Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. XII ZB 338/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14283

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218BXII[X.]338.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 338/17
Verkündet am:

7. Februar 2018

Küpferle

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 1614; ZPO § 33

a)
Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.
b)
Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 [X.], 80 Abs. 5 Satz 5 [X.]) erzielt, ist im [X.] lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie
ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der [X.]urteile vom 3.
November 1982 -
IVb [X.] -
FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984 -
IVb [X.] -
FamRZ 1984, 374).
c)
Das
bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen ([X.] an [X.]beschluss vom 31. Januar 2018 -
XII [X.] 133/17 -
zur [X.] bestimmt und an [X.]urteil vom 9. Oktober 2013
-
XII ZR 59/12 -
NJW-RR 2014, 195).

[X.], Beschluss vom 7. Februar 2018 -
XII [X.] 338/17 -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2018
durch den Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.]
Schilling, [X.] und [X.] und die [X.]in Dr. Krüger

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Antragsteller
und der Drittwideran-tragsgegnerin
wird der Beschluss des 4. Zivilsenats -
1. [X.] für Familiensachen
-
des [X.] Oldenburg
vom 7. Juni
2017
aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht -
Oldenburg vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Drittwiderantrag des [X.] wird verworfen.
Die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] trägt der Antragsgegner.

Von Rechts wegen

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Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten
über die Pflicht zur Erstattung der Beiträge ihrer Kinder zur privaten Krankenversicherung für die [X.] ab August 2014 und im Wege eines isolierten [X.] über eine Teilhabe des [X.] an der Ersparnis der Mutter der Antragsteller durch den ihr gewährten erhöhten Beihil-febemessungssatz.
Die Antragsteller sind die 2004 und 2006 geborenen Kinder des Antrags-gegners aus seiner geschiedenen Ehe. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter ([X.]gegnerin) und sind seit ihrer Geburt über die Mutter privat krankenversichert. Die Mutter ist beamtete Lehrerin. Sie erhält den [X.] nach §§ 34, 35 [X.]; der Bemessungssatz ihrer eigenen [X.] beträgt nach §§ 43 Abs. 1 [X.], 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] 70 %.
Der Antragsgegner ist [X.] im Landesdienst. Durch [X.], die er nach den Feststellungen des [X.] einseitig er-stellte, hatte er sich gegenüber beiden Antragstellern zur Zahlung von [X.] in Höhe von jeweils 115 % des [X.] verpflichtet. Der [X.] ist wiederverheiratet. Aus der neuen Ehe ist ein Kind hervorgegan-gen. Infolge einer Teilzeitbeschäftigung
des Antragsgegners
im Rahmen der Elternzeit wurde die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Antragstellern für den [X.]raum von Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 gerichtlich auf jeweils 105 % des [X.] herabgesetzt.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderten die Antragsteller den [X.] auf, die Kosten ihrer privaten Krankenversicherung
in Höhe von 1
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zahlen, was er mit Schreiben vom 5. September 2014 ablehnte. Mit Schreiben vom 26. November 2015 kamen die Antragsteller auf die Krankenversicherungskosten zurück, die sich ab Januar 2015 auf [X.] monatlich 39,4Im Januar 2016 erhoben sie die vorliegenden Anträge, der erforderliche Vorschuss wurde im Februar 2016 einbezahlt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen für die [X.] von August 2014 bis Januar 2016 in [X.] ab Februar 2016 in Höhe von jeweils monatlich

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Antragsgegners
hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen [X.] wird. Auf die
erstmals vor dem [X.] erhobenen isolierten Drittwideranträge
gegen die Mutter der Antragsteller hat das [X.] die [X.]gegnerin verpflichtet, den Antragsgegner von zukünftigen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung der Kosten für den von dem Beihil-feanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen, solange die Voraussetzungen der
§§ 80 Abs. 2, Abs. 5 Satz 5 [X.] vorliegen und darüber hinaus an ihn die hälftige Differenz dessen auszukehren, was ihr verbleibt, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversi-cherung erzielten Ersparnis die Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Pri-,
sowie den Antragsgegner für die [X.] ab Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Ausspruchs von Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung von Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer [X.]
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vatversicherung freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der Antragsteller und der [X.]gegnerin, mit der sie eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts und eine Zurückweisung des [X.] anstreben.
Der Antragsgegner tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und erhebt hilfsweise Eventualanschlussrechtsbeschwerde, mit der er seine Drittwideran-träge weiterverfolgen möchte. [X.] hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen.

