Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. III ZR 179/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5089

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[[X.].]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [[X.].]: nein [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, [[X.].]; [X.] §§ 45k, 84 Folgende [X.] in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen für [[X.].] bena[X.]hteiligt die Kunden ni[X.]ht na[X.]h [[X.].] und Glauben unange-messen: "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum S[X.]hluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständi-gen Niederlassung der [X.] (= Anbieter) oder dem Kunden [X.] se[X.]hs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt ni[X.]ht als Werktag." [X.], Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - O[X.]

[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 12. Februar 2009 dur[X.]h [[X.].] und [[X.].], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [[X.].] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbrau[X.]her gehört. Er ist in die beim [X.] geführte Liste qualifizierter Einri[X.]htungen (§ 4 Abs. 1 [X.] in der Fassung des Art. 4 Abs. 14 Nr. 1 des [X.] und zur Regelung der Aufgaben des [X.] vom 17. [X.], [X.] I 3171; bis zum 31. Dezember 2006 zuständige Behörde: [X.]) eingetragen. Die [X.] betreibt unter anderem ein Fernmeldefestnetz für die Öffentli[X.]hkeit und erbringt [X.]. 1 In ihren Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen für [X.]an-s[X.]hlüsse verwendet die [X.] folgende [X.]: 2 - 3 - "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum S[X.]hluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zustän-digen Niederlassung der [X.] oder dem Kunden mindestens se[X.]hs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt ni[X.]ht als Werktag." Die [X.] (jetzt: [X.]) hatte der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 27. August 2004, der die Genehmigung eines Festnetztarifs betraf, eine Kündigungsfrist von [X.] se[X.]hs Werktagen gestattet. 3 Der Kläger ist der Auffassung, die [X.] bena[X.]hteilige die Kunden unangemessen, weil die darin der [X.] zur Verfügung stehende Kündigungsfrist zu kurz bemessen sei, um re[X.]htzeitig einen Zugang zum Tele-fonfestnetz dur[X.]h einen anderen Anbieter zu erlangen. 4 Mit seiner - au[X.]h wegen weiterer [X.]n erhobenen - Klage hat der Kläger beantragt, die [X.] zu verurteilen, es bei Meidung von [X.] zu unterlassen, Satz 1 der oben zitierten [X.] beim Abs[X.]hluss von Dauers[X.]huldverhältnissen mit Verbrau[X.]hern über die Bereitstellung eines [X.] zum öffentli[X.]hen Kommunikationsnetz zu verwenden oder si[X.]h hierauf zu berufen. Ferner hat sie Ersatz von Kosten für die vorgeri[X.]htli[X.]he Geltendma-[X.]hung ihrer Unterlassungsansprü[X.]he verlangt. Die Vorinstanzen haben die [X.] unter anderem in Bezug auf die vorgenannte [X.] abgewiesen. Mit seiner insoweit vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-nen Unterlassungs- und Zahlungsanspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] weiter. 5 Ents[X.]heidungsgründe - 4 - Die zulässige Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Klageantrag sei dahin aus-zulegen, dass der Kläger der Sa[X.]he na[X.]h ni[X.]ht isoliert den ersten Satz, sondern die gesamte [X.] angreife. 