Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2014, Az. X ZR 151/12

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 787

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der technischen Lehren im Stand der Technik gegenüber einem Fachmann; Zulässigkeit neuer Angriffsmittel im Berufungsverfahren nach erstinstanzlichem Hinweis des Gerichts auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der Fassung eines Hilfsantrags - Zwangsmischer


Leitsatz

Zwangsmischer

1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.

2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.

Tenor

Berufung und Anschlussberufung gegen das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 121 193 (Streitpatents), das am 29. September 2000 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 21. Oktober 1999 angemeldet wurde und einen insbesondere als Betonmischer verwendeten [X.] betrifft. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der [X.] wie folgt lautet:

"[X.] zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscharen (9) bzw. [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. [X.] die vom [X.] berührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist."

2

Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem sechsten Hilfsantrag verteidigte und nachstehend wiedergegebene Fassung hinausgeht, in der Patentanspruch 1 um die Merkmale des Unteranspruchs 3 ergänzt ist und in Patentanspruch 3 die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen des Unteranspruchs 5 kombiniert werden:

"1. [X.] zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscharen (9) bzw. [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. [X.] die vom [X.] berührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schnecke (5) des inneren Rührwerks (2) konisch, d.h. mit nach oben zunehmendem Durchmesser ausgebildet ist.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das innere Rührwerk aus einer Welle mit schneckenförmig angeordneten Flügeln ausgebildet ist.

3. [X.] zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscharen (9) bzw. [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. [X.] die vom [X.] berührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Schnecke bzw. den übereinander angeordneten Flügeln (5) [X.] (17) angeordnet sind.

4. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der Schnecke bzw. den übereinander angeordneten Flügeln (5) [X.] (17) angeordnet sind.

5. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke mit festen Drehzahlen ausgelegt sind.

6. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke stufenlos regelbar sind.

7. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke über gummi-elastische Auflagen gelagert sind und ein Rüttler (14) am Mischbehälter vorgesehen ist."

5

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen und haben Anschlussberufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung des erstinstanzlichen [X.] verteidigen.

Entscheidungsgründe

6

Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.

7

I. Das Streitpatent betrifft einen [X.] zur Herstellung von Mischungen aus flüssigen, pulverförmigen und körnigen Komponenten, wie beispielsweise [X.].

8

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind im Stand der Technik [X.] mit Rührwerken unterschiedlicher Art und Funktion bekannt. Die [X.] [X.] 31 10 437 offenbare einen [X.] mit einer inneren [X.] und einem äußeren, ebenfalls als Schneckengetriebe ausgebildeten Rührwerk, das in eine rings der [X.] umlaufende Bewegung versetzt werde, wobei innere und äußere [X.] das [X.] nach oben förderten. Der in der [X.] Patentanmeldung 796 708 ([X.]) beschriebene [X.] weise ebenfalls ein inneres und äußeres Rührwerk auf, wobei jedoch lediglich das innere Rührwerk als Schneckengetriebe ausgebildet sei, während das äußere Rührwerk aus Mischscharen bestehe. Das innere Rührwerk fördere das [X.] aufwärts. Demgegenüber habe das äußere Rührwerk, das mit einer geringeren Geschwindigkeit als das innere Rührwerk umlaufe, die Aufgabe, das [X.] im Außenbereich des [X.] nach unten und zur Mitte zu fördern. Das Problem bei diesem [X.] - so erläutert die Streitpatentschrift - bestehe darin, dass beide Rührwerke mit der gleichen Drehrichtung umliefen und sich die Drehrichtung des äußeren [X.] während des [X.] nicht ändere. Dadurch könne unvermischtes Material über einen längeren Zeitraum vor den Mischscharen hergeschoben und aus diesem Grund nur langsam untergearbeitet werden ([X.]. Abs. 3).

9

2. Nach der Streitpatentschrift besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, einen [X.] zu entwickeln, der insbesondere als Betonmischer geeignet ist und unvermischtes, vor den Mischscharen hergeschobenes Material schnell untermischt ([X.]. Abs. 4). Allgemeiner ist das Problem mit dem Patentgericht dahin zu formulieren, einen [X.] zu schaffen, bei dem unvermischtes Material schnell untergemischt wird.

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents einen [X.] zum Mischen von Komponenten vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1. Der [X.] zum Mischen von Komponenten [M1] weist folgende Bestandteile auf:

1.1 einen trichterförmigen Mischraum [M1],

1.2 ein inneres Rührwerk und

1.3 ein äußeres Rührwerk.

2. [X.] sind koaxial in der Mittelachse (3) des Mischraums angebracht [M2].

3. Das innere Rührwerk (2) besteht aus einer Schnecke (5) [M3],

3.1 die bis zum [X.] (6) reicht [M3].

4. Das äußere Rührwerk (8) weist auf:

4.1 Mischscharen (9) bzw. [X.] [M4],

4.1.1 die die vom [X.] berührten [X.]flächen (1) bestreichen [[X.]] und

4.2 einen Antrieb (10), durch den das äußere Rührwerk (8) [M6]

4.2.1 intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist [[X.] und M7b].

