Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 24/11 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 3255

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - behindertengerechter Umbau eines Kraftfahrzeugs - Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug - individueller Maßstab - keine Heranziehung des § 8 Abs 1 S 2 BSHG§47V - Einkommenseinsatz - Zuwendungen Dritter - Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze - Ermessensausübung - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - einmalige Leistung zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen)


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines PKW nach dem [X.] - (S[X.]B XII).

2

Die 1946 geborene Klägerin ist infolge einer Kinderlähmung an beiden Beinen sowie an der Bauch- und Rückenmuskulatur teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei ihr sind ein [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "[X.]", "a[X.]", "[X.]" und "[X.]" festgestellt worden. Sie erhält eine monatliche Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine monatliche Betriebsrente und bezog ein monatliches Einkommen aus einer Nebentätigkeit; außerdem ist sie Alleineigentümerin einer von ihr allein bewohnten, barrierefrei errichteten 111 m² großen 3-Zimmer-Wohnung. Seit 1993 ist sie ehrenamtlich tätig (insbesondere im Verein [X.]) und nimmt im Rahmen dieser Tätigkeit Termine innerhalb und außerhalb ihres Wohnorts wahr.

3

Am [X.] stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten zur Ausübung ihres Ehrenamtes und zur Teilhabe am Leben in der [X.]esellschaft für ein behindertengerechtes Fahrzeug, den sie später auf den behindertengerechten Umbau ihres PKW (Einbau eines [X.]) beschränkte. Während des Verwaltungsverfahrens erwarb sie einen neuen und behindertengerecht umgebauten PKW zu einem Kaufpreis von insgesamt 32 701,48 Euro (14 186,56 Euro für den Umbau; 18 514,89 Euro für den Kauf des PKW). Sie erhielt hierfür von privaten Stiftungen Zuwendungen in [X.]öhe von insgesamt 31 001,48 Euro; aus dem Verkauf ihres alten, mit einem Rollstuhlverladesystem versehenen Fahrzeugs erzielte sie einen Erlös i[X.]v 1700 Euro ([X.]esamtbetrag 32 701,48 Euro). Die Zuwendungen der Stiftungen wurden jeweils als Zuschuss gewährt, mit Ausnahme von zweien über insgesamt 9000 Euro (4000 und 5000 Euro), die als Darlehen gezahlt wurden. Die Stiftungen überwiesen die zugewandten Beträge direkt an das Autohaus bzw den Betrieb, der den behindertengerechten Umbau vornahm. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 30.7.2008), weil der [X.]auptzweck der Kraftfahrzeugversorgung, die Eingliederung in das Arbeitsleben, nicht vorliege. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, durch die [X.]ewährung von [X.] indirekt ehrenamtliche Institutionen zu fördern. Andere, nicht ehrenamtlich bedingte regelmäßige Fahrten seien nicht ersichtlich. Für einzelne sonstige Fahrten sei ein Taxi erheblich kostengünstiger.

4

Während das Sozialgericht (S[X.]) [X.] den Bescheid vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2008 aufgehoben und den Beklagten "verpflichtet" hat, "der Klägerin die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Pkw zu bewilligen" (Urteil vom [X.]), hat das [X.] (LS[X.]) [X.] ([X.]) das Urteil des S[X.] "abgeändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.9.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dem Zusammenspiel zwischen § 8 Abs 1 Satz 2 und § 9 Abs 2 [X.] ([X.]) sei zu entnehmen, dass die beanspruchte Leistung vorrangig als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen sei. Andere [X.] erforderten deshalb eine vergleichbar gewichtige Zielsetzung. Dies sei nur zu bejahen, wenn eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sei; anderenfalls sei der Behinderte nicht auf das Kraftfahrzeug angewiesen. So liege der Fall bei der Klägerin, weil sie nur zwei bis drei Fahrten monatlich außerhalb des Stadtgebiets von [X.]. unternehme.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 53, 60 S[X.]B XII iVm § 8 [X.]. Sie macht geltend, die ehrenamtliche Tätigkeit stelle eine der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar gewichtige Aufgabe dar. Zu Unrecht habe das LS[X.] dabei allein auf regelmäßig anfallende Fahrten außerhalb des Stadtgebiets abgestellt, obwohl weder § 53 S[X.]B XII noch die [X.] eine solche Beschränkung enthielten. Im Übrigen unternehme sie monatlich mehr als zwei bis drei Fahrten außerhalb des Stadtgebiets von [X.]., um ihrem ehrenamtlichen Engagement nachzukommen.