7 Die [X.] halte der Inhaltskontrolle stand. Sie führe ni[X.]ht zu einer [X.] Bena[X.]hteiligung der Kunden der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Ges[X.]häftsbedingung könne ni[X.]ht an § 45k [X.] gemes-sen werden. Diese Bestimmung regle ni[X.]ht die Frist für eine ordentli[X.]he Kündi-gung des [X.]s, sondern für eine wegen Zahlungsverzugs zu verhängende Sperre des Telefonans[X.]hlusses. Dur[X.]h eine sol[X.]he werde der [X.] aber härter als dur[X.]h eine Kündigung getroffen, weil er vertragli[X.]h gebunden und insbesondere zur Zahlung des vereinbarten monatli[X.]hen Entgel-tes verpfli[X.]htet bleibe. Au[X.]h sei die [X.] ni[X.]ht mit wesentli[X.]hen Grundgedan-ken der gesetzli[X.]h geregelten Kündigungsfristen unvereinbar. Zwar verkürze die Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung die in § 621 Nr. 3 [X.] bestimmte [X.] auf etwa die Hälfte. Der in dieser Vors[X.]hrift geregelte [X.]raum zwi-s[X.]hen dem Zugang der Kündigungserklärung und ihrem Wirksamwerden sei jedo[X.]h keine Ausprägung des Gere[X.]htigkeitsgebots, sondern beruhe auf einer reinen Zwe[X.]kmäßigkeitsüberlegung des Gesetzgebers. Aber selbst wenn die in § 621 Nr. 3 [X.] geregelte Kündigungsfrist, die si[X.]h an den Vergütungszeit-räumen orientiere, zu den wesentli[X.]hen Grundgedanken des § 621 [X.] zähle, habe die Berufung keinen Erfolg. Dur[X.]h den Bes[X.]hluss der damaligen [X.] - 5 - rungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27. August 2004 sei der [X.] aus kartellre[X.]htli[X.]hen Gründen im Interesse der Mitbewerber eine Kündigungsfrist für ihre Kunden von hö[X.]hstens se[X.]hs Werktagen gestattet [X.]. Hätte die Klage Erfolg, würden für die Kündigungen der [X.] und ih-rer Kunden unters[X.]hiedli[X.]he Fristen gelten. Dies würde zu einer Abwei[X.]hung von dem wesentli[X.]hen in § 621 [X.] enthaltenen Grundgedanken führen, dass für beide Vertragsparteien glei[X.]he Kündigungsfristen bestünden. Überdies könnten die Parteien des [X.] ohne inhaltli[X.]he Ände-rung der Verpfli[X.]htungen der [X.] au[X.]h eine wö[X.]hentli[X.]he Abre[X.]hnung vereinbaren, was gemäß § 621 Nr. 2 [X.] eine Kündigungsfrist von einer Wo-[X.]he bewirkt hätte. Weiter entspre[X.]he die in der umstrittenen [X.] enthaltene Kündigungsfrist dem vor der Postreform maßgebli[X.]hen § 396 der [X.]. S[X.]hließli[X.]h sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Kunde dur[X.]h eine innerhalb der kurzen vereinbarten Frist ausgespro[X.]hene Kündigung ni[X.]ht zwangsläufig in seiner telefonis[X.]hen Grundversorgung beeinträ[X.]htigt werde, da er gegen die [X.] als Erbringerin von [X.] im Sinne von § 78 [X.] einen aus § 84 [X.] folgenden Anspru[X.]h auf Zugang zum Spra[X.]htelefondienst habe. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 9 1. Die zwis[X.]hen den Parteien umstrittene [X.] unterliegt, soweit sie die Frist für die ordentli[X.]he Kündigung dur[X.]h die [X.] regelt, der [X.] na[X.]h §§ 307 bis 309 [X.], obglei[X.]h die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation mit Bes[X.]hluss vom 27. August 2004 diese Bedingung, für 10 - 6 - die die [X.] ursprüngli[X.]h eine Frist von drei Monaten vorgesehen hatte, nur "mit einer Kündigungsfrist von 6 Werktagen teilgenehmigt" hat. Zwar ist die In-haltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen, soweit eine behördli[X.]he Genehmigung vorliegt, die eine abs[X.]hließende Gestaltung der Re[X.]htsbeziehungen der [X.] bezwe[X.]kt, und somit der privat-autonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist, wie es etwa bei der Entgelt-regulierung na[X.]h §§ 27 ff [X.] der Fall ist (Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - [X.]/04 - NJW 2007, 3344, 3345, Rn. 11, 12, 15). Eine sol[X.]he Konstella-tion liegt hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor. Aus der Begründung des Bes[X.]hlusses ergibt si[X.]h, dass die Regulierungsbehörde die Verkürzung der Kündigungsfrist allein aus kartellre[X.]htli[X.]hen Erwägungen vorgenommen hat. Die Bes[X.]hlusskammer der Behörde war der Auffassung, die vorgesehene dreimonatige [X.] binde die Kunden der [X.] zu lange und beeinträ[X.]htige daher den Wettbewerb unter den [X.]