Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2021, Az. 7 Ni 7/19

7. Senat | REWIS RS 2021, 10582

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Univ. [X.] und [X.]. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 102 26 940 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9, soweit letztere nicht auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

„Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen [X.]es (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [X.] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet,

dass das [X.] (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [X.] (13) sowie einem sich unterhalb des [X.] (10) erstreckenden Boden (12) des [X.] (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des [X.]s (13) bzw. entlang der [X.] der zentralen [X.]kuppel-Öffnung (15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der [X.]kuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen [X.]kuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.“

und sich die weiter angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 auf den derart geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des [[X.].] (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 17. Juni 2002 angemeldet worden ist und die innere Priorität aus der [[X.].] Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 vom 29. Juni 2001 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Rührgefäß für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine“ und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9, soweit letztere nicht auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, mit der [[X.].] angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Rührgefäß, die Patentansprüche 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

2

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung nach Hauptantrag wie folgt:

3

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen [[X.].]es (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [[X.].] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [[X.].] (10) in Zusammenwirkung mit dem [[X.].] (13) sowie einem sich unterhalb des [[X.].] (10) erstreckenden Boden (12) des [[X.].] (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.

4

Wegen des Wortlauts der [[X.].], 5, 6, 7, 8 und 9 wird auf die [[X.].] 102 26 940 B4 Bezug genommen.

5

Die Klägerin macht mit ihrer [[X.].] den [[X.].] der mangelnden Patentfähigkeit geltend, § 22 Abs. 1 [[X.].] i. [[X.].]. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [[X.].], wobei sie sich auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.

6

Die Klägerin reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

7

[X.] WO 01/03559 A1

8

[X.] [[X.].] 5 048 402 A

9

[X.] [[X.].] 100 19 126 A1

[X.] [[X.].] 43 33 417 A1

D5 [[X.].] 44 18 546 A1

[X.] [[X.].] 44 14 821 A1

[X.] [[X.].] 35 07 276 A1

[X.] WO 98/054931 A1

D9 [[X.].] 698 34 791 T2

[X.]0 GB 2 294 187 A

[[X.].] EP 0 885 579 A1

[X.]2 CH-PS-467 052

[[X.].] CN 2462817Y

mit [[X.].] Übersetzung [[X.].]a

[X.]4 WO 99/63789 A1

[[X.].] [[X.].] 695 01 746 T2

[X.]6 [[X.].] 691 26 594 T2

[X.]7 Auszug aus Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl., 1990, [[X.].], G47-G50;

[X.]8 Auszug aus „Fügetechnik, Schweisstechnik“, 4. Aufl., 1990, [[X.].] [[X.].]erlag für Schweisstechnik;

NK11 Wikipedia-Artikel „Kategorie. Küchenmaschine“

[[X.].] Wikipedia-Artikel „Rührschüssel“

[[X.].] EP 0 757 530 B1.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den [[X.].], [[X.].], [[X.].]I, [[X.].]II, [[X.].] und [[X.].]I, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. März 2021. Die mit Schriftsatz vom 17. März 2021 ebenfalls eingereichten [[X.].], [[X.].], I[[X.].], [[X.].][[X.].], [[X.].] und [X.] hat die Beklagte in der mündlichen [[X.].]erhandlung fallen gelassen.

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag I wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen [[X.].]es (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [[X.].] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [[X.].] (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [[X.].] (13) sowie einem sich unterhalb des [[X.].] (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt.

Die weiter angegriffenen [[X.].] bis 9 bleiben in der Fassung nach Hilfsantrag I in ihrem Wortlaut unverändert.

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag [[X.].] wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen [[X.].]es (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [[X.].] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [[X.].] (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [[X.].] (13) sowie einem sich unterhalb des [[X.].] (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das Heizelement (10) innen mit der Außenwandung des [[X.].]s (13) verschweißt ist.

In der Fassung nach Hilfsantrag [[X.].] entfällt der angegriffene [X.], aus den weiter angegriffenen [X.]n 7 bis 9 werden die [X.] 6 bis 8.

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag [[X.].]I - die Fassung ist auch aus dem [X.] unter [X.] ersichtlich - wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen [[X.].]es (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen [[X.].] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das [[X.].] (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem [[X.].] (13) sowie einem sich unterhalb des [[X.].] (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere [[X.].]erschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des [[X.].]s (13) bzw. entlang der [X.] der zentralen [[X.].]kuppel-Öffnung (15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der [[X.].]kuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen [[X.].]kuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.

Die weiter angegriffenen [[X.].] bis 9 bleiben in der Fassung nach Hilfsantrag [[X.].]I in ihrem Wortlaut unverändert.

Wegen des Wortlauts der Fassungen nach den weiter gestellten Hilfsanträgen [[X.].]II, [[X.].] und [[X.].]I wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2021 Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent nehme die innere Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 (Anlage [X.]) mit dem Zeitrang des 29. Juni 2001 schon aus Rechtsgründen nicht wirksam in Anspruch. Die Prioritätsanmeldung sei nicht die erste Anmeldung für die Erfindung i. S. d. § 40 [[X.].], da es sich bei ihr um eine Gebrauchsmusteranmeldung handle, die ihrerseits, nämlich im Wege der Abzweigung, den Zeitrang einer früheren [[X.].] Patentanmeldung ([[X.].] 101 31 482.5) in Anspruch nehme und damit schon eine gegenüber ihrem [X.] frühere Priorität beanspruche. Selbst wenn man von der Wirksamkeit einer auf ein abgezweigtes Gebrauchsmuster gestützten Prioritätserklärung ausgehen wollte, fehle es zudem an der Identität der Erfindung in der früheren und späteren Anmeldung. Der Gegenstand der Prioritätsanmeldung weise einzelne Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents wie beispielsweise den „bodenseitigen [[X.].] (13) zur Halterung des Rührgefäßes“ nicht auf. Demzufolge benennt die Klägerin auch Stand der Technik (Druckschrift [X.]), der im Prioritätsintervall liegt.

Die Klägerin macht mit ihrer [[X.].] zunächst geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer der [X.] oder [X.], beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der Schriften [X.], [X.], [X.]0 oder [[X.].]. Gleiches gelte ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.]0 oder [[X.].]. Die erfinderische Tätigkeit sei auch ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit einer der [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] nicht gegeben. In Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis des Gerichts macht die Klägerin des Weiteren geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei schon nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.] und beruhe hiervon ausgehend auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Neuheit fehle zudem gegenüber der Druckschrift [[X.].].

Die Klägerin hält die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge für unzulässig erweitert und auch für nicht patentfähig, weil ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hilfsantrag [[X.].]I mit dem Merkmal d5 (siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [[X.].]I unter [[X.].][X.]1. der Gründe) sei darüber hinaus unklar.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 102 26 940 im Umfang der Ansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9 für nichtig zu erklären, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die (nicht angegriffenen) Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten [X.], [[X.].], [[X.].]I, [[X.].]II, [[X.].] und [[X.].]I, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. März 2021, richtet, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Patentansprüche unverändert bleiben.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der Fassungen nach den [[X.].], [[X.].], [[X.].]I, [[X.].]II, [[X.].] und [[X.].][X.] Der in Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis des Gerichts von der Klägerin neu eingereichte Stand der Technik (Druckschriften [[X.].] und [X.]4) sei zudem verspätet, da nur behauptet, aber nicht begründet worden sei, warum aufgrund des Hinweises eine Nachrecherche veranlasst gewesen sei.

Das Streitpatent nehme im Übrigen die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 vom 29. Juni 2001 wirksam in Anspruch. In der neueren Kommentarliteratur werde eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität aus einer Gebrauchsmuster-Abzweigungsanmeldung ohne Weiteres anerkannt (unter Hinweis auf [X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rn. 60; [[X.].]/[X.], [[X.].], 10. Aufl., § 40 Rn. 9).Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung sei der Anmeldetag der Patentanmeldung, aus der sie abgezweigt sei, und dieser liege vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Auch die Identität der Erfindung als [[X.].]oraussetzung der Inanspruchnahme der inneren Priorität sei nach Auffassung der Beklagten unter [[X.].]orlage einer Abschrift der [[X.].] Patentanmeldung [[X.].] 101 31 482.5 (Anlage [X.]) gegeben.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 9. Februar 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [[X.].] erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen [[X.].]erhandlung am 12. Juli 2021, insbesondere zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2021 eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.

Wegen des [[X.].]orbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen [[X.].]erhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf teilweise Ni[X.]htigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sa[X.]he teilweise begründet.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen na[X.]h den [X.] und V ni[X.]ht re[X.]htsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gema[X.]hte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.]) vor.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des [X.] erweisen si[X.]h die angegriffenen Patentansprü[X.]he als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft ein [X.] für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine, wobei das [X.] in seinem Bodenberei[X.]h aufheizbar ist mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.], wobei weiter das [X.] einen bodenseitigen [X.] zur Halterung eines Rührwerkes besitzt (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Im Absatz [0002] der [X.] ist angegeben, dass [X.] der in Rede stehenden Art bekannt seien, so beispielsweise in Form von beheizbaren Gefäßen für Kü[X.]henmas[X.]hinen. Hier sei es weiter bekannt, den Boden des [X.]s mit einem [X.] in Art einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung zu versehen. Unabhängig von der Art und Ausgestaltung der bekannten [X.] seien diese je na[X.]h Ausführungsform der Kü[X.]henmas[X.]hine au[X.]h einem gesonderten Aufsetzadapter, über wel[X.]hen die Stromversorgung erfolge, zuordenbar. Bei einer Anordnung eines [X.]s der in Rede stehenden Art in einer Kü[X.]henmas[X.]hine forme ein Gehäuseteil der Kü[X.]henmas[X.]hine diesen Aufsetzadapter aus. Letzterer verfüge in der Regel über Aufnahmebu[X.]hsen für die bodenseitigen Ste[X.]kvorsprünge des [X.]s, um hierüber die elektris[X.]he Kontaktierung des [X.] zu ermögli[X.]hen. Na[X.]hteilig an den bekannten Lösungen sei, dass diese [X.] ni[X.]ht zur Reinigung in einer Spülmas[X.]hine geeignet seien.

Zum Stand der Te[X.]hnik wird in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents (vgl. Abs. [0003]) auf die ni[X.]ht vorveröffentli[X.]hte [X.] 100 19 126 [X.] verwiesen. Hieraus sei ein [X.] für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine bekannt, das in seinem Bodenberei[X.]h mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] aufheizbar sei. Das [X.] besitze au[X.]h einen bodenseitigen [X.] zur Halterung des [X.]. Es sei jedo[X.]h kein zur Aufnahme von Kontakten abges[X.]hlossener Ringraum vorgesehen, weiter au[X.]h kein unterhalb des [X.] si[X.]h erstre[X.]kender Boden des [X.]s. Weiter sei aus der [X.] 698 34 791 T2 ein im dortigen Ausführungsbeispiel als Wasserko[X.]her bes[X.]hriebenes Gerät bekannt, das ein s[X.]heibenförmiges [X.] aufweise, das ebenfalls na[X.]h unten freiliege.

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe darin (vgl. [X.], Abs. [0004]), ein [X.] der in Rede stehenden Art derart in vorteilhafter Weise weiterzubilden, dass dieses geeignet sei zur Reinigung in einer Spülmas[X.]hine.

2. Diese Aufgabe soll dur[X.]h den Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gelöst werden.

Die Merkmale dieses Patentanspru[X.]hs (erteilte Fassung na[X.]h Hauptantrag) können wie folgt gegliedert werden:

(a) [X.] (7) für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine (1),

(b) wobei das [X.] (7) in seinem Bodenberei[X.]h aufheizbar ist mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] (10),

([X.]) wobei weiter das [X.] (7) einen bodenseitigen [X.] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

(d) dass das [X.] (10)

([X.]) in Zusammenwirkung mit dem [X.] (13)

([X.]) sowie einem si[X.]h unterhalb des [X.] (10) erstre[X.]kenden Boden (12) des [X.]s (7)

([X.]) einen zur Aufnahme von Kontakten abges[X.]hlossenen Ringraum (16) begrenzt.

