STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN POLIZEI REVISION (STRAFRECHT) STRAFVERFAHREN DIEBSTAHL Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen [X.]chwierigkeit ihrer Tätigkeit am 18./22. März 2022 gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € für das Revisionsverfahren beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse tritt dem Antrag entgegen.
Der Antrag, über den der [X.]enat in einer [X.] mit fünf Bundesrichterinnen und -richtern zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 1 [X.]atz 5 RVG; [X.], Beschluss vom 3. November 2021 – 3 [X.] Rn. 3), ist bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin hat sich dadurch gebunden, dass sie am 7. Dezember 2021 in ihrem [X.] jeweils die „doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr“ geltend gemacht hat, ohne sich eine Pauschgebühr vorzubehalten. Damit hat die Verteidigerin ihr Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 1 RVG wirksam ausgeübt und ist mit einer Pauschgebühr ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 2, § 130 Abs. 1 BGB; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2022 – [X.]/22 bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren in dieser [X.]trafsache geltend gemachten Pauschgebühr; [X.], Beschluss vom 21. Mai 2021 – ([X.]) [X.]/20 Rn. 18, 20; KG, Beschlüsse vom 5. November 2015 – 1 ARs 8/14 Rn. 7 und vom 25. Juli 2011 – 1 [X.] Rn. 2; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2012 – [X.] [X.] Rn. 13; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2011 – 2 AR 24/10 Rn. 7, 10; [X.], Beschluss vom 29. Juli 2008 – 1 [X.] Rn. 6).
Auch in der [X.]ache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Der vormals Angeklagte war bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Die Tätigkeit der Wahlverteidigerin, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, in der Revisionsinstanz lässt nicht erkennen, dass hierfür die von Nr. 4130 VV-RVG vorgesehene Gebühr angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen [X.]chwierigkeit unzumutbar wäre.
Jäger |
|
Fischer |
|
[X.] |
|
Leplow |
|
Munk |
|
Meta
02.04.2024
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 2. April 2024, Az: 1 StR 165/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 1 StR 165/19 (REWIS RS 2024, 2281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2281
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 165/19 (Bundesgerichtshof)
3 StR 86/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Feststellung einer Pauschgebühr für den Verteidiger im Revisionsverfahren vor dem BGH; zuständige Spruchgruppe; Zulässigkeit …
III-3 AR 65/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
4 StR 267/11 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr
Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen
Keine Referenz gefunden.