Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 125/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4896

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 433; [X.] §§ 21, 27; ZPO § 319 Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem [X.] haftet die insoweit rechtsfähige [X.] der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer [X.] haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben be-reits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.]
für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] zu 1 bis 9 werden das Ur-teil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2006 aufgehoben und das Urteil/Schlussurteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2005 geändert. Die Klage wird, soweit sie sich gegen die [X.] zu 1 bis 9 richtet, unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils der 6. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2004 abgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 bis 9 die Kosten ihrer Säumnis, die [X.] zu 10 bis 14 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie darüber hinaus 5/14 der Gerichtskosten und 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die weiteren Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zur Last. [X.] der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt von den [X.], die - neben anderen - Mitglie-der der [X.]

in [X.]sind, als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Erdgas. Aufgrund eines mit der Streithelferin der Klägerin (fortan nur: [X.]) als Verwalterin der [X.]

am 4./14. Juli 2003 abgeschlossenen [X.] belieferte die Klä-gerin die [X.] vom 25. September 2003 bis 8. März 2004 mit Erdgas, für das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche 10.956,46 • berechnete. 2 Das Erdgas wurde über einen zentralen Zähler am Übergabepunkt, an dem das Gas in das Leitungsnetz der [X.] eingespeist wird, in das Leitungsnetz des Grundstücks [X.]eingebracht. 3 [X.] war mangels Einvernehmens der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluss zur [X.] bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Genehmigung des [X.]s ist es nicht gekommen. [X.] hat ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Aufwen-dungsersatz und Freistellung gegen die Wohnungseigentümer an die Klägerin abgetreten. 4 Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Entgelts von 10.956,46 • nebst Zinsen gegen die [X.] zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das [X.] hat mit Versäumnisteilurteil, gegen das die [X.] zu 10 bis 14 keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/[X.] - 4 - urteil hat das [X.] der Klage auch gegen die [X.] zu 1 und 6 statt-gegeben und das Versäumnisteilurteil gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 bis 9 - bis auf einen Teil der Zinsen - aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zu 1 bis 9 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils des [X.]s, soweit es gegen sie gerichtet ist, weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 8 Der Klägerin stehe gegen die [X.] als Gesamtschuldner der der Höhe nach zwischen den [X.]en unstreitige Zahlungsanspruch für die Beliefe-rung mit Gas in dem fraglichen [X.]raum gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. 9 Zwar habe der V. Zivilsenat des [X.] in seiner Entschei-dung vom 2. Juni 2005 - [X.] - ausgesprochen, dass die [X.] rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der [X.] ausscheide. Im vorliegenden Fall müsse es jedoch aus-nahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der gesamt-schuldnerischen Haftung der [X.] zu 1 bis 9 neben den bereits durch das Versäumnisteilurteil rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten [X.] 10 - 5 - zu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten der Gasbelieferung für die gesamte Anlage letztlich aller Voraussicht nach allein tragen müssten, verbleiben. 11 Die [X.] zu 10 bis 14 hätten nach der bisherigen ständigen Recht-sprechung des [X.] darauf vertrauen können, dass die [X.] zu 1 bis 9 für einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als [X.] mithaften würden. Zwar sei eine Änderung der Rechtsprechung nicht mit einer Gesetzesänderung gleichzusetzen und stelle regelmäßig nur eine recht-lich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Dennoch [X.] die [X.] zu 10 bis 14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz bei der Abwägung der Interessen der [X.]en, weil eine Klageabweisung ge-genüber den [X.] zu 1 bis 9 das Haftungsgefüge zwischen den [X.]n in nicht gerechtfertigter Weise empfindlich stören würde. Der während des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtspre-chungsänderung mit der einhergehenden Änderung der Haftung lasse sich nicht durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die Gesamtheit der Wohnungseigentümer die [X.] sei, sondern sich lediglich ein Teil der Eigentümer gegen die erstinstanz-liche Verurteilung gewehrt habe. 12 Die vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der Klägerin und der Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten [X.] vom 4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit keine Vertretungsmacht gehabt. Diese folge weder aus den Regelungen der §§ 21, 27 [X.], noch habe die Streithelferin angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der [X.], die nach Ansicht der Streithelferin eine Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Abschluss des Vertrags als von vornherein [X.] - 6 - [X.] hätten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit der Eigentümer handeln dürfen. 14 Jedoch sei durch die Entnahme des von der Klägerin gelieferten [X.] an der Hauptabsperreinrichtung für die Verbrauchsstelle der [X.] [X.]

seitens der Wohnungseigentümer ein konkludenter Wärmelieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten der [X.] zustande gekommen. Die in der Belieferung der [X.] mit Gas liegende [X.] der Klägerin hätten die [X.] dadurch angenommen, dass Gas zum Verbrauch in das [X.] des Grundstücks [X.]

eingespeist und verbraucht worden sei und die Wohnungseigentümer die Beheizung, die sich zwangsläufig auch auf das [X.]seigentum ausgewirkt habe, hingenommen hätten. Dar-auf, wer im Einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da über einen zentralen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft habe geliefert werden sollen. [X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von 10.956,46 • aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die [X.] zu 1 bis 9 bejaht. 15 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die [X.] zu 1 bis 9, die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemein-schaft [X.]

darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskräftig [X.] - 7 - teilten [X.] zu 10 bis 14, als Gesamtschuldner für die hier geltend ge-machte Kaufpreisforderung. 17 Schon aus diesem Grund kommt eine Änderung des Titels (Versäumnis-teilurteil vom 12. November 2004) in einen gegen die [X.] gerichteten Titel durch Berichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO) nicht in Betracht. a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluss der Klägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung des von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin abgeschlossenen Energie-lieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund gesetzlicher Vertretungsregeln (§§ 21, 27 [X.]) zustande gekommen ist oder ob durch die Annahme der [X.] der Klägerin seitens der [X.] durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz der Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 [X.] konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil vom 17. März 2004 - [X.] ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a). 18 Denn die [X.] zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch für die Kosten der Gaslieferung an die [X.] der Wohnungseigentümer. 19 b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die [X.] teilrechtsfähig. Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005 ([X.] 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des [X.] seine bis da-hin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass die [X.] der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise dazu: [X.], aaO, 159 f.; [X.] 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, dass die [X.] der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei 20 - 8 - der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO, Leitsatz). 21 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Kon-sequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der [X.] nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist [X.] nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine gesamtschuld-nerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben ([X.] 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die [X.] im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als [X.] am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechts-geschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ([X.], aaO, 177). 22 So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Klägerin handelt es sich um eine Verbindlichkeit der [X.] . Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abge-schlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechts-fähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der [X.] (z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmali-ger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, be-sonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde (vgl. [X.], aaO, 178). Dafür ist 23 - 9 - im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die [X.] zu 1 bis 9 haben keine eigene Haftungserklärung abgegeben, weder für die gesamte Gaslieferung noch für die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur Beheizung ihres Sondereigentums verbraucht haben. Hieran ändert sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nichts deshalb, weil die Klägerin im Jahr 2003/2004 - noch vor der Änderung der Rechtsprechung des [X.] zur Teilrechtsfähigkeit der [X.]gemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag [X.]. 24 Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die [X.] aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks [X.]

geliefert werden. 25 Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin die Bezahlung der Gaslieferung folglich nur gegenüber der - insoweit rechtsfähigen - [X.]gemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegenüber de-ren einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegenüber den [X.] zu 1 bis 9. 26 c) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt. 27 - 10 - 28 Zwar trifft es zu, dass nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des [X.] alle Beteiligten, so auch die durch das Versäumnisteilurteil des [X.]s verurteilten [X.] zu 10 bis 14, davon ausgehen konnten, dass die einzelnen Wohnungseigentü-mer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der [X.] haften. Die Änderung einer lange [X.] geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung für zukünftige, sondern sie be-trifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbe-ziehungen. Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleich-zustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht ab-geschlossenen Sachverhalt ein ([X.], Urteil vom 29. Februar 1996 - [X.], [X.] 132, 119, 129). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich ([X.], aaO; [X.] 74, 129, 155). Diese Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-chung erfährt allerdings Einschränkungen durch den Grundsatz des [X.]. Der Vertrauensschutz als Schranke der Rückwirkung ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Durfte die von der Rückwirkung betroffene [X.] mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses [X.] bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein ([X.], aaO, 130; [X.] 72, 175, 196). 29 Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die für eine [X.] daraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren Här-ten führen würden ([X.], aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in [X.] Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tra-30 - 11 - gende - Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. [X.], aaO; [X.] 74, 129, 155). Ein hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Kläge-rin dieses Verfahrens als unmittelbar betroffener [X.] noch den im Streitfall nicht mehr beteiligten [X.] zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) Rück-wirkung führt auf Seiten der Klägerin hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbe-drohung, zumal die Klägerin bereits rechtskräftige Titel gegen die [X.] zu 10 bis 14 in [X.] hat. 31 Belange der am Verfahren nicht mehr beteiligen [X.] zu 10 bis 14 sind nicht schutzwürdig, nachdem sie die Versäumnisteilurteile gegen sich ha-ben rechtskräftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO bestand, konnte der Einspruch der [X.] zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Versäumnisteilurteil des [X.]s den [X.] zu 10 bis 14 nicht zugute kommen. 32 2. Bereits aus den vorgenannten Gründen kommen Ansprüche der Klä-gerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der [X.] vom 12./16. Februar 2005 gegen die [X.] zu 1 bis 9 nicht in [X.]. Auch solche Ansprüche könnten sich nur gegen die [X.] als teilrechtsfähigen Verband richten. 33 I[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben 34 - 12 - (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Berufung der [X.] zu 1 bis 9 ist demgemäß das Schlussur-teil des [X.]s aufzuheben und die Klage gegen die [X.] zu 1 bis 9 abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101, 344 ZPO. 35 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - 6 O 436/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 U 71/05 -

Meta

VIII ZR 125/06

07.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 125/06 (REWIS RS 2007, 4896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4896

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