Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2021, Az. I ZB 78/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2034

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Gegenstand

Antrag auf Änderung der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Herkunftsangabe: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsantrag - Spreewälder Gurken II


Leitsatz

Spreewälder Gurken II

Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 - Hengstenberg).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des 30. Senats ([X.]) des [X.] vom 7. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Bezeichnung "[X.]" ist seit dem 19. März 1999 als geschützte geografische Angabe für unverarbeitetes und verarbeitetes Gemüse in das von der [X.] geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen (vgl. Verordnung [EG] Nr. 590/1999).

2

Im Eintragungsantrag ist der schutzbegründende "Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet" in der Spezifikation wie folgt beschrieben:

Der Wirtschaftsraum [X.] bietet mit seiner besonderen Bodenstruktur (moorige Grundsubstanz, eingelagerte Ton- und Feinstschluffbestandteile, relativ hohe und gleichbleibende Feuchte) sowie durch sein besonderes Mikroklima spezielle Bedingungen für den Anbau von Gurken. Schon seit Jahrhunderten werden Gurken im Wirtschaftsraum [X.] angebaut und von dort ansässigen Betrieben als Rohware verkauft und/oder nach überlieferten Rezepturen konserviert und in so verarbeiteter Form vertrieben. Die "[X.]" zeichnen sich daher durch besondere geschmackliche Merkmale aus, die sie unverwechselbar als aus der Wirtschaftsregion [X.] stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen.

Besondere Bedeutung kommt daher auch der Verarbeitung im Wirtschaftsraum [X.] zu, da dort die traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden gewährleistet werden können. …

3

In der "Beschreibung" des Erzeugnisses heißt es:

Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung kontrollierter-integrierter Produktionsverfahren im Obst- und Gemüseanbau vom 18. Mai 1995 des [X.] ([X.]) des [X.] erzeugt. Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70% aus Gurken, die im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genannter Richtlinie erzeugt worden sind und in dem als Zutaten - je nach Geschmacksrichtung - frische Zwiebeln, frischer Dill und Kräuter sowie Meerrettich verwendet werden. Bei Erzeugnissen in Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose. Die [X.] (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1%. Salzdillgurken (saure Gurken) enthalten lediglich einen Kochsalzgehalt von maximal 3% im Endprodukt.

4

Der Antragsteller, in dem alle Erzeuger von "[X.] g.g.A." als Mitglieder organisiert sind, betreut die geschützte geografische Angabe. Er hat am 18. Februar 2012 beim [X.] eine Änderung der Spezifikation beantragt. Nach seinem zuletzt gestellten Antrag soll die Beschreibung des Erzeugnisses wie folgt geändert werden:

Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den Grundsätzen der kontrollierten integrierten Produktion gärtnerischer Kulturen im [X.] in der jeweils geltenden Fassung des Kontrollrings für integrierten Anbau von Obst und Gemüse im [X.] e.V. erzeugt.

Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70% aus Gurken, die im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den genannten Grundsätzen erzeugt worden sind und in dem als Zutaten Wasser, Speisesalz und - differenziert nach Erzeugnissen - Gärungsessig, frische Zwiebeln, frischer Dill, Kräuter, Gewürze, Meerrettich, Kräuter- und Gewürzauszüge (natürliche Aromen), Honig sowie ein kleiner Teil von sauer einlegbarem Gemüse als dekorative oder würzende Gemüsestücke verwendet werden. Farbstoffe und Zitronensäure können zugegeben werden. Bei Erzeugnissen in Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose und/oder Honig. Bei der Herstellung von [X.] in Verpackungsgrößen größer als 1.700 ml Nennvolumen ist auch die Süßung mit Süßstoffen zugelassen. Bei der Herstellung von [X.] als Rohkonserve sind größenunabhängig auch die Süßung mit Süßstoffen und der Einsatz von Konservierungsmitteln zugelassen. Die [X.] (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1%. Salz-Dill-Gurken ([X.]) enthalten lediglich einen Speisesalzgehalt von maximal 3% im Endprodukt.

5

Das [X.] hat zur Prüfung des [X.] Stellungnahmen eingeholt. Die Einsprechende, eine außerhalb des geografischen Gebiets ansässige Produzentin von Essiggurken, und die Firma [X.]  haben als interessierte Dritte Stellung genommen. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ist im Markenblatt vom 22. August 2014 veröffentlicht worden. Mit am 17. Oktober 2014 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 hat das [X.] festgestellt, dass der Änderungsantrag der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung [[X.]] Nr. 1151/2012) entspricht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen ([X.], [X.], 415).

