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PDF anzeigen<[X.]r>BUNDESGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM NAMEN DES VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>III ZR 157/10<[X.]r><[X.]r>Verkündet am:<[X.]r><[X.]r>9. Juni<[X.]r>2011<[X.]r><[X.]r>K i e f e r<[X.]r><[X.]r>Justizangestellter<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamter<[X.]r><[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r><[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>[X.]a<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>[X.]a<[X.]r><[X.]r>[X.] § 307 A[X.]s. 1, 2 Bd, [X.], [X.]; [X.] § 45k A[X.]s. 1<[X.]r>Zur Wirksamkeit von Klauseln in [X.] für [X.] mit [X.]estimmter Laufzeit und für Mo[X.]ilfunkverträge ü[X.]er voraus[X.]e-zahlte Leistungen (Prepaidkarten).<[X.]r>[X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -<[X.]r>III ZR 157/10 -<[X.]r>Branden[X.]ugisches OLG<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Der II[X.]<[X.]r>Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.<[X.]r>Mai 2011<[X.]r>durch den Vizepräsidenten<[X.]r>Schlick und die Richter<[X.]r>Dörr, Dr.<[X.]r>[X.], [X.] und Tom[X.]rink<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r><[X.]r>Auf die Revision des [X.] wird<[X.]r>das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2010 aufge-ho[X.]en, soweit die Klage hinsichtlich der Nummer<[X.]r>9.2 Buchsta[X.]e<[X.]r>c der <[X.]r>[X.] der<[X.]r>[X.] für [X.] mit [X.]estimmter Laufzeit a[X.]gewiesen wurde. Im Umfang die-ser Aufhe[X.]ung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 2.<[X.]r>Zivilkammer des [X.] vom 2.<[X.]r>Juli 2009 zurückgewiesen.<[X.]r><[X.]r>Auf die Revision der [X.] wird das<[X.]r>Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] aufgeho[X.]en, soweit es deren Verurteilung<[X.]r>[X.]estätigt hat, es zu unterlassen, die<[X.]r>in [X.]<[X.]r>9.2 Buchsta[X.]e<[X.]r>g<[X.]r>ihrer [X.] für Verträge mit [X.]estimmter Laufzeit enthaltene<[X.]r>Klausel<[X.]r>oder eine in-haltsgleiche Bestimmung<[X.]r>in Mo[X.]ilfunkverträge mit Ver[X.]rauchern einzu[X.]eziehen sowie sich auf diese<[X.]r>Bestimmung<[X.]r>[X.]ei der [X.] derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.<[X.]r>April 1977, zu [X.]erufen.<[X.]r><[X.]r>Auf die Revision der [X.] wird das vorgenannte Urteil wei-terhin aufgeho[X.]en, soweit es deren Verurteilung [X.]estätigt<[X.]r>hat, den Teil der Nummer<[X.]r>6.3 Satz<[X.]r>3 ihrer Allgemeinen Geschäfts[X.]edin--<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>gungen für Prepaid-Mo[X.]ilfunkdienstleistungen mit dem Wortlaut "Mit dem Ende der zweimonatigen Phase<[X.]r>der passiven Erreich-[X.]arkeit wird die [X.] endgültig deaktiviert"<[X.]r>oder eine in-haltsgleiche Bestimmung in Mo[X.]ilfunkverträge mit Ver[X.]rauchern einzu[X.]eziehen sowie sich auf diese Bestimmungen [X.]ei der [X.] derartiger Verträge, geschlossen nach dem<[X.]r>1.<[X.]r>April 1977, zu [X.]erufen. <[X.]r><[X.]r>Im Umfang dieser<[X.]r>Aufhe[X.]ungen<[X.]r>wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 2.<[X.]r>Juli 2009 auf die Berufung der [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels a[X.]geändert und die Klage a[X.]gewiesen.<[X.]r><[X.]r>Im Ü[X.]rigen wird die Revision der [X.] zurückgewiesen.<[X.]r><[X.]r>Die Kosten des ersten Rechtszugs ha[X.]en der Kläger zu 1/5 und die [X.]<[X.]r>zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge ha[X.]en der Kläger zu 1/9<[X.]r>und die [X.] zu 8/9<[X.]r>zu tragen.<[X.]r><[X.]r>Von Rechts<[X.]r>wegen<[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand<[X.]r><[X.]r>Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufga[X.]en die Wahrnehmung von Interessen der Ver[X.]raucher gehört. Er ist in die [X.]eim [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§<[X.]r>4<[X.]r>1<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>4<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>1<[X.]r>UKlaG) eingetragen. Die [X.] [X.]etrei[X.]t ein Mo[X.]ilfunknetz<[X.]r>und er-[X.]ringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie [X.]ietet<[X.]r>zum einen<[X.]r>Verträge mit Mindestlaufzeiten<[X.]r>an<[X.]r>("Mo[X.]ilfunklaufzeitverträge"). Der Kunde [X.]ezahlt [X.]ei [X.] die in Anspruch genommenen Leistungen der [X.] monat-lich im Nachhinein.<[X.]r><[X.]r>In ihren [X.]<[X.]r>für diese Verträge (fortan [X.]) verwendet die [X.] unter anderem folgende Klauseln:<[X.]r><[X.]r>"2.7<[X.]r>E.<[X.]r><[X.]r>[= [X.]] ist [X.]erechtigt, die Leistung von der Einhal-tung eines [X.] a[X.]hängig zu machen. Bei der Ü[X.]erschrei-tung des [X.] ist E.<[X.]r><[X.]r>[X.]erechtigt, die E.<[X.]r><[X.]r>-Mo[X.]ilfunk-karte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren;<[X.]r>...<[X.]r><[X.]r>5.15<[X.]r>E.<[X.]r><[X.]r>kann ihre Leistungen [X.]ederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution [X.] einer Bürgschaft eines in der [X.] ansässigen Kreditinstituts a[X.]hängig machen, wenn [X.]ekannt wird, dass der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen [X.]estehenden oder früheren Verträ-gen im Rückstand ist;<[X.]r><[X.]r>7.1<[X.]r>E.<[X.]r><[X.]r>ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mo[X.]ilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist [X.]erechtigt, wenn<[X.]r><[X.]r>a) es zu einer Rücklastschrift [X.]eim<[X.]r>Einzug von E.<[X.]r><[X.]r>-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,<[X.]r><[X.]r>[X.]) der Kunde sich in Zahlungsverzug [X.]efindet,<[X.]r><[X.]r>c) das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 ü[X.]erschritten ist,<[X.]r><[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>5<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.]) der <[X.]r><[X.]r>8.11 festgelegten<[X.]r>Pflichten verstößt.<[X.]r><[X.]r>8.11<[X.]r>Der Kunde verpflichtet sich, die E.<[X.]r><[X.]r>-Leistungen nicht miss-[X.]räuchlich zu nutzen,<[X.]r>ins[X.]esondere<[X.]r>8.11.1 das E.<[X.]r><[X.]r>Mo[X.]ilfunknetz oder das E.<[X.]r><[X.]r>UMTS-Mo[X.]ilfunknetz und seine logische Struktur und/oder die anderer<[X.]r>Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu [X.]eschädigen;<[X.]r>8.11.2 keine [X.], unzulässige Wer[X.]esendungen, Ketten[X.]riefe oder sonstige [X.]elästigende Nachrichten zu ü[X.]ertragen;<[X.]r>8.11.3 keine Rechte Dritter, ins[X.]esondere keine Schutzrechte (z.B. Urhe[X.]er-<[X.]r>oder Markenrechte) zu verletzen; und<[X.]r>8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen. <[X.]r><[X.]r>9.2<[X.]r>Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund [X.]lei[X.]t für [X.]eide Parteien un[X.]erührt. Für E.<[X.]r><[X.]r>liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ...<[X.]r><[X.]r>c) der Kunde sich in Verzug [X.]efindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,<[X.]r><[X.]r>g) der Ku<[X.]r><[X.]r>festgestellten Pflichten verstößt,"<[X.]r><[X.]r>Weiterhin [X.]ietet die [X.] Verträge an, nach denen der Kunde die [X.] während eines maximal 24 Monate [X.]etragenden so ge-nannten [X.] im Umfang eines vora[X.] [X.]ezahlten Gutha[X.]ens in Anspruch nehmen kann ("[X.]"). Nach dem Ende dieses [X.]fensters schließt sich eine zweimonatige Phase an, in der der Kunde nur erreich[X.]ar ist, [X.]edoch nicht mehr aktiv telefonieren kann, sofern er nicht durch die Aufladung seines Gutha[X.]enkontos den Beginn eines neuen [X.]<[X.]r>[X.]egrün-det.