Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2023, Az. X ZR 37/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1453

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 4. Februar 2021 abgeändert.

Das [X.] Patent 1 621 055 wird mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. An actuator comprising a cabinet (4), an [X.] (10) arranged in the cabinet, [X.] shaft, [X.] (8) connected to the motor shaft, [X.] an output stage, an activation element (1, 2, 3) [X.], [X.] an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated, [X.] in that at least the [X.] (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4), wherein [X.] (9a, 9b) is arranged in the transmission or between the transmission and the activation element (2, 3; 15, 16; 23) of the actuator.

2. An actuator according to claim 1, [X.] in that at least a part of the transmission (8) is built together with the motor, and that this part of the transmission is likewise accommodated in the recess in the foam plastics block.

3. An actuator according to claim 1 or 2, [X.] in that the foam plastics block fills the interior of the cabinet entirely or substantially entirely.

4. An actuator according to claim 1, 2 or 3, [X.] in that the foam plastics block is composed of two parts with an [X.] plane of the motor.

5. An actuator according to claim 1, 2 or 3, [X.] in that the foam plastics block is one entity, and that the recess has an opening extending out to the outer side of the block for insertion of at least the motor.

6. An actuator according to any of claims 1 to 5, [X.] in that a gasket (19) of rubber is provided between the individual claws of the claw coupling.

7. An actuator according to any of claims 1 to 6, [X.] in [X.] (9a, 9b) of the claw coupling have three axially extending claws each, and that the gasket (19) has six protruding flaps from a central ring wall or solid core.

8. An actuator according to claim 1 as well as 6 or 7, [X.] in that it comprises a spindle part, and that one end of the claw coupling is secured to the end of the spindle.

9. An actuator according to claim 1 as well as 6 or 7, [X.] in that it comprises a spindle part with a drive pipe for rotation of a spindle, and that the claw coupling is secured to one end of the drive pipe.

10. An actuator according to claim 8 or 9, [X.] in that the spindle part is secured to the cabinet by means of a plate member [X.] firmly on to the bottom of the cabinet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 621 055 (Streitpatents), das am 6. Mai 2004 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 6. Mai 2003 angemeldet worden ist und ein Stellglied betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

An actuator comprising a cabinet (4), an [X.] (10) arranged in the cabinet, [X.] shaft, [X.] (8) connected to the motor shaft, [X.] an output stage, an activation element (1, 2, 3) [X.], [X.] an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated, [X.] in that at least the [X.] (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4).

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die in erster Instanz mit Hilfsantrag 4 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerin und die Beklagte mit ihren Berufungen. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung, mit dem Großteil ihrer erstinstanzlichen Hilfsanträge (in teilweise geänderter Reihenfolge) und mit vier weiteren Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

5

Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der [X.]n ist - teilweise - begründet.

6

I. Das Streitpatent betrifft ein Stellglied, mit dem ein einstellbares Element bewegt werden kann.

7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden [X.] in Möbeln wie Betten, Stühlen und Tischen eingesetzt, die verstellbare Elemente aufweisen.

8

Bei einem Linearstellglied treibe der Motor über ein Getriebe ([X.]) eine [X.]indel an, auf der eine gegen Drehung gesicherte Mutter angeordnet sei. An der Mutter sei eine rohrförmige Stange angeordnet, deren freies Ende mit einem Aufsatz zur Befestigung in der Konstruktion versehen sei. Typischerweise bestehe das Getriebe aus einem Schneckengetriebe mit einer in Verlängerung der Motorwelle vorgesehenen Schnecke und einem an der [X.]indel befestigten Schneckenrad (Abs. 2).

9

Bei der mechanischen Verstellung träten Geräusche auf, etwa im Motor, im Getriebe, in der Aufhängung oder aufgrund von Schwingungen, die sich in der Struktur ausbreiteten. Übliche Mittel zur Geräuschminderung seien unter anderem Aufhängungen aus Gummi oder Kunststoff, Kunststoffbuchsen und Schmiermittel. In der internationalen Anmeldung [X.] 01/94732 [X.] werde versucht, die Geräuschentwicklung im Getriebe von [X.] durch einen kontrollierten Eingriff zwischen Schnecke und Schneckenrad zu reduzieren. Die bekannten Maßnahmen zu Geräuschreduktion seien teuer, kompliziert und nicht ohne weiteres umsetzbar (Abs. 3-8).

