Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 166/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 404

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2018 - 3 [X.]/18 - aufgehoben, soweit die Berufung des [X.] hinsichtlich einer Abweisung der Klage iHv. 401,40 [X.] Zinsen ab Rechtskraft zurückgewiesen wurde.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], die Betriebsrente des [X.], die er von einer Pensionskasse bezieht, anzupassen.

2

Der Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28. Februar 2003 bei der [X.] bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Monteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags.

3

Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über die [X.] (im Folgenden [X.]) durch. Bei der [X.] handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regulierte Pensionskasse unterliegt die [X.] der Aufsicht der [X.] (im Folgenden [X.]).

4

In der Satzung der [X.] heißt es ua. wie folgt:

         

§ 2 Mitgliedschaft

        

1.    

Mitglied der Kasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet.

        

2.    

…       

        

3.    

Als Mitgliedsunternehmen der Kasse werden Unternehmen aufgenommen, die mit der Kasse eine schriftliche Mitgliedschaftsvereinbarung treffen und deren Beschäftigte sich aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung und auf der Grundlage dieser Mitgliedschaftsvereinbarung bei der Kasse als ordentliches Mitglied anmelden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung bei der Kasse und Zahlung des ersten Beitrags für das Mitglied durch das Mitgliedsunternehmen an die Kasse.

        

…       

        
        

§ 14 Aufgaben, Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

        

1.    

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

                 

-       

…       

                 

-       

die Verwendung des Überschusses und die Deckung eines [X.],

                          

…       

        

…       

                 
        

§ 17 Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

In Abständen von drei Jahren oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Vorstand durch den [X.] im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihr sind mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Nr. 1 ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Sofern zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die Rücklage ein höherer Mindestbetrag notwendig ist, ist dieser maßgebend. Ein etwaiger weiterer Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen (Renten und Anwartschaften) zu verwenden.

        

3.    

Soweit sich im Gutachten nach Nr. 1 ein Fehlbetrag ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und, sofern auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

4.    

Alle Maßnahmen nach Nr. 2 und 3 sind aufgrund von Vorschlägen des [X.]s und des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu beschließen und bedürfen der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. In dem Beschluss ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Maßnahmen auch Wirkung haben für bestehende Versicherungsverhältnisse und ob die Herabsetzung der Leistungen auch laufende Renten betrifft. Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

        

…       

        
        

§ 20 Änderungen der Satzung und der ‚Allgemeinen Versicherungsbedingungen‘

                 

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und der [X.] können auch für bestehende Versicherungsverhältnisse getroffen werden im Hinblick auf:

                 

…       

                 

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nur für Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2006 begründet worden sind.“

5

Der Kläger und die Beklagte zahlten für die Altersversorgung des [X.] Beiträge iHv. jeweils 13.556,59 [X.] an die [X.].

6

Mit Schreiben vom 21. März 2005 informierte die [X.] den Kläger über seine unverfallbare [X.] unter Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

7

Seit dem 1. April 2006 bezieht der Kläger - damals 52 Jahre alt - Rentenleistungen von der [X.] iHv. zunächst monatlich 604,55 [X.] brutto. Seit dem 1. Oktober 2009 erhält er einen Betrag iHv. 606,40 [X.] brutto monatlich. Weitere Erhöhungen der Pensionskassenrente erfolgten nicht.

8

Die [X.] der [X.] erreichte seit dem [X.] zu keinem Zeitpunkt 5 [X.] der Deckungsrückstellung. Die Mitgliederversammlung der [X.] beschloss in den vergangenen Jahren, zuletzt 2017 für das Geschäftsjahr 2016, dass der gesamte Überschuss der [X.] zugeführt wird. In dem entsprechenden Protokoll der Mitgliederversammlung der [X.] heißt es:

        

[X.] 4

Feststellung Jahresabschluss

                 

Die Versorgungskasse hat das Geschäftsjahr 2016 bei einer Bilanzsumme von 344.108.226,91 € mit einem Rohüberschuss von 539.029,41 € abgeschlossen.

                 

Zur Einstellung in die Verlustrücklage sind 539.029,41 € vorgesehen. Eine Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ([X.]) soll nicht vorgenommen werden.

                 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 in der vorliegenden Fassung festzustellen.

                 

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 wird in der vorliegenden Fassung einstimmig festgestellt.

        

[X.] 5 

Beschluss zur Überschussverteilung

                 

Nach Abstimmung mit dem [X.] schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung vor, die Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ([X.]) vorzutragen.

                 

Der vorgeschlagenen Überschussverteilung wird einstimmig zugestimmt.

                 

…“    

9

Die [X.] erklärte in einem Schreiben vom 5. Oktober 2017 die beschlossene Überschussverteilung für unbedenklich.

Mit Schreiben vom 1. April 2017 begehrte der Kläger von der [X.] die Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 [X.] mit Wirkung zum 1. April 2015 unter Hinweis auf eine nachzuholende Anpassung jeweils zum 1. April 2009 und zum 1. April 2012. Die Beklagte wies dieses Begehren des [X.] mit Schreiben vom 19. Mai 2017 zurück, worauf der Kläger mit einem „Widerspruch“ vom 22. Mai 2017 reagierte.

Der Kläger macht mit seiner Klage vom 29. Dezember 2017 die Zahlung rückständiger Betriebsrente für das [X.] wegen unterbliebener Anpassung zum 1. April 2012 geltend. Er hat gemeint, ihm stehe eine Anpassung seiner betrieblichen Rente zu. Es hätte seit dem 1. April 2006 alle drei Jahre nach § 16 Abs. 1 [X.] zu einer Anpassung kommen müssen. Für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 stehe ihm danach ein monatlicher Betrag iHv. 673,33 [X.] zu. Die Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente betrage monatlich 66,93 [X.]. Dies ergebe die Klageforderung iHv. 803,16 [X.].