6

Der Senat hat dem [X.] zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2019 - [X.], [X.], 415 = [X.], 326 - [X.] I):

1. Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 zu begründen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?

3. Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:

a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung 1151/2012 einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Verordnung Nr. 1151/2012 andererseits zu differenzieren und

b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, so dass "Ortsfremde" von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?

7

Der [X.] hat diese Fragen wie folgt beantwortet ([X.], Urteil vom 15. April 2021 - [X.]/20, [X.], 860 = [X.], 889 - [X.]):

Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen kann, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

8

II. Das [X.] hat angenommen, die Beschwerde sei mangels materieller Beschwerdeberechtigung unzulässig. In der Sache sei sie auch nicht begründet. Dazu hat es ausgeführt:

9

Auf den Antrag finde die Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen, Anwendung. Gegen einen Beschluss des [X.]s, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikation den Voraussetzungen der Verordnung entspreche, stehe denjenigen die Beschwerde zu, die - wie die Einsprechende - gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt hätten. Die Einsprechende müsste zudem in ihrem berechtigten Interesse betroffen sein. Insoweit sei zwischen einem Eintragungsantrag und einem Antrag auf Änderung der Spezifikation zu unterscheiden. Bei einer Änderung der Spezifikation bestehe kein berechtigtes Interesse für Ortsfremde, die - wie die Einsprechende - die geschützte Bezeichnung ohnehin nicht benutzen dürften. Das bloße Handeltreiben mit Produkten, die mit einer geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet seien, könne als solches kein berechtigtes Interesse begründen. Eine vermeintliche Entwertung der geschützten geografischen Angabe oder eine Schädigung des Rufs oder Ansehens des Erzeugnisses beträfe alleine die im geografischen Herkunftsgebiet ansässigen Erzeuger, nicht aber die Einsprechende. Auch die allgemeine Markt- und Wettbewerbssituation sei nicht geeignet, eine Beschwerdeberechtigung zu begründen.

Die Beschwerde wäre auch nicht begründet. Der aktuell gültigen Spezifikation könne ein generelles Verbot von Zusatzstoffen schon nicht entnommen werden. Selbst wenn der Änderungsantrag zu "wesentlichen Änderungen" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 3 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 führte, erschienen diese durchweg sachlich gerechtfertigt. Als Grenze sei zu berücksichtigen, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 in der Spezifikation auch mit der besonderen Bedeutung der "im Wirtschaftsraum [X.]" gewährleisteten "traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" begründet worden sei. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch "traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" schon immer die Zugabe von Zusatzstoffen eingeschlossen hätten. Den Erzeugern sei es zudem nicht grundsätzlich verwehrt, auch "traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden" sachgerecht fortzuschreiben, sofern es zulässige Änderungsgründe gebe und der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet insgesamt gewahrt bleibe. Nach diesen Maßstäben stellten sich die beantragten Änderungen als sachgerecht dar.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Einsprechenden hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die Annahme des [X.]s, die Beschwerde der Einsprechenden sei mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Auf die beantragte Änderung der Spezifikation findet die Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. [X.] Anwendung (vgl. [X.], [X.], 415 Rn. 10 f. - [X.] I). Davon ist auch das [X.] ausgegangen.

2. Nach Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 eröffnet der Mitgliedstaat im Laufe der Prüfung die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Nach Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 stellt der Mitgliedstaat im weiteren Verfahren sicher, dass die positive Entscheidung über einen Eintragungsantrag öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, [X.], 413 Rn. 21 und 29 = [X.], 565 - [X.]; [X.], [X.], 860 Rn. 32 - [X.]).

3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, dass es sich bei der beantragten Änderung der Produktspezifikation um Änderungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 handelt, die nicht geringfügig sind (vgl. [X.], [X.], 415 Rn. 13 - [X.] I).

