Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. III ZR 84/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2981

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:031116UIIIZR84.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 84/15
Verkündet am:

3. November 2016

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4 analog

Die in der Berufungsinstanz vorgenommene [X.] verliert ent-sprechend §
524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch ein-stimmigen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen wird (An-schluss an Senat, Urteil vom 24.
Oktober 2013 -
III ZR 403/12, [X.], 315, 321 Rn.
19 ff und Beschluss vom 27. November 2013 -
III ZR 68/13, juris sowie [X.], Beschluss vom 6. November 2014 -
IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2).

[X.], Urteil vom 3. November 2016 -
III ZR 84/15 -
KG Berlin

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November
2016 durch [X.]
[X.] und die Richter
Tombrink, [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des
20. Zivil-senats
des Kammergerichts vom 15. Januar 2015
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten
Schadensersatz
wegen fehlerhaf-ter Anlageberatung.
Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

Der
Kläger erwarb nach mehreren Beratungsgesprächen
mit Mitarbeitern
der Beklagten im Oktober 2006 Anteile an dem Investmentfonds "A.

"
zu einem Anlagebe

mit
einem darin ent-haltenen . Auf dem von dem Anlageberater erstell-ten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer
1
"1
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3

-

ohne [X.]"
vermerkt. Auch das dem Kläger überlassene Berech-nungsbeispiel enthält einen
Eintrag "[X.]: Nein".

Der Kläger
erhielt jährlich Depotauszüge, aus denen sich ständig [X.], zuletzt 9.400

September 2007 weist
einen Depotwert von

aus. In einem Schreiben an die Beklagte vom
24.
Januar 2011 schilderte
der Kläger das Zustandekommen der Verträge im Oktober 2006 und führte
sodann aus:

"In der Folgezeit habe ich feststellen müssen, dass aus den [X.] überge-benen Depotauszügen und Bescheinigungen der Depot-Wert meiner An-lage von 15.000,-

Frage, wie sollen die jährlichen Beitragszahlungen gemäß [X.] von 894,-

9 sichergestellt werden und wie ist der Kapitalerhalt am Ende der Laufzeit gegeben?"

Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Bera-tungsgespräche vorgegeben, dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegrif-fen werden solle. Da dieses Anlageziel
-
wie er erst 2010 bemerkt habe -
nicht mehr habe erreicht werden können, sei er fehlerhaft beraten worden.

Die Klägerin hat mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Schadensersatz
in Höhe von -um-Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie auf Freistellung von vorge-richtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage eingereicht. Das [X.] hat die
Klage abgewiesen. Nachdem das anschließend mit der Sache befasste
Beru-fungsgericht darauf hingewiesen
hatte, dass beabsichtigt sei, die
Berufung nach § 522 Abs.
2 ZPO im [X.] zurückzuweisen, hat der Kläger mit 3
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4

-

Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 seine Klage um einen Schadensersatzbe-trag

erweitert.

Das Kammergericht
hat die Berufung nach §
522 Abs.
2 ZPO
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erweiterte Klage abgewiesen werde.

Mit seiner vom Senat zugelassenen
Revision gegen den [X.] verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] seien verjährt. Bereits aus dem [X.] vom 20.
September 2007 ergebe sich ein gegenüber dem Anlagebetrag

b-Dies hätte dem Kläger deutlich machen müssen, dass die Beklagte die von ihm erwartete Zusage des [X.] nicht eingehalten habe. Der Widerspruch hätte dem Kläger spätestens im [X.] auffallen müssen, als sich aus dem [X.] eine weitere Verminderung des
Kapitalstocks
ergeben habe. Die Depotauszüge zur Kenntnis zu nehmen, habe dem Kläger im eigenen Interesse 6
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oblegen. Unabhängig hiervon ergebe sich aus seinem Vorbringen,
dass eine Kenntnisnahme auch tatsächlich erfolgt sei. Insbesondere sein
Schreiben vom 24. Januar 2011 sei so zu verstehen, dass der Kläger das Absinken des [X.] seit 2006 bemerkt habe, er aber erst im Jahr 2010 aufgrund des [X.] der Wertminderung tätig geworden sei.

Auf die Frage, ob der Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last ge-legt werden könne, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass dieses
sehr zweifelhaft sei.

Die [X.] sei zwar sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO. Etwaige Schadensersatzansprüche seien allerdings auch insoweit verjährt.

II.

Der angefochtene Beschluss hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht hätte über die im Berufungsverfahren erfolgte [X.] nicht nach § 522
Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen.

