Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, Az. B 8 SO 9/10 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 9547

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - notwendige Beiladung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § 14 SGB 9 - Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz - gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit Hilfsmitteln - nur Basisausgleich - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - keine Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung des Sozialhilfeträgers bei Primäranspruch auf Geldleistung - Vermögenseinsatz - Härtefall - Angewiesensein auf das Kfz)


Leitsatz

1. Ob ein behinderter Mensch - als Voraussetzung für einen Eingliederungshilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger in Form einer besonderen Bedienungseinrichtung - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nichtbehinderten Menschen; insoweit ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung.

2. Bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Sozialhilfeanspruch muss der Hilfesuchende die Entscheidung des Sozialhilfeträgers, der Kenntnis vom Bedarf hat, vor einer Selbsthilfe nicht abwarten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von Kosten in [X.]öhe von 7934,76 [X.] für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes im Frühjahr 2004.

2

[X.]ie 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt ([X.]rad der Behinderung von 100; [X.]erkzeichen "[X.]", "a[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]"); sie erhält von der Pflegekasse Leistungen der häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III. [X.]ie Klägerin wohnte und wohnt in der zum Kreis [X.] gehörenden Stadt [X.]ü und war in einer Werkstatt für behinderte [X.]enschen ([X.]) tätig. [X.]ie Kosten des Fahrdienstes für den Weg zwischen Wohnung und [X.] trug der Beklagte; für private Fahrten ist auf Kosten des Kreises [X.] ein Behindertenfahrdienst eingerichtet, den die Klägerin in Anspruch nahm (bis zu vier Fahrten je [X.]onat mit einer Wegstrecke von jeweils bis zu 35 km).

3

Anfang [X.]ärz 2004 wandte sich die Klägerin wegen des behindertengerechten Umbaus eines bereits von ihr bestellten und Ende April 2004 zu einem Preis von 29 815,19 [X.] gelieferten Neuwagens an die für sie zuständige gesetzliche Krankenkasse ([X.]), beantragte aber auch mit einem bei der Stadt [X.]ü abgegebenen, am 22.3.2004 beim Kreis [X.] und nach Weiterleitung (mit Schreiben vom 25.3.2004) beim [X.] am 26.3.2004 eingegangenem Schreiben die Übernahme der Kosten für den Einbau eines schwenkbaren Autositzes. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin neben den Leistungen der [X.] Pflegeversicherung [X.]indengeld nach dem ([X.]) [X.]esetz über [X.]ilfen für [X.]inde und [X.]ehörlose in [X.]öhe von 441,50 [X.] und von der [X.] (bis zum 22.9.2004) ein Ausbildungsgeld in [X.]öhe von 67 [X.] monatlich.

4

Ende 2004 wurden ihr rückwirkend ab 1.4.2004 Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie [X.]ilfe zur Pflege nach dem [X.] (BS[X.][X.]) gewährt. Ende April 2004 besaß die Klägerin auf einem [X.]irokonto ein [X.]uthaben von 24 362,17 [X.], auf einem Sparkonto ein solches in [X.]öhe von 86,48 [X.], Wertpapiere mit einem Wert von 3529,56 [X.] sowie 10 000 [X.], die sie als [X.]arlehen von ihren Eltern erhalten hatte. Außerdem war sie Eigentümerin eines (älteren) Pkw, den sie Anfang [X.]ai 2004 zu einem Preis von 8500 [X.] verkaufte; zur gleichen Zeit beauftragte sie eine Firma mit dem Umbau des neuen Pkw zu einem Preis von 10 051,08 [X.]. Nachdem die [X.] die Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus des Pkw bereits abgelehnt hatte (bestandskräftiger Bescheid vom 5.4.2004), lehnte der Beklagte die Leistung ebenfalls ab, weil die Klägerin über ausreichendes Vermögen verfüge und den Bedarf selbst bereits gedeckt habe (Bescheid vom 17.5.2004; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]; Urteil des [X.] vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LS[X.] ausgeführt, die Klägerin könne keine Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 [X.] BS[X.][X.] für einen behindertengerechten Umbau des Pkw erhalten, weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf ein Kfz angewiesen gewesen sei (§ 9 Abs 2 [X.] ). [X.]ie Fahrten von und zur [X.] seien durch den Fahrdienst des [X.], diejenigen zu medizinischen Behandlungsterminen durch das [X.] ([X.]) mit einer Fahrkostenerstattung durch die [X.] sichergestellt gewesen. Soweit die private Krankenversicherung Therapien über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus ermögliche oder der Transport der Klägerin zu den einzelnen Behandlungen durch keine Versicherung abgedeckt sei, könne die Klägerin nicht besser gestellt werden, als bedürftige nichtbehinderte Personen. Wegen privater Fahrten sei die Klägerin ihm Rahmen (nur) einer [X.]rundversorgung auf die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises [X.] zu verweisen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als medizinische Leistung scheide wegen des [X.] (§ 2 BS[X.][X.]) aus, weil die [X.] einen entsprechenden Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt habe.