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, den Geräuschpegel von [X.]n zu reduzieren, ohne deren Kosten wesentlich zu erhöhen.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ein Stellglied vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1

An actuator comprising

Ein Stellglied, umfassend

2

a cabinet (4),

ein Gehäuse (4);

3

an [X.] (10) arranged in the cabinet, [X.] shaft,

einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor (10), der eine Motorwelle aufweist;

4

a transmission (8) connected to the motor shaft, [X.] an output stage,

eine [X.] (8), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist;

5

an activation element (1, 2, 3) [X.] (8), said activation element being intended to cause movement of an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated,

ein [X.] (1, 2, 3), das mit der Ausgangsseite der [X.] (8) verbunden und dazu bestimmt ist, die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur zu verursachen, in die das Stellglied aufzunehmen ist.

6

characterized in that at least the [X.] (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4).

Wenigstens der Elektromotor (10) ist in einer satt passenden Aussparung (12) in einem Block (11) aus [X.] befestigt, der in dem Gehäuse (4) angeordnet und sicher befestigt ist.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Der Einsatzzweck des in Merkmal 1 vorgesehenen Stellglieds ist in Patentanspruch 1 nicht näher vorgegeben.

Aus Merkmal 5 ergibt sich allerdings, dass das Stellglied die Eignung aufweisen muss, in eine Struktur aufgenommen zu werden, die ein mittels des [X.]s des [X.] einstellbares Element aufweist.

b) Für das [X.] (1, 2, 3) gibt Merkmal 5 ebenfalls nur eine Funktion vor.

Danach muss das [X.] geeignet sein, die Bewegung des einstellbaren Elements in der Struktur zu verursachen, in der das Stellglied aufgenommen ist. Auf welche Weise diese Funktion erzielt wird, ist nicht vorgegeben.

c) Die [X.] (8) ist gemäß Merkmal 4 mit der Motorwelle und gemäß Merkmal 5 auf ihrer Ausgangsseite mit dem [X.] verbunden. Sie dient demgemäß als Getriebe, das [X.] des [X.] auf das [X.] überträgt.

In welcher Weise dies geschieht, ist in Patentanspruch 1 nicht vorgegeben. Insbesondere müssen die [X.] und das [X.] nicht unmittelbar miteinander verbunden sein. Anspruch 6 sieht ergänzend vor, dass in der [X.] oder zwischen [X.] und [X.] eine Klauenkupplung (9a, 9b) angeordnet ist.

d) Der Motor (10) und der Block (11), in dem er befestigt ist, sind nach den Merkmalen 3 und 6 im Gehäuse (4) angeordnet.

Hinsichtlich der weiteren Elemente des Stellglieds, nämlich der [X.] und des [X.]s (Merkmale 4 und 5) sieht Patentanspruch 1 eine Anordnung innerhalb des Gehäuses nicht zwingend vor. Nur Anspruch 2 verlangt, dass ein Teil der [X.] zusammen mit dem Motor ausgebildet ist und ebenfalls in der Aussparung des Blocks aufgenommen wird.

e) Als Mittel zur Geräuschreduzierung sieht Merkmal 6 vor, den Motor (10) in einer satt passenden Aussparung (12) eines aus [X.] bestehenden Blocks (11) zu befestigen.

aa) Durch diese Ausgestaltung können die Motor- und [X.]sschwingungen im Schaumkunstoff absorbiert und deren Übertragung auf das Gehäuse verhindert werden (Abs. 10, 16).

Die Anforderung, dass die Aussparung (12) satt passend (tightly fitting) sein muss, ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehen, Motor und Aussparung so aufeinander abzustimmen, dass der Motor in dem Block hinreichend Halt findet und von ihm ausgehende Schwingungen und Geräusche auf den [X.] übertragen werden.

bb) Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass Merkmal 6 kein vollständiges Umhüllen des [X.] voraussetzt.

Dies ergibt sich aus den in der Beschreibung des Streitpatents enthaltenen Ausführungen zu dem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist.

Abbildung

Bei diesem Beispiel sind der Motor (10) und der daran angrenzende Teil der [X.] (8) in einer satt passenden Aussparung (12) eines aus [X.] bestehenden Blocks (11) befestigt. Der Block (11) ist in einem Gehäuse (4) mit einem Deckel (13) angeordnet. Die vom Motor ausgehende Wärme wird auf das Gehäuse übertragen. Hierzu ist ein offener Raum zwischen den plan-parallelen Seiten des [X.] und des Gehäuses vorhanden (Abs. 16).

cc) Nach den Ausführungen in der Beschreibung kann der Block (11) aus mehreren Teilen bestehen (Abs. 11). In Einklang damit sieht Patentanspruch 4 eine Ausgestaltung vor, bei der der Block aus zwei Teilen besteht.

Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich daraus allerdings nicht, dass jede beliebige mehrteilige Struktur ausreicht. Aus der Vorgabe, dass es sich um einen Block mit satt passender Aussparung handeln muss, folgt vielmehr, dass die einzelnen Teile in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Teil der Oberfläche des [X.] umschließen müssen.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn lediglich einzelne Teile zur Abstützung oder Lagerung des [X.] im Gehäuse vorhanden sind. Einzelne Abstützungen werden in den einleitenden Bemerkungen des Streitpatents als bekannt und nicht ausreichend bezeichnet (Abs. 4). Auch vor diesem Hintergrund muss ein Block im Sinne von Merkmal 6 eine darüber hinausgehende Umhüllung bilden. Wo die Grenze im [X.] verläuft, bedarf für die Beurteilung des [X.] keiner abschließenden Entscheidung.

dd) Vorgaben dazu, wie der [X.]block in dem Gehäuse angeordnet und befestigt wird, enthält Patentanspruch 1 nicht.

Aus dem Begriff des Anordnens ("arrange") lässt sich entgegen der Ansicht der [X.]n nicht herleiten, dass der Block bereits vor der Positionierung im Gehäuse als eigenständiges Gebilde vorhanden sein muss.

Bei dem in Figur 4 dargestellten Beispiel bildet der Block zwar ein eigenständiges Bauteil, das zusammen mit dem Motor in das Gehäuse eingefügt wird. Diese spezielle Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden. Danach reicht es aus, wenn der Block in dem Gehäuse angeordnet und sicher befestigt ist. Auf welche Weise und in welchem Stadium des Herstellungsprozesses dies geschieht, ist damit nicht vorgegeben.

Aus der Funktion des Blocks ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Fähigkeit, Schwingungen aufzunehmen, davon abhängt, dass der Block schon vor der Anordnung im Gehäuse als eigenständiges Gebilde vorhanden war. Bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel mag es zwar schwierig sein, den Motor in den Block einzufügen, wenn dieser schon zuvor im Gehäuse befestigt ist. Dies hat seine Ursache aber in Besonderheiten der räumlichen Ausgestaltung dieses Beispiels, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit Masterabschluss und mehrjähriger Erfahrung bei der Auslegung und Realisierung von [X.]n, ausgehend von der [X.] Offenlegungsschrift 2002-101607 ([X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt gewesen. Der Unterschied zu [X.] liege lediglich darin, dass dort der Block nicht aus Schaumstoff, sondern aus elastischem Material wie beispielsweise Gummi bestehe. Wie die internationale Anmeldung [X.] ([X.]) und das [X.] Patent 6 021 993 ([X.]0) belegten, sei [X.] ein üblicherweise zur Dämmung und Befestigung von Motoren eingesetztes elastisches Material. Folglich hätte es der Fachmann in naheliegender Weise für den in [X.] beschriebenen Block eingesetzt.

Ausgehend von der internationalen Anmeldung [X.] 99/20152 ([X.]), die die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 offenbare, sei das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit ebenfalls zu verneinen. [X.] offenbare, das Gehäuse mit schalldämmendem Material auszustatten und dämpfende Gummiteile zur gedämpften Befestigung des [X.] vorzusehen. Da [X.] nicht weiter ausführe, wie und in welchem Umfang das schalldämmende Material einzubringen und der Motor gedämpft zu befestigen sei, informiere sich der Fachmann darüber in einschlägigen Dokumenten. [X.] entnehme er in diesem Zusammenhang die Lehre, dass eine schalldämmende, sichere und hinsichtlich des Zusammenbaus einfache Befestigung des [X.] in dem Gehäuse erreicht werden könne, wenn der Elektromotor in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus elastischem Material befestigt sei, der in dem Gehäuse angeordnet und sicher befestigt werde.

Von [X.] ausgehend sei auch der Gegenstand der erstinstanzlichen Hilfsanträge 1 bis 3 nahegelegt gewesen. Gemäß den Figuren 1 bis 3 der [X.] sei zwischen einer [X.] ([X.], [X.], outgoing shaft 38) und einem [X.] (shaft 17, 18; [X.] 19, 20) des Stellglieds eine Kupplung (coupling 9, 10 bzw. die eingezeichneten Rechtecke zwischen den Bezugszeichen 13 und 17 sowie 14 und 18) angeordnet, wobei das Stellglied einen [X.]indelteil (shaft 17, 18; [X.] 19, 20) umfasse und ein Ende der Kupplung an dem Ende (shaft 17, 18) der [X.]indel befestigt sei. Da die Gestaltung der Kupplung in [X.] nicht näher ausgeführt werde, greife der Fachmann hier auf weiteren Stand der Technik zurück, der eine gute und gleichzeitig flexible Kraftübertragung bei geringer Geräuschentwicklung gewährleiste. Diese Anforderungen erfülle die ihm aus der [X.] Offenlegungsschrift 2000-081051 ([X.]) bekannte Klauenkupplung (projections 12, hub 11) mit einer Dichtung aus Gummi (rubber 20) zwischen den einzelnen Klauen, welche er folglich bei der Vorrichtung nach [X.] eingesetzt hätte.