<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>6<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Die<[X.]r>[X.] der [X.] für Verträge die-ser Art<[X.]r>(im Folgenden: [X.])<[X.]r>enthalten<[X.]r>in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Bestimmung:<[X.]r><[X.]r>"6.3<[X.]r><[X.]r>(Satz<[X.]r>3) Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der pas-siven Erreich[X.]arkeit wird die [X.] endgültig deaktiviert und das<[X.]r>Vertragsverhältnis zwischen E.<[X.]r><[X.]r>und dem Kunden en-det."<[X.]r><[X.]r>Der Kläger meint, Satz<[X.]r>2 der Klausel Nummer<[X.]r>2.7<[X.]r>[X.], die ü[X.]rigen wiedergege[X.]enen Bestimmungen<[X.]r>sowie einige weitere, die Bestandteil der [X.] der<[X.]r>[X.] waren, seien gemäß §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 und 2<[X.]r>[X.]<[X.]r>unwirksam. Er verlangte<[X.]r>deshal[X.] von der [X.], deren<[X.]r>Verwendung zu unterlassen. Diese ga[X.] auf<[X.]r>A[X.]mahnung des [X.] hinsicht-lich einiger Bedingungen eine Unterlassungserklärung<[X.]r>a[X.], verweigerte [X.]edoch eine solche in Bezug<[X.]r>auf die vorzitierten Klauseln.<[X.]r><[X.]r>Der<[X.]r>Kläger hat sein Unterlassungs[X.]egehren daraufhin insoweit gericht-lich verfolgt. Das [X.] hat die [X.] verurteilt, es zu unterlassen in den [X.] die Klauseln<[X.]r>Nr.<[X.]r>2.7<[X.]r>Satz<[X.]r>2, Nr.<[X.]r>5.15, Nr.<[X.]r>7.1 Buchst.<[X.]r>a, [X.], c und [X.], 9.2 Buchsta[X.]en<[X.]r>c und g<[X.]r>sowie in den [X.] ü[X.]er vo-raus[X.]ezahlte Leistungen<[X.]r>die dort mit der Nummer 6.3<[X.]r>[X.]ezeichnete Klausel zu verwenden oder sich [X.]ei der A[X.]wicklung von [X.], soweit diese nach dem 1.<[X.]r>April 1977 a[X.]geschlossen worden sind, auf diese Bestimmungen zu [X.]erufen. Hinsichtlich der in Nummer 8.11 der [X.] für Mo[X.]ilfunklaufzeitverträge<[X.]r>enthaltenen Klausel<[X.]r>hat es die Klage a[X.]gewiesen.<[X.]r>Auf das Rechtsmittel der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage wegen<[X.]r>der Klausel Nummer<[X.]r>9.2 Buchst.<[X.]r>c [X.]<[X.]r>a[X.]gewiesen und<[X.]r>die Berufung<[X.]r>im <[X.]r>4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>7<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Ü[X.]rigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich [X.]eide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen.<[X.]r><[X.]r>Entscheidungsgründe<[X.]r><[X.]r>Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Revision der [X.] ist ü[X.]erwie-gend un[X.]egründet, während die[X.]enige des [X.] Erfolg hat.<[X.]r><[X.]r>[X.] Revision der [X.]<[X.]r><[X.]r>1.<[X.]r>Satz<[X.]r>2 der Nummer 2.7 [X.] ist entgegen der Ansicht der [X.] unwirksam. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist sie<[X.]r>[X.]erechtigt, ihre Leistungen von der Einhaltung eines [X.] a[X.]hängig zu machen. Kunden, deren Bo-nität die [X.] für zweifelhaft erachtet, räumt sie die Möglichkeit, das Mo[X.]il-funknetz zu nutzen, nur im Rahmen eines [X.]estimmten, in der Regel mit der Vertragsannahmeerklärung mitgeteilten Betrags ein. Darü[X.]er hinaus hat sich die [X.] vor[X.]ehalten, im Rahmen eines [X.]ereits [X.]estehenden [X.]s<[X.]r>nachträglich ein solches Kreditlimit festzulegen oder den<[X.]r>festgesetz-ten Betrag a[X.]zusenken<[X.]r>(Nummer 5.10 [X.]). Satz<[X.]r>2 von Nummer<[X.]r>2.7 [X.] soll es der [X.] ermöglichen, die Mo[X.]ilfunkkarte [X.]ei Ü[X.]erschrei-tung des [X.] ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren.<[X.]r><[X.]r>a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel [X.]eanstandet, weil sie von we-sentlichen Grundgedanken des §<[X.]r>273 A[X.]s.<[X.]r>1 und des §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] a[X.]wei-che und deshal[X.] zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe 7<[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>8<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>(§<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>1 [X.]). Bei der maßge[X.]lichen kundenfeindlichsten Ausle-gung sei die Bestimmung so zu verstehen, dass das Leistungsverweigerungs-recht der [X.] zeitlich nicht [X.]egrenzt sei. Ü[X.]erdies führe die Klausel schon deswegen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie [X.]ereits [X.]ei einer Ü[X.]erschreitung des [X.] von einem Euro zu einer Kartensperre [X.]erechtige.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Dem ist im Erge[X.]nis [X.]eizupflichten.<[X.]r><[X.]r>aa) Allerdings ist die Bestimmung<[X.]r>entgegen der Auffassung des [X.] [X.]ei der Prüfung, o[X.] sie<[X.]r>mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen<[X.]r>Regelung, von der sie a[X.]weicht, nicht zu verein[X.]aren ist (§<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>1 [X.]), nicht an §§<[X.]r>273, 320 [X.] zu messen. Damit greift auch die diesen Vorschriften nach [X.] und Glau[X.]en immanente Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts [X.]ei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen des Gläu[X.]igers (§<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.], zu §<[X.]r>273 siehe [X.], Urteil vom 8.<[X.]r>Juni 2004 -<[X.]r>X<[X.]r>ZR 173/01, [X.], 3484, 3485) nicht ein.<[X.]r><[X.]r>Die Klausel [X.]einhaltet ungeachtet dessen, dass die [X.] auch<[X.]r>eine Form des Leistungsverweigerungsrechts darstellt (Senatsurteil vom 12.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2009 -<[X.]r>III<[X.]r>ZR 179/08, [X.], 1334 Rn.<[X.]r>18), nicht die Geltend-machung eines solchen Rechts durch die [X.]. Die [X.] nach §§<[X.]r>273, 320 [X.] [X.]edeuten, dass der Schuldner die ihm o[X.]liegende Leis-tung verweigern darf, solange der Gläu[X.]iger seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine solche Fallgestaltung ist [X.]edoch nicht Gegenstand der Klauseln. Mit der Vornahme der in ihnen geregelten Sperre verweigert die [X.] nicht eine ihr an sich<[X.]r>o[X.]liegende Leistung. Vielmehr stellt sich die [X.] in diesem Fall lediglich als die technische Umsetzung der dem Vertrag innewohnenden 10<[X.]r>11<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>9<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Begrenzung der Leistungspflicht<[X.]r>der [X.] dar. Nach Nummer<[X.]r>2.7 Satz<[X.]r>1 [X.] kann die [X.] ihre Leistungen von der Einhaltung eines [X.] a[X.]hängig machen. Diese Bestimmung ist un[X.]edenklich und wird auch vom Kläger nicht [X.]eanstandet. Nummer 2.7 Satz<[X.]r>2 [X.] [X.]etrifft damit die Fälle, in denen sich die [X.] -<[X.]r>anders als im Regelfall<[X.]r>-<[X.]r>nicht verpflichtet, dem Kunden während der Vertragslaufzeit die nicht auf einen [X.]estimmten Geld[X.]e-trag [X.]eschränkte Möglichkeit einzuräumen, das Mo[X.]ilfunkange[X.]ot zu nutzen. Vielmehr soll dem Kunden diese Nutzungsmöglichkeit von vornherein nur in-nerhal[X.] eines verein[X.]arten Kreditrahmens verschafft werden. Das a[X.]er [X.]edeu-tet, dass die Leistungspflicht der [X.] endet, so[X.]ald das Entgelt, das ihr der Kunde infolge der Inanspruchnahme des Mo[X.]ilfunkange[X.]ots schuldet, das Kreditlimit erreicht. Endet die Verpflichtung zur Er[X.]ringung der Leistung, [X.]edeu-tet deren Einstellung nicht die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs-rechts. Da die Leistungspflicht der [X.] mit Erreichen der mit dem Kunden verein[X.]arten Kreditgrenze entfällt, ist es auch un[X.]edenklich, dass die Klauseln die Einstellung der Leistungen durch die [X.] auch [X.]ei einer nur geringfü-gigen Ü[X.]erschreitung des Limits zulassen. Aus diesem Grund ist auch die [X.] des §<[X.]r>45k A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] nicht ü[X.]ertrag[X.]ar<[X.]r>(vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2011 -<[X.]r>III<[X.]r>ZR 35/10, [X.], 615 Rn.