II.
[X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des [X.] sowie zur Zurückweisung der Eventualanschlussrechtsbeschwerde.
1. [X.] ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft, weil sie das [X.] in dem angefochtenen
Beschluss zugelassen hat.
Der [X.] ist an die Zulassung ge-bunden.
a) Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht im Tenor [X.], sondern am Ende der Gründe ausgeführt, dass die Rechtsbeschwer-de
zuzulassen sei. Soweit ersichtlich,
sei ein "etwaiger familienrechtlicher Aus-gleich des erhöhten Beihilfebemessungssatzes bei zwei Beamten bei [X.] der Tragung der Mehrbelastungen des nicht durch die Beihilfe ab-6
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gedeckten Teils der [X.] bislang höchstrichterlich noch nicht ent-schieden". Diese Erwägungen, die keinen
gesetzlichen Zulassungsgrund er-kennen lassen, können auch nicht dazu führen, dass die Rechtsbeschwerde lediglich beschränkt zugelassen worden wäre.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich zwar eine wirk-same Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels auch aus den [X.] ergeben. Unzulässig ist es aber, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu [X.]. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegen-stand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Be-schränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenom-men werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im [X.] nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. [X.]beschluss vom 7. November 2012 -
XII [X.] 229/11 -
FamRZ 2013, 109 Rn. 9 f. mwN).
c) Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsfrage, derent-wegen das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich -
unbeschadet der vom [X.] angenommenen teilweisen Verwir-kung -
für den gesamten streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum. Zudem
geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mit ausreichen-10
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der Klarheit hervor, dass die Zulassung
beschränkt werden sollte. Vielmehr [X.] sich die Ausführungen des [X.] dahin verstehen, dass es hiermit lediglich seine Beweggründe erläutern wollte, warum es die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat, nicht aber, dass es die Rechtsbeschwerde nur auf einen seiner Auffassung nach abgrenzbaren Teil beschränken wollte.

2. [X.] ist auch
begründet.

