Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. X ZR 66/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3209

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016UXZR66.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM N[X.]MEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
66/14
Verkündet am:
27. Oktober 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Oktober 2016 durch [X.]
[X.], Dr.
Grabinski,
die
Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß
und die Richterin Dr. Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 31.
[X.]ugust 2004 unter Inanspruch-nahme einer [X.] Priorität aus dem Jahre 2003 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents
1
527
678 (Streitpatents), das einen Mischer, insbesondere einen Futtermisch-wagen betrifft. Patentanspruch
1, auf den sich acht weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet
in der erteilten Fassung:
"Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben [X.] (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Misch-kammer (4) angeordnete, rotierend [X.]
(8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (5) projizierten [X.] ([X.]) überstreichen, wobei in [X.] (13) zwi-schen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]) eine Durchtrittsöffnung (14) freilas-sende [X.] (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen [X.] ([X.]) bis in den [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]) folgen, d
a
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s
die Wandung (5, 105, 205) in den [X.] (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der [X.]ußenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptan-trag und
sieben Hilfsanträgen
in geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent
für nichtig erklärt, soweit sein Ge-genstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Patentanspruch
1 hat danach folgende
Fas-sung
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
1
2
3
-
4
-
"Futtermischwagen
(1, 101, 201) mit einer von oben [X.] (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer
(4) angeordnete, rotierend [X.]
(8a, 8b) in Form von Verti-kalschnecken
enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizier-ten [X.]rbeitskreis ([X.]) überstreichen, wobei in [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen
([X.]) eine Durchtrittsöffnung (14) frei-lassende [X.] (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden
(6) der Krümmung des jeweiligen [X.]
([X.]) bis in den [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]) folgen, d
a
d
u
r
c
h

g
e
k
e
n
n
z
e
i
c
h
n
e
t, d
a
s
s die [X.] (5, 105, 205) in den [X.]
(13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung
(17, 217) an der [X.]ußenseite der [X.] (4) bildet, wobei die Wandung
(5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leitein-richtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6) im Bereich jedes [X.]rbeitskreises ([X.]) bis über die Hälfte seines Umfangs im [X.] kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die [X.] (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer [X.]bflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum [X.]rbeitskreis ([X.]) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist."
Gegen das Urteil des Patentgerichts richtet sich die Berufung der Kläge-rin, mit der sie ihren [X.]ntrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise
mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen.
4
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft in der von der [X.] noch verteidigten
Fassung einen Futtermischwagen.
1. In der Patentbeschreibung werden
unter anderem aus der [X.] Patentanmeldung WO
03/009929 ([X.]) und der [X.] Patentan-meldung 1
175
828 ([X.]) bekannte Futtermischwagen behandelt, die mit
zwei rotierend antrei[X.]aren
[X.]
und einer Leiteinrichtung, die
eine Durchtrittsöffnung
für [X.] freilässt, ausgestattet sind.
Die Patentbeschreibung kritisiert die eingesetzten
[X.] als konstruktiv aufwendig; sie könnten
bei Verwendung
ausreichend großer gerader
Seiten-schieber zum Entleeren nicht verhindern, dass sich tote Ecken ausbildeten, in denen Futter liegen bleibe.
2. Vor diesem Hintergrund besteht die [X.]ufgabe der Erfindung
darin, ei-nen Mischer der genannten [X.]rt derart weiterzubilden, dass "tote Ecken"
auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren [X.] ausgestat-teten
Mischern
verhindert werden können
([X.]bs. 5).
3.
[X.]ls Lösung schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem Haupt-antrag der [X.] einen Futtermischwagen
vor, dessen Merkmale
sich wie folgt gliedern lassen
(Merkmale des Patentgerichts in eckigen Klammern, Ände-rungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
5
6
7
8
9
-
6
-
1.
Der Futtermischwagen weist eine von oben
befüllbare Mischkammer (4) auf
[1,2].

2.
Die Mischkammer enthält [3]
2.1
eine Wandung (5, 105, 205),
2.2
einen Boden (6),
2.3
und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) in Form von Ver-tikalschnecken, die jeweils einen auf den Boden projizierten [X.] ([X.]) überstreichen
[4].