<[X.]r>33, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; siehe auch sogleich Nummer<[X.]r>2 Buchst.<[X.]r>[X.]<[X.]r>aa).<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Gleichwohl stellt die Klausel entgegen [X.] und Glau[X.]en eine unan-gemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] dar und ist daher ge-mäß §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 [X.] unwirksam.<[X.]r>Bei der maßge[X.]lichen kundenfeind-lichsten Auslegung (vgl. st.<[X.]r>Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2011 aaO<[X.]r>Rn.<[X.]r>10, und vom 29.<[X.]r>Mai 2008 -<[X.]r>III<[X.]r>ZR<[X.]r>330/07, [X.], 1391 Rn.<[X.]r>20 [X.]) ermöglicht die Bestimmung der [X.] die<[X.]r>Einstellung ihrer Leistungen, <[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>10<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>ohne dass ihr Vertragspartner sich hierauf einzurichten und diese a[X.]zuwenden vermag. Dies ist mit dem Vertragszweck unverein[X.]ar.<[X.]r><[X.]r>Die Sperre soll [X.]ei Ü[X.]erschreiten des [X.] sofort und ohne An-kündigung zulässig sein. Wird dies so vollzogen, ist es<[X.]r>möglich, dass der [X.] ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre ü[X.]errascht wird. [X.] der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem [X.]e nach Tageszei-ten, Wochentagen, dem Ausgangs-<[X.]r>und dem Zielland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der [X.], Netze anderer Mo[X.]ilfunk[X.]etrei[X.]er), der Inan-spruchnahme des so genannten [X.],<[X.]r>der Kom[X.]ination mit unterschiedli-chen Pauschalange[X.]oten (Flatrates) sowie [X.]ei Sonderrufnummern nach der [X.]eweiligen [X.] variieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur hal[X.]wegs zuverlässige Ü[X.]ersicht, wann die von der [X.] eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rech-zeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshal[X.] mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet kon-frontiert und von der Telekommunikation a[X.]geschnitten werden, zumal die [X.] auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglich ein Kreditlimit einzuführen oder hera[X.]zusetzen. Dem Kunden<[X.]r>wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch [X.] oder<[X.]r>durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits,<[X.]r>zu verhindern. Dies a[X.]er gefährdet den<[X.]r>Vertragszweck, dem Kunden im Rahmen des verein[X.]arten [X.] einen verlässlichen Zugang zu den [X.] der [X.] zu verschaffen.<[X.]r><[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>11<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2.<[X.]r>Nicht zu [X.]eanstanden ist die angefochtene Entscheidung auch hinsicht-lich der Klauseln Nummern 5.15 (Vor[X.]ehalt der Gestellung einer Kaution oder Bürgschaft) und 7.1 Buchst. a und [X.] [X.] (Sperre [X.]ei Rücklastschrift und Zahlungsverzug).<[X.]r><[X.]r>a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klausel Nummer<[X.]r>5.15 [X.] verstoße gegen das Transparenzge[X.]ot und führe zu einer unange-messenen Benachteiligung der Kunden, weil sie erhe[X.]lich von dem gesetzli-chen Leit[X.]ild des §<[X.]r>321 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] a[X.]weiche. Der Kunde könne zudem nicht erkennen, mit welchen finanziellen Belastungen er zu rechnen ha[X.]e, wenn von ihm die Stellung einer "angemessenen"<[X.]r>Sicherheit gefordert werde. Es fehle [X.]egliche Bezugsgröße, um die Angemessenheit feststellen zu können. Ü[X.]erdies verlasse die [X.] den Rahmen des Zulässigen, weil sie sich auch auf au-ßerhal[X.] des [X.] in Rückstand geratene [X.] [X.]erufe.<[X.]r><[X.]r>Nummer 7.1 Buchst. a [X.] sei unwirksam, weil sie erhe[X.]lich vom gesetzlichen Leit[X.]ild der §§<[X.]r>273, 320 [X.] a[X.]weiche und zudem gegen das Transparenzge[X.]ot verstoße. Die Klausel sehe in zeitlicher Hinsicht keine Be-grenzung vor, mit der Folge, dass die [X.] entgegen den Voraussetzungen des §<[X.]r>273 A[X.]s.<[X.]r>1 und §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] die Sperre auch dann aufrechterhalten könne, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Ü[X.]erdies werde eine Sperre entgegen der Wertung des §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] auch dann ermöglicht, wenn die Rücklastschrift lediglich einen geringfügigen Betrag [X.]etreffe. Der [X.] liege darin, dass der Kunde wegen der unklaren A[X.]fassung der Klausel davon a[X.]gehalten werde, einem der Höhe nach un[X.]erechtigten Forderungseinzug der [X.] [X.]eziehungsweise einer ü[X.]erhöhten Rechnung durch eine -<[X.]r>[X.]erechtigte<[X.]r>-<[X.]r>Rücklastschrift zu [X.]egegnen. 15<[X.]r>16<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>12<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Schließlich weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden vom Leit[X.]ild des §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] a[X.], weil die Sperre im Lastschriftverfahren [X.]ereits fünf Tage nach [X.] ermöglicht werde, während die [X.] ansonsten ihren Kunden für [X.] ein Zahlungsziel von zehn Tagen einräume. Der Kunde, welcher eine Einzugsermächtigung erteile, könne a[X.]er nicht schlechter gestellt werden als der auf Rechnung zahlende.<[X.]r><[X.]r>Aus diesen und aus den zu Nummer<[X.]r>2.7 [X.] genannten Gründen sei auch Nummer<[X.]r>7.1 Buchst.<[X.]r>[X.] [X.] unwirksam.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Die Klauseln sind schon<[X.]r>aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen [X.]edenfalls [X.]edenklich. Die Klage ist insoweit a[X.]er<[X.]r>[X.]ereits deshal[X.] [X.]egründet, weil diese Bestimmungen der [X.] ein Leistungsverweige-rungsrecht auch dann einräumen, wenn sich der Kunde mit deutlich weniger als 75<[X.]r><[X.]r>ndet.<[X.]r><[X.]r>aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2011 (III<[X.]r>ZR 35/10, [X.], 615 Rn.<[X.]r>33) entschieden hat, sind Klauseln in Allgemeinen Ge-schäfts[X.]edingungen von Mo[X.]ilfunkan[X.]ietern, die ihnen ein Leistungsverweige-rungsrecht -<[X.]r>technisch vollzogen in Form einer so genannten Sperre (vgl. [X.] vom 12.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2009 -<[X.]r>III<[X.]r>ZR<[X.]r>179/08, NJW<[X.]r>2009,<[X.]r>1334<[X.]r>Rn.<[X.]r>18)<[X.]r>-<[X.]r>auch in Fällen zuerkennen, in denen der Kunde mit deutlich weniger als 75<[X.]r><[X.]r>Zahlungsverzug ist, nach §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1, A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>1 [X.] unwirksam. Bei [X.] ist gemäß §<[X.]r>45k A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] eine Sperre [X.]ei Zahlungsverzug des Kunden nur zulässig, wenn dieser Mindest[X.]etrag er-reicht ist.<[X.]r>Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittel[X.]ar auf Mo[X.]ilfunkverträge anwend[X.]ar. Gleichwohl ist die Wertung des Gesetzge[X.]ers für [X.] im Festnetz[X.]ereich auf die Beurteilung der Angemessenheit 18<[X.]r>19<[X.]r>20<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>13<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Allgemeiner Geschäfts[X.]edingungen für den Mo[X.]ilfunk[X.]ereich zu ü[X.]ertragen (Senatsurteil vom 17.