Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2021, Az. III ZR 96/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7974

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Gegenstand

AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; Voraussetzungen einer Beschränkung der Revisionszulassung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Kläger hat die Beklagte, ein Mobilfunkunternehmen, wegen der [X.]erwendung einer [X.] und von Teilen einer Sperrklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlich sind der Einleitungssatz der Sperrklausel in Ziffern [X.]II 1 [X.] und die sogenannte [X.] in [X.]. a Satz 1 [X.] der Sperrklausel. Diese lautet wie folgt:

"[X.]II. Sperre

1. Unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften ist der Diensteanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre),

a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer [X.], [X.] und [X.]I in [X.]erzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des vorgenannten [X.] bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 [X.] außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Diensteanbieter den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j [X.] aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

b. wenn wegen einer im [X.]ergleich zur bisherigen Nutzung besonderen Steigerung des [X.]erbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird;

c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.

2. Eine auch ankommende [X.]erbindungen erfassende [X.]ollsperrung des [X.] erfolgt frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender [X.]erbindungen.

3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, sobald die Kündigung des [X.]ertragsverhältnisses wirksam wird, es sei denn, zwingende rechtliche [X.]orgaben machen eine zeitweise Fortführung der Leistung erforderlich.

4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine postzustellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden übersandte Postsendungen mit dem [X.]ermerk "unzustellbar, unbekannt verzogen, etc." zurückkommen, ist der Diensteanbieter berechtigt, den [X.] des Kunden für abgehende [X.]erbindungen zu sperren, bis dem Diensteanbieter eine zustellfähige Anschrift des Kunden in [X.] vorliegt.

5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teilweisen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbieter gesicherte Kenntnis davon hat, dass die Rufnummernnutzung wiederholte oder schwerwiegende [X.]erstöße gegen gesetzliche [X.]erbote [X.]. § 45o [X.] verursacht hat.

6. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Grund- und Optionspreise (Grundgebühren‚ Flatrate-Preise, etc.), zu zahlen.

7. Unabhängig von einer etwaigen Sperre bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer XI vorbehalten.

8. Auf [X.]erlangen des Kunden und soweit dies technisch möglich ist, veranlasst der Diensteanbieter bei dem Netzbetreiber‚ dass die Nutzung des [X.] des Kunden für bestimmte [X.] im Sinne von § 3 Nummer 18a [X.] zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Der Kunde kann ebenfalls verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der [X.]erbindung erbrachten Leistung zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird."

2

Der Kläger hat im Hinblick auf die Sperrklausel geltend gemacht, diese verstoße in [X.]. a Satz 1 [X.] wegen unangemessener Benachteiligung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der gesetzlich in § 45k Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Schriftform der Sperrandrohung abweiche. Zudem sei sie wegen der Einschränkung "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" im Eingangssatz von Ziffern [X.]II 1 [X.] nicht hinreichend transparent.

3

Das [X.] hat der Klage in Bezug auf die [X.] stattgegeben. Hinsichtlich der Sperrklausel hat es die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Mobilfunkverträge, die mit [X.]erbrauchern geschlossen werden, den Satzteil in [X.]. a Satz 1 [X.]

"wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer [X.], [X.] und [X.]I in [X.]erzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat."

oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger [X.]erträge zu berufen. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage hinsichtlich der Sperrklausel insgesamt abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision bezüglich der Entscheidung über die Berufung der Beklagten zugelassen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 16) ist ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die Text- und [X.] zugelassen, soweit das Berufungsgericht über die Berufung der Beklagten entschieden habe.