3. Als maßgebli[X.]her [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Te[X.]hnik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Mas[X.]hinenwesens mit Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss oder entspre[X.]hendem akademis[X.]hen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Kü[X.]hengeräten, insbesondere von Kü[X.]henmas[X.]hinen mit Aufnahmegefäßen mit Heiz- und [X.] verfügt. Dieser Fa[X.]hmann kennt die bei derartigen Kü[X.]henmas[X.]hinen Verwendung findenden Heizelemente und verfügt über Grundkenntnisse hinsi[X.]htli[X.]h deren elektris[X.]hen Aufbaus und Ans[X.]hlusses. Da der Gegenstand des Streitpatents neben me[X.]hanis[X.]hen au[X.]h elektris[X.]he Komponenten umfasst, zieht er gegebenenfalls au[X.]h einen Elektroingenieur mit hinzu.

4. Dieser Fa[X.]hmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspru[X.]hs 1 von Folgendem aus:

Der Patentanspru[X.]h 1 stellt auf ein [X.] (7) für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine (1) ab (), wobei das [X.] im Bodenberei[X.]h sowohl elektris[X.]h beheizbar als au[X.]h zur Halterung eines [X.] ausgeformt ist (vgl. [X.] und [X.]). Das [X.] ist demna[X.]h räumli[X.]h und körperli[X.]h zur Verwendung in einer Kü[X.]henmas[X.]hine ausgebildet, die Lebensmittel zumindest elektris[X.]h erhitzen und über ein elektromotoris[X.]h angetriebenes Rührwerk verrühren kann (vgl. untenstehend wiedergegebene Figur 1 aus der [X.] i. V. m. Abs. [0018], [0019]).

Abbildung

Figur 1 aus der [X.]

Über das vollständige ist gefordert, dass das [X.] in seinem Bodenberei[X.]h mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] (10) aufheizbar ist (vgl. untenstehend wiedergegebene Figur 4 aus der [X.]).

Abbildung

Figur 4 aus der [X.]

Das [X.] erwärmt das [X.] in dessen Bodenberei[X.]h na[X.]h allgemeinem Verständnis mittels der beim Stromdur[X.]hfluss dur[X.]h einen [X.] erfolgenden Umwandlung von elektris[X.]her in thermis[X.]he Energie.

Im Streitpatent ist im allgemeinen Bes[X.]hreibungsteil (vgl. Abs. [0005]) angegeben, dass das [X.] hierzu bodenseitig ein [X.] in Form einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung umfasse, wobei das Heizelement unterseitig bevorzugt mit Email als Dielektrikum versehen sei, auf dem Leiterbahnen aufgedru[X.]kt seien. Zum Stand der Te[X.]hnik von [X.]en sowie zur Ausbildung eines Widerstands-[X.] im Speziellen verweist das Streitpatent in der Bes[X.]hreibungseinleitung (vgl. Abs. [0003]) sowie in den Erläuterungen zum Ausführungsbeispiel (vgl. Abs. [0019]) auf die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 100 19 126 [X.] ([X.]).

Dort ist zu einem Di[X.]ks[X.]hi[X.]ht-Heizelement offenbart (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026] bis [0029] i. V. m. Figuren 3 und 4), dass Leiterbahnen aus keramis[X.]her Paste auf die mit einem Dielektrikum versehene Unterseite einer Edelstahls[X.]heibe siebgedru[X.]kt würden. Der [X.]boden werde dann dur[X.]h die Edelstahls[X.]heibe ausgebildet und sei als Bestandteil des [X.] zu verstehen, wobei die Edelstahls[X.]heibe mit dem [X.] vers[X.]hweißt werden könne. Alternativ könne ein Di[X.]ks[X.]hi[X.]ht-Heizelement über sein Dielektrikum und seine Leiterbahnen au[X.]h direkt an dem s[X.]heibenförmigen Boden des [X.]s aufgebra[X.]ht bzw. angeordnet werden.

Au[X.]h bei der in der Bes[X.]hreibungseinleitung des Streitpatents genannten weiteren Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 698 34 791 T2 ([X.]) bildet ein mit Di[X.]ks[X.]hi[X.]ht-Leiterbahnen bedru[X.]ktes s[X.]heibenförmiges Substrat den Boden eines Kü[X.]hengerätes aus.

Ein anspru[X.]hsgemäßes s[X.]heibenförmiges [X.] kann demna[X.]h dur[X.]h einen Verbund aus einem s[X.]heibenförmigen Substrat und den auf diesem Substrat aufgeba[X.]hten Di[X.]ks[X.]hi[X.]ht-Leiterbahnen, die das eigentli[X.]he [X.] ausbilden bzw. die Heiz-Funktion dur[X.]h Energieumwandlung gewährleisten, gebildet werden. Da die Leiterbahnen selbst ni[X.]ht s[X.]heibenförmig ausgeformt sind, genügt zur Erfüllung der geforderten S[X.]heibenform, wenn ledigli[X.]h das Substrat s[X.]heibenförmig ausgestaltet ist, wobei unter s[X.]heibenförmig na[X.]h allgemeinem Verständnis ein im Wesentli[X.]hen flä[X.]henhaftes Ers[X.]heinungsbild mit einer gegenüber der Flä[X.]henausdehnung deutli[X.]h geringeren Di[X.]ke zu verstehen ist. Die flä[X.]henhafte Ausbildung des Substrats ist ni[X.]ht auf ideal ebene konturlose S[X.]heiben bes[X.]hränkt und somit als im Wesentli[X.]hen flä[X.]henhaft zu verstehen, da einerseits das Streitpatent (vgl. Patentansprü[X.]he 10 bis 12, Abs. [0005], [0027], Figur 6) lei[X.]ht gewölbte Heizelemente und andererseits die zu s[X.]heibenförmigen [X.]en aus dem Stand der Te[X.]hnik im Absatz [0003] des Streitpatents genannte Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] konturierte Substrats[X.]heiben zulässt.

Im Anspru[X.]hswortlaut der erteilten Fassung ist die spezielle Ausgestaltung des s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] als Di[X.]ks[X.]hi[X.]ht-Heizelement, anders als in der ursprüngli[X.]hen Fassung als au[X.]h in den Fassungen sämtli[X.]her Hilfsanträge (Merkmal d‘; siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag I unter IV.1.), ni[X.]ht definiert. Demna[X.]h fallen au[X.]h Bauformen unter den Wortlaut des Merkmals b, bei denen andere auf dem Wirkprinzip einer Widerstandsheizung beruhende Heizelemente, wie bspw. rohrförmige Heizungen, an einem s[X.]heibenförmigen Substrat unter Bildung einer Baugruppe angeordnet oder in das Substrat wie bei einem Verbundbauteil forms[X.]hlüssig integriert oder au[X.]h eingegossen sind.

Wenn au[X.]h ni[X.]ht explizit anspru[X.]hsgemäß gefordert, so soll im Sinne des Streitpatents das so definierte im Wesentli[X.]hen s[X.]heibenförmige [X.] au[X.]h direkt den mit den Lebensmitteln in Verbindung stehenden Boden des [X.]s (vgl. [X.], Abs. [0005], „…zu reinigende Übergang von [X.] und [X.]wandung…“, Abs. [0019], Figur 4) ausbilden. Ob dabei, wie im Streitpatent angegeben, das [X.] als separat ausgebildetes Bauteil oder Baugruppe in das [X.] eingesetzt und gefügt wird (vgl. Patentansprü[X.]he 2 bis 5, Abs. [0005]), oder aber das [X.], wie in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] (vgl. Abs. [0006]) au[X.]h bes[X.]hrieben, dur[X.]h direkten Auftrag von Dielektrikum und Leiterbahnen auf den einteilig mit dem [X.] ausgebildeten s[X.]heibenförmigen Boden ausgebildet wird, ist im Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht definiert.

Unterhalb des s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] soll si[X.]h ein Boden (12) des [X.]s (befinden. Dieser Boden ist als [X.] (vgl. [X.], Abs. [0005]) gegenüber dem mit den Lebensmitteln in Kontakt stehenden, demna[X.]h einen „Erstboden“ ausbildenden, s[X.]heibenförmigen [X.] zu verstehen und ist von diesem beabstandet (vgl. obenstehend wiedergegebene Figur 4 aus der [X.]). Der Anspru[X.]hswortlaut lässt offen, ob der Boden einteilig mit dem [X.] ausgebildet ist (vgl. [X.], Abs. [0005], Boden eines tiefgezogenen Metalltopfs) oder ggf. Bestandteil eines mit dem unteren Berei[X.]h des [X.]s verbundenen, zusätzli[X.]hen Gehäuseteils des [X.]s ist (vgl. Abs. [0005], [X.]).

Über das Me des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 ist festgelegt, dass das Rührgefäß bodenseitig einen [X.] (13) zur Halterung eines Rührwerks (8) besitzen soll (Soweit im Anspru[X.]hswortlaut das Rührwerk mit der [X.] versehen ist, liegt eine offenbare Unri[X.]htigkeit vor).

Im Streitpatent ist zu dem anspru[X.]hsgemäßen [X.] angegeben (vgl. Abs. [0005]), dass bei einem bevorzugt aus einem tiefgezogenen Metalltopf bestehenden [X.] der [X.] an dem unterhalb des Widerstands-[X.] angeordneten Boden in das [X.] bzw. in das Innere des [X.]s hineinragend ausgeprägt sein könne. Ebenfalls bevorzugt könne si[X.]h der [X.] bis an die Unterseite des Widerstands-[X.] erstre[X.]ken.

Konkrete Anforderungen im Hinbli[X.]k auf die Ausgestaltung und Form des [X.]s werden im Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht gestellt. Die Zwe[X.]kangabe „zur Halterung eines [X.]“ definiert ledigli[X.]h, dass der [X.] räumli[X.]h und körperli[X.]h dazu ausgebildet sein soll, grundsätzli[X.]h ein Rührwerk haltend aufnehmen zu können. Ob ein Rührwerk tatsä[X.]hli[X.]h vom [X.] gehalten wird und wie eine derartige Halterung im Einzelnen ausgestaltet sein könnte, lässt der Patentanspru[X.]h 1 offen. Ein Rührwerk als Bestandteil des [X.]s ist weder definiert no[X.]h ausges[X.]hlossen, so dass eine Ausgestaltung des [X.]s ohne aber au[X.]h mit Rührwerk ums[X.]hlossen ist.

Neben einer einteiligen Ausführung des [X.]s mit dem Boden oder dem [X.] ist au[X.]h mögli[X.]h, dass der [X.] ledigli[X.]h ein, mit dem Boden im Sinne von „bodenseitig“ verbundenes Bauteil oder eine Baugruppe ist, wobei dieses separate Bauteil oder diese Baugruppe au[X.]h Bestandteil eines [X.], bspw. in Form einer Halterung oder Lagerung, sein kann. Ein sol[X.]her [X.] überbrü[X.]kt die Distanz zwis[X.]hen [X.] und [X.] teilweise oder vollständig.

Mit Bli[X.]k auf die untenstehend wiedergegebene Figur 5 der [X.] kann ein Rührwerk den [X.] dur[X.]h eine zentrale Öffnung dur[X.]htreten, wobei eine ni[X.]ht näher bezei[X.]hnete und radial außen am [X.] anliegende Halterung mit dem [X.] und einer an einer Dur[X.]hbre[X.]hung des Widerstands-[X.] vorgesehenen Di[X.]htung bei der Halterung des [X.] zusammenwirkt.

Abbildung

Figur 5 aus der [X.]

Neben einer gegenständli[X.]hen Ausführung des [X.]s, um ein Rührwerk alleinig oder zusammen mit einem weiteren Bauteil unmittelbar zu halten, fällt aber au[X.]h eine Ausgestaltung des [X.]s für eine ledigli[X.]h mittelbare Halterung, wie bspw. die Eignung zur Aufnahme einer Halterung für ein Rührwerk, unter den Anspru[X.]hswortlaut.

