7. Senat | REWIS RS 2021, 10582
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In der Patentnichtigkeitssache
…
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.]auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin [X.]sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dipl.-Univ. [X.]und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
[X.]Das [X.]Patent 102 26 940 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9, soweit letztere nicht auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
„Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet,
dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [X.](13) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des [X.](7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des [X.](13) bzw. entlang der [X.]der zentralen [X.](15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der [X.](15) radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen [X.](15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.“
und sich die weiter angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 auf den derart geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen.
I[X.]Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II[X.]Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des [X.](Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 17. Juni 2002 angemeldet worden ist und die innere Priorität aus der [X.]Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 vom 29. Juni 2001 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Rührgefäß für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine“ und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9, soweit letztere nicht auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, mit der [X.]angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Rührgefäß, die Patentansprüche 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung nach Hauptantrag wie folgt:
1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.](10) in Zusammenwirkung mit dem [X.](13) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des [X.](7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.
Wegen des Wortlauts der [X.]4, 5, 6, 7, 8 und 9 wird auf die [X.]102 26 940 B4 Bezug genommen.
Die Klägerin macht mit ihrer [X.]den [X.]der mangelnden Patentfähigkeit geltend, § 22 Abs. 1 [X.]i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.
Die Klägerin reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
[X.]WO 01/03559 A1
[X.][X.]5 048 402 A
[X.][X.]100 19 126 A1
[X.][X.]43 33 417 A1
D5 [X.]44 18 546 A1
[X.][X.]44 14 821 A1
[X.][X.]35 07 276 A1
[X.]WO 98/054931 A1
D9 [X.]698 34 791 T2
[X.]GB 2 294 187 A
[X.]EP 0 885 579 A1
D12 CH-PS-467 052
[X.]CN 2462817Y
mit [X.]Übersetzung D13a
D14 WO 99/63789 A1
D15 [X.]695 01 746 T2
D16 [X.]691 26 594 T2
D17 Auszug aus Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl., 1990, S. G3-G7, G47-G50;
D18 Auszug aus „Fügetechnik, Schweisstechnik“, 4. Aufl., 1990, [X.]Verlag für Schweisstechnik;
NK11 Wikipedia-Artikel „Kategorie. Küchenmaschine“
NK12 Wikipedia-Artikel „Rührschüssel“
[X.]EP 0 757 530 B1.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den Hilfsanträgen I, V, VI, VII, [X.]und XII, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. März 2021. Die mit Schriftsatz vom 17. März 2021 ebenfalls eingereichten Hilfsanträge II, III, IV, VIII, [X.]und [X.]hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen.
Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag I wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [X.](13) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt.
Die weiter angegriffenen [X.]bis 9 bleiben in der Fassung nach Hilfsantrag I in ihrem Wortlaut unverändert.
Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag V wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [X.](13) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das Heizelement (10) innen mit der Außenwandung des [X.](13) verschweißt ist.
In der Fassung nach Hilfsantrag [X.]entfällt der angegriffene Unteranspruch 6, aus den weiter angegriffenen Unteransprüchen 7 bis 9 werden die [X.]6 bis 8.
Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag VI - die Fassung ist auch aus dem [X.]unter [X.]ersichtlich - wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [X.](13) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des [X.](13) bzw. entlang der [X.]der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der Domkuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.
Die weiter angegriffenen [X.]bis 9 bleiben in der Fassung nach Hilfsantrag [X.]in ihrem Wortlaut unverändert.
Wegen des Wortlauts der Fassungen nach den weiter gestellten Hilfsanträgen VII, [X.]und XII wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2021 Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent nehme die innere Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 (Anlage NK3) mit dem Zeitrang des 29. Juni 2001 schon aus Rechtsgründen nicht wirksam in Anspruch. Die Prioritätsanmeldung sei nicht die erste Anmeldung für die Erfindung i. S. d. § 40 PatG, da es sich bei ihr um eine Gebrauchsmusteranmeldung handle, die ihrerseits, nämlich im Wege der Abzweigung, den Zeitrang einer früheren [X.]Patentanmeldung ([X.]101 31 482.5) in Anspruch nehme und damit schon eine gegenüber ihrem [X.]frühere Priorität beanspruche. Selbst wenn man von der Wirksamkeit einer auf ein abgezweigtes Gebrauchsmuster gestützten Prioritätserklärung ausgehen wollte, fehle es zudem an der Identität der Erfindung in der früheren und späteren Anmeldung. Der Gegenstand der Prioritätsanmeldung weise einzelne Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents wie beispielsweise den „bodenseitigen [X.](13) zur Halterung des Rührgefäßes“ nicht auf. Demzufolge benennt die Klägerin auch Stand der Technik (Druckschrift D3), der im Prioritätsintervall liegt.
Die Klägerin macht mit ihrer [X.]zunächst geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer der [X.]oder D2, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift [X.]in Kombination mit einer der Schriften D3, D8, [X.]oder [X.]Gleiches gelte ausgehend von der Druckschrift [X.]in Kombination mit einer der Druckschriften D3, D8, [X.]oder [X.]Die erfinderische Tätigkeit sei auch ausgehend von der Druckschrift [X.]in Kombination mit einer der Druckschriften D1, D2, D3, [X.]oder [X.]nicht gegeben. In Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis des Gerichts macht die Klägerin des Weiteren geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei schon nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.]und beruhe hiervon ausgehend auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Neuheit fehle zudem gegenüber der Druckschrift D13.
Die Klägerin hält die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge für unzulässig erweitert und auch für nicht patentfähig, weil ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hilfsantrag [X.]mit dem Merkmal d5 (siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]unter VI.1. der Gründe) sei darüber hinaus unklar.
Die Klägerin beantragt,
das [X.]Patent 102 26 940 im Umfang der Ansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9 für nichtig zu erklären, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die (nicht angegriffenen) Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I, V, VI, VII, [X.]und XII, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. März 2021, richtet, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Patentansprüche unverändert bleiben.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen I, V, VI, VII, [X.]und XI[X.]Der in Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis des Gerichts von der Klägerin neu eingereichte Stand der Technik (Druckschriften [X.]und D14) sei zudem verspätet, da nur behauptet, aber nicht begründet worden sei, warum aufgrund des Hinweises eine Nachrecherche veranlasst gewesen sei.
Das Streitpatent nehme im Übrigen die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 vom 29. Juni 2001 wirksam in Anspruch. In der neueren Kommentarliteratur werde eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität aus einer Gebrauchsmuster-Abzweigungsanmeldung ohne Weiteres anerkannt (unter Hinweis auf Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 5 Rn. 60; Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 40 Rn. 9).Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung sei der Anmeldetag der Patentanmeldung, aus der sie abgezweigt sei, und dieser liege vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Auch die Identität der Erfindung als Voraussetzung der Inanspruchnahme der inneren Priorität sei nach Auffassung der Beklagten unter Vorlage einer Abschrift der [X.]Patentanmeldung [X.]101 31 482.5 (Anlage Ripa 1) gegeben.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 9. Februar 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2021, insbesondere zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2021 eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den [X.]und V nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte [X.]der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG) vor.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des [X.]erweisen sich die angegriffenen Patentansprüche als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein [X.]für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine, wobei das [X.]in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes, wobei weiter das [X.]einen bodenseitigen [X.]zur Halterung eines Rührwerkes besitzt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Im Absatz [0002] der [X.]ist angegeben, dass [X.]der in Rede stehenden Art bekannt seien, so beispielsweise in Form von beheizbaren Gefäßen für Küchenmaschinen. Hier sei es weiter bekannt, den Boden des [X.]mit einem [X.]in Art einer Dickschichtheizung zu versehen. Unabhängig von der Art und Ausgestaltung der bekannten [X.]seien diese je nach Ausführungsform der Küchenmaschine auch einem gesonderten Aufsetzadapter, über welchen die Stromversorgung erfolge, zuordenbar. Bei einer Anordnung eines [X.]der in Rede stehenden Art in einer Küchenmaschine forme ein Gehäuseteil der Küchenmaschine diesen Aufsetzadapter aus. Letzterer verfüge in der Regel über Aufnahmebuchsen für die bodenseitigen Steckvorsprünge des Rührgefäßes, um hierüber die elektrische Kontaktierung des [X.]zu ermöglichen. Nachteilig an den bekannten Lösungen sei, dass diese [X.]nicht zur Reinigung in einer Spülmaschine geeignet seien.
Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. [0003]) auf die nicht vorveröffentlichte [X.]100 19 126 [X.]verwiesen. Hieraus sei ein [X.]für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine bekannt, das in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.]aufheizbar sei. Das [X.]besitze auch einen bodenseitigen [X.]zur Halterung des Rührwerks. Es sei jedoch kein zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossener Ringraum vorgesehen, weiter auch kein unterhalb des [X.]sich erstreckender Boden des Rührgefäßes. Weiter sei aus der [X.]698 34 791 T2 ein im dortigen Ausführungsbeispiel als Wasserkocher beschriebenes Gerät bekannt, das ein scheibenförmiges [X.]aufweise, das ebenfalls nach unten freiliege.
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe darin (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]), ein [X.]der in Rede stehenden Art derart in vorteilhafter Weise weiterzubilden, dass dieses geeignet sei zur Reinigung in einer Spülmaschine.
2. Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die Merkmale dieses Patentanspruchs (erteilte Fassung nach Hauptantrag) können wie folgt gegliedert werden:
(a) [X.](7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),
(b) wobei das [X.](7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10),
(c) wobei weiter das [X.](7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,
dadurch gekennzeichnet,
(d) dass das [X.](10)
(d1) in Zusammenwirkung mit dem [X.](13)
(d2) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des [X.](7)
(d3) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.
