Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2016, Az. X ZR 66/14

10. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3193

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Patentfähigkeit eines Futtermischwagens


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 31. August 2004 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität aus dem Jahre 2003 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 527 678 (Streitpatents), das einen Mischer, insbesondere einen Futtermischwagen betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich acht weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung:

"Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben [X.] (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (5) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen [X.] (A) bis in den [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen,  d a d u r c h  g e k e n n z e i c h n e t ,  d a s s  die Wandung (5, 105, 205) in den [X.] (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Patentanspruch 1 hat danach folgende Fassung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

"Futtermischwagen (1, 101, 201) mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) in Form von Vertikalschnecken enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen [X.] (A) bis in den [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen,  d a d u r c h  g e k e n n z e i c h n e t , d a s s  die Wandung (5, 105, 205) in den [X.] (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6) im Bereich jedes [X.] (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die Wandung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist."

4

Gegen das Urteil des Patentgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

6

I. Das Streitpatent betrifft in der von der [X.] noch verteidigten Fassung einen Futtermischwagen.

7

1. In der Patentbeschreibung werden unter anderem aus der internationalen Patentanmeldung [X.] ([X.]) und der [X.] Patentanmeldung 1 175 828 ([X.]) bekannte Futtermischwagen behandelt, die mit zwei rotierend antreibbaren [X.] und einer Leiteinrichtung, die eine Durchtrittsöffnung für [X.] freilässt, ausgestattet sind. Die Patentbeschreibung kritisiert die eingesetzten [X.] als konstruktiv aufwendig; sie könnten bei Verwendung ausreichend großer gerader Seitenschieber zum Entleeren nicht verhindern, dass sich tote Ecken ausbildeten, in denen Futter liegen bleibe.

8

2. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der Erfindung darin, einen Mischer der genannten Art derart weiterzubilden, dass "tote Ecken" auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren [X.] ausgestatteten Mischern verhindert werden können (Abs. 5).

9

3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem Hauptantrag der [X.] einen Futtermischwagen vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmale des Patentgerichts in eckigen Klammern, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

1. Der Futtermischwagen weist eine von oben [X.] (4) auf [1,2].

2. Die Mischkammer enthält [3]

2.1 eine Wandung (5, 105, 205),

2.2 einen Boden (6),

2.3 und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) in Form von [X.], die jeweils einen auf den Boden projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen [4].

3. In [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen sind [X.] (15, 115, 215) angeordnet,

3.1 die eine Durchtrittsöffnung (14) freilassen [5] und

3.2 am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen [X.] bis in den [X.] zwischen zwei Arbeitskreisen folgen [6].

4. [X.] ist im Bereich jedes [X.] bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig [9].

5. Die Wandung

5.1 ist in den [X.] nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer [7];

5.2 bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung [8];

5.3 ist am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden schräg nach oben außen [10];

5.4 ist seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist [11].

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Entscheidende Bedeutung kommt der in [X.] 5 definierten Ausgestaltung der Wandung zu. Diese kann flächig aus Metallblech oder dergleichen gefertigt sein (Abs. 15). Durch eine Krümmung der Wandung in den [X.] wird eine Leiteinrichtung gebildet. Dadurch entsteht zugleich eine Vertiefung an der Außenseite. Diese erleichtert es, die Führungen (19a, 19b) für den vor der Austragsöffnung angeordneten [X.] (11) auf beiden Seiten am gleichen geneigten und gekrümmten Wandbereich anzubringen (Abs. 29).

Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift dargestellt:

Abbildung

Abbildung

Die Figuren zeigen die Variante, in der die Wandung ohne Wandungsverlängerung die Leiteinrichtung in Form eines symmetrischen Leitkegels (15, 15a) bildet.

b) Die optional vorgesehene Wandungsverlängerung ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ein zusätzlich eingefügtes Bauteil, das eine ansonsten in der Wandung verbleibende Lücke schließt. Ein Ausführungsbeispiel ist in Figur 5 der Streitpatentschrift dargestellt. Dort ist die Wandung durch ein Bauteil (222) verlängert.

