Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 6/12 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 6212

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - keine notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten bei einem Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreutem Wohnen in stationäre Einrichtung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64 945,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 64 945,52 Euro (Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt, die der Kläger in der [X.] vom 29.6.2007 bis [X.] für [X.] <[X.]> erbracht hat).

2

Der [X.] hatte nach den Feststellungen des [X.] ([X.]) für den 1981 geborenen [X.], der von 1994 bis 31.7.2006 im [X.] ([X.]) stationär untergebracht war und danach vom 1.8.2006 bis 28.6.2007, getragen vom [X.], betreut wohnte, die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erbracht, weil dieser vor [X.]ufnahme in die Einrichtung im Jahre 1994, als er bei seiner [X.]utter in [X.] ([X.]) lebte, dort seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt hatte. Seit dem 29.6.2007 ist [X.] in den [X.] und Pflegeheimen Sch ([X.]) wiederum stationär untergebracht.

3

Den beim [X.]n eingereichten [X.]ntrag (vom 9.1.2007) auf Leistungen wegen dieser Unterbringung leitete der [X.] am 16.1.2007 mit der Begründung an den Kläger weiter, er sei für den Leistungsfall nicht mehr zuständig, nachdem [X.] zwischenzeitlich (ab 1.8.2006 wegen des [X.]) einen gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] begründet habe, der die Zuständigkeit des [X.] nach sich ziehe. Dieser bewilligte [X.] Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.] bzw Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) unter Beteiligung des Hilfeempfängers in Höhe von 12 Euro monatlich an den Kosten (bestandskräftige Bescheide vom 26.6.2007 und 18.7.2007). Gegenüber dem [X.]n machte er erfolglos einen Erstattungsanspruch nach § 14 [X.]bs 4 Satz 1 [X.] behinderter [X.]enschen - ([X.]) geltend (Schreiben vom 3.7.2007).

4

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 64 945,52 Euro gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht (SG) [X.] ohne Erfolg (Urteil vom 26.1.2011), weil der Kläger selbst für die Leistungsgewährung nach § 98 [X.]bs 2 Satz 1 [X.] zuständig gewesen sei. Während des [X.] habe [X.] seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] gehabt; § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.], wonach bei einem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung auf den gewöhnlichen [X.]ufenthalt vor dem Eintritt in die erste Einrichtung abzustellen sei, sei auf den Übergang von einer ambulant-betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nicht entsprechend anwendbar. [X.]uf die Berufung des [X.] hat das [X.] den [X.]n zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 25.1.2012), weil dieser für die stationäre [X.]aßnahme und damit auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 97 [X.]bs 4 [X.]) zuständig sei. Das [X.]mbulant-betreute-Wohnen habe die vor der [X.]ufnahme in das [X.] im Jahre 1994 in Gang gesetzte "Kette" von stationären [X.]aßnahmen nicht unterbrochen. Vielmehr ergebe sich die Zuständigkeit des [X.]n in entsprechender [X.]nwendung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 iVm [X.]bs 5 Satz 1 [X.] (Kette zwischen Einrichtungen und [X.]mbulant-betreutem-Wohnen) aufgrund des gewöhnlichen [X.]ufenthaltes von [X.] vor der ersten stationären [X.]ufnahme in das [X.] im Jahre 1994. Deshalb habe er gemäß § 14 [X.]bs 4 Satz 1 [X.] als eigentlich zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger dem Kläger die gesamten Sozialhilfekosten (unter Einschluss der Leistungen für den Lebensunterhalt) zu erstatten. Selbst wenn man bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt § 14 [X.]bs 4 Satz 1 [X.] nicht anwenden würde, ergäbe sich insoweit ein Erstattungsanspruch aus § 102 Zehntes [X.] - (SGB X).

5

[X.]it seiner Revision macht der [X.] eine Verletzung des § 98 [X.]bs 2 Satz 1 und 2 [X.] geltend. Es sei kein Raum für eine entsprechende [X.]nwendung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]. Durch die Begründung eines gewöhnlichen [X.]ufenthalts während des [X.] unmittelbar vor der stationären [X.]ufnahme am 29.6.2007 in die [X.] sei die "[X.]" zwischen der ersten stationären [X.]ufnahme und der zweiten unterbrochen worden, sodass § 98 [X.]bs 2 Satz 1 [X.] [X.]nwendung finde und der Kläger wegen des gewöhnlichen [X.]ufenthaltes des [X.] in [X.] vor Beginn der zweiten stationären [X.]aßnahme zuständig geworden sei.

