Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2018, Az. XII ZB 338/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14344

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Gegenstand

Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden, beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen; Verwirkung durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts


Leitsatz

1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.

2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982, IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984, IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374).

3. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17 und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der [X.] wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 7. Juni 2017 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Drittwiderantrag des Antragsgegners wird verworfen.

Die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] trägt der Antragsgegner.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Erstattung der Beiträge ihrer Kinder zur privaten Krankenversicherung für die [X.] ab August 2014 und im Wege eines isolierten [X.] über eine Teilhabe des [X.] an der Ersparnis der Mutter der Antragsteller durch den ihr gewährten erhöhten Beihilfebemessungssatz.

2

Die Antragsteller sind die 2004 und 2006 geborenen Kinder des Antragsgegners aus seiner geschiedenen Ehe. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter ([X.]gegnerin) und sind seit ihrer Geburt über die Mutter privat krankenversichert. Die Mutter ist beamtete Lehrerin. Sie erhält den Familienzuschlag nach §§ 34, 35 [X.]; der Bemessungssatz ihrer eigenen Beihilfeberechtigung beträgt nach §§ 43 Abs. 1 [X.], 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] 70 %.

3

Der Antragsgegner ist [X.] im Landesdienst. Durch [X.], die er nach den Feststellungen des [X.] einseitig erstellte, hatte er sich gegenüber beiden Antragstellern zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 115 % des [X.] verpflichtet. Der Antragsgegner ist wiederverheiratet. Aus der neuen Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Infolge einer Teilzeitbeschäftigung des Antragsgegners im Rahmen der Elternzeit wurde die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Antragstellern für den [X.]raum von Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 gerichtlich auf jeweils 105 % des [X.] herabgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, die Kosten ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von jeweils monatlich 38,55 € zu zahlen, was er mit Schreiben vom 5. September 2014 ablehnte. Mit Schreiben vom 26. November 2015 kamen die Antragsteller auf die Krankenversicherungskosten zurück, die sich ab Januar 2015 auf jeweils monatlich 39,40 € belaufen. Im Januar 2016 erhoben sie die vorliegenden Anträge, der erforderliche Vorschuss wurde im Februar 2016 einbezahlt.

5

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen für die [X.] von August 2014 bis Januar 2016 in Höhe von jeweils 704,95 € verpflichtet sowie zur Zahlung von laufenden Krankenversicherungsbeiträgen ab Februar 2016 in Höhe von jeweils monatlich 39,40 €. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen zurückgewiesen wird. Auf die erstmals vor dem [X.] erhobenen isolierten [X.] gegen die Mutter der Antragsteller hat das [X.] die [X.]gegnerin verpflichtet, den Antragsgegner von zukünftigen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung der Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen, solange die Voraussetzungen der §§ 80 Abs. 2, Abs. 5 Satz 5 [X.] vorliegen und darüber hinaus an ihn die hälftige Differenz dessen auszukehren, was ihr verbleibt, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnis die Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung abgezogen sind (derzeit 23,35 €), sowie den Antragsgegner für die [X.] ab Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Ausspruchs von Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung von Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der [X.]gegnerin, mit der sie eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts und eine Zurückweisung des [X.] anstreben.

6

Der Antragsgegner tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und erhebt hilfsweise Eventualanschlussrechtsbeschwerde, mit der er seine [X.] weiterverfolgen möchte. [X.] hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts sowie zur Zurückweisung der Eventualanschlussrechtsbeschwerde.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft, weil sie das [X.] in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Der [X.] ist an die Zulassung gebunden.