4

Der Kläger wendet sich mit der von ihm eingelegten Revision gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Sperrklausel.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 624 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der Sperrklausel die Berufung des [X.] für unbegründet, die Berufung der Beklagten dagegen für begründet erachtet. Die Formulierung "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 BGB. Dass die [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die [X.]ndrohung der Sperre die Textform ausreichen ließen, sei unbedenklich. Es handele sich lediglich um die Wiedergabe der Rechtslage, wie sie bei richtiger [X.]uslegung des in § 45k [X.] bestimmten Gebots, dass die Sperre "schriftlich" angedroht werden müsse, ohnehin bestehe. "Schriftlich" im Sinne des § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] bedeute nicht Schriftform im Sinne des § 126 [X.]bs. 1 BGB. Das [X.] habe der Gesetzgeber aus § 19 der [X.] ([X.]) übernommen. In den Materialien zu dieser [X.]erordnung habe der [X.]erordnungsgeber klargestellt, dass Schriftlichkeit nur drucktechnisch zu verstehen sei, dass es also nicht darauf ankomme, dass die [X.]nkündigung der Sperre eigenhändig unterschrieben sei. Es entspreche der einhelligen Meinung im Schrifttum, dass § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] ebenso zu verstehen sei. Das dort bestimmte [X.] sei erfüllt, wenn die [X.]ndrohung der Sperre in Textform erfolge. Bei der [X.]ndrohung handele es sich um eine geschäftsähnliche Handlung. Sie sei nicht auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Daher gälten für sie die [X.]nforderungen des § 126 BGB nicht. [X.]uch sonst bestehe kein Grund, die Schriftform des § 126 BGB zu verlangen. Der mit der Schriftlichkeit der [X.]ndrohung verbundene Informationszweck werde durch die Textform genauso gut erreicht. Er werde nach der gesetzlichen Wertung des § 126b BGB durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung wie eine E-Mail.

7

Dieser [X.]uslegung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Merkmal "schriftlich" aus der [X.] unverändert übernommen und nach Einführung der Textform in § 126b BGB nicht angepasst habe. [X.]uch wenn ursprünglich eine auf Papier gedruckte Mitteilung gemeint gewesen sei, müsse die [X.]uslegung bei diesem [X.]erständnis nicht stehen bleiben. [X.]ndernfalls werde außer [X.] gelassen, dass neue technische Gegebenheiten, die zur Zeit der Formulierung des Gesetzes noch nicht bestanden hätten, bei der [X.]nwendung und [X.]uslegung von gesetzlichen Merkmalen nicht unberücksichtigt bleiben müssten, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich an eine bestimmte Gegebenheit anknüpfe. Daher könne Schriftlichkeit, soweit sie nicht zwingend mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verbunden sei, auch im Sinne einer dauerhaft fixierten Erklärung, die lesbar sei oder gemacht werden könne, verstanden werden, so dass auch eine elektronisch gespeicherte Datei, die auf einem Bildschirm lesbar sei, der Schriftlichkeit entspreche.

II.

8

Diese [X.]usführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allerdings nicht wirksam auf die Text- und Preisklausel, soweit es über die Berufung der Beklagten entschieden hat, beschränkt.

Mit "[X.]" hat es Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 [X.]GB gemeint und mithin den Klauselteil mit dem Wortlaut

"wenn der Kunde nach [X.]bzug etwaiger [X.]nzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer [X.], [X.] und [X.]I in [X.]erzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat."

Das Berufungsgericht hat mithin die Revision nicht zulassen wollen, soweit es über die Sperrklausel auf die Berufung des [X.], das heißt über die Eingangsformel in Ziffern [X.] der Sperrklausel "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" entschieden hat. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist indessen nicht wirksam.

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. [X.]oraussetzung einer Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteil vom 13. [X.]ugust 2020 - [X.], [X.], 1862 Rn. 13 f [X.].N.).

b) Nach diesem Maßstab ist bei Klagen nach § 1 [X.] die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen Teil einer [X.]llgemeinen Geschäftsbedingung allenfalls möglich, wenn dieser Teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem Rest der Klausel beurteilt werden und im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

[X.]) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - infolge einer Unwirksamkeit der [X.] die gesamte erste [X.]ariante der Sperrklausel, das heißt Ziffern [X.] Buch[X.] [X.] insgesamt unwirksam wäre. [X.]usweislich der Klageanträge sind die Sätze 2 bis 4 von Ziffern [X.] Buch[X.] [X.] nicht streitgegenständlich. Das Berufungsgericht hat dementsprechend weder über ihre Unwirksamkeit noch über die Zulassung der Revision in Bezug auf diese Klauselteile entschieden. [X.] waren im Berufungsverfahren hinsichtlich Ziffern [X.] [X.]GB allein Teile der Eingangsformel sowie die [X.] in Buchstabe a Satz 1. Nur insofern konnte das Berufungsgericht über die Zulassung der Revision entscheiden und ist die rechtliche Selbständigkeit und [X.]btrennbarkeit von dem übrigen Streitstoff zu beurteilen.