6

Sie beantragt,
das Urteil des LS[X.] aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des S[X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, die Kosten für die Anschaffung und den Einbau des [X.] in ihr Kraftfahrzeug zu erstatten.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ), weil tatsächliche [X.]stellungen des [X.] (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 [X.] 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2008 (§ 95 SGG), mit dem der [X.] die Übernahme der [X.]osten für den behindertengerechten Umbau des [X.]raftfahrzeugs der [X.]lägerin abgelehnt hat. Der beklagte [X.] ist der richtige [X.] iS des § 70 [X.] SGG; die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in [X.] ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes [X.] vom [X.] (Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 30) entfallen (zu dem hierdurch erfolgten [X.] [X.]-3500 § 29 [X.] Rd[X.]1).

Er ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der [X.]osten des behindertengerechten Umbaus des P[X.]W als Leistung der Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig (§ 98 [X.] 1, § 97 [X.] 2 iVm § 3 [X.] 3 [X.] XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum [X.] XII für das Land [X.] vom 16.12.2004 <[X.] XII> - GVBl [X.] 816 - und § 2 [X.] 1 [X.] Ausführungsverordnung zum [X.] XII des Landes [X.] vom 16.12.2004 - GVBl [X.] 817). Zwar sieht § 1 [X.] Buchst a der Satzung des [X.]n über die Heranziehung der Städte, [X.] und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom [X.] § 6 [X.] 1 und § 7 [X.] 1 Buchst d Landschaftsverbandsordnung für das Land [X.] vom 14.7.1994 (GVBl [X.] 657, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 - GVBl [X.] 474) iVm § 3 [X.] 1 [X.] XII eine Heranziehung der kreisfreien Städte und [X.] für die Versorgung von behinderten Menschen mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der [X.] vor, macht hiervon aber eine Ausnahme bei [X.]raftfahrzeugen. Ob dazu auch der behindertengerechte Umbau eines [X.]raftfahrzeugs zählt, kann dahinstehen; denn der [X.] ist nach § 7 der Satzung ohnehin berechtigt, im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war weder die für die [X.]lägerin zuständige [X.]rankenkasse noch der Rentenversicherungsträger nach § 75 [X.] 1 Satz 2 1. Alt SGG wegen der Nichtweiterleitung des [X.] durch den [X.]n an diese notwendig beizuladen (dazu später).

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der [X.]osten für Anschaffung und Einbau des [X.] ist § 19 [X.] 3 Satz 1 [X.] XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] vom 27.12.2003 - [X.]) iVm §§ 53, 54 [X.] 1 Satz 1 [X.] XII (ebenfalls in der Fassung des [X.]) und § 55 [X.] 2 [X.] Sozialgesetzbuch [X.] behinderter Menschen - ([X.] IX) iVm § 9 [X.] 2 [X.]1 [X.] (zur Unanwendbarkeit von § 15 [X.] 1 Satz 4 [X.] IX BSG [X.]-5910 § 39 [X.] Rd[X.]0). Richtet sich der geltend gemachte Anspruch - wie hier - auf eine Geldleistung, ist es rechtlich unerheblich, ob die [X.]lägerin den Auftrag für den Einbau des [X.] zeitlich ggf sogar vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom [X.] erteilt hat; insbesondere stehen §§ 2, 18 [X.] XII (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG, aaO, Rd[X.]1).

Nach § 53 [X.] 1 [X.] XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 [X.] 1 Satz 1 [X.] IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der [X.], eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die [X.]lägerin ist teilweise gelähmt und deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der [X.] (s § 1 [X.] [X.]), sodass es sich bei der Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 [X.] 1 [X.] XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 [X.] IX und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 [X.] XII erlassene [X.] konkretisiert. Nach § 54 [X.] 1 [X.] XII iVm § 55 [X.] 2 [X.] [X.] IX gehört zu den Teilhabeleistungen insbesondere die Versorgung mit anderen als den in § 31 [X.] IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 [X.] IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) genannten Hilfen. § 9 [X.] 1 [X.] konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels". Danach sind andere Hilfsmittel iS des § 54 [X.] 1 Satz 1 [X.] XII iVm mit den §§ 26, 33 und 55 [X.] IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach § 9 [X.] 2 [X.]1 [X.] gehören zu den anderen Hilfsmitteln iS des [X.] 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für [X.]raftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein [X.]raftfahrzeug angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein [X.]raftfahrzeug betrifft, muss der behinderte Mensch das Hilfsmittel nicht selbst bedienen können ([X.]-5910 § 39 [X.] Rd[X.]5; [X.], 31, 33 f). Das Rollstuhlverladesystem kann deshalb ein Hilfsmittel iS von § 9 [X.] 1 [X.] sein.