. Hieraus ergibt si[X.]h, dass eine verbindli[X.]he Regelung nur für die Frist zur ordentli[X.]hen Kündigung dur[X.]h die Kunden der [X.] getroffen werden sollte. Deshalb kommt nur insoweit eine abs[X.]hließende, den privatautonomen Spielraum des Verwenders aus-s[X.]hließende Gestaltung der Re[X.]htsbeziehungen dur[X.]h den Bes[X.]hluss vom 27. August 2004 in Betra[X.]ht. Die für die Kündigung dur[X.]h die [X.] geltende Frist ist hiervon hingegen ni[X.]ht betroffen. 2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft geri[X.]hteten Unterlassungsan-spru[X.]hs des [X.] ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h die Re[X.]htslage während des Re[X.]htsstreits dur[X.]h das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekom-munikationsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 18. Februar 2007 ([X.] I S. 106) ge-ändert hat, so dass die umstrittene [X.] au[X.]h an den neuen Bestimmungen des [X.] zu messen ist (vgl. Senatsurteil [[X.].] 160, 11 - 7 - 393, 395; [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]/01 - NJW-RR 2004, 841, 842). 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die beanstandete [X.] ni[X.]ht mit wesentli-[X.]hen Grundgedanken des § 45k [X.] unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 12 a) Na[X.]h § 45k Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] darf der Anbieter öffentli[X.]h zu-gängli[X.]her Telefondienste einen Festnetzans[X.]hluss im Fall des [X.] in Höhe von wenigstens 75 • nur dann sperren, wenn er dies mindestens zwei Wo[X.]hen zuvor s[X.]hriftli[X.]h angedroht hat. Sie ist unter Um-ständen auf bestimmte Leistungen zu bes[X.]hränken (§ 45k Abs. 5 Satz 1 [X.]). Gemäß § 45k Abs. 5 Satz 3 [X.] darf eine au[X.]h ankommende Telekommunika-tionsverbindungen erfassende Vollsperrung des [X.] frühestens eine Wo[X.]he na[X.]h Sperrung der abgehenden Verbindungen erfolgen. Diese Rege-lungen setzen [X.] [X.]. e) der Ri[X.]htlinie 2002/22/[X.] des [X.] und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerre[X.]hte bei elektronis[X.]hen Kommunikationsnetzen und -diensten ([X.], ABl. [X.] vom 24. April 2002, Nr. L 108/51) näher um, wona[X.]h die Mitgliedst[X.]ten si[X.]herzustellen haben, dass bei Zahlungsverzug des Benutzers die vom Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Unterbre[X.]hung des Dienstes oder Trennung vom Netz verhältnismäßig und ni[X.]ht diskriminie-rend sind sowie re[X.]htzeitig angekündigt werden (vgl. zur Umsetzung der [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Änderung telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hrif-ten vom 18. Februar 2007: Begründung der Bundesregierung [X.]. 16/2581 S. 1, 21). 13 - 8 - b) Der Revision ist einzuräumen, dass dem [X.]inhaber ni[X.]ht die in § 45k Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 [X.] bestimmten Reaktionsmögli[X.]hkeiten und Fristen verbleiben, um seine Grundversorgung mit [X.] si[X.]herzustellen, wenn die [X.], statt eine [X.]sperre gemäß § 45k Abs. 1 [X.] vorzunehmen, eine ordentli[X.]he Kündigung ausspri[X.]ht. 14 Im Fall der Sperre ist diese zwei Wo[X.]hen zuvor anzudrohen. Der An-s[X.]hlussinhaber hat, wenn er die Eins[X.]hränkung seiner Telekommunikations-mögli[X.]hkeiten vermeiden will, dann die Mögli[X.]hkeit, innerhalb dieses [X.]raums den von der [X.] geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h zu beglei[X.]hen, gegebe-nenfalls die Forderung gemäß § 45k Abs. 2 Satz 2 [X.] zu beanstanden bezie-hungsweise den [X.] na[X.]h § 45j [X.] zu entri[X.]hten und/oder Re[X.]htss[X.]hutz zu su[X.]hen. Überdies kann er seinerseits das Vertragsverhältnis mit der [X.] ordentli[X.]h kündigen und über einen neuen Anbieter seinen [X.] an das [X.] si[X.]herstellen. Au[X.]h hierfür hat er zwei [X.]