Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 10/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10266

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Gegenstand

Markenverletzung: Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft bei Bestimmung der Branchen-, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit; Anschlussberufung bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren durch einen zusätzlichen Anspruch oder Klagegrund - BCC


Leitsatz

BCC

1. Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig .

2. Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen .

3. Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die am 7. Februar 1996 in das Handelsregister eingetragen wurde, führte die Unternehmensbezeichnung "[X.] Unternehmensberatung - [X.]". Zur [X.] benutzt sie die Unternehmensbezeichnung "[X.] Unternehmensberatung GmbH". Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beratung sowie die Entwicklung von Konzeptionen im Bereich des Informationsmanagements und der Unternehmensorganisation, insbesondere die Entwicklung, der Vertrieb, die Installation und die Wartung von Software sowie der Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich Informationstechnologie und Telekommunikation.

2

Die Beklagte, die Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik erbringt, ist seit dem 10. September 1997 zunächst mit der Unternehmensbezeichnung "b[X.] - Braunschweiger Communication Carrier GmbH" und seit Ende 2002 mit der Firmierung "[X.] Business Communication Company GmbH" im Handelsregister eingetragen. Im Geschäftsverkehr stellt sie schlagwortartig die Bezeichnung "[X.]" heraus und verwendet ihren Domainnamen "b[X.].de".

3

Die Beklagte ist Inhaberin von 18 Marken, die mit Priorität vom 14. August 2002 für die Dienstleistungen

Telekommunikation; Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Installation und Betrieb von Übertragungs- und Vermittlungstechniken für Sprache und sonstige Daten; Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und von Telekommunikations-Fernnetzen; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware

eingetragen und in der nachstehend wiedergegebenen landgerichtlichen Urteilsformel unter 1 [X.] bis uu näher bezeichnet sind. Sie ist weiterhin Inhaberin der Marken Nr. 30 56 02 19 (Priorität 13. Oktober 2005), Nr. 30 42 22 46 (Priorität 19. April 2004) und Nr. 30 43 98 59 (Priorität 14. Juli 2004). Diese Marken sind für verschiedene Dienstleistungen eingetragen, die im Wesentlichen mit denjenigen identisch sind, für die die 18 übrigen Marken Schutz beanspruchen.

4

Die Klägerin behauptet, sie biete seit Februar 1996 ihre Dienstleistungen bundesweit unter der Bezeichnung "[X.]" an. Sie ist der Ansicht, zwischen ihrem Firmenschlagwort "[X.]" und der von der Beklagten verwendeten Unternehmensbezeichnung, den Marken und dem Domainnamen der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Unternehmensbezeichnung, der Marken und des Domainnamens sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr den aus Verletzungshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt,

1. es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung zu verwenden;

b) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "[X.] Business Communication Company GmbH" als Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden, soweit der Unternehmensgegenstand im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung steht;

c) im geschäftlichen Verkehr die bei dem [X.] unter folgenden Registernummern eingetragenen Marken zu benutzen

[X.]) 30 56 02 19 ("b[X.]");

bb) 30 42 22 46 ("[X.] YourNet")

[X.]) 30 43 98 59 ("[X.] YOURNET")

sowie im geschäftlichen Verkehr die bei dem [X.] unter folgenden Registernummern eingetragenen Marken

[X.]) 30 24 07 64 ("[X.] BUSINESS COMMUNICATION COMPANY")

ee) 30 24 07 65 ("[X.]")