Abbildung

c) In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die Konstruktion des Futtermischwagens beruhe auf dem Prinzip, dass zwei Einzelbehälter imaginär in Richtung der Verbindungslinie der [X.] soweit ineinander geschoben würden, dass sich die Arbeitskreise in einem der Bereiche mit der größten Neigung der Wandung gerade nicht überlappten und sich die Wandungen in diesem Bereich durchdrängten oder imaginär verschnitten (Abs. 24). Dieses auch in den Figuren 3A und 3B

Abbildung

erläuterte Konstruktionsprinzip der Wandung ist als zwingendes Merkmal nur in Patentanspruch 9 der erteilten Fassung (Patentanspruch 8 der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung) vorgesehen.

II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem Hauptantrag verteidigten Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei auch patentfähig.

Der beanspruchte Futtermischwagen sei gegenüber den [X.] [X.], [X.] und [X.] (Werkszeichnungen eines Futtermischwagens "12 m³ Duo Kompakt SVR/SHL" der [X.]) neu. Die [X.] zeigten konstruktiv übereinstimmend ausgestaltete Futtermischwagen, von denen sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag durch die in [X.] 5 zusammengefassten Merkmale unterscheide. Von den in der [X.] Patentanmeldung 743 090 ([X.]) bzw. in dem Prospekt "Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel [X.] u. [X.]" der [X.] ([X.]) offenbarten transportablen [X.] unterscheide sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 bereits in der Ausgestaltung als Fahrzeug sowie in der Ausbildung seiner Mischwerkzeuge als das [X.] nach oben transportierende [X.]. Auch neige sich die Wandung der [X.] nach [X.] und [X.] nicht vom Boden schräg nach oben außen. Zudem sei deren Wandung nicht seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen. Der Futtermischwagen nach dem [X.] Patent 2 182 909 ([X.]) sei lediglich für ein einzelnes Mischwerkzeug konzipiert; er weise keine Durchtrittsöffnung zwischen zwei Arbeitskreisen von [X.] auf und bedürfe demzufolge auch keiner Leiteinrichtung. Von dem in der [X.] [X.] ([X.]) offenbarten [X.] unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents bereits in seiner Ausgestaltung als Futtermischwagen. Der [X.] nach [X.] weise darüber hinaus keinen [X.] zwischen zwei Arbeitskreisen mit einer eine Durchtrittsöffnung freilassenden Leiteinrichtung und keine seitlichen [X.] an der [X.] im patentgemäßen Sinne auf. Die [X.] Patentschrift 4 707 140 ([X.]) schließlich offenbare einen [X.] mit horizontal angeordneten [X.], dem ein anderes Mischprinzip als dem Streitpatent zugrunde liege.

Die Gestaltung des Futtermischwagens nach dem Streitpatent habe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben in alle Bereiche, also auch im [X.], werde durch den Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.] nicht vermittelt. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch durch die Entgegenhaltung [X.] nicht nahegelegt. Die Form des dort offenbarten Behälters weiche bereits durch die gerade und zylindrische Ausgestaltung der Teilbehälter von der patentgemäßen Lösung ab und sei für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es nicht darauf ankomme, ein zuerst nach oben transportiertes [X.] zum Boden allseitig auf [X.] zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werde. Auch eine Kombination der Lehren aus [X.], [X.] oder [X.] mit denjenigen aus [X.] oder [X.] könne den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem Streitpatent führen. Die Mischer arbeiteten nach unterschiedlichen Mischprinzipien und wiesen für ihre Arbeitsweise die notwendigen Mischwerkzeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstrukturen auf. Insoweit habe bereits jegliche Veranlassung gefehlt, ausgehend von einem Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.] Modifikationen an der [X.] vorzunehmen, für die der Stand der Technik etwa nach [X.] oder [X.] ein Vorbild bieten könnte. Aus den [X.] [X.] oder [X.] könne der Fachmann zwar die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu verschneiden. Die das [X.] leitende Wirkung des Leitkegels nach [X.] beruhe jedoch nicht auf einer entsprechenden Ausgestaltung der Wandung selbst, sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzlich zu diesem Zweck eingesetztem separatem Bauteil. Eine derartige auf das [X.]-Mischprinzip ausgerichtete Wirkung wäre auch durch die Hinzunahme der Lehre von [X.] oder [X.] nicht zu erzielen gewesen, denn dies habe allenfalls zu senkrecht angestellten [X.] im [X.] zwischen den [X.] führen können. Die übrigen im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften ([X.], [X.], [X.]) lägen weiter ab und stünden deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht und gegenüber dem Stand der Technik neu ist.

