Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. 3 AZR 122/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 613

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung


Leitsatz

1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsrenten entfällt, müssen rechtlich feststehen, wenn der Versorgungsfall eintritt. Rechtliche Basis können eine vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Ansprüche sein.

2. Die vertragliche Vereinbarung kann auch zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossen sein. Derartige Vereinbarungen stellen einen Vertrag zugunsten des Versorgungsberechtigten dar. Er kann nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten geändert werden.

3. Enthalten zwischen dem Arbeitgeber und einer Pensionskasse vereinbarte Versorgungsregelungen Änderungsvorbehalte, so erlauben sie keine strukturelle Veränderung der maßgeblichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn als Voraussetzung für die Änderung vorgesehen ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dieser zugestimmt hat.

4. Betriebsrentner sind berechtigt, die im Versicherungsaufsichtsrecht niedergelegten gesetzlichen Vorgaben für die Überschussberechnung unmittelbar gegenüber der Pensionskasse durchzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2018 - 6 [X.]/17 - aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde hinsichtlich einer Abweisung einer Klage auf bis November 2016 rückständige Betriebsrente iHv. 570,96 Euro brutto nebst fünf [X.] Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren, auf monatliche Zahlung ab dem Monat Dezember 2016 iHv. 21,96 Euro brutto weiterer Betriebsrente über die vom [X.] des [X.] gezahlten 920,07 Euro brutto monatlich hinaus sowie auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 [X.] alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgehend von einer Ausgangsrente iHv. 613,38 Euro brutto zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.]eklagten, die [X.]etriebsrente der Klägerin anzupassen. Die Klägerin begehrt eine [X.]etriebsrentenerhöhung zum 1. Oktober 2014 sowie die Feststellung, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden [X.]etriebsrentenleistungen der Klägerin anzupassen sind.

2

Die Klägerin schloss im Februar 1983 mit der [X.] einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„8.     

Als Mitglied des [X.]s des [X.] (a. G.) [X.] - einer privaten Pensionskasse - sind wir verpflichtet, Sie während der Zugehörigkeit zu unserem Institut dort zu versichern. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zur [X.] zwei Drittel), während der Arbeitnehmeranteil (zur [X.] ein Drittel) zu Ihren Lasten geht. Näheres bitten wir der anliegenden Satzung sowie den Versicherungsbedingungen zu entnehmen und den beigefügten Aufnahmeantrag bei [X.] ausgefüllt mitzubringen.“

3

Die [X.]eklagte, damals firmierend unter [X.], schloss mit der Klägerin im Dezember 2000 einen Arbeitsvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:

        

„4.     

Ihre Vordienstzeit bei der [X.] seit dem 01.04.1983 wird auf das Anstellungsverhältnis zwischen Ihnen und der P DEUTSCHLAND GmbH angerechnet, so daß für arbeitsrechtliche und pensionsrechtliche Anwartschaften, etc. als Ihr Einstellungsdatum bei der P DEUTSCHLAND GmbH der 01.04.1983 gilt.

        

…       

        
        

8.    

Wie bei Ihrer früheren Arbeitgeberin, der [X.], werden Sie auch zukünftig bei dem [X.] des [X.] und [X.] (a.G.) [X.] - einer privaten Pensionskasse - während Ihrer Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft versichert. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zur [X.] zwei Drittel), während der Arbeitnehmeranteil (zur [X.] ein Drittel) zu Ihren Lasten geht. Ihre bisher erworbenen Rechte bei der [X.] aufgrund Ihrer Tätigkeit bei der [X.] bleiben Ihnen erhalten. Die Satzung des [X.] sowie die Versicherungsbedingungen die unverändert fortgelten sind Ihnen aus der Vordienstzeit bei der [X.] bekannt.“

4

Zum 1. Oktober 2011 trat die Klägerin in den Ruhestand und bezieht seit dem eine [X.]etriebsrente des [X.] [X.] des [X.] (im Folgenden [X.]) iHv. insgesamt 920,07 [X.] brutto monatlich. Der [X.] ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine regulierte Pensionskasse iSd. Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) unter der Aufsicht der [X.] (im Folgenden [X.]). Seine Satzung (im Folgenden [X.]-Satzung) lautet auszugsweise:

        

§ 3   

        

1)    

Der [X.] nimmt von Unternehmen … Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des [X.] erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim [X.] versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft.

        

…       

        
        

§ 19   

        

1)    

In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsangestellte eine Stimme, jedes Mitgliedsunternehmen so viele Stimmen, wie es Angestellte beim [X.] versichert hat.

        

…       

        
        

§ 20   

        

1)    

Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.

        

…       

        
        

6)    

Folgende [X.]estimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden:

                 

-       

§§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung,

                 

-       

§§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife [X.], [X.], RA, § 36 Tarif [X.], § 35 Tarife [X.], RA,

                 

…       

        
        

§ 24   

        

1)    

Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 Prozent der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht.

        

2)    

Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für [X.]eitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans zu verwenden.

        

3)    

Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen [X.] die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den [X.] bzw. die [X.] oder zur Verrechnung mit den [X.]eiträgen des [X.] bzw. der [X.] verwendet werden.

        

4)    

Die Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt.

        

§ 24a 

        

1)    

Zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften kann ein verzinslicher Gründungsstock eingerichtet werden. Eine [X.]erechtigung zur Teilnahme an der Vereinsverwaltung ist den Personen, die ihn zur Verfügung stellen, allein aufgrund dieser Funktion nicht erlaubt; die sonstigen satzungsmäßigen Rechte dieser Personen bleiben unberührt.

        

2)    

Die Tilgung erfolgt aus den Überschüssen des Geschäftsjahres in dem Maße, wie die Verlustrücklage angewachsen ist; jedoch maximal in der Höhe, wie nach der Tilgung noch die Solvabilitätsvorschriften erfüllt werden.

        

§ 25   

        

1)    

Zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen [X.] wird die Verlustrücklage verwendet.

        

2)    

Soweit diese nicht zur Deckung ausreicht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für [X.]eitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile und den Schlussüberschussanteilfonds entfällt.

        

3)    

Soweit die nach Absatz 2 herangezogenen Mittel nicht zur Deckung ausreichen, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Schlussüberschussanteilfonds in Anspruch genommen und die Leistungen aus dem Schlussüberschuss entsprechend herabgesetzt werden.

        

4)    

Sollten auch die nach Absatz 3 herangezogenen Mittel zur Deckung des [X.] nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der [X.]eiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Die Herabsetzung der Leistungen kann sich auch auf schon bewilligte Leistungen erstrecken, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten der [X.]eschlüsse fällig geworden sind. Nachschüsse der Mitglieder sind ausgeschlossen.“

5

Der [X.] hat für die bei ihm vorhandenen Versicherungstarife [X.] gebildet. Die [X.]ildung dieser [X.] ist in dem von der [X.] genehmigten technischen Geschäftsplan des [X.] wie folgt geregelt:

        

„Es werden getrennte Abrechnungsverbände ([X.]) für den [X.], den [X.] 1998 (Rechnungszins 4 %), den [X.] 2005 (Rechnungszins 2,75 %), den [X.] 2007 (Rechnungszins 2,25 %), den [X.] 2012 (Rechnungszins 1,75 %), die Zusatzversicherungen 2002 (Rechnungszins 3,25 %), die Zusatzversicherungen 2004 (Rechnungszins 2,75 %), die Zusatzversicherungen 2007 (Rechnungszins 2,25 %) und die Zusatzversicherungen 2012 (Rechnungszins 1,75 %) gebildet.“

6

Nach Maßgabe dieses technischen Geschäftsplans gehören zum Abrechnungsverband „[X.]“:

        

„[X.] [X.] (Tarife [X.], [X.], RA; Rechnungszins 4 %; geschlossen für Neuzugänge ab 01.01.2005, [X.]/[X.]: Verträge, die vor dem 01.01.2012 aus auszugleichenden Verträgen im [X.] entstanden sind).“

7

Innerhalb des [X.] „[X.]“ erfolgt nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans eine weitere Unterteilung in [X.] wie folgt:

        

„Innerhalb des [X.] [X.] werden getrennte Gewinnverbände ‚[X.]nbausteine bis 2004‘ (GV AT 2004) und ‚[X.]nbausteine ab 2005‘ (GV AT 2005) […] gebildet.“

8

Die Klägerin gehörte bis zum 31. Dezember 2001 dem Tarif [X.] ([X.]) und ab dem 1. Januar 2002 dem Tarif [X.] ([X.]) an.