Der stellt darauf ab, dass das [X.] () in Zusammenwirkung mit dem [X.] () sowie dem si[X.]h unterhalb des [X.] erstre[X.]kenden Boden bzw. [X.] des [X.]s () einen zur Aufnahme von Kontakten abges[X.]hlossenen Ringraum (16) begrenzt (). Unter einem Ringraum versteht der Fa[X.]hmann einen im Wesentli[X.]hen ringförmigen Hohlraum bspw. in Form eines Donuts. Anspru[X.]hsgemäß sind das [X.], der [X.] sowie der [X.] als Grenzflä[X.]hen des [X.] definiert, wobei au[X.]h weitere im Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht genannte Elemente zusätzli[X.]he Grenzflä[X.]hen des [X.] ausbilden können. Im Li[X.]hte des Streitpatents könnten dies bspw. eine unterhalb des Widerstands-[X.] gelegene radiale Außenwand des [X.]s (vgl. Figur 4), ein ggf. zwis[X.]hen dem [X.] und dem [X.] gelegenes zusätzli[X.]hes Bauteil (vgl. [X.], Abs. [0005], „…, bevorzugt si[X.]h … bis an die Unterseite des Widerstands-[X.] erstre[X.]kenden, [X.] …“) oder ein in die Ringraumwand eingesetztes Kontaktmodul (vgl. Abs. [0022]) sein. Der so gebildete ringförmige Hohlraum soll der Aufnahme von Kontakten, insbesondere zur Stromversorgung des Widerstands-[X.], dienen (vgl. [X.], Abs. [0005], [0022] bis [0024]).

Über das ist weiter gefordert, dass der definierte Ringraum abges[X.]hlossen sein soll. Au[X.]h wenn im Streitpatent im Hinbli[X.]k auf die angestrebte spülmas[X.]hinenfeste Ausgestaltung (vgl. Abs. [0004]) des [X.]s angegeben ist, dass der Ringraum hermetis[X.]h oder wasserdi[X.]ht (vgl. Abs. [0005], [0025], [0031]) abges[X.]hlossen sein soll, so hat diese spezielle Ausbildung des [X.] keinen Eingang in den Anspru[X.]hswortlaut, insbesondere in das Merkmal [X.] des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hauptantrag, gefunden. Unter einem ledigli[X.]h abges[X.]hlossenen Ringraum ist aber weder explizit no[X.]h implizit ein wasserdi[X.]ht oder hermetis[X.]h abges[X.]hlossener Ringraum zu verstehen. Eine Spezifizierung des [X.] als wasserdi[X.]ht wurde erst in den [X.] vorgenommen (Merkmal [X.]‘; siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag I unter IV.1.).

In einer ledigli[X.]h zur Umgebung hin abges[X.]hlossenen Ausgestaltung des [X.], bspw. um S[X.]hutz vor S[X.]hmutzeintritt und me[X.]hanis[X.]hen Bes[X.]hädigungen zu bieten, ist bereits ein [X.]er Abs[X.]hluss zu sehen. In diesem Zusammenhang geht das Streitpatent sogar davon aus, dass bei der anspru[X.]hsgemäßen abges[X.]hlossenen Ausgestaltung des [X.] denno[X.]h eine Öffnung (vgl. Abs. [0022], Figur 3) zur Dur[X.]hführung von elektris[X.]hen Kontakten für die Stromversorgung und die notwendige Sensorik dur[X.]h die Ringraumwand vorzusehen ist. Im Streitpatent ist zwar bes[X.]hrieben, dass zu diesem Zwe[X.]k in der Ringraum-Öffnung ein Kontaktmodul rastgehaltert sei, allerdings ist ein sol[X.]her Abs[X.]hluss des [X.] speziell in der Ringraum-Öffnung [X.] ni[X.]ht gefordert. Demna[X.]h fallen au[X.]h [X.] mit Öffnungen, die über anderweitige Abs[X.]hlüsse bzw. Vers[X.]hlüsse bspw. in Form von Gehäuseelementen zur Umgebung hin abges[X.]hlossen sind, unter den Wortlaut des Patentanspru[X.]hs 1.

I[X.]

Das Streitpatent kann in keiner seiner Fassungen die Priorität der abgezweigten Gebrau[X.]hsmusteranmeldung 201 20 742.7 ([X.]) vom 29. Juni 2001 wirksam in Anspru[X.]h nehmen, da beide Dokumente ni[X.]ht dieselbe Erfindung betreffen.

Das [X.] [X.] bezieht in seine [X.] ebenso wie das Streitpatent vollinhaltli[X.]h den Inhalt der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.] 100 19 126 A) mit ein; denno[X.]h sind in diesen Dokumenten ([X.] und [X.]) ni[X.]ht sämtli[X.]he vom Streitpatent im Patentanspru[X.]h 1 in der erteilten Fassung na[X.]h Hauptantrag beanspru[X.]hte Merkmale offenbart.

In dem Dokument [X.] i. V. m. der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist ein [X.] (Kü[X.]hengefäß 7) für eine elektromotoris[X.]h angetriebene Kü[X.]henmas[X.]hine 1 mit einem bodenseitig vorgesehenen s[X.]heibenförmigen [X.] 10 (vgl. Seite 3, Zeile 17 bis Seite 4, Zeile 8, Seite 6, vorletzter Absatz bis Seite 7, unten) mit den Merkmalen a und b des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 angegeben (vgl. untenstehend kommentiert wiedergegebene Figuren 2 und 5 aus der [X.]).

Abbildung

Kommentierte Figuren 2 und 5 aus dem Dokument 201 20 742.7 ([X.])

Unterhalb des Widerstands-[X.] und von diesem beabstandet ist ein [X.] 13 ausgebildet. Somit entsteht ein Hohlraum in Form eines [X.], der die in ihm aufgenommenen Kontakte (Federkontakte 22, 23) vor me[X.]hanis[X.]hen und elektris[X.]hen Einflüssen s[X.]hützt (vgl. [X.], Seite 3, Zeilen 24 bis 34, Figuren 2 und 5).

Liest der Fa[X.]hmann in der Ausführungsform der Figur 2 den zentral na[X.]h innen ragenden Abs[X.]hnitt des [X.]s auf den geforderten bodenseitigen [X.] (vgl. Figur 2 oben, erste Lesart), so wäre das Merkmal [X.] in dem Dokument [X.] offenbart, da dieser [X.] entspre[X.]hend dimensioniert ist, um das Rührwerk alleinig sowohl unmittelbar an seiner Oberseite als au[X.]h mittelbar über eine radial innen aufgenommene Halterung zu halten.

Allerdings wirkt dieser [X.] dann ni[X.]ht bei der Ausbildung eines [X.] mit dem [X.] und dem [X.] zusammen. Es fehlt demna[X.]h an dem Merkmal [X.] des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1.

Erkennt der Fa[X.]hmann bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 in dem radial innen liegenden Übergang des [X.]s (vgl. Figur 5 oben, zweite Lesart) zum [X.] einen [X.], so bildet das [X.] mit diesem und dem [X.] einen anspru[X.]hsgemäßen Ringraum aus. Die Merkmalsgruppe d wäre somit in der [X.] offenbart. Der so definierte bodenseitige [X.] ist aber konkret ni[X.]ht dazu vorgesehen und aufgrund seiner geringen axialen Erstre[X.]kung au[X.]h ni[X.]ht dazu geeignet, alleinig das Rührwerk 8 unter Ausübung einer unmittelbaren Haltefunktion aufzunehmen.

Der Auffassung der Beklagten, bei der Ausführungsform der Figuren 4 und 5 der [X.] werde das Rührwerk von unten, unter Nutzung des [X.]s zur Halterung eingesetzt, wobei diese Ausführungsform im Hinbli[X.]k auf die Ausbildung des Gefäßbodens praktis[X.]h genau der Ausführungsform der Figur 4 in der [X.] entspre[X.]he und der dort offenbarte [X.] geeignet sei, mit dem Rührwerk zur Halterung zusammenzuwirken, kann ni[X.]ht gefolgt werden.

Zutreffend ist, dass die Figuren 2 und 5 der [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Ausführungsformen zeigen, wobei die Ausführungsform der Figur 5 der [X.] der Ausführungsform aus Figur 4 der [X.] zumindest nahekommt.

Merkmal [X.] fordert unter anderem, dass der [X.] zur Halterung eines Rührwerkes dienen soll. Eine Haltefunktion für das Rührwerk ist im Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hauptantrag weder für das [X.] no[X.]h den Boden gefordert. Weiter ist ni[X.]ht definiert, ob der [X.] mittelbar, also bspw. über ein von dem [X.] aufgenommenes Halterungselement oder unmittelbar das Rührwerk halten soll. Demna[X.]h ums[X.]hließt der Anspru[X.]hswortlaut au[X.]h Ausführungsformen, bei denen der [X.] derart ausgebildet ist, dass er die Halterung des [X.] unmittelbar, also ohne eine zusätzli[X.]he Halterung und ohne die Mitwirkung des Widerstands-[X.] und/oder des Bodens erfüllen kann. Um die Priorität wirksam in Anspru[X.]h nehmen zu können, müsste au[X.]h ein sol[X.]her Gegenstand dem Fa[X.]hmann unmittelbar und eindeutig in der Voranmeldung offenbart sein.

Festzustellen ist zunä[X.]hst, dass zur Halterung des [X.] am [X.] und insbesondere au[X.]h zur Verwendung des [X.]s zur Halterung des [X.] an keiner Stelle der [X.] etwas erwähnt wird. Die Priorität des Streitpatents ließe si[X.]h demna[X.]h nur begründen, wenn das die Haltefunktion des [X.]s betreffende [X.] des Merkmals [X.] in seiner Breite unmittelbar und eindeutig für den Fa[X.]hmann aus den Figuren hervorginge.

Bei der in Figur 5 der [X.] gezeigten Ausführungsform erstre[X.]kt si[X.]h der [X.] in axialer Ri[X.]htung im Verglei[X.]h zur Ausführungsform der Figur 2 nur über eine sehr geringe Distanz, die auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h die zur Aufnahme der elektris[X.]hen Kontakte benötigten Höhe bestimmt ist. [X.] oben auf dem [X.] liegt das [X.] auf.

Wie ein Rührwerk ohne eine zusätzli[X.]he Halterung und ohne die Mitwirkung zumindest des Widerstands-[X.] von dem derartig bemessenen [X.] unmittelbar gehalten werden könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Warum der Fa[X.]hmann die vom Streitpatent über das Merkmal [X.] vorges[X.]hlagene Ausgestaltung als von einer allgemeinen Lehre des Dokuments [X.] umfasst auffassen sollte, ist darüber hinaus ebenfalls ni[X.]ht erkennbar, zumal das Dokument [X.] die Vermeidung von Krie[X.]hströmen zwis[X.]hen dem Ste[X.]kvorsprung des [X.]s und dem Aufsetzadapter mittels Isolationsmitteln und ni[X.]ht die konstruktive Ausgestaltung des Hohlraums bzw. [X.] betrifft.

Der beanspru[X.]hte Gegenstand ist hinsi[X.]htli[X.]h seines Merkmals [X.] in seiner Allgemeinheit weder implizit der Figur 5 der [X.] entnehmbar no[X.]h ist er von einer allgemeinen Lehre der [X.] umfasst.

Das Merkmal [X.] des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung des [X.] ist daher ni[X.]ht identis[X.]h im [X.] [X.] offenbart.

Demna[X.]h ist eine wirksame Inanspru[X.]hnahme der inneren Priorität der Gebrau[X.]hsmusteranmeldung für das Streitpatent in der Fassung des [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h. Dies betrifft au[X.]h die Gegenstände na[X.]h den abhängigen Patentansprü[X.]hen des Streitpatents.