4. Zum Verständnis des Merkmals 1.1 und der [X.] und 4 sind folgende Bemerkungen veranlasst:

a) Die Streitpatentschrift erläutert nicht näher, was unter einem trichterförmigen Mischraum im Sinne von Merkmal 1.1 zu verstehen ist. Aus Figur 1 des Streitpatents lässt sich für die dort dargestellte Ausführungsform entnehmen, dass jedenfalls der Teil des [X.], in dem sich die Schnecke des inneren [X.] und die Mischscharen des äußeren [X.] bewegen, und damit der eigentliche Mischraum konisch gestaltet ist. Nach allgemeinem [X.]rachverständnis bedeutet der Begriff "trichterförmig" jedoch nicht notwendig, dass das betreffende Behältnis durchgängig konische Außenwände aufweisen muss. Vielmehr fallen darunter auch Behältnisse, die am oberen Ende einen zylindrisch geformten Abschnitt aufweisen. Nachdem Figur 1 des Streitpatents nur eine mögliche Ausführungsform darstellt und die [X.]eibung des Streitpatents den Begriff nicht spezifisch in Bezug auf die Erfindung definiert, ist unter Zugrundelegung des allgemeinen [X.]rachverständnisses mit dem Patentgericht davon auszugehen, dass Merkmal 1.1 auch einen Mischraum umfasst, der im oberen Teil zylindrisch geformt ist.

b) Nach Merkmal 3.1 reicht die das innere Rührwerk bildende Schnecke "bis zum" [X.], der - in der [X.]eibung des Streitpatents als [X.] bezeichnet - sich am Auslaufende des [X.] befindet, diesen zusammen mit einer Dichtung abdichtet und durch ein Stellelement betätigt wird, um das [X.] über ein Rohr oder einen Schlauch in einen Transportbehälter überzuleiten ([X.]. Abs. 11). Das Patentgericht hat angenommen, die Formulierung "bis zum" sei dahin zu verstehen, dass die Schnecke "bis in die Nähe" des [X.]s reiche, weil nach der [X.]eibung des Streitpatents lediglich für ein Ausführungsbeispiel vorgesehen sei, dass die Schnecke "unmittelbar" bis an den [X.] heranreiche. Die Formulierung "bis in die Nähe von" ist in diesem Zusammenhang nicht präziser als die Aussage "bis zum". Ausgehend von der vom Patentgericht herangezogenen [X.]eibung des Ausführungsbeispiels kann aber jedenfalls angenommen werden, dass Patentanspruch 1 nicht in dem Sinne eine unmittelbar bis an den [X.] heranreichende Ausgestaltung fordert, dass jeder kleine [X.]alt zwischen den Teilen ausgeschlossen ist.

c) Merkmal 4.1.1 hat das Patentgericht zutreffend dahin interpretiert, dass der Ausdruck "bestreichen" nicht zwingend voraussetzt, dass die Mischscharen über die Behälterwand kratzen. Merkmal 4.1.1 ist in einem funktionalen Sinn auszulegen und erfasst damit auch den Fall, dass die Mischscharen eng an der Behälterwand entlang gleiten, diese aber nicht berühren, weil auch dies ausreicht, um Material von der Wandung abzuschieben.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei zwar neu, beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die [X.] Patentanmeldung 796 708 ([X.]) offenbare einen [X.] mit einem im Wesentlichen trichterförmigen Mischraum im Sinne des Merkmals 1.1 sowie einem inneren und äußeren Rührwerk entsprechend den Merkmalen 1.2 und 1.3. Das innere Rührwerk bestehe aus einer Schnecke im Sinne des Merkmals 3, die bis an das Ende der Welle reiche, so dass auch Merkmal 3.1 in dem Sinne verwirklicht sei, dass die Schnecke bis in die Nähe des [X.]s reiche. Das äußere Rührwerk weise [X.] nach Merkmal 4.1 und einen Antrieb im Sinne des Merkmals 4.2 auf. Eine Ausgestaltung des Antriebs entsprechend den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 werde durch die [X.] zwar nicht offenbart. Dem Fachmann werde jedoch durch die [X.] Patentschrift 1 145 481 ([X.]), die einen [X.] mit feststehendem Behälter und umlaufendem inneren und äußeren Rührwerk beschreibe, nahegelegt, die dort beschriebene Drehrichtungsumkehr des äußeren [X.] auf einen [X.] nach der [X.] zu übertragen. Das äußere Rührwerk des in der [X.] offenbarten [X.] verwirkliche sämtliche Merkmale der [X.]. Es liege vorzugsweise an der Innenseite des [X.] an, um ein Absetzen des [X.]es hinter den Strömungsleitblechen bzw. an der Innenwandung des [X.] zu verhindern (Merkmale 4.1 und 4.1.1) und weise einen Antrieb auf, der eine Drehrichtungsumkehr des äußeren [X.] im Sinne der [X.].2 ermögliche. So werde, nachdem der [X.] nach Beendigung eines [X.] entleert worden sei, das äußere Rührwerk in entgegengesetzter Drehrichtung zu derjenigen beim anschließenden Mischvorgang angetrieben. Hierdurch könnten möglicherweise noch an dem äußeren Rührwerk haftende [X.]reste durch das [X.] abgespült werden. Damit sei das äußere Rührwerk, da die Drehrichtungsumkehr nur für einen gewissen Zeitraum erfolge, intervallartig zwischen einer ersten und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar. Da Patentanspruch 1 des Streitpatents Zweck und Zeitpunkt der Drehrichtungsumkehr nach den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 offenlasse, sei die Übertragung der Drehrichtungsumkehr auf einen [X.] der in der [X.] dargestellten Art für einen Fachmann, der Ablagerungen am äußeren Rührwerk beseitigen und schnell untermischen wolle, nahegelegt.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag II verteidigten Fassung, wonach Merkmal 3 um die Angabe ergänzt werden solle, dass die Schnecke das Material nach oben fördere, sei ebenfalls nicht patentfähig. So sei - wie sich aus den in Figur 1 der [X.] eingezeichneten Strömungspfeilen im Bereich des inneren [X.] ergebe - auch bei dem in der [X.] offenbarten [X.] eine Förderung des Materials nach oben vorgesehen.