9

In den Versicherungsbedingungen des [X.] für den Tarif [X.] ist die Überschussverwendung wie folgt geregelt:

        

„Überschussverwendung

        

§ 34   

        

1) Die Versicherungen nach Tarif [X.] gehören zum Abrechnungsverband ‚[X.]e‘. Innerhalb dieses [X.] können Gewinnverbände gebildet werden.

        

Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen für [X.]en, in Form eines befristeten [X.]es - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene [X.]nansprüche -, eines laufenden [X.] sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

        

Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

        
        

2) Zunächst wird im Wege der [X.] das im Geschäftsjahr auszuzahlende Sterbegeld für Versicherungszeiten im Tarif RA bzw. [X.] auf den [X.]etrag aufgestockt, der sich ergeben hätte, wenn auch im Tarif RA bzw. [X.] ein Sterbegeld wie im ehemaligen Tarif A versichert wäre.

        
        

3) Zudem werden im Wege der [X.] für Versicherungszeiten im Tarif [X.] Waisenrenten nach Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes auf den [X.]etrag aufgestockt, der bei Nachweis einer Ausbildung nach Tarif [X.] zu zahlen wäre.

        
        

4) Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird wie folgt verwendet:

        
        

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden [X.] ([X.]) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

        
        

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten [X.]s ([X.]) verwendet. Der [X.] darf insgesamt maximal 25 Prozent der [X.] betragen.

        
        

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

        
                          
        

Die [X.]estimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in [X.]. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

        
        

Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:

        
        

Geschäftsjahr

Verwendungsjahr

[X.]    

[X.]    

        
        

2006   

2008   

vorrangig bis zu 0,1 %

im Übrigen bis zu 20%

        
        

2007   

2009   

vorrangig bis zu 0,2 %

im Übrigen bis zu 15%

        
        

2008   

2010   

vorrangig bis zu 0,3 %

im Übrigen bis zu 10%

        
        

2009   

2011   

vorrangig bis zu 0,4 %

im Übrigen bis zu 5%

        
        

5)    

Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

        
        

6)    

Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ([X.]) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

        
                 

Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten [X.] in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

        
                 

Die weitere [X.]eteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines [X.]. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

        
        

7)    

Die Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine [X.]eteiligung an den anrechenbaren saldierten [X.]ewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.

        
                 

Die [X.]eteiligung an den [X.]ewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines [X.] verwendet.“

        

Die Versicherungsbedingungen für Tarif [X.] enthalten hinsichtlich der Überschussverwendung folgende Regelung:

        

Überschussverwendung

        

§ 34   

        

1)    

Die Versicherungen nach Tarif [X.] gehören zum Abrechnungsverband ‚[X.]e‘. Innerhalb dieses [X.] können Gewinnverbände gebildet werden.

                 

Der Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird zu Leistungserhöhungen in Form eines befristeten [X.]es - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene [X.]nansprüche -, eines laufenden [X.] sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

                 

Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

        

2)    

Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird wie folgt verwendet:

                 

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden [X.] ([X.]) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

                 

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten [X.]s ([X.]) verwendet. Der [X.] darf insgesamt maximal 25 Prozent der [X.] betragen.

                 

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

                 

Die [X.]estimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in [X.]. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

                 

Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:

        

Geschäftsjahr

Verwendungsjahr

[X.]    

[X.]    

        

2006   

2008   

vorrangig bis zu 0,1 %

im Übrigen bis zu 20 %

        

2007   

2009   

vorrangig bis zu 0,2 %

im Übrigen bis zu 15 %

        

2008   

2010   

vorrangig bis zu 0,3 %

im Übrigen bis zu 10 %

        

2009   

2011   

vorrangig bis zu 0,4 %

im Übrigen bis zu 5 %

        

3)    

Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

        

4)    

Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ([X.]) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

                 

Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten [X.] in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

                 

Die weitere [X.]eteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines [X.]. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

        

5)    

Die Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine [X.]eteiligung an den anrechenbaren saldierten [X.]ewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.

                 

Die [X.]eteiligung an den [X.]ewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines [X.] verwendet.“

Der [X.] legte in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für den Abrechnungsverband [X.]e zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2017 jeweils einen [X.] iHv. null sowie für den Gewinnverband [X.]nbausteine ab 2005 einen [X.] iHv. ebenfalls null fest.

Eine mit der Klägerin vergleichbare Arbeitnehmerin der [X.]eklagten hätte im Januar 2011 ein monatliches [X.]ruttogehalt iHv. 5.286,00 [X.] erhalten. Die monatliche [X.]ruttovergütung der Mitarbeiter der [X.]eklagten wurde - ohne Differenzierung nach Arbeitnehmergruppen - danach zum April 2012 um [X.] bis zu einer Gehaltsobergrenze von 3.500,00 [X.], maximal 35,00 [X.], zum März 2013 um [X.] bis zu einer Gehaltsobergrenze von 3.500,00 [X.], maximal 63,00 [X.] und zum März 2014 um [X.], mindestens aber 45,00 [X.], maximal 70,00 [X.], erhöht.

Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingereichten Klage hat die Klägerin die Anpassung der ihr monatlich gezahlten [X.]etriebsrente iHv. 920,07 [X.] brutto geltend gemacht. Dabei hat sie die Entwicklung des [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2014 um 4,[X.] zugrunde gelegt und entsprechend eine Erhöhung um 37,72 [X.] auf 957,79 [X.] brutto verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, diese Verpflichtung der [X.]eklagten beruhe auf § 16 Abs. 1 [X.]etr[X.]G. Ein Ausschluss der [X.] nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]etr[X.]G sei nicht gegeben. Das scheitere schon daran, dass das insoweit maßgebliche Übergangsrecht in § 30c Abs. 1a [X.]etr[X.]G gegen höherrangiges Recht verstoße und damit die [X.]estimmung in ihrer derzeitigen Fassung nicht anwendbar sei. Unabhängig davon fordere die Anwendung der Ausnahmeregelung auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die den Ausschluss verbindlich festlegt. Zudem gelte die Regelung ohnehin nur, wenn Überschüsse entstünden. Ferner habe der [X.] Überschüsse unzulässig verwendet, indem er sie in die Verlustrückstellung eingestellt habe. Die Abgrenzung der [X.] zum 31. Dezember 2004 sei willkürlich. Die Aufteilung der Überschüsse auf laufende Anteile und den [X.] führe zu einer unzulässigen Zurückhaltung von Überschussanteilen. Insgesamt verstoße die Überschussverwendung durch den [X.] gegen § 194 [X.]. Die Klägerin hat weiter behauptet, es hätten unzulässige [X.]en für Heilverfahren aus den Überschussanteilen stattgefunden.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 980,72 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus je 37,72 [X.] seit dem 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. November 2016 zu zahlen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihr ab dem Monat Dezember 2016 eine [X.]etriebsrente iHv. 957,79 [X.] brutto unter [X.]erücksichtigung der Zahlung des [X.] Versicherungsverein des [X.]ankgewerbes a. G. iHv. von derzeit 920,07 [X.] brutto fortlaufend monatlich vorschüssig zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 [X.]etr[X.]G alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]etr[X.]G sei in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Die Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a [X.]etr[X.]G verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]etr[X.]G lägen vor. Unabhängig davon ergebe sich aus der nettolohnbezogenen [X.] in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etr[X.]G allenfalls eine Steigerung um 3,58 vH.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

A. Prozessuale Gründe stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (dazu und zum Folgenden [X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] -). [X.]ei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uch[X.]a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit [X.]lickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt ([X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Hat das [X.]erufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ([X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 10 mwN). Jedoch kann vom Revisionskläger nicht mehr an [X.]egründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 2 [X.] - Rn. 18; sowie insbes. 16. März 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 45).