Die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] berufen. Es seien nicht sämtliche auf seinen [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Aus § 17 der Satzung der [X.] ergebe sich nicht, dass alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistung von Anwärtern und Rentnern verwendet würden. Vielmehr werde nur „ein etwaiger weiterer Überschuss“ der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Schon nach diesem Wortlaut sei gerade nicht sichergestellt, dass sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen ab Rentenbeginn genutzt würden, was aber § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verlange. Nur wenn der vom Arbeitgeber finanzierte Überschuss - vor allem der aus der höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftete - voll und ganz zugunsten des [X.] verwendet werde, befreie dies den Arbeitgeber von der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.]. Eine etwaig zu bildende [X.] habe außen vor zu bleiben. Dies gelte jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger als ehemaligem Arbeitnehmer und der [X.] als Arbeitgeberin.

Die Regelung in § 30c Abs. 1a [X.] sei verfassungswidrig, da sie eine echte Rückwirkung beinhalte. Jedenfalls sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben. Eine Stichtagsregelung könne zwar wirksam sein. Dies könne aber nur für Ansprüche in der Zukunft gelten, nicht jedoch für abgeschlossene Sachverhalte.

Wirtschaftliche Gründe stünden der Anpassung der Betriebsrente nicht entgegen. Die Eigenkapitalverzinsung der [X.] sei bereits 2015 wieder deutlich positiv gewesen.

Zumindest aber habe er einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 803,16 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66,93 [X.] seit dem 1. Februar 2014 sowie aus weiteren 66,93 [X.] seit dem 1. März 2014, seit dem 1. April 2014, seit dem 1. Mai 2014, seit dem 1. Juni 2014, seit dem 1. Juli 2014, seit dem 1. August 2014, seit dem 1. September 2014, seit dem 1. Oktober 2014, seit dem 1. November 2014, seit dem 1. Dezember 2014 und seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ihre [X.] sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfallen. Entsprechend § 17 Nr. 2 der Satzung der [X.] seien die Überschüsse nach Bildung einer [X.] der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, welche wiederum zur Erhöhung der Leistungen von Renten und Anwartschaften zu verwenden sei. Das Erfordernis einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung sei damit erfüllt. Dabei unterfielen dem Begriff des Überschusses in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nur die Anteile des Überschusses, die nach Abzug interner Verbindlichkeiten wie insbesondere der Zuführung zur [X.] verblieben. Das entspreche auch den Regelungen der §§ 193, 194 [X.]. Insbesondere sei jede Pensionskasse verpflichtet, satzungsgemäß eine [X.] zu bilden.

Die Regelung in § 30c Abs. 1a [X.] sei wirksam, insbesondere verfassungsgemäß. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sei daher auch für zurückliegende Anpassungsstichtage anzuwenden.

Sollte eine [X.] der [X.] angenommen werden, so sei die Forderung des [X.] hilfsweise jedenfalls der Höhe nach nicht zutreffend. Für das [X.] stünden wirtschaftliche Gründe der Anpassung der Betriebsrente entgegen, sodass die Anpassung der Betriebsrente habe unterbleiben dürfen.

Eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestehe nicht. Die [X.] zahle die Pensionskassenrente in ungeminderter Höhe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 20. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger eingehend am 20. Juli 2018 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz zur Berufungsbegründung trägt den Stempel der „[X.], Land-, Amts-, Arbeitsgericht, Staatsanwaltschaft, [X.].“ mit Datum vom 23. August 2018. Auf eine Verfügung des [X.] vom 24. August 2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2018, am 5. September 2018 per Fax beim [X.] eingegangen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich vorgetragen, dass die Berufungsbegründung nicht verspätet eingegangen sei. [X.] sei die Berufungsbegründung am 17. August 2018 am Empfang im Eingangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäudes des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft sowie des [X.] Schleswig-Holstein abgegeben worden. Dabei sei dem Auszubildenden der Klägervertreter, dem Boten, von einem Wachtmeister mitgeteilt worden, dort könnten auch Schriftsätze für das [X.] eingereicht werden. Die für den Schriftsatz ausgestellte Empfangsquittung trägt den Stempel „[X.]“ mit Datum 17. August 2018. Der Empfangsbereich, so der Kläger, agiere als eine Art Briefkasten für die gemeinsame Annahmestelle des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft und des [X.] Schleswig-Holstein. Die zuverlässige Anwaltsgehilfin der Klägervertreter habe nicht bemerkt, dass der Eingangsstempel auf dem [X.] nicht von der gemeinsamen [X.], sondern vom Amtsgericht gestammt habe.

Über den Wiedereinsetzungsantrag hat das [X.] nicht entschieden. Es hat die Berufungsbegründung als fristgerecht behandelt und die Berufung des [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat nur teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger eine Erhöhung des arbeitnehmerfinanzierten Teils seiner [X.] verlangt. Das kann der [X.] entscheiden, obwohl das [X.] zu Unrecht angenommen hat, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen und die Berufung deshalb zulässig sei. Der [X.] kann insoweit unterstellen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben wäre. Denn die zulässige Klage ist insoweit unbegründet. Gleiches gilt, soweit der Kläger hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der [X.] eine 401,40 Euro brutto übersteigende Nachzahlung und für die von ihm geforderte Rentenerhöhung Zinsen für [X.]räume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verlangt. Soweit der Kläger eine Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils seiner [X.] und Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren geltend macht, ist die Berufung des [X.] mangels fristgerecht eingegangener Berufungsbegründung unzulässig. Das [X.] hätte die Berufung des [X.] als unzulässig verwerfen müssen, sofern dem Kläger nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der [X.] kann darüber nicht abschließend entscheiden. Das führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] ( § 563 Abs. 1 ZPO ). Es steht insoweit nicht fest, ob die Klage unbegründet ist.