6

[X.]it ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 [X.] BS[X.][X.] iVm § 9 Abs 2 [X.] Eingliederungshilfe-VO und § 55 Abs 2 [X.] Sozialgesetzbuch [X.] behinderter [X.]enschen - (S[X.]B IX). [X.]ie Klägerin ist der Ansicht, das LS[X.] habe verkannt, dass bei der Auslegung des Begriffs des "[X.]" auf den Pkw (§ 9 Abs 2 [X.] Eingliederungshilfe-VO) maßgeblich auf Art und Ziel der Teilhabeleistung abzustellen sei. [X.]ie Auslegung habe sich deshalb am Leitgedanken des § 1 S[X.]B IX, dem selbstbestimmten Leben in der [X.]esellschaft, den Wertungen aus Art 2 Abs 1 [X.]rundgesetz ([X.][X.]), Art 1 Abs 1 [X.][X.] und dem [X.]iskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 [X.][X.] zu orientieren. Sie (die Klägerin) benötige den Pkw nicht nur für ihre Transporte aus der [X.] nach [X.]ause wegen Zuckerentgleisungen sowie zu Therapeuten und Ärzten, sondern auch für die Teilnahme an Veranstaltungen inner- und außerhalb des weitläufigen Kreisgebietes [X.], zum Aufbau neuer und Erhalt bestehender [X.] Kontakte, für Einkaufsfahrten sowie für den Besuch früherer Schulkameraden, für Vereinstreffen in [X.], [X.] und A und für Familienausflüge.

7

[X.]ie Klägerin beantragt,
die Urteile des LS[X.] und des S[X.] sowie den Bescheid vom 17.5.2004 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und den [X.] zu verurteilen, ihr 7934,76 [X.] zu zahlen.

8

[X.]er Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das Urteil des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>), weil das Verfahren an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel leidet und tatsächliche Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) für eine abschließende Entscheidung fehlen.

[X.]er von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel besteht darin, dass es im [X.]inblick auf § 14 [X.] an einer Beiladung der [X.]ü (bzw der [X.]) mangelt. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt [X.] sind nämlich [X.]ritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). [X.]ies ist vorliegend nach Aktenlage für die [X.], ggf jedoch auch für die [X.], zu bejahen; das [X.] wird dies zu prüfen haben. Einer der beiden ist jedenfalls der im Rahmen des § 14 [X.] zuerst angegangene Rehabilitationsträger, der wegen unterlassener bzw verspäteter Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 2 Satz 1 [X.] für die Entscheidung über die Leistung und für die Erbringung der Leistung zuständig geworden und notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. [X.]iese Beiladungspflicht betrifft - wie vorliegend - ua den im Außenverhältnis zuständig gewordenen Rehabilitationsträger bei einer Klage gegen den im Innenverhältnis (eigentlich) zuständigen Rehabilitationsträger (vgl nur [X.], 283 ff Rd[X.]6 f = [X.] 4-3250 § 14 [X.]).