bb) Die [X.] in Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 [X.]GB kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig von der - ebenfalls streitgegenständlichen - Eingangsformulierung in Ziffern [X.] [X.]GB beurteilt werden. Die Sperrklausel weist in Ziffern [X.] eine konditionale Satzstruktur dergestalt auf, dass sie in einen einleitenden, übergeordneten Satzteil und mehrere hiervon abhängige konditionale Satzteile ([X.]arianten) gegliedert i[X.] [X.]us dieser Struktur folgt, dass die untergeordneten Satzteile ohne die Eingangsformulierung keinen Sinn ergeben und daher in tatsächlicher Hinsicht nur mit dieser verstanden und in rechtlicher Hinsicht nur unter Einbeziehung der Eingangsformulierung beurteilt werden können.

Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber meint, der [X.]orbehalt "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" stelle einen selbständigen Klauselteil dar, der auch ohne die in Ziffern [X.] Buch[X.] [X.] geregelte [X.] bestehen bleiben könne, betrachtet sie im Hinblick auf die Revisionszulassung den falschen Klauselteil. Die Prüfung der rechtlichen Selbständigkeit und [X.]btrennbarkeit betrifft im Fall der beschränkten Revisionszulassung den Teil des [X.], auf den die Zulassung vom Berufungsgericht begrenzt worden ist, vorliegend mithin die [X.] in Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 und nicht die Eingangsformulierung in Ziffern [X.] [X.]GB. Erstere enthält ohne letztere keinen sinnhaften Inhalt und ist daher weder von dieser abtrennbar noch rechtlich selbständig.

2. Die Klage ist entgegen der mit der [X.] vertretenen [X.]uffassung der Revisionserwiderung ungeachtet der geringfügigen Modifikation des [X.] im Klageantrag zulässig im Sinne von § 8 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.], § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Zulässiger Streitgegenstand einer [X.]erbandsklage nach §§ 1, 3 [X.] ist jede inhaltlich selbständige Klausel und jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom [X.]nspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt. Der Wortlaut der beanstandeten [X.] in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach § 8 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] im Klageantrag angegeben werden, anderenfalls ist die Klage unzulässig ([X.], Urteil vom 25. Juli 2012 - [X.] ZR 201/10, [X.]Z 194, 208 Rn. 9 mwN). Die Zusammenfassung von Klauseln im Klageantrag ist möglich, sofern damit ihr Bedeutungsgehalt gegenüber demjenigen, der ihnen im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert wird ([X.], Urteil vom 16. Mai 1990 - [X.]III ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1141). Eine teilbare Klausel ist zum besseren [X.]erständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiederzugeben, jedoch ist der [X.]ntrag auf den unwirksamen Teil zu beschränken, da anderenfalls die Klage teilweise unbegründet ist ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2013 - [X.] ZR 215/12, [X.]Z 199, 170 Rn. 17 mwN).

b) Diesen [X.]oraussetzungen genügt der die Sperrklausel betreffende Klageantrag zu 1.

Einer Wiedergabe des gesamten Textes von Ziffern [X.] [X.]GB im Klageantrag steht entgegen, dass der [X.]ntrag auf den - nach [X.]uffassung des [X.] - unwirksamen Teil der Klausel, hier also die Eingangsformulierung und Buchstabe a Satz 1 von Ziffern [X.] [X.]GB zu beschränken war, da anderenfalls die Klage von vorneherein teilweise unbegründet gewesen wäre. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen eine teilbare Klausel zum besseren [X.]erständnis im vollen Wortlaut wiederzugeben ist, wird dem in der Klageschrift dadurch genügt, dass ihr die vollständigen [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt sind ([X.]nlage K 1).