ff) 30 24 07 66 ("[X.] IP A[X.]ess")

gg) 30 24 07 67 ("[X.] Serverhousing")

hh) 30 24 07 68 ("[X.] Connect")

ii) 30 24 07 69 ("[X.] Security")

jj) 30 24 07 70 ("[X.] Systems")

kk) 30 24 07 71 ("[X.] Server Based Computing")

ll) 30 24 07 72 ("[X.] LAN")

mm) 30 24 07 73 ("[X.] E-Solutions")

nn) 30 24 07 75 ("[X.] Consult")

oo) 30 24 07 76 ("[X.] WAN")

pp) 30 24 07 56 ("b[X.] housingBase")

qq) 30 24 07 58 ("b[X.] housingPro")

rr) 30 24 07 59 ("b[X.] housingBox")

ss) 30 24 07 61 ("b[X.] ip-a[X.]essE")

tt) 30 24 07 62 ("b[X.] ip-a[X.]essXL")

uu) 30 24 07 63 ("b[X.] ip-a[X.]essXXL")

für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Installation und Betrieb von Übertragungs- und Vermittlungstechniken für Sprache und sonstige Daten; Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und von Telekommunikations-Fernnetzen; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware zu benutzen;

d) im geschäftlichen Verkehr die [X.] [X.] im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung zu unterhalten und zu benutzen;

2. gegenüber dem [X.] des [X.] in die Löschung ihrer unter [X.] eingetragenen Firma "[X.] Business Communication Company GmbH" einzuwilligen und die Löschung zu bewirken;

3. gegenüber dem [X.]

a) in die vollständige Löschung der unter Ziffer 1 c) [X.]) bis [X.]) aufgeführten Marken einzuwilligen und die Löschung zu bewirken sowie

b) in die teilweise Löschung der unter Ziffer 1 c) [X.]) bis uu) eingetragenen Marken hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen einzuwilligen und insoweit die Löschung zu bewirken:

Telekommunikation, Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Installation und Betrieb von Übertragungs- und Vermittlungstechniken für Sprache und sonstige Daten; Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und von Telekommunikations-Fernnetzen; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware;

4. gegenüber der zentralen [X.] Registrierungsstelle für [X.] mit der Endung "de", der [X.] in [X.], den Verzicht auf sämtliche Rechte an der [X.] [X.] zu erklären und in deren Löschung einzuwilligen sowie die Löschung zu bewirken;

5. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1.

6

Das [X.] hat ferner gemäß dem Klageantrag zu 6 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

7

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiterhin beantragt,

7. ihr zu gestatten, den [X.] und den [X.] begrenzt auf die zuerkannten Unterlassungsansprüche, auch auszugsweise, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer branchenrelevanten Fachzeitschrift erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekanntzumachen.

8

Die Klägerin hat zudem hilfsweise die Klageanträge 1 a bis d, 3 b eingeschränkt.

9

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klageanträge zu 1 bis 6 in dem vom [X.] zuerkannten Umfang einschließlich der Hilfsanträge sowie den Klageantrag zu 7 weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aufgrund ihrer Unternehmensbezeichnung nach § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.], § 242 BGB nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:

Für den kennzeichenrechtlichen Schutz der Unternehmensbezeichnung der Klägerin sei auf den Bestandteil "[X.]" abzustellen, der prägendes Element der Gesamtbezeichnung und das Firmenschlagwort sei. Soweit sich die [X.] "[X.]" in den [X.] isoliert gegenüberstünden, liege Zeichenidentität vor.

Das Firmenschlagwort "[X.]" der Klägerin verfüge für [X.] aus nur über eine geringe Kennzeichnungskraft, die durch die Benutzungslage nicht gesteigert sei.

Die Ansprüche der Klägerin seien ausgeschlossen, weil die nach § 15 Abs. 2 [X.] für eine Verwechslungsgefahr erforderliche [X.] nicht gegeben sei. Für die Beurteilung der [X.] seien die ausgeübten Kerntätigkeiten der konkurrierenden Unternehmen maßgeblich. Die Klägerin erbringe die Unternehmensberatung im [X.] in erster Linie im Zusammenhang mit einer [X.]. Dieses eng begrenzte Tätigkeitsfeld der Klägerin werde vom Leistungsspektrum der [X.] nicht umfasst. Mangels [X.] seien auch die Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Firmierung der [X.] und die Löschung des Domainnamens nicht gegeben. Die Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der Marken der [X.] und auf Einwilligung in deren Löschung seien nicht gerechtfertigt, weil das Tätigkeitsfeld der Klägerin zu wenig Berührungspunkte zu den Waren und Dienstleistungen aufweise, für die die Marken geschützt seien. Die Folgeansprüche und der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung seien mangels [X.] ebenfalls nicht gegeben.

II. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] nicht verneint werden (Klageantrag und Urteilsformel des [X.] zu 1 a). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] wegen (absoluter) Branchenunähnlichkeit im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Parteien verneint.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Klägerin an der Bezeichnung "[X.]" schon deswegen ein Kennzeichenrecht zusteht, weil es sich bei diesem Bestandteil um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung der Klägerin zu dienen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 772 Rn. 75 = [X.], 971 - [X.]; Urteil vom 31. März 2010 - [X.], [X.], 1020 Rn. 13 = [X.], 1397 - Verbraucherzentrale). Das Schlagwort "[X.]" verfügt als Teil der Unternehmensbezeichnung der Klägerin - ungeachtet davon, ob es auch in Alleinstellung benutzt worden ist - jedenfalls über den Zeitrang des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 161/02, [X.], 871, 872 = [X.], 1164 - Seicom; Urteil vom 31. Juli 2008 - [X.], [X.], 1108 Rn. 43 = [X.], 1537 - Haus & Grund III).

b) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend von Zeichenidentität zwischen dem Firmenschlagwort "[X.]" der Klägerin und der identischen, in Alleinstellung benutzten Wortfolge "[X.]" der [X.] ausgegangen.

c) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "[X.]" der Klägerin gering ist. Eine Buchstabenfolge verfügt allerdings im Regelfall von Haus aus über normale Kennzeichnungskraft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 628 = [X.], 705 - IMS; Beschluss vom 8. Mai 2002 - [X.], [X.], 1067, 1068 f. = [X.], 1152 - [X.]/[X.]). Eine solche Schwächung der Kennzeichnungskraft kann sich daraus ergeben, dass die Wortfolge für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Begriffe angelehnt ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1996 - I ZR 149/94, [X.], 468, 469 = [X.], 1093 - [X.]; Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 232/98, [X.], 1161, 1162 = [X.], 1207 - [X.]/[X.]). Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] und [X.] zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Business und [X.]omputer häufig benutzt werden und die Buchstabenfolge deshalb beschreibende Elemente enthält. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, gilt der vom Berufungsgericht festgestellte beschreibende Anklang auch für den Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation, in dem die Klägerin ihre Dienstleistungen mit ihrer Unternehmensbezeichnung kennzeichnet.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht nicht von einer Steigerung der von Haus aus geringen Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin durch umfangreiche Benutzung ausgegangen ist. Aus dem Jahresumsatz der Klägerin von 600.000 €, den das Berufungsgericht zu Recht als Indiz für die Benutzungslage herangezogen hat, ergibt sich kein Anhalt für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch eine umfangreiche Benutzung des Klagezeichens. Entsprechendes gilt für den Artikel in der Fachzeitschrift "digital business" vom - richtig - 20. Oktober 2007, auf den die Revision zum Nachweis einer umfangreichen Benutzung abstellt. Der Artikel ist im Hinblick auf eine ins Gewicht fallende bundesweite Marktpräsenz der Klägerin nicht aussagekräftig. Er lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin über einen engen Anwender- und Softwarebereich hinaus in einem für die Steigerung der Kennzeichnungskraft ihres Firmenschlagworts erforderlichen Umfang tätig ist.

d) Das Berufungsgericht hat eine [X.] zwischen den Tätigkeitsfeldern der Parteien verneint. Die Klägerin berate Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie in erster Linie im Zusammenhang mit der Software "[X.]". Dieses Leistungsspektrum umfasse nicht das Tätigkeitsfeld der [X.], die auf dem Sektor der netzwerkbasierenden IT-Lösungen, [X.], [X.], [X.], [X.] auf Basis von Access Infrastructure Technologien und [X.] tätig sei. Zudem sei die Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zu gering, um eine [X.] zu begründen.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Maßstab bei der Beurteilung der [X.] ausgegangen und hat nicht alle relevanten Tätigkeitsfelder der Klägerin in die Beurteilung einbezogen.

aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob [X.] vorliegt, die jeweilige Kennzeichnungskraft des [X.] zu berücksichtigen ist.