Der Gegenstand des zulässigerweise mit Hilfsantrag 4 (zweitinstanzlich: Hilfsantrag 62) verteidigten Patentanspruchs 1 sei hingegen patentfähig.

[X.] biete keine Veranlassung, das [X.]indelteil entsprechend diesem Hilfsantrag an dem Gehäuse mittels eines fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubten Plattenelements zu befestigen. Denn dazu müsste der Fachmann die Antriebseinheit der in Figur 1 dargestellten Vorrichtung durch einzelne Antriebseinheiten für jedes Tischbein ersetzen.

Bei dem Stellglied gemäß [X.] sei es aufgrund der beengten Platzverhältnisse im Gehäuse und der unzureichenden Montage- und Drehmöglichkeiten nicht naheliegend, die aus [X.] bekannte Klauenkupplung einzusetzen. [X.] offenbare eine nicht trennbare Klauenkupplung, deren Klauenhälften mit der dazwischenliegenden Gummidichtung vulkanisiert seien und die mittels Schrauben an der [X.]indel zu befestigen sei. Selbst wenn der Fachmann unter Berücksichtigung der Lehre von [X.] den Motor in einer Aussparung in einem [X.]block anordne, werde er eine solche nicht trennbare Klauenkupplung bei dem Stellglied nach [X.] nicht einsetzen, da dort der Motor direkt über der [X.]indel bzw. der Kupplung angeordnet sei und dies zusammen mit dem engen Gehäuse einer einfachen Montage und Demontage der nicht trennbaren Kupplung entgegenstehe. Zu trennbaren Klauenkupplungen mit Gummidichtung zwischen den Klauen habe die Klägerin keinen Stand der Technik vorgelegt.

Entsprechendes gelte für eine Kombination mit der internationalen Anmeldung [X.] 02/39848 ([X.]). Auch hier sei keine Anregung ersichtlich, die nicht trennbare Klauenkupplung aus [X.] in der [X.] oder zwischen der [X.] und dem [X.] des Stellglieds nach [X.] einzusetzen.

Die sich mit Maßnahmen zur Schalldämmung eines Elektromotors und Reduzierung der Übertragung unerwünschter Vibrationen in das Motorgehäuse befassende [X.]0 würde der Fachmann mit [X.] oder [X.] nicht kombinieren, da ein Setzen des gedämmten Elektromotors aus [X.]0 von oben auf die in [X.] und [X.] beschriebenen Aktuatoren bzw. Tischbeine dazu führen würde, dass der Motor nach oben über die Tischplatte hinausrage.

Eine Kombination der [X.]0 mit [X.] sei nicht nahegelegt, da dazu die in [X.] offenbarte Antriebseinheit durch einzelne Antriebseinheiten für jedes Tischbein ersetzt werden müsste.

III. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

1. Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu ist.

a) [X.] nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig vorweg.

aa) [X.] befasst sich mit dem Zusammenbau und der Geräuschentwicklung von Getriebemotoren bei [X.], die zur Einstellung der Lenden- oder Kopfstütze in Kraftfahrzeugsitzen verwendet werden ([X.]' Zusammenfassung Abs. 2).

Als bekannte Maßnahmen schildert [X.], den Motor bis auf die Motorwelle über seine gesamte Fläche mit elastischen [X.] zu umgeben, die die vom Hauptkörper des [X.] erzeugten Störgeräusche absorbieren und deren Übertragung auf das Gehäuse verringern ([X.]' Abs. 7). Im Bereich des Getriebes mit seinen Zahnrädern sei die Wirkung auf die Entstehung von Störgeräuschen aber gering ([X.]' Abs. 8). Hinzu komme, dass der Zusammenbau der Antriebseinrichtung zeitaufwendig sei.

In einer ersten Variante sieht [X.] für einen einfachen Zusammenbau und zur Verringerung der Störgeräusche vor, die Außenseite des den Motor und die Zahnräder aufnehmenden Stellgliedgehäuses aus einem elastischen Körper zu bilden ([X.]' Abs. 18). In einer zweiten Variante, die die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 und 7 zeigen, sind an den Innenseiten des oberen und unteren Gehäuses (7, 8) Motorgummielemente (10a, 10b) eingeformt, die aus einem elastischen Material wie Kautschuk bestehen ([X.]' Abs. 21).