2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

a) Die Entgegenhaltung [X.] offenbart einen Futtermischwagen mit [X.], die als separate Bauteile eingesetzt sind.

Der in [X.] offenbarte Futtermischwagen besteht aus einem Trichter mit einer Basis und einer Schale mit im Wesentlichen vertikalen und parallelen Seitenwänden, die mit nach unten konisch zulaufenden halbkegeligen Endwänden verbunden sind. Der Trichter ist auf einem Fahrgestell angebracht und kann auch als Selbstfahrversion gestaltet sein. Der Mischwagen weist zwei oder mehr [X.] ([X.]) auf, die jeweils einen auf den Boden projizierten Arbeitskreis überstreichen und mit im Wesentlichen parallelen und voneinander beabstandeten Achsen ausgestattet sind. Zwischen den beiden Arbeitskreisen ist eine eine Durchtrittsöffnung für [X.] freilassende Leiteinrichtung angeordnet, die am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen [X.] bis in den [X.] hinein folgt. Als Leiteinrichtung sind zwei kegel bzw. keilförmige Vorsprünge (wedge-shaped projections 17a, 17b; [X.], [X.], [X.] 14, 15; [X.]. S. 4 unten, 5 oben) vorhanden, die sich von beiden Seitenwänden erstrecken.

Bei dem Mischwagen der [X.] liegen die Merkmale der [X.] 5, die die Gestaltung der Wandung betreffen, nicht vor. In [X.] ist die Wandung des Behälters geradlinig verlängert und in den [X.] nicht nach innen gekrümmt. Dementsprechend weist sie an der Außenseite keine Vertiefung auf und bildet nicht selbst die jeweilige Leiteinrichtung. Diese besteht vielmehr, wie ausgeführt, aus zusätzlichen keilförmigen Vorsprüngen.

b) Entsprechendes gilt für die Mischer nach [X.] und [X.].

Bei diesen Vorrichtungen werden [X.], die zur Vermeidung von Toträumen notwendig sind, durch gesondert hergestellte Bauteile gebildet. Anders als bei der Lösung nach dem Streitpatent hat, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, die [X.] selbst keinen Anteil an der Ausbildung des Raums zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge und der Gestaltung von [X.].

c) Die transportablen [X.] nach [X.] und [X.] sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, nicht als eigenständige Fahrzeuge ausgestaltet und zeigen nicht die in den Merkmalen 5.3 und 5.4 offenbarte Ausgestaltung der Wandung.

d) Der in dem [X.] Patent [X.] offenbarte Mischer weist nur ein einzelnes Mischwerkzeug auf. Aufgrund dieser Gestaltung entstehen in Ermangelung eines weiteren Mischwerkzeugs keine [X.]e. Deshalb sind [X.] nicht erforderlich, so dass die hierauf gerichteten Merkmale 3.2 [6], 5.1 [7] und 5.2 [8] des Streitpatents nicht verwirklicht sind.

e) Die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung [X.] ist ein stationärer [X.] mit zwei nebeneinander angeordneten [X.]n.