Dagegen sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung, wonach die Schnecke des inneren [X.] - wie in [X.] der erteilten Fassung vorgesehen - konisch mit nach oben zunehmendem Durchmesser ausgebildet sein solle, patentfähig. Durch die konische Ausbildung der Schnecke würden bei einem konischen Mischraum Totzonen vermieden und die Transportfunktion der Schnecke optimiert. Für eine derartige Ausbildung der Schnecke gebe der Stand der Technik keine Anregung. Insbesondere offenbare die [X.] [X.] 1 557 009 ([X.]) entgegen der Auffassung der Klägerin keine Schnecken, sondern lediglich schraubenförmig gewundene, bandförmige Mischwendeln, die Totzonen nicht vermieden, da lediglich Teilbereiche des Mischraums überstrichen würden und damit ein Effekt wie bei einer konisch ausgebildeten Schnecke nicht eintreten könne.

Der Gegenstand von Patentanspruch 3 in der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung sei ebenfalls patentfähig. Die nach dieser Fassung vorgesehene Ausgestaltung der Schnecke entsprechend Unteranspruch 5 der erteilten Fassung, wonach an der Schnecke bzw. den übereinander angeordneten Flügeln [X.] angeordnet seien, werde im Stand der Technik nicht offenbart und habe auch nicht im Griffbereich des Fachmanns gelegen.

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung und der [X.]berufung stand.

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Insbesondere ist er entgegen der Auffassung der Berufung nicht durch eine offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass konische [X.] mit den Merkmalen des Streitpatents bereits seit 1981 in Serienproduktion hergestellt worden seien, und hierzu eine eidesstattliche Erklärung eines Mitarbeiters eines Koaxialmischer herstellenden Unternehmens vom 29. Dezember 2010 sowie weitere Unterlagen vorgelegt. Diesen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass das innere Rührwerk im Sinne des Merkmals 3 des Streitpatents als Schnecke ausgebildet ist. In der Erklärung ist lediglich angegeben, dass die innere Welle mit [X.]n bestückt sei. Über die Art der [X.] geben indessen weder die Erklärung noch die weiteren vorgelegten Unterlagen Aufschluss.

Das Patentgericht hat die Parteien bereits in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] darauf hingewiesen, dass es bei den von der Klägerin als Vorbenutzung genannten [X.]n an der Verwirklichung des Merkmals 3 fehle, so dass die Rüge der Klägerin, das Patentgericht habe die eidesstattliche Erklärung verfahrensfehlerhaft nicht näher gewürdigt, unbegründet ist.

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von [X.]n definiert hat, aber durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ).

(1) Die Entgegenhaltung [X.] betrifft einen [X.], der wie der Gegenstand des Streitpatents u.a. zum Mischen von Beton geeignet ist ([X.]. 1 [X.] 7 = [X.] [X.] 7 der Übers.). Der [X.] ist im oberen Teil zylindrisch geformt und weist eine konische Bodenplatte (conical shaped bottom plate) auf. Der [X.] verfügt über ein im Zentrum des [X.] angeordnetes inneres und ein um die Peripherie des [X.] angeordnetes äußeres Mischmittel. Jedes Mischmittel ist mit einer Welle verbunden (innere und äußere Welle). Damit sind die Merkmalsgruppe 1 und Merkmal 2 verwirklicht.

Das innere Mischmittel besteht aus [X.], von denen jedes mindestens eine Mischschaufel aufweist, wobei die [X.] schraubenförmig konfiguriert sind ([X.]. 29 bis 32, [X.] 45 bis 47 = S. 6 [X.] 23 bis 25, [X.] 36 bis 37 der Übers.) und damit der Schnecke im Sinne von Merkmal 3 des Streitpatents entsprechen.

Das Patentgericht hat zutreffend auch Merkmal 3.1 als offenbart angesehen. Die Schnecke des in der [X.] gezeigten [X.] reicht bis an das Ende der Welle. Zwar zeigt Figur 1 der [X.] einen gewissen Abstand der Schnecke zur Auslassöffnung des Mischraums und damit auch zum Auslassschieber. Nach Figur 7a schließt aber das untere Schaufelende 18c der inneren Mischschaufel mit der Unterkante der Endplatte 17b der Welle ab. Die schraubenförmig angeordneten [X.] erreichen mithin das Ende der inneren Welle. Berücksichtigt man, dass schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 1242 Rn. 9 - Steckverbindung; Benkard/Melullis, [X.], 10. Aufl., § 3 [X.] Rn. 27; Benkard/Scharen, § 14 [X.] Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 14 [X.] Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 34 [X.] Rn. 309), ist Figur 1 dahin zu interpretieren, dass auch bei dem in der [X.] offenbarten [X.] die Schnecke bis zum [X.] reicht.