Durch die Zusammenfassung der Eingangsformulierung in Ziffern [X.] [X.]GB und des Textes in Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 [X.]GB - unter [X.]uslassung des Buchstabens "a" - wird der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Klausel in Ziffern [X.] [X.]GB gegenüber demjenigen, der ihr im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert. Dies gilt insbesondere, soweit durch die [X.]uslassung des Buchstabens "a" der Eindruck erweckt wird, der einleitende Teil und die [X.] in Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 [X.]GB bildeten eine Einheit. Letzteres ist der Fall, da - wie ausgeführt (zu 1 [X.]) - die [X.] ohne den einleitenden Teil keinen Sinn ergibt und nur mit dieser gelesen und verstanden werden kann. Der Sinngehalt der Klausel in Ziffern [X.] [X.]GB wird auch im Übrigen nicht durch die [X.]uslassung des Buchstabens "a" im Klageantrag unzulässig verändert. Soweit durch die [X.]uslassung der Eindruck hervorgerufen wird, der einleitende Teil und die [X.] seien abschließend, wird hierdurch der Bedeutungsgehalt des beanstandeten und im Klageantrag wiedergegebenen Klauselteils gegenüber demjenigen, der ihm im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert. In Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 [X.]GB wird ein Sachverhalt geregelt (Zahlungsverzug), bei dessen [X.]orliegen die Beklagte - unabhängig von den weiteren Bestimmungen in Ziffern [X.] [X.]GB - zur Sperre berechtigt i[X.] Für sein [X.]erständnis ist der weitere Inhalt von Ziffern [X.] [X.]GB ohne Bedeutung. Kleine Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe des [X.] können im [X.] korrigiert werden; für § 8 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] sind sie unerheblich ([X.], Urteil vom 25. Juli 2012 [X.]O Rn. 10). Eine solche Korrektur hat das [X.] in seinem [X.] (zu 1.) vorgenommen, indem es dort Buchstabe a von Ziffern [X.] [X.]GB ausdrücklich erwähnt hat.

3. Die Sperrklausel hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Formulierung in dem einleitenden Teil von Ziffern [X.] [X.]GB "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 BGB.

[X.]) Das Transparenzgebot verpflichtet den [X.]erwender [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner [X.]ertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen [X.]ertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der [X.]ertragspartner des [X.]erwenders muss bereits bei [X.]ertragsabschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Eine [X.]ertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den [X.]ertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot ([X.] Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22 [X.].N.).

Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die [X.]erpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein [X.]erstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Sogar eine unnötige Wirrnis im [X.] ist unschädlich, wenn sich der [X.] mit der gebotenen [X.]ufmerksamkeit erschließen lässt (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 [X.]O Rn. 23 mwN). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maßgebend sind die [X.]erständnismöglichkeiten des typischerweise bei [X.]erträgen der geregelten [X.]rt zu erwartenden [X.] im Zeitpunkt des [X.]ertragsabschlusses. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der [X.]uslegung von [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 [X.]O Rn. 24). Diese sind so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.]ertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die [X.]orstellungen und [X.]erständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten [X.]ertragspartners des [X.]erwenders zugrunde zu legen ([X.] Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 [X.]O mwN). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 [X.]O mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben genügt die einleitende Formulierung in Ziffern [X.] [X.]GB dem Transparenzgebot.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Formulierung könne nicht zu dem von dem Kläger befürchteten Missverständnis führen, dass eine Sperre bereits wegen des [X.]erzugs mit geringeren Beträgen als 75 € verhängt werden könne. Denn sie sei, was der durchschnittliche [X.]erbraucher schon anhand des Textumbruchs in den [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht übersehe, allen drei, mit a, b und c gekennzeichneten Fällen der Sperre vorangestellt. Sie erweitere nicht in unbestimmtem und undurchschaubarem Umfang die Regelung über die Sperre beim [X.]erzug. Ein durchschnittlicher [X.]erbraucher werde die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" daher so verstehen, dass es neben den in den [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelten Fällen einer Sperre wegen Zahlungsverzugs (Fall a), wegen besonderer Steigerung des [X.]erbindungsaufkommens (Fall b) und wegen Gefährdung der Einrichtungen des [X.]nbieters oder der öffentlichen Sicherheit (Fall c) weitere gesetzliche [X.]orschriften gebe, die eine Sperre ermöglichten, welche der [X.]nbieter in den [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen aber nicht ausdrücklich aufgeführt habe. Es beeinträchtige nicht die Klarheit der Regelung der ausdrücklich genannten Fälle, wenn weitere gesetzliche Gründe für eine Sperre in den Bedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt würden.