4. Die Vorgaben des Unionsrechts zur Beteiligung von Personen mit einem berechtigten Interesse im Verfahren der Eintragung geschützter geografischer Angaben sowie im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen ihrer Spezifikation sind im [X.] durch die Vorschriften der § 130 Abs. 4 Satz 2 und § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 [X.] umgesetzt ([X.], [X.], 415 Rn. 14 - [X.] I).

a) Nach § 130 Abs. 4 Satz 2 [X.] kann gegen den Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der [X.] niedergelassen oder ansässig ist, beim [X.] Einspruch eingelegt werden. Dies gilt gemäß § 132 Abs. 1 [X.], der auf Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 verweist, entsprechend für Anträge auf Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind. Stellt das [X.] nachfolgend gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 [X.] durch Beschluss fest, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation den Anforderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, steht die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 [X.] denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 [X.] veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind ([X.], [X.], 415 Rn. 15 - [X.] I).

b) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einsprechende darüber hinaus darlegen muss, dass sie durch den dem Antrag auf Änderung der Spezifikation stattgebenden Beschluss des Patentamts in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist. Das ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012, dessen Umsetzung § 133 Satz 2 [X.] dient ([X.], [X.], 415 Rn. 16 - [X.] I).

5. Danach ist die Beschwerde zulässig. Die Einsprechende hat fristgerecht Einspruch im Sinne von § 133 Satz 2 Fall 1 [X.] eingelegt (dazu [X.]). Sie hat auch ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt (dazu III 5 b).

a) Die Einsprechende hat mit ihrem am 17. Oktober 2014 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 gegen den am 22. August 2014 veröffentlichten Antrag auf Änderung der Produktspezifikation fristgemäß innerhalb von zwei Monaten (vgl. § 130 Abs. 4 Satz 2 [X.]) Einspruch eingelegt (§ 133 Satz 2 Fall 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 [X.]).

b) Die Einsprechende hat hinreichend dargelegt, dass sie in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist.

aa) Der Begriff des "berechtigten Interesses" im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 erfordert entgegen der Auffassung des [X.]s die gleiche Auslegung, und zwar sowohl dann, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe handelt, als auch dann, wenn es um ein Verfahren über einen Antrag auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse geht, die eine solche Angabe tragen (vgl. [X.], [X.], 860 Rn. 32 - [X.]).

bb) Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012), kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. [X.], [X.], 860 Rn. 53 - [X.]). Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, von Fall zu Fall anhand der besonderen Merkmale des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob ein Recht auf Einlegung eines Einspruchs gegen eine nicht geringfügige Änderung der Spezifikation besteht. Eine solche Prüfung muss zudem, um einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern, ermöglichen, konkret zu überprüfen, dass das "berechtigte Interesse", das von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht wird, nicht unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. [X.], [X.], 860 Rn. 52 - [X.]).

cc) Nach diesem Maßstab hat die Einsprechende hinreichend dargelegt, dass sie in einem berechtigten Interesse betroffen ist.

(1) [X.] kann ein berechtigtes Interesse nicht von vornherein mit der Begründung abgesprochen werden, sie verfüge über keinen Herstellungsbetrieb im nach der Spezifikation maßgeblichen geografischen Gebiet "Wirtschaftsraum [X.]". Das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 ist nicht den Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, deren Erzeugnisse die betreffende geschützte geografische Angabe tragen (vgl. [X.], [X.], 860 Rn. 36 - [X.]). Ortsfremde können ebenfalls ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschriften haben, wenn sie eine potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit darlegen.

(2) Das berechtigte Interesse ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Einsprechende unstreitig in unmittelbarem Wettbewerb mit Erzeugern steht, die im "Wirtschaftsraum [X.]" über einen Herstellungsbetrieb verfügen und deren Erzeugnisse die geschützte geografische Angabe tragen. Sie stellt vergleichbare Lebensmittel her wie die, für die die geschützte geografische Angabe eingetragen ist (zu diesem Kriterium vgl. [X.], [X.], 415 Rn. 21 - [X.] I). Die Gefahr, dass die Interessen der Einsprechenden durch die beantragte Änderung der Spezifikation beeinträchtigt werden, ist nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch. Jede Änderung der Spezifikation, die für den Vertrieb der Erzeugnisse, die mit der geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet sind, vorteilhaft ist, weil zum Beispiel deren Produktion günstiger wird, hat zugleich das Potenzial, sich auf die wirtschaftliche Situation der Einsprechenden als konkrete Wettbewerberin negativ auszuwirken (zu diesem Kriterium vgl. [X.], [X.], 860 Rn. 39 - [X.]). Darüber hinaus ist es keine rein hypothetische Möglichkeit, dass die Einsprechende, wie sie vorgetragen hat, zukünftig einen Herstellungsbetrieb im nach der Spezifikation maßgeblichen geografischen Gebiet aufbauen wird. Daraus ergibt sich ebenfalls ihre potenzielle wirtschaftliche Betroffenheit, die ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 begründet.