Da die in den [X.] geänderten und neu hinzugefügten Merkmale die Haltefunktion des [X.]s für das Rührwerk gemäß Merkmal [X.] ni[X.]ht weiter in Ri[X.]htung auf das in der [X.] Offenbarte eins[X.]hränken, kann das Streitpatent au[X.]h in den Fassungen der Hilfsanträge die beanspru[X.]hte Priorität ni[X.]ht wirksam in Anspru[X.]h nehmen. Darauf, dass im Dokument [X.] ohnehin au[X.]h kein wasserdi[X.]hter im Sinne von hermetis[X.]h abges[X.]hlossener Ringraum (Merkmal [X.]‘) und au[X.]h keine Vers[X.]hweißung von Heizelement und [X.] (Merkmale d4, d5; siehe hierzu die Merkmalsgliederungen des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h den [X.] V und VI unter V.1. und V[X.]1.) bes[X.]hrieben werden, kommt es ni[X.]ht mehr an.

Ob es si[X.]h, wie von der Klägerin vertreten, bei der aus der früheren Anmeldung abgezweigten [X.] 201 20 742.7 ni[X.]ht um die erste Anmeldung der Erfindung handelt und das Streitpatent au[X.]h daher die beanspru[X.]hte Priorität ni[X.]ht wirksam in Anspru[X.]h nehmen darf, kann somit ebenfalls dahinstehen.

Bei dieser Sa[X.]hlage ist im Hinbli[X.]k auf den von der Klägerin genannten Stand der Te[X.]hnik au[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] insbesondere für die Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit relevant.

II[X.]

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 des Streitpatents ist in der erteilten Fassung na[X.]h Hauptantrag gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht patentfähig.

1. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der erteilten Fassung na[X.]h Hauptantrag ist ni[X.]ht neu gegenüber den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] (§ 3 [X.]).

1.1 In der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.] 5 048 402 A, vgl. Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 66, untenstehend kommentiert wiedergegebener Auss[X.]hnitt der Figur) ist ein [X.] ([X.]ooking bowl 1) einer Knet- und Ko[X.]hmas[X.]hine (kneading and [X.]ooking apparatus) offenbart (Merkmal a). Der horizontale untere Berei[X.]h der Innenwand (basin 12) des [X.]s bildet einen s[X.]heibenförmigen Boden (bottom 15) aus, der über ein im Quers[X.]hnitt trapezförmiges und gepanzertes Heizelement (heating element 11) aufheizbar ist, wobei das Heizelement am Boden fixiert ist und über Ste[X.]ker (pins 17, 18) mit Strom versorgt wird. Das Heizelement 11 ist demna[X.]h als elektris[X.]hes [X.] ausgeführt. Heizelement 11 und Boden 15 bilden zusammen ein s[X.]heibenförmiges [X.] im Sinne des Streitpatents (Merkmal b).

Der Einwand der Beklagten, das [X.] 11, 15 sei ni[X.]ht s[X.]heibenförmig, weil der Boden 15 einteilig mit der topfartigen Innenwand 12 des [X.]s ausgebildet sei, trifft mit Verweis auf Absatz [0006] der mit in die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Ausbildung eines s[X.]heibenförmigen [X.]s einzubeziehenden Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht zu. Dort ist eben au[X.]h die unmittelbare Anordnung eines [X.] an dem Topfboden als mögli[X.]he Ausgestaltung eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] bes[X.]hrieben.

Abbildung

Kommentierter Auss[X.]hnitt aus der Figur der [X.]

Unterhalb des beheizbaren Bodens 11, 15 bzw. des s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] ist ein von diesem beabstandeter [X.] ([X.]) des [X.]s vorgesehen ([X.] [X.]), der in seinem zentralen Berei[X.]h eine Dur[X.]hführung für ein Rührwerk (shaft 7, [X.], working tool 8) aufweist. Diese in Ri[X.]htung des [X.]inneren orientierte konturierte Dur[X.]hführung ist gegenständli[X.]h als [X.] zu verstehen.

Au[X.]h wenn mit Bli[X.]k auf Figur 1 i. V. m. der Bes[X.]hreibung (vgl. Spalte 2, Zeile 60, 61, „…[X.] integral with the bottom 15…“) das Rührwerk über das Lager ([X.]) direkt am Boden 15 und ni[X.]ht am [X.] gehalten wird, so ers[X.]hließt es si[X.]h für den Fa[X.]hmann denno[X.]h unmittelbar, dass der [X.] aufgrund seiner Dimensionierung ni[X.]ht nur zur Dur[X.]hführung des [X.], sondern grundsätzli[X.]h au[X.]h zu dessen Lagerung und Fixierung bzw. zu dessen Halterung geeignet wäre (vgl. obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals [X.] im Abs[X.]hnitt [X.]4.; Merkmal [X.]).

Das s[X.]heibenförmige [X.] 11, 15 (Merkmal d) bildet zusammen mit dem [X.] (Merkmal [X.]), dem Boden 26 (Merkmal [X.]) und dem unteren Abs[X.]hnitt eines seitli[X.]hen vertikalen [X.] (heating means 10) einen Ringraum zur Aufnahme von elektris[X.]hen Kontakten (flexible blades 16), wobei der Ringraum über den ges[X.]hlossenen Spalt zwis[X.]hen der Innenwand 12 und der Außenwand (en[X.]losure 13) sowie Di[X.]htmittel (sealing means 22, 23) abges[X.]hlossen ist (Merkmal [X.]).

Soweit die Beklagte in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ledigli[X.]h einen topfförmigen Raum offenbart sieht, übersieht sie aber dabei, dass dur[X.]h das radial außen angeordnete weitere Heizelement 10 der topfartige Hohlraum zu einem Ringraum begrenzt wird.

Dieser Ringraum ist abges[X.]hlossen und dur[X.]h die Di[X.]htmittel 22, 23 wasserdi[X.]ht (vgl. Spalte 2, Zeile 54; [X.]). Dass das Di[X.]htmittel 22 außerhalb des [X.] angeordnet ist, ist dabei ni[X.]ht von Bedeutung, da ni[X.]ht gefordert ist, dass die Abges[X.]hlossenheit und insbesondere die Wasserdi[X.]htheit des [X.] nur dur[X.]h den Ringraum begrenzende Mittel gewährleistet werden müssten.

Demna[X.]h weist das aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannt gewordene [X.] sämtli[X.]he Merkmale des ges[X.]hützten [X.]s auf.

1.2 Au[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.], vgl. Bes[X.]hreibung, untenstehend kommentiert wiedergegebene Figur) offenbart ein [X.] mit sämtli[X.]hen Merkmalen des [X.]s na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 und ist daher neuheitss[X.]hädli[X.]h.

1.2.1 Diese Dru[X.]ks[X.]hrift kann entgegen der Rüge der Beklagten ni[X.]ht als verspätet zurü[X.]kgewiesen werden. Die Zurü[X.]kweisung eines Angriffsmittels setzt gemäß § 83 Abs. 4 [X.] voraus, dass es „na[X.]h Ablauf“ einer im Hinweis na[X.]h § 83 [X.] gesetzten Frist vorgebra[X.]ht worden ist. S[X.]hon daran fehlt es hier. Denn die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] (ebenso [X.]) ist von der Klägerin am 17. März 2021 eingerei[X.]ht worden, mithin innerhalb der im geri[X.]htli[X.]hen Hinweis vom 9. Februar 2021 gesetzten ersten Frist, die auf Antrag der Beklagten um 1 Wo[X.]he bis zum 17. März 2021 verlängert worden war. Eine Verspätung, die ents[X.]huldigt werden müsste, hat daher ni[X.]ht vorgelegen.

1.2.2 Ein [X.] ([X.] 1) für eine elektromotoris[X.]he (Elektromotor 11) Sojamil[X.]hmas[X.]hine umfasst ein [X.] ([X.]) und einen dur[X.]h einen am Boden der [X.] angeordneten [X.] 3 gebildeten bodenseitigen [X.] (Merkmale a bis [X.]). Der Boden sowie die Seitenwand der [X.] s[X.]hließen zusammen mit dem [X.] und der Plattenheizung einen abges[X.]hlossenen und implizit au[X.]h wasserdi[X.]hten Ringraum für elektris[X.]he Kontakte ein (vgl. Verkabelung der Plattenheizung; [X.]).

Das Vorbringen der Beklagten, dass die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] keinen abges[X.]hlossenen Ringraum offenbare, vermag ni[X.]ht zu überzeugen. Der eine Hauptkupplung 14 umgebende So[X.]kel ist als ein Bestandteil der [X.] offenbart (vgl. Seite 5, letzter Absatz, Hauptkupplung im Inneren der Erwärmungs-[X.]). Der die Kontakte und Leitungen aufnehmende Ringraum der [X.] ist au[X.]h im Sinne des Streitpatents abges[X.]hlossen. Denn einerseits ist in der Figur eine vertikale Trennwand zwis[X.]hen der [X.] und einem Handgriff 2 gezeigt, dur[X.]h die die Leitungen hindur[X.]hgeführt sind. Andererseits stützt si[X.]h ein Ste[X.]ker 4 auf einer horizontalen Platte ab, die Bestandteil der [X.] bzw. des Handgriffs ist (vgl. Seite 6, erster Absatz, „…Ste[X.]ker 4 im Inneren des Handgriffs 2…“). Bei dem von der Grundmas[X.]hine 7 abgenommenen [X.] ist der Ringraum der [X.] sowohl im Berei[X.]h der Leitungen als au[X.]h im Berei[X.]h des Ste[X.]kers zur Umgebung hin abges[X.]hlossen.

Abbildung

Kommentierte Figur der [X.]

Der Auffassung der Beklagten, der [X.] könne ni[X.]ht einen anspru[X.]hsgemäßen [X.] im Sinne des Streitpatents ausbilden, da der [X.] Teil des [X.] sei, wel[X.]hes wiederum ni[X.]ht dem [X.] zuzuordnen sei, vermag der Senat ni[X.]ht zu folgen, da der [X.] analog zum [X.] im Streitpatent die Distanz zwis[X.]hen dem Boden der [X.] und dem [X.] überbrü[X.]kt und explizit au[X.]h der Halterung des [X.] in Form dessen Wellen dient. Da das Streitpatent ni[X.]ht auss[X.]hließt, dass ein Rührwerk Bestandteil des [X.]s sein kann (vgl. [X.] Abs. [0018]; Ausführungen im Abs[X.]hnitt [X.]4.), ist demna[X.]h in dem [X.] au[X.]h ein [X.]er [X.] zu sehen.

1.3 Die weiteren im Verfahren befindli[X.]hen Dru[X.]ks[X.]hriften stellen demgegenüber die Neuheit ni[X.]ht in Frage.

1.3.1 Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] nimmt das anspru[X.]hsgemäße [X.] na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht neuheitss[X.]hädli[X.]h vorweg.

Dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] (WO 01/03559 [X.], vgl. Seiten 10, 12, 14 bis 16, 19, 20, 22, 27 bis 34, Figuren 1, 2, 12, 15) ist ein Mil[X.]haufs[X.]häumer (frother 10) mit einem elektromotoris[X.]hen Antrieb ([X.]) für ein Rührwerk (impeller assembly 400) und einer Heizeinri[X.]htung (heater 610) bekannt. Dieser Mil[X.]haufs[X.]häumer ist demna[X.]h sowohl na[X.]h allgemeinem Verständnis als au[X.]h im Sinne des Streitpatents (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals a im Abs[X.]hnitt [X.]4.) als Kü[X.]henmas[X.]hine zu verstehen.

Bestandteil des Mil[X.]haufs[X.]häumers ist ein [X.] ([X.]ontainer assembly 600) (Merkmal a), das in seinem Bodenberei[X.]h mittels eines Widerstands-[X.] (vgl. Figur 12, heater 610 mit Ni[X.]kel-Cadmium wire 810 im Kupferrohr 802) aufheizbar ist. Das ringförmige [X.] wird in eine kreisrunde Einprägung (vgl. Figur 12, well 722) eines im Wesentli[X.]hen s[X.]heibenförmigen Bodens ([X.]ontainer bottom 604) des [X.]s montiert. Das [X.] 610 an si[X.]h ist demna[X.]h ringförmig und ni[X.]ht wie gefordert s[X.]heibenförmig ausgebildet, bildet aber mit dem s[X.]heibenförmigen Boden 604 eine „Heiz-Baugruppe“ bzw. einen beheizbaren Boden aus, die bzw. der als ein s[X.]heibenförmiges [X.] im Sinne des Streitpatents (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals b im Abs[X.]hnitt [X.]4.; Merkmal b) zu verstehen ist.