2. Danach ist die Revision ausreichend begründet.

a) Das [X.] hat die aktuelle Fassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] wegen § 30c Abs. 1a [X.], eingefügt durch das [X.] vom 17. August 2017 mit Wirkung vom 24. August 2017 ([X.]I S. 3214, veröffentlicht am 23. August 2017, Art. 1 Nr. 15, Art. 17 Abs. 2), für anwendbar gehalten. Es hat weiter ausgeführt, über die Verwendung der Überschussanteile entsprechend den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] genannten Voraussetzungen müsse nicht zwingend zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen werden. [X.]ei Versorgungen über eine Pensionskasse ergebe sich die Zusage aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse. Eine entsprechende Festlegung dort reiche aus. Es hat dann angenommen, die Voraussetzungen der Regelung seien erfüllt. Die satzungsmäßigen Vorschriften über die Verlustrückstellung entsprächen den gesetzlichen Anforderungen im Versicherungsaufsichtsrecht. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gründungsstock zur Einhaltung der Solvabilitätsvorschriften mit Überschussanteilen zurückgeführt oder aus der Rückstellung für [X.]eitragsrückerstattungen ein Fehlbetrag gedeckt worden sei, ergäben sich nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn [X.] gebildet würden. Im [X.], dem die Klägerin zuzuordnen sei, habe es in den Jahren 2013 bis 2015 keine Überschussanteile gegeben. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da nicht absehbar sei, dass sich künftig etwas an der Überschussverwendung ändere.

b) Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revisionsbegründung der Klägerin hinreichend auseinander. Die Klägerin wendet sich mit umfassender [X.]egründung dagegen, dass das [X.] eine Regelung der Überschussverwendung durch [X.]ezugnahme auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen hat ausreichen lassen und rügt insbesondere, dass diese Regelung dann auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ohne Weiteres geändert werden könne. Es fehle daher an einer echten Verpflichtung, eine solche sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] jedoch erforderlich. [X.] diese Rüge zu, wäre sie geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

II. Die Revision ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil die [X.]erufung unzulässig war. Diese ist - entgegen der von der [X.]eklagten im [X.]erufungsverfahren geäußerten Ansicht - ausreichend begründet.

1. Die Zulässigkeit der [X.]erufung ist eine auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 9; vgl. auch [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9; dazu und zum Folgenden auch [X.] 14. März 2017 - 9 [X.] 54/16 - Rn. 8 ff.). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen [X.]egründung der [X.]erufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die [X.]erufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die [X.]erufung als unzulässig verworfen wird. Dass das [X.]erufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne [X.]edeutung (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9).

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die [X.]erufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die [X.]erufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und [X.]eschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der [X.]erufungskläger die [X.]eurteilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält ([X.]Rspr., z[X.] [X.] 11. Juni 2013 - 9 [X.] 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 [X.] 552/09 - Rn. 14; vgl. auch [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von [X.] gestellt werden. Die [X.]erufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll ([X.]Rspr., z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] 552/09 - aaO; vgl. auch [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - aaO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ([X.]Rspr., z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] 552/09 - aaO; 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - aaO). Jedoch kann vom [X.]erufungskläger nicht mehr an [X.]egründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 2 [X.] - Rn. 18; sowie insbes. 16. März 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 45; 14. Dezember 2004 - 1 [X.] 504/03 - zu I 2 der Gründe, [X.]E 113, 121).

2. Danach ist die [X.]erufung ausreichend begründet.

a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sei auf den Streitfall in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553, im Folgenden [X.]) anzuwenden. Das am 31. Dezember 2015 in [X.] getretene Gesetz entfalte Rückwirkung. Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, aus § 24 der [X.] ergebe sich, dass sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verwendet würden. Es reiche aus, wenn dies tatsächlich geschehe, einer rechtlichen [X.]indung zwischen den Arbeitsvertragsparteien bedürfe es nicht.

b) Jedenfalls mit der zweiten [X.]egründung hat sich die [X.]erufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat unter Hinweis auf weitere Satzungsregelungen und unter Darlegung von Gesichtspunkten, die über die Erwägungen im arbeitsgerichtlichen Urteil hinausgehen, im Einzelnen ausgeführt, warum nach Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen der streitbefangenen Regelungen nicht vorliegen und nicht alle Überschussanteile iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verwendet werden. Dass die Klägerin dabei teilweise auch Argumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt hat, ist unschädlich.

III. [X.] ist zulässig. Das gilt auch für den Antrag auf Verurteilung zu künftigen Leistungen - Klageantrag zu 2. - und den Feststellungsantrag - Klageantrag zu 3.

1. Der Antrag zu 2. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] 485/17 - Rn. 13 mwN).

2. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig.

a) Mit dem Feststellungsantrag möchte die Klägerin die Verpflichtung der [X.]eklagten festgestellt wissen, auch künftig alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Klägerin geht es darum, auch für künftige [X.]e nach dem 1. Oktober 2014 sicherzustellen, dass eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 [X.] vorgenommen wird. Aus ihrem gesamten Klagevorbringen folgt, dass sie unter den laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die [X.] [X.]. 920,07 Euro brutto versteht, zuzüglich künftiger Steigerungen bei der Pensionskassenrente sowie zuzüglich der Anpassungen, die die [X.]eklagte erbringt. Die Klägerin will festgestellt wissen, inwieweit ihre Rechtsposition dieses [X.]egehren deckt.

b) Der so verstandene Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die [X.] stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne der [X.]estimmung dar. Dieses ist im Laufe des Verfahrens streitig geworden, weil die [X.]eklagte ihre [X.] verneint. Vom [X.]estehen der [X.] ist auch der [X.] der Klägerin abhängig.

[X.]. In der Sache hat die Revision nur teilweise Erfolg.

I. Die Revision ist teilweise unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach § 16 Abs. 1 [X.] als einzig in [X.]etracht kommender und von ihr [X.] Anspruchsgrundlage nur zum Teil zu.

Die Klägerin kann die Anpassung höchstens auf der [X.]asis einer [X.] von zwei Dritteln der [X.] verlangen. Denn ihre vom [X.] gezahlte Rente stellt, soweit sie [X.]. einem Drittel auf Eigenbeiträgen beruht, keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des [X.]es dar. Auf diesen Teil findet § 16 Abs. 1 [X.] keine Anwendung. Diese [X.] ist zudem höchstens entsprechend einer nettolohnbezogenen Obergrenze um [X.] anzupassen. Soweit eine Verzinsung aufgrund einer Anpassungspflicht der [X.]eklagten danach überhaupt in [X.]etracht kommt, sind Zinsen erst ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu zahlen. Der Klageantrag zu 1. ist daher unbegründet, soweit die Klägerin mehr als 570,96 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren verlangt.

Der Klageantrag zu 2. ist insoweit unbegründet, als die Klägerin eine Erhöhung ihrer laufenden Rente ab Dezember 2016 über 21,96 Euro brutto hinaus verlangt. Der zu 3. gestellte Antrag auf Feststellung der [X.] der [X.]eklagten ist unbegründet, soweit die Klägerin ihn bezogen auf eine [X.] von mehr als 613,38 Euro brutto monatlich geltend macht.