3.
In [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen sind Leitein-richtungen (15, 115, 215) angeordnet,
3.1
die eine Durchtrittsöffnung (14) freilassen
[5]
und
3.2
am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen [X.]rbeits-kreises bis in den [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen
folgen
[6].

4.
Der Boden ist im Bereich jedes [X.]rbeitskreises bis über die Hälfte sei-nes Umfangs im Wesentlichen kreisförmig [9].

5.
Die Wandung
5.1
ist in den [X.] nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an
der [X.]ußenseite der Mischkammer
[7];
5.2
bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung [8];
5.3
ist am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden schräg nach oben außen
[10];
5.4
ist seitlich mit jeweils einer [X.]bflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum [X.]rbeitskreis des jeweiligen -
7
-
anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von ge-krümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist [11].

4.
Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
a) Entscheidende Bedeutung kommt der
in [X.] 5
definierten [X.]usgestaltung der Wandung
zu. Diese kann flächig aus Metallblech oder der-gleichen gefertigt sein
([X.]bs.
15).
Durch eine Krümmung der
Wandung in den [X.] wird eine Leiteinrichtung
gebildet. Dadurch entsteht zugleich eine Vertiefung an der [X.]ußenseite. Diese erleichtert es, die Führungen (19a, 19b) für den vor der [X.]ustragsöffnung angeordneten [X.] (11) auf beiden Seiten am gleichen geneigten und gekrümmten Wandbereich
anzubringen ([X.]bs. 29).
Ein [X.]usführungsbeispiel ist in den Figuren 1 und 2
der
Streitpatentschrift
dargestellt:

10
11
12
-
8
-

Die
Figuren
zeigen
die Variante, in der die Wandung ohne [X.] die Leiteinrichtung in Form eines symmetrischen Leitkegels
(15, 15a)
bildet.
b) Die optional vorgesehene Wandungsverlängerung ist, wie das Patent-gericht zutreffend angenommen
hat, ein zusätzlich eingefügtes Bauteil, das ei-ne ansonsten in der Wandung verbleibende Lücke schließt. Ein [X.]usführungs-beispiel ist in Figur
5 der
Streitpatentschrift dargestellt. Dort ist die Wandung durch ein Bauteil (222) verlängert.

13
14
-
9
-
c) In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die [X.] beruhe auf dem Prinzip,
dass zwei Einzelbehälter imaginär in Richtung der Verbindungslinie der [X.] soweit inein-ander geschoben würden, dass sich die [X.]rbeitskreise in einem der Bereiche mit der größten Neigung der Wandung gerade nicht überlappten und sich die [X.]en in diesem Bereich durchdrängten oder imaginär verschnitten ([X.]bs.
24). Dieses
auch in den Figuren 3[X.] und 3B

erläuterte Konstruktionsprinzip der Wandung ist als zwingendes Merkmal nur in Patentanspruch
9
der erteilten Fassung (Patentanspruch 8 der mit dem Haupt-antrag verteidigten Fassung) vorgesehen.
II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des [X.] in der nach dem Hauptantrag verteidigten Fassung
gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen [X.]nmeldung hinaus und sei auch patentfähig.
Der beanspruchte Futtermischwagen
sei gegenüber den Entgegenhal-tungen [X.], [X.] und [X.]
(Werkszeichnungen eines Futtermischwagens "12
m³ Duo
Kompakt SVR/SHL"
der M.

Maschinenbau-
und Handelsgesellschaft
15
16
17
-
10
-
mbH) neu.
Die [X.] zeigten konstruktiv übereinstimmend [X.] Futtermischwagen, von denen sich der Gegenstand des Patentan-spruchs
1 nach dem Hauptantrag durch die in [X.] 5
zusammenge-fassten Merkmale unterscheide. Von den in der [X.] Patentanmeldung 743
090 ([X.]) bzw. in dem Prospekt "Wirtschaftlich Mischen mit der Misch-schaufel DF[X.] u. DK"
der F.