Unabhängig hiervon ist anzunehmen, dass es dem Fachmann durch sein Fachwissen jedenfalls nahe gelegt war, die aus der [X.] bekannte, in der Mittelachse des Behälters angebrachte Schnecke möglichst nah an den Boden des [X.] und damit bis zu dem dort befindlichen Auslassschieber heranreichen zu lassen, um [X.] im [X.] zu vermeiden.

Das äußere Rührwerk des in der [X.] gezeigten [X.] wird über einen Motor angetrieben, der gleichzeitig auch das innere Rührwerk antreibt ([X.]. 1 [X.] 41 bis 43 = [X.] [X.] 36 bis 37 der Übers.; nach [X.]. 5 [X.] 41 bis 45 = S. 8 [X.] 8 bis 11 der Übers. gelten diese sich auf einen im Stand der Technik bekannten [X.] beziehenden Ausführungen auch für den erfindungsgemäßen [X.] nach der [X.]). Es weist drei [X.] auf, von denen eine an der äußeren Peripherie, eine an der inneren Peripherie und eine auf halber Höhe der konisch ausgebildeten Bodenplatte des im Übrigen zylindrisch geformten [X.] umläuft (vgl. [X.]. 2 [X.] 3 bis 8 = S. 3 [X.] 15 bis 18 der Übers.). Damit sind von der [X.] die Merkmale 4.1 und 4.2 offenbart.

Schließlich verwirklichen die in der [X.] beschriebenen [X.] des äußeren [X.], da sie an die Behälterform angepasst sind, auch Merkmal 4.1.1. Nach Patentanspruch 1 der [X.] und der [X.]eibung sollen die äußeren [X.] das vom inneren Rührwerk in der Mitte des [X.] vom Boden nach oben und von dort gegen die Seitenwände des [X.] bewegte [X.] von der oberen in die untere Peripherie und schließlich über die konische Bodenplatte wiederum zur Mitte des Bodens befördern, wo es erneut vom inneren Rührwerk erfasst, weiter gerührt und wieder nach oben transportiert wird ([X.]. 2 [X.] 39 bis 43 = S. 4 [X.] 8 bis 11 der Übers.; [X.]. 3 [X.] 50 bis [X.]. 4 [X.] 2 = S. 5 [X.] 28 bis 36 der Übers.; [X.]. 8 [X.] 28 bis 39 = S. 12 [X.] 3 bis 11 der Übers.). Die auf unterschiedlicher Höhe in der Peripherie des [X.] umlaufenden äußeren [X.] haben damit die Aufgabe, das [X.] innerhalb des [X.] von oben nach unten zu befördern und so im Zusammenwirken mit dem inneren Rührwerk für eine Umwälzung des [X.]s zu sorgen. Von einem Abstreifen durch die äußeren [X.] oder einer Berührung der [X.]wand ist zwar nicht die Rede. Vielmehr geht die [X.] davon aus, dass neben den [X.] auch die konische Ausbildung der Bodenplatte dafür sorgt, dass das [X.] wieder dem inneren Rührwerk in der Mitte des Behälters zufließt ([X.]. 2 [X.] 35 bis 36 = S. 4 [X.] 4 bis 5 der Übers.; [X.]. 4 [X.] 1 bis 2 = S. 5 [X.] 34 der Übers.). Dennoch ist angesichts des in Figur 1 gezeigten sehr geringen Abstands zwischen Mischschaufel und vertikaler Behälterwand und in Anbetracht des zugrunde zu legenden funktionalen Verständnisses des Merkmals 4.1.1 die Verwirklichung dieses Merkmals durch die in der [X.] gezeigten äußeren [X.] mit dem Patentgericht zu bejahen.

Hingegen ist, wie das Patentgericht zutreffend - und von der Klägerin auch nicht angegriffen - ausgeführt hat, Merkmal 4.2.1 in der Entgegenhaltung [X.] nicht offenbart.

(2) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Fachmann durch die Entgegenhaltung [X.] die Anregung erhält, das äußere Rührwerk mit einem Antrieb mit Drehrichtungsumkehr entsprechend Merkmal 4.2.1 auszustatten.