(2) Diesen uneingeschränkt zutreffenden [X.]usführungen schließt sich der Senat an. Ein durchschnittlicher, die Klausel aufmerksam und sorgfältig lesender [X.]erbraucher wird sie dahin verstehen, dass es neben den in Ziffern [X.] [X.]GB ausdrücklich geregelten Fällen einer Sperre weitere Sachverhalte gibt, die gesetzlich zu einer Sperre berechtigen können (Sperrtatbestände) und die in der vorgenannten Klausel nicht aufgeführt sind. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut der Klausel. Dort wird in dem einleitenden Teil die Sperre nur als Begriff erwähnt und definiert, nicht aber ihre einzelnen [X.]oraussetzungen. Sodann erfolgt eine dem einleitenden Klauselteil in konditionaler Satzstruktur ("wenn") nachgeordnete [X.]ufzählung einzelner Sperrtatbestände. Durch das Zusammenspiel der Erwähnung der Sperre nur als solcher in der Einleitung und der Regelung ihrer [X.]oraussetzungen erst in den nachfolgenden, untergeordneten [X.] wird deutlich, dass mit den (schon) in der Einleitung genannten "gesetzlichen [X.]orschriften", unbeschadet derer die Regelung der Sperre in der Klausel erfolgen soll, solche gemeint sind, die weitere Sperrtatbestände enthalten. Ein [X.]erständnis dahingehend, dass sich diese Formulierung nicht nur auf die in Ziffern [X.] [X.]GB aufgeführten Sperrtatbestände als solche, sondern auch auf deren jeweilige [X.]oraussetzungen bezieht, ist angesichts dieses Inhalts und [X.]ufbaus der Klausel fernliegend.

[X.]uch § 45k [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], dem die Klausel in Ziffern [X.] [X.]GB - wenn auch nicht in wörtlicher Übereinstimmung - nachgebildet ist, bringt entgegen der [X.]uffassung der Revision im [X.]erhältnis zur Klausel nicht klarer zum [X.]usdruck, dass die in § 45k [X.]bs. 2 bis 4 [X.] normierten [X.]oraussetzungen der dort geregelten Sperrtatbestände abschließend sind - ungeachtet dessen, dass es ohnehin nicht allein zur Unklarheit einer Klausel führt, wenn es noch klarere und verständlichere Formulierungen gegeben hätte (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 [X.]O Rn. 23 mwN; siehe bereits oben [X.]). Nach § 45k [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] "darf" eine Sperre "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" nur nach Maßgabe von § 45k [X.]bs. 2 bis 5 [X.] (und § 45o Satz 3 [X.]) erfolgen. Die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" könnten hier gleichermaßen - wenn auch ebenso fernliegend - wie die insofern gleichlautende Formulierung in [X.] [X.]GB nicht nur auf die Sperrtatbestände des § 45k [X.]bs. 2 bis 4 [X.] als solche, sondern auch auf deren einzelne [X.]oraussetzungen bezogen werden.

Eine Unklarheit, worauf sich die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" beziehen, folgt schließlich nicht daraus, dass sich diese Formulierung nur in Ziffer 1 der Sperrklausel findet und die dortigen Sperrtatbestände betrifft, während weitere Sperr- und Einstellungstatbestände in den nachfolgenden Ziffern 3 bis 5 der Sperrklausel geregelt sind. Ein [X.]erständnis der vorgenannten Formulierung dahingehend, dass in gesetzlichen [X.]orschriften weitere Sperrtatbestände, nicht aber andere [X.]oraussetzungen der in Ziffern [X.] [X.]GB bestimmten Sperrtatbestände geregelt sind, ergibt sich - wie ausgeführt - selbständig aus Wortlaut und Struktur von Ziffern [X.] [X.]GB. Es wird durch Ziffern [X.]II 3 bis 5 [X.]GB nicht beeinträchtigt. Das gilt ohne weiteres für die in Ziffern [X.]II 3 [X.]GB geregelte Einstellung der Leistung nach wirksamer Kündigung des [X.]ertragsverhältnisses. Denn eine Leistungseinstellung nach [X.]ertragsbeendigung ist schon ihrer Natur nach etwas anderes als eine Sperre der Leistungen während eines andauernden [X.]ertragsverhältnisses.