Ob die [X.]lägerin iS des § 9 [X.] 2 [X.]1 [X.] auf ein [X.]raftfahrzeug "angewiesen" ist, kann allerdings nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der [X.] zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 [X.] 3 [X.] XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 [X.] 2 [X.] XII); wie sich aus § 9 [X.] 3 [X.] ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des [X.] entgegensteht ([X.]-5910 § 39 [X.] Rd[X.]5, 26; [X.]-3500 § 54 [X.] Rd[X.]2).

Die von der [X.]lägerin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit gehört in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der [X.]. Dies verdeutlicht § 11 [X.] 2 Satz 2 [X.] XII; danach umfasst die aktive Teilnahme am Leben in der [X.] auch ein gesellschaftliches Engagement. Es spielt mithin keine Rolle, dass durch etwaige Eingliederungshilfeleistungen die ehrenamtliche Tätigkeit mittelbar "gefördert" wird; denn in erster Linie soll der Umbau des Fahrzeugs die Mobilität der [X.]lägerin erhöhen oder herstellen und ihr die Teilhabemöglichkeit eröffnen. Ob die Teilhabemöglichkeit in der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Besuch von Sportveranstaltungen oder Musikaufführungen besteht oder mit einer (sonstigen) aktiven Vereinsmitgliedschaft zusammenhängt, obliegt der Entscheidung des Behinderten. Er bestimmt selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der [X.] er ergreift. Gerade ältere, aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Menschen haben ein besonderes Bedürfnis, neue [X.] [X.]ontakte zu finden oder alte aufrechtzuerhalten, und nutzen die Möglichkeit, dies in ehrenamtlichen Tätigkeiten zu tun, um ihre Fähigkeiten sinnvoll und gewinnbringend einzusetzen und nicht auf das "[X.]tellgleis geschoben" zu werden.

Das [X.] hat bei der Frage, ob die [X.]lägerin auf den behindertengerechten Umbau des [X.]fz angewiesen ist, zu Unrecht einen rein objektiven Maßstab anhand der Anzahl ehrenamtlich veranlasster Fahrten außerhalb des Stadtgebiets von [X.] in den Jahren 2009 und 2010 angelegt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s hätten aber die besondere Situation der [X.]lägerin, die auch in der Vergangenheit ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug benutzt hat, sowie ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche unter Einbeziehung von Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigt werden und in die Entscheidung mit einfließen müssen ([X.]-5910 § 39 [X.] Rd[X.]2 f). Weshalb nur Fahrten außerhalb von [X.] und auch nur ehrenamtlich veranlasste Fahrten - nicht aber andere Fahrten mit dem Ziel der Teilhabe am Leben in der [X.] - berücksichtigungsfähig sein sollen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, folgte man der Begründung des [X.], dass das Primat der beanspruchten Leistung bei der Teilhabe am Arbeitsleben liege, weil es dann allein auf die Regelmäßigkeit der Nutzung ankommt, nicht aber auf besonders veranlasste Fahrten außerhalb des [X.] abzustellen wäre. Zudem darf die Beurteilung, ob die [X.]lägerin auf das Fahrzeug angewiesen ist, nicht auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkt werden, weil der Antrag bereits im Jahr 2007 gestellt und während des Verwaltungsverfahrens der Umbau veranlasst worden ist. Schließlich muss die Frage des "[X.]" prognostisch beurteilt werden; deshalb ist in die Beurteilung auch die Beanspruchung eines Fahrzeugs in der Vergangenheit mit einzubeziehen, was das [X.] unterlassen hat. Die erforderlichen [X.]stellungen wird das [X.] nachholen müssen. [X.] wird es auch prüfen müssen, ob es für die [X.]lägerin - etwa mit Behindertentransporten bzw durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - überhaupt zumutbare Alternativen zum Umbau ihres Fahrzeugs gegeben hätte und ob es ihr zumutbar und technisch auch möglich gewesen wäre, das Rollstuhlverladesystem des alten P[X.]W weiter zu nutzen, oder ob die Anschaffung eines neuen Systems erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoller war.