. 15 Demgegenüber hat der [X.]inhaber im Fall der - überdies, anders als die Sperre ([X.] •), an keine Voraussetzungen gebunde-nen - ordentli[X.]hen Kündigung des Vertragsverhältnisses dur[X.]h die [X.] nur die Option, einen neuen [X.] zu s[X.]hließen. Hierfür stehen ihm na[X.]h der von dem Kläger beanstandeten [X.] der [X.] ledigli[X.]h se[X.]hs Werktage ohne Samstag, das heißt in der Regel a[X.]ht Kalendertage, zur Verfü-gung. 16 - 9 - [X.]) Glei[X.]hwohl steht die angegriffene [X.] ni[X.]ht in einem Wertungswiderspru[X.]h zu § 45k [X.]. Die Kündigung ist gegenüber der Sperre na[X.]h dieser Bestimmung ein aliud. Beide stehen unabhängig nebeneinander. Aus den Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 45k [X.] lassen si[X.]h [X.] keine Eins[X.]hränkungen für die Bestimmungen über die ordentli[X.]he Kündi-gung eines [X.]s in den Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ableiten. Die Voraussetzungen einer fristlosen oder fristgere[X.]h-ten Kündigung ri[X.]hten si[X.]h vielmehr na[X.]h den allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Vor-s[X.]hriften (so au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 45k Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar zum Telekommunikati-onsgesetz, § 45k Rn. 13; wohl au[X.]h Kessel in [X.]/[X.]/S[X.]herer, Telekom-munikationsgesetz, § 45k Rn. 28; eins[X.]hränkend für die außerordentli[X.]he Kün-digung wegen Zahlungsverzugs: [[X.].], 586, 591; [X.] in [X.], Telekommunikations- und Multimediare[X.]ht, § 19 [X.] Rn. 10). 17 [X.]) Die Sperre gemäß § 45k [X.] stellt, wie si[X.]h bereits aus dem Wort-laut seines Absatzes 1 ergibt, die fa[X.]hgesetzli[X.]he Sonderregelung des allge-meinen zivilre[X.]htli[X.]hen Leistungsverweigerungsre[X.]hts na[X.]h §§ 273, 320, 321 [X.] dar (Begründung der Bundesregierung zu der Vorgängerregelung § 19 [X.] = § 17 [X.]-Entwurf, [X.]. 551/97, [X.]; [X.] in Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 3. Aufl., § 45k [X.]-E 2005 Rn. 3; Kessel [X.]O Rn. 2; [X.] [X.]O Rn. 1; von [X.]/[X.]/[X.], Der [X.], S. 56). Sie be-ruht, ebenso wie die Leistungsverweigerungsre[X.]hte na[X.]h dem Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h, auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Re[X.]ht hat, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr gebührende Gegenleis-tung erbra[X.]ht ist ([X.] [X.]O). Die Sperre gemäß § 45k [X.] führt dement-spre[X.]hend ni[X.]ht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern ledigli[X.]h zu einer grundsätzli[X.]h auf vorübergehende Dauer angelegten und 18 - 10 - überdies na[X.]h Maßgabe des § 45k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 [X.] (Zu-gang zu den Notrufnummern) einges[X.]hränkten Suspendierung der Leistungs-verpfli[X.]htung des Telefonanbieters. Das Leistungsverweigerungsre[X.]ht des An-bieters endet, sobald die Voraussetzungen der Sperre entfallen sind (§ 45k Abs. 5 Satz 2 [X.]). Da sie den Fortbestand des [X.] lässt, bleibt der [X.]inhaber trotz der Sperre weiterhin zur Zahlung des nutzungsunabhängigen [X.] verpfli[X.]htet ([X.] [X.]O Rn. 16; vgl. au[X.]h [X.] in [[X.].], [X.], [X.], Rn. 117; Imping in [X.], Vertragsre[X.]ht der Telekommunikationsanbieter, S. 362, Rn. 73; vgl. zum Mobilfunkvertrag, für den § 45k [X.] ni[X.]ht gilt, au[X.]h [[X.].], [X.], [X.]; von [X.]/[X.]