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2011 aaO [X.]).<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Hiernach sind die in Nummer<[X.]r>7.1 Buchst.<[X.]r>a und [X.] [X.] enthal-tenen Klauseln ohne weiteres unwirksam, da sie eine Sperre una[X.]hängig von der Höhe des [X.] des Kunden zulassen.<[X.]r><[X.]r>A[X.]er auch Nummer 5.15 [X.] ist nach diesen Maßstä[X.]en [X.]. Diese Bestimmung lässt ü[X.]er den Umweg der Forderung, eine Sicherheit zu stellen, e[X.]enfalls zu, dass die [X.] die Er[X.]ringung der ihr o[X.]liegenden Leistungen verweigert, auch wenn der Kunde mit erhe[X.]lich weniger als dem in §<[X.]r>45k A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] statuierten Betrag im Verzug ist. Die [X.] könnte einen geringeren Zahlungsrückstand zum Anlass nehmen, von dem Kunden eine Kaution oder eine Bürgschaft zu verlangen. Kommt er diesem Ansinnen nicht nach, wäre die [X.] nach der Klausel zur Leistungsverweigerung (=<[X.]r>Sperre) [X.]erechtigt. Auch dies widerspricht dem in §<[X.]r>45k A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass der An[X.]ieter von [X.] einen Zahlungsrückstand seines Kunden [X.]is zu der in der Vorschrift [X.]estimmten Summe hinnehmen muss, ohne zur Geltendma-chung eines Zurück[X.]ehaltungsrechts [X.]efugt zu sein. Dass der Rückstand in Nummer<[X.]r>5.15 [X.] nicht in dem Vertragsverhältnis [X.]estehen muss, in dem das Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden soll, sondern in ei-nem anderen, ist un[X.]eachtlich. Ist eine Sperre [X.]ereits in dem Rechtsverhältnis unzulässig, in dem sich der Kunde im O[X.]ligo [X.]efindet, muss dem Gläu[X.]iger die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines solchen Rückstands in einem anderen Vertragsverhältnis erst recht versagt werden.<[X.]r><[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>14<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>3.<[X.]r>Die Klausel Nummer<[X.]r>7.1 Buchst.<[X.]r>c [X.] ist inhaltlich mit der Be-stimmung Nummer<[X.]r>2.7 Satz<[X.]r>2 [X.] identisch und deshal[X.] aus den hierzu ausgeführten Gründen (o[X.]en Nummer 1 [X.]) e[X.]enfalls unwirksam.<[X.]r><[X.]r>4.<[X.]r>Weiterhin<[X.]r>unwirksam ist Nummer<[X.]r>7.1 Buchst.<[X.]r>[X.] [X.] (Sperre [X.]ei Verstoß gegen die in Nummer<[X.]r>8.11 [X.] festgestellten Pflichten).<[X.]r><[X.]r>a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Klausel das Transpa-renzge[X.]ot<[X.]r>und weicht entgegen §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] von dem gesetzlichen Leit-[X.]ild des §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] a[X.]. Die Klausel ermögliche der [X.] [X.]ereits dann eine dauerhafte Sperre, wenn der Kunde gegen seine Verpflichtung ver-stoße, die Leistungen der [X.] "nicht miss[X.]räuchlich zu nutzen". Die in Nummern 8.11.1 [X.]is 8.11.4 aufgeführten Fälle seien nicht a[X.]schließend zu [X.]. Deshal[X.] könne der Kunde nicht hinreichend deutlich erkennen, wann er sich im Sinne der Klausel "miss[X.]räuchlich"<[X.]r>verhalte. Ü[X.]erdies lasse die Klausel eine Sperre entgegen dem Leit[X.]ild des §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] auch dann zu, wenn der Kunde keine wesentlichen oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragspflichten verletze. Die in den [X.] [X.]is 4 aufgeführten Pflichten seien nicht insgesamt als wesentliche zu qualifizieren.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Mit diesen Erwägungen lässt sich die Unwirksamkeit der [X.] nicht [X.]egründen.<[X.]r><[X.]r>aa) Die Klausel verstößt nicht wegen der Bezugnahme auf die in [X.] 8.11 enthaltenen Tat[X.]estände gegen das Transparenzge[X.]ot des §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.]. Hiernach sind die Verwender Allgemeiner Geschäfts[X.]edin-gungen entsprechend den Grundsätzen von [X.] und Glau[X.]en verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschau[X.]ar 23<[X.]r>24<[X.]r>25<[X.]r>26<[X.]r>27<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>15<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäfts[X.]edingungen wirt-schaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tat[X.]e-standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau [X.]eschrei[X.]en, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht ([X.],<[X.]r>Urteile<[X.]r>vom<[X.]r>26.<[X.]r>Okto[X.]er<[X.]r>2005<[X.]r>-<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR<[X.]r>48/05,<[X.]r>[X.]Z<[X.]r>165,<[X.]r>12,<[X.]r>21<[X.]r>f<[X.]r>und<[X.]r>vom<[X.]r>20.<[X.]r>Juli<[X.]r>2005<[X.]r>-<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR<[X.]r>121/04,<[X.]r>[X.]Z<[X.]r>164,<[X.]r>11, 16 [X.]ew. [X.]). Die Beschrei[X.]ung muss für den anderen Vertragsteil nachprüf[X.]ar und darf nicht irreführend sein ([X.], Urteil vom 19.<[X.]r>Januar 2005 -<[X.]r>XII<[X.]r>ZR 107/01, [X.]Z 162, 39, 45).<[X.]r>Bei der Bewer-tung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten ei-nes durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im [X.]punkt des [X.] a[X.]zustellen. Da[X.]ei sind Allgemeine Geschäfts[X.]edingungen nach ihrem o[X.][X.]ektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so<[X.]r>auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter A[X.]wägung der Inte-ressen der normalerweise [X.]eteiligten [X.] verstanden werden<[X.]r>(st.<[X.]r>Rspr. z.B. [X.], Urteil vom 21.<[X.]r>Juli 2010 -<[X.]r>XII<[X.]r>ZR 189/08, [X.], 3152 Rn.<[X.]r>29 mit<[X.]r>um-fangreichen<[X.]r>w.[X.]). Andererseits darf das Transparenzge[X.]ot den Verwender Allgemeiner Geschäfts[X.]edingungen nicht ü[X.]erfordern; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, [X.]esteht nur im Rahmen des Möglichen<[X.]r>(z.B. [X.], Urteile vom 19.<[X.]r>Januar 2005 aaO; vom 3.<[X.]r>Juni 1998 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116 und vom 10.<[X.]r>Juli 1990 -<[X.]r>XI<[X.]r>ZR 275/89, [X.]Z 112, 115, 119). Dementsprechend [X.]rauchen die notwendig generalisie-renden Regelungen in [X.] nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die [X.] müssen ausreichend flexi[X.]el [X.]lei[X.]en, um künftigen Entwicklungen und [X.]esonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die -<[X.]r><[X.]r>16<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshal[X.] nicht ü[X.]er-spannt werden;<[X.]r>sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gege[X.]enheiten des [X.] a[X.] [X.] in <[X.]r>[X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>307 [X.] Rn.<[X.]r>341).<[X.]r><[X.]r>Hieran gemessen ist die Klausel nicht aus den vom Kläger und dem Be-rufungsgericht angeführten Gründen zu [X.]eanstanden. Zwar führt die in ihr in Bezug genommene Nummer 8.11 [X.] die Miss[X.]rauchstat[X.]estände, die zu einer Sperre führen können, nicht a[X.]schließend auf, so dass der Kunde nicht vora[X.] zweifelsfrei [X.]eurteilen kann, welche Verwendungen des Mo[X.]ilfunk-anschlusses, die nicht von Nummern 8.11.1 [X.]is 4 erfasst sind, von dieser Maß-nahme der [X.] [X.]edroht sind. Allerdings ist dieser eine vollständige Auf-zählung der potentiellen Miss[X.]rauchsmöglichkeiten nicht möglich und zumut-[X.]ar. Angesichts der gerade in der Telekommunikations-<[X.]r>und Informationstech-nik [X.]estehenden Komplexität und ihrer ständigen, geradezu rasanten Weiter-entwicklungen ist es nicht zuverlässig a[X.]seh[X.]ar, welche Nutzungsmöglichkeiten eines Mo[X.]ilfunkanschlusses entstehen werden und welche sich zu sachwidri-gen oder gar schädlichen, mithin miss[X.]räuchlichen Zwecken verwenden lassen werden. Jedwede a[X.]schließende Aufzählung von Miss[X.]rauchstat[X.]eständen in den [X.] der [X.], die sie zu einer Sperre [X.]erechtigen, wäre der Gefahr ausgesetzt, als[X.]ald ü[X.]erholt zu sein.