Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 1 StR 165/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2282

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Tenor

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen [X.]chwierigkeit seiner Tätigkeit am 18. März 2022 gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € für das Revisionsverfahren beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse tritt dem Antrag entgegen.

2

Der Antrag, über den der [X.]enat in einer [X.] mit fünf Bundesrichterinnen und -richtern zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1 [X.]atz 5 RVG; [X.], Beschluss vom 3. November 2021 – 3 [X.] Rn. 3), ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat sich dadurch gebunden, dass er am 15. Oktober 2021 in seinem [X.] jeweils die „doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr“ geltend gemacht hat, ohne sich eine Pauschgebühr vorzubehalten. Damit hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 1 RVG wirksam ausgeübt und ist mit einer Pauschgebühr ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 2, § 130 Abs. 1 BGB; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2022 – [X.]/22 bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren in dieser [X.]trafsache geltend gemachten Pauschgebühr; [X.], Beschluss vom 21. Mai 2021 – ([X.]) [X.]/20 Rn. 18, 20; KG, Beschlüsse vom 5. November 2015 – 1 ARs 8/14 Rn. 7 und vom 25. Juli 2011 – 1 [X.] Rn. 2; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2012 – [X.] [X.] Rn. 13; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2011 – 2 AR 24/10 Rn. 7, 10; [X.], Beschluss vom 29. Juli 2008 – 1 [X.] Rn. 6).

3

Auch in der [X.]ache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Der vormals Angeklagte war bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Die Tätigkeit des Wahlverteidigers, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, in der Revisionsinstanz lässt nicht erkennen, dass die hierfür von Nr. 4130 VV-RVG vorgesehene Gebühr angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen [X.]chwierigkeit unzumutbar wäre.

Jäger     

      

Fischer     

      

[X.]

      

Leplow     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 165/19

02.04.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 2. April 2024, Az: 1 StR 165/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 1 StR 165/19 (REWIS RS 2024, 2282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2282

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