Die [X.] betrifft neben einem entsprechenden Verfahren auch ein Gerät zum Mischen von hydraulisch aushärtbaren Bindemitteln und Wasser. Der [X.] verfügt jedenfalls in der in Figur 2 gezeigten Ausführungsform über ein inneres in der Mittelachse des trichterförmigen Mischraums angebrachtes Rührwerk. Ferner weist der [X.] Strömungsleitplatten (flow guiding plates) auf, die auf die Innenwand des [X.] ausgerichtet und auf einer Drehvorrichtung (rotable member turntable) angeordnet sind, die um die Drehachse des [X.] bewegt werden kann. Durch die Drehbewegung der [X.] soll ein Anhaften des [X.] hinter den [X.] verhindert werden (S. 6 [X.] 44 bis 48 = S. 18 Abs. 1 der Übers.). Dies wird dadurch unterstützt, dass die Strömungsleitplatten zur Innenwand des [X.] hin auf unterschiedlichen Höhen Aussparungen aufweisen, durch die das [X.] hindurchfließen kann (S. 6 [X.] 16 bis 19 = S. 17 Abs. 2 der Übers.). Die zwischen diesen Aussparungen liegenden Abschnitte der Strömungsleitplatten grenzen dagegen unmittelbar an die [X.]wand an und sollen einerseits verhindern, dass sich [X.] an der Innenwand absetzt, und andererseits das [X.] wieder der Umwälzung im [X.] zuführen (S. 6 [X.] 51 bis 56 = S. 18 Abs. 1 a.[X.].). Die Strömungsleitplatten können über einen elektrischen Antrieb entweder in derselben Drehrichtung wie das innere Rührwerk oder in entgegengesetzter Richtung bewegt werden (S. 4 [X.] 73 bis 91 = S. 12 Abs. 3 bis S. 13 Abs. 1 der Übers.; S. 6 [X.] 39 bis 44 = S. 18 Abs. 1 der Übers.).

Die Strömungsleitplatten des in [X.] gezeigten [X.] entsprechen damit sowohl hinsichtlich ihrer Konstruktion als auch in Bezug auf die Funktion den Mischscharen des Streitpatents. Im Ausführungsbeispiel sind die Mischscharen des Streitpatents als balkenartige Scharen bzw. quaderförmige Körper gestaltet. Sie streifen in unterschiedlichen Höhen versetzt an der [X.] entlang und sind zur Anpassung an die [X.] in vertikaler Richtung und im Winkel zur [X.] einstellbar (vgl. [X.]. Abs. 12 bis 14). Zwischen den balkenartigen Scharen sind freie Abschnitte, in denen das [X.] über die Behälterwand fließt. Die Strömungsleitplatten des in [X.] beschriebenen [X.] bestehen zwar anders als die im Streitpatent dargestellten Mischscharen aus über die Länge der [X.] durchgängigen Platten, die in einem gewissen Abstand von der [X.] angeordnet sind, weisen aber zur Behälterwand hin in unterschiedlichen Höhen versetzt Abschnitte auf, die an die Behälterwand angrenzen und die einerseits verhindern sollen, dass sich [X.] an der Innenwand absetzt, und andererseits das [X.] wieder der Umwälzung im [X.] zuführen sollen (S. 6 [X.] 51 bis 56 = S. 18 Abs. 1 a.[X.].).

Auch wenn hinsichtlich des umkehrbaren Antriebs der Strömungsleitplatten der Fokus der [X.] darauf liegt, [X.]rückstände auf den [X.] leichter entfernen zu können und damit die Reinigung zu erleichtern, konnte der Fachmann der Schrift entnehmen, dass die dort vorgeschlagene Drehrichtungsumkehr der Strömungsleitplatten nicht nur für den Reinigungsschritt, sondern auch für den Mischvorgang selbst nutzbar gemacht werden und dazu beitragen kann, das sich während des [X.] an den Mischscharen ablagernde [X.] wieder dem [X.] zuzuführen und diesen dadurch zu beschleunigen. Der Fachmann hatte daher Anlass, die Möglichkeit der Drehrichtungsumkehr auf das aus der [X.] bekannte äußere Rührwerk zu übertragen und dieses gemäß Merkmal 4.2.1 auszugestalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies nicht mit der Begründung verneint werden, dass die [X.] anstrebe, Materialansammlungen hinter den Strömungsleitplatten zu vermeiden, während es beim Streitpatent darum gehe, unvermischtes Material, das vor den Mischscharen hergeschoben werde, schneller untermischen zu können. Es trifft zwar zu, dass es (auch) Aufgabe der [X.] ist, das Anhaften von Material hinter den [X.] zu vermeiden. Dies wird nach den Erläuterungen in der [X.] jedoch alleine dadurch erreicht, dass anders als im früheren Stand der Technik die Strömungsleitplatten nicht mehr starr an der [X.] angebracht, sondern auf einem Drehteller angeordnet werden, der um die Mittelachse des [X.] bewegt werden kann (S. 4 [X.] 73 bis 86 = S. 12 Abs. 2 der Übers.). Ausreichend hierfür ist also allein die Drehbarkeit der [X.] als solche, nicht jedoch die weitergehende Möglichkeit, die [X.] auch entgegen der Drehrichtung des inneren [X.] zu bewegen. Demgegenüber wird die Drehrichtungsumkehr in der [X.] für die Reinigung als vorteilhaft angesehen, weil dadurch eventuell zurückgebliebenes Material nicht nur von der Rückseite, sondern auch von der Vorderseite der [X.] entfernt werden kann.