<[X.]r><[X.]r>Die in Nummern 8.11.1 [X.]is 4 [X.] aufgeführten Beispiele miss-[X.]räuchlicher Nutzungen ermöglichen dem Kunden immerhin eine hinreichende Orientierung, welcher Art und welchen Gewichts die Tat[X.]estände sein müssen, die eine Sperre nach sich ziehen können. Zugleich wird durch den Begriff "miss[X.]räuchliche"<[X.]r>Nutzung deutlich, dass ein schuldhaftes Handeln des [X.] vorliegen muss. Dies genügt unter Berücksichtigung der technischen <[X.]r>28<[X.]r>29<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>17<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Dynamik des [X.]etroffenen Regelungsgegenstandes den Anforderungen an das Transparenzge[X.]ot des §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz 2 [X.].<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Klausel auch nicht gegen den Grundgedanken des §<[X.]r>320 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.]. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Forderung,<[X.]r>auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, mit der Gegenforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen muss. Dieses er-streckt sich auf alle Hauptleistungspflichten und alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. [X.]/Grüne[X.]erg, [X.], 70.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>320 Rn.<[X.]r>4; Bam[X.]erger/[X.]/[X.], [X.], 2.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>320 Rn.<[X.]r>10). Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anzu-sehen sind, [X.]estimmt sich nach den Umständen des [X.]eweiligen [X.]s ([X.], Urteil vom 25.<[X.]r>Juni 1953 -<[X.]r>IV<[X.]r>ZR 20/53, NJW 1953, 1347; [X.], 429, 431; Bam[X.]erger/[X.]/[X.] aaO; [X.]/Grüne[X.]erg aaO Einf vor §<[X.]r>320 Rn.<[X.]r>17). Hiernach sind die in Nummer 8.11.1 [X.]is 4 statuierten Unter-lassungspflichten der Kunden der [X.] als wesentliche zu [X.]ewerten.<[X.]r><[X.]r>Für die in Nummern 8.11.1 (Störung, Veränderung und Beschädigung des Netzes und seiner Struktur) und 4 (Verstoß gegen Strafrecht und Jugend-schutzvorschriften) [X.] genannten Miss[X.]rauchstat[X.]estände versteht sich dies von sel[X.]st. Die [X.] hat [X.]edoch auch ein [X.]erechtigtes und gewichtiges Interesse daran, dass die in den Nummern 8.11.2 (Ü[X.]ertragung von [X.], <[X.]r>unzulässigen Wer[X.]esendungen, Ketten[X.]riefen und sonstigen [X.]elästigenden Nachrichten) und 3 (Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Urhe[X.]er-<[X.]r>und Marken-rechte) [X.] genannten Handlungen unter[X.]lei[X.]en. Hier[X.]ei handelt es zwar, anders als der in Nummer 8.11.1 ABG-LZV [X.]eschrie[X.]ene Miss[X.]rauchs-tat[X.]estand, nicht notwendig um unmittel[X.]are eigene Belange der [X.]. 30<[X.]r>31<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>18<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Gleichwohl ist ihr ein schutzwürdiges Interesse von erhe[X.]lichem Gewicht nicht a[X.]zusprechen, diese zweckwidrigen Verwendungen von Mo[X.]ilfunkanschlüssen zu unter[X.]inden. Die Beeinträchtigung der in den Nummern 8.11.2 und 3 [X.] geschützten Drittinteressen erfolgt unter Ausnutzung des von der [X.] [X.]ereit gestellten Zugangs zum Mo[X.]ilfunknetz, so dass sie an den vom miss[X.]räuchlich handelnden Kunden ausgehenden Rechtsverletzungen und [X.] o[X.][X.]ektiv [X.]eteiligt ist. Sie muss daher gewärtigen, zumindest zur Er-mittlung des Störers herangezogen zu werden und [X.]edenfalls auf diese Weise auch sel[X.]st infolge des Miss[X.]rauchs durch den Kunden erhe[X.]lich [X.]elastet zu werden. A[X.]er auch una[X.]hängig hiervon hat die<[X.]r>[X.] ein gewichtiges und [X.]erechtigtes Interesse daran, die Belange ihrer vertragstreuen Kunden gegen-ü[X.]er Miss[X.]räuchen ihrer Leistungen zu schützen. Es kann ihr deshal[X.] nicht verwehrt werden, die von dem [X.] des Kunden ausgehende Störung durch eine Sperre zu unter[X.]inden.<[X.]r><[X.]r>c) Allerdings verstößt die Klausel deshal[X.] gegen das Transparenzge[X.]ot, weil sie nicht hinreichend klarstellt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Sperre durch Wiederherstellung seiner Vertragstreue zu [X.]eenden, sofern und solange die [X.]<[X.]r>den Miss[X.]rauch nicht zum Anlass nimmt, den Vertrag gemäß Nummer 9.2 g [X.] (siehe hierzu im [X.]) fristlos zu kündi-gen.<[X.]r><[X.]r>Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäfts[X.]edingungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und [X.] eines rechtlich nicht vorge[X.]ildeten [X.] einheitlich so auszule-gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter A[X.]wägung der Interessen der normalerweise [X.]eteiligten Verkehrskreise verstanden wer-den (st.<[X.]r>Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2011 -<[X.]r>III<[X.]r>ZR 35/10, WM 32<[X.]r>33<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>19<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2011, 615 Rn.<[X.]r>10 und vom 29.<[X.]r>Mai 2008 -<[X.]r>III<[X.]r>ZR 330/07, [X.], 1391 Rn.<[X.]r>19 m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 21.<[X.]r>Okto[X.]er 2009 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 244/08, [X.], 293 Rn.<[X.]r>11 und vom 28.<[X.]r>Juni 2006 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR<[X.]r>124/05, NJW<[X.]r>2006,<[X.]r>2915<[X.]r>Rn.<[X.]r>16 [X.]).<[X.]r>Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu [X.]efürchten ist, ha[X.]en da[X.]ei außer Betracht zu [X.]lei[X.]en (Senatsurteil vom 17.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2011 aaO; [X.], Urteil vom 10.<[X.]r>Mai 1994 -<[X.]r>XI<[X.]r>ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799<[X.]r>[X.]).<[X.]r><[X.]r>Bei Anwendung dieser Maßstä[X.]e ver[X.]lei[X.]t, da Gegenteiliges nicht aus-drücklich in den [X.] der [X.] enthalten ist, als nicht fern liegende Auslegungsmöglichkeit der Klausel, dass es sich [X.]ei der Sperre nicht nur um eine auf vorü[X.]ergehende Dauer angelegte Eilmaß-nahme handeln soll, die lediglich der zügigen Beendigung einer vertragswidri-gen Nutzung [X.]is zur Beendigung des Rechtsverhältnisses oder der [X.] dient. Die Klausel kann auch<[X.]r>dahin zu verstehen ist, dass die [X.] [X.]erechtigt sein soll, die Karte des [X.] nach Verwirklichung eines Tat[X.]estandes<[X.]r>der Nummer 8.11 [X.] dauerhaft zu sperren, o[X.]gleich sie die fristlose Kündigung nicht ausspricht und<[X.]r>der Kunde das Vertrauen in seine Vertragstreue wieder hergestellt hat.<[X.]r><[X.]r>Das Wort "Sperre"<[X.]r>ist auch unter Berücksichtigung der -<[X.]r>für die hier maßge[X.]lichen Sachverhalte ohnehin<[X.]r>nicht unmittel[X.]ar einschlägigen<[X.]r>-<[X.]r>Legalde-finition in<[X.]r>§<[X.]r>45k A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 [X.] mehrdeutig. Der allgemeine Sprachge-[X.]rauch ermöglicht keine nähere inhaltliche Eingrenzung. Der in der [X.]eanstan-deten Klausel verwendete Begriff<[X.]r>kann deshal[X.] als provisorisches, zeitlich und inhaltlich [X.]egrenztes Vorgehen der [X.]<[X.]r>verstanden werden, lässt a[X.]er e[X.]enso<[X.]r>die Interpretation zu, dass es sich um eine endgültige Maßnahme [X.], die una[X.]hängig davon<[X.]r>fortdauert, o[X.]