Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2451

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd, [X.], § 286 Abs. 3; [X.] §§ 45h, 45i, 97 Abs. 3 Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines [X.] enthaltene [X.], wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "[X.]" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im [X.] des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benach-teiligung darstellt. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist die bundesweit tätige Dachorganisation der [X.] und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes und in die vom [X.] geführte Liste der qualifizierten Einrich-tungen eingetragen. Die Beklagte bietet als [X.] Mobil-funkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu [X.] mit der Bezeichnung "[X.] Webfi. Bei Auswahl eines solchen Tarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 [X.] pro Monat. Ihm wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt, zu deren Einsicht er das [X.]-Portal der [X.] aufrufen muss; die Rech-nung kann er sich sodann als [X.] herunterladen und ausdrucken. 1 - 3 - Darüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch kostenlos per [X.] oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten Preisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt es hierzu im 1. Teil (Preise für Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten Absatz unter B. ([X.] Web): "–mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Brief-post an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbind-lich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Do-kumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden." Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der [X.], es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich ge-machten [X.]teil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über [X.] einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen, weil damit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei. 2 Das [X.] hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kläger ebenfalls beanstandete Vertragsbedingung antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen [X.] die Klage jedoch abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger sein über den zuerkannten Teil hinausgehendes Unterlassungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene, vorformulierte Bestimmung in den Vertragsbedingungen der [X.], nach der bei Wahl eines "[X.] Web"-Tarifs nur eine Online-Rechnung zur Verfügung ge-stellt und der Kunde zur Einsichtnahme erst selbst auf das [X.]-Portal der [X.] zugreifen müsse, könne nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden. Die Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertragli-chen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Im Rahmen seiner Anspruchsberechtigung als Verbraucherverband könne der Kläger zu-dem keine Vorschrift anführen, die eine bestimmte Form einer Rechnung, ins-besondere die Schriftform, verlange und die eine konkrete Art der Übermittlung, etwa per Briefpost, vorsehe. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des § 286 Abs. 3 [X.] verlange zwar den Zugang einer Rechnung, enthalte aber keine Regelung für die Einhaltung einer bestimmten Form dafür. Darin werde lediglich als Rechtsfolge angeordnet, dass Verzug spätestens eintrete, wenn die Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung beglichen werde. Damit sei es in das Belieben des Gläubigers gestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, wenn er den Eintritt des Verzugs auf diese Weise herbeiführen wolle. Daneben werde auch nicht zum Nachteil des Kunden von Vorschriften des [X.] ([X.]) abgewichen. Die Bestimmungen des § 45h und des § 45i [X.] stellten ebenfalls keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung und enthielten 5 - 5 - auch keine Verpflichtung zu deren Übermittlung im Sinne des [X.]. Dem Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im [X.]-Portal in jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erhalten. Auf § 14 UStG könne sich der Kläger schließlich nicht berufen, weil diese Vorschrift nur Regelungen für das [X.] zwischen Unternehmern enthalte. I[X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 1. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Unter-lassungsklagengesetzes ([X.]) klagebefugt. 7 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formu-larmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im [X.]-Portal der [X.] bereit gestellt wird, dort einge-sehen, als [X.] herunter geladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, [X.] Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemesse-ne Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar-stellt. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des [X.] (vgl. § 3 Abs. 2 [X.]) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten [X.] des § 286 Abs. 3 [X.] und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 [X.], dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu 8 - 6 - erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu [X.] ist. Im Übrigen ist eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der [X.] selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren [X.] bezeichnet wird. a) Aus der Bestimmung des § 286 Abs. 3 [X.] lässt sich für die Unan-gemessenheit der angegriffenen [X.] nichts Entscheidendes herleiten. 9 aa) Diese Vorschrift enthält neben der in Absatz 1 geregelten Mahnung und den in Absatz 2 aufgeführten Mahnungssurrogaten lediglich einen weiteren, den Verzug des Schuldners auslösenden Tatbestand. Der Zugang einer Rech-nung stellt jedoch nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraus-setzung für den Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner spätestens in Verzug gerät, sofern er nicht in dieser [X.] die Forde-rung beglichen hat. Dagegen bestimmt diese Vorschrift nicht, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und wie der Zugang von dem Gläubiger zu bewirken ist. 10 bb) Der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Rechnung ist für sich genommen nur von beschränkter Aussagekraft. Festzuhalten ist jedoch, dass eine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung dient und erkennen lassen muss, in welcher Höhe der jeweili-ge Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist grundsätzlich erforderlich, dass Schriftzeichen verwendet werden und diese für den Schuldner speicher- und auch in vergegenständlichter Form reproduzierbar sind. Dabei muss aber die Schriftform des § 126 [X.] nicht gewahrt werden; dagegen wird eine nur 11 - 7 - mündliche oder telefonische Mitteilung diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2004, § 286 Rn. 99; [X.]/[X.], [X.], 2005, § 286 Rn. 54; MünchKomm[X.]/[X.] 5. Aufl. 2007, § 286, Rn. 82). [X.]) In Teilen der Kommentarliteratur wird weiter gehend angenommen, dass eine Rechnung jedenfalls den in § 126b [X.] normierten Anforderungen an die Textform genügen muss (vgl. hierzu z.B. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2008, § 286 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl. 2009, § 286, Rn. 28). 