Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13489

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 243/13
Verkündet am:

25. März 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6
a)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des [X.] der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 [X.] gleichzu-stellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsge-schäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
b)
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit [X.] -
wie etwa einem Energie-lieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs -
handelt die Wohnungs-eigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögens-verwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

[X.], Urteil vom 25. März 2015 -
VIII ZR 243/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
März 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
[X.] und Dr.
Fetzer sowie die Richter [X.] und Kosziol
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] vom 17.
Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigen-tümergemeinschaft, bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvor-gängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversorgungs-unternehmen, leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A.

Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) [X.], die bereits zuvor die Vertretung anderer [X.] übernommen hatte. In dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6.
Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die [X.]
-
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lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1.
Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem:
"Vertragsdaten

Basisarbeitspreis ([X.]

§
4 Preise und Preisänderungen

[1]
Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde ei-nen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis.

[3] [X.] ([X.]) ändert sich zum 1.4.
und 1.10.
eines Jahres wie folgt:

[X.]
= [X.]
+ 0,09133 (HL1
-

-
PA

In der Änderungsklausel bedeuten:
[X.] = [X.] gemäß Seite 1
HL1

= Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen
Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2;
Preise und Preisindi-zes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerprei-se gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung 40-50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer und [X.]), frei Verbraucher, für den Berichtsort [X.].

[X.] = [X.], zurzeit 0,5500 Cent/kWh
PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E.

[Bekl.]

behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung

anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird.

[4] Als Folgewert für HL1
werden zugrunde gelegt:
bei Preisänderungen zum 1.
April
Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2.
Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres.
bei Preisänderungen zum 1.
Oktober
Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1.
Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

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4
-
Am 11./14.
Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirkend zum 1.
Januar 2007 einen "Einzel-vertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die [X.]". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und
Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009.
Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen [X.] liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1.
Januar 2005 geltenden [X.] einen Rückzahlungsanspruch in Höhe

Am 28.
Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe -
nebst Zinsen -

einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklagte hat [X.] gegen den ihr am 2.
Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:
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5
-
Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit er-folgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus §
812 Abs.
1 [X.] auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sonder-vertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des [X.] regelnden Bestimmungen
in §
4 Abs.
3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§
305 ff. [X.], seien nicht gemäß §
307 [X.] unwirksam.
Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgasson-dervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhän-gigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers -
unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien -
unange-messen und sei gemäß §
307 Abs.
1 [X.] unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unbe-rücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Preis-hauptabrede zu bewerten, die einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht [X.] sei.
Bei den Bestimmungen in §
4 Abs.
3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei.
Vielmehr enthalte die Klausel die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen [X.], und zwar sowohl im Zeitpunkt des Ver-tragsbeginns zum 1.
Januar 2007 als auch zu den in §
4 Abs.
3 aufgeführten jeweiligen [X.] zum 1.
April und 1.
Oktober eines jeden [X.]. Bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeits-8
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-
preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte.
Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung
sei die in §
4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als vari[X.]e [X.] nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.] zu unterziehen. Die Vereinbarung eines vari[X.]en Prei-ses als [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße ent-gegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehungs-verbot des §
306a [X.]. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Preis-nebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltung als [X.] liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6.
Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der [X.] der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten.
Die [X.] in §
4 Abs.
3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß §
307 Abs.
1 Satz 2 [X.] unwirksam. Nach §
307 Abs.
3 Satz 2 [X.] gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisvereinbarung. Die Formel zur Berechnung des [X.] sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der [X.] HL1
abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des [X.] mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei.