§ 8 [X.] 1 Satz 2 [X.] rechtfertigt nicht das vom [X.] gefundene (andere) Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der [X.] der Auffassung folgt, dass die Anwendung dieser Vorschrift eine regelmäßige Nutzung des Fahrzeugs (zur Beschaffung eines [X.]raftfahrzeugs: [X.], 31 und 111, 328) im Sinne einer annähernd täglichen Nutzung voraussetzt; denn § 8 [X.] 1 Satz 2 [X.] ist nicht bei der Auslegung von § 9 [X.] 2 [X.]1 [X.] heranzuziehen. Nach § 8 [X.] 1 [X.] gilt die Hilfe zur Beschaffung eines [X.]raftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der [X.] iS des § 54 [X.] 1 Satz 1 [X.] XII iVm den §§ 33 und 55 [X.] IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines [X.]raftfahrzeugs angewiesen ist. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass von dieser Hilfeart nur die "Beschaffung" eines [X.]raftfahrzeugs "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" betroffen ist, während § 9 [X.] weiter gefasst ist und Hilfsmittel betrifft, die zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel dienen und nicht in erster Linie zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. § 9 [X.] 1 und 2 [X.]1 [X.] knüpft insbesondere nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 [X.] an, sondern bestimmt seine Anspruchsvoraussetzungen unabhängig selbst. Deshalb ist (auch) der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes [X.]raftfahrzeug allein nach § 9 [X.] 1 und [X.] 2 [X.]1 [X.] - unabhängig von § 8 [X.] - zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 [X.]/89). Diesem Verständnis entspricht nicht zuletzt Art 20 des - allerdings erst am [X.] ratifizierten - Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), wonach die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen, um für Menschen mit Behinderungen "persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit" sicherzustellen, ohne dies auf den Personenkreis beschäftigter Behinderter zu beschränken.

Gelangt das [X.] nach Zurückverweisung der Sache zu dem Ergebnis, dass die [X.]lägerin auf ein [X.]raftfahrzeug und dessen Umbau angewiesen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 19 [X.] 3 [X.] XII iVm §§ 82 ff [X.] XII) der Leistungsgewährung entgegenstehen. Nach § 19 [X.] 3 Satz 1 [X.] XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Fünften [X.]apitel des [X.] XII (nur) geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften [X.]apitels des [X.] XII nicht zuzumuten ist. Dabei ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der [X.]osten abzustellen (vgl dazu in anderen [X.]onstellationen: [X.], 171 ff Rd[X.]1 = [X.]-3500 § 54 [X.] 5; [X.], 219 ff Rd[X.]7 = [X.]-3500 § 74 [X.]), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenüber der [X.]lägerin geltend gemachten Forderung. Wann die Forderung der Firma, die den Umbau vorgenommen hat, fällig geworden ist, ist dem Urteil des [X.] nicht zu entnehmen. [X.] steht aber, dass das behindertengerecht umgebaute Fahrzeug noch während des Verwaltungsverfahrens angeschafft und zum größten Teil durch verschiedene Stiftungen finanziert worden ist.

Ob ein Anspruch schon wegen der durch die Stiftungen erbrachten Leistungen ganz oder zum Teil ausscheidet, kann der [X.] anhand der [X.]stellungen des [X.] nicht prüfen. Dies hängt davon ab, wann und mit welchen Mitteln (Zuschüsse, Darlehen, Verkaufserlös aus dem Verkauf des früheren Fahrzeugs) die Rechnung für den Umbau des Fahrzeugs beglichen wurde. Wurde der behindertengerechte Umbau des Fahrzeugs ausschließlich aus (nicht zurückzuzahlenden) Zuschüssen finanziert, hat die [X.]lägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Da die [X.]osten für den Umbau des Fahrzeugs - die direkte Zahlung erfolgte an das Autohaus bzw den Betrieb, der den Umbau vorgenommen hat - bereits fällig waren als die Zuschüsse erbracht wurden, sind sie als Einkommen zu berücksichtigen, das nach § 19 [X.] 3 [X.] XII iVm §§ 82 ff [X.] XII zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist.