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ([X.]., vgl. etwa [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN; 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 10 mwN). Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder die Revision zurückzuweisen ([X.] 23. November 2017 - 8 [X.] - [X.]O).

Eine zulässige Berufung setzt ua. voraus, dass die Berufungsbegründung fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht. Wird die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen ( § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ), es sei denn, es ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden. Nur in Ausnahmefällen kann in der Revisionsinstanz davon abgesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 22 mwN). Ein solcher Ausnahmefall kann ua. dann angenommen werden, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der säumigen Partei unterstellt werden kann (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN).

II. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann für die auf dem arbeitnehmerfinanzierten hälftigen Anteil der [X.] geltend gemachte Anpassung offenbleiben, ob das [X.] Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte gewähren müssen. Insoweit kann die Wiedereinsetzung zugunsten des [X.] unterstellt werden, denn die Entscheidung in der Sache und die Ablehnung der Wiedereinsetzung führen zu demselben Ergebnis (vgl. hierzu [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 24). Da die Klage insoweit unbegründet ist, ergeht in jedem Fall ein klageabweisendes Urteil.

1. Die Berufung des [X.] war wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig.

a) Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit Zustellung des Urteils in vollständiger Form (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG).

b) Diese Frist hat der Kläger - entgegen der Ansicht des [X.]s - vorliegend nicht gewahrt. Sie lief - ausgehend von einer Zustellung des Urteils erster Instanz an den Kläger am 20. Juni 2018 - am 20. August 2018 ab. Die Berufungsbegründung ging aber erst am 23. August 2018 beim [X.] ein.

Der Eingang der Berufungsbegründung im Empfangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäudes des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der St[X.]tsanwaltschaft und des [X.]s am 17. August 2018 hat die Frist - anders als das [X.] dies offenbar unterstellt hat - nicht gewahrt.

[X.]) Gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG findet gegen die Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die [X.]e statt. Die Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Richtiger Adressat der Berufungsschrift ist also das Berufungsgericht, vorliegend das [X.]. Entsprechendes gilt für die [X.] (§ 64 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

[X.]) Die Berufungsbegründung des [X.] ist beim Berufungsgericht, dem [X.], erst am 23. August 2018 und damit verspätet eingegangen. Der Empfangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäudes des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der St[X.]tsanwaltschaft und des [X.]s ist keine gemeinsame [X.] der vorgenannten Gerichte. Somit konnte dort kein die Berufungsbegründungsfrist wahrender Schriftsatz eingereicht werden.

(1) Wie der Stempel der „[X.], Land-, Amts-, Arbeitsgericht, St[X.]tsanwaltschaft, [X.] Schl.-Holst.“, der sich auf dem [X.]satz befindet, zeigt, gibt es eine gemeinsame Post- bzw. [X.] der vorgenannten Gerichte sowie der St[X.]tsanwaltschaft. Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Post- bzw. [X.] eingereicht, so geht dieser bei dem Gericht ein, an das dieser adressiert ist, vorliegend das [X.] (vgl. für eine gemeinsame Post- und Faxannahmestelle [X.] 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - Rn. 12 mwN). Bei der gemeinsamen [X.] ist der [X.]satz des [X.] allerdings nicht am 17. August 2018 und somit rechtzeitig, sondern verspätet am 23. August 2018 eingegangen.

(2) Ausweislich der Empfangsquittung mit Datum vom 17. August 2018 ist der [X.]satz an diesem Tag durch Abgabe im gemeinsamen Empfangsbereich des Gerichtsgebäudes zwar beim Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht ist allerdings dem [X.] organisatorisch nicht zugeordnet und damit keine [X.] des Berufungsgerichts.

[X.]) Die vom Kläger vorgetragene Versicherung des Wachtmeisters des Empfangsbereichs, Schriftsätze für das [X.] könnten auch am Empfang abgegeben werden, lässt nicht auf eine gemeinsame [X.] schließen. Hiergegen spricht insbesondere der vom Wachtmeister aufgebrachte Eingangsstempel des Amtsgerichts. Mehr als die Mitteilung, dass der Schriftsatz weitergereicht werden wird, ist seiner Äußerung nicht zu entnehmen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Empfangsbereich üblicherweise als gemeinsame [X.] zur Verfügung steht und somit auch dem Organisationsbereich des Berufungsgerichts zugerechnet werden kann, sind nicht gegeben.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten des [X.] unterstellt, führen eine Entscheidung in der Sache und eine Ablehnung der Wiedereinsetzung zu demselben Ergebnis. Da die Klage in Bezug auf den arbeitnehmerfinanzierten Anteil der [X.] unbegründet ist, ergeht insoweit in jedem Fall ein klageabweisendes Urteil mit der Folge, dass die Revision des [X.] in diesem Umfang unbegründet ist. Mangels [X.] liegt insoweit bereits keine betriebliche Altersversorgung vor, sodass § 16 Abs. 1 [X.] von vornherein keine Anwendung findet.

a) Dem Kläger ist eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt worden. Diese wird über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt.

Mit der Anmeldung zur [X.] hat die Beklagte dem Kläger eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilt. Zwar ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dem Kläger die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich versprochen hat. Sie hat ihn aber mit seinem Wissen zur [X.] angemeldet. Das Wissen des [X.] um diese Anmeldung folgt jedenfalls aus dem Umstand, dass er die Beiträge hälftig getragen hat.