9

a) Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht im Tenor zugelassen, sondern am Ende der Gründe ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen sei. Soweit ersichtlich, sei ein "etwaiger familienrechtlicher Ausgleich des erhöhten Beihilfebemessungssatzes bei zwei Beamten bei Auseinanderfallen der Tragung der Mehrbelastungen des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Teils der [X.] bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden". Diese Erwägungen, die keinen gesetzlichen Zulassungsgrund erkennen lassen, können auch nicht dazu führen, dass die Rechtsbeschwerde lediglich beschränkt zugelassen worden wäre.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich zwar eine wirksame Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Unzulässig ist es aber, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. [X.]beschluss vom 7. November 2012 - [X.] 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 f. mwN).

c) Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsfrage, derentwegen das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich - unbeschadet der vom [X.] angenommenen teilweisen Verwirkung - für den gesamten streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum. Zudem geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Zulassung beschränkt werden sollte. Vielmehr lassen sich die Ausführungen des [X.] dahin verstehen, dass es hiermit lediglich seine Beweggründe erläutern wollte, warum es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht aber, dass es die Rechtsbeschwerde nur auf einen seiner Auffassung nach abgrenzbaren Teil beschränken wollte.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung der Antragsteller seien zwar vom Antragsgegner allein zu tragen. Dass der vorliegende Sachverhalt vom Standardfall der gesetzlichen Familienversicherung abweiche, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Ansprüche auf rückständige Krankenversicherungsbeiträge für den [X.]raum von August 2014 bis einschließlich Januar 2016 seien indessen verwirkt. An das für eine Verwirkung erforderliche [X.]moment seien bei Unterhaltsansprüchen keine strengen Anforderungen zu stellen. So könne das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr nach der Rechtsprechung des [X.] für die Verwirkung früherer Unterhaltsansprüche ausreichen. Vorliegend habe der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben die mit [X.] vom 7. August 2014 geltend gemachten Forderungen zurückweisen lassen. Danach hätten die Antragsteller über ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie die Ansprüche durch die gerichtliche Geltendmachung vom 25. Januar 2016 weiterverfolgt hätten. Auch das Umstandsmoment sei gegeben, weil zwischen den Beteiligten zum damaligen [X.]punkt bereits ein Verfahren über Kindesunterhalt rechtshängig gewesen sei. Da die Antragsteller die Krankenversicherungskosten in diesem Verfahren nicht geltend gemacht hätten, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass sie ihre (vermeintlichen) Ansprüche nicht weiter verfolgen würden. Der Antragsgegner habe zudem vor dem [X.] erklärt, dass er damals Rücklagen gebildet habe, die er aufgrund der [X.] sodann aufgelöst habe. Dagegen sei es dem Antragsgegner nicht zu gestatten, die Krankenversicherungsbeiträge in Form von Sachleistungen zu erbringen, weil dies einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensgestaltung und Lebensverhältnisse sowohl der Kindesmutter als auch der Antragsteller darstelle. Der erstmals vor dem [X.] erhobene isolierte Drittwiderantrag gegen die Mutter der Antragsteller auf Freistellung von den Ansprüchen der Antragsteller auf Krankenversicherungsbeiträge, auf Mitwirkung an einer Übertragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] auf den Antragsgegner, hilfsweise auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der [X.]gegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnis die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien, sei ausnahmsweise zulässig. Denn der auf dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beruhende Anspruch des Antragsgegners sei tatsächlich und rechtlich eng mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge verknüpft. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich, so dass der Antrag sachdienlich sei. Der Drittwiderantrag sei auch teilweise begründet. Zwar gehe der Drittwiderantrag ins Leere, soweit die Ansprüche der Antragsteller verwirkt seien. Auch könne der Antragsgegner nicht verlangen, dass die [X.]gegnerin an einer Übertragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes auf den Antragsgegner mitwirke, da insoweit die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen sei, der die Auszahlung des gesamten erhöhten Beihilfebemessungssatzes grundsätzlich an den Erhalt des [X.] gekoppelt habe. Der Antragsgegner habe jedoch nach den Grundsätzen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs einen Anspruch auf Freistellung von zukünftigen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung bereits entstandenen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung ihrer Krankenversicherungsbeiträge sowie auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der [X.]gegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnis die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien. Dieser Anspruch bestehe in Höhe von derzeit 78,80 € für die privaten Krankenversicherungsbeiträge der Antragsteller und in Höhe von derzeit 23,35 € als Hälfte der verbleibenden Entlastung. Zwar seien die Voraussetzungen des Hauptanwendungsfalls des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs vorliegend nicht gegeben. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch sei jedoch nicht nur auf Fälle begrenzt, in denen ein Elternteil eine Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils erfülle, sondern diene generell dazu, finanzielle Lasten und Nachteile des anderen Ehegatten zu mindern, wenn dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei, ggf. auch in Nachwirkung ehelicher Verantwortung nach Scheidung der Ehe. Der erhöhte Beihilfebemessungssatz sei keine "Verlängerung" des [X.]. [X.] - wie hier - der erhöhte Beihilfebemessungssatz und die Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder auseinander, müsse dem anderen Ehegatten ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der tatsächlich erbrachten Mehrbelastung, aber auch in Höhe der Hälfte des darüber hinaus gehenden Vorteils zuerkannt werden, da nur so ein gerechter Ausgleich der vom Gesetzgeber seinen Beamten gewährten Vorteile im Rahmen der Alimentation erzielt werden könne.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Über den Antrag der minderjährigen Kinder auf weiteren Unterhalt im Umfang ihrer Krankenversicherungsbeiträge war ohne materiell-rechtliche Bindung an die vom Antragsgegner einseitig erstellten [X.] zu entscheiden ([X.]urteil vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.], 314 Rn. 14 und [X.]beschluss vom 7. Dezember 2016 - [X.] 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 25).