Nach § 82 [X.] 1 [X.] XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (die in § 82 [X.] 1 [X.] XII geregelten Ausnahmen liegen nicht vor). Inwieweit Zuwendungen Dritter als Einkommen außer Betracht bleiben, regelt § 84 [X.] XII. Nach dessen [X.] 1 bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht. Dies gilt (aber) nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Nach [X.] 2 dieser Vorschrift sollen auch Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit die Zuschüsse gerade dazu gewährt worden sind, den Umbau des Fahrzeugs zu finanzieren, müssen sie nach § 84 [X.] XII in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt werden, gleich ob [X.] 1 oder [X.] 2 dieser Regelung anwendbar ist; denn zum einen beeinflussen die Zuschüsse die Lage der [X.]lägerin so günstig, dass daneben (zur Vermeidung von Doppelleistungen) Sozialhilfe nicht gerechtfertigt wäre, zum anderen kann die Einkommensberücksichtigung angesichts desselben Zwecks, der mit der Sozialhilfe bzw den Zuschüssen verfolgt wird (nämlich die Finanzierung des Umbaus), keine besondere Härte für die [X.]lägerin bedeuten.

Sind die Zuschüsse danach als Einkommen zu werten, ist weiter die Zumutbarkeit des (Umfangs des) [X.]es zu prüfen, die an den besonderen Einkommensgrenzen für Leistungen nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel des [X.] XII, hier insbesondere an § 88 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] XII, zu messen ist. Danach kann die Aufbringung der Mittel - gleichgültig, ob die Einkommensgrenze über- oder unterschritten wird - auch unter der Einkommensgrenze verlangt werden, wenn - wie hier - von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck (Umbau des [X.]raftfahrzeugs) erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre. Anders als etwa in den Fällen des § 88 [X.] 1 Satz 1 [X.] (Deckung des Bedarfs mit geringfügigen Mitteln; dazu [X.], 171 ff Rd[X.]6 f = [X.]-3500 § 54 [X.] 5) und [X.] 3 [X.] XII ist dabei zur Vermeidung von Doppelleistungen die Ermessensbetätigung ("kann") bei der vom Sozialhilfeträger zu treffenden Entscheidung in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall der [X.] verlangt werden muss (sog intendiertes Ermessen); denn es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb Sozialhilfe geleistet werden soll, wenn Leistungen Dritter für denselben Zweck - also den behindertengerechten Umbau des [X.]raftfahrzeugs - erbracht werden. Die Regelung des § 88 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] XII zeigt im Übrigen, dass derartige Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zum Entfallen des Bedarfs führen, sondern von atypischen Fallgestaltungen abgesehen (immer) als Einkommen zu qualifizieren und zu berücksichtigen sind, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt.

Die Fallkonstellation, in der der Umbau (allein) durch Zuschüsse finanziert wird, ist nicht mit der Selbsthilfe im Rahmen von Einsatzgemeinschaften des § 19 [X.] 1, 2 oder 3 [X.] XII zu vergleichen, bei der ein Mitglied der Einsatzgemeinschaft den Bedarf deckt, ohne dass der Hilfebedürftige zur Rückerstattung verpflichtet ist. Der [X.] hat in einem solchen Fall - soweit durch die Bedarfsdeckung nicht nur ohnehin bestehende Unterhaltsansprüche erfüllt wurden - die Pflicht zur Rückerstattung nicht zur Voraussetzung für einen Leistungsanspruch gemacht und damit eine Zuwendung aus sittlicher Pflicht (§ 84 [X.] 2 [X.] XII) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes verneint, um die normative Wertung der Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen und die Einkommensberücksichtigung nicht zu konterkarieren ([X.], 301 ff Rd[X.]7 = [X.]-3500 § 54 [X.] 8; [X.], 67 ff Rd[X.]5 = [X.]-3500 § 92 [X.]).

Wurde der Umbau auch (maximal 9000 Euro) durch Darlehen finanziert, scheitert daran ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe der durch das Darlehen erbrachten Leistungen hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 14. [X.]s des [X.] sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen ([X.], 185 ff Rd[X.]6 = [X.]-4200 § 11 [X.] 30). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende [X.] für das Recht der Sozialhilfe an (vgl schon [X.], 67 ff Rd[X.]6 = [X.]-3500 § 92 [X.]); es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine funktionsdifferente Auslegung des Einkommensbegriffs rechtfertigen könnte. Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Anhaltspunkte für einen unwirksamen Darlehensvertrag sind zwar nicht ersichtlich, eine abschließende Würdigung ist insoweit allerdings vom [X.] vorzunehmen.