Indem die Beklagte den Kläger zur [X.] angemeldet hat, hat sie ihm konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 30 ff., [X.]E 154, 213). Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung der [X.] beginnt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers mit der Anmeldung bei der Kasse durch das Mitgliedsunternehmen, also die Arbeitgeberin, und Zahlung des ersten Beitrags für das Mitglied durch das Mitgliedsunternehmen an die Kasse. Die Anmeldung zur [X.] durfte der Kläger dahin verstehen, dass die Beklagte ihm - zumindest konkludent - eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und ihm damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilen wollte. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 [X.] ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn.  32 mwN, [X.]O). Das gilt jedenfalls, soweit - wie hier - keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gegeben sind. Die aus der Anmeldung und der - konkludenten - Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des [X.] und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

b) Das trifft allerdings nicht auf den Teil der [X.] zu, der aus Beiträgen des [X.] als Arbeitnehmer finanziert wurde. Die Klage ist deshalb teilweise unbegründet, weil es sich bei dem vom Kläger selbst, dh. den arbeitnehmerfinanzierten Anteil der [X.]-Rente iHd. Hälfte der Gesamtrente, nicht um betriebliche Altersversorgung handelt.

[X.]) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] getroffenen Bestimmung, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 ([X.]) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung im Fall der Eigenfinanzierung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.] von der privaten Altersvorsorge. Nur, wenn sich die Zusage des Arbeitgebers auch auf die auf den [X.] beruhenden Leistungen erstreckt, liegt betriebliche Altersversorgung vor (vgl. ausführlich [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 65/14 - Rn. 43).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen betreffende „[X.]“ erteilt oder ob die Zusage die auf den [X.] beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche [X.] kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder konkludent aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14  - Rn. 40 , [X.]E 154, 213).

Bei der gebotenen Würdigung, ob eine sog. [X.] vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bezweckte Klarstellung der Rechtslage zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14  - Rn. 4 1, [X.]E 154, 213).

Für die Art der Zusage trägt der [X.], der insoweit Ansprüche - wie hier auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] - geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14  - Rn. 4 2, [X.]E 154, 213).

[X.]) Daran gemessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die dem Kläger von der [X.] erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die ausschließlich auf seinen Eigenbeiträgen an die [X.] beruhen.

Ggf. mag die reguläre Beteiligung des [X.] an der Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seines Tarifs nicht in seinem freien Belieben gestanden haben (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 65/14  - Rn. 47 ). Auch bestimmt sich die Höhe der zu zahlenden Altersrente möglicherweise ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen.

Diese Umstände würden vorliegend für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss darauf zulassen, dass die Beklagte damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen ihrer Arbeitnehmer beruhen. Solche Regelungen bewirken nur eine Lastenverteilung und bestimmen die Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 39 f., [X.]E 157, 230). Konkrete Umstände, die eine [X.] belegen könnten, sind nicht erkennbar. Hiergegen spricht vor allem, dass die Zusage vor dem 1. Juli 2002, also vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.], erfolgte. Die Beklagte hat Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers vorsieht, demnach nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugesagt, die betriebsrentenrechtliche Ansprüche für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des [X.] auslösen kann.

III. Hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der [X.] kann der [X.] ebenfalls unterstellen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, soweit der Kläger mehr als 401,40 Euro brutto und Zinsen vor Rechtskraft verlangt. Insoweit ist die Klage unbegründet.

1. Die monatliche arbeitgeberfinanzierte [X.] betrüge, sofern eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] zum 1. April 2012 zu erfolgen hat, 336,65 Euro brutto. Die monatliche Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente beliefe sich auf 33,45 Euro brutto. Damit kann der Kläger für das [X.] eine Rentendifferenz iHv. allenfalls 401,40 Euro brutto beanspruchen.

a) Die Ausgangsrente des [X.] betrug zum Rentenbeginn am 1. April 2006 604,55 Euro brutto monatlich. Diese ist maßgeblich für die Bestimmung der [X.] im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.].

b) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre daher - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. April 2006 - zum 1. April 2009 und zum 1. April 2012 vorzunehmen gewesen.

c) Zum [X.] 1. April 2012 beliefe sich der Anpassungsbedarf des [X.] - berechnet ab dem 1. April 2006 - auf [X.]. Deshalb könnte der Kläger - sollte die Beklagte von ihrer Pflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht befreit und die betriebliche Rente anzupassen sein - verlangen, dass seine auf den Beiträgen der [X.] beruhende monatliche Ausgangsrente iHv. 302,28 Euro brutto ab dem 1. April 2012 und somit auch für das [X.] um monatlich 34,37 Euro brutto angehoben wird. Zur tatsächlich erhaltenen [X.] ergibt sich - berechnet auf die Hälfte - eine Monatsdifferenz iHv. 33,45 Euro brutto und für das [X.] insgesamt ein Betrag iHv. 401,40 Euro brutto.

[X.]) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 77 mwN, [X.]E 157, 230).

[X.]) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Danach kommt es auf den zum [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 78 mwN, [X.]E 157, 230).

[X.]) Dies zugrunde gelegt, beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn 1. April 2006 bis zum [X.] 1. April 2012 auf [X.], weshalb die [X.] des [X.] um 34,37 Euro brutto monatlich zu erhöhen wäre.

Zum [X.] 1. April 2012 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) an. Abzustellen ist dabei auf den Monat vor Rentenbeginn im Verhältnis zum Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 78, [X.]E 157, 230). Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) betrug im Monat März 2006 101,1 und im März 2012 112,6. Hieraus errechnete sich eine Steigerung von [X.] ([112,6 : 101,1 - 1] x 100).

[X.]) Da die auf Beiträgen der [X.] beruhende Ausgangsrente des [X.] monatlich 302,28 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von [X.] eine monatliche Betriebsrente iHv. 336,65 Euro brutto (302,28 Euro x 1,1137).