Ebenso wenig kann den Beklagten darin gefolgt werden, dass der Fachmann, die in der [X.] offenbarte Möglichkeit der Drehrichtungsumkehr nicht für einen [X.] des in der [X.] gezeigten Typs in Betracht ziehe, weil die in der [X.] gezeigte Konstruktion des äußeren [X.] auf das Mischen von [X.] ausgelegt sei und die Drehrichtungsumkehr lediglich zum Einsatz komme, wenn sich nur Mischwasser im Behälter befinde, demgegenüber beim Mischen von Beton, der in der Regel auch grobes Material enthalte, ungleich stärkere Kräfte auf das Rührwerk einwirkten, so dass dies einer stärkeren Beanspruchung standhalten müsse, als dies bei den durch die [X.] offenbarten [X.]n der Fall sei. Patentanspruch 1 des Streitpatents enthält keine Einschränkung auf Betonmischer, sondern betrifft allgemein einen [X.] zum Mischen von Komponenten, ohne dass diese näher spezifiziert würden. In der [X.]eibung des Streitpatents ist dazu ausgeführt, dass mit dem erfindungsgemäßen [X.] Mischungen aus flüssigen, pulverförmigen und körnigen Komponenten hergestellt werden sollen. [X.] werden nur als Beispiel genannt ([X.]. Abs. 1). Es sind daher keine Gründe dafür ersichtlich und auch von den Beklagten nicht vorgetragen, weshalb der Fachmann davon absehen sollte, die in der [X.] offenbarte Möglichkeit einer Drehrichtungsumkehr des äußeren [X.] auch bei einem [X.] nach der [X.] in Betracht zu ziehen, auch wenn der [X.] nach der [X.] auf andere Mischmaterialien als Beton ausgelegt ist.

2. Die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 hat das Patentgericht ebenfalls zu Recht als nicht patentfähig angesehen. Das in dieser Fassung zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach die Schnecke, die das innere Rührwerk bildet, das Material nach oben fördert, ist bereits durch die [X.] vorweggenommen. Die schneckenförmig konfigurierten [X.] des inneren Mischmittels des in der [X.] gezeigten [X.] bewegen die Mischmaterialien vom Boden des Zentrums des [X.] nach oben ([X.]. 3 [X.] 55 bis 58 = S. 5 [X.] 31 bis 34 der Übers.).

3. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 und Patentanspruch 3 in der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung patentfähig ist.

a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung war dem Fachmann nicht durch den erstinstanzlich angeführten Stand der Technik nahegelegt. Die [X.] [X.] (Figur 1) und [X.] (Figur 5) offenbaren als innere Rührwerke lediglich zylindrisch geformte Schnecken und geben keine Anregung zu einer konischen Gestaltung.

Die in der ersten Instanz in Bezug auf dieses dem [X.] entnommene Merkmal allein vorgelegte Entgegenhaltung [X.] offenbart zwar mit den in den Figuren 2, 4 und 5 gezeigten Ausführungsformen [X.], die an das kegelförmige Mischgefäß angepasst sind und dementsprechend konisch mit nach oben zunehmendem Durchmesser ausgebildet sind. So folgen die Mischflügel des äußeren [X.] der Form der Innenwandung und die Innenmischflügel, die zwar weniger ausgeprägt, aber ebenfalls konisch geformt sind, laufen innerhalb der [X.] um ([X.]. S. 11, 15 und 17). Allerdings handelt es sich bei diesen [X.]n nicht um Schnecken, sondern gemäß Patentanspruch 1 um schraubenförmig gewundene, bandförmige Mischflügel. Im Übrigen bestehen bei der [X.] sowohl das äußere als auch das innere Rührwerk aus derartigen bandförmigen Mischflügeln. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Fachmann, der einen [X.] weiterentwickeln will, bei dem das innere und das äußere Rührwerk jeweils mit unterschiedlichen [X.]n versehen sind, der [X.] die Anregung entnehmen sollte, das innere Rührwerkzeug, für das er anders als in der [X.] eine Schnecke vorgesehen hat, konisch zu formen.

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 3 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags [X.] beruht gegenüber dem erörterten Stand der Technik ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.

Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass keine der in der ersten Instanz vorgelegten [X.] [X.] an einem als Schnecke ausgebildeten oder an einem mit übereinander angeordneten Flügeln versehenen inneren Rührwerk offenbart oder hierfür Anregungen gibt.

4. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 und Patentanspruch 3 in der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegten [X.] [X.] bis [X.].

a) Die [X.] Patentschrift 881 741 ([X.]), die [X.] Patentschriften 1 394 371 ([X.]), 1 268 813 ([X.]), 4 185 925 ([X.]), 3 445 090 ([X.]) und 2 315 251 ([X.]) sowie die [X.] Patentschrift 323 767 ([X.]), die [X.] [X.]) und die [X.] [X.] 26 43 560 ([X.]) sind im Prinzip der Sachprüfung durch den Senat zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung dieser neuen [X.] im Berufungsverfahren sind gegeben (§ 117 Satz 1 [X.] in Verbindung mit §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Die Beklagten machen insoweit geltend, die neuen [X.] seien als verspätet zurückzuweisen, weil die Klägerin aufgrund des Hinweises des Patentgerichts in der mündlichen Verhandlung hätte erkennen können, dass es auf die mit Hilfsantrag [X.] eingeführten Gesichtspunkte (Ausgestaltung der Schnecke in konischer Form, [X.] an der Schnecke bzw. an den übereinander angeordneten Flügeln) ankommen und diese die Patentfähigkeit begründen könnten. Im Übrigen beruhe es auf der Nachlässigkeit der Klägerin, dass sie die [X.] [X.] bis [X.] nicht bereits vor dem Patentgericht vorgelegt habe. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin diese [X.] - von denen die [X.] auf dem Deckblatt der Streitpatentschrift aufgeführt wird - bereits bei Klageerhebung auffinden können.