[X.]er Beklagte war und ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kosten des behindertengerechten Umbaus des PKW als Leistung der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs 1 Satz 1 und § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 9 Abs 2 [X.] [X.]) sachlich und örtlich zuständig (§§ 97, 100 [X.] iVm §§ 1, 2 [X.] zur Ausführung des [X.] für das Land Nordrhein-Westfalen iVm § 2 Abs 1 [X.] der [X.] VO zur Ausführung des [X.] bzw § 97 Abs 1 und 2 Satz 1 sowie § 98 Abs 1 iVm § 3 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <[X.]> und §§ 1, 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] Ausführungsverordnung zum [X.]). Es kann offen bleiben, ob der Senat an die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts (§ 162 [X.]) durch das [X.] gebunden ist (vgl § 202 [X.] iVm § 560 Zivilprozessordnung; dazu allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 7 ff mwN), wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen (notwendige echte Beiladung) betreffen; denn das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beklagte für die Versorgung von behinderten [X.]enschen mit größeren anderen [X.]ilfsmitteln als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Zwar sah und sieht § 1 [X.] c der Satzungen des Beklagten über die [X.]eranziehung der Städte, [X.] und kreisangehörigen Gemeinden zur [X.]urchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 Landschaftsverbandsordnung für das [X.] eine entsprechende [X.]eranziehung der [X.] vor, die dann in eigenem Namen handeln. Allerdings ist der Beklagte in diesem Einzelfall gleichwohl selbstständig tätig geworden, was ihm nach § 3 der Satzung möglich war. Wegen der "eigentlichen" Zuständigkeit des Beklagten zur Leistungserbringung (ohne Berücksichtigung des § 14 [X.]) bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bei einer Klage gegen den intern unzuständigen Leistungsträger der zuständig gewordene erstangegangene Leistungsträger ebenfalls im Wege der echten notwendigen Beiladung am Verfahren zu beteiligen ist oder nicht vielmehr ein Fall der notwendigen unechten Beiladung (anderer Sozialhilfeträger) vorliegt; ohne Bedeutung ist damit auch, ob dann zumindest im Rahmen des § 14 [X.] die Voraussetzungen der notwendigen unechten Beiladung in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen wären.

[X.]ie [X.]ü ist jedenfalls nach Aktenlage der zuerst angegangene Rehabilitationsträger iS des § 14 [X.], der wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags im Außenverhältnis für die Leistungserbringung nach § 14 Abs 2 Satz 1 [X.] zuständig geworden ist (zur Fristberechnung [X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.]). Nach Aussage der [X.]utter der Klägerin hat diese den Antrag auf Eingliederungshilfe entweder am 1. oder [X.] persönlich bei der [X.]ü abgegeben, die diesen offenbar ungeprüft an den [X.] weitergeleitet hat (dort eingegangen am 2[X.]). [X.]iesen realistischen Ablauf unterstellt, hätte die [X.]ü die Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] keinesfalls eingehalten. [X.]as [X.] mag dies nach der Zurückverweisung verifizieren. [X.]abei wird es zu beachten haben, dass, falls sich dieses Ergebnis nicht bewahrheiten sollte, der [X.] ggf zuerst bei der [X.] eingegangen ist; denn die [X.]utter der Klägerin hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert - Unterlagen bei der [X.] sind nicht mehr vorhanden -, den schriftlichen Antrag an die [X.] am [X.] zur Post gegeben zu haben, und die [X.] hat den Leistungsantrag abgelehnt, ohne ihn an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

[X.]ie Stellung der [X.]ü als Rehabilitationsträger ergibt sich bereits aus § 69 Abs 1 [X.] - ([X.]) iVm §§ 1, 2 Satz 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des [X.] und § 1 der [X.] Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und [X.]ittlerer kreisangehöriger Städte. Sie beruht aber auch darauf, dass die [X.]ü vom [X.] zur Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Sozialhilfe durch [X.]elegationssatzungen herangezogen worden ist (§ 96 Abs 1 [X.] iVm § 3 AG-[X.] [X.] und der Satzung über die [X.]urchführung der Sozialhilfe im [X.] [X.] vom 7.12.2000, § 99 Abs 1 [X.] iVm § 3 Abs 1 AG-[X.] [X.] und der Satzung über die [X.]urchführung der Aufgaben nach dem [X.] im [X.] vom 30.12.2004). Selbst wenn der nicht binnen zwei Wochen an den Beklagten weitergeleitete Antrag auf Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 [X.] im Rahmen dieses auftragsähnlichen Verhältnisses (vgl: [X.], 137 ff Rd[X.] = [X.] 4-1300 § 44 [X.]; BSG [X.] 4-5910 § 88 [X.] Rd[X.]3 f) die Zuständigkeit des [X.]s [X.] als örtlichen Trägers der Sozialhilfe (wegen [X.]andelns der [X.] für den Kreis) begründet hätte, wäre im Klageverfahren gleichwohl die herangezogene [X.]ü die richtige Beklagte iS des § 70 [X.] [X.] und hier als notwendig Beizuladende anzusehen, denn sie entscheidet im Rahmen der [X.]eranziehung im eigenen Namen (§ 1 Abs 1 der [X.]elegationssatzung).