Monatlich erhalten hat der Kläger im [X.] eine Gesamtrente iHv. 606,40 Euro brutto, wovon die Hälfte auf die Arbeitgeberbeiträge entfällt. Dies sind 303,20 Euro brutto. Es ergäbe sich somit eine monatliche Differenz iHv. 33,45 Euro brutto (336,65 Euro - 303,20 Euro) und für das [X.] insgesamt iHv. 401,40 Euro brutto (33,45 Euro pro Monat x 12 Monate).

2. Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen könnte der Kläger erst ab Rechtskraft verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288 BGB; vgl. etwa [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 85 mwN, [X.]E 157, 230).

IV. Soweit die [X.] arbeitgeberfinanziert ist und nach dem Vorgesagten ein Anspruch auf Erhöhung der Rente und Zinsen in Betracht kommt, wird das [X.] über den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zu entscheiden haben. Ein Ausnahmefall, in dem der [X.] über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte, liegt nicht vor (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Der [X.] kann über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entscheiden.

a) Die Berufung des [X.] ist unzulässig, da die Berufungsbegründung - wie ausgeführt - nicht fristgerecht beim [X.] eingegangen ist.

b) Der Kläger hat beim [X.] rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Diesen Antrag hat das [X.], da es von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist, nicht beschieden.

c) Der [X.] kann nicht selbst über den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] entscheiden. Dies führt - bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der [X.] nebst Zinsen ab Rechtskraft - zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte [X.], hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts kann in der Revisionsinstanz nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 22 mwN; 18. Februar 2016 - 8 [X.] 426/14 - Rn. 33 mwN). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht gegeben, da der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Teils der Anpassung der Betriebsrente des [X.] nebst Zinsen ohnehin an das [X.] zurückzuverweisen ist. Es ist daher nicht angebracht, dem [X.] hinsichtlich des [X.] vorzugreifen.

2. Der Rechtsstreit ist ohnehin deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, weil aufgrund der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die zulässige Klage iHv. 401,40 Euro brutto [X.] Zinsen ab Rechtskraft begründet ist. Falls dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, hat das [X.] deshalb weitere Feststellungen zu treffen, um dies zu klären. Insoweit gilt Folgendes:

a) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für den [X.] 1. April 2012 und die insoweit geltend gemachte höhere [X.] für das [X.] zur Anwendung kommt.

[X.]) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist in seiner jetzigen Fassung am 31. Dezember 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553) in [X.] getreten ([X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] 342/15 - Rn. 55, [X.]E 157, 230).

[X.]) Nach § 30c Abs. 1a [X.] gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auch für Anpassungszeiträume, also [X.]e, die vor dem 1. Januar 2016 liegen. In diesen [X.]räumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der [X.] vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt. Der Kläger hat seine Klage jedoch erst am 29. Dezember 2017 erhoben.

b) Einem möglichen Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner Betriebsrente stünde nicht der Umstand entgegen, dass die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse erfolgt.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist [X.] der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber ([X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] 217/05 - Rn. 10, [X.]E 116, 285). Die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 38, [X.]E 148, 244). Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 613/12 - Rn. 53 f.). Die Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 [X.] trifft somit nicht die Pensionskasse.

c) Ein Anspruch des [X.] auf eine Anpassungsprüfung wäre nicht deshalb erloschen, weil die fehlende Anpassung nicht rechtzeitig gegenüber der [X.] gerügt bzw. gerichtlich geltend gemacht wurde.

[X.]) Der Kläger begehrt die nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2012, insoweit aber nur Zahlungen für den [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Diese könnte er nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der Anpassungsentscheidung zum [X.] 1. April 2012 verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 26, [X.]E 148, 244).

Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten [X.] erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung ([X.]., vgl. etwa [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] 112/18 - Rn. 32 ff., [X.]E 166, 323; 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, [X.]E 149, 326).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.] keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des [X.]s enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 937/12 - Rn. 11 mwN, [X.]E 149, 326).

[X.]) Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre ein Anspruch des [X.] auf Anpassungsüberprüfung nicht erloschen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen und dem Kläger mitgeteilt hat. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat sie erklärt, dass sie weder eine Anpassungsprüfung noch eine Anpassung schulde. Vor diesem Hintergrund wäre der Anpassungsprüfungsanspruch des [X.] hinsichtlich des Prüfungstermins 1. April 2012 erst am 31. März 2019 erloschen. Der Kläger hat mit seiner der [X.] am 9. Januar 2018 zugestellten Klage die Rügefrist eingehalten. Damit scheidet zugleich eine Verwirkung seines Klagerechts aus (vgl. hierzu [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] 372/05 - Rn. 14 ff., [X.]E 118, 51).

d) Das [X.] wird aber - bei Stattgabe des [X.] - zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie geschaffenen Fassung für den Tarif, dem der Kläger unterfällt, vorliegen und damit die der [X.] als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] - soweit betriebliche Altersversorgung gegeben ist - entfällt. Für die Frage, ob sämtliche Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erfüllt sind, hätte das [X.] zu berücksichtigen, dass dies hiernach voraussetzt, dass die betriebliche Altersversorgung ua. - wie hier - über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das vor der Gesetzesänderung bestehende Tatbestandsmerkmal, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der Deckungsrückstellungsverordnung ([X.] vom 6. Mai 1996, [X.]I S. 670) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird, ist durch die Gesetzesänderung entfallen. [X.] wäre, dass sämtliche Überschüsse der [X.] zugeführt wurden. Ob im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, steht nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht fest.