1. Die vom [X.] gezahlte Rente stellt, soweit sie auf Eigenbeiträgen der Klägerin beruht und damit zu einem Drittel, keine betriebliche Altersversorgung dar. Damit gilt das [X.] für diesen Rentenanteil nicht mit der Folge, dass keine [X.] nach seinem § 16 Abs. 1 besteht.

a) Leistet der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - [X.]eiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse, liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] betriebliche Altersversorgung lediglich dann vor, wenn die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen [X.]eiträgen umfasst. Eine solche Zusage kann sich dabei sowohl aus einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusagen oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Mangels ausdrücklicher Zusage müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen umfassen soll. [X.]ei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zum 1. Juli 2002 (Art. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2002, [X.]I S. 2167) erteilt wurden, sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen, denn rechtsgeschäftliche Erklärungen sind vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage zu verstehen. Vor Inkrafttreten der derzeitigen gesetzlichen Regelung gab es keine gesetzliche [X.]estimmung, wonach die Zusage auch den arbeitnehmerfinanzierten Teil des [X.] umfassen konnte ([X.] 21. März 2017 - 3 [X.] 464/15 - Rn. 29 f. mwN).

b) Diese erhöhten Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Zwar stand die reguläre [X.]eteiligung der Klägerin an der Finanzierung des [X.] nicht in ihrem freien [X.]elieben, weshalb der auf ihren regulären [X.]eiträgen beruhende Teil ihrer [X.] als unselbständiger Teil eines einheitlichen [X.]etriebsrentenanspruchs eingeordnet werden könnte (vgl. dazu [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 65/14 - Rn. 47 mwN). [X.]ei Zusagen, die, wie diejenige der Klägerin aus dem [X.], vor dem 1. Juli 2002 erteilt worden sind, reicht dies jedoch nicht aus (vgl. dazu [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 45, [X.]E 154, 213). Weitere Anhaltspunkte, auf die die Klägerin sich stützen könnte, liegen nicht vor.

2. Soweit eine Erhöhung der vom [X.] gezahlten Rente in [X.]etracht kommt, wäre von einem Anpassungssatz von [X.] auszugehen. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 iVm. § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die [X.]elange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 [X.] als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der im Prüfungszeitraum maßgebliche Anstieg des [X.] in [X.] - § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens - § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. § 16 Abs. 2 [X.] begrenzt daher materiell die aus § 16 Abs. 1 [X.] folgende [X.] und einen sich daraus ergebenden Anpassungsanspruch. Auch nach der Anpassungsprüfung ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Anpassung vorzunehmen, die höher ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

b) Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht ist § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht lediglich dann anwendbar, wenn sich der Arbeitgeber tatsächlich entschließt, in Ausübung des ihm nach § 16 Abs. 1 [X.] eingeräumten Ermessens die [X.]etriebsrente zu erhöhen. Vielmehr ist der Arbeitgeber auch sonst berechtigt einzuwenden, zur Erfüllung einer aus § 16 Abs. 1 [X.] folgenden Verpflichtung sei höchstens eine Erhöhung entsprechend der nettolohnbezogenen Obergrenze erforderlich. Mehr als die Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 [X.] steht dem [X.]etriebsrentner nicht zu. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass ein Arbeitgeber mit hilfsweisem Vorbringen von Einwendungen ausgeschlossen sein soll, weil er sich auf Rechtsgründe berufen will, aus denen ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht besteht, sei es, dass er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestreitet oder dass er sich auf eine der die [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließenden Ausnahmen von § 16 Abs. 3 [X.] beruft.

c) Eine Erfüllung des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 [X.] läge hier auf jeden Fall vor, wenn die [X.]eklagte den für eine Anpassung in [X.]etracht kommenden Teil der [X.] um [X.] erhöhte.

Aufgrund des für alle Arbeitnehmer bei der [X.]eklagten geltenden Gehaltsgefüges wäre bei einer der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmerin für Oktober 2013 und damit für den [X.]eginn des [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] von einem Gehalt [X.]. 5.286,00 Euro brutto auszugehen. Dies wäre zum April 2012 um 35,00 Euro, also um [X.] auf 5.321,00 Euro, im März 2013 um weitere 63,00 Euro, also um [X.] auf 5.384,00 Euro und im März 2014 um 54,00 Euro, also um 1 [X.] auf 5.438,00 Euro gestiegen, gemäß der Handhabung der [X.]eklagten jeweils aufgerundet auf volle Euro. Das ist auch das maßgebliche Gehalt zum Ende des [X.] vor dem 1. Oktober 2014.

Die [X.]eklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei Zugrundelegung von Steuerklasse III, ohne Kinderfreibetrag sowie Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und [X.] sich daraus ein Anfangsnettoeinkommen im Oktober 2011 von 3.386,80 Euro und ein Endnettoeinkommen von 3.507,89 Euro vor dem 1. Oktober 2014 ergibt. Diese [X.]erechnungsmethode ist geeignet, die typischerweise den aktiven [X.]eschäftigten zum Leben verbleibenden Nettobeträge zu errechnen und entspricht damit den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. zu diesen Voraussetzungen [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 952/12 - Rn. 9 mwN).

Die Steigerung des Nettoeinkommens vergleichbarer Arbeitnehmer im [X.] beträgt damit [X.] ([3.507,89 : 3.386,80 x 100] - 100). Der Kaufkraftverlust beträgt 4,39 [X.]. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex auf der [X.]asis 2010 [X.]. 100. Dieser belief sich im September 2011 auf 102,5 und im September 2014 auf [X.] Daraus errechnet sich zum [X.] 1. Oktober 2014 eine Steigerung von 4,39 [X.] ([107,0 : 102,5 x 100] - 100). Der Kaufkraftverlust ist also höher als die nettolohnbezogene Obergrenze.

3. Soweit eine Anpassung der [X.]etriebsrente danach überhaupt in [X.]etracht kommt, ist eine Verzinsung nach § 286 Abs. 1, § 288 [X.]G[X.] [X.]. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz erst ab Rechtskraft des Urteils geschuldet (dazu ausführlich [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 464/11 - Rn. 49 mwN, [X.]E 142, 116).

4. [X.] ist demnach teilweise unbegründet.

a) [X.] sind unbegründet, soweit die Klägerin eine höhere monatliche Rentendifferenz als 21,96 Euro brutto verlangt ([X.] von 613,38 Euro brutto). Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Rückstände für die Monate Oktober 2014 bis November 2016 ist die Klage deshalb unbegründet, soweit die Klägerin mehr als 570,96 Euro brutto begehrt. Zinsen stehen ihr allenfalls auf den [X.]etrag von 570,96 Euro brutto und erst ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet, soweit die Klägerin ab dem Monat Dezember 2016 mehr als 21,96 Euro brutto monatlich verlangt.

b) Auch der Feststellungsantrag ist teilweise unbegründet, nämlich soweit die Klägerin künftig die Anpassung einer [X.]etriebsrente ausgehend von einer höheren [X.] als 613,38 Euro brutto begehrt.

Da es der Klägerin - wie die Auslegung des Feststellungsantrags nach dem oben Gesagten ergibt - auf die Klärung ihrer künftigen Rechtsposition ankommt, ist eine [X.] auf der [X.]asis einer niedrigeren [X.] als 920,07 Euro brutto als ein Weniger im Klageantrag enthalten, sodass dieser teilweise abgewiesen werden kann, soweit für einen Teilbetrag feststeht, dass er nicht der [X.] unterliegt (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] 134/15 - Rn. 18, [X.]E 155, 326).

II. Im Übrigen ist die Revision begründet. Ob die Klage hinsichtlich der restlichen Anträge begründet ist, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s noch nicht fest. Der Rechtsstreit ist insoweit an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

1. [X.] ist nicht deshalb abweisungsreif, weil es sich bei dem arbeitgeberfinanzierten Anteil der [X.] [X.]. zwei Drittel der Gesamtrente, also 613,38 Euro brutto, nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des [X.]es handeln würde. Vielmehr liegt insoweit betriebliche Altersversorgung vor, sodass § 16 [X.] Anwendung findet. Die [X.]eklagte hat der Klägerin mit der Pflicht zur Versicherung beim [X.] keine reine [X.]eitragszusage außerhalb des [X.]es erteilt, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Diese wurde über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt (vgl. dazu nur [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 29, [X.]E 157, 230). Darüber haben die Parteien auch keine unterschiedlichen Ansichten.

2. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s steht noch nicht fest, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der derzeitigen, mit dem [X.] geschaffenen Fassung vorliegen und damit die der [X.]eklagten als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] entfällt. Dies setzt nach dieser Regelung voraus, dass die betriebliche Altersversorgung - wie hier - ua. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird, und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das vor der Gesetzesänderung bestehende Tatbestandsmerkmal, dass bei der [X.]erechnung der garantierten Leistung der nach der Deckungsrückstellungsverordnung ([X.] vom 6. Mai 1996, [X.]I S. 670) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird, ist durch die Gesetzesänderung entfallen.

a) Das Gesetz setzt voraus, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] genannten Voraussetzungen aufgrund einer vertraglichen Regelung bei [X.]eginn der [X.], dem Eintritt des [X.], unabdingbar rechtlich feststehen. Dazu reicht es aus, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse besteht. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] voraussetzt, genügt hingegen nicht (wie hier: [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 16 Rn. 306; [X.] in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 14 Rn. 959; [X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand März 2019 § 16 Rn. 397).

aa) Es ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Ansprüche bei Eintritt des [X.] rechtlich feststehen.

(1) Dafür sprechen schon systematische Erwägungen. Nach der gesetzlichen Regelung müssen deren Voraussetzungen „ab Rentenbeginn“ erfüllt sein. Zum [X.]punkt des Rentenbeginns steht aber die tatsächliche Handhabung für die Dauer des [X.] noch gar nicht fest. [X.] ist nur die Rechtslage zum [X.]punkt des Rentenbeginns, also des Eintritts des [X.]. Allein diese kann daher maßgeblich sein.

(2) Auch die Entstehungsgeschichte kann für dieses Ergebnis herangezogen werden. Dem historischen Gesetzgeber kam es darauf an, dass den Rentnern die Überschussanteile „uneingeschränkt und unabdingbar … zur Verfügung“ stehen ([X.]. 13/8011 S. 73).

(3) Sonstige gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen.

(a) Aufgrund der Fassung der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte scheidet ein Umkehrschluss aus den Regelungen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], die auf vertragliche Regelungen abstellen, aus.

(b) Auch die Regelung über die [X.] in § 164 [X.] ([X.]) steht nicht entgegen.

Danach dürfen Versicherer bei einer Lebensversicherung [X.]estimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt wurden, durch eine neue Regelung ersetzen. Voraussetzung ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten an dem Vertrag ohne die neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter [X.]erücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 164 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die neue Regelung muss jedoch unter Wahrung des Vertragsziels die [X.]elange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Damit ist sichergestellt, dass sich die Regelung im höchstmöglichen Umfang an dem bereits Vereinbarten orientiert. Die Änderungsmöglichkeit beeinträchtigt deshalb die von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorausgesetzte Rechtssicherheit nicht.

[X.]) Es ist ausreichend, wenn die rechtlichen Voraussetzungen durch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse als Versicherer sichergestellt werden (im Ergebnis ebenso [X.] 23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17 - [X.]. 86 f.).

(1) Das folgt daraus, dass diese [X.]edingungen nicht mehr einseitig zulasten des [X.]n abänderbar sind. [X.]ei der Vereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 [X.]G[X.]. Er kommt zustande zwischen dem Versicherungsnehmer, also dem Arbeitgeber - hier der [X.]eklagten - und der Pensionskasse als Versicherer - hier dem [X.] - zugunsten des [X.]n und Versicherten - hier der Klägerin. Aus dem Zweck der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse, nämlich betriebliche Altersversorgung durchzuführen, folgt, dass sie nicht ohne Zustimmung des [X.]n geändert werden können (zu den [X.] § 328 Abs. 2 [X.]G[X.]; vgl. auch [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 479/08 - Rn. 35). Das schließt eine einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherung zulasten des [X.]n aus.

(2) Allerdings sind bei der Prüfung der rechtlichen Verbindlichkeit [X.] in den Versorgungsregelungen zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse zu berücksichtigen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von [X.]n [X.] - [X.] - zu I 2 e der Gründe, [X.]GHZ 103, 370). Denn auch diese sind Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse. Nur, wenn auch unter [X.]erücksichtigung solcher Vorbehalte die Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.], sei es durch ihre Auslegung oder eine Anwendungskontrolle gesichert ist, entfällt die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.].

cc) Da es auf die Rechtslage zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] ankommt, ist es unerheblich, ob sich die Pensionskasse in ihrer tatsächlichen Handhabung an die rechtlichen Vorgaben hält. Entscheidend ist vielmehr, dass der [X.]etriebsrentner als Versicherter und [X.] gemäß § 328 Abs. 1 [X.]G[X.] die Rechte nach den Versicherungsbedingungen gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann. Gleiches gilt, wenn dem [X.]etriebsrentner gesetzliche Ansprüche zur Seite stehen, die er gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann.

b) Es steht noch nicht fest, ob diese Voraussetzungen bezogen auf die Zuordnung von Überschussanteilen zum [X.] vorliegen.

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfällt die [X.] nur, wenn ab Rentenbeginn „sämtliche auf den [X.] entfallenden“ Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade dem [X.] zugeordnet sein. Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem [X.], also den [X.]etriebsrentnern, und nicht dem [X.], also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden.

[X.]) Es bedarf weiterer Feststellungen des [X.]s dazu, ob der [X.] die Versicherung der Klägerin in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben hat.

(1) Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder [X.] bzw. [X.] zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den [X.] entfallenden Überschussanteile dem [X.]etriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des [X.] entfallen, sondern welche auf den [X.]estand entfallen ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 16 Rn. 307; [X.] [X.]etrAV 2017, 671, 672; [X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand März 2019 § 16 Rn. 406 mwN; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 16 Rn. 57). Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt ([X.]VerwG 29. September 1992 - 1 A 26/91 -).

(2) Die Zusammenfassung muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten [X.]estand entspricht.

Durch die gesetzlich zulässige Zusammenfassung darf nicht der [X.]ezug zum einzelnen Versicherungsvertrag verloren gehen. Das Gesetz stellt auf den [X.]estand ab, dem die Rente zugehört. Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen [X.] dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] entgeht.

Feststehen muss deshalb, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen [X.]ezug gerade zur Versicherung des jeweiligen [X.] haben. Dieser [X.]ezug kann nur anhand der Verursachung im versicherungstechnischen Sinne geprüft werden. Allein darin liegt ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordert zwar keine verursachungsgerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen (zur Terminologie Langheid/Wandt/[X.] [X.] 2. Aufl. § 153 Rn. 41), wohl aber eine verursachungsorientierte Zusammenfassung iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu [X.] und [X.] zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten [X.]etrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem [X.]etrag der Gruppe zuzuschreiben (vgl. [X.]. 16/3945 S. 96).

Das gilt unabhängig davon, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Unerheblich ist deshalb die [X.]estimmung von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum [X.] (EG[X.]). Danach ist - wenn eine Überschussbeteiligung vereinbart ist - die Regelung des § 153 [X.] auch auf vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden (missverständlich insoweit [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] 970/06 - Rn. 33). Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] regelt jedoch lediglich etwas zur weiter gehenden Verbindlichkeit für vor diesem Stichtag vereinbarte Verteilungsgrundsätze, wie sie aufgrund der Einführung des [X.] zum 1. Januar 2002 hier vorliegt. Er bestimmt dagegen nicht, ob die Zusammenfassung von Versicherungen den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entspricht.

(3) Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s und des Vortrags der Parteien steht nicht fest, ob die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(a) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige [X.]eklagte hat noch keinen Vortrag gehalten, ob die Zusammenstellung der Abrechnungs- und Gewinnverbände verursachungsorientiert erfolgt ist und die darauf entfallenden Überschussbeträge entsprechend deren rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben sind.

(b) Ist dies der Fall, sind auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] insoweit gegeben. Die [X.] in § 20 Abs. 6 [X.] steht nicht entgegen, obwohl sie eine Änderung der Regelungen zur Überschussbeteiligung sowohl in der Satzung des [X.] als auch in den Versicherungsbedingungen der hier maßgeblichen Tarife [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) mit Zustimmung der [X.]aFin auch nach Rentenbeginn ermöglicht und damit auch die dort geregelte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen zum Zwecke der Überschusszuteilung.

(aa) Das folgt nicht bereits daraus, dass der Änderungsvorbehalt unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall.