Zwar waren die mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Patentansprüche 1 und 3 als Nebenansprüche 2 und 5 in der von den Beklagten bereits in der ersten Instanz als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] mit Schriftsatz vom 20. April 2012 als Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung des Streitpatents enthalten. Zu diesem Hilfsantrag und dabei insbesondere auch zu den zusätzlichen Merkmalen, dass die Schnecke konisch geformt ist und an der Schnecke bzw. an den übereinander angeordneten Flügel [X.] angeordnet sind, hat die Klägerin schon mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Klageschrift vom 10. Februar 2011 - Stellung genommen, ohne die nunmehr im [X.] vorgelegten [X.] zu nennen. Allerdings lässt sich auf der Grundlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht feststellen, inwieweit das Patentgericht mit seinem Hinweis zu der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung auch zu erkennen gegeben hat, dass es die darin enthaltenen - und im [X.] an den Hinweis mit Hilfsantrag [X.] als Patentansprüche 1 und 3 verteidigten - selbständigen Patentansprüche für jedenfalls möglicherweise [X.] erachtete; der Inhalt des Hinweises wird weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil mitgeteilt. Schließlich lässt auch der Hinweis des Patentgerichts nach § 83 Abs. 1 [X.] keine Rückschlüsse auf die Einschätzung des Patentgerichts zu, da dort lediglich Ausführungen zu Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, nicht jedoch zu den - in die mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Fassung aufgenommenen - Merkmalen der einzelnen [X.] enthalten sind. Vor diesem Hintergrund beruht es jedenfalls nicht auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin sich nicht bereits im ersten Rechtszug auf die [X.] [X.] bis [X.] berufen oder angesichts der durch Hilfsantrag [X.] veränderten Sachlage zumindest eine Vertagung beantragt hat, um weitere, auf die nunmehr verteidigte Fassung des Streitpatents ausgerichtete Recherchen vornehmen zu können.

b) In der Sache hat die Klägerin jedoch im Berufungsverfahren keinen auf die neu vorgelegten [X.] gestützten Vortrag gehalten, der die rechtliche Wertung tragen könnte, dass dem Fachmann der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [X.] nahegelegt war.

Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit und insbesondere wie im Streitfall geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik eine technische Lehre oder technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht oder im zweiten Rechtszug der [X.] die angestrebte rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet den Kläger hiervon nicht, denn nach ihm hat das Gericht lediglich das präsente technische Wissen [X.] zu berücksichtigen und im Übrigen gegebenenfalls denjenigen tatsächlichen Anhaltspunkten weiter nachzugehen, die sich aus dem Sachvortrag der Parteien für oder gegen eine mangelnde Patentfähigkeit ergeben. Ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, ist es weder im zweiten noch im ersten Rechtszug Aufgabe des Gerichts, anstelle des Klägers Sachverhaltselemente zu ermitteln und zusammenzufügen, die für sich oder zusammen mit anderen das Klageziel rechtfertigen könnten ([X.], Urteil vom 27. August 2013 - [X.], [X.]Z 198, 187 Rn. 36 - Tretkurbeleinheit).

Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt.

(1) Die Berufungsbegründung verweist lediglich pauschal darauf, dass sich aus den [X.] [X.] bis [X.] die Vorbekanntheit von [X.]n mit inneren als konische Schnecken ausgebildeten Rührwerken ergebe und dass die inneren Rührwerke der in den [X.] [X.], [X.] und [X.] offenbarten [X.] einen nach oben zunehmenden Durchmesser aufwiesen.

Dazu ergibt sich aus den vorgelegten Schriften, dass die in den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] gezeigten Mischgeräte zwar sämtlich über ein Rührwerk verfügen, das aus einer konisch mit nach oben zunehmendem Durchmesser ausgebildeten Schnecke besteht. Allerdings handelt es sich hierbei jeweils um das einzige Rührwerk des [X.], so dass das Merkmal, dass die Schnecke des inneren [X.] konisch ausgebildet ist, mangels eines zweiten, äußeren [X.] schon für sich genommen nicht erfüllt wird.

Hinsichtlich der Entgegenhaltung [X.] ist zwischen den Parteien streitig, ob der dort offenbarte [X.], der in der Mittelachse des [X.] eine Schnecke aufweist, die im konischen Teil des Behälters an ihrem unteren Ende mit Rührarmen versehen ist, damit über zwei Rührwerke verfügt. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die Schnecke des in der Entgegenhaltung [X.] offenbarten [X.] nicht konisch geformt. Sie ist vielmehr in vier Abschnitte unterteilt, deren Außendurchmesser mit jedem Abschnitt nach oben größer wird ([X.]. 4 [X.] 51 bis 54 = S. 9 der Übers.). Der Durchmesser dieses [X.] nimmt damit zwar nach oben hin zu, allerdings lediglich in Stufen.

Die in den [X.] [X.] und [X.] offenbarten [X.] weisen zwar zwei Rührwerke auf, die in ihrer Ausdehnung an die Form des [X.] angepasst sind und im Durchmesser entsprechend der [X.]wand nach oben hin zunehmen. Allerdings sind diese Rührwerke nicht als Schnecken ausgebildet, sondern mit [X.] bzw. Mischflügeln ausgestattet (vgl. jeweils Figur 1).