Sollte sich die Zuständigkeit der [X.]ü als erstangegangenen Rehabilitationsträgers bewahrheiten, wäre (unerheblich ob im Wege der notwendigen echten oder der notwendigen unechten Beiladung) weder die [X.] noch der Kreis zusätzlich notwendig zu beteiligen, weil die streitgegenständliche Teilhabeleistung dieser Leistungsträger nicht in Betracht kommen. Im [X.]inblick auf die [X.] ist bereits zweifelhaft, ob das begehrte [X.]ilfsmittel nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs [X.] - ([X.]) überhaupt eine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 [X.], 14 [X.] darstellt; denn die [X.]en sind abweichend von den Vorschriften des [X.] (vgl § 7 [X.]) nur unter den Voraussetzungen des [X.] (vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff [X.]) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet ([X.], 277 ff Rd[X.]8 = [X.] 4-2500 § 40 [X.]). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)[X.]erstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle [X.]aßnahmen des [X.] rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des [X.] über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 [X.] eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des [X.] auszulegen ist. Vorliegend gehörte der schwenkbare Autositz ohnedies nicht zum Leistungskatalog des [X.], sodass auch nicht entschieden werden muss, ob eine Verurteilung der [X.] nach deren Beiladung (§ 75 Abs 5 [X.]) wegen der bestandskräftigen Ablehnung mit Bescheid vom 5.4.2004 ohnehin ausscheidet. Nichts anderes gilt für eine (zusätzliche) Beiladung des [X.]s [X.], soweit dieser als zuständiger Leistungsträger betreffend einen Anspruch auf Kostenerstattung als [X.]ilfe bei Krankheit nach §§ 36 ff [X.] in Betracht kommt. [X.]iese [X.]ilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 38 Abs 1 [X.]), sodass eine [X.]ilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger aus den gleichen Gründen wie im [X.] ausgeschlossen ist.

[X.]er schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein [X.]ilfsmittel iS des § 33 Abs 1 Satz 1 3. Alt [X.]; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: [X.], 176 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] 7; [X.], 213 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-2500 § 33 [X.]5; BSG [X.] 3-2500 § 33 [X.] und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung. Ein [X.]ilfsmittel ist von der [X.] nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, [X.]ören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören ([X.], 60 ff Rd[X.] 9 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] S 20 mwN; BSG, Urteil vom [X.] KR 12/10 R - Rd[X.]3 ff). Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "[X.] eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten [X.]öglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO Rd[X.]5 ff mwN). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die [X.] nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger [X.]aßstab ([X.], 213 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-2500 § 33 [X.]5).

Nach diesen [X.]aßgaben kann die Klägerin die Kostenerstattung für den Einbau und die Anschaffung des schwenkbaren Autositzes nicht nach § 13 Abs 3 Satz 2 [X.] iVm § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt [X.] und § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] beanspruchen. Nach den Feststellungen des [X.] diente der schwenkbare Autositz der Erweiterung ihres persönlichen Aktionsradiusses - über den Nahbereich der Wohnung hinaus - und Transporten zu Ärzten und Therapeuten, die allerdings durch das [X.] durchgeführt worden sind, soweit die Behandlungen Leistungen nach dem [X.] waren. [X.]amit war dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, bereits Genüge getan, weil im Rahmen der [X.]ilfsmittelgewährung nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss ([X.], 176 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] 7). Andere besondere qualitative Elemente, die eine weitergehende [X.]obilitätshilfe zum mittelbaren Behinderungsausgleich rechtfertigen könnten (vgl dazu BSG [X.] 4-2500 § 33 [X.]6 Rd[X.]7 mwN), sind hier nicht ersichtlich.

[X.]er Senat hat davon abgesehen, die endgültigen Ermittlungen zur Antragstellung bei der [X.]ü und die notwendige Beiladung der [X.]ü (bzw ggf der [X.]) selbst vorzunehmen; insoweit war eine eigene Entscheidung in der Sache untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Zwar wäre eine Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung des [X.] grundsätzlich zulässig (§ 168 Satz 2 [X.]). [X.]ie genaueren Ermittlungen, wer beizuladen ist, und die Beiladung selbst können jedoch dem [X.] überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen [X.]angel der unterbliebenen Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss (vgl: [X.], 242 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]; [X.] 103, 39 ff Rd[X.]4 = [X.] 4-2800 § 10 [X.]). Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das [X.] bindend (§ 170 Abs 5 [X.]) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 [X.]; Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische [X.]enschenrechtskonvention) des [X.] verletzt würde (vgl: [X.], 242 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]; [X.] 103, 39 ff Rd[X.]4 = [X.] 4-2800 § 10 [X.]). [X.]ie nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das [X.] dar.