Wurde der Umbau schließlich auch mit dem Erlös aus dem Verkauf des alten Fahrzeugs finanziert, verringert sich der Bedarf für die Umbaukosten um diesen Betrag. Dabei ist es unerheblich, ob der erzielte [X.]aufpreis über 1700 Euro aufgrund einer Vereinbarung mit dem [X.]raftfahrzeughändler bzw dem Betrieb, der den Umbau durchgeführt hat, etwa bei Inzahlungnahme des [X.] mit dem Rechnungsbetrag "verrechnet" wurde und schon deshalb zum maßgebenden Zeitpunkt (Fälligkeit der Rechnung, dazu oben) ein um den [X.] geringerer Bedarf entstanden ist, oder ob der [X.]aufpreis für den Altwagen unabhängig von einer Händlerabsprache vor der Entstehung des Bedarfs zugeflossen ist und dann für den Umbau des Neuwagens eingesetzt wurde. Insoweit wäre der Verkaufserlös als Vermögen zu berücksichtigen, ohne dass er als Schonvermögen nach § 90 [X.] 2 [X.] 9 [X.] XII iVm der Verordnung zur Durchführung des § 90 [X.] 2 [X.] 9 [X.] XII ([X.]) oder über die Härteregelung des § 90 [X.] 3 [X.] XII als Ersatz für einen privilegierten P[X.]W geschützt wäre. Angesichts des bloßen [X.] wäre dies nicht gerechtfertigt, weil der Erwerb des neuen Fahrzeugs - ob als Einkommen oder als Vermögen - privilegiert ist (dazu später).

Neben der Frage, wie der Umbau finanziert wurde, und welchen Einfluss etwaige Zuflüsse von Geld oder Geldeswert auf den Bedarf bzw den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, stellt sich auch die weitere Frage, ob ein Anspruch der [X.]lägerin an ihren sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäß § 19 [X.] 3 [X.] XII iVm §§ 82 ff [X.] XII scheitert. Das [X.] hat hierzu - ausgehend von seiner Rechtsauffassung zum fehlenden Angewiesensein auf den P[X.]W, die der [X.] nicht teilt - keine ausreichenden [X.]stellungen getroffen. Die [X.]lägerin verfügte über ein Einkommen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze des § 85 [X.] XII - ggf zusammen mit den Zuwendungen von Stiftungen (dazu oben) - über der Einkommensgrenze einzusetzendes Einkommen (§ 87 [X.] XII) erzielt. Bei einmaligen Leistungen (nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel des [X.] XII) zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist das Einkommen ggf auch für mehrere Monate zu berücksichtigen (§ 87 [X.] 3 [X.] XII). Bedarfsgegenstände in diesem Sinn sind Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch den Leistungsempfänger bestimmt sind und (in der Regel) einer Abnutzung unterliegen ([X.] in [X.]/[X.], [X.] XII, [X.] § 87 Rd[X.] 31, Stand Dezember 2004; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] XII, 18. Aufl 2010, § 87 [X.] XII Rd[X.] 37). Die Eingliederungshilfe für das Rollstuhlverladesystem ist als eine solche "einmalige Leistung zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen" zu qualifizieren; der Gebrauch des [X.] ist auch für mehr als ein Jahr bestimmt. Dabei ist sowohl auf die mögliche Nutzungsdauer des konkreten Gegenstandes abzustellen, als auch kumulativ auf die aufgrund des konkreten Bedarfs erforderliche Nutzung ([X.] in juris Praxis[X.]ommentar [X.] XII, § 87 [X.] XII Rd[X.]6).