bb) Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, dass die Ansprüche der Antragsteller auf ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge für den [X.]raum von August 2014 bis einschließlich Januar 2016 verwirkt wären.

(1) Zwar ist das [X.] im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein Recht längere [X.] nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 - [X.] 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; [X.]urteile vom 22. November 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und [X.], 217 = [X.], 1698 mwN).

Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass bei [X.] vieles dafür spricht, an das sogenannte [X.]moment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das [X.]moment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände [X.]abschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 - [X.] 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; [X.]urteile vom 22. November 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 453, 455; [X.], 217 = [X.], 1698 f. mwN und [X.], 62 = [X.], 370, 372).

Das [X.] verkennt indessen, dass nach diesen Maßstäben das [X.]moment allenfalls für die [X.] von August bis November 2014 erfüllt sein könnte, weil die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2015 auf ihre Ansprüche zurückgekommen sind.

(2) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen zum reinen [X.]ablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 - [X.] 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; [X.]urteile vom 9. Oktober 2013 - [X.]/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und [X.], 217 = [X.], 1698, 1699).

Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen [X.]ablauf geschaffen werden ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 - [X.] 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und [X.]urteil vom 9. Oktober 2013 - [X.]/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN). Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine [X.] hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 - [X.] 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch [X.]urteil [X.], 62 = [X.], 370, 373).

Gemessen daran fehlt es vorliegend auch an der Verwirklichung des [X.], denn die vom [X.] angeführten Umstände waren nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners zu begründen. Dass die Antragsteller ihre Ansprüche nach deren Zurückweisung durch den Antragsgegner zunächst nicht weiterverfolgten, ließ einen entsprechenden Rückschluss auf die künftige [X.] nicht zu. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass zum damaligen [X.]punkt bereits ein Kindesunterhaltsverfahren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesen sein soll, zumal insoweit Feststellungen zum Streitgegenstand fehlen. Dass der Antragsgegner vor dem [X.] erklärt hat, er habe damals zunächst gebildete Rücklagen aufgelöst, vermag ebenso wenig ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners zu begründen, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit er sich auf die [X.] bereits eingerichtet hatte.

cc) Der isolierte Drittwiderantrag des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung des [X.] unzulässig.