IV. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]), damit es über die Begründetheit der Beschwerde befinden kann.

1. Die vom [X.] - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde gelten als nicht geschrieben und sind vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht zu beachten. Auf die Begründetheit darf das Rechtsbeschwerdegericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn die Beschwerdeentscheidung im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2011 - [X.]/11, NJW 2011, 3240 Rn. 33; Beschluss vom 8. Mai 2018 - [X.], NJW 2018, 2269 Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2020 - [X.]/19, [X.] 2021, 122 Rn. 13 f.; zum Revisionsrecht vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, [X.], 627 Rn. 35 = [X.], 731 - [X.], mwN).

2. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob der zulässige Antrag auf Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe begründet ist, lässt sich aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

a) Nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 prüft der Mitgliedstaat den Änderungsantrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das [X.] dies gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 1 [X.] durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 2 [X.] durch Beschluss zurückgewiesen.

Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die bestimmte Mindestangaben enthält. Zu diesen Mindestangaben gehört gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziffer ii Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 ein Nachweis für gegebenenfalls den in Art. 5 Abs. 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung. Nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 bezeichnet der Ausdruck "geografische Angabe" einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt (Buchst. a), dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Buchst. b) und bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt (Buchst. c).

Im Streitfall geht es um die vom Antragsteller begehrte Aufnahme von Zusatzstoffen in die Spezifikation, namentlich Farbstoffe und Zitronensäure, Honig für die Süßung und - bei der Herstellung von "[X.]" in Verpackungsgrößen größer als 1.700 ml - Süßstoffe, sowie bei der Herstellung als Rohkonserve die größenunabhängige Zugabe von Süßstoff und Konservierungsmittel.

b) Für die weitgehend dem Tatgericht obliegende Beurteilung, ob die beantragte Änderung gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2020 - [X.], [X.], 615 Rn. 28 = [X.], 464 - [X.]), kommt es darauf an, ob der in der Spezifikation genannte schutzbegründende Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 auch nach der beantragten Änderung gewahrt bliebe.

Der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet folgt im Streitfall nach der - insoweit unveränderten - Spezifikation aus der Verwendung von im Wirtschaftsraum [X.] angebauten "[X.]" sowie der Verarbeitung im Wirtschaftsraum [X.], da dort die traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden gewährleistet werden können.

c) Das [X.] hat angenommen, für die größenunabhängige Zulassung von Süßstoffen bei der Herstellung von "[X.]" als Rohkonserve habe der Antragsteller hinreichend belegt, dass dies einer traditionellen Praxis der Hersteller von "[X.]" entspreche. Die optionale Zulassung von Honig als Süßungsmittel bei der Herstellung von "[X.]" in "Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen" unterliege keinen Bedenken, weil jedenfalls die Süßung mit Alternativen zu Saccharose - insbesondere mit künstlichen Süßstoffen wie Saccharin - nachweislich traditionell erfolgt sei. Die Verwendung von Konservierungsmitteln sei nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen; zudem sei die Üblichkeit derartiger Zusatzstoffe im Rahmen der traditionellen Herstellung und Konservierung hinreichend belegt. Der Antragsteller berufe sich auch nachvollziehbar auf das (teilweise) gesetzliche Verbot traditionell verwendeter Farbzusätze sowie einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik, was zulässige Änderungsgründe seien. Die optionale Zugabe von künstlichen Farbstoffen sei im Rahmen des allgemeinen Lebensmittelrechts nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen. Letzteres gelte auch für die fakultative Verwendung von Zitronensäure. Diese sei zwar nicht speziell für die Herstellung von "[X.]" belegt. Es handele sich aber jedenfalls um eine bei der Herstellung von pasteurisierten [X.] "üblicherweise" verwendete Zutat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

d) Das [X.] hat zum Teil nicht hinreichend berücksichtigt, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nach der Spezifikation nicht nur durch die im [X.] angebauten Gurken, sondern maßgeblich auch durch die traditionellen Methoden der Konservierung und der Verarbeitung dieser Gurken begründet wird, die eine Verarbeitung im Wirtschaftsraum [X.] erfordern, weil diese Methoden (nur) dort gewährleistet werden können. Es kommt deshalb darauf an, ob es sich bei den nunmehr im Verfahren der Änderung der Spezifikation konkretisierten Methoden um traditionelle Methoden der Konservierung und Verarbeitung handelt und zwar solche, die - wie vom Antragsteller in der Spezifikation angegeben - die besonderen geschmacklichen Merkmale der "[X.]" mitbestimmen und sie unverwechselbar als aus dem [X.] stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen. Als traditionell sind dabei mangels näherer Definition in der Spezifikation solche Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden zu verstehen, die im Zeitpunkt der Eintragung der geschützten geografischen Angabe - hier 1999 - allgemein üblich waren.