3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Maschinenwesens mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Küchengeräten, insbesondere von Küchenmaschinen mit Aufnahmegefäßen mit Heiz- und [X.]verfügt. Dieser Fachmann kennt die bei derartigen Küchenmaschinen Verwendung findenden Heizelemente und verfügt über Grundkenntnisse hinsichtlich deren elektrischen Aufbaus und Anschlusses. Da der Gegenstand des Streitpatents neben mechanischen auch elektrische Komponenten umfasst, zieht er gegebenenfalls auch einen Elektroingenieur mit hinzu.
4. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 von Folgendem aus:
Der Patentanspruch 1 stellt auf ein [X.](7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1) ab (), wobei das [X.]im Bodenbereich sowohl elektrisch beheizbar als auch zur Halterung eines [X.]ausgeformt ist (vgl. [X.]und c). Das [X.]ist demnach räumlich und körperlich zur Verwendung in einer Küchenmaschine ausgebildet, die Lebensmittel zumindest elektrisch erhitzen und über ein elektromotorisch angetriebenes Rührwerk verrühren kann (vgl. untenstehend wiedergegebene Figur 1 aus der [X.]i. V. m. Abs. [0018], [0019]).
Figur 1 aus der Streitpatentschrift
Über das vollständige ist gefordert, dass das [X.]in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10) aufheizbar ist (vgl. untenstehend wiedergegebene Figur 4 aus der Streitpatentschrift).
Figur 4 aus der Streitpatentschrift
Das [X.]erwärmt das [X.]in dessen Bodenbereich nach allgemeinem Verständnis mittels der beim [X.]durch einen [X.]erfolgenden Umwandlung von elektrischer in thermische Energie.
Im Streitpatent ist im allgemeinen Beschreibungsteil (vgl. Abs. [0005]) angegeben, dass das [X.]hierzu bodenseitig ein [X.]in Form einer Dickschichtheizung umfasse, wobei das Heizelement unterseitig bevorzugt mit Email als Dielektrikum versehen sei, auf dem Leiterbahnen aufgedruckt seien. Zum Stand der Technik von [X.]sowie zur Ausbildung eines Widerstands-[X.]im Speziellen verweist das Streitpatent in der Beschreibungseinleitung (vgl. Abs. [0003]) sowie in den Erläuterungen zum Ausführungsbeispiel (vgl. Abs. [0019]) auf die Druckschrift [X.]100 19 126 [X.](D3).
Dort ist zu einem Dickschicht-Heizelement offenbart (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026] bis [0029] i. V. m. Figuren 3 und 4), dass Leiterbahnen aus keramischer Paste auf die mit einem Dielektrikum versehene Unterseite einer [X.]siebgedruckt würden. Der Rührgefäßboden werde dann durch die [X.]ausgebildet und sei als Bestandteil des [X.]zu verstehen, wobei die [X.]mit dem [X.]verschweißt werden könne. Alternativ könne ein Dickschicht-Heizelement über sein Dielektrikum und seine Leiterbahnen auch direkt an dem scheibenförmigen Boden des [X.]aufgebracht bzw. angeordnet werden.
Auch bei der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten weiteren Druckschrift [X.]698 34 791 T2 (D9) bildet ein mit [X.]bedrucktes scheibenförmiges Substrat den Boden eines Küchengerätes aus.
Ein anspruchsgemäßes scheibenförmiges [X.]kann demnach durch einen Verbund aus einem scheibenförmigen Substrat und den auf diesem Substrat aufgebachten Dickschicht-Leiterbahnen, die das eigentliche [X.]ausbilden bzw. die Heiz-Funktion durch Energieumwandlung gewährleisten, gebildet werden. Da die Leiterbahnen selbst nicht [X.]ausgeformt sind, genügt zur Erfüllung der geforderten Scheibenform, wenn lediglich das Substrat [X.]ausgestaltet ist, wobei unter [X.]nach allgemeinem Verständnis ein im Wesentlichen flächenhaftes Erscheinungsbild mit einer gegenüber der Flächenausdehnung deutlich geringeren Dicke zu verstehen ist. Die flächenhafte Ausbildung des Substrats ist nicht auf ideal ebene konturlose Scheiben beschränkt und somit als im Wesentlichen flächenhaft zu verstehen, da einerseits das Streitpatent (vgl. Patentansprüche 10 bis 12, Abs. [0005], [0027], Figur 6) leicht gewölbte Heizelemente und andererseits die zu scheibenförmigen [X.]aus dem Stand der Technik im Absatz [0003] des Streitpatents genannte Druckschrift [X.]konturierte Substratscheiben zulässt.
Im [X.]der erteilten Fassung ist die spezielle Ausgestaltung des scheibenförmigen Widerstands-[X.]als Dickschicht-Heizelement, anders als in der ursprünglichen Fassung als auch in den Fassungen sämtlicher Hilfsanträge (Merkmal d‘; siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unter IV.1.), nicht definiert. Demnach fallen auch Bauformen unter den Wortlaut des Merkmals b, bei denen andere auf dem Wirkprinzip einer Widerstandsheizung beruhende Heizelemente, wie bspw. rohrförmige Heizungen, an einem scheibenförmigen Substrat unter Bildung einer Baugruppe angeordnet oder in das Substrat wie bei einem Verbundbauteil formschlüssig integriert oder auch eingegossen sind.
Wenn auch nicht explizit anspruchsgemäß gefordert, so soll im Sinne des Streitpatents das so definierte im Wesentlichen scheibenförmige [X.]auch direkt den mit den Lebensmitteln in Verbindung stehenden Boden des [X.](vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], „…zu reinigende Übergang von [X.]und Rührgefäßwandung…“, Abs. [0019], Figur 4) ausbilden. Ob dabei, wie im Streitpatent angegeben, das [X.]als separat ausgebildetes Bauteil oder Baugruppe in das [X.]eingesetzt und gefügt wird (vgl. Patentansprüche 2 bis 5, Abs. [0005]), oder aber das Widerstands-Heizelement, wie in der Druckschrift [X.](vgl. Abs. [0006]) auch beschrieben, durch direkten Auftrag von Dielektrikum und Leiterbahnen auf den einteilig mit dem [X.]ausgebildeten scheibenförmigen Boden ausgebildet wird, ist im Patentanspruch 1 nicht definiert.
Unterhalb des scheibenförmigen Widerstands-[X.]soll sich ein Boden (12) des [X.](befinden. Dieser Boden ist als [X.](vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]) gegenüber dem mit den Lebensmitteln in Kontakt stehenden, demnach einen „Erstboden“ ausbildenden, scheibenförmigen [X.]zu verstehen und ist von diesem beabstandet (vgl. obenstehend wiedergegebene Figur 4 aus der Streitpatentschrift). Der [X.]lässt offen, ob der Boden einteilig mit dem [X.]ausgebildet ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], Boden eines tiefgezogenen Metalltopfs) oder ggf. Bestandteil eines mit dem unteren Bereich des [X.]verbundenen, zusätzlichen Gehäuseteils des [X.]ist (vgl. Abs. [0005], Zweitboden).
Über das Me des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 ist festgelegt, dass das Rührgefäß bodenseitig einen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerks (8) besitzen soll (Soweit im [X.]das Rührwerk mit der [X.]versehen ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor).
Im Streitpatent ist zu dem anspruchsgemäßen [X.]angegeben (vgl. Abs. [0005]), dass bei einem bevorzugt aus einem tiefgezogenen Metalltopf bestehenden [X.]der [X.]an dem unterhalb des Widerstands-[X.]angeordneten Boden in das [X.]bzw. in das Innere des [X.]hineinragend ausgeprägt sein könne. Ebenfalls bevorzugt könne sich der [X.]bis an die Unterseite des Widerstands-[X.]erstrecken.
Konkrete Anforderungen im Hinblick auf die Ausgestaltung und Form des [X.]werden im Patentanspruch 1 nicht gestellt. Die [X.]„zur Halterung eines Rührwerks“ definiert lediglich, dass der [X.]räumlich und körperlich dazu ausgebildet sein soll, grundsätzlich ein Rührwerk haltend aufnehmen zu können. Ob ein Rührwerk tatsächlich vom [X.]gehalten wird und wie eine derartige Halterung im Einzelnen ausgestaltet sein könnte, lässt der Patentanspruch 1 offen. Ein Rührwerk als Bestandteil des [X.]ist weder definiert noch ausgeschlossen, so dass eine Ausgestaltung des [X.]ohne aber auch mit Rührwerk umschlossen ist.
Neben einer einteiligen Ausführung des [X.]mit dem Boden oder dem [X.]ist auch möglich, dass der [X.]lediglich ein, mit dem Boden im Sinne von „bodenseitig“ verbundenes Bauteil oder eine Baugruppe ist, wobei dieses separate Bauteil oder diese Baugruppe auch Bestandteil eines Rührwerks, bspw. in Form einer Halterung oder Lagerung, sein kann. Ein solcher [X.]überbrückt die Distanz zwischen [X.]und [X.]teilweise oder vollständig.
Mit Blick auf die untenstehend wiedergegebene Figur 5 der [X.]kann ein Rührwerk den [X.]durch eine zentrale Öffnung durchtreten, wobei eine nicht näher bezeichnete und radial außen am [X.]anliegende Halterung mit dem [X.]und einer an einer Durchbrechung des Widerstands-[X.]vorgesehenen Dichtung bei der Halterung des [X.]zusammenwirkt.
Figur 5 aus der Streitpatentschrift
Neben einer gegenständlichen Ausführung des Doms, um ein Rührwerk alleinig oder zusammen mit einem weiteren Bauteil unmittelbar zu halten, fällt aber auch eine Ausgestaltung des [X.]für eine lediglich mittelbare Halterung, wie bspw. die Eignung zur Aufnahme einer Halterung für ein Rührwerk, unter den Anspruchswortlaut.