[X.]ber auch die in Ziffern [X.]II 4 und 5 [X.]GB niedergelegten vertraglichen Sperrtatbestände stehen dem vorgenannten [X.]erständnis der Formulierung "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" in Ziffern [X.] [X.]GB nicht entgegen. Das Fehlen einer solchen Formulierung mit Bezug zu den [X.] in Ziffern 4 und 5 [X.]GB kann insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Tatbestände abschließend sind und außer ihnen keine gesetzlichen Sperrtatbestände bestehen. Ihre Regelung außerhalb von Ziffern [X.] [X.]GB ist mit dem dortigen Hinweis auf nicht ausdrücklich erwähnte gesetzliche Sperrtatbestände vereinbar. Im Gegenteil begleitet - bei konsekutiver Lektüre der Sperrklausel - die durch Ziffern [X.] [X.]GB vermittelte Kenntnis von der Existenz nicht genannter gesetzlicher Sperrtatbestände auch das [X.]erständnis der vertraglichen Sperrtatbestände in Ziffern [X.]II 4 und 5 [X.]GB.

Möglicherweise hätte die Sperrklausel noch klarer formuliert werden können, wenn die Worte "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" auch den [X.] in Ziffern [X.]II 4 und 5 [X.]GB vorangestellt worden wären, etwa im Wege der Integration dieser Tatbestände in Ziffern [X.] [X.]GB. Ein [X.]erstoß gegen das Transparenzgebot ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 [X.]O Rn. 23 mwN; siehe bereits oben [X.]). [X.]usreichend ist, wenn sich der [X.] mit der gebotenen [X.]ufmerksamkeit erschließen läs[X.] Dies ist im Falle der Formulierung "unbeschadet anderer gesetzlicher [X.]orschriften" in Ziffern [X.] [X.]GB zu bejahen.

b) Die Klausel in Ziffern [X.] Buch[X.] a Satz 1 [X.]GB verstößt entgegen der [X.]uffassung der Revision nicht dadurch gegen § 307 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 Nr. 1 BGB, dass sie in Bezug auf die [X.]ndrohung der Sperre die Textform vorsieht. Hierin liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (S. 11 ff des Berufungsurteils) - keine [X.]bweichung von der gesetzlichen Regelung in § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.].

Nach dieser Norm darf der [X.]nbieter eine Sperre (im Sinne von § 45k [X.]bs. 1 [X.]) nur durchführen, wenn er sie mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat.

[X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der einhelligen [X.]uffassung im Schrifttum ([X.], [X.], 3. [X.]ufl., § 45k Rn. 18; [X.] in Spindler/[X.], Recht der elektronischen Medien, 4. [X.]ufl., § 45k [X.] Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 3. [X.]ufl., § 45k Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.]OK Informations- und Medienrecht, § 45k [X.] Rn. 15 [01.11.2020]; [X.]/[X.] in [X.]´scher [X.]-Kommentar, 4. [X.]ufl., § 45k Rn. 22) davon ausgegangen, dass mit dem Begriff "schriftlich" in § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] nicht die Schriftform im Sinne des § 126 [X.]bs. 1 BGB gemeint i[X.] Es weist zutreffend darauf hin, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unverändert aus der [X.] des § 19 [X.] (in der bis zum 23. Februar 2007 geltenden Fassung) übernommen wurde. Hierzu hat bereits der [X.]erordnungsgeber klargestellt, dass "die Schriftform ... drucktechnisch zu verstehen" ist und "keine Schriftform im Sinne des § 126 BGB" meint (BR-Drs. 551/97 S. 38 [zu § 17 [X.]bs. 2 [X.]-E]). Dafür, dass der Gesetzgeber dem Begriff "schriftlich" in § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] eine andere Bedeutung beimessen wollte als zuvor in § 19 [X.], ist nichts ersichtlich.

bb) In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin erkannt, dass das in § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] bestimmte Erfordernis der Schriftlichkeit auch erfüllt ist, wenn die [X.]ndrohung der Sperre in Textform erfolgt. Dies entspricht - soweit ersichtlich - ebenfalls der einhelligen [X.]uffassung im Schrifttum, soweit dort zur Zulässigkeit der Textform Stellung genommen wird ([X.]/[X.] in Paschke/[X.]/[X.], [X.] Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. [X.]ufl., § 45k [X.] Rn. 114; [X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.], Handbuch zum [X.], 2. [X.]ufl., § 45k [X.] Rn. 190).