Unterhalb des beheizbaren Bodens 610, 604 bzw. des s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] ist ein Heizer-Gehäuse (heater housing 602) vorgesehen, wobei dessen Gehäusewand (vgl. Figur 2, wall 830) mit ihrem unteren im Wesentli[X.]hen horizontalen Abs[X.]hnitt einen anspru[X.]hsgemäßen Boden ([X.] [X.]) ausbildet. An einem si[X.]h kegelstumpfartig na[X.]h oben erstre[X.]kenden zentralen Berei[X.]h des Bodens ist ein vertikales Rohr (vgl. Figur 12, stand [X.]) zur Halterung bzw. Aufnahme einer [X.]welle (vgl. Figur 2, [X.] tube 430) vers[X.]hraubt. Der kegelstumpfartige Abs[X.]hnitt des Bodens überbrü[X.]kt zusammen mit dem vertikalen Rohr zumindest die Distanz zwis[X.]hen dem Boden und dem [X.], so dass beide zusammen einen [X.] im Sinne des Streitpatents ausbilden, wobei das vertikale Rohr unmittelbar au[X.]h die anspru[X.]hsgemäße Haltefunktion für das Rührwerk erfüllt (Merkmal [X.]).

Entspre[X.]hend ihrem Vortrag zur Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist die Beklagte au[X.]h bezügli[X.]h der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] der Auffassung, dass das vertikale Rohr als Teil des [X.] ni[X.]ht den [X.]en [X.] ausbilden bzw. Bestandteil dessen sein könne. Die diesbezügli[X.]hen Bedenken der Beklagten erweisen si[X.]h jedo[X.]h als unbegründet. Da das Streitpatent ein Rührwerk als einen Teil des [X.]s ni[X.]ht auss[X.]hließt, kann na[X.]h Verständnis des Senats au[X.]h ein dem Rührwerk zuzure[X.]hnendes Bauteil einen [X.] ganz oder teilweise ausbilden (vgl. [X.] Abs. [0018]; Ausführungen im Abs[X.]hnitt [X.]4. zum Merkmal [X.]).

Das s[X.]heibenförmige [X.] 610, 604 wirkt mit dem [X.] und dem Boden des [X.] derart zusammen (Merkmale d, [X.], [X.]), dass sie zusammen mit einer zwis[X.]hen [X.] und vertikalem Rohr angeordneten Di[X.]htung sowie dem radial außenliegenden, lei[X.]ht geneigten aber ansonsten im Wesentli[X.]hen vertikalen Abs[X.]hnitt der Wand 830 des [X.] einen Ringraum ([X.]avity 832) begrenzen ([X.] [X.]) (vgl. untenstehend kommentierter Auss[X.]hnitt aus Figur 2 der [X.]).

In diesem Ringraum sind verkabelte Kontakte (vgl. Figur 15, wires 810, 850, leads 844, upper terminals 622) zur Stromversorgung des [X.] 610 aufgenommen ([X.] [X.]).

Abbildung

Kommentierter Auss[X.]hnitt aus der Figur 2 der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]

Der Ringraum weist radial außen eine Öffnung (vgl. Figur 2, opening 840) zum Dur[X.]htritt der elektris[X.]hen Kontakte (upper terminals 622) auf, wobei si[X.]h an diese Öffnung ein Ans[X.]hluss-Gehäuse (vgl. Figuren 2, 15, [X.]onne[X.]tor housing 836) ans[X.]hließt. Unterhalb des Ans[X.]hluss-Gehäuses ist ein Ste[X.]ker-Ans[X.]hluss (female [X.]onne[X.]tor 230) zur Aufnahme von Haken 842 der Kontakte 622 vorgesehen, wobei der Ste[X.]ker-Ans[X.]hluss ni[X.]ht dem Ans[X.]hluss-Gehäuse, sondern einem unteren [X.] zugeordnet ist.

Eine dann au[X.]h das Ans[X.]hlussgehäuse und somit den Ringraum abs[X.]hließende Halterung für die Haken ist in der Bes[X.]hreibung ni[X.]ht angegeben und au[X.]h ni[X.]ht explizit in den Figuren gezeigt. Der Ringraum ist demna[X.]h bei abgenommenem [X.] zur Umgebung unmittelbar und eindeutig ni[X.]ht als abges[X.]hlossen ausgebildet offenbart und somit das Merkmal [X.] ni[X.]ht komplett erfüllt.

Die übrigen Dru[X.]ks[X.]hriften liegen weiter ab und sind ebenfalls ni[X.]ht neuheitss[X.]hädli[X.]h. Die Klägerin hat die Neuheit des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 im Hinbli[X.]k auf die Dokumente [X.] bis [X.]2 sowie [X.] bis [X.]8 au[X.]h ni[X.]ht in Frage gestellt.

1.3.2 Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.] 43 33 417 [X.], vgl. Spalte 3, Zeile 18 bis Spalte 6, Zeile 14, untenstehend wiedergegebene Figur 2) betrifft ein doppelwandiges Ko[X.]hgefäß 100, in dessen Bodenberei[X.]h (Boden 102b) eine [X.] in Form eines elektris[X.]hen Widerstands-[X.] (Heizung) ausgebildet ist. Das elektris[X.]he [X.] besteht aus [X.] mit mehreren Windungen, die auf einer Wärmeverteils[X.]hi[X.]ht 107 angeordnet und zusammen mit dieser auf dem Boden 102b aufgelötet sind. Der Verbund aus Boden, Wärmeverteils[X.]hi[X.]ht und [X.] ist als s[X.]heibenförmiges [X.] im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obige Ausführungen zum Merkmal b des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 im Abs[X.]hnitt [X.]4.; Merkmal b).

Abbildung

Figur 2 der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]

In einen topfförmigen Hohlraum, der vom beheizbaren Boden 106, 107, 102b bzw. dem s[X.]heibenförmigen [X.] (Merkmal d) sowie Abs[X.]hnitten eines [X.] in Form dessen Bodens 103b (Merkmal [X.]) und einem zentralen [X.] (Dur[X.]hbru[X.]h 120b) (Merkmal [X.]) begrenzt wird, sind Kontakte (Ste[X.]kverbindung 115) aufgenommen. Über Di[X.]htmittel (ringförmiges Isolierstü[X.]k 121) ist der Hohlraum wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossen (vgl. Spalte 5, Zeile 38 bis 42, [X.] [X.]). Der Hohlraum ist topfförmig ausgebildet und aufgrund einer im Bodenberei[X.]h radial außen fehlenden Begrenzung ni[X.]ht als Ringraum im Sinne des Streitpatents zu verstehen.

Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbart darüber hinaus au[X.]h kein elektromotoris[X.]hes Rührwerk, demna[X.]h au[X.]h kein [X.] für eine elektromotoris[X.]he Kü[X.]henmas[X.]hine (Merkmal a) und mangels Dur[X.]hbru[X.]hs im Boden 102b au[X.]h ni[X.]ht die Eignung des [X.]s zur Halterung eines [X.] ([X.] [X.]). Vielmehr ist in dem [X.] ein Thermostat 108 aufgenommen.

Soweit na[X.]h Auffassung der Klägerin das Ko[X.]hgefäß als [X.] für ein [X.] verwendet werden könnte, wobei an der Stelle des Thermostaten haltend ein [X.] aufgenommen werden könnte, ist dies ni[X.]ht zutreffend. Eben plattenförmig ausgebildete [X.]e sind u. a. aus dem Laborberei[X.]h bekannt. Eine Kü[X.]henmas[X.]hine mit im zentralen Plattenberei[X.]h erhaben abstehendem elektromotoris[X.]hen [X.], bei der das Ko[X.]hgefäß der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] mit seinem [X.] das [X.] au[X.]h haltend aufnehmen und dann anspru[X.]hsgemäß als [X.] verwendet werden könnte, kennt der Fa[X.]hmann ni[X.]ht. Einen entspre[X.]henden Beleg aus dem Stand der Te[X.]hnik konnte die Klägerin ni[X.]ht vorlegen. Das aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannt gewordene Ko[X.]hgefäß bildet somit au[X.]h kein [X.] für eine elektromotoris[X.]he Kü[X.]henmas[X.]hine mit einem anspru[X.]hsgemäßen [X.] aus.

1.3.3 Aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.] 44 18 546 [X.], vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis Spalte 2, Zeile 67) ist ein Ko[X.]hgefäß 1 mit einem Gefäßboden 5 bekannt, an den eine [X.] 3 angelötet ist. Eine spiralförmig verlaufende elektris[X.]he Heizung 8 ist forms[X.]hlüssig in [X.] 6 mit Stegen 7 (vgl. untenstehend wiedergegebener Auss[X.]hnitt der Figur 1, re[X.]hte Seite) der [X.] eingelegt.

Dur[X.]h die so erzielte [X.] zwis[X.]hen der Heizung und den Stegen lässt si[X.]h eine Wärmeübertragung auf den Gefäßboden au[X.]h zwis[X.]hen den [X.] erzielen. Die Beheizung erfolgt somit flä[X.]hig für den gesamten Gefäßboden, so dass eine glei[X.]hmäßige Wärmeverteilung, wie sie insbesondere beim Ko[X.]hen von Speisen (bspw. von Mil[X.]h) nötig ist, si[X.]hergestellt wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis Spalte 2, Zeile 5). Die [X.] ist als Verbund-Bauteil bestehend aus s[X.]heibenförmiger Platte und [X.] ausgebildet und daher au[X.]h als s[X.]heibenförmiges [X.] im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obenstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals b im Abs[X.]hnitt [X.]4.).

Abbildung

Auss[X.]hnitt aus der Figur 1 der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]

In einem wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossenen Raum 18 sind Kontakte (Kontaktstifte 20) aufgenommen, wobei der Raum dur[X.]h das [X.] und einen dur[X.]h den Boden einer Vers[X.]hlusseinri[X.]htung 15 gebildeten [X.] begrenzt wird (Merkmale d, [X.] und [X.] [X.]). Zur Verwendung des Ko[X.]hgefäßes als [X.] (Merkmal a) mit einem [X.] zur Halterung eines [X.] (Merkmal [X.]), sowie einem dur[X.]h diesen [X.] (Merkmal [X.]) zentral begrenzten Ringraum ([X.] [X.]), ist in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]hts angegeben.

1.3.4 In den Dru[X.]ks[X.]hriften D8 bzw. [X.] sowie [X.]0, [X.]1 und [X.]2, [X.], [X.]5, [X.]6 sind ledigli[X.]h Wasserko[X.]her oder Ko[X.]hgefäße für Kü[X.]hengeräte ohne [X.] und demna[X.]h keine [X.] für elektromotoris[X.]h angetriebene Kü[X.]henmas[X.]hinen mit Rührwerk bes[X.]hrieben (Merkmale a, [X.], [X.]).

Die Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] offenbaren aufheizbare [X.] für elektromotoris[X.]he Kü[X.]henmas[X.]hinen. Insbesondere zu einem anspru[X.]hsgemäßen Ringraum ist aber in keiner dieser Dru[X.]ks[X.]hriften etwas angegeben (Merkmal [X.]).

Die Dokumente [X.]7 und [X.]8 betreffen allgemein den Stand der Te[X.]hnik zur S[X.]hweißte[X.]hnik.

2. Die Vorri[X.]htung na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der erteilten Fassung na[X.]h Hauptantrag ist dem Fa[X.]hmann zudem ausgehend von der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] unter Hinzuziehung seines Fa[X.]hwissens, belegt dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], nahegelegt (§ 4 [X.]).

2.1 Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] (vgl. Figuren 1, 12) lehrt hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] 832 explizit, Di[X.]htmittel zwis[X.]hen dem kegelstumpfartigen Abs[X.]hnitt des [X.] und dem vertikalen Rohr 727 in Form einer O-Ringdi[X.]htung 914 an einer zentralen Dur[X.]hbre[X.]hung (hole 834) vorzusehen. Au[X.]h die Übergangsberei[X.]he (hole 720, [X.]) des Bodens 604 hin zu dem vertikalen Rohr und zum unteren Abs[X.]hnitt (lower end 713) des [X.]s sind dur[X.]h eine S[X.]hweißverbindung (vgl. Seite 28, erster Absatz) bzw. eine weitere O-Ringdi[X.]htung 730 wasserdi[X.]ht ausgeführt.