Der stellt darauf ab, dass das [X.]() in Zusammenwirkung mit dem [X.]() sowie dem sich unterhalb des [X.]erstreckenden Boden bzw. [X.]des [X.]() einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt (). Unter einem Ringraum versteht der Fachmann einen im Wesentlichen ringförmigen Hohlraum bspw. in Form eines Donuts. Anspruchsgemäß sind das Widerstands-Heizelement, der [X.]sowie der [X.]als Grenzflächen des [X.]definiert, wobei auch weitere im Patentanspruch 1 nicht genannte Elemente zusätzliche Grenzflächen des [X.]ausbilden können. Im Lichte des Streitpatents könnten dies bspw. eine unterhalb des Widerstands-[X.]gelegene radiale Außenwand des [X.](vgl. Figur 4), ein ggf. zwischen dem [X.]und dem [X.]gelegenes zusätzliches Bauteil (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], „…, bevorzugt sich … bis an die Unterseite des Widerstands-[X.]erstreckenden, [X.]…“) oder ein in die Ringraumwand eingesetztes Kontaktmodul (vgl. Abs. [0022]) sein. Der so gebildete ringförmige Hohlraum soll der Aufnahme von Kontakten, insbesondere zur Stromversorgung des Widerstands-Heizelementes, dienen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], [0022] bis [0024]).
Über das ist weiter gefordert, dass der definierte Ringraum abgeschlossen sein soll. Auch wenn im Streitpatent im Hinblick auf die angestrebte spülmaschinenfeste Ausgestaltung (vgl. Abs. [0004]) des [X.]angegeben ist, dass der Ringraum hermetisch oder wasserdicht (vgl. Abs. [0005], [0025], [0031]) abgeschlossen sein soll, so hat diese spezielle Ausbildung des [X.]keinen Eingang in den Anspruchswortlaut, insbesondere in das Merkmal [X.]des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, gefunden. Unter einem lediglich abgeschlossenen Ringraum ist aber weder explizit noch implizit ein wasserdicht oder hermetisch abgeschlossener Ringraum zu verstehen. Eine Spezifizierung des [X.]als wasserdicht wurde erst in den [X.]vorgenommen (Merkmal d3‘; siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unter IV.1.).
In einer lediglich zur Umgebung hin abgeschlossenen Ausgestaltung des Ringraums, bspw. um Schutz vor Schmutzeintritt und mechanischen Beschädigungen zu bieten, ist bereits ein merkmalsgemäßer Abschluss zu sehen. In diesem Zusammenhang geht das Streitpatent sogar davon aus, dass bei der anspruchsgemäßen abgeschlossenen Ausgestaltung des [X.]dennoch eine Öffnung (vgl. Abs. [0022], Figur 3) zur Durchführung von elektrischen Kontakten für die Stromversorgung und die notwendige Sensorik durch die Ringraumwand vorzusehen ist. Im Streitpatent ist zwar beschrieben, dass zu diesem Zweck in der Ringraum-Öffnung ein Kontaktmodul rastgehaltert sei, allerdings ist ein solcher Abschluss des [X.]speziell in der Ringraum-Öffnung [X.]nicht gefordert. Demnach fallen auch [X.]mit Öffnungen, die über anderweitige Abschlüsse bzw. Verschlüsse bspw. in Form von Gehäuseelementen zur Umgebung hin abgeschlossen sind, unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1.
II.
Das Streitpatent kann in keiner seiner Fassungen die Priorität der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 (NK3) vom 29. Juni 2001 wirksam in Anspruch nehmen, da beide Dokumente nicht dieselbe Erfindung betreffen.
Das [X.][X.]bezieht in seine [X.]ebenso wie das Streitpatent vollinhaltlich den Inhalt der Druckschrift [X.]([X.]100 19 126 A) mit ein; dennoch sind in diesen Dokumenten ([X.]und D3) nicht sämtliche vom Streitpatent im Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Merkmale offenbart.
In dem Dokument [X.]i. V. m. der Druckschrift [X.]ist ein [X.](Küchengefäß 7) für eine elektromotorisch angetriebene Küchenmaschine 1 mit einem bodenseitig vorgesehenen scheibenförmigen [X.]10 (vgl. Seite 3, Zeile 17 bis Seite 4, Zeile 8, Seite 6, vorletzter Absatz bis Seite 7, unten) mit den Merkmalen a und b des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 angegeben (vgl. untenstehend kommentiert wiedergegebene Figuren 2 und 5 aus der NK3).
Kommentierte Figuren 2 und 5 aus dem Dokument 201 20 742.7 (NK3)
Unterhalb des Widerstands-[X.]und von diesem beabstandet ist ein [X.]13 ausgebildet. Somit entsteht ein Hohlraum in Form eines Ringraums, der die in ihm aufgenommenen Kontakte (Federkontakte 22, 23) vor mechanischen und elektrischen Einflüssen schützt (vgl. NK3, Seite 3, Zeilen 24 bis 34, Figuren 2 und 5).
Liest der Fachmann in der Ausführungsform der Figur 2 den zentral nach innen ragenden Abschnitt des [X.]auf den geforderten bodenseitigen [X.](vgl. Figur 2 oben, erste Lesart), so wäre das Merkmal [X.]in dem Dokument [X.]offenbart, da dieser [X.]entsprechend dimensioniert ist, um das Rührwerk alleinig sowohl unmittelbar an seiner Oberseite als auch mittelbar über eine radial innen aufgenommene Halterung zu halten.
Allerdings wirkt dieser [X.]dann nicht bei der Ausbildung eines [X.]mit dem [X.]und dem [X.]zusammen. Es fehlt demnach an dem Merkmal [X.]des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
Erkennt der Fachmann bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 in dem radial innen liegenden Übergang des [X.](vgl. Figur 5 oben, zweite Lesart) zum [X.]einen Dom, so bildet das [X.]mit diesem und dem [X.]einen anspruchsgemäßen Ringraum aus. Die Merkmalsgruppe d wäre somit in der [X.]offenbart. Der so definierte bodenseitige [X.]ist aber konkret nicht dazu vorgesehen und aufgrund seiner geringen axialen Erstreckung auch nicht dazu geeignet, alleinig das Rührwerk 8 unter Ausübung einer unmittelbaren Haltefunktion aufzunehmen.
Der Auffassung der Beklagten, bei der Ausführungsform der Figuren 4 und 5 der [X.]werde das Rührwerk von unten, unter Nutzung des [X.]zur Halterung eingesetzt, wobei diese Ausführungsform im Hinblick auf die Ausbildung des Gefäßbodens praktisch genau der Ausführungsform der Figur 4 in der [X.]entspreche und der dort offenbarte [X.]geeignet sei, mit dem Rührwerk zur Halterung zusammenzuwirken, kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend ist, dass die Figuren 2 und 5 der [X.]unterschiedliche Ausführungsformen zeigen, wobei die Ausführungsform der Figur 5 der [X.]der Ausführungsform aus Figur 4 der [X.]zumindest nahekommt.
Merkmal [X.]fordert unter anderem, dass der [X.]zur Halterung eines Rührwerkes dienen soll. Eine Haltefunktion für das Rührwerk ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weder für das [X.]noch den Boden gefordert. Weiter ist nicht definiert, ob der [X.]mittelbar, also bspw. über ein von dem [X.]aufgenommenes Halterungselement oder unmittelbar das Rührwerk halten soll. Demnach umschließt der [X.]auch Ausführungsformen, bei denen der [X.]derart ausgebildet ist, dass er die Halterung des [X.]unmittelbar, also ohne eine zusätzliche Halterung und ohne die Mitwirkung des Widerstands-[X.]und/oder des Bodens erfüllen kann. Um die Priorität wirksam in Anspruch nehmen zu können, müsste auch ein solcher Gegenstand dem Fachmann unmittelbar und eindeutig in der Voranmeldung offenbart sein.
Festzustellen ist zunächst, dass zur Halterung des [X.]am [X.]und insbesondere auch zur Verwendung des [X.]zur Halterung des [X.]an keiner Stelle der [X.]etwas erwähnt wird. Die Priorität des Streitpatents ließe sich demnach nur begründen, wenn das die Haltefunktion des [X.]betreffende [X.]des Merkmals [X.]in seiner Breite unmittelbar und eindeutig für den Fachmann aus den Figuren hervorginge.
Bei der in Figur 5 der [X.]gezeigten Ausführungsform erstreckt sich der [X.]in axialer Richtung im Vergleich zur Ausführungsform der Figur 2 nur über eine sehr geringe Distanz, die ausschließlich durch die zur Aufnahme der elektrischen Kontakte benötigten Höhe bestimmt ist. [X.]oben auf dem [X.]liegt das [X.]auf.
Wie ein Rührwerk ohne eine zusätzliche Halterung und ohne die Mitwirkung zumindest des Widerstands-[X.]von dem derartig bemessenen [X.]unmittelbar gehalten werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Warum der Fachmann die vom Streitpatent über das Merkmal [X.]vorgeschlagene Ausgestaltung als von einer allgemeinen Lehre des Dokuments [X.]umfasst auffassen sollte, ist darüber hinaus ebenfalls nicht erkennbar, zumal das Dokument [X.]die Vermeidung von [X.]zwischen dem Steckvorsprung des [X.]und dem Aufsetzadapter mittels Isolationsmitteln und nicht die konstruktive Ausgestaltung des Hohlraums bzw. [X.]betrifft.
Der beanspruchte Gegenstand ist hinsichtlich seines Merkmals [X.]in seiner Allgemeinheit weder implizit der Figur 5 der [X.]entnehmbar noch ist er von einer allgemeinen Lehre der [X.]umfasst.
Das Merkmal [X.]des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.]ist daher nicht identisch im [X.][X.]offenbart.