Abbildung

Damit werde ein elastisches Stützelement (10a, 10b) an der Innenseite des Gehäuses in einer Einheit mit dem Gehäuse gebildet, das den Motor stütze und fixiere ([X.]' Anspruch 2). Da neben der Abdeckung und Stützung des [X.] auch die Umgebung des [X.] abgedeckt werde, werde auch hier die Emission von Geräuschen verringert ([X.]' Abs. 24). Der Zusammenbau sei vereinfacht, da die Arbeitszeit für das Aufsetzen eines elastischen Körpers auf den Motor entfalle ([X.]' Abs. 23).

bb) Damit sind, wie auch die [X.] im Berufungsverfahren nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 5 offenbart.

cc) Merkmal 6 ist nur teilweise vorweggenommen.

(1) Das in [X.] offenbarte Stützelement ist ein Block im Sinne von Merkmal 6.

(a) Die Gummielemente (10a, 10b) umgeben den Motor jedenfalls von zwei Seiten und damit in ausreichendem Umfang.

(b) Entgegen der Ansicht der Berufung steht es der [X.] von Merkmal 6 nicht entgegen, dass die Gummielemente eine Einheit mit dem Gehäuse bilden.

Wie bereits ausgeführt wurde, verlangt Merkmal 6 nicht, dass der Block bereits vor seiner Positionierung im Gehäuse hergestellt worden ist. Deshalb ist ein Block im Sinne dieses Merkmals auch dann offenbart, wenn die Gummielemente in das Gehäuse eingegossen oder eingeformt werden.

(2) Die [X.] einer satt passenden Aussparung folgt aus der Angabe in [X.], dass der Motor im Wesentlichen vollständig durch die elastischen Stützelemente (10a, 10b) abgedeckt, gestützt und fixiert wird und auf diese Weise Motorgeräusche absorbieren und die Übertragung von Schwingungen auf das Gehäuse verringern kann ([X.]' Abs. 24, Anspruch 2).

(3) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist Merkmal 6 hingegen nicht vorweggenommen, soweit es verlangt, den Block aus [X.] zu bilden.

b) [X.] steht der Neuheit des erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht entgegen.

aa) [X.] hat eine Einheit zum Antreiben des Verstellmechanismus eines Möbelstücks zum Gegenstand. Ein Ausführungsbeispiel in Gestalt eines Tischs mit höhenverstellbaren Beinen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Die an der Unterseite der Tischplatte angebrachte Antriebseinheit weist an beiden Seiten [X.] (7, 8) auf, die über Kupplungen (9, 10) mit [X.] (11, 12) gekoppelt sind. Die [X.] sind mit rechtwinkligen Zahnradgetrieben (13, 14) gekoppelt, welche über Wellen (17, 18) mit [X.] (19, 20) verbunden sind. Werden die [X.] über diese Verbindung gedreht, werden die Muttern (21, 22) entlang der [X.]indel verschoben und die mit ihnen fest verbundenen unteren Beinstützenteile (23, 24) teleskopartig gegenüber den oberen Teilen (15, 16) verschoben ([X.] f.).

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 zeigen Einzelheiten der Antriebseinheit (5).

Abbildung

In einem zweiteiligen Gehäuse (39; 40, 41) sind ein Elektromotor (25) und eine Untersetzungseinheit (26) mit einer [X.] (27) angeordnet, welche über eine Kupplung (37) mit der [X.] (38) gekoppelt ist (S. 5 Z. 13 ff., [X.] 5 ff.).

Das Gehäuse (39) kann zusätzlich mit einem schallabsorbierenden Material versehen werden ([X.] 16-18). Vorzugsweise ist es auch mit Gummidämpfungsmitteln versehen, um den Elektromotor so anzubringen, dass eine [X.] erzielt wird ([X.] 24-26).

bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 5 offenbart.

cc) Nicht vorweggenommen ist, was die Parteien nicht in Zweifel ziehen, Merkmal 6.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass [X.] ebenfalls nicht sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnimmt.

aa) [X.] hat ein Stellglied für höhenverstellbare Tischbeine zum Gegenstand, dessen Ausgestaltung sich beispielhaft aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 ergibt.

Abbildung

An dem oberen Ende des [X.] (5) ist eine Gewindebuchse (6) drehfest für den Eingriff einer [X.]indel (7) gehalten. Die [X.]indel ist in ein Kugellager (8) eingebettet und mit dem Getriebemotor (9) gekoppelt ([X.] 10-18).

Der Motor befindet sich in einem Gehäuse (10) und wird dort durch elastische Stützelemente (11, 12) gehalten, die aus Schaumgummi (foam rubber) bestehen können. [X.] sieht dies im Hinblick auf die Unterbringungsmöglichkeiten in einem Trag- oder Stützaufbau und einem zugleich schwingungs- und lärmverringernden Halt des [X.] als vorteilhaft an. Verglichen mit einer festen Verankerung des [X.] seien die Anforderungen an die Genauigkeit der Positionierung des [X.] in Bezug auf die [X.]indel und die Kopplung von [X.]indel und Motor weniger streng ([X.] 19-30).

bb) [X.] offenbart damit die Merkmale 1 bis 5.

cc) Nicht vorweggenommen ist Merkmal 6.

