Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2014, Az. V ZR 100/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7870

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
100/13
Verkündet am:

14. Februar 2014

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 10 Abs. 6 Satz 3
a)
Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemein-schaftsbezogene Pflicht im Sinne des §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] dar.
b)
Im Innenverhältnis ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgaben-forderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die [X.]
ein Erstattungs-anspruch zu.
c)
Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der [X.] die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der [X.] zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des
Bescheides berechtigen die [X.] grundsätzlich nicht zu einer Zah-lungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen gehal-ten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
[X.], Urteil vom 14. Februar 2014 -
V [X.] -
LG [X.] (Oder)

AG Königs [X.]

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Dezember 2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.]zub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.] (Oder) vom 19. Februar 2013 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten [X.]. Mit zwei Bescheiden des M.

Abwasser-
und Wasserzweckver-bands (fortan: [X.]) vom 21. März 2011 wurde sie für die erstmalige Herstel-lung der zentralen öffentlichen [X.] und der öffentlichen genommen. Die Bescheide beziehen sich auf das gesamte Grundstück der Wohnungseigentümer. Nachdem der [X.] die von der Klägerin eingelegten Wi[X.]prüche unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der [X.] zurückgewiesen hatte, zahlte die Klägerin ohne Abstimmung 1
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mit der Beklagten die erhobenen Beiträge. Zugleich einigte sie sich mit dem [X.] darauf, dass die Wi[X.]pruchsbescheide im Hinblick auf ein bei dem [X.], die [X.] [X.] aufgehoben werden und über die Wi[X.]prüche erst nach Abschluss des [X.] entschieden wird.

Zinsen als Ausgleich für die an den [X.] geleisteten Beiträge abzüglich des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Anteils. Das Amtsgericht hat der [X.] stattgegeben. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä-gerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beklagte [X.] nicht passivlegitimiert. Der Ausgleichsanspruch sei gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Teilschuldner und nicht gegen die [X.] zu richten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.]. Bei der Verpflichtung der Wohnungseigentümer
zum Gesamtschuld-nerausgleich nach § 426 BGB handle es sich nicht um eine gemeinschaftsbe-zogene Pflicht. Auch wenn auf die Beitragsforderung des [X.] abgestellt werde, fehle es an der [X.]sbezogenheit. Da durch den Beitragsbe-scheid lediglich die Klägerin in Anspruch genommen worden sei, treffe
die übri-gen Wohnungseigentümer keine Abgabenpflicht.

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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bis-herigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich ein [X.] der Klägerin nicht
verneinen.
Ein solcher kann sich auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] ergeben.
1. Die Abgabenschuld der Klägerin aufgrund des Bescheides des [X.] begründet im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer eine gemeinschaftsbe-zogene Pflicht im Sinne des §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.], die von der [X.] wahrzunehmen ist.
a) Nach §
10 Abs. 6 Satz 3 [X.] übt die [X.] die gemein-schaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die ge-meinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sons-tige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemein-schaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Eine gemein-schaftsbezogene Pflicht liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im [X.] alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 8.
Februar 2013

[X.], [X.], 3092
Rn. 10; Urteil vom 17.
Dezember 2010

[X.], NJW 2011, 1351 Rn. 9). Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.], bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den [X.] förderlich ist (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013
[X.], [X.], 3092
Rn. 13; Urteil vom 17. Dezember 2010
[X.], NJW 2011, 1351 Rn. 9). Bei der Abgrenzung ist eine wertende Betrachtung geboten (Se-nat, Urteil vom 17. Dezember 2010
[X.], NJW 2011, 1351 Rn. 9).