([X.]) Prüfungsmaßstab ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das in der durch das [X.] seit dem 1. Januar 2002 geschaffenen Fassung (vom 26. November 2001, [X.]I S. 3138, in [X.] zu diesem [X.]punkt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) seit dem 1. Januar 2003 Anwendung findet, obwohl das Versicherungsverhältnis mit dem [X.] bereits vorher begründet wurde (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]G[X.]). Die das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegen der Kontrolle nach diesem Recht. Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] greift nicht ([X.] 18. November 2008 - 3 [X.] 970/06 - Rn. 30; [X.]GH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, [X.]GHZ 136, 394). [X.]ei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur die Interessen der [X.]eklagten als Versicherungsnehmerin, sondern auch die der versicherten [X.]n zu berücksichtigen (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 446/05 - Rn. 20; [X.]GH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - zu II 3 a der Gründe mwN).

([X.]b) Danach liegt kein Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

([X.]a) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] steht nicht entgegen. Es ist durch einen in Versicherungsbedingungen enthaltenen Änderungsvorbehalt jedenfalls dann nicht verletzt, wenn klar ist, dass die [X.]estimmungen geändert werden können und dass der Änderungsvorbehalt nur diese [X.]estimmungen betrifft ([X.]GH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -; weiter gehend [X.] - [X.] - zu I 2 e der Gründe, [X.]GHZ 103, 370).

([X.][X.]) § 20 Abs. 6 [X.] ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 [X.]G[X.] unangemessen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern, unangemessen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung unter [X.]erücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der [X.] die genannten Regelungen nicht einseitig ändern kann, sondern hierfür die Zustimmung der [X.]aFin als Aufsichtsbehörde benötigt. Damit scheidet auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] aus.

([X.]) Jedoch ist auch bei Zugrundelegung einer wirksamen Satzungsbestimmung die Wahrnehmung der sich aus ihr ergebenden Rechte im Einzelfall rechtlich zu überprüfen. Sie muss sich an § 242 [X.]G[X.] messen lassen ([X.]GH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -). Es entspräche nicht Treu und Glauben iSv. § 242 [X.]G[X.], wenn der [X.] - sei es auch mit Zustimmung der [X.]aFin - Neuabgrenzungen des [X.], die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden, vornähme. Er ist also nicht berechtigt, bei der Neuverteilung den [X.]estand so abgrenzen, dass kein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang zu den Kriterien der Erstabgrenzung mehr gegeben ist. Eine solche Neuabgrenzung würde zum Abfluss von [X.] führen, die der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gerade der Klägerin dienen. Hierin läge eine unzulässige strukturelle Veränderung der maßgeblichen [X.]estimmungen, die mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Auch eine Zustimmung der [X.]aFin änderte daran nichts.

cc) Demgegenüber ist die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] unproblematisch. Der [X.] ist aufgrund allgemeiner rechtlicher Vorgaben, die einen entsprechenden Anspruch der [X.]etriebsrentner begründen, verpflichtet, die Überschussanteile gleichmäßig auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Das folgt aus § 138 Abs. 2 [X.]. Die sich daraus ergebenden Rechte kann die Klägerin als Versicherte auch gegenüber dem [X.] als Pensionskasse und Versicherer durchsetzen.

(1) Gemäß § 138 Abs. 2 [X.] müssen Lebensversicherungen bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nach gleichen Grundsätzen bemessen. Diese [X.]estimmung gilt gemäß § 234 Abs. 1, § 212 Abs. 1 [X.] auch für Pensionskassen. Hinsichtlich der Verteilung von Überschüssen und der damit verbundenen Leistungen besteht kein Unterschied zwischen Anwärtern und Rentnern, da beide Personengruppen als [X.] einen Anteil am [X.] haben (in diese Richtung bereits [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] 970/06 - Rn. 35, für die insoweit vergleichbare Vorgängerregelung zu § 177 Abs. 1 [X.]).

(2) Die Klägerin kann als Versicherte ihre Rechte aus § 138 Abs. 2 [X.] gerichtlich gegen den [X.] als Versicherer durchsetzen.

Allerdings handelt es sich bei § 138 Abs. 2 [X.] zunächst um eine versicherungsaufsichtsrechtliche Regelung (vgl. [X.]GH 17. Juli 2019 - XII Z[X.] 437/18 - Rn. 14 ff.). Trotzdem können aus ihr auch unmittelbare Ansprüche der Versicherungsnehmer, aber in entsprechender Weise auch der sonstigen Versicherten entstehen, jedenfalls soweit es um die Zuordnung von Überschussanteilen geht. Das folgt aus dem [X.] von Überschüssen und den damit verbundenen verfassungsrechtlich gesicherten Rechtspositionen.

(a) Lebensversicherungen sind langfristig kalkuliert und müssen dies auch sein. Dabei ist es kaufmännisch notwendig und nach dem Versicherungsaufsichtsrecht auch eine Pflicht, die Prämien vorsichtig zu berechnen. Denn die Prämienhöhe muss die Erfüllung der Verpflichtung aus der Versicherung sicherstellen (§ 138 Abs. 1 [X.]). Damit sind - grundsätzlich - Überschüsse angelegt, die sich allein aus dieser vorsichtigen [X.]erechnung ergeben (vgl. [X.]. 16/3945 S. 51 f.). Trotz Übereignung der Versicherungsprämien an das Versicherungsunternehmen und dessen Recht, seinen Geschäftsbetrieb so zu führen, wie es dies für richtig hält, besteht hinsichtlich der eingebrachten Werte des Versicherungsnehmers, die Grundlage für die Überschusserwirtschaftung sind, verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz (Art. 14 GG) und Schutz vor einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherungskunden aus allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, im Rahmen seiner Schutzpflicht für eine angemessene Überschussbeteiligung zu sorgen, jedenfalls soweit eine Überschussbeteiligung vertraglich zugesagt ist (vgl. [X.]VerfG 26. Juli 2005 - 1 [X.]vR 80/95 - zu [X.] 2 b ff. der Gründe, [X.]VerfGE 114, 73).

(b) Diese Schutzpflicht erfordert weiter, dass aus dem Gesetz angemessene Maßstäbe abgeleitet werden und der [X.]erechtigte die Möglichkeit hat, die Regelungen zur Sicherung seiner Rechte unmittelbar zivilrechtlich durchzusetzen. Die Versicherungsaufsicht genügt diesen Anforderungen nicht, da sie als bloße Missbrauchsaufsicht nur die „ausreichende“ Wahrung der [X.]elange der Versicherten gewährleistet, also nicht die individuellen [X.]elange der Versicherten berücksichtigt (§ 294 Abs. 2 Satz 2 [X.]); sie findet zudem nur im öffentlichen Interesse statt (§ 294 Abs. 8 [X.]; [X.]VerfG 17. Februar 2017 - 1 [X.]vR 781/15 - Rn. 40). Der [X.]undesgerichtshof hat daraus geschlossen, dass nicht nur die rechtlichen Vorgaben nach dem Versicherungsvertragsrecht, sondern auch die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen im zivilrechtlichen Wege durchgesetzt werden können (vgl. [X.]GH 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - Rn. 27 ff., [X.]GHZ 219, 129). Dem schließt sich der Senat an. Die gerichtliche Kontrolle betrifft nicht nur die Frage, ob der Überschuss ordnungsgemäß berechnet ist, sondern auch die Frage, ob er zwischen den [X.]erechtigten ordnungsgemäß verteilt wird. Denn es macht für den [X.]erechtigten keinen Unterschied, ob er einen Überschussanteil deshalb nicht erhält, weil ihn der Versicherer unberechtigt für sich behält oder weil der Versicherer ihn unberechtigt einer anderen Person zuordnet.