(1) [X.]us dem Wortlaut von § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] ergibt sich kein [X.]usschluss der Textform. Der dort verwendete Begriff "schriftlich" umfasst sprachlich sowohl ein Schriftstück, das heißt einen - unterschriebenen oder nicht unterschriebenen - [X.]usdruck von Schriftzeichen auf Papier, als auch elektronische Schriftzeichen wie etwa im Falle von E-Mails und ihnen angehängten PDF-Dokumenten. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist (vgl. B[X.]erwGE 157, 117 Rn. 17 zum [X.] in § 69 [X.]bs. 2 Satz 5 BPers[X.]G). Dabei kann dahinstehen, ob die Begriffe "schriftlich" und "drucktechnisch" zurzeit der Geltung von § 19 [X.] als [X.] von § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] noch im Sinne einer auf Papier gedruckten Mitteilung verstanden wurden. Hierdurch würde, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine dynamische Interpretation des Merkmals "schriftlich" im heutigen Begriffsverständnis nicht ausgeschlossen. Bei der Wortlautauslegung sind auch unter ein Tatbestandsmerkmal begrifflich subsumierbare technische Phänomene zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung noch unbekannt waren (B[X.]erwG [X.]O Rn. 18).

Soweit der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung vor dem Senat gegen eine solche dynamische Interpretation den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher [X.]orschriften aus der 15. Legislaturperiode ([X.]. 15/5213, [X.]) angeführt hat, aus dem sich ergebe, dass an dem [X.] in § 45k [X.]bs. 2 [X.] trotz der in der Entwurfsbegründung erwähnten Rechtsförmlichkeitsprüfung festgehalten worden sei, beruft er sich auf einen der Diskontinuität anheimgefallenen (vgl. [X.] in [X.]´scher [X.]-Kommentar, 4. [X.]ufl., Teil [X.] Rn. 40) und daher zur Normauslegung untauglichen Gesetzentwurf. In dem maßgeblichen Regierungsentwurf der 16. Legislaturperiode wird eine Rechtsförmlichkeitsprüfung in der Begründung zu § 45k [X.]-E nicht erwähnt ([X.]. 16/2581, [X.]). Im Übrigen umfasst eine Rechtsförmlichkeitsprüfung auch keine inhaltlichen Fragen des überprüften Gesetzes wie eine von diesem vorgeschriebene Form, sondern lediglich die Einhaltung der jeweiligen [X.]nforderungen an Form und Gestaltung, zum Beispiel bei den Überschriften, den [X.], den Zitierweisen, den Änderungsbefehlen oder den Inkrafttretensregelungen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger vom 22. Oktober 2008, S. 17).

(2) Sinn und Zweck der Norm bestätigen, dass die Textform gemäß § 126b BGB dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne von § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] genügt. Das Berufungsgericht führt zu Recht aus, dass die [X.]ndrohung einer Sperre nicht auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses gerichtet i[X.] Ihr Zweck ist vielmehr - wie auch die Revision nicht verkennt - die Information des Teilnehmers über die vom [X.]nbieter beabsichtigte Sperre. Besteht der Zweck einer Erklärung aber in erster Linie darin, den Empfänger über bestimmte Sachverhalte zu informieren, die gegebenenfalls eine rechtliche Reaktion seinerseits erfordern, kann dies genauso gut durch die Textform erreicht werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur [X.]npassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer [X.]orschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, [X.]. 14/4987 S. 19 [zu § 126b [X.]]). Die Textform gewährleistet, dass die Beteiligten sich zuverlässig über den Inhalt der Erklärung informieren können, und erfüllt damit die Informationsfunktion ([X.]/[X.], 8. [X.]ufl., § 126b Rn. 1; [X.]/[X.], BGB, 80. [X.]ufl., § 126b Rn. 1; vgl. auch B[X.]G, NZ[X.] 2009, 627 Rn. 42 ff zu § 99 [X.]bs. 3 Satz 1 Betr[X.]G).