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für Anschaffung und Einbau des schwenkbaren Autositzes ist § 28 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 9 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 55 Abs 2 [X.] [X.]; ob insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (vgl dazu in anderen Konstellationen: [X.] 103, 171 ff Rd[X.] = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 5; [X.] 104, 219 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-3500 § 74 [X.]), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der mit der Rechnung vom 28.5.2004 gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung, oder auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (Antragstellung) abzustellen ist, kann dahinstehen, weil sich an der Vermögenssituation nur dadurch etwas geändert hat, dass sich die Art der Vermögenswerte (Geld-, Sachwerte) verändert hat und daraus - wie noch ausgeführt wird - keine Verwertungs- bzw Berücksichtigungshindernisse ergeben.

Nicht anwendbar ist § 15 Abs 1 Satz 4 [X.], weil die Leistung nicht als Sach- sondern als Geldleistung zu erbringen ist. [X.]ies trägt den individuellen Besonderheiten bei einem behindertengerechten Ausbau eines Pkw Rechnung und entspricht allgemein den in der [X.] (Kfz[X.]V) zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Zuschussgewährung (§ 6 Abs 1 Kfz[X.]V). Ob mit dem ab 1.1.2005 ausdrücklich geregelten Vorrang der Geldleistung nach § 10 Abs 3 [X.] das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung auch für die Vergangenheit (nur) klargestellt werden sollte (zu den [X.]otiven des Gesetzgebers: BT-[X.]rucks 15/1514, [X.] § 10), kann deshalb dahingestellt bleiben.

Richtet sich aber der Anspruch auf eine Geldleistung, ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin den Auftrag für den Einbau des [X.] Anfang [X.]ai 2004 und damit zeitlich vor Erlass des [X.] vom 17.5.2004 erteilt hat; insbesondere stehen §§ 2, 5 [X.] (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Soweit das [X.] ([X.]) eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung als anspruchsvernichtend angesehen hat, wenn es dem [X.]ilfesuchenden zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl [X.]E 90, 154, 156 mwN), folgt der Senat dieser Rechtsprechung bei einem auf eine Geldleistung gerichteten [X.] nicht. [X.]as Erfordernis einer Eilbedürftigkeit findet keine Stütze im Gesetz; hierfür sprechen auch keine allgemeinen Grundsätze bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung (vgl § 13 Abs 3 [X.] und § 15 Abs 1 Satz 4 [X.]). Ein von vornherein bestehender Geldleistungsanspruch lässt im Gegenteil keinen Raum für die Umwandlung eines primären Sachleistungsanspruchs in eine sekundäre Geldleistung. Eine Eilbedürftigkeit kann also, abgesehen davon, dass die Selbsthilfe dem Leistungsträger nicht die [X.]öglichkeit nähme, Ermessen nachträglich noch auszuüben, nicht deshalb gefordert werden, weil ein Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über die Leistungserbringung (Sach- oder Geldleistung) beeinträchtigt wäre.

Ob ein Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 79 ff [X.] ausgeschlossen ist, kann der Senat anhand der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 [X.] wird die [X.]ilfe in besonderen Lebenslagen (nur) gewährt, soweit dem [X.]ilfesuchenden die Aufbringung der [X.]ittel nicht aus dem Einkommen und Vermögen nach den §§ 79 bis 89 [X.] zuzumuten ist. Nach § 88 [X.] ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen (Abs 1); allerdings darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter (Abs 2) bzw privilegierter (Abs 3) Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden.

