Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 30 W (pat) 36/15

30. Senat | REWIS RS 2018, 8102

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag – Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 durch das DPMA - fehlendes Beschwerderecht des Ortsfremden – zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse)


Leitsatz

Spreewälder Gurken

1. Wurde gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe von Seiten eines nicht in dem betreffenden Gebiet ansässigen Dritten Einspruch eingelegt, so steht dem Einsprechenden gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (juris-Abkürzung: EUV 1151/2012) festgestellt wird, wegen Fehlens eines berechtigten Interesses grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.

2. Zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die geografische Herkunftsangabe „Spreewälder Gurken“

(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

1. [X.] wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Spreewälder Gurken“ ist seit 1999 als geschützte geografische Angabe für "Gemüse, verarbeitet und unverarbeitet“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen, das von der [X.] der Europäischen Union geführt wird.

2

Spreewälder Gurken“ wie folgt beschrieben:

3

besondere geschmackliche Merkmale aus, die sie unverwechselbar als aus der Wirtschaftsregion [X.] stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen.

4

traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden

5

In der Beschreibung des Erzeugnisses heißt es:

6

„Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung kontrollierter-integrierter Produktionsverfahren im Obst- und Gemüseanbau vom 18. Mai 1995 des [X.] ([X.]) des [X.] erzeugt. Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70 % aus Gurken, die im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genannter Richtlinie erzeugt worden sind und in dem als Zutaten - je nach Geschmacksrichtung - frische Zwiebeln, frischer Dill und Kräuter sowie Meerrettich verwendet werden. Bei Erzeugnissen in Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose. Die [X.] (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1 %. Salzdillgurken (saure Gurken) enthalten lediglich einen Kochsalzgehalt von maximal 3 % im Endprodukt.“

7

Spreewälder Gurken g. g. A.“ als Mitglieder organisiert sind - hat am 18. Februar 2012 beim [X.] die „Änderung der Spezifikation nach Artikel 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006“ beantragt. Im weiteren Verfahren wurde der Änderungsantrag mehrfach modifiziert; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Fassungen des Änderungsantrages mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2014 und vom 21. August 2015 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juni 2018 Bezug genommen.

8

Nach der letzten maßgeblichen Fassung des [X.] (gemäß Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Juni 2018) soll die Beschreibung des Erzeugnisses wie folgt geändert werden:

9

„Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den Grundsätzen der kontrollierten integrierten Produktion gärtnerischer Kulturen im [X.] in der jeweils geltenden Fassung des Kontrollrings für integrierten Anbau von Obst und Gemüse im [X.] e. V. erzeugt.

den genannten Grundsätzen erzeugt worden sind und in dem als Zutaten Wasser, Speisesalz und - differenziert nach Erzeugnissen - Gärungsessig, frische Zwiebeln, frischer Dill, Kräuter, Gewürze, Meerrettich, Kräuter- und Gewürzauszüge (natürliche Aromen), Honig sowie ein kleiner Teil von sauer einlegbarem Gemüse als dekorative oder würzende Gemüsestücke verwendet werden. Farbstoffe und Zitronensäure können zugegeben werden. Bei Erzeugnissen in Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose und/oder Honig. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken in Verpackungsgrößen größer als 1700 ml Nennvolumen ist auch die Süßung mit Süßstoffen zugelassen. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken als [X.] sind größenunabhängig auch die Süßung mit Süßstoffen und der Einsatz von Konservierungsmitteln zugelassen. Die Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1 %. Salz-Dill-Gurken ([X.]) enthalten lediglich einen Speisesalzgehalt von maximal 3 % im Endprodukt.“

Spreewälder Gurken“ beschränkt. Tatsächlich habe es aber bereits im Anmeldezeitpunkt eine Vielzahl an Produkten gegeben, die weitere Zutaten oder Inhaltsstoffe enthielten. Bei der Anmeldung im Jahre 1996 seien detaillierte Angaben zu solchen Zusätzen unerwähnt geblieben, weil die damalige Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass durch die Wortwahl („je nach Geschmacksrichtung“) insoweit ein hinreichender Spielraum eingeräumt gewesen sei. Das „Spreewälder Gurken“ für diejenigen Produkte zu untersagen, die keinen traditionellen Herstellungsprozess erkennen ließen. Ausgehend von dem Sinn und Zweck der g. g. A. halte die Kontrollbehörde die Änderung der Spezifikation für geboten.