12 Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b [X.] an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der [X.] die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der In-halt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2004, § 126b, Rn. 27, 28; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2003, § 126b, Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2006, § 126b; Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], § 126b, Rn. 13 f, 16; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, [X.]). 13 Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das [X.]portal des [X.] Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b [X.] erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt ([X.]/[X.] aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. [X.], 3215, 3216 unter I[X.] 2. d, bb; [X.] NJW-RR 2007, 839, 840 unter I[X.] 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unterneh-14 - 8 - mer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen [X.] nach § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgekommen ist; demnach betref-fen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbar-ten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind. [X.]) Alle diese Fragen können freilich vorliegend dahinstehen, weil die Beklagte dadurch, dass sie ihre Online-Rechnung ausdrücklich als rechtlich [X.] bezeichnet, ihren Kunden gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich für diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige Rechtsfolgen, insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben. 15 b) § 45h [X.] will lediglich sicherstellen, dass ein Anbieter von Telekom-munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der von ihm erstellten Rechnung auch die Entgelte anderer Leistungserbringer aufführt, die Dienste über den Netzzugang des Teilnehmers erbracht haben (gemeinsame und keine mehrfache Rechnungsstellung; vgl. nur BerlKomm[X.]/[X.], 2. Aufl. 2009, Rn. 1). Aussagen dazu, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und auf [X.] Weise sie dem Kunden zugänglich zu machen ist, sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. 16 c) Auch § 45i Abs. 1 [X.] verhält sich nicht dazu, auf welche Weise eine Rechnung zu erstellen ist. Diese Bestimmung normiert nur das Recht des Kun-den, die ihm erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht [X.] nach Zugang der Rechnung zu beanstanden. Dabei kann dem verständi-gen Kunden nicht verborgen bleiben, dass allein das Einstellen der - ohnehin als unverbindlich bezeichneten - Online-Rechnung in das [X.]-Portal der [X.] nicht ausreicht, diese Frist in Lauf zu setzen. Zur Frage, wann die in das [X.] eingestellte Rechnung dem Kunden zugeht oder als zugegangen 17 - 9 - zu behandeln ist, trifft die angefochtene [X.] keine Regelung. Es gelten [X.] die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass derjenige den Zugang der Rechnung darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den Zugang beruft (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 130 Rn. 21; MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 130 Rn. 46; MünchKommm[X.]/[X.], aaO, Rn. 92). d) Aus § 97 Abs. 3 [X.] lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass die angefochtene [X.] die Kunden der [X.] unangemes-sen benachteiligt. Die Bestimmung enthält insbesondere keine Verpflichtung eines Diensteanbieters, seine Rechnungen in gegenständlicher Form zu erstel-len und zu versenden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich dar-auf, das Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken speichern zu dürfen, zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung. Es versteht sich, dass es der Diensteanbieter nicht in der Hand hat, diese im [X.] seiner Kunden zwingend vor-geschriebene [X.] durch die Art seiner Rechnungsstellung oder die Ausgestaltung seiner Geschäftsbedingungen zum Nachteil seiner Kunden hinauszuschieben. Dabei spricht vieles dafür, dass vorliegend - was der [X.] nicht endgültig entscheiden muss - die Frist des § 97 Abs. 3 Satz 2 [X.] bereits mit der Bereitstellung der Online-Rechnung im [X.]-Portal beginnt. 18 e) Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend § 14 UStG nicht als maßgeblich angesehen. Zwar regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnun-gen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elekt-ronischem Weg zu übermitteln sind. Daraus und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der die Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enthält, er-gibt sich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 [X.] kein Unterlassungsanspruch des [X.], weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. [X.], 19 - 10 - in: [X.], [X.], [X.], UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, § 14 Rn. 87). f) Schließlich ist die angegriffene [X.] auch nicht unter dem Gesichts-punkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzu-nehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur [X.]surteil [X.] 175, 102, 107 f, Rn. 19). 20 Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wäre wohl dann zu bejahen, wenn die Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine "Online-Rechnungsstellung" vorsehen würde, da der "elektronische Rechtsver-kehr" derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kunden der [X.] können frei wählen, sich also insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit den [X.] entspricht die Beklagte so-gar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die [X.] technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, und deren "Verbraucherverhalten" diese Art der Rechnungsstellung [X.]. 21 3. Soweit der Kläger zur Begründung einer unangemessenen Benachteili-gung erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht hat, die angegrif-fene [X.] verstoße deshalb gegen § 307 [X.], weil bei den Kunden der [X.] entstehe, die Online-Rechnung solle die gewöhnliche, per Briefpost über-sandte Rechnung ersetzen und bereits mit ihrer Bereitstellung dieselben 22 - 11 - Rechtsfolgen wie eine in Papierform übermittelte Rechnung herbeiführen, kann er mit diesem neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört wer-den. Aus der beanstandeten [X.] allein ergibt sich, wie der Kläger nicht ver-kennt, für eine derartige Irreführungsgefahr kein Anhalt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] unter Vertiefung seines Vorbrin-gens auf andere [X.]n in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] näher eingegangen ist, handelt es sich durchweg um [X.]n, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der angefochtenen [X.] stehen und die weder Streitgegenstand sind oder waren noch in den Tatsacheninstan-zen von einer Partei oder dem Gericht als möglicherweise [X.] besonders angesprochen worden sind. [X.] [X.] [X.]
[X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 12 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 7 U 29/08 -

Meta

III ZR 299/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08 (REWIS RS 2009, 2451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2451

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