(c) Eine derartige Klärung kann nicht nur die [X.]eklagte als Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin, sondern auch die Klägerin als [X.], [X.]etriebsrentnerin und Versicherte herbeiführen. Aufgrund der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers wird zu dessen Gunsten im Rahmen der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse Kapital angesammelt, mit dem Überschüsse erwirtschaftet werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass sie ihm vertraglich zustehen. Damit erwirbt er eigene Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwendung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Versicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht (davon geht offensichtlich auch der [X.]GH in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - [X.]GHZ 204, 172, aus, in der es um eine Direktversicherung ging und der [X.] Kläger war).

c) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der [X.]erechtigung an den Überschussanteilen erfüllt.

aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verlangt, dass die Überschussanteile im versicherungsrechtlichen Sinn - im Rahmen der Zuordnung zum [X.] - den [X.]etriebsrentnern zum [X.]punkt des [X.] rechtlich zustehen und sie dies auch durchsetzen können.

(1) Wenn das Gesetz in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] Voraussetzungen für die Verwendung von Überschussanteilen regelt, unter denen die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] entfällt, knüpft es an einen versicherungsrechtlichen [X.]egriff an. Überschussanteile iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sind deshalb Überschussanteile im Sinne des Versicherungsrechts in der jeweils geltenden Fassung. Sie müssen - im Rahmen des zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] versicherungsrechtlich Möglichen - entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der [X.]etriebsrentner und Versicherten verwendet werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem [X.]punkt rechtlich feststehen muss, dass sie weder dem Arbeitgeber - hier der [X.]eklagten - noch dem Versicherer, hier also dem [X.] als Pensionskasse, zustehen.

(2) [X.] steht nach § 153 [X.] dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer - hier der [X.]eklagten als Arbeitgeberin - oder dem Versicherten - hier der Klägerin als [X.]r - zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geklärt werden (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 479/08 - Rn. 24 f.). Eine solche Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtlicher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 [X.] ua. von § 153 [X.] zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf.

(3) Die Überschussbeteiligung ist nach § 139 Abs. 1 [X.] dem Versicherten entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der [X.]ilanz in eine Rückstellung zur [X.]eitragsrückerstattung einzustellen. Die dort eingestellten [X.]eträge sind grundsätzlich für die Überschussbeteiligung zu verwenden (§ 140 Abs. 1 [X.]). Die Zuführung zur Rückstellung der [X.]eitragsrückerstattung und die Verwendung der Mittel dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die [X.]elange der Versicherten gefährdender Missstand vor (§ 140 Abs. 2 Satz 1 [X.]), was ein Eingreifen der [X.]aFin als Aufsichtsbehörde ermöglicht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dass eine Überschussbeteiligung nur insoweit in [X.]etracht kommt, als die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist, ergibt sich aus § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 [X.]. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 [X.] zu bestellende verantwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene [X.]eteiligung am Überschuss vorzulegen und dabei die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Diese [X.]estimmungen sind gemäß § 234 Abs. 1 iVm. § 212 Abs. 1 [X.] auch auf Pensionskassen anwendbar.

Der Senat hat angenommen, dass bei der [X.]erechnung von Überschussanteilen § 315 [X.]G[X.] anwendbar sei ([X.] 18. November 2008 - 3 [X.] 970/06 - Rn. 28). Demgegenüber ist der [X.]undesgerichtshof ([X.]GH 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - Rn. 19 ff., [X.]GHZ 204, 172; für mit der Verfassung vereinbar gehalten bei [X.]VerfG 17. Februar 2017 - 1 [X.]vR 781/15 - Rn. 38) davon ausgegangen, diese [X.]estimmung könne auf die [X.]erechnung der Überschussanteile nicht angewendet werden. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs hält der Senat an seiner Rechtsauffassung nicht fest.

[X.]) Unerheblich ist entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung, ob Überschussanteile überhaupt anfallen.

Die [X.]estimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile überhaupt anfallen, hängt nach dem Vorgesagten von der wirtschaftlichen Situation des Versicherers - hier des [X.] als Pensionskasse - zum [X.]punkt der [X.]estimmung über die Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] unschädlich, da diese [X.]estimmung lediglich eine zum [X.]punkt des [X.] rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die nicht dazu führt, dass Überschüsse dem Arbeitgeber oder dem Versicherer zustehen.

cc) Ebenso ist es unerheblich, ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur [X.]eitragsrückstellung im [X.]punkt über die Entscheidung der Überschussverwendung ordnungsgemäß erfüllt wird. Ausreichend ist insoweit allein, ob auch den [X.]n und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen.

dd) Diese vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

(1) Die Überschussanteile stehen den [X.]etriebsrentnern und damit auch der Klägerin rechtlich zu.

Gemäß § 24 Abs. 2 [X.] sowie jeweils § 34 der Versicherungsbedingungen in den Tarifen [X.] und [X.] steht der Überschuss des [X.] weder den Arbeitgebern noch dem [X.], sondern den Versicherten zu.

[X.] ist, dass nach § 20 Abs. 6 [X.] die genannten Regelungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende [X.] geändert werden können und damit eine Änderungsmöglichkeit auch für [X.]en nach Eintritt des [X.], also des Rentenbeginns, besteht. Wie oben ausgeführt wurde, ist diese [X.]estimmung wirksam. Jedoch sind die aufgrund der Regelung vorgenommenen Maßnahmen an § 242 [X.]G[X.] zu messen. Es entspräche nicht Treu und Glauben iSv. § 242 [X.]G[X.], wenn entgegen der ursprünglichen Konzeption der genannten [X.]estimmungen Überschussanteile dem Arbeitgeber, hier der [X.]eklagten, oder dem [X.] zugeordnet würden. Darin läge eine unzulässige strukturelle Veränderung der maßgeblichen [X.]estimmungen, die mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Auch eine Zustimmung der [X.]aFin änderte daran nichts. Im Übrigen sind auch keine wirtschaftlichen Gründe denkbar, die eine derartige Änderung rechtfertigen könnten. Soweit keine Überschüsse anfallen, sind diese ohnehin nicht zu verteilen. Einer Änderung der Satzung bedarf es zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des [X.] unter keinen denkbaren Umständen.

(2) Die Klägerin als [X.]etriebsrentnerin und Versicherte hat auch die Möglichkeit, die versicherungsrechtlichen Vorgaben selbst gegenüber dem [X.] rechtlich durchzusetzen. Das folgt nach dem Vorgesagten aus der grundrechtlichen Position der Versicherten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist auch zivilgerichtlich überprüfbar, ob die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Überschussberechnung eingehalten sind (vgl. [X.]GH 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - Rn. 27 ff., [X.]GHZ 219, 129). In diesem Rahmen könnte eine mögliche Unwirksamkeit einzelner [X.]estimmungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen der Tarife [X.] und [X.] ebenso geltend gemacht werden wie vermeintliche Verstöße des [X.] gegen die zugrunde liegenden Abmachungen.

d) Es steht noch nicht fest, inwieweit die Überschussanteile aufgrund der Regelungen jeweils in § 4 des Tarifs [X.] und des Tarifs [X.] zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

aa) [X.] ist jedoch, dass § 34 Abs. 4 Stufe 2 Tarif [X.] und § 34 Abs. 2 Stufe 2 Tarif [X.] sowie die in diesen [X.]estimmungen jeweils enthaltenen Übergangsregelungen für einzelne Jahre nicht nur eine dauernde Erhöhung der [X.]etriebsrente vorsehen, sondern auch einen befristeten [X.].

(1) Allerdings entspräche es nicht Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sowie dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wollte man allein vorübergehende Erhöhungen der Pensionskassenrente als Voraussetzung für den Ausschluss der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] ausreichen lassen. Das folgt schon daraus, dass eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] auf eine dauernde Anpassung gerichtet ist. Das Gleiche gilt für die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Danach entfällt die [X.] auch, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 [X.] anzupassen. Der Arbeitgeber ist hier ebenfalls zu einer dauernden Anpassung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sicherstellen, dass nicht nur Arbeitgeber, die eine Direktzusage erteilt haben, sondern auch Arbeitgeber, die sich ua. des versicherungsförmigen Durchführungsweges einer Pensionskasse bedienen, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit haben ([X.]. 13/8011 S. 73). Die Wirkungen sollten insoweit vergleichbar sein.