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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf [X.] gezahlter [X.] für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in §
4 des Rahmenvertrages, deren [X.] in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die
Gaslieferungen gegenüber der Klä-gerin abgerechnet hat, gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen.
1.
Bei den Bestimmungen in §
4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den [X.] und
unangegriffenen Feststellungen des [X.] um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz 1 [X.], die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasab-rechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des [X.] (§
307 Abs.
1 Satz 2, Abs.
3 Satz 2
[X.]). Dies gilt insbesondere für die in §
4 Abs.
3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des [X.], ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. [X.]surteile vom 17.
September 2014 -
VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn.
16; vom 14.
Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, [X.]Z 201, 230 Rn.
13, und [X.], [X.] 2014, 212 13
14
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Rn.
16
f.; vom 24.
März 2010 -
VIII ZR
178/08, [X.]Z 185, 96 Rn.
15 ff., und [X.], [X.], 1050 Rn.
21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisan-passungsklauseln).
Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abkürzung "[X.]", die -
wie aus den Veröffentlichungen des [X.]es ersichtlich ist -
für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkungs-weise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für die Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisin-dex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich.
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in §
4 Abs.
3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden [X.] zum [X.] hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden [X.] gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Sie ist insoweit nicht gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1
[X.] einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
Denn wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisän-derungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das [X.] gemeint hat, um die gemäß §
307 Abs.
3 Satz 1 [X.] nicht kon-trollfähige [X.] (vgl. [X.]surteile vom 14.
Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, [X.]O Rn.
14 ff., und VIII
ZR 116/13, [X.]O Rn.
18 ff.; vom 17.
September 2014 -
VIII ZR 258/13, [X.]O Rn.
17 ff.; jeweils [X.]).

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4.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Denn die in §
4 Abs.
3 des [X.] enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 [X.], soweit sie dieser nach den vorstehend genannten [X.] unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
a) Für [X.] mit Verbrauchern hat der [X.], dass [X.] der vorliegenden Art, nach denen sich der [X.] für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind ([X.]s-urteile vom 24.
März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn.
25, 32, 36 ff., und [X.], [X.]O Rn.
32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der-artiger [X.] gegenüber Verbrauchern hat der [X.] in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung überein-stimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenhei-ten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragspar-teien akzeptabel sein kann ([X.]surteile vom 24.
März 2010 -
VIII
ZR 178/08, [X.]O Rn.
30, und [X.], [X.]O Rn.
38).
Diese Voraussetzungen hat der [X.] bei einer ölpreisindexierten Preis-gleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche [X.], dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das [X.] entwickelt, bereits daran schei-tert, dass ein -
durch eine
Spannungsklausel zu wahrender -
Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war ([X.]surteile vom 24.
März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn.
31, und [X.], [X.]O Rn.
39; vom 14.
Mai 2014
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VIII ZR 114/13, [X.]O Rn.
40).
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Diese Rechtsprechung ist, wie der [X.] inzwischen entschieden hat, [X.] nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten aus-schließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand (Se-natsurteile vom 14.
Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, [X.]O Rn.
41 ff., und [X.], [X.]O Rn.
39; vgl. [X.], NJW 2014, 2714).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in §
4 Abs.
3 des [X.] enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß §
310 Abs.
1 [X.] gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden [X.] ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen hinsichtlich des Abschlusses des [X.] ent-sprechend §
13 [X.] als Verbraucher zu behandeln ist.
[X.]) Nach §
13 [X.] in der hier gemäß Art. 229 §
32 Abs.
1 EG[X.] an-zuwendenden bis zum 13.
Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das we-der ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerech-net werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß §
14 Abs.
1 [X.] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesell-schaft (§ 14 Abs. 2 [X.]) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-delt.

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bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist [X.] umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.]gemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.

(1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden
([X.], [X.] 2010, 163, 165; [X.], [X.] 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelte Kategorie der "Zivilperson"]).

(2) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die [X.]gemeinschaft generell ausscheiden. Die [X.] aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit (§
10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des §
13 [X.], der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Organisationsstruktur nicht geboten ([X.], [X.], 731 ff. [mit [X.]. [X.]. [X.], [X.] 2007, 290]; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
13 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/
[X.], [X.], 457, 458 f.; [X.], [X.] 2013, 575, 597 f. [X.]; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 9.
Aufl., §
13 Rn.
8; BeckOK-[X.]/Hügel, Stand 1.
Februar 2015, §
10 WEG Rn.
11) und stelle eine unzuläs-sige Rechtsfortbildung contra legem dar (so [X.], [X.]O; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O). Teilweise wird die [X.] insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des §
14 Abs.
2 [X.] angesehen (Prütting, [X.]O, §
14 Rn.
6).