6

Der [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 [X.] Sozialgerichtsgesetz ). Der [X.]läger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil er selbst der für die [X.] im streitbefangenen [X.]raum erbrachten Leistungen zuständige Leistungsträger ist.

Von [X.]mts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des [X.] gemäß § 75 [X.]bs 2 1. [X.]lt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem zuvörderst in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 [X.] Satz 1 [X.] handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen [X.]nspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen [X.]läger und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des [X.]ntrags nach § 14 [X.]bs 1 Satz 2 [X.] wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog "zweitangegangenen" Leistungs- und Rehabilitationsträgers im [X.]ußenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung ([X.], 267 ff Rd[X.] 19 = [X.]-3250 § 14 [X.] 4; [X.], 277 ff Rd[X.] 12 = [X.]-2500 § 40 [X.] 4). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 [X.] durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die [X.] des § 107 [X.] nicht. Bei einem wegen der Leistungen für den Lebensunterhalt ggf nach § 105 [X.] in Betracht kommenden Erstattungsanspruch (dazu später) ist eine Entscheidung des [X.] zumindest deshalb ohne Beiladung des [X.] möglich, weil die [X.]lageabweisung diesem zu keinerlei Nachteil gereichen kann (vgl zu dieser Überlegung nur BSG [X.]-1300 § 104 [X.] 5 Rd[X.] 24 mwN). Ob eine Beiladung im Hinblick auf die [X.] des § 107 [X.] überhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl dazu [X.]), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

[X.]ls Rechtsgrundlage für den vom [X.]läger mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 [X.]bs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kommt zunächst § 14 [X.] Satz 1 [X.] in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger dem anderen dessen [X.]ufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach [X.]aßgabe von [X.]bs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig ist in diesem Sinne ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 [X.] zuständig wäre und von dem der Versicherte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (vgl: [X.], 277 Rd[X.] 10 ff mwN = [X.]-2500 § 40 [X.] 4; BSG [X.]-3250 § 14 [X.] 12 Rd[X.] 9 mwN). Dies gilt aber nicht in der offenbar hier vorliegenden [X.]onstellation der Heranziehung anderer (juristischer) Personen durch den zuständig bleibenden Sozialhilfeträger nach § 99 [X.]II durch Landesrecht (§ 4 Landesgesetz zur [X.]usführung des [X.]II vom 22.12.2004 - [X.]G[X.]II [X.] - Gesetz- und Verordnungsblatt 571). Hier richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die herangezogene juristische Person; die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten ergibt sich insoweit wegen des in [X.] geltenden Behördenprinzips aus § 70 [X.] 3 SGG.

Ob vorliegend § 14 [X.] Satz 1 [X.] auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt an [X.] nach dem [X.] bzw Vierten [X.]apitel des [X.]II wegen § 97 [X.] [X.]II (sachliche Zuständigkeit für alle Leistungen des [X.]II bei Zuständigkeit für stationäre Leistungen) einschlägig ist oder ob insoweit statt § 14 [X.] Satz 1 [X.] § 105 [X.] zur [X.]nwendung kommt, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um Teilhabeleistungen handelt, kann dahinstehen. Der [X.]läger ist nämlich ohnedies nicht erst aufgrund der innerhalb von zwei Wochen (§ 14 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]) nach [X.]ntragseingang beim Beklagten erfolgten Weiterleitung des [X.]ntrags auf [X.]ostenübernahme für die Unterbringung in den Heimen [X.] (als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 [X.]bs 3, §§ 53 und 54 [X.]bs 1 [X.]II iVm § 55 [X.]bs 2 [X.] 6 [X.]) gegenüber dem Leistungsempfänger im [X.]ußenverhältnis zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger (§ 6 [X.]bs 1 [X.] 7 [X.] iVm § 5 [X.] 4 [X.]) geworden, sondern er ist für alle erbrachten Leistungen der originär örtlich und sachlich zuständige Leistungs- bzw Rehabilitationsträger (§ 97 [X.]bs 1 und [X.], [X.]bs 3 [X.] 1 und [X.], § 98 [X.]II iVm § 2 [X.]bs 3, § 3 [X.] zum [X.]II vom 20.12.2004 - GVBl 488). Der Beklagte ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig (passiv legitimiert); ebenso wenig kommt - unabhängig von einer Heranziehung nach § 99 [X.]bs 2 [X.]II iVm § 4 [X.]G[X.]II [X.] - die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers (§ 1 [X.]bs 2 [X.]G[X.]II [X.]) als des sachlich zuständigen Leistungsträgers (§ 97 [X.]bs 2 [X.]II iVm § 2 [X.]G[X.]II [X.]) bzw der entsprechenden Behörde in Betracht.

Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob [X.] bis zur [X.]ufnahme in die Einrichtungen [X.], also bis einschließlich 28.6.2007, tatsächlich Leistungen des [X.]mbulant-betreuten-Wohnens erhalten hat (zu der Voraussetzung des Erhaltens von Leistungen siehe OVG [X.]ünster, Urteil vom [X.]); der Gebrauch dieses Rechtsbegriffs durch das [X.] kann jedenfalls die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) nicht ersetzen (vgl dazu: [X.], 56 ff Rd[X.] 16 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1). Hat [X.] bis einschließlich 28.6.2007 nicht ambulant-betreut gewohnt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des [X.] - und daraus folgend auch die sachliche - bereits aus § 98 [X.] [X.]II, wonach für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen [X.]ufenthalt im [X.]punkt der [X.]ufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei [X.]onaten vor der [X.]ufnahme zuletzt hatten. Nach § 30 [X.]bs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) hat jemand den gewöhnlichen [X.]ufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemessen an diesen [X.]riterien ist nach den vom [X.] festgestellten Umständen, die in der [X.] bis 28.6.2007 jedenfalls einen [X.]ufenthalt des [X.] in einer stationären Einrichtung ausschließen (vgl zur Problematik des gewöhnlichen [X.]ufenthalts bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung § 109 [X.]II), von einem gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.], im Zuständigkeitsbereich des [X.], auszugehen. [X.] hatte sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass er nur weniger als ein Jahr in der Wohngruppe gelebt habe und bereits im Jahr 2007 die Wiederaufnahme in eine stationäre Einrichtung, in der ein gewöhnlicher [X.]ufenthalt nicht begründet werden kann (§ 109 [X.]II), in die Wege geleitet worden sei; denn er hielt sich nach den Feststellungen des [X.] im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs außerhalb dieser stationären Einrichtung in [X.] auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen [X.]ufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris Rd[X.] 23 mwN).

[X.]ber auch dann, wenn [X.] vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 ambulant-betreut gewohnt haben sollte, wäre der [X.]läger örtlich und sachlich zuständiger Leistungs- bzw Rehabilitationsträger für die in den Heimen [X.] gewährten Leistungen. Es könnten dann zwar Gründe dafür sprechen, die [X.] seit 1994 gewährten Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - gleichgültig ob stationär, teilstationär oder ambulant - insgesamt als einheitliches Leistungsgeschehen des [X.] zu werten (vgl zum Wechsel von einer ambulant-betreuten Wohnform zur anderen bereits: [X.], 56 ff Rd[X.] 17 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1), und die örtliche - damit vorliegend auch die sachliche - Zuständigkeit des [X.] bei einem mehrfachen Wechsel zwischen stationärer und ambulanter Betreuung in entsprechender [X.]nwendung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) zu beurteilen. Nur bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen in diesem Sinne wäre eine [X.]nalogie zu § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II überhaupt denkbar. Wäre dies der Fall, müsste allerdings § 98 [X.]bs 5 Satz 2 [X.]II beachtet werden (dazu später); bei dessen [X.]nwendung würde ebenso wenig eine Zuständigkeit des Beklagten begründet wie über § 98 [X.]bs 5 Satz 1 [X.]II ohne entsprechende Heranziehung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II.