(2) Andererseits zeichnen sich die versicherungsförmigen Durchführungswege auch über eine Pensionskasse durch [X.]esonderheiten aus. Die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit, Überschussanteile auszukehren, richten sich nach der wirtschaftlichen Lage und der Planbarkeit. Naturgemäß sind kurze [X.]räume planbarer als längere. Zudem entspricht es dem Interesse der [X.]etriebsrentner, dass feststehende kurzfristige Überschüsse anfallen und nicht wegen der langen [X.]räume durch Unsicherheit lediglich geringe Überschussbeteiligungen stattfinden. Andererseits haben die [X.]etriebsrentner auch ein Interesse an einer dauernden und sicheren Erhöhung ihrer [X.]etriebsrente zur weiteren Planung ihres Lebensabends.

(3) [X.]efristete Erhöhungen der [X.]etriebsrente aufgrund der Verteilung von Überschussanteilen sind deshalb nur dann zulässig, wenn nach den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sichergestellt ist, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zudem darf der Anteil der nur befristeten Erhöhungen der [X.]etriebsrente nicht unangemessen hoch sein.

(4) [X.]eide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sowohl § 34 Abs. 4 Tarif [X.] als auch § 34 Abs. 2 Tarif [X.] sehen vor, dass zunächst in einer ersten Stufe ein laufender [X.] gezahlt wird. In einer zweiten Stufe kommt dann ein befristeter [X.] in [X.]etracht und schließlich in einer dritten Stufe wieder ein dauernder [X.]. Die vorgenannten Versicherungsbedingungen der Tarife [X.] und [X.] sehen somit vorrangig einen laufenden [X.] und nur auf zweiter Stufe einen befristeten [X.] vor. Zudem ist bestimmt, dass der befristete [X.] insgesamt maximal 25 [X.] der Stammrente betragen darf. Das ist angemessen.

[X.]) Demgegenüber sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt, soweit nach § 34 Abs. 2 Tarif [X.] die Möglichkeit besteht, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sieht vor, dass die laufenden Leistungen zu erhöhen sind. Daraus folgt, dass die Erhöhung denselben [X.] haben muss wie laufende Leistungen. Es muss sich also um betriebliche Altersversorgung im Sinne des [X.]es handeln. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Die Zusage muss einem [X.] dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen, wobei Versorgung alle Leistungen sind, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Versorgungsfall verbessern sollen. Der [X.] muss die Leistungen und deren Regelung prägen. Das Sterbegeld erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn es soll nicht den Wegfall von Arbeitseinkommen nach Eintritt des [X.] - hier Tod - kompensieren, sondern dient typischerweise der Deckung eines anlassbezogenen Aufwandes wie z[X.] der [X.]eerdigungskosten (vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] 519/16 - Rn. 18, 23; im Ergebnis ebenso [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 653/07 - Rn. 19; 19. September 2006 - 1 A[X.]R 58/05 - Rn. 24; 10. August 1993 - 3 [X.] 185/93 - zu 2 c der Gründe).

(2) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sind daher nicht erfüllt, soweit die [X.] der Klägerin auf dem Tarif [X.] beruht. Denn dort ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen die Verwendung von Überschussanteilen für Sterbegeld vorgesehen. Die [X.]estimmung ist auch nicht unwirksam. Insbesondere kommt § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht als [X.] in [X.]etracht, da er lediglich die Voraussetzungen für den Ausschluss der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] regelt, nicht jedoch selber rechtliche Anforderungen an Versicherungsbedingungen bestimmt.

(3) Nach den bisherigen Feststellungen ist unklar, inwieweit die [X.] der Klägerin sich nach Tarif [X.] des [X.] richtet. Hierzu bedarf es eines weiteren Vortrags der [X.]eklagten. Sollte die [X.] trotz ihrer einheitlichen Zahlung ohne Weiteres anteilig dem Tarif [X.] und dem Tarif [X.] zugeordnet werden können, entfiele - soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - nur für den dem Tarif [X.] zurechenbaren Teil der [X.] die [X.] der [X.]eklagten nach § 16 Abs. 1 [X.].

cc) Der Vortrag der Klägerin, es seien auch die Restgutschriften für Heilverfahren aus den Überschussanteilen geleistet worden, ist unerheblich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Gutschriften eine Invaliditätsversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellen. Sie sind jedenfalls in den maßgeblichen vertraglichen Regelungen nicht vorgesehen. Dies ist von der Klägerin gegenüber dem [X.] geltend zu machen. Im Verhältnis zur [X.]eklagten kommt es allein auf die vertragliche Situation an.

3. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass nach der geltenden Fassung von § 16 Satz 3 Nr. 2 [X.] die Klage ganz oder teilweise unbegründet ist, weil die [X.] der [X.]eklagten entfiele - wirtschaftliche Gründe iSd. § 16 Abs. 1 [X.], die einer Anpassung entgegenstehen, hat die [X.]eklagte nicht vorgetragen - hätte das [X.] sich mit der Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung auseinanderzusetzen, ob dieses Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

a) Die derzeitige Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] beruht auf dem [X.]. Mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 wurde das dort vorhandene Tatbestandsmerkmal „und zur [X.]erechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uch[X.]a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur [X.]erechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“ gestrichen. Dieses Tatbestandsmerkmal bewirkte, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht für laufende Versorgungsleistungen ausschloss, die - wie im Fall der Klägerin - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden (dazu ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 617/12 - Rn. 64 ff., [X.]E 149, 212).

Aufgrund des [X.]es war die Neuregelung und der damit verbundene Wegfall des genannten Tatbestandsmerkmals nicht auf Anpassungsprüfungsstichtage anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezember 2015 lagen (dazu ausführlich [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 57 ff., [X.]E 157, 230). Allerdings hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 15 des [X.]es mit Wirkung vom 24. August 2017 (Art. 17 Abs. 2 des [X.]es) in § 30c Abs. 1a [X.] eine neue Übergangsregelung eingeführt. Danach gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auch für Anpassungszeiträume, also [X.]e, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, soweit der [X.] nicht vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat. Dies hat die Klägerin nicht getan, sodass nach der aktuellen gesetzlichen Regelung § 16 Abs. 3 Nr. 2 in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet. Ihr kommt damit nicht mehr zugute, dass ihre Versorgungszusage aus der [X.] vor dem 16. Mai 1996 stammt.

b) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] durch das [X.] erfolgt sei. Dieses habe der Umsetzung der [X.] 2014/50/[X.] (A[X.]l. [X.] L 128 vom 30. April 2014 S. 1) gedient. Da sich die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1a [X.] auf die Neuregelung im [X.] beziehe, liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vor. Danach darf die Umsetzung dieser Richtlinie auf keinen Fall zum Anlass genommen werden, in den Mitgliedstaaten bestehende Rechte auf Erwerb und Wahrung von Zusatzrenten einzuschränken. [X.] die Sichtweise der Klägerin zu, wäre erst Recht die Streichung des für sie günstigen Tatbestandsmerkmals über den Rechnungszins, der den in der Deckungsrückstellungsverordnung vorgesehenen nicht überschreiten darf, ein Verstoß gegen dieses Verschlechterungsverbot. Das beträfe alle Klageanträge.

Zudem rügt die Klägerin, dass § 30c Abs. 1a [X.] gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstieße. Dies beträfe lediglich die Zahlungsanträge, nicht jedoch den Feststellungsantrag, weil für [X.]e ab dem 31. Dezember 2015 die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in seiner Neufassung unabhängig von dieser Übergangsregelung gilt.

c) [X.]eim derzeitigen Stand des Verfahrens sieht der Senat von einer Stellungnahme zu den damit aufgeworfenen Fragen ab.

C. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

  Zwanziger    

        

  Wemheuer    

        

  Günther-Gräff  

        

        

        

  Wischnath    

        

 [X.]   

                 

Meta

3 AZR 122/18

10.12.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 23. November 2016, Az: 10 Ca 60/16, Urteil

§ 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 2 Abs 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. 3 AZR 122/18 (REWIS RS 2019, 613)

Papier­fundstellen: WM2020,1375 REWIS RS 2019, 613

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1 Sa 991/21

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