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12
-
(3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender -
auch von der Revision vertretenen -
Auffassung entspre-chend § 13 [X.] als Verbraucher angesehen werden ([X.], [X.], 3574; [X.], [X.], 831, 832 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.]O, §
13 Rn.
37 iVm Rn.
35
f.; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1.
November 2014, §
13 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
13 Rn.
7 iVm Rn.
6;
[X.], [X.] 2007, 420, 424; Derleder, [X.] 2010, 10, 11; [X.], [X.] 22/2012 [X.]. 1 unter [X.]; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 474 Rn.
22; [X.]/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19.
Aufl., §
10 Rn.
38; Bub, [X.] 2010, 246, 250; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
10 WEG Rn.
87; [X.]/[X.], Stand 1.
Januar 2015, §
10 Rn.
452; [X.], [X.], 217, 219; [X.], Wohnungseigentumsrecht, 3.
Aufl., §
10 Rn.
1416; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
13 Rn.
2 f.; Jennißen/
Jennißen, WEG, 4.
Aufl., §
10 Rn.
61c; Kümmel in Niedenführ/
Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11.
Aufl., §
10 Rn.
79; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O, §
13 Rn.
18; [X.] in [X.]/Then, WEG, 2.
Aufl., §
26 Rn.
40; [X.]/[X.], [X.]O, §
1 Rn.
66; jeweils [X.]).
Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Stand-punkte zu der Frage vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem ge-mäß §§
13,
14 [X.] beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O; wohl auch Pa-landt/[X.], [X.]O; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O) abhängt, oder
ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschüt-zender Vorschriften sei nur möglich, wenn der [X.] ausschließlich natürliche Personen angehören (BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentümer-28
29
-
13
-
gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern
besteht (Kümmel, [X.]O). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O [X.]; [X.], [X.]O; Bub, [X.]O; Derleder, [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O; wohl auch [X.]/Pick, [X.]O; noch weiterge-hend Jennißen/Jennißen, [X.]O [mit Blick auf den nicht-gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]).
[X.]) Der [X.] entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten [X.] dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 [X.] gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die [X.] wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit [X.] in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem -
wie im Streitfall -
zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmä-ßigen [X.] regelmäßig auszugehen ([X.], [X.]O).

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-
14
-
(1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"];
dagegen [X.]/[X.], [X.]O, §
14 Rn.
3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§
13, 14 [X.] ge-rade im Bereich der [X.] Einbeziehungs-
und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben. Denn die in §§
13, 14 [X.] definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind -
jedenfalls im Ausgangspunkt -
gegensätzlich aus-gestaltet ([X.]/[X.], [X.]O, [X.]. zu §§
13, 14 Rn.
20;
[X.]/[X.], [X.]O, §
14 Rn.
2 [X.]; [X.], [X.] 2007, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§
24, 24a [X.]]; vgl. [X.], NJW 2011, 3402, 3403; [X.], [X.]O S. 520).

(2) Die [X.] ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V
[X.], [X.]Z 163, 154, 158 ff. [X.]), die der [X.] in der Vorschrift des §
10 Abs.
6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig ([X.], Urteile vom 20. Januar 2010
-
VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22.
März 2012 -
VII ZR 102/11, [X.]Z 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, [X.] ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist ([X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V [X.], [X.]O [X.]; [X.], Urteil vom 26. April 2007 -
VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 [X.]; BT-Drucks. 16/887, [X.]; Hügel/[X.], [X.]O S. 457 [X.]).
Als Rechtssubjekt eigener Art (BT-Drucks. 16/887, [X.]) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetzes-wortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§
13, 14 [X.] enthaltenen Definiti-onen ([X.], [X.] 2007, 420,
422 und 424; [X.], [X.]O unter B; 31
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vgl. [X.], [X.]O). Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der [X.] erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Schutzzweck des § 13 [X.], hier ins-besondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhande-nen
Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.