Gemäß § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II ist für die stationäre Leistung, wenn die Leistungsberechtigten beim Einsetzen der Sozialhilfe aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eingetreten war, der gewöhnliche [X.]ufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Daneben bestimmt § 98 [X.]bs 5 Satz 1 [X.]II, dass für Leistungen an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis [X.]chten [X.]apitel in Formen [X.] Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Für eine entsprechende [X.]nwendung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen könnte sprechen, dass der [X.] relevante Bedarf des [X.], der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (vgl § 55 [X.]bs 2 [X.] 6 [X.]) im [X.] unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist. Der [X.]utz des Sozialhilfeträgers am Ort [X.] Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (Betreutes-Wohnen) nicht (so auch: [X.]lette in [X.]/[X.], [X.]II, [X.] § 98 Rd[X.] 96a, Stand Juni 2012, [X.], [X.] 2007, 85, 90 f, und Hammel, [X.]/SGB 2008, 67, 74; a[X.] Gerlach, [X.], 5, 9, Söhngen in juris Praxis[X.]ommentar [X.]II, § 98 [X.]II Rd[X.] 53, und [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]II, 9. [X.]ufl 2012, § 98 [X.]II Rd[X.] 60). § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II könnte indes aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des [X.] entsprechend herangezogen werden; denn seine generelle [X.]nwendung bei einem Wechsel zwischen Einrichtungen und [X.]mbulant-betreuten-Wohnformen lässt sich keinesfalls mit Wortlaut und Systematik des § 98 [X.]bs 5 [X.]II vereinbaren, der anders als [X.] gerade nicht auf die gesamten [X.]bsätze 1 und 2 verweist.

Die entsprechende [X.]nwendung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II würde unter diesen Voraussetzungen zu einer fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten führen, weil an dem gewöhnlichen [X.]ufenthalt des [X.] vor der erstmaligen [X.]ufnahme in eine Einrichtung im Jahr 1994 (in [X.], [X.]) anzuknüpfen wäre. Insoweit hat das [X.] jedoch nicht beachtet, dass § 98 [X.]bs 5 Satz 2 [X.]II für das [X.]mbulant-betreute-Wohnen eine Sonderregelung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit trifft, wonach vor Inkrafttreten des [X.]II zum 1.1.2005 begründete Zuständigkeiten von der Regelung des § 98 [X.]bs 5 Satz 1 [X.]II unberührt bleiben. Dieser normative Befehl ist so zu verstehen, dass bei einem Leistungsfall des [X.], der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die zur [X.] des Leistungsbeginns geltenden Regelungen des [X.] ([X.]) über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl [X.], 56 ff Rd[X.] 18 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1). Geregelt ist zwar unmittelbar nur das [X.]mbulant-betreute-Wohnen; wollte man § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle des [X.]mbulant-betreuten-Wohnens nach § 98 [X.]bs 5 Satz 1 [X.]II und auf einen Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung anwenden, wäre zwangsläufig auch die Sonderregelung des § 98 [X.]bs 5 Satz 2 [X.]II für sog [X.]ltfälle zu berücksichtigen, die durch die entsprechende [X.]nwendung des § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II nicht unterlaufen werden darf. Da die [X.]nalogie zu § 98 [X.]bs 2 Satz 2 [X.]II beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung - gleichgültig in welcher Reihenfolge - nur mit dem [X.]rgument eines einheitlichen, ununterbrochenen [X.]en Bedarfsfalls des [X.] überhaupt bejaht werden könnte, würde sich vorliegend die Zuständigkeit weiterhin nach den Vorschriften des [X.] richten; denn nach den Feststellungen des [X.] handelte es sich jedenfalls für die [X.] von 1994 bis 28.6.2007 um ein solch einheitliches Leistungsgeschehen. Nach § 97 [X.] [X.] wäre dann für die Hilfe in einer [X.]nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt im [X.]punkt der [X.]ufnahme (hier 29.6.2007) hat oder in den zwei [X.]onaten vor der [X.]ufnahme zuletzt hatte; dies war - wie oben ausgeführt - [X.] ([X.]). [X.]uf die stationäre Unterbringung vor dem [X.]mbulant-betreuten-Wohnen käme es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit mangels einer [X.]ette zwischen stationären Einrichtungen nach § 97 [X.]bs 2 [X.] nicht an; eine § 98 [X.]bs 5 [X.]II vergleichbare Regelung, über die die im Gesetz vorgesehene Einrichtungskette auf [X.]mbulant-betreute-Wohnformen hätte ausgeweitet werden können, kannte das [X.] nicht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]bs 1 und 3 SGG iVm § 154 [X.]bs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die [X.] beruht auf § 197a [X.]bs 3 und [X.]bs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 [X.]bs 1 und 2, § 52 [X.]bs 1, § 63 [X.] Gerichtskostengesetz.

Meta

B 8 SO 6/12 R

25.04.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Kassel, 26. Januar 2011, Az: S 12 SO 79/09, Urteil

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 53 Abs 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12, § 98 Abs 5 S 2 SGB 12, § 97 Abs 2 S 1 BSHG, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 6/12 R (REWIS RS 2013, 6212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6212

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