Demnach ist eine wirksame Inanspruchnahme der inneren Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung für das Streitpatent in der Fassung des [X.]nicht möglich. Dies betrifft auch die Gegenstände nach den abhängigen Patentansprüchen des Streitpatents.
Da die in den [X.]geänderten und neu hinzugefügten Merkmale die Haltefunktion des [X.]für das Rührwerk gemäß Merkmal [X.]nicht weiter in Richtung auf das in der [X.]Offenbarte einschränken, kann das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge die beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen. Darauf, dass im Dokument [X.]ohnehin auch kein wasserdichter im Sinne von hermetisch abgeschlossener Ringraum (Merkmal d3‘) und auch keine Verschweißung von Heizelement und [X.](Merkmale d4, d5; siehe hierzu die Merkmalsgliederungen des Patentanspruchs 1 nach den [X.]V und VI unter V.1. und VI.1.) beschrieben werden, kommt es nicht mehr an.
Ob es sich, wie von der Klägerin vertreten, bei der aus der früheren Anmeldung abgezweigten [X.]201 20 742.7 nicht um die erste Anmeldung der Erfindung handelt und das Streitpatent auch daher die beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen darf, kann somit ebenfalls dahinstehen.
Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf den von der Klägerin genannten Stand der Technik auch die Druckschrift [X.]insbesondere für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant.
III.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in der erteilten Fassung nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber den [X.]und [X.](§ 3 PatG).
1.1 In der Druckschrift [X.]([X.]5 048 402 A, vgl. Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 66, untenstehend kommentiert wiedergegebener Ausschnitt der Figur) ist ein [X.](cooking bowl 1) einer Knet- und Kochmaschine (kneading and cooking apparatus) offenbart (Merkmal a). Der horizontale untere Bereich der Innenwand (basin 12) des [X.]bildet einen scheibenförmigen Boden (bottom 15) aus, der über ein im Querschnitt trapezförmiges und gepanzertes Heizelement (heating element 11) aufheizbar ist, wobei das Heizelement am Boden fixiert ist und über Stecker (pins 17, 18) mit Strom versorgt wird. Das Heizelement 11 ist demnach als elektrisches [X.]ausgeführt. Heizelement 11 und Boden 15 bilden zusammen ein scheibenförmiges [X.]im Sinne des Streitpatents (Merkmal b).
Der Einwand der Beklagten, das [X.]11, 15 sei nicht scheibenförmig, weil der Boden 15 einteilig mit der topfartigen Innenwand 12 des [X.]ausgebildet sei, trifft mit Verweis auf Absatz [0006] der mit in die [X.]hinsichtlich der Ausbildung eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelements einzubeziehenden Druckschrift [X.]nicht zu. Dort ist eben auch die unmittelbare Anordnung eines [X.]an dem Topfboden als mögliche Ausgestaltung eines scheibenförmigen Widerstands-[X.]beschrieben.
Kommentierter Ausschnitt aus der Figur der D2
Unterhalb des beheizbaren Bodens 11, 15 bzw. des scheibenförmigen Widerstands-[X.]ist ein von diesem beabstandeter [X.](bottom wall 26) des [X.]vorgesehen ([X.]d2), der in seinem zentralen Bereich eine Durchführung für ein Rührwerk (shaft 7, bearing 31, working tool 8) aufweist. Diese in Richtung des [X.]orientierte konturierte Durchführung ist gegenständlich als [X.]zu verstehen.
Auch wenn mit Blick auf Figur 1 i. V. m. der Beschreibung (vgl. Spalte 2, Zeile 60, 61, „…[X.]integral with the bottom 15…“) das Rührwerk über das Lager (bearing 31) direkt am Boden 15 und nicht am [X.]gehalten wird, so erschließt es sich für den Fachmann dennoch unmittelbar, dass der [X.]aufgrund seiner Dimensionierung nicht nur zur Durchführung des Rührwerks, sondern grundsätzlich auch zu dessen Lagerung und Fixierung bzw. zu dessen Halterung geeignet wäre (vgl. obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals [X.]im Abschnitt I.4.; Merkmal c).
Das scheibenförmige [X.]11, 15 (Merkmal d) bildet zusammen mit dem [X.](Merkmal d1), dem Boden 26 (Merkmal d2) und dem unteren Abschnitt eines seitlichen vertikalen [X.](heating means 10) einen Ringraum zur Aufnahme von elektrischen Kontakten (flexible blades 16), wobei der Ringraum über den geschlossenen Spalt zwischen der Innenwand 12 und der Außenwand (enclosure 13) sowie Dichtmittel (sealing means 22, 23) abgeschlossen ist (Merkmal d3).
Soweit die Beklagte in der Druckschrift [X.]lediglich einen topfförmigen Raum offenbart sieht, übersieht sie aber dabei, dass durch das radial außen angeordnete weitere Heizelement 10 der topfartige Hohlraum zu einem Ringraum begrenzt wird.
Dieser Ringraum ist abgeschlossen und durch die Dichtmittel 22, 23 wasserdicht (vgl. Spalte 2, Zeile 54; Merkmalskomplex d). Dass das Dichtmittel 22 außerhalb des [X.]angeordnet ist, ist dabei nicht von Bedeutung, da nicht gefordert ist, dass die Abgeschlossenheit und insbesondere die Wasserdichtheit des [X.]nur durch den Ringraum begrenzende Mittel gewährleistet werden müssten.
Demnach weist das aus der Druckschrift [X.]bekannt gewordene [X.]sämtliche Merkmale des geschützten [X.]auf.
1.2 Auch die Druckschrift [X.](CN 2462817Y, vgl. Beschreibung, untenstehend kommentiert wiedergegebene Figur) offenbart ein [X.]mit sämtlichen Merkmalen des [X.]nach Patentanspruch 1 und ist daher neuheitsschädlich.
1.2.1 Diese Druckschrift kann entgegen der Rüge der Beklagten nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung eines Angriffsmittels setzt gemäß § 83 Abs. 4 PatG voraus, dass es „nach Ablauf“ einer im Hinweis nach § 83 PatG gesetzten Frist vorgebracht worden ist. Schon daran fehlt es hier. Denn die Druckschrift [X.](ebenso D14) ist von der Klägerin am 17. März 2021 eingereicht worden, mithin innerhalb der im gerichtlichen Hinweis vom 9. Februar 2021 gesetzten ersten Frist, die auf Antrag der Beklagten um 1 Woche bis zum 17. März 2021 verlängert worden war. Eine Verspätung, die entschuldigt werden müsste, hat daher nicht vorgelegen.
1.2.2 Ein [X.]([X.]1) für eine elektromotorische (Elektromotor 11) Sojamilchmaschine umfasst ein [X.](Behälterunterteil-Plattenheizung 17) und einen durch einen am Boden der [X.]angeordneten [X.]3 gebildeten bodenseitigen [X.](Merkmale a bis c). Der Boden sowie die Seitenwand der [X.]schließen zusammen mit dem [X.]und der Plattenheizung einen abgeschlossenen und implizit auch wasserdichten Ringraum für elektrische Kontakte ein (vgl. Verkabelung der Plattenheizung; Merkmalskomplex d).
Das Vorbringen der Beklagten, dass die Druckschrift [X.]keinen abgeschlossenen Ringraum offenbare, vermag nicht zu überzeugen. Der eine Hauptkupplung 14 umgebende Sockel ist als ein Bestandteil der [X.]offenbart (vgl. Seite 5, letzter Absatz, Hauptkupplung im Inneren der Erwärmungs-[X.]16). Der die Kontakte und Leitungen aufnehmende Ringraum der [X.]ist auch im Sinne des Streitpatents abgeschlossen. Denn einerseits ist in der Figur eine vertikale Trennwand zwischen der [X.]und einem Handgriff 2 gezeigt, durch die die Leitungen hindurchgeführt sind. Andererseits stützt sich ein Stecker 4 auf einer horizontalen Platte ab, die Bestandteil der [X.]bzw. des Handgriffs ist (vgl. Seite 6, erster Absatz, „…Stecker 4 im Inneren des Handgriffs 2…“). Bei dem von der [X.]abgenommenen [X.]ist der Ringraum der [X.]sowohl im Bereich der Leitungen als auch im Bereich des Steckers zur Umgebung hin abgeschlossen.
Kommentierte Figur der D13
Der Auffassung der Beklagten, der [X.]könne nicht einen anspruchsgemäßen [X.]im Sinne des Streitpatents ausbilden, da der [X.]Teil des [X.]sei, welches wiederum nicht dem [X.]zuzuordnen sei, vermag der Senat nicht zu folgen, da der [X.]analog zum [X.]im Streitpatent die Distanz zwischen dem Boden der [X.]und dem [X.]überbrückt und explizit auch der Halterung des [X.]in Form dessen Wellen dient. Da das Streitpatent nicht ausschließt, dass ein Rührwerk Bestandteil des [X.]sein kann (vgl. [X.]Abs. [0018]; Ausführungen im Abschnitt I.4.), ist demnach in dem [X.]auch ein merkmalsgemäßer [X.]zu sehen.
1.3 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften stellen demgegenüber die Neuheit nicht in Frage.
1.3.1 Die Druckschrift [X.]nimmt das anspruchsgemäße [X.]nach Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.
Durch die Druckschrift [X.](WO 01/03559 A1, vgl. Seiten 10, 12, 14 bis 16, 19, 20, 22, 27 bis 34, Figuren 1, 2, 12, 15) ist ein Milchaufschäumer (frother 10) mit einem elektromotorischen Antrieb (motor 160) für ein Rührwerk (impeller assembly 400) und einer Heizeinrichtung (heater 610) bekannt. Dieser Milchaufschäumer ist demnach sowohl nach allgemeinem Verständnis als auch im Sinne des Streitpatents (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals a im Abschnitt I.4.) als Küchenmaschine zu verstehen.