Eine wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossene Verbindung zwis[X.]hen dem oberen äußeren Rand des [X.] und dem unteren Abs[X.]hnitt 713 des [X.]s offenbart die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] hingegen ni[X.]ht explizit. Ebenso geht insbesondere aus Figur 2 (vgl. untenstehender kommentiert wiedergegebener Auss[X.]hnitt) ni[X.]ht unmittelbar und eindeutig hervor, ob im unteren Berei[X.]h des Ans[X.]hluss-Gehäuses 836 eine Halterungsplatte für die Haken 842 der elektris[X.]hen Kontakte 622 vorgesehen ist oder ni[X.]ht.

Abbildung

Kommentierter Auss[X.]hnitt der Figur 2 der [X.]

Der Ringraum ist demna[X.]h bei abgenommenem [X.] ni[X.]ht explizit als abges[X.]hlossen oder wasserdi[X.]ht ausgebildet offenbart.

Wenn der Fa[X.]hmann ni[X.]ht ohnehin eine Ausgestaltung gemäß dem Merkmal [X.] implizit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] entnehmen sollte, so ist es für den Fa[X.]hmann aber angezeigt, eine wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossene Ausführung des [X.] unter Zuhilfenahme seines diesbezügli[X.]hen Fa[X.]hwissens bspw. belegt dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] vorzusehen.

Denn in Anbetra[X.]ht der ansonsten wasserdi[X.]hten Ausgestaltung des [X.] mittels O-Ringdi[X.]htungen und einer Vers[X.]hweißung, ist der Fa[X.]hmann bereits veranlasst, au[X.]h den oberen äußeren Rand des [X.] an den äußeren Ring 726 des Bodens 604 wasserdi[X.]ht bspw. unter Verwendung eines klebenden Di[X.]htstoffs anzubinden und au[X.]h eine wasserabdi[X.]htende Halterungsplatte für die Haken 842 als Boden des Ans[X.]hluss-Gehäuses 836 vorzusehen (vgl. z.B. [X.], [X.] 113). Die letztgenannte Maßnahme sieht der Fa[X.]hmann ohnehin vor, um überhaupt eine verlässli[X.]he Einste[X.]kbarkeit der Haken 842 in die Ste[X.]kdose 230 zu gewährleisten.

Bereits im Rahmen seines übli[X.]hen Handels ist dem Fa[X.]hmann daher ein [X.] mit sämtli[X.]hen Merkmalen des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1, insbesondere au[X.]h mit einem wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossenen Ringraum, nahegelegt (Merkmal [X.]).

2.2 Demgegenüber zieht der Fa[X.]hmann die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] als Ausgangspunkt für seine Überlegungen ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Die Auffassung der Klägerin, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] sei ein vielverspre[X.]hender Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit, da für den Fa[X.]hmann Veranlassung bestanden habe, den der Aufnahme eines Thermostaten dienenden [X.] 120b unter Verzi[X.]ht auf den Thermostaten für die Aufnahme eines [X.] gemäß einer der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] oder [X.] zu nutzen, kann ni[X.]ht geteilt werden.

Steht der Fa[X.]hmann vor der Aufgabe, ein wasserdi[X.]htes [X.] für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine vorzus[X.]hlagen und liegen ihm hierzu eine, ein wasserdi[X.]htes Ko[X.]hgefäß betreffende Dru[X.]ks[X.]hrift und eine, eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine mit [X.] bes[X.]hreibende Dru[X.]ks[X.]hrift vor, so ist es für den Fa[X.]hmann zunä[X.]hst angezeigt zu prüfen, ob si[X.]h Ausgestaltungsdetails des Ko[X.]hgefäßes im Hinbli[X.]k auf dessen Wasserdi[X.]htheit auf das [X.] der Kü[X.]henmas[X.]hine übertragen lassen. Dabei wird der Fa[X.]hmann nur sol[X.]he Maßnahmen an dem [X.] umsetzen, die einer ans[X.]hließenden Verwendung des [X.]s in der Kü[X.]henmas[X.]hine ni[X.]ht grundlegend entgegenstehen.

Au[X.]h wenn das Streitpatent nur ein [X.] für eine elektromotoris[X.]he Kü[X.]henmas[X.]hine und ni[X.]ht die gesamte Kü[X.]henmas[X.]hine betrifft und beanspru[X.]ht, so ist es für den Fa[X.]hmann ni[X.]ht naheliegend, willkürli[X.]h ein wasserdi[X.]htes [X.] vorzus[X.]hlagen, das in aus dem Stand der Te[X.]hnik bekannten Kü[X.]henmas[X.]hinen überhaupt ni[X.]ht oder nur verbunden mit einer konzeptionellen Neugestaltung einer in der Fa[X.]hwelt bekannten Kü[X.]henmas[X.]hine genutzt werden könnte. Einen sol[X.]hen Ansatz vertritt aber die Klägerin, wenn sie vorträgt, es sei naheliegend, bei dem Ko[X.]hgefäß der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ledigli[X.]h eine, wie bei den [X.]n der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] vorhandene zentrale Dur[X.]hführung für ein Rührwerk vorzusehen.

Für den Fa[X.]hmann ist offensi[X.]htli[X.]h, dass ein dur[X.]h eine sol[X.]he Maßnahme entstehendes [X.] bei keiner der aus den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] bekannt gewordenen Kü[X.]henmas[X.]hinen verwendbar wäre bzw. es hierzu einer grundsätzli[X.]hen Umgestaltung der Kü[X.]henmas[X.]hinen bedürfte.

Es bedarf konkreter Umstände, die dem Fa[X.]hmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen. Diese Re[X.]htfertigung liegt in der Regel in dem Bemühen des Fa[X.]hmanns, für einen bestimmten Zwe[X.]k eine bessere oder andere Lösung zu finden als sie der Stand der Te[X.]hnik zur Verfügung stellt ([X.], [X.], 148, Rn. 43 – [X.]). Der Fa[X.]hmann erkennt demna[X.]h im Rahmen seiner Bemühungen, den Stand der Te[X.]hnik zu verbessern, dass si[X.]h ausgehend von der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] eine sol[X.]he bessere Lösung, als sie der Stand der Te[X.]hnik bereits zur Verfügung stellt, ni[X.]ht finden lässt. Daher sind au[X.]h keine konkreten Umstände erkennbar, die dem Fa[X.]hmann Veranlassung geben könnten, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] tatsä[X.]hli[X.]h konkret als Ausgangspunkt für seine, ein [X.] für eine elektromotoris[X.]he Kü[X.]henmas[X.]hine betreffenden Überlegungen zu verwenden.

IV.

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 ist zulässig; auf ihrer Grundlage erweist si[X.]h das Streitpatent aber ni[X.]ht als patentfähig.

1. Der Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] lautet in gegliederter Form (Abwei[X.]hungen gegenüber der erteilten Fassung unterstri[X.]hen):

(a) [X.] (7) für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine (1),

(b) wobei das [X.] (7) in seinem Bodenberei[X.]h aufheizbar ist mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] (10),

([X.]) wobei weiter das [X.] (7) einen bodenseitigen [X.] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

(d)‘ dass das [X.] (10) in Form einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung

([X.]) in Zusammenwirkung mit dem [X.] (13)

([X.]) sowie einem si[X.]h unterhalb des [X.] (10) erstre[X.]kenden Boden (12) des [X.]s (7)

([X.])‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abges[X.]hlossenen, wasserdi[X.]hten Ringraum (16) begrenzt.

2. Die Ausführung des Widerstands-[X.] als Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung gemäß dem geänderten Merkmal d‘ ist in der [X.] in den Absätzen [0005] und [0019] bzw. in der Offenlegungss[X.]hrift in den Absätzen [0004] und [0017] in der beanspru[X.]hten Allgemeinheit (vgl. Di[X.]ks[X.]hi[X.]htte[X.]hnologie, Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung) ohne zusätzli[X.]he Ausgestaltungsdetails offenbart.

Eine hermetis[X.]he also au[X.]h wasserdi[X.]hte Ausführung des [X.] (Merkmal [X.]‘) ist als Ergebnis einer Vielzahl von alternativ in der [X.] (vgl. Abs. [0004], [0005], [0031]) bzw. in der Offenlegungss[X.]hrift (vgl. Abs. [0003], [0004], [0029]) bes[X.]hriebenen Mögli[X.]hkeiten der Befestigung des [X.] in dem [X.] offenbart. Eine au[X.]h wasserdi[X.]hte Ausgestaltung des ansonsten nur abges[X.]hlossenen [X.] bei dem s[X.]hutzbeanspru[X.]hten [X.] konnte der Fa[X.]hmann daher den ursprüngli[X.]hen Unterlagen als mögli[X.]he Ausgestaltung der Erfindung entnehmen.

Die Merkmale d‘ und [X.]‘ des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag I sind daher zulässig.

3. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag I ist zwar neu (§ 3 [X.]).

Die hinsi[X.]htli[X.]h der Neuheit und der erfinderis[X.]hen Tätigkeit des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hauptantrag bea[X.]htli[X.]hen Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] sowie [X.] offenbaren jeweils keine Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung als [X.].

4. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag I beruht jedo[X.]h ausgehend von einer der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] oder [X.] jeweils i. V. m. mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit (§ 4 [X.]).

Bereits in der Bes[X.]hreibungseinleitung der [X.] (vgl. Abs. [0002]) ist bes[X.]hrieben, dass [X.] für elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hinen bekannt seien, bei denen der Boden des [X.]s mit einem [X.] in Form einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung versehen sei.

Der Fa[X.]hmann kennt die Vorteile, die Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizungen hinsi[X.]htli[X.]h einer glei[X.]hmäßigen, flä[X.]henhaften und effektiven Wärmeübertragung gegenüber Rohrheizungen bieten.

Diese Vorteile sind bspw. in der aufgrund der ni[X.]ht wirksam beanspru[X.]hten Priorität des Streitpatents dem Stand der Te[X.]hnik zuzure[X.]hnenden Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] im Abs[X.]hnitt [0004] bes[X.]hrieben. In diesem Dokument sind [X.] mit s[X.]heibenförmigen Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizungen offenbart, wobei auf eine Edelstahlplatte Leiterbahnen aufgedru[X.]kt werden und das so gebildete [X.] dann mit dem [X.] vers[X.]hweißt wird oder die Leiterbahnen direkt auf den Boden eines [X.]s aufgedru[X.]kt werden (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026], [0027]).

4.1 Die Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] betreffen Kü[X.]henmas[X.]hinen zur Erwärmung von Mil[X.]h oder Sojamil[X.]h. Dem Fa[X.]hmann ers[X.]hließt es si[X.]h beim Studium dieser Dru[X.]ks[X.]hriften unmittelbar, dass aufgrund der ledigli[X.]h eine Windung bzw. einen Ring umfassenden [X.]e der Wärmeübergang über die Böden auf die Mil[X.]h im Inneren der [X.] im Wesentli[X.]hen linienhaft im Berei[X.]h der Heizrohre erfolgt. Dass es dort somit zu Temperaturspitzen und ggf. zu einem Anbrennen der in dieser Hinsi[X.]ht sensiblen Mil[X.]h kommen kann, ist für den Fa[X.]hmann unmittelbar ersi[X.]htli[X.]h.

Dass diesbezügli[X.]h eine ihm bestens bekannte Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung gegenüber den dort verwendeten Rohrheizungen von Vorteil ist, ist für den Fa[X.]hmann unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seines Fa[X.]hwissens, belegt dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], offensi[X.]htli[X.]h.