GmbH ([X.])
offenbarten
transportablen Misch-
bottichen unterscheide sich der Gegenstand des verteidigten Patentan-spruchs
1 bereits in
der [X.]usgestaltung als Fahrzeug
sowie in der [X.]usbildung seiner Mischwerkzeuge als das [X.] nach oben transportierende Vertikal-schnecken.
[X.]uch neige sich die Wandung der [X.] nach [X.] und [X.] nicht vom Boden schräg nach oben außen. Zudem sei deren Wandung
nicht seitlich mit jeweils einer [X.]bflachung versehen. Der [X.] nach dem [X.] Patent 2
182
909 ([X.])
sei lediglich für ein einzelnes Mischwerkzeug konzipiert; er weise
keine Durchtrittsöffnung zwi-schen zwei [X.]rbeitskreisen von [X.] auf und bedürfe demzufolge auch keiner Leiteinrichtung. Von dem in der [X.] [X.]uslegeschrift 1
198
116 ([X.])
offenbarten Futtermischer
unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents bereits in seiner [X.]usgestaltung als Futtermischwagen. Der Futtermischer nach [X.] weise darüber hinaus keinen [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen mit einer eine Durchtrittsöffnung freilassenden Leiteinrich-tung und keine seitlichen [X.]bflachungen an der [X.] im patentge-mäßen
Sinne auf.
Die [X.] Patentschrift 4
707
140 ([X.]) schließ-lich offenbare einen Futtermischer mit horizontal angeordneten Mischwerkzeu-gen, dem ein anderes Mischprinzip als dem Streitpatent zugrunde liege.
Die Gestaltung des Futtermischwagens
nach
dem Streitpatent
habe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben in alle Bereiche, also auch im [X.], werde 18
-
11
-
durch den Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.] nicht vermittelt. Der [X.] sei auch durch die Entgegenhaltung [X.] nicht nahege-legt. Die Form des dort offenbarten
Behälters weiche
bereits durch die gerade und zylindrische [X.]usgestaltung der Teilbehälter von der patentgemäßen Lö-sung
ab
und sei für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es nicht darauf ankomme, ein zuerst nach oben transportiertes [X.] zum Bo-den allseitig auf [X.] zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werde. [X.]uch eine Kombination der Lehren aus
[X.], [X.] oder [X.] mit denjenigen
aus [X.] oder [X.] könne den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem Streitpatent führen. Die Mischer
arbeite-ten nach unterschiedlichen Mischprinzipien und wiesen für ihre [X.]rbeitsweise die notwendigen Mischwerkzeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstruk-turen auf. Insoweit habe
bereits jegliche Veranlassung
gefehlt,
ausgehend von einem Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.] Modifikationen an der [X.] vorzunehmen, für die der Stand der Technik etwa nach [X.] oder [X.] ein Vorbild bieten könnte. [X.]us den [X.] [X.] oder [X.] könne der
Fachmann zwar die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu verschneiden. Die das [X.]
lei-tende Wirkung des Leitkegels nach [X.] beruhe jedoch nicht auf einer [X.] [X.]usgestaltung der Wandung selbst,
sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzlich zu diesem Zweck eingesetztem
se-paratem
Bauteil. Eine derartige auf das [X.]-Mischprinzip ausge-richtete Wirkung wäre auch durch die Hinzunahme der Lehre von [X.] oder
[X.] nicht zu erzielen gewesen, denn dies habe
allenfalls zu senkrecht angestellten Wandbereichen
im [X.] zwischen den [X.] führen [X.]. Die übrigen im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften
([X.], [X.], [X.])
lägen weiter ab
und stünden deshalb dem Gegenstand des Patentan-spruchs
1 nach dem Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen.
-
12
-
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit
dem Hauptan-trag verteidigten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen [X.]nmeldung hinausgeht und gegenüber dem Stand der Technik neu ist.
2. Zu Recht ist
das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
a) Die Entgegenhaltung
[X.]
offenbart einen Futtermischwagen
mit Leit-einrichtungen, die als separate Bauteile eingesetzt sind.
Der in [X.] offenbarte Futtermischwagen besteht aus einem Trichter mit einer Basis und einer Schale mit im Wesentlichen
vertikalen und parallelen [X.], die mit nach unten konisch zulaufenden halbkegeligen Endwänden verbunden sind. Der Trichter ist auf einem Fahrgestell angebracht und kann auch
als Selbstfahrversion
gestaltet sein. Der Mischwagen weist
zwei oder mehr [X.]
([X.])
auf, die jeweils einen auf den Boden pro-jizierten [X.]rbeitskreis überstreichen und
mit im Wesentlichen parallelen und voneinander beabstandeten [X.]chsen
ausgestattet
sind.
Zwischen den beiden [X.]rbeitskreisen ist eine eine Durchtrittsöffnung für [X.] freilas-sende Leiteinrichtung angeordnet, die am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen [X.]rbeitskreises bis in den [X.] hinein folgt. [X.]ls Leitein-richtung sind
zwei kege bzw. keilförmige
Vorsprünge (wedge-shaped projec-tions 17a, 17b;
[X.], [X.], [X.] 14, 15; Übers. S.
4 unten, 5 oben)
vorhanden, die sich von beiden Seitenwänden erstrecken.