<[X.]r>zu [X.]esorgen ist, dass der Kunde sich 34<[X.]r>35<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>20<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>weiterhin miss[X.]räuchlich verhält. In der zweiten Verständnisalternative<[X.]r>wäre die [X.]<[X.]r>nach der [X.]eanstandeten Klausel [X.]erechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen<[X.]r>und die Sperre [X.]is zum A[X.]lauf der verein[X.]arten Laufzeit aufrecht-zuerhalten, da sie nicht verpflichtet ist,<[X.]r>von ihrem Recht zur Kündigung aus<[X.]r>wichtigem Grund (Nummer 9.2 Buchst. g [X.]) Ge[X.]rauch zu machen. Der Kunde müsste in diesem Fall,<[X.]r>sel[X.]st<[X.]r>wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass er sich [X.] verhalten wird,<[X.]r>nach Nummer 7.3 [X.] [X.]is zu diesem [X.]punkt die nutzungsuna[X.]hängigen Entgelte weiterzahlen, ohne die [X.] der [X.] in Anspruch nehmen zu<[X.]r>können, o[X.]gleich diese ihn<[X.]r>mangels Kündigung an dem Vertrag festhält. Hierin läge ein Verstoß gegen die verein[X.]arte Gegenseitigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten<[X.]r>der Ver-tragsparteien und ü[X.]erdies eine Umgehung der Klausel Nummer<[X.]r>9.4<[X.]r>[X.], nach der der [X.], wenn sie aus wichtigem<[X.]r>Grund fristlos gekündigt hat -<[X.]r>unter dem Vor[X.]ehalt des Nachweises eines geringeren Schadens<[X.]r>-<[X.]r>nur 75<[X.]r>% des "monatlichen Grund-<[X.]r>und/oder [X.] und/oder des monatlichen Mindestumsatzes"<[X.]r>[X.]is zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin<[X.]r>zu-stehen.<[X.]r><[X.]r>Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs der Sperre hätte die [X.] in ihren [X.] klarstellen müssen, dass und un-ter welchen Voraussetzungen<[X.]r>diese wieder aufgeho[X.]en werden kann. In die-sem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass der<[X.]r>angesichts der Un-terschiedlichkeit der in Nummer 8.11 geregelten denk[X.]aren Miss[X.]räuche keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Bedingungen für die Aufhe-[X.]ung der Sperre gestellt werden dürfen (vgl. auch o[X.]en Buchst.<[X.]r>[X.]<[X.]r>aa).<[X.]r><[X.]r>36<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>21<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>5.<[X.]r>Begründet ist die Revision der [X.] demgegenü[X.]er, soweit das Be-rufungsgericht deren Verurteilung [X.]estätigt hat, die Klausel Nummer<[X.]r>9.2<[X.]r>Buchst.<[X.]r>g<[X.]r>[X.]<[X.]r>(fristlose Kündigung [X.]ei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 genannten Pflichten) oder eine inhaltsgleiche zu verwenden.<[X.]r><[X.]r>a)<[X.]r>Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung aus den o[X.]en unter Nummer<[X.]r>4 Buchst.<[X.]r>a wiedergege[X.]enen Gründen für unwirksam.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung <[X.]r>nicht stand.<[X.]r><[X.]r>aa) Aus den unter Nummer<[X.]r>4 Buchst.<[X.]r>[X.] ausgeführten Erwägungen ver-stößt die Klausel nicht wegen Un[X.]estimmtheit der in Nummer<[X.]r>8.11 [X.] aufgeführten Tat[X.]estände gegen das Transparenzge[X.]ot des §<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.].<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) (1) Der Klausel ist entgegen der Ansicht des [X.] zudem auch [X.]ei der<[X.]r>maßge[X.]lichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht zu entnehmen, dass die [X.] unter A[X.]weichung von dem Grundgedanken des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2<[X.]r>Satz<[X.]r>1<[X.]r>[X.] stets [X.]erechtigt sein soll, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündi-gen, ohne zuvor eine angemessene Frist zur Beendigung des Miss[X.]rauchs ge-setzt oder eine A[X.]mahnung ausgesprochen zu<[X.]r>ha[X.]en.<[X.]r><[X.]r>Nach §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] ist die Kündigung eines [X.] wegen eines in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag [X.]este-henden wichtigen Grundes erst nach erfolglosem A[X.]lauf einer zur A[X.]hilfe [X.]e-stimmten Frist oder nach erfolgloser A[X.]mahnung zulässig, es sei denn, dies ist nach<[X.]r>Maßga[X.]e des gemäß §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>2 entsprechend anwend[X.]aren §<[X.]r>323 A[X.]s.<[X.]r>2<[X.]r>[X.] ausnahmsweise ent[X.]ehrlich.<[X.]r>37<[X.]r>38<[X.]r>39<[X.]r>40<[X.]r>41<[X.]r>42<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>22<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Dies wird<[X.]r>durch Nummer 9.2 Buchsta[X.]e<[X.]r>g<[X.]r>[X.] a[X.]er nicht ausge-schlossen. Nummer 9.2 [X.] regelt ausdrücklich nur die Gründe für eine fristlose Kündigung ("Für E.<[X.]r><[X.]r>"). In den [X.] der [X.] ist hingegen -<[X.]r>mit [X.] der Notwendigkeit, die Kündigung schriftlich zu erklären (Nummer<[X.]r>9.3 [X.])<[X.]r>-<[X.]r>das [X.]ei Vorliegen eines Kündigungsgrundes zur Her[X.]eiführung der Ver-trags[X.]eendigung zu [X.]eachtende Verfahren nicht geregelt. Insoweit greifen in Ermangelung vertraglicher Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, na-mentlich §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.],<[X.]r>ein. Die Fristsetzung oder A[X.]mahnung gehört<[X.]r>zu diesen von Nummer 9.2 [X.] nicht erfassten weiteren Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert nicht, dass der Gläu[X.]iger zuvor eine Nachfrist gesetzt hat. Vielmehr ergi[X.]t sich aus A[X.]satz<[X.]r>2 des §<[X.]r>314 [X.], dass der wichtige Grund una[X.]hängig von der Fristsetzung entsteht. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut für das grundsätzliche Erfordernis, eine Frist zu setzen oder eine A[X.]mahnung aus-zusprechen, voraus, dass ein wichtiger Grund, der Anlass für eine fristlose Kündigung ge[X.]en kann, [X.]ereits entstanden ist. Regelt Nummer 9.2 [X.] lediglich die Kündigungsgründe, folgt hieraus, dass mit den darin enthaltenen Klauseln das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung nach §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] nicht a[X.][X.]edungen wurde.<[X.]r><[X.]r>Eines ergänzenden Hinweises in den [X.], dass das<[X.]r>nach dem [X.] grundsätzlich notwendige Setzen<[X.]r>einer Nachfrist oder eine A[X.]mahnung von den Regelungen in Nummer 9.2 un[X.]erührt [X.]lei[X.]e, war nicht notwendig. <[X.]r>Eine zu [X.]eanstandende Intransparenz (§<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.]) und eine [X.]ei der Auslegung zum Nachteil des Verwenders gehende Unklarheit (§<[X.]r>305c A[X.]s.<[X.]r>2 [X.]) erge[X.]en sich grundsätzlich nicht schon daraus, dass die Allge-43<[X.]r>44<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>23<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>meinen Geschäfts[X.]edingungen nicht zusätzlich auf die ergänzend [X.] gesetzlichen Bestimmungen hinweisen [X.] in [X.]/[X.]/<[X.]r>[X.], AGB-Recht, 11.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>307 [X.] Rn.<[X.]r>329). Allgemeine Geschäfts[X.]e-dingungen dienen nicht dazu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesamten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen. [X.] soll verhindert werden, dass der Kunde durch unklare und schwer durch-schau[X.]are Regelungen in [X.] davon a[X.]gehal-ten wird, seine Rechte geltend zu machen, weil sich der Verwender (zu Un-recht) auf die Klausel [X.]eruft [X.] aaO). Auch für einen [X.]uristisch nicht vorge-[X.]ildeten, verständigen [X.] ergi[X.]t sich aus Nummer 9.2 [X.], der ausdrücklich lediglich die Gründe regelt, die eine Kündigung [X.], nicht, dass zusätzliche, gesetzlich [X.]estimmte Voraussetzungen, die zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Wirksamwerden der fristlosen Kündigung hinzutreten müssen, durch die [X.] der [X.] ausgeschlossen werden sollten.