Auch ob einsetzbares Vermögen vorhanden ist, hat das [X.] ausgehend von seiner Rechtsansicht offen gelassen. Der [X.] kann deshalb insbesondere nicht beurteilen, ob die Wohnung der [X.]lägerin privilegiertes Vermögen ist. Nach § 90 [X.] XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen ([X.] 1); allerdings darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter ([X.] 2) bzw privilegierter ([X.] 3) Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden. Nach § 90 [X.] 2 [X.] 8 [X.] XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen [X.], das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 [X.] 1 bis 3 [X.] XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, abhängig gemacht werden. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm erfasst der Begriff des [X.] neben bebauten Grundstücken auch Eigentumswohnungen (vgl nur [X.] in jurisP[X.]-[X.] XII, § 90 [X.] XII Rd[X.] 73). Die Angemessenheit der Größe von Eigentumswohnungen bestimmt sich nach der Rechtsprechung des [X.]s (weiterhin) nach den Werten des (zum 1.1.2002 aufgehobenen) Zweiten Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner ([X.]-5910 § 88 [X.] 3 Rd[X.]9). Danach gelten Eigentumswohnungen mit bis zu 120 m² für einen Haushalt mit vier Personen nicht als unangemessen groß. Bei einer geringeren Familiengröße sind je fehlender Person 20 m² abzuziehen, wobei eine Reduzierung unter 80 m² in der Regel nicht in Betracht kommt ([X.], 203 = [X.]-4200 § 12 [X.] 3). Allerdings bedürfen diese Größen je nach den Umständen des Einzelfalles - etwa wegen der Behinderung der [X.]lägerin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist - einer Anpassung nach oben ([X.], 203 ff Rd[X.]2 = [X.]-4200 § 12 [X.] 3; [X.]-5910 § 88 [X.] 3 Rd[X.]9). Ob ausgehend von diesen Voraussetzungen die Wohnung der [X.]lägerin, die die Grenze von 80 m² um 31 m² übersteigt, (noch) angemessen und damit geschütztes Vermögen ist, bedarf weiterer [X.]stellungen zu den Umständen des Einzelfalls. Gleiches gilt für die Frage, ob - unterstellt, die Wohnung ist nicht angemessen - eine Härte iS von § 90 [X.] 3 [X.] XII zu bejahen ist. Ist auch diese zu verneinen, wird das [X.] die Verwertbarkeit der Wohnung genauer unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten ([X.] 100, 131 ff Rd[X.]5 = [X.]-3500 § 90 [X.] 3) zu prüfen haben.

Ob das neu angeschaffte Fahrzeug als Vermögen oder als Einkommen zu qualifizieren ist, bedarf hingegen keiner Entscheidung, weil es in keinem Fall zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, selbst wenn es der [X.]lägerin möglicherweise zumutbar gewesen wäre, ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert zu kaufen (vgl dazu [X.]-5910 § 39 [X.] Rd[X.]3 f). Denn der Einsatz als Einkommen oder als Vermögen würde - unterstellt, die [X.]lägerin ist behinderungsbedingt auf ein [X.]raftfahrzeug angewiesen (vgl allgemein dazu nur [X.] in jurisP[X.]-[X.] XII, § 90 [X.] XII Rd[X.]02 mwN) - entweder nach der für Einkommen geltenden generellen Härteklausel des § 82 [X.] 3 Satz 3 [X.] XII (vgl dazu: [X.] 108, 241 ff Rd[X.]4 = [X.]-3500 § 82 [X.] 8; [X.], 62 ff Rd[X.] 32 = [X.]-3500 § 82 [X.]) oder nach der bei Vermögen anzuwendenden Härteregelung des § 90 [X.] 3 [X.] XII eine (besondere) Härte bedeuten, weil die von den Stiftungen gewährten Zuwendungen (Zuschüsse und Darlehen) - auch der Höhe nach - nur zweckgebunden für den Erwerb bzw die Umrüstung des Fahrzeugs erbracht worden sind, sodass eine Berücksichtigung des P[X.]W als Einkommen oder als Vermögen trotz des den Verkehrswert von 7500 Euro bzw - wegen der Behinderung der [X.]lägerin - von 9500 Euro (vgl § 5 [X.]raftfahrzeughilfeverordnung <[X.]fzHV>; [X.] 99, 77 ff Rd[X.]6 = [X.]-4200 § 12 [X.] 5) übersteigenden Betrags für ein angemessenes [X.]raftfahrzeug (dazu: [X.] 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.] 5; [X.] 100, 139 ff Rd[X.]6 = [X.]-3500 § 82 [X.]) unbillig wäre. Ohne Anschaffung des P[X.]W wären keine Beträge geflossen. Das [X.] wird jedoch ggf zu ermitteln haben, ob noch weiteres einsetzbares Vermögen vorhanden ist.