[X.]) Soweit der Kläger mit der Revision geltend macht, die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] seien schon - wie vorliegend - dann nicht erfüllt, sofern Überschüsse satzungsgemäß zur Deckung von Fehlbeträgen einer [X.] zugeführt werden, greift seine Rüge nicht durch. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Pensionskasse berechtigt, Überschüsse zunächst der [X.] zuzuführen.

(1) Das Recht einer Pensionskasse, Überschüsse der [X.] zuzuführen, folgt zunächst grundsätzlich aus § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Hiernach ist ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss, soweit er nicht nach der Satzung der [X.] oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder zu verteilen.

(2) Im Übrigen gilt Folgendes:

(a) Wenn das Gesetz in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] Voraussetzungen für die Verwendung von Überschussanteilen regelt, unter denen die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] entfällt, knüpft es an einen versicherungsrechtlichen Begriff an. Überschussanteile iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sind deshalb Überschussanteile im Sinne des Versicherungsrechts in der jeweils geltenden Fassung. Sie müssen - im Rahmen des zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] versicherungsrechtlich Möglichen - entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Betriebsrentner und Versicherten verwendet werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem [X.]punkt rechtlich feststehen muss, dass sie weder dem Arbeitgeber - hier der [X.] - noch dem Versicherer - hier der [X.] als Pensionskasse - zustehen ([X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 90).

(b) [X.] steht nach § 153 [X.] dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer - hier der [X.] als Arbeitgeberin - oder dem Versicherten - hier dem Kläger als [X.]n - zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geregelt werden. Eine solche Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtlicher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 [X.] ua. von § 153 [X.] zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf (vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 91).

(c) Die Überschussbeteiligung ist nach § 139 Abs. 1 [X.] dem Versicherten entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der Bilanz in eine Rückstellung zur Beitragsrückerstattung einzustellen. Die dort eingestellten Beträge sind grundsätzlich für die Überschussbeteiligung zu verwenden (§ 140 Abs. 1 [X.]). Die Zuführung zur Rückstellung der Beitragsrückerstattung und die Verwendung der Mittel dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand vor (§ 140 Abs. 2 Satz 1 [X.]), was ein Eingreifen der [X.] als Aufsichtsbehörde ermöglicht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Überschussbeteiligung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Das ergibt sich aus § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 [X.]. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 [X.] zu bestellende verantwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen. Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 92). Diese Bestimmungen sind gemäß § 234 Abs. 1 iVm. § 212 Abs. 1, § 210 Abs. 1 [X.] auch auf Pensionskassen bzw. Pensionskassen in Form von kleineren Vereinen anwendbar.

(d) Unerheblich ist, ob Überschussanteile überhaupt anfallen.

Die Bestimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile überhaupt anfallen, hängt nach dem Vorgesagten von der wirtschaftlichen Situation des Versicherers - hier der [X.] als Pensionskasse - zum [X.]punkt der Bestimmung über die Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] unschädlich, da diese Bestimmung lediglich eine zum [X.]punkt des [X.] rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die dazu führt, dass Überschüsse weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen (vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 94 f.).

(e) Ebenso ist es unerheblich, ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur Beitragsrückstellung im [X.]punkt über die Entscheidung der Überschussverwendung ordnungsgemäß erfüllt wird. Ausreichend ist insoweit allein, ob den [X.]n und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen (vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 96).

[X.]) Ob im Übrigen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für den Tarif, dem der Kläger unterfällt, vorlägen und damit die der [X.] als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende [X.] aus § 16 Abs. 1 [X.] entfiele, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s noch nicht fest und wäre nach weiterem Sachvortrag der Parteien erneut zu prüfen.

(1) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] muss die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt werden. Ferner müssen ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die hier in der Ausnahmevorschrift zu § 16 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen müssen aufgrund einer vertraglichen Regelung bei Beginn der [X.], dem Eintritt des [X.], unabdingbar rechtlich feststehen. Dazu reicht es aus, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse besteht. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] voraussetzt, genügt hingegen nicht (ausführlich zu diesen Voraussetzungen vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 51 ff. mwN).

(2) Ob diese Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorliegend bezogen auf die Zuordnung von Überschussanteilen zum [X.] für den Tarif, der für das Versicherungsverhältnis des [X.] gilt, erfüllt sind, wird das [X.] für den Fall, dass dem Wiedereinsetzungsantrag des [X.] stattgegeben wird, erneut zu prüfen haben. Hierbei wird es Folgendes zu beachten haben:

(a) Aufgrund einer vertraglichen Regelung - nämlich § 17 Nr. 2 Satz 4 und Satz 5 der Satzung der [X.] iVm. § 328 Abs. 1 BGB - werden Überschüsse im betriebsrentenrechtlichen Sinne zur Anpassung auch der laufenden Leistungen des [X.] verwendet. Rechtlich stehen die Überschussanteile den Anwärtern und Betriebsrentnern, also auch dem Kläger, zu. Gemäß § 17 Nr. 2 Satz 4 der Satzung der [X.] steht der - „etwaige weitere“ - Überschuss - und nur dieser ist betriebsrentenrechtlich maßgeblich - weder den Arbeitgebern noch der [X.] zu, sondern den Versicherten.

[X.] ist, dass nach § 20 Abs. 2 der Satzung der [X.] die genannten Regelungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der [X.] auch mit Wirkung für bestehende [X.] geändert werden können und damit eine Änderungsmöglichkeit auch für [X.]en nach Eintritt des [X.], also des Rentenbeginns, besteht. Nach § 20 Abs. 4 der Satzung der [X.] ist die Änderungsklausel auf [X.], die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2006 begründet wurden, nicht anwendbar.