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b) Der
Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht steht nicht
wie das Berufungsgericht meint
entgegen, dass nur die Klägerin durch die Be-scheide
des [X.] auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist, nicht aber die übrigen Wohnungseigentümer. Grundlage der [X.] sind die §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 ([X.]) i.[X.].
§ 6 der [X.] des [X.] vom 2.
Dezember 2010. Danach ist beitragspflichtig der Eigentümer des Grundstücks; mehrere Beitragspflichtige -
wie hier die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks -
haften als Gesamtschuldner. Die [X.] entsteht gemäß §
12 Abs. 1 Nr. 2 b [X.]
i.[X.]. § 38 AO nicht erst mit dem Leistungsbescheid, sondern sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Auf das Entstehen der Steuerschuld ist es ohne Einfluss, gegen welche Gesamtschuldner die Steuer festgesetzt wird. Der Steuer-
bzw. [X.] konkretisiert lediglich den bereits entstan-denen Steueranspruch und bildet die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs
(vgl. [X.], 392,
394 f.,
BFHE 160, 108, 110). Das Steuer-schuldverhältnis besteht damit gegenüber allen Wohnungseigentümern.
Die Gesamtschuld besteht ungeachtet der von § 10 Abs. 8 [X.] ange-ordneten quotalen Außenhaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkei-ten der [X.]. Diese
Haftungsbegrenzung greift nämlich nicht
ein, wenn -
wie hier -
im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist ([X.], Urteil vom 18. Juni 2009 -
VII ZR 196/08, [X.]Z 181, 304 Rn. 18).
c) Die Frage, ob der Verband im
Innenverhältnis verpflichtet ist, von den Wohnungseigentümern in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des gemein-7
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schaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende öffentliche Abga-ben
zu erfüllen, wird
nicht einheitlich beantwortet.
aa) Teilweise wird unter Hinweis auf das Vorliegen einer gekorenen Wahrnehmungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] ange-nommen, dass solche Verbindlichkeiten im Interesse eines Gläubigers oder der Wohnungseigentümer gemeinschaftlich erfüllt werden können, aber nicht erfüllt werden müssen; die Wohnungseigentümer hätten insoweit einen Entschei-dungsspielraum [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 10 Rn. 262; [X.], [X.] 2009, 208). Die herrschende Meinung hingegen geht
mit unterschiedlichen Begründungen
von einer Wahrnehmungspflicht des [X.] aus ([X.], NJW-RR 2009, 1463, 1465; [X.], [X.] vom 20. Juli 2011 -
14 L 872/11, juris Rn. 19; [X.] [X.]/[X.], [X.], §
10 Rn.
571; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
10 Rn.
498a; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 16 Rn. 26;
[X.]. in
[X.], 403, 410
und [X.]
2014, 14, 16; [X.], [X.], 325 und [X.], 683, 686; [X.], [X.] 2007, 18; [X.], [X.] 2009, 137 f.; vgl. auch [X.], [X.], 225, 230 und [X.]
2010, 199; [X.], [X.], 203, 204 f.). Teilweise wird dies mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]

Andere nehmen an, dass allein die Übernahme der Verpflichtung durch den [X.] entspricht. Teilweise wird eine geborene Wahrnehmungsbefugnis der [X.] nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] bejaht.
bb) Die herrschende Meinung trifft zu. Der Verband ist im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern verpflichtet, eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende öffentlich-rechtliche Abgabenpflicht als ge-meinschaftsbezogene Pflicht wahrzunehmen. Mit der Neufassung von § 10 [X.] wollte der Gesetzgeber nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der 10
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Wohnungseigentümergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005

[X.], [X.]Z 163, 154) gerade verhindern, dass das Haftungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Einzelnen existenzbedrohende Zahlungspflichten auferlegt. Eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] kann im Einzelfall
vor allem bei größeren Wohnanlagen

einen sehr hohen Betrag erreichen und zu einer finanziellen Überforderung des einzelnen Wohnungseigentümers führen. Um das finanzielle Risiko der [X.] zu begrenzen, bestimmt
§ 10 Abs. 8 [X.], dass sie für [X.] der [X.] nur anteilig haften. Zudem hat der [X.] in §
10 Abs.
6 Satz 3 [X.] die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten der [X.] zugeordnet (BT-Drucks. 16/887, [X.], 65). Die Haftung ist aber nicht auf die Miteigentumsquote begrenzt, wenn
wie hier