/[X.] [X.]O S. 242; vgl. au[X.]h Erwägungsgrund Nr. 16, Satz 2 der [X.]). Die Re[X.]htsfolgen einer Kündigung unters[X.]heiden si[X.]h hiervon wesent-li[X.]h. Sie führt, sobald sie wirksam wird, zu einer Vollbeendigung des Vertrags-verhältnisses und dem Fortfall der beiderseitigen Leistungsverpfli[X.]htungen aus dem Telefondienstleistungsvertrag für die Zukunft (z.B.: [X.] [X.]O Rn. 24). Der Anbieter ist ni[X.]ht mehr verpfli[X.]htet, den Telefonans[X.]hluss bereitzuhalten. Umgekehrt entstehen gegen den bisherigen [X.]inhaber keine [X.] mehr. 19 § 45k [X.] greift selbst den re[X.]htssystematis[X.]hen Unters[X.]hied zwis[X.]hen der [X.]sperre und der Kündigung des [X.] auf. In Absatz 1 der Bestimmung wird die Sperre [X.] als das Re[X.]ht des Anbieters, die von ihm zu erbringenden Leistungen an einen Teilnehmer ganz oder teilweise zu verweigern. Absatz 3 unters[X.]heidet hiervon die (voll-ständige) Einstellung der Leistung, wel[X.]he (erst) zulässig ist, sobald die [X.] wirksam wird. Für die Kündigung enthält das 20 - 11 - [X.] im Gegensatz zur [X.]sperre keine [X.]. [X.]) Der von der Revision geltend gema[X.]hte Wertungswiderspru[X.]h der beanstandeten [X.] zu § 45k Abs. 2 [X.] besteht ni[X.]ht nur unter dem oben erörterten Bli[X.]kwinkel der Re[X.]htssystematik ni[X.]ht. Dass die in den Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] vorgesehene Frist für eine ordentli[X.]he Kündigung des Vertragsverhältnisses kürzer ist als die in § 45k Abs. 2 [X.] be-stimmte Frist für eine [X.]sperre ist au[X.]h vom Ergebnis her sa[X.]hli[X.]h zu re[X.]htfertigen. Wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht herausgestellt hat, wirkt si[X.]h die Sperre jedenfalls teilweise eins[X.]hneidender zulasten des [X.]inhabers aus als die ordentli[X.]he Kündigung. Das Leistungsverweigerungsre[X.]ht des An-bieters führt bei Fortbestehen der Re[X.]htsbeziehung zum zeitweisen Fortfall des vertragli[X.]h vereinbarten [X.]. Während der [X.] von der Erbringung der ihm obliegenden vertragli[X.]hen Leistung weitgehend befreit ist, solange er den [X.] sperren darf, bleibt sein Vertragspartner au[X.]h für diesen [X.]raum zur Zahlung des [X.] verpfli[X.]htet (siehe oben [X.]), obglei[X.]h er den [X.] trotz dessen Bereithaltung faktis[X.]h ni[X.]ht oder nur für ankommende Gesprä[X.]he nutzen kann. Demgegenüber entfallen mit dem Wirksamwerden einer Kündigung die Leistungsverpfli[X.]htungen beider Vertragspartner. Mag die ordentli[X.]he Kündigung des [X.] au[X.]h, was die Revision im Ansatz mit Re[X.]ht anführt, in anderer Hinsi[X.]ht für den Kunden belastender sein als eine [X.]sperre (siehe oben b), re[X.]htfertigt die Beeinträ[X.]htigung des Vertragssynallagmas, wenn der Anbieter na[X.]h § 45k Abs. 2 [X.] verfährt, dass hierfür längere Fristen gelten als für die ordentli[X.]he Kündigung. Dies gilt umso mehr, als eine kurzfristige Vollbeendi-gung des [X.], wie unter Nummer 6 no[X.]h näher aus-zuführen sein wird, für den Kunden keine unverhältnismäßige Beeinträ[X.]htigung 21 - 12 - seines aus der [X.] abzuleitenden Re[X.]hts auf [X.] mit Telefondienstleistungen (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Ri[X.]htlinie) bedeutet. [X.]) Dies steht entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h ni[X.]ht in [X.] zu [X.] [X.]. e) der [X.]