(3) Der [X.] hat für die -
ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341 ff.) -
[X.] bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]Z 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von §
1 Abs.
1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
6; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O, §
491 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], Handelsgesetzbuch, 36.
Aufl., Einleitung vor §
105 Rn.
14; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., § 310 Rn.
57; jeweils [X.]; aA [X.]/[X.], [X.]O Rn.
17 f. [X.];
[X.]/[X.], [X.]O Rn. 27; [X.]/[X.], [X.]O, § 310 Rn.
11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung an-komme, spiele es keine Rolle, wie eine [X.] im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen
zu einer [X.] zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O S. 84 f.).

(4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die [X.] (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 7; [X.], [X.]O 34
35
-
16
-
S.
424; Derleder, [X.]O). Auch die organisatorisch in dem [X.] verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutzwür-digkeit nicht durch die [X.]. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) [X.] der [X.] ([X.]/[X.], [X.]O, §
10 Rn. 7 [X.]). Anders als bei der [X.], die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den [X.] der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im [X.], bei der die damit verbundene Einbindung in den [X.]gemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss ([X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V [X.], [X.]O S. 171 [X.]).

(a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den [X.] zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die [X.] veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls -
und erst recht -
zu gelten haben (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; BeckOK [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O; Derleder, [X.]O). Der mit § 13 [X.] verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in §
310 Abs. 3 [X.] erfor-dern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den [X.] [X.], welcher typischerweise im Rahmen der -
nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden -
Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O S. 86 f. [X.]; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O, § 13 Rn.
51; [X.]/[X.], [X.]O, §
14 Rn.
42) erfolgt, ihre [X.] nicht verliert. Ihrer fortbeste-henden
Schutzwürdigkeit kann nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn die [X.] der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich 36
-
17
-
der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsge-schäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht.

(b) Hierfür
sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, [X.]O [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O [X.]; [X.]/[X.], [X.]O [jeweils zur [X.]]).
Gemäß §
10 Abs.
8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der [X.], die während seiner Zugehörigkeit zur [X.] entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. [X.]surteil vom 20.
Januar 2010 -
VIII ZR 329/08, [X.]O Rn.
12 f.; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O Rn.
112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen ([X.]/[X.], [X.]O, §
10 Rn.
613; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], WEG, 12.
Aufl., §
10 Rn.
301; BT-Drucks. 16/887, [X.]). Diese zum 1.
Juli 2007 in [X.] getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen -
insbesondere [X.] -, die vor dem 1.
Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
304; vgl. [X.], Urteile vom 20.
Januar 2010 -
VIII ZR 329/08, [X.]O Rn. 15; vom 22.
März 2012 -
VII ZR 102/11, [X.]Z 193, 10 Rn. 26).
Da damit durch jeden Vertragsschluss der [X.] zugleich -
wenn auch nur [X.] -
eine Haftung jedes einzelnen [X.] begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ver-37
38
39
-
18
-
brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithaften-den Wohnungseigentümer abzustellen.
Vor allem aufgrund dieser ([X.]en) Mithaftung (vgl. [X.]/[X.], [X.]O [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der [X.]]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 [X.] auf die [X.] bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer
bei Abschluss des [X.] ist (ebenso [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O, § 1 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 452 [X.];
[X.], [X.]O; Bub, [X.]O; Derleder, [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 87; [X.]/Pick, [X.]O).

