Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.01.2017, Az. 1 BvR 1304/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 16720

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei geringem subjektiven wie objektiven objektiven Interesse auf 12.500 Euro - Fortgeltung der in BVerfGE 79, 365 festgelegten Maßstäbe


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht.

2

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.

3

2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. [X.] 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 [X.] die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. [X.] 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das [X.] im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. [X.] 20, 336 <338> m.w.N.).

4

3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:

5

a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie in dem Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit dem dortigen Streitwert mit 444,73 € zu bewerten. Dieser sehr geringe Wert rechtfertigt hier ausnahmsweise eine Abweichung von dem Regelbetrag nach unten.

6

b) Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf, da dem Beschluss vom 14. September 2016 eine über den Einzelfall hinausgehende [X.] nicht zuzumessen ist.

7

c) Angesichts dessen erscheint ein Betrag in Höhe von 12.500 €, entsprechend der Hälfte des [X.], für angemessen.

8

4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. [X.] 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

Meta

1 BvR 1304/13

25.01.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Frankfurt, 20. März 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 113 Abs 2 S 3 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.01.2017, Az. 1 BvR 1304/13 (REWIS RS 2017, 16720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16720

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1235/17 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


1 BvR 1468/18 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


1 BvR 2952/08 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens ua für Parallelverfahren - hier: Minderung …


1 BvR 3236/08 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens - hier: Minderung des subjektiven Wertes …


1 BvR 1015/15 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.