Spreewälder Gurken“ verwendet worden, wie sich aus den Nachweisen gemäß [X.]agen 4/1 bis 4/7 zum Änderungsantrag ergebe. Neben Rezepten, die für die „Spreewälder Gurken“ traditionell und typisch seien, sei insbesondere auf historische und aktuelle Unterlagen der Sortimente der vier größten „Spreewälder Gurken“-Hersteller zu verweisen. An historischen Dokumenten fänden sich ferner insbesondere Unterlagen der „V…“ aus den Jahren vor der [X.] 1990 sowie der „[X.] für [X.]n Gurken“, der Zusätze und Hilfsstoffe genau aufführe; der [X.] sei von 1955 bis 1990 in der [X.] die Entsprechung zu den westdeutschen DIN-Normen gewesen. Diese Dokumente zeigten, dass mit der geänderten Spezifikation die traditionellen Inhaltsstoffe der Spreewälder Gurken-Erzeugnisse wiedergegeben würden.

Die Markenabteilung 3.2. des [X.]s hat zur Prüfung des [X.] Stellungnahmen eingeholt ([X.]; [X.] des [X.]; [X.], Landwirtschaft und Flurneuordnung - [X.]; [X.], [X.] bei Obst und Gemüse; Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie ([X.]) e.V., [X.]). Ferner haben als interessierte Dritte die Einsprechende sowie die Firma [X.] ([X.]) Stellungnahmen eingereicht.

Spreewälder Gurken“, eingereicht.

Das [X.] hat den derart geänderten Antrag auf Änderung der Spezifikation (in der Fassung vom 17. Februar 2014) gemäß Art. 53 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 im Markenblatt vom 22. August 2014 (Heft 34, Teil 7a-bb) veröffentlicht.

Spreewälder Gurken“ nutzen werde. Die Änderung der Spezifikation - und die pauschale Zulassung von Farbstoffen, Zitronensäure, Süßstoffen sowie von Konservierungsmitteln - würden dazu führen, dass das Vorliegen der für die Schutzfähigkeit zwingend erforderlichen Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 nicht mehr sichergestellt sei.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2015 hat sich die Antragstellerin „bereit erklärt, Konservierungsmittel nur noch bei der [X.] einzusetzen“ und den Änderungsantrag noch einmal modifiziert.

Durch Beschluss vom 10. September 2015 hat die Markenabteilung 3.2 des [X.]es festgestellt, dass der Änderungsantrag der [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 entspreche.

Spreewälder Gurken“ nicht benutzen dürfe, überhaupt ein „berechtigtes Interesse“ besitze, stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch dar und sei allenfalls in einem etwaigen Beschwerdeverfahren - als Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung - von Bedeutung.