Somit zeigt die Berufungsbegründung schon nicht auf, dass das hinzugetretene Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] für sich genommen bekannt gewesen ist.

(2) Darüber hinaus hat die Klägerin weder in der Berufungsbegründung noch - nach Hinweis des Senats - in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gesichtspunkten sich ergeben soll, dass der erst- und zweitinstanzlich eingeführte Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] in seiner Gesamtheit nahegelegt hat.

Sie hat weder zu einem Ausgangspunkt vorgetragen, den der Fachmann insoweit hätte wählen können, noch zu den Gesichtspunkten, die die Wahl dieses Ausgangspunkts aus fachlicher Sicht plausibel machen könnten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.], 1039 - Fischbissanzeiger). Nimmt man zu ihren Gunsten an, dass sie auch insoweit von den - wie ausgeführt der Nachprüfung standhaltenden - Erwägungen des Patentgerichts ausgehen will, nach denen der Fachmann Anlass hatte, ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] deren Gegenstand unter Heranziehung der der [X.] zu entnehmenden Anregungen weiterzuentwickeln, fehlt es gleichwohl an einer Darlegung, welche technischen Aspekte den Fachmann veranlassen sollten, zusätzlich auf eine oder mehrere der [X.] [X.] bis [X.] zurückzugreifen und das innere Rührwerk der [X.] nach diesem Vorbild umzugestalten. Schon weil die neuen [X.], wie ausgeführt, das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags [X.] nicht einmal für sich genommen aufweisen, versteht sich der Anlass zu einer solchen Kombination auch keineswegs von selbst.

c) Entsprechendes gilt in Bezug auf Patentanspruch 3 in der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung. Auch insoweit macht die Klägerin lediglich geltend, dass die [X.] [X.], [X.] und [X.] es dem Fachmann nahelegten, an der Schnecke bzw. an den übereinander angeordneten Flügeln [X.] anzubringen, ohne darzulegen, von welchem Ausgangspunkt und auf welchem wie motiviertem Wege der Fachmann naheliegenderweise zum Gegenstand des Patentanspruchs 3 in seiner Gesamtheit gelangt wäre.

(1) Auch hier fehlt es schon an der Darlegung, dass das hinzugefügte Merkmal für sich genommen bekannt war.

Die [X.] betrifft ein Gerät für das Vorbereiten von Gemischen aus pulverisierten Feststoffsubstanzen, dessen Rührwerk aus einer konisch ausgebildeten Schnecke besteht, bei der die Außenflächen der Arme zur Behälterwand hin in einem Winkel von 45° geneigt sind. Dafür, dass es sich bei diesen Außenflächen um [X.] handelt, wie die Klägerin vorträgt, enthält die [X.] keinerlei Anhaltspunkte. Die Neigung der Außenflächen soll vielmehr nach den Ausführungen in der [X.] lediglich sicherstellen, dass der [X.] vollständig entleert werden kann ([X.] li. [X.]. [X.] 35 bis 49 = S. 3 der Übers.).

Die [X.] zeigt eine Vorrichtung zum Mischen pulverförmiger und [X.] Güter in einem sich nach unten verjüngenden kegelstumpfförmigen Behälter mit senkrechter Achse und einer um die Mittelachse des Behälters rotierenden [X.]. Die [X.] kann in einer als vorteilhaft beschriebenen Ausführungsform außen mit einer scharfen Kante versehen sein. Diese Kante soll eine Ansatzbildung an der Innenwand und am Boden des [X.] verhindern ([X.]. 3 [X.] 63 bis 67). Ob die Kante, wie die Klägerin geltend macht, auch die Funktion haben kann, grobes Material zu zerkleinern, ist aus der [X.] dagegen nicht ersichtlich.

Die [X.] betrifft eine Rührvorrichtung, die wenigstens ein Rührwerkzeug mit blattförmigen Flügeln aufweist. Bei dieser Entgegenhaltung fehlt es bereits an einem schneckenförmig ausgestalteten Rührwerk. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Abkantungen und (Rand-)Ansätze der Flügelflächen als [X.] im Sinne des Patentanspruchs 3 der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung anzusehen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Bauteile sollen nach der [X.]eibung lediglich für eine Änderung der Förderrichtung und für eine weitere Verwirbelung sorgen (vgl. [X.]. S. 13 und [X.]). Dazu, dass diese Kanten und Absätze das Mischmaterial zerkleinern ("schneiden") sollen, ist der [X.]eibung dagegen nichts zu entnehmen.

(2) Abgesehen davon hat die Klägerin auch insoweit nicht darzulegen vermocht, was den Fachmann veranlassen sollte, die [X.] [X.], [X.] und/oder [X.] mit der [X.] und/oder der [X.] zu kombinieren, um zum Gegenstand von Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags [X.] zu gelangen.

[X.]. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 92 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                     [X.]

                   Deichfuß                     Kober-Dehm

Meta

X ZR 151/12

02.12.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 10. Juli 2012, Az: 1 Ni 6/11 (EP), Urteil

§ 83 Abs 1 PatG, § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2014, Az. X ZR 151/12 (REWIS RS 2014, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 787

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