a)
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung der Antragsteller seien zwar vom Antragsgegner allein zu tragen. Dass der vorliegende Sachver-halt vom Standardfall der gesetzlichen Familienversicherung abweiche, recht-fertige keine abweichende
Beurteilung. Die Ansprüche auf rückständige Kran-kenversicherungsbeiträge für den [X.]raum von August 2014 bis einschließlich Januar 2016 seien indessen verwirkt. An das für eine Verwirkung erforderliche [X.]moment seien bei Unterhaltsansprüchen keine strengen Anforderungen zu stellen. So könne das Verstreichenlassen einer
Frist von mehr als einem Jahr nach der Rechtsprechung des [X.] für die Verwirkung früherer Unterhaltsansprüche ausreichen. Vorliegend habe der Antragsgegner mit an-waltlichem Schreiben die mit [X.] vom 7. August 2014 geltend gemachten Forderungen zurückweisen lassen. Danach hätten die Antragsteller über ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie die Ansprüche durch die gerichtli-che Geltendmachung vom 25. Januar 2016 weiterverfolgt hätten. Auch das Umstandsmoment sei gegeben, weil zwischen den Beteiligten zum damaligen [X.]punkt bereits ein Verfahren über Kindesunterhalt rechtshängig gewesen sei. Da die Antragsteller die Krankenversicherungskosten in diesem Verfahren nicht geltend gemacht hätten, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass sie ihre (vermeintlichen) Ansprüche nicht weiter verfolgen würden. Der Antrags-12
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gegner habe zudem vor dem [X.] erklärt, dass er damals Rück-lagen gebildet habe, die er aufgrund der [X.] sodann aufge-löst habe. Dagegen sei es dem Antragsgegner nicht zu gestatten, die [X.] in Form von Sachleistungen zu erbringen, weil dies ei-nen unzumutbaren Eingriff in die Lebensgestaltung und Lebensverhältnisse sowohl der Kindesmutter als auch der Antragsteller darstelle. Der erstmals vor dem [X.] erhobene isolierte Drittwiderantrag gegen die Mutter der Antragsteller auf Freistellung von den Ansprüchen der Antragsteller auf Krankenversicherungsbeiträge, auf Mitwirkung an einer Übertragung des erhöh-ten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] auf den Antrags-gegner, hilfsweise auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der [X.]gegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihil-febemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten [X.] die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien, sei aus-nahmsweise zulässig. Denn der auf dem familienrechtlichen Ausgleichsan-spruch beruhende Anspruch des Antragsgegners sei tatsächlich und rechtlich eng mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der [X.] verknüpft. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich, so dass der Antrag sachdienlich sei.
Der Drittwiderantrag sei auch teilweise [X.]. Zwar gehe der Drittwiderantrag ins Leere, soweit die Ansprüche der Antragsteller verwirkt seien. Auch könne der Antragsgegner nicht verlangen, dass die [X.]gegnerin an einer Übertragung des erhöhten Beihilfe-bemessungssatzes auf den Antragsgegner mitwirke, da insoweit die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen sei, der die Auszahlung des gesamten erhöhten Beihilfebemessungssatzes grundsätzlich an den Erhalt des [X.] gekoppelt habe. Der Antragsgegner habe jedoch nach den Grunds-ätzen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs einen Anspruch auf Freistel--
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lung von zukünftigen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung bereits entstan-denen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung ihrer Krankenversicherungs-beiträge sowie auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der Drittwi-derantragsgegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebe-messungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten [X.] die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abge-deckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien. Dieser [X.] bestehe in Höhe [X.] der Antragsteller und iverbleibenden Entlastung. Zwar seien die Voraussetzungen des Hauptanwen-dungsfalls des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs vorliegend nicht gege-ben. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch sei jedoch nicht nur
auf Fälle begrenzt, in denen ein Elternteil eine Barunterhaltspflicht des anderen Eltern-teils erfülle, sondern diene generell dazu, finanzielle Lasten und Nachteile des anderen Ehegatten zu mindern, wenn dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei, ggf. auch in Nachwirkung ehelicher Verantwortung nach Scheidung der
Ehe.
Der erhöhte Beihilfebemessungssatz sei keine "Verlängerung"
des [X.]. [X.] -
wie hier -
der erhöhte Beihilfebemessungssatz und die Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder auseinander, müsse dem anderen Ehegatten ein familienrechtlicher [X.] in Höhe der
tatsächlich erbrachten Mehrbelastung, aber auch in Höhe der Hälfte des darüber hinaus gehenden Vorteils zuerkannt werden,
da nur so ein gerechter Ausgleich der
vom Gesetzgeber seinen Beamten gewähr-ten Vorteile im Rahmen der Alimentation erzielt werden könne.
b)
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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aa) Über den Antrag der minderjährigen Kinder
auf weiteren Unterhalt im Umfang ihrer Krankenversicherungsbeiträge war ohne materiell-rechtliche [X.] an die vom Antragsgegner einseitig erstellten Jugendamtsurkunden zu entscheiden ([X.]urteil vom 3. Dezember 2008 -
XII ZR 182/06 -
FamRZ 2009, 314 Rn. 14 und [X.]beschluss vom 7. Dezember 2016 -
XII [X.] 422/15 -
FamRZ 2017, 370 Rn. 25).
bb) Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, dass die [X.] der Antragsteller auf ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge für den [X.]raum von August 2014 bis einschließlich Januar 2016 verwirkt wären.
(1) Zwar ist das [X.] im Ansatz zutreffend davon [X.], dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht [X.], wenn der Berechtigte ein Recht längere [X.] nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesam-te Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird ([X.]be-schluss vom 31. Januar 2018 -
XII [X.] 133/17 -
zur [X.] bestimmt;
[X.]urteile vom 22. November 2006 -
XII [X.]/04 -
FamRZ 2007, 453, 455 und [X.], 217 = [X.], 1698 mwN).
Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass bei [X.] vieles dafür spricht, an das sogenannte [X.]moment der
Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das [X.]moment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände [X.]abschnitte betreffen, die etwas mehr als ein
Jahr zurückliegen ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018
-
XII [X.] 133/17 -
zur [X.] bestimmt;
[X.]urteile vom 22. Novem-ber 2006 -
XII [X.]/04 -
FamRZ 2007, 453, 455; [X.], 217 = [X.], 1698 f. mwN und [X.], 62 = [X.], 370, 372).
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Das [X.] verkennt indessen, dass nach diesen Maßstäben das [X.]moment allenfalls für die [X.] von August bis November 2014 erfüllt sein könnte, weil die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2015 auf ihre Ansprüche zurückgekommen sind.