im Landes-recht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mit-eigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2009
VII ZR 196/08, [X.]Z 181, 304
Rn. 15). Die Folge ist, dass jeder Wohnungseigentümer von dem Gläubiger unmittelbar auf Zahlung der [X.] in Anspruch genommen werden kann und er auch dann auf den vollen Betrag haftet, wenn die Forderung eine erhebliche Größenord-nung erreicht (vgl. [X.]-Räntsch in [X.], Drei Jahre nach der [X.]-Reform, S. 58).
Nach dem in § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] zum Ausdruck gebrach-ten Willen des Gesetzgebers erfordern sowohl das Interesse des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers als auch das der übrigen [X.] in einem solchen Fall ein gemeinschaftliches Vorgehen und damit eine Wahrnehmung durch die [X.].
Die Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht trägt zudem auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 6 bis 8 [X.] Rechnung, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 16/887, [X.]). Würde die Forderung nicht über die [X.]
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mergemeinschaft abgewickelt, wäre der betroffene Wohnungseigentümer [X.], selbst zu ermitteln, in welchem Umfang die anderen Wohnungseigen-tümer nach der gesetzlichen Regelung des §
16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 [X.] oder einem vereinbarten abweichenden Verteilungsmaßstab verpflichtet sind, an der Befriedigung der Forderung mitzuwirken. Er müsste sodann auf jeden Wohnungseigentümer einwirken, der anteiligen Mitwirkungspflicht nach-zukommen. Soweit eine rechtzeitige Mitwirkung aller Wohnungseigentümer nicht erreicht werden kann, wäre er zur Vermeidung einer Vollstreckung gegen sich gezwungen, die [X.] selbst zu bezahlen.
Anschließend müsste er seine anteiligen Ausgleichsansprüche gegen die Eigentümer durch-setzen, die nicht oder zu wenig gezahlt haben. Sollte einer der Eigentümer zah-lungsunfähig sein, würden
sich die Ausgleichsansprüche gegen die anderen entsprechend erhöhen (§ 426 Abs. 1 Satz 2 BGB), so dass Nachforderungen zu stellen wären. Die mit einem solchen Vorgehen verbundenen Schwierigkeiten und Risiken sind für den in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer un-zumutbar. Demgegenüber liegt die Abwicklung über die [X.] im Interesse aller Wohnungseigentümer. Die [X.], die über ein selbständiges Finanz-
und Rechnungswesen verfügt, hat mit der Eigentümerversammlung und dem Verwalter geeignete [X.], um derartige Zahlungen im Innen-
und Außenverhältnis transparent und unter Einbindung der Wohnungseigentümer abzuwickeln.
2.
Die [X.] ist verpflichtet, eine gemeinschaftsbezogene Forde-rung so zu behandeln, als wäre sie ausschließlich gegen sie selbst gerichtet. Sie hat die Forderung zu begleichen, soweit diese berechtigt ist
(vgl. OLG
Hamm, NJW-RR 2009, 1463, 1465),
oder, wenn sie Zweifel an deren
Recht-mäßigkeit hat, im Zusammenwirken mit dem in Anspruch genommenen [X.] Maßnahmen zu ergreifen, um die Forderung abzuwehren und eine Vollstreckung gegen den Wohnungseigentümer aus dem Bescheid zu [X.]
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hindern.
Mit dieser aus § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] folgenden Verpflichtung
der Wohnungseigentümergemeinschaft geht ein entsprechender Freistellungsan-spruch des von dem Gläubiger in Anspruch genommenen Wohnungseigentü-mers einher.
3.
Erfüllt der von dem Gläubiger als Gesamtschuldner in Anspruch ge-nommene Wohnungseigentümer die [X.] aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die [X.] ein aus § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] folgender Erstattungsanspruch zu
(vgl. [X.], [X.], 402, 412; [X.]. in [X.] 2014, 14, 17; [X.], [X.], 325; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 10 Rn.
311; KG, [X.] 2009,
786, 789 und [X.] 2010, 89 ff.).
a) Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer -
wie hier -
die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der [X.] zuvor abzustimmen
(vgl. auch [X.], Urteil
vom 14. November 1979 -
VIII ZR 333/78, [X.], 309; Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 -
V [X.] /90, NJW 1991, 2899, 2900 zur Erfüllungsüber-nahme).
Denn er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen durch den Abgabengläubiger zu verhindern. Rechtsbehelfe gegen den [X.] hindern dessen Voll-streckung grundsätzlich nicht (vgl. §
80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso wenig steht dem Wohnungseigentümer gegenüber dem Gläubiger ein Anspruch auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs bis zu einer Willensbildung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Er bleibt daher
im Außenverhältnis zur Zahlung innerhalb der vorgegebenen Frist verpflichtet
und kommt, will er Säumnisfolgen oder eine Vollstreckung verhindern, häufig nicht umhin, die [X.] zunächst aus eigenen Mitteln zu begleichen.