Das zulässige Änderungsbegehren der Antragstellerin sei auch in der Sache begründet. Die Ergänzung der Liste der Zutaten sowie die ausdrückliche Zulassung von Zusatzstoffen (von Farbstoffen, Zitronensäure generell sowie von Süßstoffen und Konservierungsmitteln größenunabhängig bei der [X.]) in der geänderten Spezifikation bewirkten keine Veränderung des traditionellen Charakters des Erzeugnisses und unterlägen auch sonst keinen Bedenken. Die Änderungen der Spezifikation dienten weitgehend nur der Klarstellung und stünden - entgegen der Auffassung der Kontrollbehörde - schon nicht in Widerspruch zu der derzeit gültigen Fassung der Produktspezifikation, die sich vielmehr insoweit offen verhalte. Auch sei durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen belegt, dass der Einsatz der betreffenden Zutaten und Zusatzstoffe ganz überwiegend einer langen Praxis der Hersteller entspreche und zudem auf sachlichen Erfordernissen beruhe. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden werde daher auch der schutzbegründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung nicht beeinträchtigt. Wegen der näheren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Spreewälder Gurken“ im Sortiment. Es liege auf der Hand, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen welcher Hersteller die g. g. A. verwenden dürfe, in dem Wettbewerb zwischen den drei Marktführern eine erhebliche Rolle spiele. Als einer der führenden Hersteller von Gurken aus [X.] Anbau sei es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, auch „Spreewälder Gurken“ in ihr Programm aufzunehmen. Sie verfüge sowohl über das hierfür erforderliche Knowhow, wie es ihr auch unschwer möglich sei, entweder selbst eine Fertigungsstätte im geografischem Gebiet zu betreiben oder von dortigen Landwirten „Spreewälder Gurken“ zu beziehen und zu vertreiben, wie es der Marktführer K… tue. Entsprechende Überlegungen und Pläne habe es gegeben und gebe es auch aktuell. Durch jede Änderung der Spezifikation sei die Beschwerdeführerin daher unmittelbar in ihren Rechten betroffen, da dies Auswirkungen auf die Verwendung der g. g. A. und den Wettbewerb der konkurrierenden Markenhersteller von eingelegten Gurken habe. Dies gelte umso mehr für die vorliegend beabsichtigte Zulassung von Konservierungs-, Farb- und sonstigen Zusatzstoffen, welche die geografische Angabe als solche entwerte.

Spreewälder Gurken“ gerade „Spreewälder Gurken“ nachhaltig zu verändern und hierdurch die g. g. A. als solche zu entwerten. Die Zulassung dieser Zusatzstoffe stehe daher in Widerspruch zu dem schutzbegründenden Zusammenhang der g. g. A. mit dem geografischen Gebiet. Insgesamt verdeutliche der Änderungsantrag, dass es der Antragstellerin alleine darum gehe, zu Lasten des Geschmacks der „Spreewälder Gurken“ eine billigere Herstellungsweise als Voraussetzung industrieller Massenfertigung zu ermöglichen.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.2 vom 10. September 2015 aufzuheben und den Antrag auf Änderung der Spezifikation zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da die außerhalb des geografischen Gebietes ansässige Einsprechende über kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 133 [X.] verfüge und daher nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten keinen eigenen Fertigungsbetrieb im geografischen Gebiet und trage auch nicht vor, dass sie die Errichtung eines solchen konkret plane.

Spreewälder Gurken“ belegt sei. Die Beschwerdebegründung enthalte keine neuen Aspekte, sondern beschränke sich - wie schon der Vortrag im Amtsverfahren - auf pauschale, durch nichts belegte Behauptungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig; die Einsprechende ist zwar formal beschwerdeberechtigt, nicht aber materiell. Sie hat nicht dargelegt, dass sie durch die Entscheidung der Markenabteilung des [X.]s in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist (vgl. hierzu im Folgenden B.).

Nach Auffassung des Senats ist die Beschwerde darüber hinaus aber auch in der Sache nicht begründet (C.).

A. Auf den am 18. Februar 2012 eingegangenen Antrag auf Änderung der Spezifikation fand zunächst die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Anwendung, geändert durch die [X.] ([X.]) Nr. 417/2008. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - am 3. Januar 2013 in [X.] getreten (im Folgenden: [X.] 1151/2012) - ist die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 aufgehoben und ersetzt worden (Art. 58 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] 1151/2012). Übergangsvorschriften für das nationale Verfahren fehlen, so dass für das weitere Verfahren die [X.] 1151/2012 unmittelbar Anwendung findet, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. [X.]. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den vorliegenden Antrag ergibt sich mittelbar auch aus der [X.] 1151/2012 selbst. Für das Verfahren auf Unionsebene sieht Art. 58 Abs. 1 [X.]. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die bei der [X.] vor dem Inkrafttreten der [X.] 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. [X.], 192, 194 - Zoigl; [X.] 53, 102, 105 - Obazda; [X.], 677, 678 - [X.]; [X.], 528, 529 f. - [X.] II).

B. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwerdeberechtigt ist.