(c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschüt-zender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die [X.] ausschließlich (so BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O) oder überwiegend (so Kümmel, [X.]O) aus nicht gewerblich han-delnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucherschützender Vorschriften nicht zu vereinbarenden
Weise abgesenkt würde.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen ([X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005
-
V [X.], [X.]O). Der ihm von Gesetzes wegen zustehende (Verbraucher-)
Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einfluss-nahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen.
Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithaften-den) Wohnungseigentümer als auch für die jeweiligen Vertragspartner der 40
41
42
43
-
19
-
Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel ([X.], [X.]O; Derleder, [X.]O; vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O
[zur [X.]]).
Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der
-
häufig von außen nicht erkennbaren -
schwerpunktmäßigen Zusammenset-zung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. [X.]/[X.], [X.]O; eben-so [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O [zu der dem [X.] häufig nicht bekannten internen Struktur der [X.]]). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche [X.] der [X.] bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher-
oder Unternehmereigen-schaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/887, S.
64 -
66) [X.] in ihr Gegenteil verkehrt.

(d) Dieser Würdigung steht -
entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung -
die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der [X.] nicht entgegen (so aber [X.], [X.]O; BeckOK-[X.]/Hügel, [X.]O; Hügel/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürli-che Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur noch dem Anwendungsbereich des § 14 [X.] unterfiele (vgl. [X.], [X.]O unter [X.]). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz 44
45
-
20
-
ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine rechts-fähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist"
([X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V [X.], [X.]O [X.]; [X.], Urteil vom 26.
April 2007
-
VII ZR 210/05, [X.]O; BT-Drucks. 16/887, [X.]). Die Regelung in §
10 Abs.
6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktik[X.]er zu gestalten (BT-Drucks. 16/887, [X.], 60; BT-Drucks. 16/3843, [X.]); sie nimmt der [X.] der
Wohnungseigentümer hingegen nicht die [X.], mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Soweit die [X.] aus den Gesetzesmaterialien zu §
10 Abs.
6 WEG entneh-men will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 [X.] und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT-Drucks. 16/887, [X.]), ver-kennt sie, dass
es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechni-schen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber ha-be die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personengesellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen.

(e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl. [X.]/
[X.], [X.]O, § 13 Rn.
13 f.; BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 [X.]. Hieraus lässt sich ins-besondere nicht [X.]eiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der [X.] zwingend von einer Anwendung des § 13 [X.] abzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar [X.]
-
21
-
gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen [X.] und die entsprechende Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt ([X.], NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miß-bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -
Klauselrichtlinie, ABl. Nr. [X.] vom 21. April 1993, S. 29]; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
31; vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O).
Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des §
13 [X.] auf Per-sonenmehrheiten, die -
wie die Wohnungseigentümergemeinschaft -
keine juris-tische Person sind, nicht ([X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn.
35 ff.; aA jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die [X.]st[X.]ten ausdrücklich zu (vgl. nur [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
13,
30; siehe auch [X.]/[X.], [X.]O Rn. 5 f.; BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
4; jeweils zur Erhöhung des [X.] durch die nationalen Gerichte; vgl. auch [X.]surtei-le vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 -
VIII ZR 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn.
44).