(2)
Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen zum reinen [X.]ablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhen-de Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ([X.]be-schluss vom 31. Januar 2018 -
XII [X.] 133/17 -
zur [X.] bestimmt;
[X.]urteile vom 9. Oktober 2013 -
XII ZR 59/12 -
NJW-RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und [X.], 217 = [X.],
1698, 1699).
Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen [X.]ablauf geschaffen werden ([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 -
XII [X.] 133/17 -
zur Veröffent-lichung bestimmt
und
[X.]urteil vom 9. Oktober 2013 -
XII ZR 59/12 -
NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN). Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Ver-trauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläu-biger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuld-ner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine [X.] her-vorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat
([X.]beschluss vom 31. Januar 2018 -
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zur Veröffentli-19
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chung bestimmt;
vgl. auch [X.]urteil [X.], 62 = [X.], 370, 373).
Gemessen daran fehlt es vorliegend auch an der Verwirklichung des [X.], denn die vom [X.] angeführten Umstände waren nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners zu be-gründen. Dass die Antragsteller ihre Ansprüche nach deren Zurückweisung durch den Antragsgegner zunächst nicht weiterverfolgten, ließ einen [X.] Rückschluss auf die künftige [X.] nicht zu. Gegentei-liges ergibt sich auch nicht daraus, dass zum damaligen [X.]punkt bereits ein Kindesunterhaltsverfahren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesen sein soll, zumal insoweit Feststellungen zum Streitgegenstand fehlen. Dass der [X.] vor dem [X.] erklärt hat, er habe damals zunächst gebildete Rücklagen aufgelöst, vermag ebenso wenig ein berechtigtes Vertrau-en des Antragsgegners zu begründen, wobei es nicht darauf ankommt, inwie-weit er sich auf die [X.] bereits eingerichtet hatte.
cc) Der isolierte Drittwiderantrag des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung des [X.] unzulässig.
Mit dem Drittwiderantrag wird die Mutter der Antragsteller auf Freistellung von den (künftigen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung fälligen) Ansprü-chen der Antragsteller auf Krankenversicherungsbeiträge, auf Mitwirkung an einer Übertragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] auf den Antragsgegner, hilfsweise auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der [X.]gegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Kranken-versicherung erzielten Ersparnis die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ab-22
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gezogen seien, in Anspruch genommen. Damit wird sie als Beteiligte in das Verfahren einbezogen, in dem sie bislang nicht Beteiligte war, ohne dass der [X.] auch die antragstellenden
Kinder erfasst. Ein solcher isolierter Drittwiderantrag ist nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 33 ZPO analog nur zulässig, wenn die Gegenstände des Antrags
und des
[X.]s
tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und weder
schutzwürdige Interes-sen des [X.]sgegners
durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Beteiligten
verletzt werden (vgl. etwa [X.] Beschluss vom 17. Dezember 2015 -
III [X.] 61/15 -
ZfSch 2016, 225
Rn. 4, [X.] Urteile vom 13. Juni 2008
-
V ZR 114/07 -
NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN und vom 13. März 2007 -
VI ZR 129/06 -
NJW 2007, 1753)
noch schützenswerte Interessen des Antragstellers unberücksichtigt bleiben, die
dadurch berührt sein können, dass der Verfah-rensstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann
(vgl. [X.] Urteil vom 7. November 2013 -
VII ZR 105/13 -
NJW 2014, 1670 Rn.
16).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der isolierte Drittwiderantrag vor-liegend unzulässig. Nach § 1614 Abs. 1 [X.] kann für die Zukunft auf [X.] nicht verzichtet werden. Zwar steht dies einer Freistellung von Unter-haltsansprüchen -
auch solchen gemeinschaftlicher Kinder -
nicht entgegen (vgl. [X.]urteil vom 15. Januar 1986 -
IVb [X.] -
FamRZ 1986, 444, 445). Wegen des [X.] in § 1614 Abs. 1 [X.] ist jedoch ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang einer Freistellung oder eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen den Eltern mit den Unterhaltsansprüchen ge-meinschaftlicher Kinder ausgeschlossen. Jedes Kind hat einen Anspruch auf die Titulierung seiner Unterhaltsansprüche, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Elternteil eine Freistellung oder einen familienrechtlichen Ausgleich [X.] kann. Durch einen isolierten Drittwiderantrag auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich werden schützenswerte verfahrensrechtliche [X.]
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ressen des Kindes verletzt. Denn damit wäre stets eine Ausweitung des [X.] verbunden, weil sich [X.] einerseits und [X.] auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich andererseits entge-gen der Auffassung des [X.] nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen.
dd) Im Übrigen wäre
der Drittwiderantrag des Antragsgegners entgegen der Auffassung des [X.] auch in der Sache nicht begründet.