Bei dem Mischwagen der [X.] liegen die Merkmale der Merkmalsgrup-pe
5, die die Gestaltung der Wandung betreffen, nicht vor.
In [X.]
ist die 19
20
21
22
23
24
-
13
-
Wandung des Behälters geradlinig
verlängert
und in den [X.] nicht nach innen gekrümmt. Dementsprechend weist
sie
an der [X.]ußenseite keine Vertiefung
auf und bildet
nicht selbst die jeweilige Leiteinrichtung. Diese besteht
vielmehr, wie ausgeführt, aus zusätzlichen keilförmigen Vorsprüngen.
b) Entsprechendes
gilt für die
Mischer nach [X.] und
[X.].
Bei diesen Vorrichtungen werden [X.], die zur Vermeidung von Toträumen notwendig sind, durch gesondert hergestellte Bauteile gebildet. [X.]nders als bei der Lösung nach dem Streitpatent hat, wie das Patentgericht zutreffend
ausführt, die [X.] selbst keinen [X.]nteil an der [X.]usbil-dung des Raums zwischen den [X.]rbeitskreisen der Mischwerkzeuge und der Gestaltung von [X.].
c) Die transportablen [X.] nach [X.] und [X.] sind, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, nicht als eigenständige Fahrzeuge ausgestaltet und zeigen
nicht die in den Merkmalen 5.3
und 5.4
offenbarte [X.]us-gestaltung der Wandung.
d) Der in dem [X.] Patent [X.] offenbarte Mischer
weist nur ein
einzelnes
Mischwerkzeug auf. [X.]ufgrund dieser Gestaltung entstehen in Erman-gelung eines weiteren Mischwerkzeugs keine [X.]e. Deshalb sind
[X.] nicht erforderlich, so dass die hierauf gerichteten Merkma-le
3.2 [6], 5.1 [7] und 5.2 [8] des Streitpatents nicht verwirklicht sind.
e) Die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung [X.] ist ein stationärer [X.] mit zwei nebeneinander angeordneten [X.]n.

Der Behälter des Mischers besteht im oberen Bereich aus zwei zusam-mengesetzten zylindrischen [X.] und im unteren Bereich aus zwei ne-beneinander
angeordneten trichterförmigen [X.]. Diese führen jeweils 25
26
27
28
29
30
-
14
-
zum Boden des Mischers und damit zu dem auf den Boden projizierten [X.]rbeits-kreis der Mischwerkzeuge. Einen [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen,
die nach dem Streitpatent hiermit in Verbindung stehende Durchtrittsöffnung und die durch die Wandung gebildete Vertiefung
weist der Futtermischer nach [X.] nicht auf.
f) Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin ergab
sich
für den Fachmann aus den [X.] [X.], [X.] und [X.] und dem allgemeinen Fachwissen keine [X.]nregung, einen Futtermischwagen nach dem Streitpatent auszugestal-ten.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der [X.] [X.]nregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente. Dabei sind nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich.
Vielmehr [X.] auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbe-sondere betreffend die [X.]usbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der [X.]nwendung des in Rede stehenden Gegenstands erge-ben,
und auch nichttechnische Vorgaben eine Rolle spielen ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011