Eine Berücksichtigung des neuen Pkw, der grundsätzlich nach § 88 Abs 1 [X.] verwertbares Vermögen darstellt (vgl [X.] 100, 139 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-3500 § 82 [X.]) war der Klägerin wohl zumutbar; denn im Falle seiner Veräußerung wäre der [X.] nach § 1 Abs 1 [X.] Buchst b der Verordnung zur [X.]urchführung des § 88 Abs 2 [X.] 8 [X.] vom 11.2.1988 weit überschritten gewesen und eine [X.]ärte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 [X.] dürfte nicht vorgelegen haben. Ein [X.]ärtefall ist bei der [X.]ilfe in besonderen Lebenslagen vor allem anzunehmen, soweit eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde (Satz 2); für das Kfz eines behinderten [X.]enschen ist dies anzunehmen, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Teilnahme am Leben in der [X.] erheblich erleichtert wird (vgl: [X.] in juris PraxisKommentar [X.], § 90 [X.] Rd[X.]02; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 88 [X.] Rd[X.] 75). [X.]abei muss allerdings auch das Kfz selbst angemessen sein. Für den Pkw der Klägerin dürfte dies zu verneinen sein; denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin auf einen Neuwagen mit einem Anschaffungswert von etwa 30 000 Euro angewiesen war und ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert nicht den Ansprüchen in gleicher Weise genügt hätte. [X.]ie Entscheidung für einen Gebrauchtwagen ist auch bei [X.]enschen, die nicht auf [X.] angewiesen sind, weit verbreitet und muss nicht mit einem Verzicht auf ein "zuverlässiges" Auto einhergehen (zB bei einem Jahreswagen).

[X.]er Klägerin kann dies selbst dann entgegengehalten werden, wenn sich die Verwertung des Pkw wegen des behindertengerechten Umbaus als unwirtschaftlich darstellen sollte; im Streit um die Beihilfe für die Umrüstung muss gerade dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, weil die Klägerin eine eventuelle Bedürftigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt haben dürfte (vgl dazu [X.] 100, 131 ff Rd[X.]5 ff = [X.] 4-3500 § 90 [X.]). [X.]ie Verwertung des Pkw wird auch keine [X.]ärte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 [X.] darstellen, wenn die Klägerin den Kaufpreis aus [X.] angespart hätte - hierfür ergibt der Sachverhalt ohnedies keinerlei Anhaltspunkte. [X.]er Senat hat bereits früher ausdrücklich offengelassen, ob [X.] nicht als Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen, die demselben Zweck dienen wie das [X.], zu berücksichtigen ist (BSG [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]5). Selbst wenn im Erwerb des Pkw und dem behindertengerechten Umbau eine zweckentsprechende Verwendung des [X.]s ([X.]) zu sehen wäre, die durch die Blindheit, nicht durch andere Behinderungen, bedingten [X.]ehraufwendungen auszugleichen (BSG, aaO, Rd[X.]6), wäre angespartes [X.] als Vermögen zu berücksichtigen. [X.]ie Klägerin hätte deshalb die zur Verfügung stehenden [X.]ittel vorrangig für die Gesamtkosten des Erwerbs eines angemessenen Pkw einschließlich des behindertengerechten Umbaus einsetzen müssen, bevor sie (einzelne) Umbaumaßnahmen aus [X.]n beanspruchen konnte. Ohne Bedeutung ist, ob Vermögensteile für spätere Anschaffungen (Gangtrainer) vorgesehen waren; insbesondere handelt es sich bei einem Gangtrainer nicht um ein Gerät, dessen Anschaffung das [X.] dient. Ob und inwieweit er Gegenstand eines gesonderten Leistungsanspruchs sein kann, war nicht zu entscheiden.

Ob der Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 55 Abs 2 [X.] [X.] und § 9 Abs 2 [X.] [X.] dem Grunde nach erfüllt, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ebenfalls nicht beurteilt werden. Nach § 39 Abs 1 [X.] erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der [X.], eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. [X.]ie Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der [X.] (s § 1 [X.] 1. Alt [X.]), sodass es sich bei der Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt. [X.]ie Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 40 Abs 1 [X.] und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 47 [X.] erlassene [X.] konkretisiert. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] gehört zu den Leistungen vor allem die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen [X.]ilfsmitteln. Obwohl eine [X.]ilfsmittelgewährung wegen der Identität des [X.] mit dem des [X.] (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist; die Abgrenzung zwischen der [X.]ilfsmittelerbringung als Bestandteil der medizinischen und der [X.] Rehabilitation ist nicht am Begriff des [X.]ilfsmittels selbst vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem [X.]ilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das [X.]ilfsmittel dienen soll ([X.] 103, 171 ff Rd[X.]7 = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 5 mwN; BSG [X.] 4-3500 § 54 [X.] 6 Rd[X.]1). [X.]er schwenkbare Autositz kann deshalb ein [X.]ilfsmittel iS des § 9 Abs 1 [X.] sein, weil er dazu bestimmt ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten [X.]ängel beizutragen. Zu den "anderen [X.]ilfsmitteln" gehören nach § 9 Abs 2 [X.] [X.] auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein Kfz, wenn der behinderte [X.]ensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein Kfz betrifft, muss der behinderte [X.]ensch das [X.]ilfsmittel jedoch nicht selbst bedienen können (vgl nur [X.]E 55, 31, 33 f).