Die Stützelemente (11, 12) bestehen zwar aus [X.]. Sie bilden aber keinen Block mit einer satt passenden Aussparung.

2. Das Patentgericht hat das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit ausgehend von [X.] mit Recht verneint.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Patentgericht darauf abgestellt, dass [X.] Gummi bzw. Kautschuk lediglich beispielhaft als Material nennt, aus dem der elastische Körper bzw. die elastischen Stützelemente gebildet werden können, und deshalb Anlass bestand, vergleichbar geeignete elastische Materialien ebenfalls in Betracht zu ziehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Materialien, die im Stand der Technik in vergleichbarem Zusammenhang zur Befestigung oder Fixierung von Motoren und zur Schall- oder Schwingungsabsorption eingesetzt wurden.

Ein solches Material offenbart [X.] mit den zwischen Gehäuse und Motor zur Schwingungsisolierung angeordneten elastischen [X.] (11, 12) aus [X.]. Entsprechendes gilt für das in [X.]0 gezeigte isolierende Band (80) und das Kissen (82) aus [X.], die den Motor (22) gegen die ihn einfassenden Rippen (62) bzw. Boden abstützen und isolieren.

b) Entgegen der Ansicht der [X.]n ist die in [X.] offenbarte Lehre nicht auf die Verhinderung der Abstrahlung von Geräuschen beschränkt. Vielmehr wird die Verringerung der Übertragung von Schwingungen ausdrücklich angesprochen ([X.]' Abs. 24). Unabhängig davon wäre [X.] auch dann als geeignetes Material anzusehen, wenn es nur um die Absorption von Geräuschen ginge.

c) Ob aus [X.] hergestellte elastische Stützelemente generell größere Abmessungen, geringere Nachgiebigkeit oder geringere Wärmeleitfähigkeit als Gummi aufweisen, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil [X.] hinsichtlich dieser Eigenschaften keine besonderen Anforderungen formuliert.

d) [X.] gibt auch nicht vor, nur solches elastisches Material für die Ausbildung der [X.] zu verwenden, das einstückig an das Gehäuse angegossen werden kann.

Die in [X.] beschriebene Einheit zwischen den [X.] und dem Gehäuse kann durch jede dem Fachmann geläufige Weise, etwa auch durch Formschluss oder Kleben hergestellt werden. Die Verwendung von [X.] ist danach zur Herstellung der Einheit nicht ausgeschlossen.

IV. Die Verteidigung von Patentanspruch 1 mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 0 bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Hilfsantrag 0 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

13

in [X.] (11) having been moved from a position outside of the cabinet into the cabinet

nachdem der Block (11) von einer Position außerhalb des Gehäuses in das Gehäuse bewegt worden ist.

2. Wie die [X.] zutreffend darlegt, ergibt sich aus Merkmal 13 lediglich eine Vorgabe bezüglich des Blocks, nicht aber bezüglich der Reihenfolge des Einbaus von Block und Motor.

a) Das Erfordernis, dass der Block in das Gehäuse bewegt worden ist, hat zur Folge, dass der Block schon vor dem Einsetzen in das Gehäuse als fertiges Gebilde vorgelegen haben muss.

Dies schließt nicht aus, dass der Block aus mehreren Teilen besteht. Dann ist aber erforderlich, dass diese Teile vor dem Einsetzen in das Gehäuse zusammengefügt worden sind.

b) Zu welchem Zeitpunkt der Motor in den Block eingesetzt worden ist, legt Merkmal 13 hingegen nicht fest.

3. Mit diesem Gegenstand geht Hilfsantrag 0 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

a) Die ursprünglich eingereichten Unterlagen, deren Inhalt mit der internationalen Anmeldeschrift [X.] 2004/100632 ([X.]) übereinstimmt, enthalten allerdings schon die auch in der Streitpatenschrift dargestellte Figur 4 mit den darauf bezogenen Ausführungen, wonach vor dem Einsetzen des [X.]blocks das Motorteil mit dem Motor selbst in die Aussparung bewegt wird ([X.] 25-27 = Abs. 16 der Streitpatentschrift).

b) Daraus ist zu entnehmen, dass der Block schon vor dem Einsetzen in das Gehäuse als fertiges Gebilde vorliegt, in das der Motor eingeschoben werden kann.

c) Entgegen der Auffassung der [X.]n ist diesen Ausführungen aber nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, den Block auch dann als fertiges Gebilde in das Gehäuse einzusetzen, wenn der Motor erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Block eingeführt wird.