Der Behälter des Mischers besteht im oberen Bereich aus zwei zusammengesetzten zylindrischen [X.] und im unteren Bereich aus zwei nebeneinander angeordneten trichterförmigen [X.]. Diese führen jeweils zum Boden des Mischers und damit zu dem auf den Boden projizierten Arbeitskreis der Mischwerkzeuge. Einen [X.] zwischen zwei Arbeitskreisen, die nach dem Streitpatent hiermit in Verbindung stehende Durchtrittsöffnung und die durch die Wandung gebildete Vertiefung weist der [X.] nach [X.] nicht auf.

f) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann aus den [X.] [X.], [X.] und [X.] und dem allgemeinen Fachwissen keine Anregung, einen Futtermischwagen nach dem Streitpatent auszugestalten.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente. Dabei sind nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, und auch nichttechnische Vorgaben eine Rolle spielen ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 378 - [X.]). Gehört beispielsweise eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 647 Rn. 25, 26  Farbversorgungssystem; Beschluss vom 25. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 229 Rn. 38 - [X.] [zu ärztlichen Standardmaßnahmen]).

bb) Im Streitfall gehört es zwar, wie die Klägerin bereits in erster Instanz aufgezeigt und im Berufungsverfahren unter Vorlage eines Privatgutachtens von Prof. Dr.-Ing. [X.]     vertiefend dargestellt hat, zum allgemeinen Fachwissen, dass eine aus der Blechoberfläche vorspringende dreidimensionale Form auch durch Umformen des Blechs selbst hergestellt werden kann. Hieraus ergab sich für den Fachmann aber keine hinreichende Veranlassung, diese Art der Formgebung für die in [X.], [X.] und [X.] offenbarten [X.] einzusetzen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfen die einzelnen Merkmale der [X.] 5 nicht isoliert betrachtet werden. Die Funktion der [X.] hängt sowohl beim Streitpatent als auch in [X.], [X.] und [X.] entscheidend davon ab, dass die [X.] sowohl eine Krümmung entlang der Linie des [X.] (Merkmale 5.1 und 5.3) als auch einen schrägen Verlauf nach oben außen (Merkmal 5.3) aufweisen, während die Wandung im seitlichen Bereich mit einer Abflachung versehen ist (Merkmal 5.4). Für diese komplexe Formgebung waren am [X.] in [X.], [X.] und [X.] ausschließlich Ausführungsformen offenbart, bei denen in einer geschlossenen Wanne mit im Wesentlichen geraden Seitenwänden zusätzliche Bauteile als [X.] vorhanden sind. Dies mag den Fachmann nicht davon abgehalten haben, nach alternativen Konstruktionsmöglichkeiten zu suchen, zumal die Zahl der in Frage kommenden Herstellungsverfahren - der [X.] nennt ergänzend noch die Herstellung durch [X.] - gering ist. Konkrete Vorteile, die dem Fachmann Veranlassung gegeben hätten, eine Konstruktion in Betracht zu ziehen, bei der die [X.] durch umgeformte Teile der Wandung gebildet werden, sind aber nicht ersichtlich. Die Ausgestaltung der [X.] als gesonderte Bauteile mag mit hohem Material- und Herstellungsaufwand verbunden sein. Die Umformung der Wandung ist jedoch ebenfalls mit Aufwand verbunden, zumal je nach Ausgestaltung [X.] eingesetzt werden müssen, was wiederum zu erhöhtem Materialbedarf führt.

g) Der Fachmann hatte auch ausgehend von [X.] und [X.] keinen Anlass, einen Futtermischwagen entsprechend dem Streitpatent weiterzuentwickeln.