Für die Beurteilung der [X.] kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine [X.] können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 899 f. = [X.], 1066 - defacto; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, [X.], 484 Rn. 73 = [X.], 616 - Metrobus). Der Begriff der [X.] ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 [X.] auszulegen. Von einer Unähnlichkeit der Branchen der Parteien kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann (vgl. zur Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.], § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]: [X.], Urteil vom 29. September 1998 - [X.]-39/97, [X.]. 1998, [X.] = GRUR 1998, 922 Rn. 15 - [X.]anon; [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.], [X.], 321 Rn. 20 = [X.], 321 - [X.]OHIBA; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 714 Rn. 32 = [X.], 1092 - idw; zu § 16 UWG aF: [X.], Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, [X.], 162, 163 - etirex; zu § 15 Abs. 2 [X.]: [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 55; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 Rn. 215; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rn. 2543).

Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] die [X.] vollständig ausgeschlossen - und deshalb von absoluter Branchenunähnlichkeit auszugehen - ist, ist daher losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft des [X.] zu beantworten. Dies entspricht den für die Beurteilung der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.]-16/06, [X.]. 2008, [X.], [X.]. 2009, 397 Rn. 67 - MOBELIX/OBELIX; [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 156/99, [X.], 544, 546 = [X.], 537 - BANK 24).

bb) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der [X.] das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht zutreffend bestimmt hat.

(1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Bestimmung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin nicht entscheidend auf die von ihr benutzte Software "[X.]" abzustellen. Bei der Bestimmung des Geschäftsbereichs, in dem die Klägerin tätig ist, stehen die Dienstleistungen im Vordergrund, die die Klägerin ihren Kunden erbringt, und nicht die Mittel (Software von [X.]), deren sich die Klägerin dabei bedient. Dass die Dienstleistungen der Klägerin in einem solchen Umfang durch die von ihr verwendete Software geprägt werden, dass die Dienstleistungen der Parteien auf den Märkten keine Berührungspunkte aufweisen, wenn die Beklagte sich nicht auch der Software "[X.]" bedient, hat das Berufungsgericht nicht angenommen.

(2) Nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, decken sich die Tätigkeitsbereiche der Parteien weitgehend. Die Klägerin ist im Bereich Informationstechnologie und Informationsmanagement tätig, wozu insbesondere die Entwicklung, der Vertrieb, die Installation und die Wartung von Software und Dienstleistungen im Bereich der [X.] gehören. Die Beklagte erbringt ihre Dienstleistungen ebenfalls im Bereich der Informationstechnologie. Sie plant, integriert und betreibt IT-Infrastrukturen und hebt in diesem Zusammenhang ihre Erfahrungen im Bereich der [X.] hervor. Beide Parteien bieten ihren Kunden danach Sicherheitslösungen für ihre IT-Infrastrukturen an. Dies rechtfertigt die vom [X.] angenommene teilweise Branchenidentität oder hochgradige Branchenähnlichkeit. Dass die Dienstleistungen im Bereich der [X.] für das Tätigkeitsfeld der Parteien nicht typisch sind, sondern nur zu vernachlässigende Randbereiche betreffen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen spricht auch, dass die Parteien ihre Dienstleistungen in diesem Bereich in der Darstellung ihrer Tätigkeitsbereiche besonders herausstellen. Sind die Parteien danach beide in dem Dienstleistungsbereich der Sicherheitslösungen für IT-Infrastrukturen tätig und ist im Revisionsverfahren mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass es sich um für den Geschäftsbereich der Parteien typische Dienstleistungen handelt, ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, es liege Branchenunähnlichkeit vor.

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen aus den oben genannten Gründen auch die Abweisung der Klage mit dem gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.] Business [X.]ommunication [X.]ompany GmbH" gerichteten Klageantrag zu 1b (Urteilsformel des [X.] zu 1b) nicht.

3. Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 c in der Fassung der Urteilsformel des [X.] zu 1 c gegen die Benutzung von 21 Marken der [X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht als unbegründet erachtet werden. Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] zwischen dem Firmenschlagwort "[X.]" der Klägerin und den Marken der [X.] mit dem Bestandteil "[X.]" in Groß- oder Kleinschreibung verneint und dies mit einer vollständigen Unähnlichkeit zwischen der Branche, in der die Klägerin tätig ist, und den Dienstleistungen begründet, für die die Marken Schutz beanspruchen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, auch den Bereich der Sicherheitslösungen für IT-Infrastrukturen umfassen, für die jedenfalls keine vollständige Unähnlichkeit mit der Branche besteht, in der die Klägerin tätig ist.

4. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 d (Urteilsformel des [X.] zu 1 d) geltend gemachte Verbot, den Domainnamen "[X.]" für die näher bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, mangels Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieses Antrags ebenfalls mit einer fehlenden [X.] begründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.

5. Die aus § 15 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit §§ 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.] folgenden, auf Einwilligung in die Löschung der Firma der [X.], auf Einwilligung in die vollständige oder teilweise Löschung ihrer Marken und auf Einwilligung in die Löschung ihres Domainnamens gerichteten kennzeichenrechtlichen [X.] (Klageanträge und Urteilsformel des [X.] zu 2 bis 4) können aus den oben genannten Gründen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung mangelnder Branchenähnlichkeit verneint werden. Entsprechendes gilt für den aus § 242 BGB abgeleiteten [X.] (Klageantrag und landgerichtliche Urteilsformel zu 5) und den Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 5 [X.] (Feststellungsantrag und landgerichtliche Urteilsformel zu 6) sowie den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c [X.] (Klageantrag zu 7).

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, nicht möglich. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Tätigkeitsfeldern der Parteien und zur Ähnlichkeit der Branche, in der die Klägerin tätig ist, mit den Waren und Dienstleistungen, die von den [X.] erfasst werden, lassen eine abschließende Beurteilung der [X.] und der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] durch das Revisionsgericht nicht zu. Dies gilt ebenfalls für die mit den [X.] zu 2 bis 4 geltend gemachten kennzeichenrechtlichen [X.] und die weiteren Ansprüche nach den [X.] zu 5 bis 7.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Die Klageanträge erfassen eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen, für die die Klägerin Unterlassung der Kennzeichennutzung und Löschung der Bezeichnungen begehrt. Die Klägerin muss daher zur [X.] im Hinblick auf jede der Dienstleistungen im Einzelnen vortragen. Dies ist bisher nicht durchgängig erfolgt. Entsprechendes gilt für die Waren, die von den [X.] erfasst werden. Ausführungen der Klägerin dazu, dass die Marken - obwohl nur für Dienstleistungen eingetragen - entsprechend dem auch Waren umfassenden Klageantrag zu 1 c zur Kennzeichnung von Waren benutzt worden sind, fehlen ebenfalls. Mit dem Klageantrag zu 3b macht die Klägerin die Löschung auch für Waren geltend; die Marken sind jedoch nicht für Waren eingetragen. Der Klageantrag zu 3b muss entsprechend angepasst werden.

2. Eine Einwilligung in die vollständige Löschung der Firma der [X.] (Klageantrag zu 2) kann die Klägerin aufgrund eines kennzeichenrechtlichen Beseitigungsanspruchs nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 [X.] für jede von der [X.] ausgeübte Geschäftstätigkeit vorliegen.