Die Ausführungen zu Figur 4 lassen lediglich erkennen, dass ein bereits vor dem Einsetzen in das Gehäuse als fertiges Gebilde vorliegender Block als Mittel eingesetzt werden kann, um auch den Motor in den Block einzuführen, bevor beide Bauteile gemeinsam in das Gehäuse eingesetzt werden. Dass das Einfügen des Blocks als fertiges Gebilde auch unabhängig vom Motor erfolgen kann, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht.

II. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Patentgerichts zur Patentfähigkeit des mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstands.

1. Nach dem bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

7

a claw coupling (9a, 9b) is arranged in the transmission or between the transmission and the activation element (2, 3; 15, 16; 23) of the actuator

eine Klauenkupplung (9a, 9b) ist in der [X.] oder zwischen der [X.] und dem [X.] (2, 3; 15, 16; 23) des [X.] angeordnet

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war dieser Gegenstand ausgehend von [X.] nicht nahegelegt.

a) Dabei kann offenbleiben, ob sich, wie das Patentgericht meint, ausgehend von [X.] eine hinreichende Anregung ergab, den Elektromotor nach dem Vorbild der [X.] in der in Merkmal 6 vorgesehenen Weise anzuordnen.

b) Entgegen der Ansicht des Patentgerichts war ausgehend von [X.] jedenfalls Merkmal 7 nicht nahegelegt.

aa) Für die in Figur 1 dargestellten Kupplungen (9, 10) sieht [X.] die Verwendung von Standardkupplungen mit einem sechseckigen Querschnitt vor ([X.] Z. 14-17). Eine Anregung, von dieser Vorgabe abzuweichen, ist [X.] nicht zu entnehmen.

Insbesondere ergibt sich aus [X.] kein Anhaltspunkt dafür, dass die Verwendung solcher Standardkupplungen hinsichtlich der Kraftübertragung oder der Geräuschentwicklung mit einem Problem verbunden ist, das durch die Wahl einer anderen Kupplungsgestaltung, wie sie etwa in [X.] offenbart ist, behoben werden könnte.

Die Annahme des Patentgerichts, der Fachmann hätte mangels näherer Ausführungen zu den in [X.] verwendeten Kupplungen auf weiteren Stand der Technik zurückgegriffen, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft.

bb) Ob die in Figur 1 eingezeichneten Rechtecke zwischen den Bezugszeichen 13 und 17 sowie 14 und 18 als zusätzliche Kupplungen zu deuten sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Selbst wenn die Frage mit dem Patentgericht zu bejahen wäre, ergäbe sich auch aus dieser Darstellung keine Anregung, diese Kupplungen anders zu gestalten als die in der Beschreibung von [X.] ausdrücklich erwähnten.

III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 [X.]).

1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 7 ausgehend von [X.] nicht nahelegt war.

[X.] macht keine näheren Angaben dazu, wie die [X.]indel (7) mit dem Antriebsmechanismus bzw. mit dem Motor gekoppelt wird. Da in Bezug auf die Anbindung an den Motor und auftretende Geräusche keine besonderen Vorgaben bestehen, kommt grundsätzlich jede Art von koppelnder Anbindung, die den Platzverhältnissen gerecht wird, in Betracht.

Ein konkreter Anlass, hierfür auf spezielle Kupplungsformen mit Klauen bzw. Vorsprüngen zurückzugreifen, wie sie in [X.] und auch in der neu eingeführten [X.]8 offenbart werden, ist damit nicht gegeben.

[X.] und das erstmals im Berufungsverfahren eingeführte [X.] Patent 2 716 334 ([X.]8) sind auch nicht geeignet zu belegen, dass es sich bei derartigen Klauenkupplungen um Standardbauteile für [X.] handelt, deren Verwendung der Fachmann ohnehin stets im Blick gehabt hätte.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] erweist sich auch gegenüber der erstmals im Berufungsverfahren eingeführten [X.] Offenlegungsschrift 37 43 159 ([X.]7) als patentfähig.

a) [X.]7 offenbart einen elektrischen Schubstangenantrieb mit einem rohrförmigen Gehäuse und einer durch die Gehäusestirnseite herausgeführten Schubstange, die ein- und ausfahrbar ist.

Derartige Antriebe würden im allgemeinen als [X.] für Lüftungs- oder Rauchgasabzugsklappen oder zur Betätigung von Türen eingesetzt ([X.]. 1 Z. 18 ff.). Bei großen Schublängen und damit verbundenen langen Antrieben sei ein Schwingen der nur einseitig gelagerten Gewindespindel nicht zu vermeiden. Es könne ferner sein, dass der Antrieb nach längerer Nichtbenutzung nicht anspringe oder nur "ratternd" laufe, weil sich die Mutter auf der Gewindespindel festgefressen hat ([X.]. 1 Z. 53-61).

