Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2023, Az. I ZR 56/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3256

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Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

2

1. Ohne Erfolg bringt die Klägerin vor, der [X.] habe ihren Vortrag nicht beachtet, nach dem das [X.] die Zustellung der am 30. Dezember 2013 eingereichten Klageschrift vom 4. Oktober 2013 durch Fehlbehandlung verzögert habe, weil es auf die wegen [X.] weggelegte Klageschrift vom 15. Dezember 2012 nicht mehr angekommen sei. Der [X.] hat das Vorliegen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das [X.] verneint und ausgeführt, dass es schon zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten auch der Zustellung der ursprünglichen Klageschrift bedurfte ([X.], Urteil vom 26. Januar 2023 - [X.], [X.], 332 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 452 - [X.]). Soweit die Klägerin geltend macht, nicht die Klageschrift vom 4. Oktober 2013, sondern der begleitende Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 habe das Aktenzeichen der ursprünglichen Klage getragen, verkennt sie, dass sie den Zusammenhang zur ursprünglichen Klageschrift gerade durch diesen die Einreichung der neuen Klageschrift begleitenden Schriftsatz hergestellt hat.

3

2. Mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag, nach dem sie nicht gehalten gewesen sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung der Klageschrift hinzuwirken, hat sich der [X.] ebenfalls befasst, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet, weil die Klägerin bei der Bereitstellung der erforderlichen Abschriften unsorgfältig gehandelt hat ([X.], [X.], 332 [juris Rn. 52] - [X.]).

4

3. Der [X.] hat sich auch mit dem als übergangen gerügten Vorbringen der Klägerin befasst, dass die Anforderung des Originals der Klageschrift vom 15. Dezember 2012 jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen sei, weil dem [X.] das Original der Klageschrift bereits vorgelegen habe und es sich bei § 133 ZPO, der die Einreichung zuzustellender Abschriften regele, um eine Sollvorschrift handele. Der [X.] hat hierzu ausgeführt, dass die Möglichkeit der Herstellung von Abschriften durch das [X.] nichts daran ändert, dass es - auch mit Blick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Sache eines angemessen sorgfältigen Klägers ist, durch Bereitstellung der erforderlichen Abschriften zur zügigen Durchsetzung seiner mit der zuzustellenden Klage geltend gemachten Rechte beizutragen ([X.], [X.], 332 [juris Rn. 52] - [X.]).

5

4. Soweit die Klägerin geltend macht, der [X.] habe ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, ist eine solche Rüge vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 932 [juris Rn. 4] = WRP 2008, 956; Urteil vom 14. April 2016 - [X.], NJW 2016, 3035 [juris Rn. 22], jeweils mwN). Im Übrigen liegt eine solche Verletzung auch nicht vor.

6

II. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZR 56/19

06.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 26. Januar 2023, Az: I ZR 56/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2023, Az. I ZR 56/19 (REWIS RS 2023, 3256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3256

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