1. Stellt das [X.] durch Beschluss gemäß § 132 Abs. 1 i. V. m. § 130 Abs. 5 Satz 1 [X.] fest, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikation den Voraussetzungen der [X.] 1151/2012 entspricht, so steht die Beschwerde hiergegen nach § 132 Abs. 1 i. V. m. § 133 Satz 2 [X.] denjenigen Personen zu, die - wie hier die Beschwerdeführerin - gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben.

Im Gegensatz zu dem früheren § 133a Satz 2 [X.] verlangt § 133 Satz 2 [X.] (in der Fassung aufgrund Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ([X.]) vom 7. Juli 2008; § 133 Satz 1 zuletzt (redaktionell) geändert durch Art. 4 Nr. 21 [X.] vom 4. April 2016) insoweit nicht mehr ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in seinem berechtigten Interesse betroffen sein muss. Eine sachliche Änderung ist damit indessen nicht verbunden (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 133 Rn. 3; ebenso [X.], Beschluss vom 6. Mai 2010, 30 W (pat) 51/08 - [X.] Bratwürste). Die Abweichung im Wortlaut erklärt sich ersichtlich daraus, dass in § 130 Abs. 4 Satz 2 [X.] nunmehr bereits für die Einlegung des Einspruchs ein berechtigtes Interesse verlangt wird. Dies wiederum beruht auf der Vorgabe in Art. 49 Abs. 3 [X.] 1151/2012 ([X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 3).

Das Erfordernis eines berechtigten Interesses wirkt sich im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt aber nicht aus, weil dieses Verfahren kein Rechtsbehelfsverfahren zum Schutz individueller Interessen darstellt, sondern in Wirklichkeit ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung etwaiger Schutzhindernisse ist, die dem Schutzantrag entgegenstehen könnten. Aus diesem Grund ist auch nicht vorgesehen, dass der Einspruch wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses verworfen werden kann. Im Gegensatz dazu ist das Beschwerdeverfahren ein echtes Rechtsbehelfsverfahren, so dass (spätestens) hier das berechtigte Interesse darzulegen ist. Fehlt es, muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden (vgl. zum Ganzen [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 3; ebenso [X.], 30 W (pat) 51/08 - [X.] Bratwürste). Dies gilt nach Art. 53 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] 1151/2012 i. V. m. § 132 Abs. 1 [X.] entsprechend im Verfahren über Anträge auf Änderung der Spezifikation (vgl. [X.], 30 W (pat) 51/08 - [X.] Bratwürste).

Vor diesem Hintergrund stellen sich die Vorschriften der §§ 133 Satz 2, 130 Abs. 4 Satz 2 [X.] als Ausnahme zu § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar ([X.]/ Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 4). Der Einsprechende erlangt nämlich unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses allein durch die fristgerechte Einlegung des Einspruchs die Stellung eines förmlichen Verfahrensbeteiligten (siehe § 130 Absatz 5 Satz 5 [X.]; vgl. hierzu auch [X.]/ Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 130 Rn. 111). Diese Beteiligtenstellung würde nach allgemeinen Regeln auch die Beschwerdeberechtigung vermitteln (§ 66 Absatz 1 Satz 2 [X.]). § 133 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 4 Satz 2 [X.] schränkt den § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedoch insoweit als lex specialis ein, als er darüber hinaus für die Beschwerdeberechtigung die Betroffenheit des Einsprechenden in einem berechtigten Interesse verlangt. Das Beschwerderecht ist also enger als das Einspruchsrecht, das faktisch jedermann zusteht (vgl. [X.]/Hacker/ Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 4).

Dieses Verständnis entspricht Art. 10 i. V. m. Art. 51 [X.] 1151/2012, wonach auch das zwischenstaatliche Einspruchsverfahren - das die gleiche Funktion erfüllt wie das nationale Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren - ein berechtigtes Interesse voraussetzt. Mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses im nationalen Verfahren - welches im selben Sinne zu verstehen ist wie im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 [X.] 1151/2012 - wird somit sichergestellt, dass der Rechtsschutz von inländischen Personen den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie der Rechtsschutz ausländischer Einsprechender im Einspruchsverfahren nach Art. 51 [X.] 1151/2012 (vgl. Begr. zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004, [X.] 2005, 4, 8; vgl. auch [X.], 30 W (pat) 51/08 - [X.] Bratwürste; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 5 m. w. N.).

