [X.], 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], [X.] f; [X.], 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]7 f).

Die [X.] ist ihren sich danach ergebenden Ermittlungspflichten in hinreichendem Maße nachgekommen. Denn den Beteiligten des Verfahrens lag nach ihrer eigenen Auskunft kein Datenmaterial zu den finanziellen Auswirkungen der verschiedenen in Diskussion befindlichen Regelungen zu [X.]n bei Abwesenheitszeiten vor. Das ist schon deshalb nachvollziehbar, weil die beteiligten Sozialversicherungsträger nur die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen haben, und eine Datenerhebung dieses Inhalts nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört. Die [X.] haben zwar regelmäßig im Rahmen der Abrechnung auch Abwesenheitstage sowie deren Grund anzugeben (vgl zum hier anwendbaren Rahmenvertrag nach § 75 [X.] zur vollstationären Pflege in [X.] vom 23.4.2004 § 16 Abs 2 Buchst a); allgemein vgl § 17 Abs 2 Buchst a) der Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 75 Abs 5 [X.] zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs 1 [X.] zur vollstationären Pflege vom 25.11.1996), daraus ergeben sich aber noch nicht ohne Weiteres die finanziellen Auswirkungen verschiedener Regelungen zu [X.]n bei Abwesenheitszeiten. Die Auswertung der für jeden Pflegeheimbewohner gesondert erstellten Abrechnungen über einen längeren Zeitraum ist jedenfalls nicht Aufgabe der [X.], auch nicht im Wege eines Auftrags an einen entsprechenden Sachverständigen. Es steht allein den Beteiligten frei, solche Daten im Rahmen ihrer Mitwirkung in das Verfahren einzubringen. Auch der Kläger selbst hätte im [X.]nverfahren Datenmaterial zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Regelungen zu [X.]n bei Abwesenheitszeiten vorlegen oder deren Vorlage zumindest anbieten können, wenn die Auswertung des vorhandenen Datenmaterials noch nicht abgeschlossen war. Die [X.] hat keine rechtlichen Möglichkeiten, eine solche Datenerhebung von einem der Beteiligten zu verlangen und ggf mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Sie hat immerhin ermittelt, welche Regelungen hierzu in anderen Bundesländern getroffen wurden, und sie hat den in der [X.] vorhandenen Sachverstand und die darauf beruhenden Erfahrungswerte mitberücksichtigt, dass urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten, die entsprechende Dispositionen des Einrichtungsträgers erlauben, eher nicht der Regelfall sein dürften, während die häufiger vorkommenden krankheits- und rehabilitationsbedingten Abwesenheiten regelmäßig Planungsprobleme bereiteten. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich hier nicht um reine Mutmaßungen. Vielmehr ist die [X.] gerade deshalb pluralistisch zusammengesetzt, damit alle Mitglieder ihre Erfahrungen und ihren Sachverstand im Rahmen des [X.] praxisnah einbringen können, insbesondere wenn belastbares Zahlenmaterial nicht vorhanden ist. Dem Kläger steht es frei, die im Klageverfahren vor dem [X.] vorgelegten Daten zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Regelung im Vergleich zu der von ihm selbst favorisierten Regelung zu den [X.]n für Abwesenheitszeiten sowie ggf weitere Auswertungen von Datenmaterial einschließlich entsprechender Belege zum Anlass für Neuverhandlungen oder eine Kündigung der bestehenden Regelung nach § 75 Abs 5 [X.] zu nehmen und auf dieser Basis eine Neuregelung zu erwirken.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm §§ 154 ff VwGO. Da die Beigeladenen zu 1. bis 7. und zu 18. bis 20. keinen Antrag gestellt haben, entsprach es auch nicht der Billigkeit, dem Kläger deren Kosten aufzuerlegen. Gerichtskosten dürfen zu Lasten des [X.] als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des [X.]I (AG [X.]I) des Landes [X.]) gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 2 [X.] iVm § 2 Abs 3 S 1 GKG und § 64 Abs 3 [X.] [X.] X nicht erhoben werden (BSG Beschluss vom 28.1.2016 - B 13 SF 3/16 S - Juris Rd[X.] 6; [X.] NRW Urteil vom [X.] - L 9 [X.] 9/07 - Juris Rd[X.]7; vgl Bericht des [X.], BT-Drucks 15/3867 [X.] - Zu [X.]4a <§ 197a Abs 3 [X.]>; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.] X, 8. Aufl 2014, § 64 Rd[X.]8a).

Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm §§ 63, 40, 52 Abs 1, Abs 3 [X.], § 47 Abs 1 [X.] GKG. Der Kläger gibt für das gesamte [X.] wirtschaftliche Nachteile der getroffenen Regelung für ihn in Höhe von 39 026,08 Euro an. Das ergibt für die Zeit ab [X.] etwa 19 513,04 Euro. Für das [X.] beläuft sich das wirtschaftliche Interesse des [X.] an der von ihm favorisierten Lösung nach seinen Angaben auf 45 874,18 Euro, das sind bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2010 (vgl § 40 GKG; 45 874,18 : 12 x 8) etwa 30 582,79 Euro. Wegen der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen ist es angemessen, den Streitwert auf etwa das Dreifache dieses Gesamtwertes (§ 52 Abs 3 [X.] GKG) festzusetzen.

Meta

B 3 P 3/15 R

25.01.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 20. April 2015, Az: L 4 P 33/10 KL, Urteil

§ 75 Abs 1 S 1 SGB 11, § 75 Abs 1 S 3 SGB 11, § 75 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 11, § 75 Abs 4 S 1 SGB 11, § 76 Abs 2 S 1 SGB 11, § 76 Abs 3 SGB 11, § 76 Abs 5 SGB 11, § 81 Abs 2 SGB 11, § 86 Abs 1 SGB 11, § 87a Abs 1 S 5 SGB 11, § 87a Abs 1 S 6 SGB 11, § 87a Abs 1 S 7 SGB 11, § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 10, § 16 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 10, § 20 Abs 1 S 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. B 3 P 3/15 R (REWIS RS 2017, 16789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16789

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