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b) Allerdings ist es der [X.] nicht verwehrt, gegenüber einem Wohnungseigentümer, der die
Forderung des Abgabengläubigers ohne vorhe-rige Absprache
beglichen hat,
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des [X.]s
zu erheben. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einem Ausgleich unter Gesamtschuldnern (vgl. [X.], NJW 1993, 1667, 1668 f.). Das berechtigt
die Wohnungseigentümergemeinschaft aber nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn
der Wohnungseigentümer -
etwa durch [X.] eines Wi[X.]pruchs gegen den [X.] -
der [X.] die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwal-tungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft steht dann nicht an[X.], als wäre sie rechtzeitig mit der Sache befasst worden.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des [X.]es hätten sie nicht davon entbunden, gegenüber dem Wohnungseigentümer ihre aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] folgende Wahrnehmungspflicht zu erfüllen;
an-gesichts der Vollstreckbarkeit des Bescheides hätte dies grundsätzlich eine (ggf. vorläufige) Forderungsbegleichung erfordert. Nur ausnahmsweise kann die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem solchen Fall gegenüber dem Wohnungseigentümer die Erstattung des von ihm verauslagten Betrages ver-weigern, nämlich dann, wenn sie darlegt und beweist, dass sie bei rechtzeitiger Information den -
zu einer Mitwirkung verpflichteten -
Wohnungseigentümer zur Einleitung verwaltungsgerichtlicher Maßnahmen, etwa in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, veranlasst hätte, und dass dadurch dessen Zahlungs-pflicht aus dem [X.] vorläufig abgewendet worden wäre.

III.
Die Sache ist
danach nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagten, die die Bescheide für nichtig hält, ist Gelegenheit zu geben, näher darzulegen, dass 16
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und ggf. wie es ihr bei rechtzeitiger Information durch die Klägerin gelungen wäre, auch deren vorläufige Zahlungsverpflichtung abzuwehren.
Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass derzeit ein Erstattungsanspruch nicht besteht, weil anzunehmen ist, dass es der Beklagten gelungen
wäre, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des [X.] zu erreichen, wäre die Klage als zur [X.] unbegründet abzuweisen.
Kann die Klägerin
hingegen Erstattung des von ihr
bezahlten Betrages verlangen, ist sie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB verpflichtet, mögliche [X.] gegen den Abgabengläubiger an die [X.] abzu-treten (vgl. zum Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters Schäfer in
Staub, [X.], 5. Aufl., § 110 Rn. 14; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 35. Aufl., §
110 Rn. 6).
Stresemann
[X.]zub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
AG Königs [X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
40 [X.] 6/12 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 19.02.2013 -
16 [X.]/12 -

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Meta

V ZR 100/13

14.02.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2014, Az. V ZR 100/13 (REWIS RS 2014, 7870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7870

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V ZR 100/13

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