. Die Ri[X.]htlinie regelt in dieser Bestimmung zwar ni[X.]ht nur die (vorübergehende) Unterbre-[X.]hung des Dienstes, sondern au[X.]h die "endgültige Trennung vom Netz", die einer Vollbeendigung des Vertragsverhältnisses dur[X.]h Kündigung entspre[X.]hen mag. Für diese enthält die Vors[X.]hrift jedo[X.]h ledigli[X.]h die Voraussetzung, dass die Maßnahme "verhältnismäßig und ni[X.]ht diskriminierend" sein muss und dass die Trennung vom Netz aufgrund ni[X.]ht begli[X.]hener Re[X.]hnungen erst erfolgen sollte, na[X.]hdem dies dem Teilnehmer "re[X.]htzeitig angekündigt wurde". Es soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer "re[X.]htzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbre[X.]hung des Dienstes oder Trennung vom Netz hin-gewiesen wird". Konkrete Vorgaben über die hierbei zu bea[X.]htenden Fristen enthält die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht. Au[X.]h ein [X.]raum von in der Regel a[X.]ht Kalenderta-gen, wie sie die beanstandete [X.] für die ordentli[X.]he Kündigung vorsieht, ist no[X.]h verhältnismäßig und gewährleistet no[X.]h eine re[X.]htzeitige Unterri[X.]htung des [X.]inhabers über die bevorstehende Trennung vom Netz (siehe hierzu näher unten Nummer 6). 22 Au[X.]h an anderer Stelle enthält die Ri[X.]htlinie keine Bestimmungen über Mindestfristen, die die Anbieter von [X.] bei der Kündigung ge-genüber ihren Kunden zu bea[X.]hten haben. Art. 20 Abs. 2 lit. e) der Ri[X.]htlinie bestimmt ledigli[X.]h, dass Verträge zwis[X.]hen den Anbietern und den Verbrau-[X.]hern Regelungen über die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendi-23 - 13 - gung der Dienste und des Vertragsverhältnisses zu enthalten haben. [X.] über diese Bedingungen regelt die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht. Einer Vorlage der Sa[X.]he an den [X.] (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b [X.]V) bedarf es ni[X.]ht, da die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Trennung vom Netz und ihrer Ankündigung dur[X.]h den je-weiligen [X.] keine konkreten Vorgaben, sondern ledigli[X.]h unbestimmte Re[X.]htsbegriffe enthält und somit den nationalen Re[X.]htsordnungen erhebli[X.]he Spielräume belässt, die hier offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten sind. Die ri[X.]htige Anwendung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts ist deshalb derart offenkun-dig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (a[X.]te [X.]lair, vgl. [[X.].] 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.; Senatsurteil vom 6. November 2008 - [X.]/07 - juris, Rn. 31, zur Veröffentli[X.]hung in [[X.].] vorgesehen). 24 4. Dem Berufungsgeri[X.]ht ist au[X.]h darin beizupfli[X.]hten, dass die von der [X.] verwendete [X.] ni[X.]ht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zum Na[X.]hteil der Verbrau[X.]her von wesentli[X.]hen Grundgedanken des § 621 Nr. 3 [X.] abwei[X.]ht. Insbesondere ist dem Berufungsgeri[X.]ht entgegen der Ansi[X.]ht der Revision darin zuzustimmen, dass die [X.] im Gegenteil bei Erfolg der Klage gezwungen würde, von dem § 621 [X.] immanenten Grundsatz abzu-wei[X.]hen, dass für die Parteien eines Dienstvertrages grundsätzli[X.]h dieselben Fristen für eine ordentli[X.]he Kündigung gelten. Aufgrund des Bes[X.]hlusses der früheren [X.] vom 27. August 2004 darf die [X.] für die Kündigung dur[X.]h ihre Kunden keine längere als die in der umstrittenen [X.] bestimmte Frist vorsehen. Dürfte sie selbst eine Kündigung nur innerhalb einer längeren Frist ausspre[X.]hen, gälten für die Ver-tragsparteien unters[X.]hiedli[X.]he [X.]räume. Demgegenüber sieht § 621 [X.] für beide Vertragsteile glei[X.]he Kündigungsfristen vor. 25 - 14 - Zwar ist der Revision einzuräumen, dass asymmetris[X.]he Kündigungsfris-ten dem [X.] ni[X.]ht fremd sind (verglei[X.]he § 573[X.] [X.]) und es dem Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen ledigli[X.]h versagt ist, unter unangemessener Bena[X.]hteiligung seines Vertragspartners asymmetris[X.]he Kündigungsfristen zu verwenden (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2001 - [X.]II ZR 