(f) Für die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 [X.] auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbrau-cher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Rechts-geschäft verfolgten Zwecks.
Die Regelungen in §§
13, 14 [X.] knüpfen zur Abgrenzung von Verbrau-cher und Unternehmer nicht nur -
in persönlicher Hinsicht -
an ein Handeln na-türlicher Personen an, sondern -
sachlich -
zudem an den mit dem Rechtsge-47
48
49
-
22
-
schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereigen-schaft einer natürlichen Person ist gemäß § 13 [X.], dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerbli-chen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 14 [X.] ist eine planmä-ßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teil-nahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001
-
XI ZR 63/01, [X.]O S.
86 f. [X.]). Von letzterem ist bei der [X.] in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrneh-mung ihrer typischen Aufgaben -
namentlich der Verwaltung des [X.] -
grundsätzlich zum Zwecke der -
dem [X.] zuzuordnenden -
privaten Vermögensverwal-tung ihrer Mitglieder ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
87; Bub, [X.]O; [X.], [X.]O) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, [X.]O; [X.], [X.] 2007, 290, 291; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. Derleder, [X.]O).
Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die [X.] entsprechend § 13 [X.] als Verbraucher zu behandeln, so-weit sie -
wie hier -
einen [X.] zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Ver-waltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft [X.] werden kann ([X.], [X.]O; vgl. [X.], [X.]O; Jenni-ßen/Jennißen, [X.]O). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unternehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer An-50
51
-
23
-
lage ein Hotel betrieben wird (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2014 -
V [X.], NJW 2014, 2197; vgl. auch [X.], [X.]O [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwerks durch die [X.]]).
[X.]) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs.
1 Satz 2 [X.] für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die In-haltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis aus-schließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier [X.] Anwendung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des [X.] allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens er-geben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]O [X.]).
ee) Eine andere Beurteilung ist -
entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung -
auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des [X.] durch die -
gewerblich handelnde -
Verwalterin vertreten war, die ihrerseits schon als Stell-vertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den [X.] ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§
13, 14 [X.] kommt es im Falle einer Stellver-tretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an (LG
Rostock, [X.], 731 f.; [X.]/[X.], [X.]O, §
13 Rn.
38; [X.]/
[X.], [X.]O, § 310 Rn. 56; [X.]/[X.], [X.]O, § 13 Rn.
11; [X.]/[X.], 52
53
-
24
-
[X.]O, §
310 Rn.
11; BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
7; [X.]/
[X.], [X.]O Rn.
5; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.]O, §
13 Rn.
11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der [X.] verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unange-messenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat ([X.], Urteile vom 2.
Mai 2000 -
XI [X.], [X.]Z 144, 223, 227 ff.; vom 28. März 2006 -
XI ZR 239/04, [X.], 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß §
1 [X.]]; [X.]/[X.], [X.]O; BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in §
4 Abs.
3 des [X.] gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 [X.] unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der [X.] eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.

(1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der unan-gemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] -
in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle [X.] geltenden abstrakt-generellen Maßstabs -
auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn. 22 ff.; [X.]/[X.], [X.]O, § 310 [X.] Rn. 93; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 307 [X.] Rn. 398, 402). In diesem Zusammen-hang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von [X.] und Glau-ben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. [X.] vom 54
55
-
25
-
21.
April 1993, S.
29-34 -
Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, wel-ches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien [X.] ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
25 [X.]; [X.], [X.]O, § 307 [X.] Rn.
406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei [X.] durch die gewerblich handelnde Verwalterin habe vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der [X.] unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementspre-chend als Fachmann mit
entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers aus-nahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbrau-chers und damit die bei bloßer abstrakt-genereller Betrachtung der in Rede ste-henden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes des Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handeln-den Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. [X.], [X.]O, §
307 [X.] Rn.
411). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter [X.] b ee) genannten Grundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§
13, 14 [X.] im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des [X.] ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verkeh-56
57
-
26
-
ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des §
13 [X.] als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.].

(2) Da mithin die Berechnungsformel in §
4 Abs.
3 des Rahmenvertrags bereits gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 [X.] unwirksam ist, soweit sie nicht den
bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der [X.] eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
5.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Be-rufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klagefor-derung ganz oder teilweise verjährt wäre.
a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 [X.] unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§
195 [X.]). Diese beginnt gemäß §
199 Abs.
1 [X.] grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres-)
Abrechnung ([X.]surteile vom 23.
Mai 2012 -
VIII ZR 210/11, [X.], 2647 Rn.
9 ff.; vom 26.
September 2012 -
VIII ZR 279/11, [X.], 1077 Rn.
44; vom 23. Januar 2013 -
VIII ZR 80/12, [X.], 991 Rn. 46).
b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen -
und von den Parteien unbeanstandeten -
Feststellungen des [X.] hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das [X.] mit der Jahresabrechnung vom 4.
April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich 58
59
60
61
-
27
-
sowie
mit Schlussrechnung vom 20.
Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im [X.] abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31.
Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28.
Dezember 2011 beantragten, am Folgetag er-lassenen und am 2.
Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig ge-hemmt worden (§
204 Abs.
1 Nr. 3 [X.], §
167 ZPO).
[X.]) Anders als die Revisionserwiderung meint,
genügte der von der Klä-gerin erwirkte Mahnbescheid
den Individualisierungsanforderungen des §
690 Abs.
2 Nr. 3 ZPO.