(1) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch des-sen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der [X.] beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der [X.], die [X.] im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen ([X.]be-schlüsse vom 8. Februar 2017 -
XII [X.] 116/16 -
FamRZ 2017, 611 Rn. 11 und vom 20. April 2016 -
XII [X.] 45/15 -
FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN). Ein Un-terfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der -
wegen der gesetzli-chen Anrechnungsregelung in § 1612 b Abs. 1 [X.] freilich nur in seltenen Fäl-len in Betracht kommende -
Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds, obwohl in diesem Fall nicht geleiste-ter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgegli-chen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem El-26
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ternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. [X.]beschluss vom 20. April 2016
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XII [X.] 45/15 -
FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 und [X.]urteil [X.]Z 150, 12, 29 = [X.], 536, 541).
Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.
(a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf eine angemessene Kranken-
und Pflegeversicherung zum ange-messenen Lebensbedarf der Antragsteller gehört, so dass die privaten [X.] für die [X.] ihrer Minderjährigkeit allein vom barunterhaltspflichtigen Antragsgegner zu tragen sind (vgl. [X.]/ [X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 327).
(b) Der [X.] hat zum Familienzuschlag bereits wiederholt entschieden, dass kindbezogene Bestandteile der Dienst-
und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen sind, weil sie dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Der Ausgleich des staatli-chen
Kindergelds beruht entscheidend auf der Erwägung, dass es sich um eine öffentliche Sozialleistung handelt, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der ge-setzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Auf die kindbe-zogenen Zuschläge zu Dienstbezügen treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Sie werden zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten [X.] gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Aus diesem erwächst dem Dienstherrn die Verpflichtung, den Beamten [X.] seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu auch ge-hört, dass ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern ein annähernd glei-ches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten. Es handelt sich daher bei der Gewährung der kindbezogenen Gehaltsbestandteile 28
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um die Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem im Beam-tenverhältnis stehenden Elternteil, nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleicher-maßen Anspruch haben. Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten
Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. [X.]urteile vom 3. November 1982 -
IVb [X.] -
FamRZ 1983, 49, 50 f.
und vom 11. Januar 1984 -
IVb [X.] -
FamRZ 1984, 374, 376).
Der Gesetzgeber ist 1997 im Entwurf eines [X.] des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz
-
KindUG) davon ausgegangen, dass eine Anrechnung [X.] -
etwa des [X.] -
auch dann nicht geboten sei, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der
betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst tätig sind. Zwar hätten dann grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf die kindbezogene Leistung, sie werde aber nur demjenigen ausbezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. etwa § 40 Abs. 5 [X.]). [X.] als das Kindergeld flössen kindbezogene Bestandteile den Berechtigten zudem nur als Nettobeträge zu, so dass die Beträge nur individuell unter Be-rücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. Da die kindbe-zogene Leistung aber als Einkommen des Empfängers unterhaltsrechtlich [X.] werde, erscheine es gerechtfertigt, diese kindbezogene Leistung darüber hinaus nicht auch noch beim Unterhaltsanspruch des Kindes zu be-rücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 27, 28).