Die [X.]uffassung der Revision, bestimmte [X.]arianten der Textform, wie etwa E-Mails, könnten vom Empfänger leichter übersehen werden als ausgedruckte und postalisch übermittelte Schriftstücke, widerspricht der vorgenannten Wertung des Gesetzgebers einer hinreichenden Eignung von Erklärungen in Textform zur Erfüllung ihres Informationszwecks. Im Übrigen ist das Risiko eines Übersehens oder versehentlichen Löschens eines dauerhaften Datenträgers im Sinne von § 126b BGB ebenso vom Empfänger des Mediums zu tragen wie das Übersehen eines ausgedruckten Schriftstücks, das zusammen mit einer [X.]ielzahl von weiteren Sendungen postalisch bei ihm eingeht. Dies gilt umso mehr für den vorliegend relevanten Fall, dass sich ein Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in [X.]erzug befindet und daher jederzeit mit hierauf bezogenen Mitteilungen des [X.]nbieters rechnen muss.

(3) Der von der Revision angeführte Umstand, dass der Gesetzgeber nach Einführung des § 126b BGB die Textform bei einer [X.]ielzahl von Erklärungen ausdrücklich angeordnet hat, eine solche Bestimmung hingegen im Fall des § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] unterblieben ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.

[X.]uch im [X.] werden neben der Schriftlichkeit sowohl die Textform (in § 41b [X.]bs. 1 Satz 3, § 46 [X.]bs. 4 Satz 4, [X.]bs. 7, § 55 [X.]bs. 4 Satz 1, [X.]bs. 8 Satz 1, § 66i [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 Satz 3, [X.]bs. 3 Satz 4, § 99 [X.]bs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 113 [X.]bs. 2 Satz 1 und 3 [X.]) als auch die Schriftform (in § 6 [X.]bs. 1 Satz 2, § 22 [X.]bs. 2, § 25 [X.]bs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 51 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]) als Formerfordernisse genannt. [X.]us der Einführung der Textform im Sinne von § 126b BGB als hinreichende Form für einige der im [X.] geregelten Erklärungen und Handlungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nunmehr für alle Erklärungen und Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes "schriftlich" zu erfolgen haben, ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB gelten soll und zwar auch im Hinblick auf solche [X.]orschriften, bei denen - wie im Falle des § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] (und dessen [X.] § 19 [X.]) - dies zuvor nicht der Fall war. Bei einem solchen Regelungswillen des Gesetzgebers wäre zu erwarten gewesen, dass er ihm mittels Ersetzung des Wortes "schriftlich" durch die Worte "in Schriftform" jeweils [X.]usdruck verliehen hätte. Dies ist indes nicht geschehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Einführung der Textform sich auf die jeweils betroffenen [X.]orschriften des [X.]es beschränken und andere Formvorschriften unberührt lassen sollte.

Es verbleibt mithin dabei, dass hinsichtlich jeder einzelnen Regelung des [X.]es, in der die Schriftlichkeit einer Erklärung oder Handlung gefordert wird, zur [X.]uslegung dieses Formerfordernisses unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Entstehungsgeschichte zu prüfen ist, ob die Textform hinreichend oder die Schriftform erforderlich i[X.] Sind - wie etwa im Falle der Einwilligung gemäß § 98 [X.]bs. 1 Satz 4 [X.] - Willenserklärungen des Teilnehmers gegenüber dem [X.]nbieter betroffen, kann die dort bestimmte Schriftlichkeit als Schriftform im Sinne von § 126 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen sein, der im Hinblick auf die [X.]bgabe der Willenserklärung eine Warnfunktion zukommt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.]usschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es, [X.]. 16/12405 S. 15; [X.] in [X.]´scher [X.]-Kommentar, 4. [X.]ufl., § 98 Rn. 22: Schriftformerfordernis mit Warnfunktion). Dagegen kann bei Hinweisen und Mitteilungen, die - wie im Falle des § 45k [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] - lediglich der Information dienen und nicht auf die Begründung, Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind, das Erfordernis der Schriftlichkeit auch durch die Textform gewahrt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie vorliegend - aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dass mit dem Begriff "schriftlich" kein Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB gemeint i[X.]

[X.]     

        

Remmert     

        

Reiter

        

Kessen     

        

Herr     

        

Meta

III ZR 96/20

11.03.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2020, Az: 1 U 46/19, Urteil

§ 45k Abs 2 S 1 TKG, § 126 Abs 1 BGB, § 126b BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 1 UKlaG, § 4 UKlaG, § 19 TKV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2021, Az. III ZR 96/20 (REWIS RS 2021, 7974)

Papier­fundstellen: MMR 2021, 636 REWIS RS 2021, 7974

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