Bei den aus den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] bekannten [X.]n für Kü[X.]henmas[X.]hinen sind die mit der Mil[X.]h bzw. Sojamil[X.]h in Kontakt stehenden Böden der [X.]e jeweils separat von der seitli[X.]hen [X.]wand ausgebildet. Dem Fa[X.]hmann ist es daher angezeigt, die [X.]e der in den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] angegebenen [X.] gemäß der Lehre der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] jeweils dur[X.]h eine separate Edelstahls[X.]heibe mit Dielektrikum und aufgedru[X.]kten Leiterbahnen zu ersetzen (Merkmal d‘).

Dabei zusätzli[X.]h den Ringraum des [X.]s der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] gemäß Merkmal [X.]‘ wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossen auszubilden, ist dem Fa[X.]hmann bereits angesi[X.]hts der diesbezügli[X.]hen dortigen [X.] nahegelegt (vgl. obenstehende Ausführungen im Abs[X.]hnitt II[X.]2.1). Hierzu bedarf es keines erfinderis[X.]hen Zutuns, da es si[X.]h bei beiden vom Fa[X.]hmann zu vollziehenden Lösungss[X.]hritten insgesamt um Routinearbeiten handelt, bei denen si[X.]h dem Fa[X.]hmann keine S[X.]hwierigkeiten in den Weg gestellt haben ([X.], [X.], 930, Rn. 34 - Mikrotom).

Bei dem aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannt gewordenen [X.] ist eine wasserdi[X.]hte Ausgestaltung des [X.] bereits implizit offenbart (vgl. Ausführungen im Abs[X.]hnitt II[X.]1.2)

4.2 Au[X.]h in der Zusammens[X.]hau der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] mit [X.] ist dem Fa[X.]hmann ein [X.] mit sämtli[X.]hen Merkmalen des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] nahegelegt.

Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] betrifft ein [X.] für eine Kü[X.]henmas[X.]hine mit einem bereits wasserdi[X.]ht abges[X.]hlossenen Ringraum (Merkmal [X.]‘) und mit derart ausgebildeten Heizeinri[X.]htungen, um den Einsatzberei[X.]h des [X.]s bzw. der Kü[X.]henmas[X.]hine zu erweitern (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 47). Um dieses [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Heizeinri[X.]htung und des damit verbundenen Einsatzberei[X.]hs no[X.]h weiter zu verbessern, ist es naheliegend, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen und anstelle der Ausbildung einer Rohrheizung 11 auf der Unterseite des Bodens 15 direkt ein Dielektrikum und Di[X.]ks[X.]hi[X.]htleiterbahnen auf dem Boden aufzubringen (Merkmal d‘). Dur[X.]h die Di[X.]htmittel 22, 23 aus Silikon ist eine wasserdi[X.]hte Ausgestaltung des [X.]s (vgl. Spalte 2, Zeilen 49 bis 54) gewährleistet. Da anspru[X.]hsgemäß ni[X.]ht gefordert, kann dahinstehen, ob das wasserdi[X.]hte [X.] au[X.]h spülmas[X.]hinenfest ist, was von der Beklagten bezweifelt wird. In diesem Zusammenhang sind dem Fa[X.]hmann aus dem Stand der Te[X.]hnik aber au[X.]h spülmas[X.]hinenfeste Silikone bekannt.

Bei ihrer Argumentation, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] liefere dem Fa[X.]hmann keinen Hinweis darauf, eine Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung in einem Ringraum vorzusehen, da die dort bes[X.]hriebene s[X.]heibenförmige Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung unterhalb des [X.]bodens ausgebildet sei, weshalb eine Veranlassung für den Fa[X.]hmann, diese Dru[X.]ks[X.]hrift zu einer der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] oder [X.] hinzuziehen, ni[X.]ht bestanden habe, übersieht die Beklagte, dass die Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] jeweils bereits ein in einem Ringraum ausgebildetes [X.] unterhalb des mit dem Ko[X.]hgut in Verbindung stehenden Bodens zeigen. Ausgehend von einer dieser Dru[X.]ks[X.]hriften ist es dann aber au[X.]h naheliegend, das s[X.]heibenförmige [X.] innerhalb des [X.] dur[X.]h eine Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung zu ersetzten. Eines zusätzli[X.]hen Hinweises auf einen Ringraum in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bedarf es hierzu ni[X.]ht.

V.

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag V verteidigte Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 ist zulässig; sie erweist si[X.]h aber ni[X.]ht als patentfähig.

1. Der Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] lautet in gegliederter Form (Abwei[X.]hungen gegenüber der erteilten Fassung unterstri[X.]hen):

(a) [X.] (7) für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine (1),

(b) wobei das [X.] (7) in seinem Bodenberei[X.]h aufheizbar ist mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] (10),

([X.]) wobei weiter das [X.] (7) einen bodenseitigen [X.] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

(d)‘ dass das [X.] (10) in Form einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung

([X.]) in Zusammenwirkung mit dem [X.] (13)

([X.]) sowie einem si[X.]h unterhalb des [X.] (10) erstre[X.]kenden Boden (12) des [X.]s (7)

([X.])‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abges[X.]hlossenen, wasserdi[X.]hten Ringraum (16) begrenzt,

(d4) und dass das Heizelement (10) innen mit der Außenwandung des [X.]s (13) vers[X.]hweißt ist.

2. Das zusätzli[X.]he Merkmal d4 des Patentanspru[X.]hs 1 geht auf den ursprüngli[X.]hen bzw. den erteilten Patentanspru[X.]h 6 zurü[X.]k. Die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag V ist somit zulässig.

3. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag V ist zwar neu, da er gegenüber dem bereits als neu geltenden Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag I enger gefasst ist (§ 3 [X.]).

4. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag V beruht jedo[X.]h ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit ausgehend von einer der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] oder [X.] (§ 4 [X.]).

4.1 Bei dem [X.] gemäß der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist das s[X.]heibenförmige [X.] über den Boden 604 innen an seiner Öffnung 720 mit dem vertikalen Rohr 727 vers[X.]hweißt (vgl. Seite 28, erster Absatz). Bei Ausbildung des [X.] in Form einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung gemäß der Lehre der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist es dem Fa[X.]hmann nahegelegt, die Edelstahlplatte der Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung innen mit der [X.] des vertikalen Rohrs zu vers[X.]hweißen. Da das vertikale Rohr im Sinne des Streitpatents einen [X.] zur Halterung des [X.] über dessen [X.]welle 430 ausbildet, gelangt der Fa[X.]hmann in Zusammens[X.]hau der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] au[X.]h zur Ausgestaltung gemäß dem Merkmal d4.

Der Fa[X.]hmann geht bei der Zusammens[X.]hau der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] mit [X.] implizit von einer metallis[X.]hen Ausgestaltung des [X.]es 3 aus. Das Vorsehen einer S[X.]hweißverbindung an der [X.] des [X.]es im Verbindungsberei[X.]h zur Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung gemäß Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] stellt eine fa[X.]hmännis[X.]he Routinemaßnahme dar, um eine gegen Wasser bzw. Sojamil[X.]h di[X.]htende Verbindung zu gewährleisten.

Ausgehend von einer der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] oder [X.] i. V. m. der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] und dem fa[X.]hmännis[X.]hen Wissen ist dem Fa[X.]hmann somit au[X.]h die Ausgestaltung eines [X.]s mit sämtli[X.]hen Merkmalen des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag V angezeigt.

4.2 Demgegenüber ist ausgehend von der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] das [X.] des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag V dem Fa[X.]hmann aber ni[X.]ht nahegelegt.

Bei dem [X.] na[X.]h der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist die den [X.] ausbildende Ummantelung 13 des aus Metall bestehenden Innengefäßes 12 aus einem spritzgegossenen Kunststoffmaterial gebildet und soll der Wärmeisolierung dienen (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 9). Eine Ausgestaltung der Ummantelung 13 aus Metall ist demna[X.]h ni[X.]ht naheliegend und somit au[X.]h ni[X.]ht der Ersatz der Di[X.]htung 23 dur[X.]h eine [X.]e S[X.]hweißnaht.

Die Klägerin sieht in einer metallis[X.]hen Ausgestaltung der gesamten Ummantelung 13 eine zu der in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] gelehrten Ausführung als Kunststoff-Spritzgussteil glei[X.]hwertige Alternative, so dass dem Fa[X.]hmann eine beliebige Auswahl an Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung gestanden habe.

Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin aber, dass eine einteilige metallis[X.]he Ausgestaltung der Ummantelung nur als Gussteil mögli[X.]h ist. Eine sol[X.]h massive Ausführung eines Kü[X.]hen-[X.]s ist dem Fa[X.]hmann bereits aus fertigungste[X.]hnis[X.]her Si[X.]ht, aber au[X.]h im Hinbli[X.]k auf dessen Verwendbarkeit im Kü[X.]henumfeld ni[X.]ht angezeigt.

Darüber hinaus sind Metall und Kunststoff hinsi[X.]htli[X.]h der in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] angestrebten Isolierung offensi[X.]htli[X.]h völlig konträr wirkende Werkstoffe. Eine beliebige Auswahl von glei[X.]hwertigen Mögli[X.]hkeiten stand dem Fa[X.]hmann demna[X.]h gerade ni[X.]ht zur Verfügung, vielmehr liegen klare Kriterien für die Vorzugswürdigkeit einer [X.] vor ([X.], [X.], 47, Rn. 48 - Blasenfreie Gummibahn I).

V[X.]

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag VI vorgelegte Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 ist zulässig; auf ihrer Grundlage erweist si[X.]h das Streitpatent au[X.]h als patentfähig.

1. Der Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] lautet in gegliederter Form (Abwei[X.]hungen gegenüber der erteilten Fassung unterstri[X.]hen):

(a) [X.] (7) für eine elektromotoris[X.]h betriebene Kü[X.]henmas[X.]hine (1),

(b) wobei das [X.] (7) in seinem Bodenberei[X.]h aufheizbar ist mittels eines s[X.]heibenförmigen Widerstands-[X.] (10),

([X.]) wobei weiter das [X.] (7) einen bodenseitigen [X.] (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

(d)‘ dass das [X.] (10) in Form einer Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung

([X.]) in Zusammenwirkung mit dem [X.] (13)

([X.]) sowie einem si[X.]h unterhalb des [X.] (10) erstre[X.]kenden Boden (12) des [X.]s (7)

([X.])‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abges[X.]hlossenen, wasserdi[X.]hten Ringraum (16) begrenzt,

(d5) und dass das s[X.]heibenartige Heizelement (10) eine radial innere Vers[X.]hweißung (S[X.]hweißnaht S‘) mit der Außenwandung des [X.]s (13) bzw. entlang der [X.] der zentralen [X.]kuppel-Öffnung (15) aufweist,

(d6) wobei das Heizelement (10) diese Stirnflä[X.]he der [X.]kuppel-Öffnung (15) radial na[X.]h innen überragt

(d7) und hier eine gegenüber der zentralen [X.]kuppel-Öffnung (15) dur[X.]hmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.

2. Die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag VI ist zulässig.

2.1 Die neuen Merkmale d5, d6 und d7 des Patentanspru[X.]hs 1 sind im Absatz [0025] der [X.] bzw. im Absatz [0023] der Offenlegungss[X.]hrift i. V. m. den erteilten bzw. ursprüngli[X.]hen Unteransprü[X.]hen 6 bis 9 offenbart.

Der Auffassung der Klägerin, in den genannten Absätzen sei ledigli[X.]h eine Ausführungsform mit zwei kumuliert anzuwendenden S[X.]hweißungen bes[X.]hrieben, weshalb es bei Aufnahme des eine Innenvers[X.]hweißung betreffenden Merkmals d5 au[X.]h zwingend der Aufnahme eines weiteren Merkmals bezügli[X.]h der Außenvers[X.]hweißung des [X.] mit dem [X.] bedurft hätte, kann seitens des Senats ni[X.]ht gefolgt werden.