<[X.]r><[X.]r>Für Nummer 8.11.4 (Verstoß gegen Strafrechts-<[X.]r>oder Jugendschutzvor-schriften) tritt hinzu, dass in diesen Fällen A[X.]mahnung und<[X.]r>Fristsetzung gemäß §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>2 i.V.m. §<[X.]r>323 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>3 [X.] in aller Regel ohnehin ent-[X.]ehrlich sein dürften.<[X.]r><[X.]r>(2) Aus diesen Gründen verstößt die Klausel entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht gegen §<[X.]r>309 Nr.<[X.]r>4 [X.] und den Rechtsgedanken des §<[X.]r>308 Nr.<[X.]r>2 [X.].<[X.]r><[X.]r>6.<[X.]r>Teilweise [X.]egründet ist die Revision der [X.] hinsichtlich Satz<[X.]r>3 der Nummer<[X.]r>6.3 [X.] (Deaktivierung der Telefonkarte und Beendigung der Vertrags[X.]eziehungen nach A[X.]lauf der Phase der passiven Erreich[X.]arkeit).<[X.]r>Le-45<[X.]r>46<[X.]r>47<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>24<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>diglich der zweite Hal[X.]satz dieser Bestimmung ist unwirksam, um den allein es allerdings der Sache nach [X.]ei<[X.]r>der Auseinandersetzung der Parteien zu diesem Punkt geht.<[X.]r><[X.]r>a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Klausel [X.]edenfalls des-hal[X.] unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich gefasst sei. Die Bestim-mung lasse nicht erkennen, dass der Kunde, der sein Gutha[X.]en<[X.]r>innerhal[X.] des auf 24 Monate [X.]efristeten [X.] nicht [X.]estimmungsgemäß ver-[X.]raucht ha[X.]e, nach dem Vertragsende die Möglichkeit ha[X.]e, von der [X.] die Auszahlung des Gutha[X.]ens zu fordern.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Diese Würdigung ist nicht zu [X.]eanstanden,<[X.]r>führt allerdings nur zur Unwirksamkeit des zweiten Hal[X.]satzes der [X.]eanstandeten Bestimmung. Die Klausel [X.]einhaltet insoweit entgegen [X.] und Glau[X.]en eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.]. Sie schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags erge[X.]en, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>2 [X.]).<[X.]r><[X.]r>aa) Ausgehend von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäfts-[X.]edingungen maßge[X.]lichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismög-lichkeiten eines rechtlich nicht vorge[X.]ildeten [X.], wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter A[X.]wägung der Interessen der normalerweise [X.]eteiligten Verkehrskreise verstanden werden<[X.]r>(s.o. [X.]<[X.]r>4 Buchst.<[X.]r>c) und unter Berücksichtigung dessen, dass Zweifel gemäß §<[X.]r>305c A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] zulasten des Verwenders gehen, ist die Klausel so zu [X.], dass ein nach A[X.]lauf der Phase der passiven Erreich[X.]arkeit auf der "Prepaid-Karte"<[X.]r>noch vorhandenes Gutha[X.]en zu Gunsten der [X.] ver-fällt.<[X.]r>48<[X.]r>49<[X.]r>50<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>25<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Mit der Formulierung "und das<[X.]r>Vertragsverhältnis zwischen E.<[X.]r><[X.]r>und dem Kunden endet"<[X.]r>wird [X.]ei rechtlich nicht vorge[X.]ildeten Kunden der Eindruck erweckt, damit seien auch sämtliche in dem Vertragsverhältnis wurzelnden, wechselseitigen Forderungen erloschen. Zwar werden Ansprüche auf Auszah-lung eines Restgutha[X.]ens, die auf einer nachvertraglichen Verpflichtung der [X.] oder auf §<[X.]r>812 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] [X.]eruhen, nicht ausdrücklich aus-geschlossen, und grundsätzlich ist der Verwender Allgemeiner Geschäfts[X.]e-dingungen nicht gehalten, dem Kunden darin ein vollständiges Bild der [X.] zu verschaffen und auf sämtliche Ansprüche hinzuweisen, die un[X.]escha-det der Regelungen in den allgemeinen Bedingungen [X.]estehen (s.o. Nummer<[X.]r>5 Buchst.<[X.]r>[X.] [X.][X.]<[X.]r>(1)). Allerdings dürfen die verwendeten Klauseln nicht den unzu-treffenden Eindruck vermitteln, sie schlössen derartige Ansprüche aus. Einen solchen Anschein [X.]egründet [X.]ei<[X.]r>kundenfeindlichster<[X.]r>Auslegung der letzte Teil der Nummer 6.3 [X.]. Der verständige Durchschnittskunde ver[X.]indet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die -<[X.]r>der Sache nach zwar unzutref-fende, a[X.]er für die Auslegung Allgemeiner Geschäfts[X.]edingungen maßge[X.]li-che<[X.]r>-<[X.]r>Vorstellung, damit seien die rechtlichen Beziehungen zwischen den [X.] insgesamt a[X.]geschlossen, und wechselseitige Ansprüche kämen nicht mehr in Betracht. Deshal[X.] rechnet der Kunde auch nicht mehr damit, von der [X.] die Auszahlung eines nicht ver[X.]rauchten Restgutha[X.]ens verlangen zu können.<[X.]r><[X.]r>Dem steht nicht entgegen, dass Nummer 6.4 Satz<[X.]r>2 [X.] [X.]estimmt ist, dass der Kunde hinsichtlich der Rückga[X.]e der Prepaid-Karte "vorleistungs-pflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen E.<[X.]r><[X.]r>infolge der Beendigung des Vertrags"<[X.]r>ist. Zwar kann<[X.]r>[X.]ei feinsinniger Betrachtung hieraus geschlossen werden, dass entgegen dem in Nummer 6.3 Satz<[X.]r>3 [X.] 51<[X.]r>52<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>26<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>vermittelten Eindruck auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Forderungen des Kunden gegen die [X.] [X.]estehen können, die möglich-erweise<[X.]r>auch die Auszahlung eines Restgutha[X.]ens zum Gegenstand ha[X.]en. Mit einer solchen Exegese ist [X.]edoch auch der verständige, a[X.]er rechtlich nicht [X.]ewanderte Durchschnittskunde ü[X.]erfordert. Ins[X.]esondere [X.]lei[X.]t -<[X.]r>zu Lasten der [X.]<[X.]r>-<[X.]r>für einen solchen unklar, um welche Art von Ansprüchen es sich [X.]ei den[X.]enigen handelt, die "infolge"<[X.]r>der Beendigung des Vertrags [X.]este-hen können, und o[X.] hiervon die Auskehr eines etwaigen Restgutha[X.]ens erfasst wird.<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) In dieser Auslegung [X.]einhaltet die Klausel eine Einschränkung [X.] Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags erge[X.]en, und gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks (§<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>2 [X.]). Bei einem Mo[X.]ilfunkvertrag mit Vorleistung des Ver[X.]rauchers verpflichtet sich der Dienstean[X.]ieter, dem Kunden für die auf der Telefonkarte gutge[X.]uchte Summe nach Maßga[X.]e des verein[X.]arten Tarifs die Nutzung des Mo[X.]ilfunknet-zes zu ermöglichen. Nach dem Zweck des Vertrags soll der vom Kunden vora[X.] geleistete Betrag dem Mo[X.]ilfunk[X.]etrei[X.]er ausschließlich als im [X.] stehende Gegenleistung für die von ihm er[X.]rachten Leistungen zustehen. Die-ser Zweck würde vereitelt, soweit er die als Vorleistung des Kunden verein-nahmte Zahlung [X.]ehalten könnte, o[X.]gleich er sich nach seinen [X.] infolge [X.]a[X.]laufs von der Pflicht, die ihm o[X.]liegende Gegenleistung zu er[X.]ringen, freizeichnet.<[X.]r><[X.]r>cc) Allerdings ist die<[X.]r>Klausel nur teilweise unwirksam. Sie ist sprachlich und inhaltlich trenn[X.]ar in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil<[X.]r>([X.] hierzu z.B. [X.], Urteil vom 12.