2. Dass die Einsprechende durch die Entscheidung der Markenabteilung des Patentamts in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist, hat sie nicht hinreichend dargelegt.

2.1. Aufgrund welcher Umstände ein solches berechtigtes Interesse anerkannt wird, lässt sich dem [X.] allerdings weder in alter noch in neuer Fassung entnehmen. Zu unterscheiden ist zwischen der Beschwerdeberechtigung im Einspruchsverfahren gegen den Schutzantrag als solchen sowie der Beschwerdeberechtigung im Zusammenhang mit einer Änderung der Spezifikation.

weit auszulegen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 6) . Eine Beeinträchtigung in berechtigten Interessen ist daher für das Schutzantragsverfahren nicht nur anzunehmen, wenn durch die Eintragung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte droht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b [i. V. m. Art. 6 Abs. 4] und Buchst c [X.] 1151/2012). Vielmehr genügt jede aktuelle oder potentielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 2; vgl. auch Büscher, in: Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 130 [X.] Rn. 36, unter Hinweis auf [X.], [X.]. 2002, 523 Rn. 57 - Spreewälder Gurken). So kann beispielsweise geltend gemacht werden, das geographische Gebiet sei in der Spezifikation falsch (zu eng oder zu weit) abgegrenzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c). Auch wer geltend machen will, dass es sich bei der eingereichten Herkunftsbezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt, und wer darlegt, dass er unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung Waren vertreibt oder in Zukunft vertreiben will, die mit den Erzeugnissen, für welche die Herkunftsbezeichnung eingetragen werden soll, identisch oder vergleichbar sind, ist als in einem berechtigten Interesse betroffen anzusehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d; vgl. zum Ganzen m. w. N. a. d. Rspr. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 6).

Die vorstehenden Regeln gelten zwar grundsätzlich entsprechend, soweit es - wie hier - um ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Änderung der Spezifikation geht (Art. 53 [X.] 1151/2012 i. V. m. §§ 132 Abs. 1, 130 [X.]). Jedoch besteht im Falle der Änderung der Spezifikation kein berechtigtes Interesse für Ortsfremde, die die geschützte Bezeichnung ohnehin nicht benutzen dürfen([X.], 30 W (pat) 51/08 - [X.] Bratwürste; [X.]/Hacker/ Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 11).

Denn mit der Eintragung der Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben ist das geografische Gebiet nach der Spezifikation rechtsverbindlich abgegrenzt. Ausgehend hiervon ist es jedem im geografischen Gebiet ansässigen Erzeuger erlaubt, diese Bezeichnung zu benutzen, wenn das vermarktete Produkt der Spezifikation entspricht (vgl. Art. 12 Abs. 1 [X.] 1151/2012). Ortsfremde sind demgegenüber von der Benutzung der geschützten geografischen Angaben ausgeschlossen ([X.], a. a. [X.], 30 W (pat) 51/08 - [X.] Bratwürste; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 11). Dieser Ausschluss nicht gebietsansässiger Erzeuger entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Schutzes einer geografischen Herkunftsangabe, die - gebietsansässigen - Erzeuger der g. g. A. - Produkte zu unterstützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 [X.] 1151/2012) und ihnen für die hochwertige Qualität des Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung ein „gerechtes Einkommen“ zu sichern (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 [X.] 1151/2012) bzw. „faire Einkünfte“ zu gewährleisten (vgl. Art. 4 Buchst. a [X.] 1151/2012).

2.2. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigt das Vorbringen der Einsprechenden nicht die Feststellung, dass sie durch den Änderungsantrag in irgendeiner Weise in ihrem berechtigten Interesse betroffen sein könnte.

Spreewälder Gurken“ ohnehin nicht benutzen darf. Daher kann sie durch die beantragten Änderungen der Spezifikation von Vorneherein nicht betroffen sein ([X.], 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 11).