Eine zweitinstanzliche
[X.]
hindert zwar das Berufungsge-richt ebenso wie eine zweitinstanzliche
Widerklage
nicht, bei Vorliegen der ge-setzlichen Voraussetzungen einen
Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlas-sen.
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand
betreffende Berufung durch
einen einstimmigen Beschluss
nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen, verlieren
allerdings sowohl die [X.] als auch die Widerklage ent-10
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sprechend §
524 Abs.
4 ZPO ihre Wirkung (Senat, Urteil vom 24.
Oktober 2013 -
III ZR 403/12, [X.], 315, 321 Rn.
19 ff [Widerklage] und Beschluss vom 27. November 2013 -
III ZR 68/13, juris [Widerklage]; [X.], Beschluss vom 6.
November 2014 -
IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2
[[X.]]; [X.], NJW 2003, 3211, 3212
[[X.] und Widerklage]; [X.], NJW 2004, 165, 167 f
[Widerklage] und [X.], 48, 51
[[X.]]; [X.], [X.] 2007, 171
f
[[X.]]; KG, NJW 2006, 3505
[Hilfsantrag]; [X.],
[X.], 465
[Hilfsantrag]; [X.], in: [X.], ZPO, 22. Aufl., §
522 Rn.
64; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl. § 522 Rn. 37; [X.], in: [X.], ZPO, 8. Aufl.,
§
533 Rn.
15; MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 5.
Aufl.,
§ 522 Rn. 22; a.A. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 -
2 [X.], juris Rn. 16; [X.], [X.] 2003, 770, 771; [X.], [X.], 837, 838; Bub, [X.] 2011, 84, 85).

Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorge-nommenen [X.] bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. [X.] §
522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Bestim-mung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 22
mwN). Sowohl der
Normzweck des § 522 Abs.
2 ZPO,
die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der
Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, gebieten es
allerdings, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des §
524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist
es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageer-weiterung einzubeziehen (zur Widerklage Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, 15
-

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aaO Rn. 27; hierauf verweisend für den Fall der [X.] [X.], [X.] vom 6. November 2014, aaO Rn. 2).

Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im [X.] zurückzuweisen, hätte
im Übrigen auch
einer mündlichen
Verhandlung sowohl über die
Berufung als auch über
den mit der Klageerweite-rung geltend gemachten Teil
(zur -
offengelassenen -
Zulässigkeit einer Teilzu-rückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO [X.], Urteil vom 23. November 2006
-
IX ZR
141/04, [X.], 697, 698 Rn.
11)
entgegengestanden. Diesem Anlie-gen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer -
ge-gebenenfalls geringfügigen -
Erweiterung seiner
Klage eine mündliche Ver-handlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzli-che Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. [X.],
Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn.
28 f; [X.],
aaO; OLG Frankfurt
am Main, [X.]; MüKoZPO/Rimmelspacher,
aaO).

Soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel auch in Bezug auf die [X.] Klage zurückgewiesen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf der festgestellten Rechtsverletzung. Hätte es
die entsprechende Anwendbarkeit des § 524 Abs. 4 ZPO beachtet, hätte es über den mit der [X.] erhobenen Anspruch nicht entscheiden dürfen. Ein
etwaiger späterer Rechts-streit über den Gegenstand der [X.]
wäre
in erster Instanz zu [X.] gewesen. Es kann
aus den nachstehenden Gründen
auch nicht ausge-schlossen werden, dass die Frage der Verjährung von
einem anderen Gericht anders
beurteilt worden wäre.

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2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachte Schadens-ersatzforderung sei verjährt, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht
stand.

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon [X.], dass für den hier in Rede stehenden
Schadensersatzanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

b) Die Schlussfolgerung
des Berufungsgerichts,
eine grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] in Bezug auf die anspruchsbegründenden Umstände sei spätestens ab dem [X.] gegeben, weshalb etwaige Schadensersatz-ansprüche verjährt seien, überzeugt
auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen
hingegen
nicht.

Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahr-lässigkeit zu machen ist, ist zwar mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentli-che Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungs-sätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st.
Rspr., s. nur Senat, Urteil
vom 8.
Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152, 161 Rn. 27 sowie [X.], Urtei-le
vom 11. Mai 1953 -
IV ZR 170/52, [X.]Z 10, 14, 16
und vom 23. September 2008 -
XI [X.], NJW-RR 2009, 547 Rn. 17; jew. m.w.N.).

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-

Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten [X.] ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht frei von [X.].