(b) Der Kläger hat als Betriebsrentner und Versicherter auch die Möglichkeit, die versicherungsrechtlichen Vorgaben selbst gegenüber der [X.] rechtlich durchzusetzen. Das folgt aus der grundrechtlichen Position der Versicherten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG.

([X.]) Lebensversicherungen sind langfristig kalkuliert und müssen dies auch sein. Dabei ist es kaufmännisch notwendig und nach dem Versicherungsaufsichtsrecht auch eine Pflicht, die Prämien vorsichtig zu berechnen. Denn die Prämienhöhe muss die Erfüllung der Verpflichtung aus der Versicherung sicherstellen (§ 138 Abs. 1 [X.]). Damit sind - grundsätzlich - Überschüsse angelegt, die sich allein aus dieser vorsichtigen Berechnung ergeben (vgl. [X.]. 16/3945 S. 51 f.). Trotz Übereignung der Versicherungsprämien an das Versicherungsunternehmen und dessen Recht, seinen Geschäftsbetrieb so zu führen, wie es dies für richtig hält, besteht hinsichtlich der eingebrachten Werte des Versicherungsnehmers, die Grundlage für die Überschusserwirtschaftung sind, verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz (Art. 14 GG) und Schutz vor einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherungskunden aus allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, im Rahmen seiner Schutzpflicht für eine angemessene Überschussbeteiligung zu sorgen, jedenfalls soweit eine Überschussbeteiligung vertraglich zugesagt ist.

([X.]) Diese Schutzpflicht erfordert ua. weiter, dass der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Regelungen zur Sicherung seiner Rechte unmittelbar zivilrechtlich durchzusetzen. Die Versicherungsaufsicht genügt diesen Anforderungen nicht. Die gerichtliche Kontrolle betrifft insoweit die Frage, ob der Überschuss ordnungsgemäß berechnet ist und der Versicherer ihn nicht unberechtigt für sich behält (vgl. ausführlich [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 86 mwN). In diesem Rahmen könnte eine mögliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Satzung oder der geltenden Versicherungsbedingungen ebenso geltend gemacht werden wie vermeintliche Verstöße der [X.] gegen die zugrunde liegenden Abmachungen.

([X.]) Eine derartige Klärung kann nicht nur die Beklagte als Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin, sondern auch der Kläger als [X.]r, Betriebsrentner und Versicherter herbeiführen. Aufgrund der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers wird zu dessen Gunsten im Rahmen der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse Kapital angesammelt, mit dem Überschüsse erwirtschaftet werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass sie ihm vertraglich zustehen. Damit erwirbt er eigene Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwendung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Versicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht ([X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 87 mwN). Das ist auch verfassungsrechtlich geboten, da schon unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrente, da auf eigener Leistung beruhend, die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG aufweisen und darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießen (vgl. [X.] 26. Mai 2020 - 1 [X.] - Rn. 46 und 51). Das gilt umso mehr für das Recht auf laufende Betriebsrente.

(c) Ob allerdings die weiteren Voraussetzungen bezogen auf die Zuordnung von Überschussanteilen zum [X.] des für den Kläger einschlägigen Tarifs vorliegen, steht nach den derzeitigen Feststellungen des [X.]s nicht fest.

([X.]) Unklar ist bereits, welcher Tarif für das Versicherungsverhältnis des [X.] maßgeblich ist und welche Bedingungen für diesen Tarif im Hinblick auf die Verwendung von Überschussanteilen - ggf. geregelt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in einem sog. technischen Geschäftsplan - gelten. Hierzu fehlt es an Feststellungen durch das [X.].

([X.]) Insoweit steht nicht fest, ob Überschussanteile gerade dem [X.] des [X.] zugeordnet werden.

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfällt die [X.] nur, wenn ab Rentenbeginn „sämtliche auf den [X.]“ entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade dem [X.] zugeordnet sein.

Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem [X.], also den Betriebsrentnern, und nicht dem [X.], also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden ([X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 64).

([X.]) Es bedürfte weiterer Feststellungen des [X.]s dazu, ob die [X.] die Versicherung des [X.] in seinem Tarif in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben hat (vgl. ausführlich hierzu [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 66 ff.).

([X.]a) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat noch keinen Vortrag gehalten, welcher Tarif, welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen und welche Regelungen eines technischen Geschäftsplans anwendbar sind. Ebenso fehlt es an Darlegungen dazu, ob die Zusammenstellung der Abrechnungs- und Gewinnverbände verursachungsorientiert erfolgt ist und die darauf entfallenden Überschussanteile entsprechend ihrem rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben sind. Ihr wäre Gelegenheit zu geben, hierzu Sachvortrag zu halten.

([X.]b) [X.] in § 20 der Satzung der [X.] stünde einem Entfall der [X.] nicht entgegen. Sie ist nach ihrem Abs. 4 auf [X.] die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2006 begründet worden sind, nicht anwendbar (zur Problematik vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 74 ff.).

([X.]c) Die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] wäre unproblematisch. Die [X.] ist aufgrund allgemeiner rechtlicher Vorgaben, die einen entsprechenden Anspruch der Betriebsrentner begründen, verpflichtet, die Überschussanteile gleichmäßig auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Das folgt aus § 138 Abs. 2 [X.]. Die sich daraus ergebenden Rechte kann der Kläger als Versicherter auch gegenüber der [X.] als Pensionskasse und Versicherer durchsetzen (vgl. ausführlicher [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 81 f.).

([X.]) Darüber hinaus ist unklar, ob ggf. Überschussanteile auch zur Erhöhung von Sterbegeldern verwendet werden. Das [X.] hätte insoweit zu beachten, dass Sterbegeld keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt und eine Verwendung von Überschussanteilen zur Erhöhung des [X.] dazu führt, dass die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht entfällt. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt (vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 108 ff.).

