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Gehörsrüge in Familiensachen: Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des [X.]s, mit dem dieser der Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der [X.] gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 7. Juni 2017 stattgegeben, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8. Dezember 2016 zurückgewiesen, den Drittwiderantrag des Antragsgegners verworfen und die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen hat. Dabei hat der [X.] ergänzend ausgeführt, dass der Drittwiderantrag im Übrigen auch nicht begründet wäre.
Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen seine Rechtsausführungen zur Begründetheit seines [X.] und beanstandet, aus den Entscheidungsgründen des [X.] sei nicht erkennbar, ob der [X.] die Argumente des Antragsgegners in seine Überlegungen einbezogen habe. Auch habe der [X.] sein Begehren im [X.] missverstanden: Er begehre nicht, dass der Vorteil, den die Mutter der Antragsteller durch ihren erhöhten Beihilfesatz erlange, zur Hälfte an ihn ausgezahlt werden solle. Vielmehr solle dieser Vorteil vorrangig zur Finanzierung der Krankenversicherung der Kinder eingesetzt und deren Bedarf dadurch gedeckt werden. Nur die Auszahlung eines danach eventuell noch bestehenden Überschusses habe er geltend gemacht.
II.
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil es an der nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt.
Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. [X.] ist dabei eine Gehörsverletzung nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Beteiligten ausgewirkt hat. Eine solche Kausalität ist indessen vorliegend hinsichtlich sämtlicher Ausführungen des Antragsgegners zur Begründetheit seines [X.] schon deswegen ausgeschlossen, weil der [X.] den Drittwiderantrag verworfen hat.
Im Übrigen wäre eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dann nicht dargelegt, wenn man die ergänzenden Ausführungen des [X.]s zur Unbegründetheit des [X.] zu den tragenden Gründen des [X.] rechnen wollte. Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33 mwN). Der [X.] hat darüber hinaus in seinem Beschluss (Rn. 5 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsgegner durch den Drittwiderantrag die Mutter der Antragsgegner verpflichten möchte, die durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnisse für die Kosten des vom Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteils einzusetzen und die danach verbleibende Differenz an den Antragsgegner auszukehren. Wie der Antragsgegner zu der Auffassung kommt, eine Benachteiligung der Antragsteller sei insoweit ausgeschlossen, als es um die Deckung der [X.] gehe, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Schließlich kann die Anhörungsrüge entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht erhoben werden, um seine Eventualanschlussrechtsbeschwerde über deren Textfassung hinaus noch für weitere Fallkonstellationen zu erheben.
Dose |
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Klinkhammer |
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Schilling |
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Günter |
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Krüger |
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Meta
18.04.2018
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 7. Februar 2018, Az: XII ZB 338/17, Beschluss
§ 321a Abs 2 S 5 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2018, Az. XII ZB 338/17 (REWIS RS 2018, 10589)
Papierfundstellen: MDR 2018, 742-744 REWIS RS 2018, 10589
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZB 338/17, 18.04.2018.
Bundesgerichtshof, XII ZB 338/17, 07.02.2018.
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