X
ZB
6/10, [X.], 378

Installiereinrich-tung
II).
Gehört beispielsweise eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von [X.]nwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer [X.]rt nach zum allgemeinen Fachwissen
des angesprochenen Ingeni-eurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar 31
32
-
15
-
sind, die eine [X.]nwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierig-keiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen
([X.], Urteil vom 11.
März 2014

X
ZR
139/10, [X.], 647 Rn. 25, 26

Farbversorgungs-system; Beschluss vom 25. Februar 2014

X
ZB
5/13, [X.]Z 200, 229 Rn. 38

[X.] [zu ärztlichen Standardmaßnahmen]).
[X.]) Im
Streitfall
gehört es zwar, wie die Klägerin bereits in erster Instanz aufgezeigt und
im Berufungsverfahren unter Vorlage eines
Privatgutachtens von
Prof. [X.]. S.

W.

vertiefend dargestellt hat,
zum allgemeinen
Fachwissen, dass eine aus der Blechoberfläche vorspringende [X.] Form auch durch Umformen des Blechs selbst hergestellt werden kann. [X.] ergab sich für den Fachmann aber keine hinreichende Veranlassung, die-se [X.]rt der Formgebung für die in [X.], [X.] und [X.] offenbarten [X.] einzusetzen.
Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin dürfen die einzelnen Merkmale der [X.] 5 nicht isoliert betrachtet werden. Die Funktion der Leitein-richtungen hängt sowohl beim Streitpatent als auch in [X.], [X.] und [X.] entschei-dend davon ab, dass die [X.] sowohl eine Krümmung entlang der Linie des [X.]rbeitskreises (Merkmale 5.1 und 5.3) als
auch einen schrägen [X.] nach oben außen (Merkmal 5.3) aufweisen, während die Wandung im [X.] Bereich mit einer [X.]bflachung versehen ist (Merkmal 5.4). Für diese kom-plexe Formgebung waren am [X.] in [X.], [X.] und [X.] ausschließlich [X.]usführungsformen offenbart, bei
denen in einer geschlossenen Wanne mit im Wesentlichen geraden Seitenwänden zusätzliche Bauteile als [X.] vorhanden sind. Dies mag den Fachmann nicht davon abgehalten haben, nach alternativen Konstruktionsmöglichkeiten zu suchen, zumal die Zahl der in Frage kommenden Herstellungsverfahren

der [X.] nennt ergänzend noch die Herstellung durch [X.]