3. Der mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens - richtig - "[X.]" setzt voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch außerhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 235 Rn. 26 = [X.], 381 - [X.]/[X.]). Davon kann auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Klägerin nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Solange die Beklagte selbst berechtigt ist, den Bestandteil "[X.]" zu führen, ist - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens nach § 12 BGB zusteht. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden in diesem Fall - beide Parteien sind berechtigte Namensträger - die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99, [X.], 706, 707 = [X.], 691 - vossius.de; Urteil vom 31. März 2010 - [X.], [X.], 738 Rn. 18 = [X.], 880 - Peek & [X.]loppenburg). Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens steht der Klägerin nach diesen Grundsätzen nur zu, wenn die Interessen der [X.] an der Benutzung des Bestandteils "bcc" in ihrem Domainnamen eindeutig hinter denjenigen der Klägerin zurücktreten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, [X.]Z 149, 191, 200, 206 - shell.de). Dafür ist nichts ersichtlich.

4. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch zu prüfen haben, ob eine Entscheidung in der Sache über den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c [X.] (Klageantrag zu 7) überhaupt ergehen kann.

a) Das Berufungsgericht durfte über das Bestehen dieses erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruchs nur entscheiden, wenn die Klägerin ihn wirksam in den Rechtsstreit eingeführt hat. Dies konnte in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung geschehen.

aa) Mit der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Urteilsbekanntmachung hat die Klägerin einen weiteren Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). [X.] die Klägerseite, die in erster Instanz voll obsiegt hat oder die - wie vorliegend - die erstinstanzliche Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, nicht anfechten möchte, die Klage erweitern oder einen neuen Anspruch in den Rechtsstreit einführen, muss sie sich gemäß § 524 ZPO der Berufung der Gegenseite anschließen (vgl. [X.], Großer [X.] für Zivilsachen, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - [X.], [X.]Z 4, 229, 234; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 524 Rn. 33; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn. 7).

bb) Die Anschlussberufung, die danach vorliegend erforderlich war, um den mit dem Klageantrag zu 7 erstmals in der Berufungsinstanz verfolgten Anspruch noch geltend machen zu können, hat die Klägerin eingelegt.

Die nach § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Anschließung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 vorgenommen, mit dem sie den auf Urteilsbekanntmachung gerichteten Klageantrag zu 7 anhängig gemacht hat. Dies reicht für eine Anschließung an die Berufung der [X.] aus. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 318). Vielmehr genügt jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als ein Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1953 - [X.], NJW 1954, 266, 267). Die [X.] konnte daher auch konkludent in der Weise erfolgen, dass die Klägerin - wie im Streitfall geschehen - ihr Klagebegehren durch Geltendmachung eines weiteren Anspruchs erweiterte.

b) Das Berufungsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob die Anschließung rechtzeitig erfolgt ist.

Die Klägerin hat die Anschließung nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erklärt. Nach dieser Bestimmung kann sich der [X.] der Berufung des Gegners nur bis zum Ablauf der Frist bis zur [X.] anschließen. Die der Klägerin nach einer Verlängerung gesetzte Frist zur [X.] lief am 12. August 2008 ab. Die erst mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 erfolgte Anschließung wäre gleichwohl rechtzeitig, wenn die Frist für die [X.] für die Klägerin nicht wirksam bestimmt worden wäre. Der [X.] kann dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung, mit der die Frist für die [X.] gesetzt worden ist, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 2 ZPO zugestellt wurde (vgl. [X.]Z 76, 236, 241). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Klägerin über die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis gemäß § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist.

In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass bei einem Verstoß gegen die [X.] nach § 277 Abs. 2 ZPO eine Anwendung der Präklusionsvorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1983 - [X.], [X.]Z 86, 218, 225). Entsprechendes hat für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung zu gelten, wenn die erforderliche Belehrung nach § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2008 - [X.], [X.], 515 Rn. 4 und 6).

Das Berufungsgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen zur wirksamen Bestimmung der Frist für die [X.] zu treffen haben. Sollte die Frist zur [X.] nicht wirksam bestimmt worden sein, konnte die Klägerin sich - wie geschehen - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz dem Rechtsmittel der [X.] anschließen (vgl. [X.], [X.], 515 Rn. 7).

Bornkamm                                   Pokrant                           Büscher

                        [X.]

Meta

I ZR 10/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Dezember 2008, Az: 6 U 269/07, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 524 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 10/09 (REWIS RS 2011, 10266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10266

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