Ob die Klägerin iS des § 9 Abs 2 [X.] [X.] auf ein Kfz angewiesen ist, kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend entschieden werden. [X.]ies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten [X.]enschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs 3 [X.]). [X.]ie Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen [X.]enschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. [X.]aßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten [X.]enschen (§ 3 Abs 2 [X.]); wie sich aus § 9 Abs 3 [X.] ergibt ("im Einzelfall") gilt mithin ein individueller und personenzentrierter [X.]aßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des [X.]ilfefalls entgegensteht (vgl BSG [X.] 4-3500 § 54 [X.] 6 Rd[X.]2).

[X.]it einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten [X.]enschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des [X.] nicht zu vereinbaren, die [X.]ilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der [X.] Rehabilitation auf eine "sicherzustellende Grundversorgung". Es kann schon nicht beurteilt werden, ob die Besuche der Klägerin bei (ehemaligen) Schulkameraden durch die Inanspruchnahme des [X.] des [X.]s [X.] in zumutbarer Weise - mit "monatlich vier Fahrten á 35 km" durchgeführt werden konnten bzw hätten durchgeführt werden können. [X.]as [X.] hätte die - regelmäßigen - Umstände der Besuche ([X.]äufigkeit, Entfernung, Uhrzeit, [X.]auer etc) und die [X.]odalitäten des [X.] (Erreichbarkeit, Anmeldebedingungen, Fahrzeiten etc) untersuchen müssen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Vereinstreffen in [X.], [X.] und A, die vom [X.] überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind. [X.]ier ist vor allem dem besonderen Bedürfnis der Klägerin nach [X.]itgliedschaft in Vereinen Rechnung zu tragen, die ihre spezifischen Behinderungen berücksichtigen. Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssen darüber hinaus gleichaltrige nichtbehinderte Personen sein. [X.]ie Klägerin (20 Jahre) war in einem Alter, in dem nichtbehinderte [X.]enschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln - nicht selten im Rahmen einer [X.]itgliedschaft in mehreren Vereinen. Junge [X.]enschen befinden sich in diesem Alter regelmäßig in einer Übergangsphase von der Schulzeit zum Beruf, verbunden mit der Aufrechterhaltung alter und auf der Suche nach neuen dauerhaften Beziehungen. [X.]ie Ermöglichung von vier privaten Kontakten im [X.]onat mit [X.]ilfe eines [X.] wird diesen Ansprüchen in keiner Weise gerecht. [X.]em kann nicht entgegengehalten werden, dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht bedürftigen behinderten jungen [X.]enschen. Abgesehen davon, dass Art 3 Abs 3 Satz 2 GG einen besonderen [X.] zugunsten behinderter [X.]enschen enthält, lassen die Behinderungen der Klägerin ein Ausweichen auf andere [X.]öglichkeiten der [X.]obilität, die bedürftige nichtbehinderte junge [X.]enschen besitzen, nicht zu. Inwieweit daneben medizinische Gesichtspunkte von Bedeutung sind bzw angeführt werden können, bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Entscheidung.

[X.]as [X.] wird gegebenenfalls über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 9/10 R

02.02.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Aachen, 8. August 2007, Az: S 19 SO 35/05, Urteil

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG vom 17.08.2001, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 6 Abs 1 S 1 KfzHV, § 2 Abs 1 BSHG vom 23.03.1994, § 3 Abs 2 S 1 BSHG vom 23.07.1996, § 5 Abs 1 BSHG vom 23.07.1996, § 28 Abs 1 S 1 BSHG vom 23.07.1996, § 88 Abs 1 BSHG vom 25.11.2003, § 88 Abs 3 S 1 BSHG vom 25.11.2003, § 88 Abs 3 S 2 BSHG vom 25.11.2003, § 39 Abs 1 S 1 BSHG vom 19.06.2001, § 39 Abs 3 S 1 BSHG vom 19.06.2001, § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 BSHG vom 19.06.2001, § 9 Abs 2 Nr 11 BSHG§47V vom 19.06.2001

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, Az. B 8 SO 9/10 R (REWIS RS 2012, 9547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9547

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