Bestandteil des [X.]ist ein [X.](container assembly 600) (Merkmal a), das in seinem Bodenbereich mittels eines Widerstands-[X.](vgl. Figur 12, heater 610 mit [X.]im Kupferrohr 802) aufheizbar ist. Das ringförmige [X.]wird in eine kreisrunde Einprägung (vgl. Figur 12, well 722) eines im Wesentlichen scheibenförmigen Bodens (container bottom 604) des [X.]montiert. Das [X.]610 an sich ist demnach ringförmig und nicht wie gefordert [X.]ausgebildet, bildet aber mit dem scheibenförmigen Boden 604 eine „Heiz-Baugruppe“ bzw. einen beheizbaren Boden aus, die bzw. der als ein scheibenförmiges [X.]im Sinne des Streitpatents (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals b im Abschnitt I.4.; Merkmal b) zu verstehen ist.
Unterhalb des beheizbaren Bodens 610, 604 bzw. des scheibenförmigen Widerstands-[X.]ist ein Heizer-Gehäuse (heater housing 602) vorgesehen, wobei dessen Gehäusewand (vgl. Figur 2, wall 830) mit ihrem unteren im Wesentlichen horizontalen Abschnitt einen anspruchsgemäßen Boden ([X.]d2) ausbildet. An einem sich kegelstumpfartig nach oben erstreckenden zentralen Bereich des Bodens ist ein vertikales Rohr (vgl. Figur 12, stand pipe 727) zur Halterung bzw. Aufnahme einer [X.](vgl. Figur 2, [X.]tube 430) verschraubt. Der kegelstumpfartige Abschnitt des Bodens überbrückt zusammen mit dem vertikalen Rohr zumindest die Distanz zwischen dem Boden und dem Widerstands-Heizelement, so dass beide zusammen einen [X.]im Sinne des Streitpatents ausbilden, wobei das vertikale Rohr unmittelbar auch die anspruchsgemäße Haltefunktion für das Rührwerk erfüllt (Merkmal c).
Entsprechend ihrem Vortrag zur Druckschrift [X.]ist die Beklagte auch bezüglich der Druckschrift [X.]der Auffassung, dass das vertikale Rohr als Teil des [X.]nicht den merkmalsgemäßen [X.]ausbilden bzw. Bestandteil dessen sein könne. Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten erweisen sich jedoch als unbegründet. Da das Streitpatent ein Rührwerk als einen Teil des [X.]nicht ausschließt, kann nach Verständnis des Senats auch ein dem Rührwerk zuzurechnendes Bauteil einen [X.]ganz oder teilweise ausbilden (vgl. [X.]Abs. [0018]; Ausführungen im Abschnitt [X.]zum Merkmal c).
Das scheibenförmige [X.]610, 604 wirkt mit dem [X.]und dem Boden des [X.]derart zusammen (Merkmale d, d1, d2), dass sie zusammen mit einer zwischen [X.]und vertikalem Rohr angeordneten Dichtung sowie dem radial außenliegenden, leicht geneigten aber ansonsten im Wesentlichen vertikalen Abschnitt der Wand 830 des [X.]einen Ringraum (cavity 832) begrenzen ([X.]d3) (vgl. untenstehend kommentierter Ausschnitt aus Figur 2 der D1).
In diesem Ringraum sind verkabelte Kontakte (vgl. Figur 15, wires 810, 850, leads 844, upper terminals 622) zur Stromversorgung des [X.]610 aufgenommen ([X.]d3).
Kommentierter Ausschnitt aus der Figur 2 der Druckschrift D1
Der Ringraum weist radial außen eine Öffnung (vgl. Figur 2, opening 840) zum Durchtritt der elektrischen Kontakte (upper terminals 622) auf, wobei sich an diese Öffnung ein [X.](vgl. Figuren 2, 15, connector housing 836) anschließt. Unterhalb des [X.]ist ein [X.](female connector 230) zur Aufnahme von Haken 842 der Kontakte 622 vorgesehen, wobei der [X.]nicht dem Anschluss-Gehäuse, sondern einem unteren [X.]zugeordnet ist.
Eine dann auch das Anschlussgehäuse und somit den Ringraum abschließende Halterung für die Haken ist in der Beschreibung nicht angegeben und auch nicht explizit in den Figuren gezeigt. Der Ringraum ist demnach bei abgenommenem [X.]zur Umgebung unmittelbar und eindeutig nicht als abgeschlossen ausgebildet offenbart und somit das Merkmal [X.]nicht komplett erfüllt.
Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und sind ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die Klägerin hat die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Dokumente [X.]bis [X.]sowie [X.]bis [X.]auch nicht in Frage gestellt.
1.3.2 Die Druckschrift [X.]([X.]43 33 417 A1, vgl. Spalte 3, Zeile 18 bis Spalte 6, Zeile 14, untenstehend wiedergegebene Figur 2) betrifft ein doppelwandiges Kochgefäß 100, in dessen Bodenbereich (Boden 102b) eine [X.]in Form eines elektrischen Widerstands-[X.](Heizung) ausgebildet ist. Das elektrische [X.]besteht aus [X.]mit mehreren Windungen, die auf einer [X.]107 angeordnet und zusammen mit dieser auf dem Boden 102b aufgelötet sind. Der Verbund aus Boden, [X.]und [X.]ist als scheibenförmiges [X.]im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obige Ausführungen zum Merkmal b des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 im Abschnitt I.4.; Merkmal b).
Figur 2 der Druckschrift D4
In einen topfförmigen Hohlraum, der vom beheizbaren Boden 106, 107, 102b bzw. dem scheibenförmigen [X.](Merkmal d) sowie Abschnitten eines [X.]in Form dessen Bodens 103b (Merkmal d2) und einem zentralen [X.](Durchbruch 120b) (Merkmal d1) begrenzt wird, sind Kontakte (Steckverbindung 115) aufgenommen. Über Dichtmittel ([X.]121) ist der Hohlraum wasserdicht abgeschlossen (vgl. Spalte 5, Zeile 38 bis 42, [X.]d3). Der Hohlraum ist topfförmig ausgebildet und aufgrund einer im Bodenbereich radial außen fehlenden Begrenzung nicht als Ringraum im Sinne des Streitpatents zu verstehen.
Die Druckschrift [X.]offenbart darüber hinaus auch kein elektromotorisches Rührwerk, demnach auch kein [X.]für eine elektromotorische Küchenmaschine (Merkmal a) und mangels Durchbruchs im Boden 102b auch nicht die Eignung des [X.]zur Halterung eines [X.]([X.]c). Vielmehr ist in dem [X.]ein Thermostat 108 aufgenommen.
Soweit nach Auffassung der Klägerin das Kochgefäß als [X.]für ein [X.]verwendet werden könnte, wobei an der Stelle des Thermostaten haltend ein [X.]aufgenommen werden könnte, ist dies nicht zutreffend. Eben plattenförmig ausgebildete Magnetrührwerke sind u. a. aus dem Laborbereich bekannt. Eine Küchenmaschine mit im zentralen Plattenbereich erhaben abstehendem elektromotorischen Magnetrührwerk, bei der das Kochgefäß der Druckschrift [X.]mit seinem [X.]das [X.]auch haltend aufnehmen und dann anspruchsgemäß als [X.]verwendet werden könnte, kennt der Fachmann nicht. Einen entsprechenden Beleg aus dem Stand der Technik konnte die Klägerin nicht vorlegen. Das aus der Druckschrift [X.]bekannt gewordene Kochgefäß bildet somit auch kein [X.]für eine elektromotorische Küchenmaschine mit einem anspruchsgemäßen [X.]aus.
1.3.3 Aus der Druckschrift [X.]([X.]44 18 546 A1, vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis Spalte 2, Zeile 67) ist ein Kochgefäß 1 mit einem Gefäßboden 5 bekannt, an den eine [X.]3 angelötet ist. Eine spiralförmig verlaufende elektrische Heizung 8 ist formschlüssig in [X.]6 mit Stegen 7 (vgl. untenstehend wiedergegebener Ausschnitt der Figur 1, rechte Seite) der [X.]eingelegt.
Durch die so erzielte [X.]zwischen der Heizung und den Stegen lässt sich eine Wärmeübertragung auf den Gefäßboden auch zwischen den [X.]erzielen. Die Beheizung erfolgt somit flächig für den gesamten Gefäßboden, so dass eine gleichmäßige Wärmeverteilung, wie sie insbesondere beim Kochen von Speisen (bspw. von Milch) nötig ist, sichergestellt wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis Spalte 2, Zeile 5). Die [X.]ist als Verbund-Bauteil bestehend aus scheibenförmiger Platte und [X.]ausgebildet und daher auch als scheibenförmiges [X.]im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obenstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals b im Abschnitt I.4.).
Ausschnitt aus der Figur 1 der Druckschrift D5
In einem wasserdicht abgeschlossenen Raum 18 sind Kontakte (Kontaktstifte 20) aufgenommen, wobei der Raum durch das [X.]und einen durch den Boden einer Verschlusseinrichtung 15 gebildeten [X.]begrenzt wird (Merkmale d, [X.]und [X.]d3). Zur Verwendung des [X.]als [X.](Merkmal a) mit einem [X.]zur Halterung eines [X.](Merkmal c), sowie einem durch diesen [X.](Merkmal d1) zentral begrenzten Ringraum ([X.]d3), ist in der Druckschrift [X.]nichts angegeben.
1.3.4 In den [X.]bzw. [X.]sowie D10, [X.]und D12, D14, D15, [X.]sind lediglich Wasserkocher oder Kochgefäße für Küchengeräte ohne [X.]und demnach keine [X.]für elektromotorisch angetriebene Küchenmaschinen mit Rührwerk beschrieben (Merkmale a, c, d1).