Mit dem Drittwiderantrag wird die Mutter der Antragsteller auf Freistellung von den (künftigen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung fälligen) Ansprüchen der Antragsteller auf Krankenversicherungsbeiträge, auf Mitwirkung an einer Übertragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] auf den Antragsgegner, hilfsweise auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der [X.]gegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnis die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien, in Anspruch genommen. Damit wird sie als Beteiligte in das Verfahren einbezogen, in dem sie bislang nicht Beteiligte war, ohne dass der [X.] auch die antragstellenden Kinder erfasst. Ein solcher isolierter Drittwiderantrag ist nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 33 ZPO analog nur zulässig, wenn die Gegenstände des Antrags und des [X.]s tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und weder schutzwürdige Interessen des [X.]sgegners durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Beteiligten verletzt werden (vgl. etwa [X.] Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.]/15 - [X.] 2016, 225 Rn. 4, [X.] Urteile vom 13. Juni 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN und vom 13. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1753) noch schützenswerte Interessen des Antragstellers unberücksichtigt bleiben, die dadurch berührt sein können, dass der Verfahrensstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann (vgl. [X.] Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/13 - NJW 2014, 1670 Rn. 16).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der isolierte Drittwiderantrag vorliegend unzulässig. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden. Zwar steht dies einer Freistellung von Unterhaltsansprüchen - auch solchen gemeinschaftlicher Kinder - nicht entgegen (vgl. [X.]urteil vom 15. Januar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 444, 445). Wegen des [X.] in § 1614 Abs. 1 BGB ist jedoch ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang einer Freistellung oder eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen den Eltern mit den Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ausgeschlossen. Jedes Kind hat einen Anspruch auf die Titulierung seiner Unterhaltsansprüche, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Elternteil eine Freistellung oder einen familienrechtlichen Ausgleich beanspruchen kann. Durch einen isolierten Drittwiderantrag auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich werden schützenswerte verfahrensrechtliche Interessen des Kindes verletzt. Denn damit wäre stets eine Ausweitung des Verfahrensstoffes verbunden, weil sich [X.] einerseits und Ansprüche auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich andererseits entgegen der Auffassung des [X.] nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen.

dd) Im Übrigen wäre der Drittwiderantrag des Antragsgegners entgegen der Auffassung des [X.] auch in der Sache nicht begründet.

(1) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen ([X.]beschlüsse vom 8. Februar 2017 - [X.] 116/16 - FamRZ 2017, 611 Rn. 11 und vom 20. April 2016 - [X.] 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN). Ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der - wegen der gesetzlichen Anrechnungsregelung in § 1612 b Abs. 1 BGB freilich nur in seltenen Fällen in Betracht kommende - Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds, obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des [X.] ausgeglichen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. [X.]beschluss vom 20. April 2016 - [X.] 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 und [X.]urteil [X.]Z 150, 12, 29 = [X.], 536, 541). Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.

(a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung zum angemessenen Lebensbedarf der Antragsteller gehört, so dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge der Antragsteller für die [X.] ihrer Minderjährigkeit allein vom barunterhaltspflichtigen Antragsgegner zu tragen sind (vgl. [X.]/ [X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 327).

(b) Der [X.] hat zum Familienzuschlag bereits wiederholt entschieden, dass kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen sind, weil sie dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Der Ausgleich des staatlichen Kindergelds beruht entscheidend auf der Erwägung, dass es sich um eine öffentliche Sozialleistung handelt, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Auf die kindbezogenen Zuschläge zu Dienstbezügen treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Sie werden zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Aus diesem erwächst dem Dienstherrn die Verpflichtung, den Beamten [X.] seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu auch gehört, dass ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein annähernd gleiches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten. Es handelt sich daher bei der Gewährung der kindbezogenen Gehaltsbestandteile um die Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem im Beamtenverhältnis stehenden Elternteil, nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. [X.]urteile vom 3. November 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 374, 376).