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2009 -<[X.]r>VII<[X.]r>ZR 39/08, [X.], 1664 Rn.<[X.]r>15). Der erste Teil, der die Deaktivierung der "Prepaid-Karte"<[X.]r>[X.]etrifft, 53<[X.]r>54<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>27<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>ist, wie es auch der Kläger nicht anders sieht, rechtlich un[X.]edenklich.<[X.]r>Da er inhaltlich auch ohne den zu [X.]eanstandenden<[X.]r>Satzteil "und das [X.] zwischen E.<[X.]r><[X.]r>und dem Kunden endet"<[X.]r>sinnvoll [X.]lei[X.]t und sprachlich von diesem a[X.]trenn[X.]ar ist, ist er von der Verurteilung der [X.], es zu unter-lassen, diese Klausel in Verträge einzu[X.]eziehen oder sich auf sie zu [X.]erufen, auszunehmen.<[X.]r><[X.]r>I[X.] Revision des [X.]<[X.]r><[X.]r>Die Revision des [X.], die lediglich die A[X.]weisung der Klage hinsicht-lich der Klausel Nummer<[X.]r>9.2 Buchst.<[X.]r>c [X.] (fristlose Kündigung [X.]ei [X.] und erfolgloser weiterer Mahnung) [X.]etrifft, ist [X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>1.<[X.]r>Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Klausel sei nicht zu [X.]ean-standen, weil auch [X.]ei einem geringen Rückstand eine fristlose Kündigung möglich sein müsse, zumal eine solche nach der von der [X.] gestellten Klausel nur nach "weiterer Mahnung"<[X.]r>möglich sei. Damit werde dem weiteren Erfordernis des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] Rechnung getragen, dass die fristlose Kündigung erst nach erfolgter A[X.]mahnung ausgesprochen werden könne.<[X.]r><[X.]r>2.<[X.]r>Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. <[X.]r><[X.]r>a) Bei kundenfeindlichster Auslegung [X.]erechtigt die Klausel die [X.], den Vertrag unter A[X.]weichung von §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] fristlos zu kün-digen, ohne dem säumigen Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Beglei-chung ihrer Forderung zu setzen.<[X.]r><[X.]r>55<[X.]r>56<[X.]r>57<[X.]r>58<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>28<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die nach Nummer 9.2 Buchst.<[X.]r>c [X.] notwendige "weitere Mahnung"<[X.]r>nicht den Anforderun-gen des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.]. Der Gläu[X.]iger hat nicht die freie Wahl zwi-schen Setzen einer Frist zur A[X.]hilfe und A[X.]mahnung. O[X.] nach dieser Vorschrift eine Fristsetzung erforderlich ist oder eine A[X.]mahnung genügt, richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung (Bam[X.]erger/[X.]/Un[X.]erath, [X.], 2.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>314 Rn.<[X.]r>16). Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung nachgeholt werden kann, ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich (vgl. Bam[X.]erger/<[X.]r>[X.]/Un[X.]erath aaO §<[X.]r>281 Rn.<[X.]r>29; MünchKomm[X.]/[X.], 5.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>314 Rn.<[X.]r>16; [X.]/Grüne[X.]erg aaO §<[X.]r>281 Rn.<[X.]r>13). Da Zahlungspflichten<[X.]r>auch nachträglich erfüllt werden können, ist für eine Kündigung wegen Verzugs<[X.]r>mit der Erfüllung einer Geldforderung<[X.]r>in der Regel erforderlich, dass der Gläu[X.]iger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist setzt.<[X.]r><[X.]r>Die Klausel ist -<[X.]r>im Gegensatz zu Nummer<[X.]r>9.2 Buchst.<[X.]r>g [X.] ([X.] hierzu Nummer<[X.]r>I<[X.]r>5 Buchst.<[X.]r>[X.] [X.][X.]<[X.]r>(1))<[X.]r>-<[X.]r>dahin ausleg[X.]ar, dass sie nicht nur den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung regelt, sondern auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Zwar trifft auch hier zu, dass nach dem Wortsinn des [X.] der Nummer 9.2 [X.] die in den<[X.]r>folgenden einzelnen Buchsta[X.]en aufgeführten Tat[X.]estände lediglich die zur Kündigung [X.]erechtigenden wichtigen Gründe enthalten. Jedoch deutet das in der Klausel enthaltene Erfordernis einer "weiteren Mahnung", die zum Verzug des Kunden hinzutreten muss, darauf hin, dass in Nummer 9.2 Buchst.<[X.]r>c ABG-LZV nicht nur ein wichtiger Grund<[X.]r>[X.]estimmt, sondern zusätzlich auch eine die Anforderungen des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] ersetzende verfahrensmäßige Regelung enthal-ten ist. Die gemäß Nummer 9.2 Buchst.<[X.]r>c [X.] nach Verzugseintritt erfor-derliche weitere Mahnung<[X.]r>entspricht nicht nur hinsichtlich ihrer Bezeichnung, 59<[X.]r>60<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>29<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>sondern auch ihrem notwendigen Inhalt nach weitgehend einer A[X.]mahnung im Sinne des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.].<[X.]r><[X.]r>Dass diese Auslegung von Nummer 9.2 Buchst. c [X.] nahe liegt, wird nicht zuletzt dadurch [X.]estätigt, dass sich die [X.] im Rechtsstreit sel[X.]st auf den Standpunkt gestellt hat,<[X.]r>allein aufgrund einer nach [X.] ausgesprochenen weiteren Mahnung zur fristlosen Kündigung [X.]erechtigt zu sein, und geltend gemacht hat, die in der Klausel vorgesehene Mahnung erfülle die Anforderung des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] (z.B. Klageerwiderung vom 17.<[X.]r>Dezem[X.]er 2008, S.<[X.]r>20; Berufungs[X.]egründung vom 12.<[X.]r>Okto[X.]er 2009, S.<[X.]r>16). Auch das Berufungsgericht hat diese Sicht geteilt.<[X.]r><[X.]r>[X.]) In dieser Auslegung<[X.]r>ist<[X.]r>die Klausel<[X.]r>zulasten der Kunden der [X.] mit dem wesentlichen Grundgedanken des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.] unverein-[X.]ar und stellt deshal[X.] eine<[X.]r>unangemessene Benachteiligung dar (§<[X.]r>307 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>1 [X.]). Die Fristsetzung soll dem Schuldner nicht nur wie die A[X.]mahnung auf die Verletzung seiner Vertragspflichten hinweisen und ihm für den Fall wei-teren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen<[X.]r>(vgl. [X.], 842, Rn.<[X.]r>14). Vielmehr soll er eine letzte Chance erhalten, seine Vertragspflichten innerhal[X.] einer angemessenen [X.] noch zu erfüllen. Hierfür muss er wissen, welchen konkreten [X.]raum ihm der Gläu[X.]iger noch zu[X.]illigt. Ansonsten<[X.]r>[X.]lie[X.]e er im Ungewissen, wie lange sein Bemühen um die Erfüllung seiner Pflichten<[X.]r>noch Erfolg versprechend ist und a[X.] welchem [X.]punkt er mit der Einstellung der Leistungen des Gläu[X.]igers zu rechnen hat. Hier[X.]ei handelt es sich um ei-nen wesentlichen Grundgedanken des §<[X.]r>314 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 [X.], der <[X.]r><[X.]r>61<[X.]r>62<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>30<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>die für vertragliche Verhältnisse<[X.]r>unerlässliche Ü[X.]erschau[X.]arkeit<[X.]r>der Rechts[X.]e-ziehungen gewährleisten soll.<[X.]r><[X.]r>Schlick<[X.]r><[X.]r>Dörr<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r>Tom[X.]rink<[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>[X.], Entscheidung vom 02.07.2009 -<[X.]r>2 O 407/08 -<[X.]r><[X.]r>OLG Branden[X.]urg, Entscheidung vom 09.06.2010 -<[X.]r>7 U 126/09 -<[X.]r><[X.]r>
Meta
09.06.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10 (REWIS RS 2011, 5866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5866
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