Die Annahme grober
Fahrlässigkeit setzt einen schwerwiegenden und objektiv sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen
Fall jedem hätte einleuchten müssen
([X.], Urteile
vom 23. September 2008,
aaO Rn. 16
und vom 10. November 2009 -
VI [X.], [X.], 214, 215 Rn. 13), etwa wenn sich dem Gläu-biger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und
er leicht zugängliche Informationen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können (st. Rspr., siehe
z.B.
Senat, Urteil vom 8. Juli 2010,
aaO Rn. 28
sowie [X.], Urteile
vom 10. November 2009,
aaO und vom
28. Februar 2012 -
VI [X.], [X.], 1789, 1791 Rn.
17;
jew.
m.w.N.).
Dabei besteht nach gefestigter Rechtsprechung für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Schadensereignisses zu entfalten (z.B. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2014 -
III ZR 493/13, NJW-RR 2005, 365, 368 Rn. 40; [X.], Urteile vom 9.
Juli 1996
-
VI ZR 5/95, [X.]Z 133, 192, 199, vom 10. November 2009, aaO Rn.
15
und vom
28. Februar 2012, aaO m.w.N.).

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Der Überzeugung des Berufungsgerichts,
der
Kläger habe
bereits 2006 bemerktgesunken sei, fehlt eine tragfähige Grundlage. Mit Recht rügt die Revision, dass sich ent-gegen der Ansicht der Vorinstanz aus der von ihr insoweit
herangezogenen Passage aus dem Schreiben des [X.]
vom 24. Januar 2011 keinerlei
An-haltspunkt dafür entnehmen lässt, dass er vor 2010 das Absinken des
Depot-werts
unter den angelegten Kapitalbetrag festgestellt hatte. Der zitierte Textteil verhält sich nicht zu einem bestimmten
Zeitraum, in dem der Kläger die ihm vom Berufungsgericht zugeschriebene Kenntnis erlangt haben soll,
und lässt auch keinen Rückschluss auf einen solchen Zeitraum zu.
Gleiches gilt
für die von der Vorinstanz angeführten
Textstellen
aus der Klageschrift und dem
Schriftsatz
vom 2. Juli 2013.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen sind auch die
(Hilfs-)Erwägungen des Berufungsgerichts mit [X.] behaftet, der Klä-ger habe vor 2009 grob fahrlässig das Absinken des [X.]
unter das ein-gesetzte Kapital
verkannt. Zwischen dem
in dem von der Vorinstanz angeführ-ten [X.] vom 20. September 2007 ausgewiesenen Depotwert von und dem Anlagebetrag Ausgabeaufschlag) bestand lediglich eine Differenz so erheblich, dass sie
dem Kläger sofort hätte ins Auge springen müssen. Das
gilt umso mehr, als der
[X.] für den Kläger nur dann hervortreten konnte, wenn er sich
des genauen [X.], der sich aus dem übermittel-ten Auszug selbst nicht ergab, bewusst war. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. War dem Kläger der exakte Anlagebetrag nicht geläufig,
hätte er auch diesen zunächst errechnen müssen, indem er den

von dem investierten Kapital abzog. Erst dann hätte dem Kläger auffallen können, 24
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-

11

-

dass der Depotwert (geringfügig) von dem Anlagebetrag abwich. Unter diesen Umständen beruht die Ansicht der Vorinstanz, der [X.] sei "selbst beim flüchtigen Lesen erkennbar"
gewesen,
auf einer unvollständigen Würdi-gung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die weitere im [X.] für 2008 ausgewiesene Verminderung des Werts der Anlage
trägt seine Würdi-gung nicht. Es fehlen bereits Feststellungen zur Höhe der Wertminderung.

Damit entfällt die Grundlage für die anschließende
vom Berufungsgericht gebilligte
Schlussfolgerung des [X.]s, aufgrund des dem Kläger be-kannten beziehungsweise grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Absinkens des [X.] unter den Anlagebetrag habe sich der Kläger grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass er falsch beraten worden sei.

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit deshalb nicht zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben
-
gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien
-,
weitere
Feststellungen dazu zu treffen,
ob und [X.] ab wann nach den obigen Maßstäben Umstände vorlagen, aus denen auf eine Kenntnis des [X.] von den anspruchsbegründenden Umständen oder seine grob fahrlässige Unkenntnis hiervon im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB
geschlossen werden kann.
Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beklagten eine
schuldhafte feh-26
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lerhafte Anlageberatung vorzuwerfen ist. Hierbei wird auch zu klären sein, ob dem Kläger gegenüber ein Erhalt des Kapitalstocks zugesagt worden ist.

[X.]
Tombrink
Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2013 -
31 [X.]/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 -
20 [X.] -

Meta

III ZR 84/15

03.11.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. III ZR 84/15 (REWIS RS 2016, 2981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2981

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 84/15

III ZR 403/12

IX ZR 204/13

III ZR 249/09

VI ZR 9/11

III ZR 493/13

2 U 108/03

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