Die Druckschriften D3, [X.]und [X.]offenbaren aufheizbare [X.]für elektromotorische Küchenmaschinen. Insbesondere zu einem anspruchsgemäßen Ringraum ist aber in keiner dieser Druckschriften etwas angegeben (Merkmal d3).
Die Dokumente [X.]und [X.]betreffen allgemein den Stand der Technik zur Schweißtechnik.
2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist dem Fachmann zudem ausgehend von der Druckschrift [X.]unter Hinzuziehung seines Fachwissens, belegt durch die Druckschrift D4, nahegelegt (§ 4 PatG).
2.1 Die Druckschrift [X.](vgl. Figuren 1, 12) lehrt hinsichtlich des [X.]832 explizit, Dichtmittel zwischen dem kegelstumpfartigen Abschnitt des [X.]und dem vertikalen Rohr 727 in Form einer O-Ringdichtung 914 an einer zentralen Durchbrechung (hole 834) vorzusehen. Auch die Übergangsbereiche (hole 720, outer ring 726) des Bodens 604 hin zu dem vertikalen Rohr und zum unteren Abschnitt (lower end 713) des [X.]sind durch eine Schweißverbindung (vgl. Seite 28, erster Absatz) bzw. eine weitere O-Ringdichtung 730 wasserdicht ausgeführt.
Eine wasserdicht abgeschlossene Verbindung zwischen dem oberen äußeren Rand des [X.]und dem unteren Abschnitt 713 des [X.]offenbart die Druckschrift [X.]hingegen nicht explizit. Ebenso geht insbesondere aus Figur 2 (vgl. untenstehender kommentiert wiedergegebener Ausschnitt) nicht unmittelbar und eindeutig hervor, ob im unteren Bereich des [X.]836 eine Halterungsplatte für die Haken 842 der elektrischen Kontakte 622 vorgesehen ist oder nicht.
Kommentierter Ausschnitt der Figur 2 der D1
Der Ringraum ist demnach bei abgenommenem [X.]nicht explizit als abgeschlossen oder wasserdicht ausgebildet offenbart.
Wenn der Fachmann nicht ohnehin eine Ausgestaltung gemäß dem Merkmal [X.]implizit der Druckschrift [X.]entnehmen sollte, so ist es für den Fachmann aber angezeigt, eine wasserdicht abgeschlossene Ausführung des [X.]unter Zuhilfenahme seines diesbezüglichen Fachwissens bspw. belegt durch die Druckschrift [X.]vorzusehen.
Denn in Anbetracht der ansonsten wasserdichten Ausgestaltung des [X.]mittels O-Ringdichtungen und einer Verschweißung, ist der Fachmann bereits veranlasst, auch den oberen äußeren Rand des [X.]an den äußeren Ring 726 des Bodens 604 wasserdicht bspw. unter Verwendung eines klebenden Dichtstoffs anzubinden und auch eine wasserabdichtende Halterungsplatte für die Haken 842 als Boden des [X.]836 vorzusehen (vgl. z.B. D4, [X.]113). Die letztgenannte Maßnahme sieht der Fachmann ohnehin vor, um überhaupt eine verlässliche Einsteckbarkeit der Haken 842 in die Steckdose 230 zu gewährleisten.
Bereits im Rahmen seines üblichen Handels ist dem Fachmann daher ein [X.]mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1, insbesondere auch mit einem wasserdicht abgeschlossenen Ringraum, nahegelegt (Merkmal d3).
2.2 Demgegenüber zieht der Fachmann die Druckschrift [X.]als Ausgangspunkt für seine Überlegungen nicht in Betracht.
Die Auffassung der Klägerin, die Druckschrift [X.]sei ein vielversprechender Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, da für den Fachmann Veranlassung bestanden habe, den der Aufnahme eines Thermostaten dienenden [X.]120b unter Verzicht auf den Thermostaten für die Aufnahme eines [X.]gemäß einer der Druckschriften D3, [X.]oder [X.]zu nutzen, kann nicht geteilt werden.
Steht der Fachmann vor der Aufgabe, ein wasserdichtes [X.]für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine vorzuschlagen und liegen ihm hierzu eine, ein wasserdichtes Kochgefäß betreffende Druckschrift und eine, eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine mit [X.]beschreibende Druckschrift vor, so ist es für den Fachmann zunächst angezeigt zu prüfen, ob sich Ausgestaltungsdetails des [X.]im Hinblick auf dessen Wasserdichtheit auf das [X.]der Küchenmaschine übertragen lassen. Dabei wird der Fachmann nur solche Maßnahmen an dem [X.]umsetzen, die einer anschließenden Verwendung des [X.]in der Küchenmaschine nicht grundlegend entgegenstehen.
Auch wenn das Streitpatent nur ein [X.]für eine elektromotorische Küchenmaschine und nicht die gesamte Küchenmaschine betrifft und beansprucht, so ist es für den Fachmann nicht naheliegend, willkürlich ein wasserdichtes [X.]vorzuschlagen, das in aus dem Stand der Technik bekannten Küchenmaschinen überhaupt nicht oder nur verbunden mit einer konzeptionellen Neugestaltung einer in der Fachwelt bekannten Küchenmaschine genutzt werden könnte. Einen solchen Ansatz vertritt aber die Klägerin, wenn sie vorträgt, es sei naheliegend, bei dem Kochgefäß der Druckschrift [X.]lediglich eine, wie bei den Rührgefäßen der Druckschriften D3, [X.]und [X.]vorhandene zentrale Durchführung für ein Rührwerk vorzusehen.
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass ein durch eine solche Maßnahme entstehendes [X.]bei keiner der aus den Druckschriften D3, [X.]und [X.]bekannt gewordenen Küchenmaschinen verwendbar wäre bzw. es hierzu einer grundsätzlichen Umgestaltung der Küchenmaschinen bedürfte.
Es bedarf konkreter Umstände, die dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen. Diese Rechtfertigung liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2017, 148, Rn. 43 – Opto-Bauelement). Der Fachmann erkennt demnach im Rahmen seiner Bemühungen, den Stand der Technik zu verbessern, dass sich ausgehend von der Druckschrift [X.]eine solche bessere Lösung, als sie der Stand der Technik bereits zur Verfügung stellt, nicht finden lässt. Daher sind auch keine konkreten Umstände erkennbar, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die Druckschrift [X.]tatsächlich konkret als Ausgangspunkt für seine, ein [X.]für eine elektromotorische Küchenmaschine betreffenden Überlegungen zu verwenden.
IV.
Die von der Beklagten mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent aber nicht als patentfähig.
1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I lautet in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
(a) [X.](7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),
(b) wobei das [X.](7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10),
(c) wobei weiter das [X.](7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,
dadurch gekennzeichnet,
(d)‘ dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung
(d1) in Zusammenwirkung mit dem [X.](13)
(d2) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des [X.](7)
(d3)‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt.
2. Die Ausführung des Widerstands-[X.]als Dickschichtheizung gemäß dem geänderten Merkmal d‘ ist in der [X.]in den Absätzen [0005] und [0019] bzw. in der [X.]in den Absätzen [0004] und [0017] in der beanspruchten Allgemeinheit (vgl. Dickschichttechnologie, Dickschichtheizung) ohne zusätzliche Ausgestaltungsdetails offenbart.
Eine hermetische also auch wasserdichte Ausführung des [X.](Merkmal d3‘) ist als Ergebnis einer Vielzahl von alternativ in der [X.](vgl. Abs. [0004], [0005], [0031]) bzw. in der [X.](vgl. Abs. [0003], [0004], [0029]) beschriebenen Möglichkeiten der Befestigung des [X.]in dem [X.]offenbart. Eine auch wasserdichte Ausgestaltung des ansonsten nur abgeschlossenen [X.]bei dem schutzbeanspruchten [X.]konnte der Fachmann daher den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen.
Die Merkmale d‘ und d3‘ des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind daher zulässig.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I ist zwar neu (§ 3 PatG).
Die hinsichtlich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beachtlichen Druckschriften D2, [X.]sowie [X.]offenbaren jeweils keine Dickschichtheizung als Widerstands-Heizelement.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I beruht jedoch ausgehend von einer der Druckschriften D1, [X.]oder [X.]jeweils i. V. m. mit der Druckschrift [X.]nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Bereits in der Beschreibungseinleitung der [X.](vgl. Abs. [0002]) ist beschrieben, dass [X.]für elektromotorisch betriebene Küchenmaschinen bekannt seien, bei denen der Boden des [X.]mit einem [X.]in Form einer Dickschichtheizung versehen sei.
Der Fachmann kennt die Vorteile, die Dickschichtheizungen hinsichtlich einer gleichmäßigen, flächenhaften und effektiven Wärmeübertragung gegenüber Rohrheizungen bieten.
Diese Vorteile sind bspw. in der aufgrund der nicht wirksam beanspruchten Priorität des Streitpatents dem Stand der Technik zuzurechnenden Druckschrift [X.]im Abschnitt [0004] beschrieben. In diesem Dokument sind [X.]mit scheibenförmigen Dickschichtheizungen offenbart, wobei auf eine Edelstahlplatte Leiterbahnen aufgedruckt werden und das so gebildete [X.]dann mit dem [X.]verschweißt wird oder die Leiterbahnen direkt auf den Boden eines [X.]aufgedruckt werden (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026], [0027]).