(1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahn-bescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der ver-langten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des §
690 Abs.
1 Nr. 3 Halbs.
1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid gel-tend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprü-chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der mate-riellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Anga-ben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhält-nis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 17.
November 2010 -
VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn.
9; vom 14.
Juli 2010 -
VIII ZR 229/09, [X.], 583 Rn.
11; vom 23.
Januar 2008 -
VIII ZR 46/07, [X.], 1220 Rn.
13; vom 17.
Dezember 1992 -
VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter
II
1; jeweils [X.]).
62
63
-
28
-
Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden [X.] ersicht-lich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist ([X.], Urteile vom 14.
Juli 2010 -
VIII ZR 229/09, [X.]O; vom 23.
Januar 2008 -
VIII ZR 46/07, [X.]O Rn.
15; vom 6.
Dezember 2001 -
VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils [X.]). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug ge-nommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu wer-den ([X.]surteile vom 17.
November 2010 -
VIII
ZR 211/09, [X.]O Rn.
11; vom 14.
Juli 2010 -
VIII ZR 229/09, [X.]O; vom 23.
Januar 2008 -
VIII ZR 46/07, [X.]O Rn.
18; jeweils [X.]). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten An-spruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren [X.] bestehen ([X.], Urteile vom 6.
Dezember 2001 -
VII ZR 183/00, [X.]O unter II 2 b; vom 17.
November 2010 -
VIII ZR 211/09, [X.]O Rn.
12 f.; jeweils [X.]; vom 23.
Januar 2008 -
VIII ZR 46/07, [X.]O Rn.
15).

(2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht.

e-sem Antrag wie folgt bezeichnet: "[X.] Bereicherung gem. Gas-rechnungen
01.01.07-30.06.2009 -
Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009."
Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im an-gegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur ange-gebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte 64
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-
29
-
anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass außer-halb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgungs-verhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien [X.]en und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten [X.] und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. [X.]sur-teil vom 17.
November 2010 -
VIII ZR 211/09, [X.]O [X.]).
Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend ge-machte Forderung zur Wehr setzen will.
bb) Die nach §
204 Abs.
1 Nr. 3 [X.] angeordnete Hemmung der -
hin-sichtlich der im [X.] abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31.
Dezember 2011 endenden
-
Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Mahnbescheid erst am 2.
Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß §
167 ZPO wirkt die in §
204 Abs.
1 Nr. 3 [X.] angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der [X.] des [X.] beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids -
wie vorliegend -
"demnächst" erfolgt ist (vgl. [X.]surteil vom 17.
November 2010 -
VIII ZR 211/09, [X.]O Rn.
16
[X.]).

III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen [X.] verfolgten Zweck 67
68
-
30
-
und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden [X.] ge-troffen werden können (§
563 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsan-spruch -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht der zu Beginn des [X.] 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich -
ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzelvertrag ihre Beliefe-rung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte -
auf die Un-wirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des [X.] in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zeit-punkt des Beginns des Einzelvertrags der Parteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s, wonach ein (Sonder-)Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhun-gen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jah-ren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat ([X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]Z 192, 372 Rn.
21 ff., und [X.], [X.], 265 Rn.
26 ff.; vom 23.
Januar 2013 -
VIII ZR 80/12, [X.], 991 Rn.
23 ff., und VIII
ZR 52/12, [X.] 2013, 225 Rn.
21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertrags-auslegung, weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb

79
-
31
-
Jahre lang bestand (vgl. [X.]surteil vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23).
[X.]
[X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
318 O 35/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
4 [X.] -

Meta

VIII ZR 243/13

25.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13 (REWIS RS 2015, 13489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13489

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