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Dass der Gesetzgeber bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen [X.]
will, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dies der aus der Erziehung und tatsächlicher Betreuung folgenden erheblichen Belastung und damit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung trägt. Ein Ausgleich entspre-chend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612
b [X.] ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimen-tationsprinzips sei nicht erkennbar (vgl. [X.] FamRZ 2004, 524, 525).

(c) Diese Erwägungen gelten für den erhöhten Beihilfebemessungssatz, den die Mutter der Antragsteller gemäß §§ 43 Abs. 1 [X.], 80 Abs. 5 Satz 5 [X.] erhält, entsprechend.
Auch der erhöhte Beihilfebemessungssatz wird der Mutter zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit ihr begründete Beamtenverhältnis. Denn [X.] sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur Beamte
und
Ruhestandsbeamte
so-wie bestimmte Hinterbliebene. Bei dem erhöhten Beihilfebemessungssatz han-delt es sich nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben, sondern um die Erfüllung der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ge-genüber Beamten, die Kindern unterhaltspflichtig sind. Die Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] will einerseits sicherstellen, dass der erhöhte Beihilfebe-messungssatz bei zwei beamteten Elternteilen nur einmal gewährt wird,
und andererseits den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge
Rech-nung tragen.
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-
Dass nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausschließlich derjenige beamtete Elternteil in den Genuss des
erhöhten Beihilfebemessungssatzes kommt, dem auch der Familienzuschlag zusteht, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs.
5 GG vereinbar.
Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art.
3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des Bundesverwaltungs-gerichts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu,
der nur überschrit-ten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Ge-setzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am [X.] orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzli-che Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter kei-nem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa [X.] NVwZ-RR 2004, 1 f. und [X.]
FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn.
21
f.). Der Rahmen dieses Gestaltungsspielraums ist vorliegend nicht über-schritten.
Durch die Bindung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes an den Fa-milienzuschlag kommt dieser ungeteilt dem Elternteil zu, der die Betreuung der
Kinder
übernommen hat, und knüpft damit an die vorgegebene Bedarfs-
und Finanzierungsgemeinschaft an. Käme der erhöhte Beihilfebemessungssatz da-gegen (teilweise) dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute, der die
Kinder
nicht betreut, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Leistung (auch) dafür eingesetzt wird, den Lebensbedürfnissen der
Kinder
zugute zu kommen. Zwar würde die Teilhabe am erhöhten Beihilfebemessungssatz die unterhaltsrelevanten Einkünfte des nicht betreuenden Elternteils entsprechend erhöhen -
was aber im Hinblick auf die Einkommensgruppen bei der Bestim-34
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-
mung des Bedarfs des Kindes nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des [X.] der
Kinder
führen würde
(vgl. [X.]beschlüsse vom 11. [X.] 2017 -
XII [X.] 565/15 -
FamRZ 2017, 437 Rn. 33 ff. und vom 15. Februar 2017 -
XII [X.] 201/16 -
FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff.).
Die Regelung verletzt schließlich auch nicht das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimen-tationsprinzip. Denn das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen
auftreten (BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 28; [X.]E 53, 257, 306 ff.).
(2) Das Verlangen des Antragsgegners, die [X.] der Antragsteller nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Form von Sachleis-tungen erbringen zu dürfen, hat das [X.] mit zutreffender Be-gründung zurückgewiesen.
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-
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Eventualanschlussrechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der [X.] kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da es weiterer
Feststellungen nicht bedarf.
Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
5 F 1034/16 [X.] -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.06.2017 -
4 UF 198/16 -

38

Meta

XII ZB 338/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. XII ZB 338/17 (REWIS RS 2018, 14283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14283

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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