273/98 - NJW 2001, 3480, 3482; [X.] MMR 2004,106 f). Hieraus folgt indessen ni[X.]ht, dass der Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen in [X.] gezwungen ist, seinen Kunden eine längere Kündigungsfrist einzuräumen als si[X.]h selbst. So beruht insbesondere § 573[X.] Abs. 1 [X.], der für die ordentli[X.]he Kündigung von Verträgen über Wohnraum na[X.]h Ablauf von fünf Jahren für die ordentli[X.]he Kündigung des Vermieters eine längere Frist bestimmt als für den Mieter, auf dessen überwiegendem Interesse, bei lang andauernden Mietver-hältnissen im Hinbli[X.]k auf seine [X.] Verwurzelung in der bisherigen Umge-bung ausrei[X.]hend [X.] na[X.]h einer neuen Wohnung zu haben ([X.]. 14/4553, [X.]; [X.]/[[X.].]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 573[X.] Rn. 4). Diese spezifis[X.]h für Wohnraummietverhältnisse geltenden Erwägungen sind auf [X.] ni[X.]ht übertragbar. 26 5. Au[X.]h mit den wesentli[X.]hen Grundgedanken des § 84 Abs. 1 [X.] ist die streitige Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung der [X.] vereinbar. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen gegenüber Unternehmen, die [X.] anbieten, einen Anspru[X.]h darauf, dass diese Leistungen erbra[X.]ht werden. [X.] folgt für diese Unternehmen ein Kontrahierungszwang (z.B.: [X.] in Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 3. Aufl., § 84 Rn. 2; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], § 84 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 84 Rn. 7). 27 - 15 - Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht, dass die [X.] ledigli[X.]h zu Änderungskündigungen bere[X.]htigt wäre und glei[X.]hzeitig mit der Kündigungserklärung den Abs[X.]hluss eines neuen Vertrags anbieten müsste. Der Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss eines Vertrages über die Erbringung von Telekommunikations-[X.] ist gegen jedes Unternehmen geri[X.]htet, das diese Leistungen anbietet ([X.] [X.]O Rn. 10; [X.] [X.]O Rn. 7; [X.] [X.]O Rn. 5 f) und ni[X.]ht nur gegen die [X.]. Hieraus folgt, dass eine Kündigung der [X.] au[X.]h dann zu einer endgültigen Beendigung der ver-tragli[X.]hen Beziehungen zu dem betroffenen Kunden führen kann, wenn dieser seinen aus § 84 Abs. 1 [X.] folgenden Anspru[X.]h auf Versorgung mit [X.] geltend ma[X.]hen will. Die [X.] ist deshalb bei der [X.] Kündigung ni[X.]ht auf Änderungskündigungen bes[X.]hränkt, so dass die von ihr verwendete [X.] ni[X.]ht gegen wesentli[X.]he Grundgedanken des § 84 Abs. 1 [X.] verstößt. 28 6. Die vom Kläger beanstandete [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam. Sie bena[X.]hteiligt die Vertragspartner der [X.] ni[X.]ht ent-gegen [[X.].] und Glauben unangemessen. Eine formularmäßige Vertragsbe-stimmung ist unangemessen, wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertrags-gestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines [X.] dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hin-rei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzuges-tehen (z.B. Senatsurteil [[X.].] 175, 102 ,107 Rn. 19). Die für Kündigungen, die die [X.] ausspri[X.]ht, na[X.]h der streitigen [X.] geltende Frist von se[X.]hs Werktagen ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des Samstags (= in der Regel a[X.]ht Kalen-dertage) ist no[X.]h angemessen, um den Anspru[X.]h des [X.]inhabers auf Teilhabe an der Grundversorgung mit Telefondienstleistungen (§ 78 Abs. 2 29 - 16 - [X.], Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Universaldienstsri[X.]htlinie) zu ge-währleisten. a) Dies gilt selbst, wenn es, wie die Revision anführt, der [X.] widerspri[X.]ht, dass dem [X.]nehmer se[X.]hs Werktage