4.1 Die Druckschriften [X.]und [X.]betreffen Küchenmaschinen zur Erwärmung von Milch oder Sojamilch. Dem Fachmann erschließt es sich beim Studium dieser Druckschriften unmittelbar, dass aufgrund der lediglich eine Windung bzw. einen Ring umfassenden Widerstands-Heizelemente der Wärmeübergang über die Böden auf die Milch im Inneren der [X.]im Wesentlichen linienhaft im Bereich der Heizrohre erfolgt. Dass es dort somit zu Temperaturspitzen und ggf. zu einem Anbrennen der in dieser Hinsicht sensiblen Milch kommen kann, ist für den Fachmann unmittelbar ersichtlich.
Dass diesbezüglich eine ihm bestens bekannte Dickschichtheizung gegenüber den dort verwendeten Rohrheizungen von Vorteil ist, ist für den Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens, belegt durch die Druckschrift D3, offensichtlich.
Bei den aus den Druckschriften [X.]und [X.]bekannten Rührgefäßen für Küchenmaschinen sind die mit der Milch bzw. Sojamilch in Kontakt stehenden Böden der Widerstands-Heizelemente jeweils separat von der seitlichen Rührgefäßwand ausgebildet. Dem Fachmann ist es daher angezeigt, die Widerstands-Heizelemente der in den Druckschriften [X.]und [X.]angegebenen [X.]gemäß der Lehre der Druckschrift [X.]jeweils durch eine separate [X.]mit Dielektrikum und aufgedruckten Leiterbahnen zu ersetzen (Merkmal d‘).
Dabei zusätzlich den Ringraum des [X.]der Druckschrift [X.]gemäß Merkmal d3‘ wasserdicht abgeschlossen auszubilden, ist dem Fachmann bereits angesichts der diesbezüglichen dortigen [X.]nahegelegt (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.2.1). Hierzu bedarf es keines erfinderischen Zutuns, da es sich bei beiden vom Fachmann zu vollziehenden [X.]insgesamt um Routinearbeiten handelt, bei denen sich dem Fachmann keine Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben (BGH, GRUR 2006, 930, Rn. 34 - Mikrotom).
Bei dem aus der Druckschrift [X.]bekannt gewordenen [X.]ist eine wasserdichte Ausgestaltung des [X.]bereits implizit offenbart (vgl. Ausführungen im Abschnitt III.1.2)
4.2 Auch in der Zusammenschau der [X.]mit [X.]ist dem Fachmann ein [X.]mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.]nahegelegt.
Die Druckschrift [X.]betrifft ein [X.]für eine Küchenmaschine mit einem bereits wasserdicht abgeschlossenen Ringraum (Merkmal d3‘) und mit derart ausgebildeten Heizeinrichtungen, um den Einsatzbereich des [X.]bzw. der Küchenmaschine zu erweitern (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 47). Um dieses [X.]hinsichtlich der Heizeinrichtung und des damit verbundenen [X.]noch weiter zu verbessern, ist es naheliegend, die Druckschrift [X.]zu berücksichtigen und anstelle der Ausbildung einer Rohrheizung 11 auf der Unterseite des Bodens 15 direkt ein Dielektrikum und Dickschichtleiterbahnen auf dem Boden aufzubringen (Merkmal d‘). Durch die Dichtmittel 22, 23 aus Silikon ist eine wasserdichte Ausgestaltung des [X.](vgl. Spalte 2, Zeilen 49 bis 54) gewährleistet. Da anspruchsgemäß nicht gefordert, kann dahinstehen, ob das wasserdichte [X.]auch spülmaschinenfest ist, was von der Beklagten bezweifelt wird. In diesem Zusammenhang sind dem Fachmann aus dem Stand der Technik aber auch spülmaschinenfeste Silikone bekannt.
Bei ihrer Argumentation, die Druckschrift [X.]liefere dem Fachmann keinen Hinweis darauf, eine Dickschichtheizung in einem Ringraum vorzusehen, da die dort beschriebene scheibenförmige Dickschichtheizung unterhalb des [X.]ausgebildet sei, weshalb eine Veranlassung für den Fachmann, diese Druckschrift zu einer der Druckschriften D1, [X.]oder [X.]hinzuziehen, nicht bestanden habe, übersieht die Beklagte, dass die Druckschriften D1, [X.]und [X.]jeweils bereits ein in einem Ringraum ausgebildetes [X.]unterhalb des mit dem Kochgut in Verbindung stehenden Bodens zeigen. Ausgehend von einer dieser Druckschriften ist es dann aber auch naheliegend, das scheibenförmige [X.]innerhalb des [X.]durch eine Dickschichtheizung zu ersetzten. Eines zusätzlichen Hinweises auf einen Ringraum in der Druckschrift [X.]bedarf es hierzu nicht.
V.
Die von der Beklagten mit Hilfsantrag V verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig; sie erweist sich aber nicht als patentfähig.
1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V lautet in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
(a) [X.](7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),
(b) wobei das [X.](7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10),
(c) wobei weiter das [X.](7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,
dadurch gekennzeichnet,
(d)‘ dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung
(d1) in Zusammenwirkung mit dem [X.](13)
(d2) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des [X.](7)
(d3)‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt,
(d4) und dass das Heizelement (10) innen mit der Außenwandung des [X.](13) verschweißt ist.
2. Das zusätzliche Merkmal d4 des Patentanspruchs 1 geht auf den ursprünglichen bzw. den erteilten Patentanspruch 6 zurück. Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V ist somit zulässig.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag V ist zwar neu, da er gegenüber dem bereits als neu geltenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I enger gefasst ist (§ 3 PatG).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag V beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von einer der Druckschriften [X.]oder [X.](§ 4 PatG).
4.1 Bei dem [X.]gemäß der Druckschrift [X.]ist das scheibenförmige [X.]über den Boden 604 innen an seiner Öffnung 720 mit dem vertikalen Rohr 727 verschweißt (vgl. Seite 28, erster Absatz). Bei Ausbildung des [X.]in Form einer Dickschichtheizung gemäß der Lehre der Druckschrift [X.]ist es dem Fachmann nahegelegt, die Edelstahlplatte der Dickschichtheizung innen mit der [X.]des vertikalen Rohrs zu verschweißen. Da das vertikale Rohr im Sinne des Streitpatents einen [X.]zur Halterung des [X.]über dessen [X.]430 ausbildet, gelangt der Fachmann in Zusammenschau der Druckschriften [X.]und [X.]auch zur Ausgestaltung gemäß dem Merkmal d4.
Der Fachmann geht bei der Zusammenschau der Druckschriften [X.]mit [X.]implizit von einer metallischen Ausgestaltung des [X.]3 aus. Das Vorsehen einer Schweißverbindung an der [X.]des [X.]im [X.]zur Dickschichtheizung gemäß Druckschrift [X.]stellt eine fachmännische Routinemaßnahme dar, um eine gegen Wasser bzw. Sojamilch dichtende Verbindung zu gewährleisten.
Ausgehend von einer der Druckschriften [X.]oder [X.]i. V. m. der Druckschrift [X.]und dem fachmännischen Wissen ist dem Fachmann somit auch die Ausgestaltung eines [X.]mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag V angezeigt.
4.2 Demgegenüber ist ausgehend von der Druckschrift [X.]das [X.]des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V dem Fachmann aber nicht nahegelegt.
Bei dem [X.]nach der Druckschrift [X.]ist die den [X.]ausbildende Ummantelung 13 des aus Metall bestehenden Innengefäßes 12 aus einem spritzgegossenen Kunststoffmaterial gebildet und soll der Wärmeisolierung dienen (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 9). Eine Ausgestaltung der Ummantelung 13 aus Metall ist demnach nicht naheliegend und somit auch nicht der Ersatz der Dichtung 23 durch eine merkmalsgemäße Schweißnaht.
Die Klägerin sieht in einer metallischen Ausgestaltung der gesamten Ummantelung 13 eine zu der in der Druckschrift [X.]gelehrten Ausführung als Kunststoff-Spritzgussteil gleichwertige Alternative, so dass dem Fachmann eine beliebige Auswahl an Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe.
Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin aber, dass eine einteilige metallische Ausgestaltung der Ummantelung nur als Gussteil möglich ist. Eine solch massive Ausführung eines Küchen-[X.]ist dem Fachmann bereits aus fertigungstechnischer Sicht, aber auch im Hinblick auf dessen Verwendbarkeit im [X.]nicht angezeigt.
Darüber hinaus sind Metall und Kunststoff hinsichtlich der in der Druckschrift [X.]angestrebten Isolierung offensichtlich völlig konträr wirkende Werkstoffe. Eine beliebige Auswahl von gleichwertigen Möglichkeiten stand dem Fachmann demnach gerade nicht zur Verfügung, vielmehr liegen klare Kriterien für die Vorzugswürdigkeit einer [X.]vor (BGH, GRUR 2004, 47, Rn. 48 - Blasenfreie Gummibahn I).
VI.
Die von der Beklagten mit Hilfsantrag VI vorgelegte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als patentfähig.
1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags VI lautet in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
(a) [X.](7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),
(b) wobei das [X.](7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-[X.](10),
(c) wobei weiter das [X.](7) einen bodenseitigen [X.](13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,
dadurch gekennzeichnet,
(d)‘ dass das [X.](10) in Form einer Dickschichtheizung
(d1) in Zusammenwirkung mit dem [X.](13)
(d2) sowie einem sich unterhalb des [X.](10) erstreckenden Boden (12) des [X.](7)
(d3)‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt,
(d5) und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des [X.](13) bzw. entlang der [X.]der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) aufweist,
(d6) wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der Domkuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt
(d7) und hier eine gegenüber der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.
2. Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI ist zulässig.
2.1 Die neuen Merkmale d5, d6 und d7 des Patentanspruchs 1 sind im Absatz [0025] der [X.]bzw. im Absatz [0023] der [X.]i. V. m. den erteilten bzw. ursprünglichen Unteransprüchen 6 bis 9 offenbart.