Der Gesetzgeber ist 1997 im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - [X.]) davon ausgegangen, dass eine Anrechnung kindbezogener Leistungen - etwa des [X.] - auch dann nicht geboten sei, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst tätig sind. Zwar hätten dann grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf die kindbezogene Leistung, sie werde aber nur demjenigen ausbezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. etwa § 40 Abs. 5 [X.]). Anders als das Kindergeld flössen kindbezogene Bestandteile den Berechtigten zudem nur als Nettobeträge zu, so dass die Beträge nur individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. Da die kindbezogene Leistung aber als Einkommen des Empfängers unterhaltsrechtlich berücksichtigt werde, erscheine es gerechtfertigt, diese kindbezogene Leistung darüber hinaus nicht auch noch beim Unterhaltsanspruch des Kindes zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 27, 28).

Dass der Gesetzgeber bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen will, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dies der aus der Erziehung und tatsächlicher Betreuung folgenden erheblichen Belastung und damit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung trägt. Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612 b BGB ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips sei nicht erkennbar (vgl. [X.] FamRZ 2004, 524, 525).

(c) Diese Erwägungen gelten für den erhöhten Beihilfebemessungssatz, den die Mutter der Antragsteller gemäß §§ 43 Abs. 1 [X.], 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] erhält, entsprechend.

Auch der erhöhte Beihilfebemessungssatz wird der Mutter zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit ihr begründete Beamtenverhältnis. Denn beihilfeberechtigt sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur Beamte und Ruhestandsbeamte sowie bestimmte Hinterbliebene. Bei dem erhöhten Beihilfebemessungssatz handelt es sich nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben, sondern um die Erfüllung der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber Beamten, die Kindern unterhaltspflichtig sind. Die Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] will einerseits sicherstellen, dass der erhöhte Beihilfebemessungssatz bei zwei beamteten Elternteilen nur einmal gewährt wird, und andererseits den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung tragen.

Dass nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausschließlich derjenige beamtete Elternteil in den Genuss des erhöhten Beihilfebemessungssatzes kommt, dem auch der Familienzuschlag zusteht, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur überschritten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa [X.] NVwZ-RR 2004, 1 f. und [X.] FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 21 f.). Der Rahmen dieses Gestaltungsspielraums ist vorliegend nicht überschritten.

Durch die Bindung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes an den Familienzuschlag kommt dieser ungeteilt dem Elternteil zu, der die Betreuung der Kinder übernommen hat, und knüpft damit an die vorgegebene Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft an. Käme der erhöhte Beihilfebemessungssatz dagegen (teilweise) dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute, der die Kinder nicht betreut, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Leistung (auch) dafür eingesetzt wird, den Lebensbedürfnissen der Kinder zugute zu kommen. Zwar würde die Teilhabe am erhöhten Beihilfebemessungssatz die unterhaltsrelevanten Einkünfte des nicht betreuenden Elternteils entsprechend erhöhen - was aber im Hinblick auf die Einkommensgruppen bei der Bestimmung des Bedarfs des Kindes nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Kinder führen würde (vgl. [X.]beschlüsse vom 11. Januar 2017 - [X.] 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 33 ff. und vom 15. Februar 2017 - [X.] 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff.).

Die Regelung verletzt schließlich auch nicht das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip. Denn das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 28; [X.]E 53, 257, 306 ff.).

(2) [X.], die Krankenversicherungsbeiträge der Antragsteller nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in Form von Sachleistungen erbringen zu dürfen, hat das [X.] mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Eventualanschlussrechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der [X.] kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf.

Dose          

      

Schilling          

      

Günter

      

Botur          

      

Krüger          

      

Meta

XII ZB 338/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Juni 2017, Az: 4 UF 198/16, Beschluss

§ 242 BGB, § 1614 BGB, § 80 Abs 5 S 5 BG ND, § 43 Abs 1 S 2 BhV ND, § 33 ZPO, § 112 Nr 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2018, Az. XII ZB 338/17 (REWIS RS 2018, 14344)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 742-744 REWIS RS 2018, 14344


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 338/17

Bundesgerichtshof, XII ZB 338/17, 18.04.2018.

Bundesgerichtshof, XII ZB 338/17, 07.02.2018.


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