ohne Samstag na[X.]h einer Kündigung der [X.] ausrei[X.]hen, um übergangslos zu einem anderen Anbieter zu we[X.]hseln. Es mag zutreffen, dass dieser [X.]raum oftmals ni[X.]ht genügt, um einen neuen Anbieter auszuwählen, einen Vertrag mit diesem zu s[X.]hließen und den [X.] re[X.]htzeitig vor der Leistungseinstellung dur[X.]h die [X.] freiges[X.]haltet zu erhalten. Dem von einer Kündigung der [X.] betroffenen [X.]inhaber ist es aber zuzumuten, si[X.]h umgehend um einen anderweitigen Zugang zum [X.] zu bemühen, wenn die [X.] eine ordentli[X.]he Kündigung ausspri[X.]ht. Hat er einen neuen Anbieter [X.], ist die [X.] verpfli[X.]htet, die Ums[X.]haltung des [X.]es auf den neuen Anbieter unverzügli[X.]h vorzunehmen. Hieraus folgt, dass der Endnutzer, wenn er si[X.]h zügig um einen neuen [X.] kümmert, allenfalls wenige Tage vom Zugang zum [X.] abges[X.]hnitten ist. Dies bedeutet für einen Verbrau[X.]her zwar eine lästige, jedo[X.]h angesi[X.]hts der vielfältigen Kompensati-onsmögli[X.]hkeiten, insbesondere dur[X.]h die zwis[X.]henzeitli[X.]he Nutzung mobiler Telefongeräte, keine unangemessene Beeinträ[X.]htigung. Aus dem [X.] ergibt si[X.]h kein Anspru[X.]h auf lü[X.]kenlosen, jederzeitigen Zugang zu den [X.]. 30 b) Dessen ungea[X.]htet hat der [X.]inhaber, wie das Berufungsge-ri[X.]ht mit Re[X.]ht herausgestellt hat, gegen die [X.] aus § 84 Abs. 1 [X.] ei-nen Anspru[X.]h auf (Neu-)Abs[X.]hluss eines [X.]. Die Geltendma[X.]hung dieses Kontrahierungsre[X.]hts benötigt no[X.]h weniger [X.] als der Abs[X.]hluss eines Vertrages mit einem neuen Anbieter. Der Kunde wird [X.] - 17 - gelmäßig in der Lage sein, seinen aus § 84 Abs. 1 [X.] folgenden Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss eines (neuen) Vertrags mit der [X.] innerhalb der in der streiti-gen [X.] vorgesehenen Kündigungsfrist geltend zu ma[X.]hen. Er kann dann dem si[X.]h aus der Kündigung ergebenden Re[X.]ht der [X.], ihre Leistungen einzustellen (§ 45k Abs. 3 [X.]), den Einwand der unzulässigen Re[X.]htsausübung (§ 242 [X.] - dolo [X.], [[X.].], quod statim redditurus est, vgl. z.B.: [[X.].] 110, 30, 33; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 823, 824 f, Rn. 15) entgegensetzen. Sollte es im Einzelfall ni[X.]ht gelingen, den Kontrahierungsanspru[X.]h re[X.]htzeitig vor der Trennung des [X.] geltend zu ma[X.]hen, wäre die damit verbundene kurzzeitige Beeinträ[X.]htigung des Zugangs zur telefonis[X.]hen Grundversorgung aus dem oben genannten Grund keine unangemessene Bena[X.]hteiligung. [X.]) Au[X.]h dies steht im Einklang mit der [X.]. Aus ihr folgt kein Anspru[X.]h des [X.], ungea[X.]htet einer Kündigung dur[X.]h den Anbieter einen ununterbro[X.]henen Zugang zu den Leistungen im Sinne ihrer Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, Art. 4 zu haben. Au[X.]h insoweit ist eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften gemäß Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b [X.]V entbehrli[X.]h, weil die gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Re[X.]hts-lage eindeutig ist. 32 - 18 - 7. Da der Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] in Bezug auf die im vorlie-genden Verfahren streitige [X.] unbegründet ist, kann er au[X.]h ni[X.]ht Ersatz der insoweit angefallenen vorgeri[X.]htli[X.]hen Kosten verlangen. 33 [X.] [X.] [[X.].][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.10.2007 - 26 O 95/06 - O[X.], Ents[X.]heidung vom 20.06.2008 - 6 U 211/07 -

Meta

III ZR 179/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. III ZR 179/08 (REWIS RS 2009, 5089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5089

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