(ee) Außerdem hätte das [X.] zu beachten, dass grundsätzlich eine dauernde Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen sein muss und nur unter bestimmten Voraussetzungen auch befristete Sonderzuschläge zulässig sind (hierzu vgl. [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] 137/19 - Rn. 102 ff.).

e) Sollten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorliegen, folgte eine [X.] auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Es läge kein Fall der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] vor.

[X.]) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 1998 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des [X.] an den [X.]n die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem [X.]n die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 1998 - 1 [X.]  - [X.]O). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 617/12 - Rn. 56, [X.]E 149, 212).

Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des [X.] andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden ([X.]., vgl. etwa [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14  - Rn.  25 mwN, [X.]E 154, 213).

[X.]) Eine Lücke in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn die Pensionskasse keine Erhöhung der [X.] durch Überschussverteilung vornimmt und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorliegen. Die Vorschrift fordert nicht, dass in jedem Fall eine Anpassung laufender Renten zu erfolgen hat. Wie ausgeführt, kommt eine Überschussbeteiligung und somit eine Anpassung laufender Renten durch entsprechende Überschussverwendung nur in Betracht, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist (§ 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 [X.]). Es ist also in der Regelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] angelegt, dass der Fall einer ausbleibenden Anpassung eintreten kann (vgl. auch [X.]/[X.] [X.] Bd. I Stand Februar 2020 § 16 Rn. 417). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, auch für diesen Fall die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] entfallen zu lassen (vgl. auch [X.]/[X.] [X.] Bd. I Stand Februar 2020 § 16 Rn. 417.1), ohne dass eine Auffangregelung - zB eine garantierte Mindestanpassung - geschaffen wurde. Sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, soll die gesetzlich statuierte Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht gerade entfallen. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] liefe - wie das [X.] richtig erkannt hat - leer, wenn ein Rückgriff auf den Arbeitgeber über § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] möglich wäre.

f) Entgegen der Ansicht der [X.] stünde ihre wirtschaftliche Lage - sollte die Beklagte von einer Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht befreit sein - einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach dem bisherigen Vorbringen der [X.] vorliegend nicht entgegen. Der maßgebliche Anpassungszeitpunkt für die geltend gemachte Erhöhung ist der 1. April 2012. Insoweit fehlte es bislang an Anhaltspunkten, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente entgegenstehen könnte.

[X.]) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese ergibt daher - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. April 2006 - bezogen auf die geltend gemachte Klageforderung für das [X.] den 1. April 2012 als [X.].

[X.]) Die wirtschaftliche Lage der [X.], die sie vorsorglich für den Fall, dass die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt sind, eingewandt hat, stünde einem Anspruch des [X.] auf Anpassung der Betriebsrente nach dem bisherigen Sachvortrag nicht entgegen. Eine Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2012 wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspräche nicht billigem Ermessen nach § 16 Abs. 1 [X.].

(1) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

(a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] 616/17 - Rn. 22 mwN).

(b) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] 616/17 - Rn. 23 mwN).

(c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des [X.]s wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. ausführlicher [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] 616/17 - Rn. 24 ff. mwN).

(2) Danach entspräche eine Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2012 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen, nach deren bisherigem Vortrag nicht billigem Ermessen.

Die Beklagte, die darzulegen und zu beweisen hat, dass ihre Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entsprach und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] 616/17 - Rn. 35 mwN), dürfte nach ihrem bisherigen Sachvortrag zum hier maßgeblichen [X.] 1. April 2012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der [X.] bis zum nächsten [X.] - 1. April 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefehlt hätte.

Sie hat gemeint, eine Anpassung für das [X.] komme aufgrund ihrer für dieses Jahr gegebenen schlechten wirtschaftlichen Lage nicht in Betracht, da sie in 2013 und 2014 eine negative Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen gehabt habe. Vorliegend kommt es aber auf die wirtschaftliche Lage in den Jahren 2013 und 2014 nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - an. Maßgeblich für den Stichtag 1. April 2012 ist vielmehr der davorliegende repräsentative [X.]raum der Jahre 2009 bis 2011. Insoweit hat die Beklagte allerdings bislang keine Prognose dargetan. Sie hat für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 gar keine und für das [X.] einen Jahresabschluss nur auszugsweise vorgelegt. Aus diesem folgt zudem, dass die Beklagte jedenfalls im [X.] eine hohe Eigenkapitalverzinsung von [X.] erzielt hat.

Zwar kann sich - wie ausgeführt - auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Die Beklagte hat allerdings hierzu bislang keinen Sachvortrag gehalten.

3. Sollte das [X.] - im Fall der Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zu dem Ergebnis kommen, dass wirtschaftliche Gründe einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht entgegenstünden, die Klage aber, soweit es um den arbeitgeberfinanzierten Teil der [X.] geht, nach der geltenden Fassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ganz oder zum Teil unbegründet wäre, weil die [X.] der [X.] entfiele, hätte das [X.] sich mit der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auseinanderzusetzen, ob dieses Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Der Kläger rügt insoweit, dass § 30c Abs. 1a [X.] gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und außerdem eine Ungleichbehandlung aufgrund der Stichtagsregelung vorliege.

Der [X.] sieht beim derzeitigen Stand des Verfahrens von einer Stellungnahme zu diesen Fragen ab (vgl. auch [X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] 122/18 - Rn. 121 ff.).

V. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Zwanziger    

        

    Mayer    

                 

Meta

3 AZR 166/19

03.06.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 30. Mai 2018, Az: 4 Ca 1885 c/17, Urteil

§ 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 2 Abs 3 BetrAVG, § 16 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 166/19 (REWIS RS 2020, 404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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