Der Auffassung der Klägerin, in den genannten Absätzen sei lediglich eine Ausführungsform mit zwei kumuliert anzuwendenden Schweißungen beschrieben, weshalb es bei Aufnahme des eine Innenverschweißung betreffenden Merkmals d5 auch zwingend der Aufnahme eines weiteren Merkmals bezüglich der Außenverschweißung des [X.]mit dem [X.]bedurft hätte, kann seitens des Senats nicht gefolgt werden.
Festzustellen ist, dass in den jeweiligen obengenannten Absätzen zunächst allgemein eine Verschweißung des Widerstands-[X.]mit dem [X.]beschrieben wird. Bevorzugt könne dies durch ein Verschweißen einerseits mit der Innenwandung des [X.]und andererseits mit der [X.]des [X.]erfolgen. Für ein Verschweißen mit dem [X.]ist aber nicht zwingend auch ein Verschweißen mit der Innenwandung des [X.]erforderlich. Dies wird insbesondere mit Blick auf den [X.]deutlich. Die das Verschweißen mit der [X.]des [X.]betreffenden erteilten bzw. ursprünglichen [X.]bis 9 sind eben nicht zwingend auf den das Verschweißen mit der Innenwandung des [X.]betreffenden erteilten bzw. ursprünglichen Unteranspruch 5 rückbezogen. Vielmehr kann die Verbindung mit der Innenwandung des [X.]auch alternativ zum Verschweißen über ein Einpressen oder Verrollen erfolgen (vgl. jeweilige [X.]und 3) und das [X.]dennoch radial innen mit dem [X.]verschweißt werden.
Darüber hinaus würde es der Aufnahme sämtlicher, für sich oder zusammen der Aufgabenlösung förderlicher Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch ohnehin nicht bedürfen. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr, wie im vorliegenden Fall gegeben, in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (BGH, GRUR 2002, 49, Rn. 39, 40 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
Die Aufnahme des Merkmals d5 in den Patentanspruch 1 ist somit zulässig.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin, der Begriff „scheibenartig“ aus dem Merkmal d5 sei nicht ursprungsoffenbart, findet sich dieses Adjektiv bereits in dem hinsichtlich der [X.]dieses Merkmals relevanten Absatz [0023] der [X.]und wird vom Fachmann im Lichte des Streitpatents als bedeutungsgleich mit dem Begriff [X.]des Merkmals b verstanden.
2.2 Dem Merkmal d5 mangelt es aufgrund der verwendeten Konjunktion „beziehungsweise“ auch nicht an der notwendigen Klarheit.
Die diesbezüglich von der Klägerin vorgebrachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass grundsätzlich die Konjunktion „beziehungsweise“ unterschiedliche Bedeutungen haben kann (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 34 Rn. 137). Dennoch ist für den Fachmann angesichts der Gesamtoffenbarung des Streitpatents erkennbar, welcher Sinn im vorliegenden Zusammenhang zugrunde zu legen ist.
Denn mit Blick auf Figur 5 des Streitpatents stellt für den Fachmann die [X.]der zentralen [X.]einen speziellen Bereich der [X.]des [X.]dar, wobei der Fachmann unter der [X.]die Wandung des [X.]außerhalb des [X.]versteht, und nicht eine von dieser verschiedene Struktur. Die Konjunktion „beziehungsweise“ wird demnach im [X.]in der Bedeutung von „genauer gesagt“ verwendet und leitet ein beispielhaftes nicht beschränkendes Merkmal ein.
Dieser Zusammenhang wird auch angesichts der erteilten bzw. ursprünglichen Patentansprüche 6 und 7 deutlich. So ist über den Patentanspruch 6 zunächst allgemein die im ersten [X.]d5 angegebene Verschweißung des [X.]innen mit der [X.]des [X.]beansprucht. Der ausschließlich auf diesen Patentanspruch rückbezogene [X.]bildet diese Verschweißung entsprechend dem zweiten [X.]d5 dahingehend weiter, dass diese im Bereich der [X.]vom Inneren des [X.]vorgenommen werden soll. Auch angesichts der Anspruchsfassung ist somit für den Fachmann erkennbar, dass beide [X.]über ein „beziehungsweise“ im Sinne von „genauer gesagt“ verknüpft sind.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag VI ist neu, da er gegenüber dem bereits als neu geltenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I enger gefasst ist (§ 3 PatG).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag VI beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Das Heizelement des [X.]der Druckschrift [X.]weist zwar eine gegenüber der [X.]durchmesserverringerte Öffnung auf (Merkmale d6, d7), das Vorsehen einer Schweißverbindung gemäß Merkmal d5 zwischen der [X.]des aus Kunststoff gefertigten [X.]und dem metallenen Heizelement ist unter Verweis auf die Ausführungen im Abschnitt [X.]zum Hilfsantrag V dem Fachmann unter Berücksichtigung der Druckschrift [X.]nicht nahegelegt.
Ausgehend von einer der Druckschriften [X.]oder [X.]sieht der Fachmann in der Zusammenschau mit dem Dokument [X.]eine radial innere Verschweißung der scheibenartigen Dickschichtheizung mit der [X.]des [X.]bzw. dem metallischen [X.]3 vor (vgl. Ausführungen im Abschnitt V.4.1; Merkmal d4), allerdings ist die Öffnung des radial innenliegenden Rohres 727 bzw. des [X.]3 durchmesserverringert gegenüber der radial außenliegenden Öffnung des Heizelementes. Die Merkmale d6 und d7 sind demnach gerade nicht erfüllt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Merkmale d5, d6 und d7 stünden nicht im Zusammenhang mit der vom Streitpatent angestrebten Dichtheit, so dass ausgehend von der Druckschrift [X.]für den Fachmann lediglich eine Auswahl von alternativen und rein handwerklichen Maßnahmen notwendig sei, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag VI zu gelangen.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass durch den Merkmalskomplex d5, d6 und d7 deutlich wird, dass der [X.]von unten bis an das Heizelement heranreichen muss, um mit diesem verschweißt werden zu können. Somit lässt sich direkt zwischen [X.]und Heizelement eine wasserdichte Schweißverbindung zur Abdichtung des [X.]schaffen, ohne dass es hierzu im radialen Innenbereich des [X.]weiterer Elemente bedarf. Auch die stabile Abstützung der scheibenförmigen Dickschichtheizung auf dem [X.]fördert zusätzlich erkennbar den Erfolg des Streitpatents im Hinblick auf die Dichtheit des Ringraums, indem die Fläche des [X.]zur Abdichtung genutzt werden kann. Eine positive Wirkung der neu hinzugekommenen Merkmale d5, d6 und d7 auf die angestrebte Dichtheit ist demnach entgegen der Meinung der Klägerin gegeben.
Gründe, aus denen heraus der Fachmann bei dem aus der Druckschrift [X.]bekannt gewordenen [X.]unter Berücksichtigung der Druckschrift [X.]und &7625
- den Boden 602 nicht als Kunststoffspritzteil, sondern als Metallbauteil vorsehen sollte, dabei
- den kegelstumpfartigen Bereich des Bodens 602 bis an die Unterkante des [X.]hochziehen sollte, sowie
- die Öffnung im oberen abgeflachten Bereich des kegelstumpfartigen Bereichs im Durchmesser gegenüber der [X.]für das Rührwerk in dem Heizelement vergrößern sollte, und
- die zwischen dem kegelstumpfartigen Bereich des Bodens 602 und dem vertikalen Rohr vorgesehene Dichtung durch eine Schweißverbindung ersetzten sollte,
sind entgegen dem Vortrag der Klägerin ersichtlich nicht gegeben. Es mag zutreffen, dass eine einzelne aus der Menge der voranstehenden Maßnahmen dem Fachmann im Rahmen konstruktiver Überlegungen nahegelegen haben könnte.
Ohne das Streitpatent zu kennen, konnte der Fachmann allerdings allein gestützt auf sein Fachwissen nicht sämtliche notwendigen Maßnahmen auffinden, um den in der Zusammenschau der Druckschriften [X.]mit [X.]nahegelegten Gegenstand in Richtung hin auf das beanspruchte [X.]weiterzuentwickeln, zumal es sich, wie voranstehend ausgeführt, gerade nicht um rein alternative handwerkliche Maßnahmen handelt, sondern diese vielmehr konkret gemeinsam die angestrebte Dichtheit des [X.]fördern.
Die Druckschriften D1, [X.]und [X.]können auch unter Hinzuziehung des Dokuments [X.]und des Fachwissens des Fachmanns somit den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag VI nicht nahelegen.
Da für den Fachmann bereits keine konkreten Umstände erkennbar sind, die Druckschrift [X.]als Ausgangspunkt für seine Überlegungen zu wählen (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.2.2), kann auch die diesbezügliche Argumentation der Klägerin, wonach dem Fachmann ein [X.]gemäß Hilfsantrag VI ausgehend von dem Dokument [X.]nahegelegt sei, nicht überzeugen.
Der von der Klägerin vorgelegte Stand der Technik legt somit die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI vorgeschlagene Lösung der Beklagten nicht nahe.
5. Die von Hilfsantrag VI mitumfassten angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 sind als [X.]auf Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Bestandskraft mitgetragen.
Somit war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung des [X.]hinausgeht.
Auf die Hilfsanträge VII, [X.]und XII kommt es daher nicht mehr an.
6. Die nicht angegriffenen [X.]und 3 sind von diesem Urteil unberührt und bleiben mit ihrem Rückbezug auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung in Kraft. Dasselbe gilt für die erteilten Patentansprüche 6 bis 9, soweit diese auf die Patentansprüche 2 oder 3 rückbezogen sind.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
[X.]beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Meta
12.07.2021
Urteil
Sachgebiet: Ni
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2021, Az. 7 Ni 7/19 (REWIS RS 2021, 10582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 10582
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 U 45/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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