gering ist. Konkrete Vorteile, die dem Fachmann 33
34
-
16
-
Veranlassung gegeben hätten, eine Konstruktion in Betracht zu ziehen, bei der die [X.] durch umgeformte Teile der Wandung gebildet werden, sind aber nicht ersichtlich. Die [X.]usgestaltung der [X.] als geson-derte Bauteile mag mit hohem Material-
und Herstellungsaufwand verbunden sein. Die Umformung der Wandung ist jedoch ebenfalls mit [X.]ufwand verbun-den, zumal je nach [X.]usgestaltung [X.] eingesetzt werden müssen, was wiederum zu erhöhtem Materialbedarf führt.
g) Der Fachmann hatte auch ausgehend von
[X.] und [X.] keinen [X.]nlass, einen Futtermischwagen entsprechend dem Streitpatent
weiterzuentwickeln.
Der in diesen [X.] offenbarte [X.] mag als
Ver-schneidung zweier zylindrischer Einzelbehälter angesehen werden können. [X.]ufgrund der zylindrischen Form ist die Wandung aber nicht vom Boden schräg nach oben außen geneigt. Eine solche Gestaltung ist für die in [X.] und [X.] of-fenbarten Mischer mit
horizontal ausgerichteten
[X.] nicht erfor-derlich.
Dem Fachmann mag bewusst gewesen sein, dass ein Mischbehälter mit vertikal ausgerichteten [X.] eine andere Form aufweisen muss. Eine Veranlassung, trotz der abweichenden Formgebung das [X.] und [X.] zugrunde liegende Konstruktionsprinzip zweier ineinander verschobener Behäl-ter zu wählen, ergab sich aus diesen [X.] jedoch nicht.
h) [X.]uch aus einer
Zusammenschau der [X.] [X.],
[X.] oder [X.] mit [X.] oder [X.] ergab sich für den Fachmann keine Veranlassung, einen Futtermischwagen mit der [X.] 5 auszugestalten.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann überhaupt [X.]nlass hatte, eine Kombination dieser beiden unterschiedlichen [X.]nsätze in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn der Fachmann diesem Gedanken näher getreten
wäre, hätte sich für ihn aus [X.] allenfalls die [X.]nregung ergeben, die Wandung des 35
36
37
38
-
17
-
Behälters entlang der Linie des [X.]rbeitskreises zu krümmen.
Für eine zusätzli-che Umformung dergestalt, dass die Wandung im [X.] zugleich schräg nach oben außen verläuft und im seitlichen Bereich [X.]bflachungen auf-weist, fehlt es hingegen an einer hinreichenden Veranlassung.
i) Durch die
Entgegenhaltung [X.] erhielt der Fachmann, wie das Patent-gericht
zutreffend dargelegt hat,
keine [X.]nregung, einen Futtermischwagen nach den Vorgaben des Streitpatents auszugestalten.
Dass bei dem in [X.] offenbarten Futtermischer einzelne Merkmale der [X.] 5 offenbart sind, führt entgegen der [X.]uffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Um
zu der vom [X.] zu gelangen, hätte der Fachmann die abstrahierende Betrachtung anstellen müssen, dass die in [X.], [X.] und [X.] offenbarte Formge-bung auch mit dem der [X.] zugrundeliegenden Konstruktionsprinzip vollständig verwirklicht werden kann. Hierzu ergab sich aus [X.] keine hinreichende [X.]nre-gung.
j) Entsprechendes gilt für eine Zusammenschau der
Entgegenhaltun-gen
[X.] und
[X.].
Der Mischer nach [X.] verfügt über nur eine [X.], die von im Wesentlichen senkrechten Seitenwänden umgeben ist. Selbst wenn der [X.], der
Toträume noch zuverlässiger vermeiden und das Volumen des ge-mischten Futters vergrößern
wollte,
den Gedanken
verfolgte,
statt eines
Mischwerkzeugs
zwei Mischwerkzeuge zu verwenden, hätte er aus der Gestal-tung der [X.] keine [X.]nregung erhalten, die Seitenwände beim Einsatz von zwei [X.] in der Mitte mit
einer Krümmung zu versehen
(Merkmal 5.3). Einen Hinweis hierauf vermittelte ihm auch nicht die Entgegenhaltung [X.].
[X.]llein die Überlegung, die Mischwanne aus
[X.] zu verlängern und darin zwei Misch-39
40
41
42
-
18
-
schnecken
anzuordnen, veranlasste
den Fachmann
nicht, die Konstruktion nach der [X.], wonach
zwei gleichgeformte zylindrische Behälter gleichsam inei-nander verschoben
bzw.
verschnitten werden,
zu übernehmen.
Dies erforderte eine abstrahierende Betrachtung
und eine Übertragung des Verschneidungs-prinzips auf den um eine
weitere [X.]
erweiterten Mischer der [X.].
Dafür findet sich
weder
in
[X.] noch in
[X.] ein [X.]nhaltspunkt. Darüber hinaus spricht gegen ein solches
Vorgehen, dass
im Stand der Technik bereits eine fertige Lösung
mit mehreren [X.], nämlich die
Gestaltung eines Mischwagens nach den
[X.]
[X.], [X.] und [X.] vorhanden
war.
-
19
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf
§
121 [X.]bs.
2 [X.] und
§
97 [X.]bs.
1 ZPO.
[X.]
Grabinski
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2014 -
4 Ni 18/12 (EP) -

43

Meta

X ZR 66/14

27.10.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. X ZR 66/14 (REWIS RS 2016, 3209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Ni 28/17 (EP)

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