aa) Hinsichtlich der größenunabhängigen Zulassung von Süßstoffen bei der Herstellung von "[X.]" als Rohkonserve sowie der Zugabe von Konservierungsstoffen hat der Antragsteller nach den Feststellungen des [X.]s hinreichend belegt, dass dies jeweils einer traditionellen Praxis der Hersteller von "[X.]" entspricht. Eine traditionelle Verwendung dieser Zusatzstoffe spricht auch dafür, dass diese die besonderen geschmacklichen Merkmale der "[X.]" mitbestimmen. Damit bleibt der schutzbegründende Zusammenhang gewahrt.

bb) Die Zugabe von Honig als Süßungsmittel bei der Herstellung von "[X.]" in "Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen" hat das [X.] als unbedenklich eingestuft, obwohl ein traditioneller Einsatz von Honig als Süßungsmittel bei der Herstellung von "[X.]" nicht belegt ist; die aktuell gültige Spezifikation sieht bei diesen Verpackungsgrößen die Süßung "ausschließlich durch Saccharose" vor. Soweit das [X.] stattdessen darauf abgestellt hat, die Süßung mit Alternativen zu Saccharose sei nachweislich traditionell erfolgt, ist schon nicht festgestellt, dass die Süßung mit Honig aus diesem Grund ebenfalls als traditionelle Methode anzusehen ist. Zumindest fehlt es an Feststellungen dazu, dass die Zugabe von Honig sich nicht auf die den [X.] begründenden besonderen geschmacklichen Merkmale auswirkt.

cc) Die Zugabe von künstlichen Farbstoffen hat das [X.] als gerechtfertigt angesehen, weil die traditionell verwendeten Farbzusätze teilweise gesetzlich verboten seien und es einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik gebe. Die weiterhin zulässigen traditionell verwendeten Farbzusätze müssten entweder in großen Mengen eingesetzt werden oder könnten den Geschmack des Erzeugnisses in unerwünschter Weise beeinflussen. Soweit die traditionellen Farbzusätze den Geschmack der "[X.]" beeinflussen können, liegt bei der beantragten Änderung der Spezifikation die Gefahr auf der Hand, dass die neuen Methoden die besonderen geschmacklichen Merkmale der "[X.]" verändern. Es fehlt insofern an Feststellungen dazu, dass bei der Zugabe von künstlichen Farbstoffen der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet mit Blick auf die besonderen geschmacklichen Merkmale der "[X.]" gewahrt bliebe. Die im Streitfall beantragte Änderung kann auch nicht allein mit dem Hinweis auf einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik gerechtfertigt werden, wenn - wie hier - der schutzbegründende Zusammenhang gerade durch traditionelle Methoden der Konservierung und der Verarbeitung begründet wird.

dd) Soweit das [X.] die Zugabe von Zitronensäure, die nicht speziell für die Herstellung von "[X.]" belegt ist, damit rechtfertigt, dass es sich um eine "üblicherweise" verwendete Zutat handele, lässt die Begründung nicht erkennen, dass diese Änderung den schutzbegründenden Zusammenhang nach der Spezifikation nicht berührt. Weder handelt es sich um eine traditionelle Methode, noch sind Feststellungen dazu getroffen worden, ob und wie sich die Zugabe von Zitronensäure auf die besonderen geschmacklichen Merkmale der "[X.]" auswirkt.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Pohl     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 78/18

07.10.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend EuGH, 15. April 2021, Az: C-53/20, Urteil

Art 49 Abs 3 UAbs 1 EUV 1151/2012, Art 49 Abs 4 UAbs 2 EUV 1151/2012, Art 53 Abs 2 UAbs 1 EUV 1151/2012, § 130 Abs 4 S 2 MarkenG, § 132 Abs 1 MarkenG, § 133 S 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2021, Az. I ZB 78/18 (REWIS RS 2021, 2034)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 324-325 GRUR 2022, 156 REWIS RS 2021, 2034


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 78/18

Bundesgerichtshof, I ZB 78/18, 07.10.2021.

Bundesgerichtshof, I ZB 78/18, 19.12.2019.


Az. 30 W (pat) 36/15

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 36/15, 07.06.2018.


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