Festzustellen ist, dass in den jeweiligen obengenannten Absätzen zunä[X.]hst allgemein eine Vers[X.]hweißung des Widerstands-[X.] mit dem [X.] bes[X.]hrieben wird. Bevorzugt könne dies dur[X.]h ein Vers[X.]hweißen einerseits mit der Innenwandung des [X.]s und andererseits mit der [X.] des [X.]s erfolgen. Für ein Vers[X.]hweißen mit dem [X.] ist aber ni[X.]ht zwingend au[X.]h ein Vers[X.]hweißen mit der Innenwandung des [X.]s erforderli[X.]h. Dies wird insbesondere mit Bli[X.]k auf den Anspru[X.]hssatz deutli[X.]h. Die das Vers[X.]hweißen mit der [X.] des [X.]s betreffenden erteilten bzw. ursprüngli[X.]hen Unteransprü[X.]he 6 bis 9 sind eben ni[X.]ht zwingend auf den das Vers[X.]hweißen mit der Innenwandung des [X.]s betreffenden erteilten bzw. ursprüngli[X.]hen Unteranspru[X.]h 5 rü[X.]kbezogen. Vielmehr kann die Verbindung mit der Innenwandung des [X.]s au[X.]h alternativ zum Vers[X.]hweißen über ein Einpressen oder Verrollen erfolgen (vgl. jeweilige Unteransprü[X.]he 2 und 3) und das [X.] denno[X.]h radial innen mit dem [X.] vers[X.]hweißt werden.

Darüber hinaus würde es der Aufnahme sämtli[X.]her, für si[X.]h oder zusammen der Aufgabenlösung förderli[X.]her Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Patentanspru[X.]h ohnehin ni[X.]ht bedürfen. Dienen mehrere in der Bes[X.]hreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter S[X.]hutz gestellten Erfindung, die je für si[X.]h, aber au[X.]h zusammen den dur[X.]h die Erfindung errei[X.]hten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent dur[X.]h die Aufnahme einzelner oder sämtli[X.]her dieser Merkmale bes[X.]hränkt; in dieser Hinsi[X.]ht können dem Patentinhaber keine Vors[X.]hriften gema[X.]ht werden. Dies bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass der Patentinhaber na[X.]h Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspru[X.]h kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr, wie im vorliegenden Fall gegeben, in ihrer Gesamtheit eine te[X.]hnis[X.]he Lehre darstellen, die der Fa[X.]hmann den ursprüngli[X.]hen Unterlagen als mögli[X.]he Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte ([X.], [X.], 49, Rn. 39, 40 - Drehmomentübertragungseinri[X.]htung).

Die Aufnahme des Merkmals d5 in den Patentanspru[X.]h 1 ist somit zulässig.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin, der Begriff „s[X.]heibenartig“ aus dem Merkmal d5 sei ni[X.]ht ursprungsoffenbart, findet si[X.]h dieses Adjektiv bereits in dem hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] dieses Merkmals relevanten Absatz [0023] der Offenlegungss[X.]hrift und wird vom Fa[X.]hmann im Li[X.]hte des Streitpatents als bedeutungsglei[X.]h mit dem Begriff s[X.]heibenförmig des Merkmals b verstanden.

2.2 Dem Merkmal d5 mangelt es aufgrund der verwendeten Konjunktion „beziehungsweise“ au[X.]h ni[X.]ht an der notwendigen Klarheit.

Die diesbezügli[X.]h von der Klägerin vorgebra[X.]hten Bedenken vermögen ni[X.]ht zu überzeugen. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass grundsätzli[X.]h die Konjunktion „beziehungsweise“ unters[X.]hiedli[X.]he Bedeutungen haben kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 34 Rn. 137). Denno[X.]h ist für den Fa[X.]hmann angesi[X.]hts der Gesamtoffenbarung des Streitpatents erkennbar, wel[X.]her Sinn im vorliegenden Zusammenhang zugrunde zu legen ist.

Denn mit Bli[X.]k auf Figur 5 des Streitpatents stellt für den Fa[X.]hmann die [X.] der zentralen [X.]kuppel-Öffnung einen speziellen Berei[X.]h der [X.] des [X.]s dar, wobei der Fa[X.]hmann unter der [X.] die Wandung des [X.]s außerhalb des [X.] versteht, und ni[X.]ht eine von dieser vers[X.]hiedene Struktur. Die Konjunktion „beziehungsweise“ wird demna[X.]h im [X.] in der Bedeutung von „genauer gesagt“ verwendet und leitet ein beispielhaftes ni[X.]ht bes[X.]hränkendes Merkmal ein.

Dieser Zusammenhang wird au[X.]h angesi[X.]hts der erteilten bzw. ursprüngli[X.]hen Patentansprü[X.]he 6 und 7 deutli[X.]h. So ist über den Patentanspru[X.]h 6 zunä[X.]hst allgemein die im ersten [X.] d5 angegebene Vers[X.]hweißung des [X.] innen mit der [X.] des [X.]s beanspru[X.]ht. Der auss[X.]hließli[X.]h auf diesen Patentanspru[X.]h rü[X.]kbezogene Unteranspru[X.]h 7 bildet diese Vers[X.]hweißung entspre[X.]hend dem zweiten [X.] d5 dahingehend weiter, dass diese im Berei[X.]h der [X.]kuppel vom Inneren des [X.]s vorgenommen werden soll. Au[X.]h angesi[X.]hts der Anspru[X.]hsfassung ist somit für den Fa[X.]hmann erkennbar, dass beide [X.]e d5 über ein „beziehungsweise“ im Sinne von „genauer gesagt“ verknüpft sind.

3. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag VI ist neu, da er gegenüber dem bereits als neu geltenden Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag I enger gefasst ist (§ 3 [X.]).

4. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag VI beruht au[X.]h auf erfinderis[X.]her Tätigkeit (§ 4 [X.]).

Das Heizelement des [X.]s der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] weist zwar eine gegenüber der [X.]kuppel-Öffnung dur[X.]hmesserverringerte Öffnung auf (Merkmale d6, d7), das Vorsehen einer S[X.]hweißverbindung gemäß Merkmal d5 zwis[X.]hen der [X.] des aus Kunststoff gefertigten [X.]s und dem metallenen Heizelement ist unter Verweis auf die Ausführungen im Abs[X.]hnitt [X.] zum Hilfsantrag V dem Fa[X.]hmann unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht nahegelegt.

Ausgehend von einer der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] oder [X.] sieht der Fa[X.]hmann in der Zusammens[X.]hau mit dem Dokument [X.] eine radial innere Vers[X.]hweißung der s[X.]heibenartigen Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung mit der [X.] des [X.] bzw. dem metallis[X.]hen [X.] 3 vor (vgl. Ausführungen im Abs[X.]hnitt [X.]; Merkmal d4), allerdings ist die Öffnung des radial innenliegenden Rohres 727 bzw. des [X.]es 3 dur[X.]hmesserverringert gegenüber der radial außenliegenden Öffnung des [X.]. Die Merkmale d6 und d7 sind demna[X.]h gerade ni[X.]ht erfüllt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Merkmale d5, d6 und d7 stünden ni[X.]ht im Zusammenhang mit der vom Streitpatent angestrebten Di[X.]htheit, so dass ausgehend von der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] für den Fa[X.]hmann ledigli[X.]h eine Auswahl von alternativen und rein handwerkli[X.]hen Maßnahmen notwendig sei, um zum Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag VI zu gelangen.

Hierzu ist zunä[X.]hst anzumerken, dass dur[X.]h den [X.]5, d6 und d7 deutli[X.]h wird, dass der [X.] von unten bis an das Heizelement heranrei[X.]hen muss, um mit diesem vers[X.]hweißt werden zu können. Somit lässt si[X.]h direkt zwis[X.]hen [X.] und Heizelement eine wasserdi[X.]hte S[X.]hweißverbindung zur Abdi[X.]htung des [X.] s[X.]haffen, ohne dass es hierzu im radialen Innenberei[X.]h des [X.]s weiterer Elemente bedarf. Au[X.]h die stabile Abstützung der s[X.]heibenförmigen Di[X.]ks[X.]hi[X.]htheizung auf dem [X.] fördert zusätzli[X.]h erkennbar den Erfolg des Streitpatents im Hinbli[X.]k auf die Di[X.]htheit des [X.], indem die Flä[X.]he des [X.] zur Abdi[X.]htung genutzt werden kann. Eine positive Wirkung der neu hinzugekommenen Merkmale d5, d6 und d7 auf die angestrebte Di[X.]htheit ist demna[X.]h entgegen der Meinung der Klägerin gegeben.

Gründe, aus denen heraus der Fa[X.]hmann bei dem aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannt gewordenen [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] und &7625

- den Boden 602 ni[X.]ht als Kunststoffspritzteil, sondern als Metallbauteil vorsehen sollte, dabei

- den kegelstumpfartigen Berei[X.]h des Bodens 602 bis an die Unterkante des [X.] ho[X.]hziehen sollte, sowie

- die Öffnung im oberen abgefla[X.]hten Berei[X.]h des kegelstumpfartigen Berei[X.]hs im Dur[X.]hmesser gegenüber der [X.] für das Rührwerk in dem Heizelement vergrößern sollte, und

- die zwis[X.]hen dem kegelstumpfartigen Berei[X.]h des Bodens 602 und dem vertikalen Rohr vorgesehene Di[X.]htung dur[X.]h eine S[X.]hweißverbindung ersetzten sollte,

sind entgegen dem Vortrag der Klägerin ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gegeben. Es mag zutreffen, dass eine einzelne aus der Menge der voranstehenden Maßnahmen dem Fa[X.]hmann im Rahmen konstruktiver Überlegungen nahegelegen haben könnte.

Ohne das Streitpatent zu kennen, konnte der Fa[X.]hmann allerdings allein gestützt auf sein Fa[X.]hwissen ni[X.]ht sämtli[X.]he notwendigen Maßnahmen auffinden, um den in der Zusammens[X.]hau der Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] mit [X.] nahegelegten Gegenstand in Ri[X.]htung hin auf das beanspru[X.]hte [X.] weiterzuentwi[X.]keln, zumal es si[X.]h, wie voranstehend ausgeführt, gerade ni[X.]ht um rein alternative handwerkli[X.]he Maßnahmen handelt, sondern diese vielmehr konkret gemeinsam die angestrebte Di[X.]htheit des [X.] fördern.

Die Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] können au[X.]h unter Hinzuziehung des Dokuments [X.] und des Fa[X.]hwissens des Fa[X.]hmanns somit den Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag VI ni[X.]ht nahelegen.

Da für den Fa[X.]hmann bereits keine konkreten Umstände erkennbar sind, die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] als Ausgangspunkt für seine Überlegungen zu wählen (vgl. obenstehende Ausführungen im Abs[X.]hnitt II[X.]2.2), kann au[X.]h die diesbezügli[X.]he Argumentation der Klägerin, wona[X.]h dem Fa[X.]hmann ein [X.] gemäß Hilfsantrag VI ausgehend von dem Dokument [X.] nahegelegt sei, ni[X.]ht überzeugen.

Der von der Klägerin vorgelegte Stand der Te[X.]hnik legt somit die mit dem Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag VI vorges[X.]hlagene Lösung der Beklagten ni[X.]ht nahe.

5. Die von Hilfsantrag VI mitumfassten angegriffenen Patentansprü[X.]he 4 bis 9 sind als Unteransprü[X.]he auf Patentanspru[X.]h 1 rü[X.]kbezogen und werden von dessen Bestandskraft mitgetragen.

Somit war das Streitpatent nur insoweit für ni[X.]htig zu erklären, als es über die Fassung des [X.] hinausgeht.

Auf die [X.], [X.] und [X.]I kommt es daher ni[X.]ht mehr an.

6. Die ni[X.]ht angegriffenen Unteransprü[X.]he 2 und 3 sind von diesem Urteil unberührt und bleiben mit ihrem Rü[X.]kbezug auf Patentanspru[X.]h 1 in seiner erteilten Fassung in [X.]. Dasselbe gilt für die erteilten Patentansprü[X.]he 6 bis 9, soweit diese auf die Patentansprü[X.]he 2 oder 3 rü[X.]kbezogen sind.

VI[X.]

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspru[X.]h über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

7 Ni 7/19

12.07.2021

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2021, Az. 7 Ni 7/19 (REWIS RS 2021, 10582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10582

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