Der in diesen [X.] offenbarte [X.] mag als Verschneidung zweier zylindrischer Einzelbehälter angesehen werden können. Aufgrund der zylindrischen Form ist die Wandung aber nicht vom Boden schräg nach oben außen geneigt. Eine solche Gestaltung ist für die in [X.] und [X.] offenbarten Mischer mit horizontal ausgerichteten [X.] nicht erforderlich. Dem Fachmann mag bewusst gewesen sein, dass ein Mischbehälter mit vertikal ausgerichteten [X.] eine andere Form aufweisen muss. Eine Veranlassung, trotz der abweichenden Formgebung das [X.] und [X.] zugrunde liegende Konstruktionsprinzip zweier ineinander verschobener Behälter zu wählen, ergab sich aus diesen [X.] jedoch nicht.

h) Auch aus einer Zusammenschau der [X.] [X.], [X.] oder [X.] mit [X.] oder [X.] ergab sich für den Fachmann keine Veranlassung, einen Futtermischwagen mit der [X.] 5 auszugestalten.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann überhaupt Anlass hatte, eine Kombination dieser beiden unterschiedlichen Ansätze in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn der Fachmann diesem Gedanken näher getreten wäre, hätte sich für ihn aus [X.] allenfalls die Anregung ergeben, die Wandung des Behälters entlang der Linie des [X.] zu krümmen. Für eine zusätzliche Umformung dergestalt, dass die Wandung im [X.] zugleich schräg nach oben außen verläuft und im seitlichen Bereich [X.] aufweist, fehlt es hingegen an einer hinreichenden Veranlassung.

i) Durch die Entgegenhaltung [X.] erhielt der Fachmann, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, keine Anregung, einen Futtermischwagen nach den Vorgaben des Streitpatents auszugestalten.

Dass bei dem in [X.] offenbarten [X.] einzelne Merkmale der [X.] 5 offenbart sind, führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Um zu der vom Streitpatent beanspruchten Merkmalskombination zu gelangen, hätte der Fachmann die abstrahierende Betrachtung anstellen müssen, dass die in [X.], [X.] und [X.] offenbarte Formgebung auch mit dem der [X.] zugrundeliegenden Konstruktionsprinzip vollständig verwirklicht werden kann. Hierzu ergab sich aus [X.] keine hinreichende Anregung.

j) Entsprechendes gilt für eine Zusammenschau der [X.] [X.] und [X.].

Der Mischer nach [X.] verfügt über nur eine [X.], die von im Wesentlichen senkrechten Seitenwänden umgeben ist. Selbst wenn der Fachmann, der Toträume noch zuverlässiger vermeiden und das Volumen des gemischten Futters vergrößern wollte, den Gedanken verfolgte, statt eines Mischwerkzeugs zwei Mischwerkzeuge zu verwenden, hätte er aus der Gestaltung der [X.] keine Anregung erhalten, die Seitenwände beim Einsatz von zwei [X.] in der Mitte mit einer Krümmung zu versehen (Merkmal 5.3). Einen Hinweis hierauf vermittelte ihm auch nicht die Entgegenhaltung [X.]. Allein die Überlegung, die Mischwanne aus [X.] zu verlängern und darin zwei [X.]n anzuordnen, veranlasste den Fachmann nicht, die Konstruktion nach der [X.], wonach zwei gleichgeformte zylindrische Behälter gleichsam ineinander verschoben bzw. verschnitten werden, zu übernehmen. Dies erforderte eine abstrahierende Betrachtung und eine Übertragung des Verschneidungsprinzips auf den um eine weitere [X.] erweiterten Mischer der [X.]. Dafür findet sich weder in [X.] noch in [X.] ein Anhaltspunkt. Darüber hinaus spricht gegen ein solches Vorgehen, dass im Stand der Technik bereits eine fertige Lösung mit mehreren [X.], nämlich die Gestaltung eines Mischwagens nach den [X.] [X.], [X.] und [X.] vorhanden war.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher                            Grabinski                                Schuster

                  Deichfuß                           Kober-Dehm

Meta

X ZR 66/14

27.10.2016

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 30. Juni 2014, Az: 4 Ni 18/12 (EP)

§ 81 PatG, §§ 81ff PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2016, Az. X ZR 66/14 (REWIS RS 2016, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3193

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 66/14 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 18/12 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – keine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht


X ZR 66/14 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 3/23 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 151/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VI-W (Kart) 2/18

Zitiert

X ZR 139/10

X ZB 6/10

X ZB 5/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.