Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2014, Az. IX ZR 204/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1542

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Gegenstand

Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Folgen für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz


Leitsatz

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Erhebung einer Widerklage im [X.] hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. [X.], [X.] 2003, 770; [X.] 2007, 171 f; [X.], [X.] 2003, 1195; [X.], NJW 2004, 165, 167 f; KG, NJW 2006, 3505; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 522 Rn. 28a; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 14).

3

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]Vill

               Fischer                          Grupp

Meta

IX ZR 204/13

06.11.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 1. Juli 2013, Az: 17 U 70/12

§ 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 533 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2014, Az. IX ZR 204/13 (REWIS RS 2014, 1542)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 251 REWIS RS 2014, 1542

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