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stellt eine Außenansicht dar, die die ein- und ausfahrbare Schubstange (12), das [X.] (10) und das [X.] (20) zeigt.

Abbildung

Die nachfolgend wiedergegebene, von der Klägerin kolorierte Figur 3 zeigt Einzelheiten des Aufbaus in einer Schnittansicht.

Abbildung

Das [X.] (20) ist mit dem [X.] (10) durch einen [X.] (27) lösbar verbunden. Dazu ist der [X.] (27) mit einem Außengewinde versehen, das in korrespondierende Innengewinde der Antriebs- und [X.] eingreift, so dass der [X.] (27) mit beiden Gehäusen verschraubt werden kann ([X.]. 6 Z. 33-41).

Im Inneren der Schubstange (12) ist eine Gewindespindel (31) angeordnet, die je nach Drehrichtung die Mutter (37) nach oben oder unten verlagern kann ([X.]. 7 Z. 14-21). Der Antrieb der Gewindespindel erfolgt über ein mit ihr fest verbundenes Zwischenstück (31.1), das durch ein unteres Lager (34) geführt wird. Die Außenschale (34.1) des Lagers wird durch einen in den Mantel (11) des [X.] (10) eingesetzten [X.] (blau) gehalten ([X.]. 7 Z. 67 bis [X.]. 8 Z. 8).

Das die Gewindespindel verlängernde Gewindestück (31.1) ist mit einem schubstangenseitigen [X.] (36) versehen, das über den Umfang verteilte [X.] (36.1) aufweist ([X.]. 8 Z. 11-15). Das [X.] (20) mit seinem Mantel (21) enthält, wie auch der nachfolgenden Figur 5 entnommen werden kann, die elektronische Lastabschaltung (29), den Antriebsmotor (24) und das Untersetzungsgetriebe (24).

Abbildung

Die in Figur 1 dargestellte Abtriebsseite des Getriebes (24) endet in einem Wellenstumpf (25), auf dem das abtriebsseitige [X.] (26) mit seinen [X.] (26.1) angeordnet ist, die mit den Klauen des antriebsseitigen Gegenstücks mit [X.]iel kämmen ([X.]. 8 Z. 18-29).

Zwischen den Klauen (26.1, 36.1) befinden sich elastische Formkörper (26.2). [X.]7 gibt an, diese seien derart ausgelegt, dass sie bei [X.] noch unterhalb der elastischen Verformungsgrenze verformt würden. Steige das Drehmoment - wie etwa beim Erreichen einer Endlage - sprunghaft an, werde für die [X.] bewirkt, dass der Anstieg des auf den Antrieb rückwirkenden Drehmoments abgeflacht werde ([X.]. 8 Z. 29-39).

b) [X.]7 nimmt damit, was die [X.] nicht anzweifelt, die Merkmale 1 bis 5 und 7 vorweg.

c) Nicht offenbart ist Merkmal 6.

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin war Merkmal 6 durch eine Kombination von [X.]7 mit [X.] nicht nahegelegt.

[X.]7 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Anwendungsgebiet des offenbarten Schubstangenantriebs die von Motor und Getriebe erzeugten Geräusche und übertragenen Schwingungen bedeutsam oder störend sind. Das von [X.]7 als nachteilig bewertete Schwingen der Gewindespindel und der ratternde Lauf des Antriebs im Falle eines Festfressens der Mutter auf der [X.]indel stehen hierzu in keinem Zusammenhang.

[X.]7 sieht außerdem vor, das Getriebe (24) und ggf. auch den Motor (23) mit Schrauben (28) direkt mit dem Antriebs- und [X.] (20, 10) verbindenden [X.] (27) zu verschrauben ([X.]. 8 Z. 43-46). Damit ist ausgehend von [X.]7 kein Anlass vorhanden, mit [X.] auf einen konstruktiv abweichenden Stand der Technik zurückzugreifen, bei dem die Fixierung des [X.] mittels eines die Komponenten einschließenden, vom Gehäuse zu unterscheidenden elastischen [X.]s vorgesehen ist.

e) Dementsprechend war dem Fachmann Merkmal 6 auch nicht ausgehend von [X.] in Kombination mit [X.]7 nahegelegt.

2. Die weiteren Entgegenhaltungen und Kombinationen liegen nicht näher und werden von den Parteien mit Recht nicht gesondert erörtert.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bacher     

  

Deichfuß     

  

Marx

  

Rensen     

  

Crummenerl     

  

Meta

X ZR 37/21

07.03.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 4. Februar 2021, Az: 2 Ni 31/20 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2023, Az. X ZR 37/21 (REWIS RS 2023, 1453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1453


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 37/21

Bundesgerichtshof, X ZR 37/21, 07.03.2023.


Az. 2 Ni 31/20 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 31/20 (EP), 04.02.2021.


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