Ein Anspruch der [X.]lägerin gegen den [X.]n nach den Vorschriften über die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff [X.] XII) scheidet hingegen aus. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen [X.]rankenversicherung - G[X.]V - (§ 52 [X.] 1 Satz 1 [X.] XII), sodass eine Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger aus den gleichen Gründen wie im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche [X.]rankenversicherung - ([X.] V) ausgeschlossen ist. Das Rollstuhlverladesystem ist für die [X.]lägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 [X.] 1 Satz 1 3. Alt [X.] V und gehört damit nicht zum Leistungskatalog des [X.] V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: [X.] 93, 176 ff Rd[X.]2 = [X.]-2500 § 33 [X.] 7; [X.] 98, 213 ff Rd[X.]2 = [X.]-2500 § 33 [X.]5; BSG [X.] 3-2500 § 33 [X.] 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 [X.]R 15/04 R), erfordert keine Leistungserbringung. Ein Hilfsmittel ist von der G[X.]V nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) [X.]örperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören ([X.] 91, 60 ff Rd[X.] 9 = [X.]-2500 § 33 [X.] 3 S 20 mwN; BSG, Urteil vom [X.] [X.]R 12/10 R - Rd[X.]3 ff). Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "[X.] eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO, Rd[X.]5 ff mwN). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die [X.] nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab ([X.] 98, 213 ff Rd[X.]7 = [X.]-2500 § 33 [X.]5). Nur wenn die Verantwortung der G[X.]V im Einzelfall über die Erschließung des [X.] der Wohnung hinausgeht (zur Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw zum Erwerb einer elementaren Schulausbildung [X.]-2500 § 33 [X.]9; bei Anforderungen an die medizinische Versorgung, die regelmäßig im Nahbereich der Wohnung nicht erfüllbar sind [X.] 98, 213 ff Rd[X.]4 und 17 = [X.]-2500 § 33 [X.]5), ist die Erweiterung des [X.] durch Hilfsmittel der G[X.]V zu ermöglichen.

Nach den [X.]stellungen des [X.] und den eigenen Angaben der [X.]lägerin dient das Rollstuhlverladesystem in erster Linie zur Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im gesamten [X.]; die ehrenamtliche Tätigkeit wird aber nicht vom Verantwortungsbereich der G[X.]V umfasst. Es ist nicht Aufgabe der G[X.]V, ihren Versicherten die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu ermöglichen. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden hingegen von der [X.]rankenkasse übernommen, wodurch dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei [X.]rankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, Genüge getan ist, weil im Rahmen der [X.] nach § 33 [X.] 1 Satz 1 [X.] V (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss ([X.] 93, 176 ff Rd[X.]2 = [X.]-2500 § 33 [X.] 7). Andere besondere qualitative Elemente, die eine weitergehende Mobilitätshilfe zum mittelbaren Behinderungsausgleich rechtfertigen könnten (vgl dazu [X.]-2500 § 33 [X.] 36 Rd[X.]7 mwN), sind hier nicht ersichtlich. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch gegen den [X.]n als erstangegangenen Rehabilitationsträger nach § 14 [X.] 2 [X.] IX iVm § 33 [X.] V und damit eine Beiladung der zuständigen [X.]rankenkasse aus, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 [X.] IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des [X.] V auszulegen ist (vom [X.] offengelassen in: [X.]-5910 § 39 [X.] Rd[X.]5). Ebenso scheidet ein Anspruch als erstangegangener Träger nach § 14 [X.] 2 [X.] IX iVm der [X.]fzHV wegen einer Nichtweiterleitung an den Rentenversicherungsträger - und damit dessen Beiladung - aus. [X.]raftfahrzeughilfe wird nur zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht (§ 1 [X.]fzHV). Zu Recht hat das [X.] deshalb ausgeführt, dass Leistungen nach § 2 [X.] 1 [X.] [X.]fzHV (behinderungsbedingte Zusatzausstattung) nach § 3 [X.] 1 [X.] der Verordnung ua nur gewährt werden, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines [X.]raftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, woran es hier mangelt.

Das [X.] wird ggf auch den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des [X.] richtigstellen müssen und über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 24/11 R

23.08.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Detmold, 25. August 2009, Az: S 2 (6) SO 161/08, Urteil

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 11 Abs 2 S 2 SGB 12, § 9 Abs 1 BSHG§47V, § 9 Abs 2 Nr 11 BSHG§47V, § 9 Abs 3 BSHG§47V, § 8 Abs 1 S 1 BSHG§47V, § 8 Abs 1 S 2 BSHG§47V, § 19 Abs 3 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 SGB 12, § 84 Abs 2 SGB 12, § 85 SGB 12, § 87 Abs 3 SGB 12, § 88 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 24/11 R (REWIS RS 2013, 3255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3255

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