Spreewälder Gurken“ beziehen und diese vertreiben, ist rechtlich unerheblich, wobei noch hinzutritt, dass das bloße Handeltreiben mit mit einer g. g. A. gekennzeichneten Produkten als solches kein berechtigtes Interesse im Sinne der Beschwerdeberechtigung begründen kann (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. [X.], § 133 Rn. 8). Lediglich ergänzend und zur Klarstellung merkt der Senat an, dass der gesamte Vortrag der Einsprechenden zu theoretischen Niederlassungs- und Vertriebsmöglichkeiten bereits durch den Zeitablauf in Zweifel gezogen wird. Dreieinhalb Jahre nach [X.] bzw. sogar neunzehn Jahre nach Eintragung der Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ in das Verzeichnis der g. g. A. hat die Einsprechende nichts zu konkreten Handlungen dafür vorgetragen, tatsächlich Erzeugerin von „Spreewälder Gurken“ im benannten geografischen Gebiet zu werden.

Spreewälder Gurken“ bzw. eine Schädigung des Rufs oder Ansehens dieses Erzeugnisses beträfe - unabhängig von der rechtlichen Bewertung - wiederum alleine die im geografischen Herkunftsgebiet ansässigen Erzeuger von Spreewälder Gurken, unter keinem Gesichtspunkt aber die Einsprechende, welche die Bezeichnung schon nicht benutzen darf.

Spreewälder Gurken“ durch im geografischen Gebiet ansässige Konkurrenzunternehmen befürchtet, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der Beschwerdeberechtigung zu begründen. Auch insoweit gilt, dass es gerade Sinn und Zweck des Schutzes der [X.] 1151/2012 ist, die ortansässigen Erzeuger zu unterstützen und ihnen faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten; alleine für diese Gruppe von Erzeugern („

Nach alledem ist die Beschwerde in Ermangelung eines berechtigten Interesses der Einsprechenden, die außerhalb des geografischen Gebiets „Wirtschaftsraum [X.]“ ansässig und damit ortsfremd ist, unzulässig, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen war.

C. Im Fall der Bejahung eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerde aber auch nicht begründet. Die Markenabteilung hat nach Auffassung des Senats zutreffend festgestellt, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation der [X.] 1151/2012 entspricht.

1. Art. 53 Abs. 1 [X.] 1151/2012 eröffnet die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Spreewälder Gurken“ ihrerseits über ein „berechtigtes Interesse“ an der Änderung der Spezifikation und ist daher antragsbefugt gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1151/2012. Die Vereinigung braucht dabei den damaligen Eintragungsantrag nicht selbst gestellt zu haben; es genügt, dass sie oder ihre Mitglieder die mit der g. g. A. bezeichneten Erzeugnisse produzieren und die Vereinigung ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat (vgl. Büscher, in: Büscher/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 132 [X.] Rn. 2 m. w. N.). Vorliegend begründet sich das berechtigte Interesse der Antragstellerin bereits daraus, dass die zuständige Kontrollbehörde die beantragten Änderungen der Spezifikation ausdrücklich für notwendig befunden hat, wobei auch die Sanktionierung von Mitgliedern der Antragstellerin (in Form der Untersagung der Benutzung der g. g. A.) im Rahmen eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Rede stand. Aus Gründen der Klarheit der Spezifikation, vor allem aber auch vor dem Hintergrund der Praxis der Kontrollbehörde, ergibt sich somit ein Bedarf zur Änderung der Spezifikation. Ausgehend hiervon ist auch das Begründungerfordernis bzgl. des Änderungsantrags gemäß Art. 53 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] 1151/2012 gewahrt.

2. Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation ist nach Maßgabe von Art. 53 Abs. 2 [X.] 1151/2012 auch in der Sache begründet.

2.1. Art. 53 [X.] 1151/2012 unterscheidet zwischen „geringfügigen Änderungen“, für die nach Art. 53 Abs. 2 [X.]. 2 [X.] 1151/2012 ein vereinfachtes Verfahren vor der [X.] - ohne Einspruchsverfahren auf Unionsebene sowie im vorgeschalteten nationalen Verfahren (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 132 Rn. 7, 14 bis 15) - vorgesehen ist, und „wesentlichen Änderungen“, die wie ein Neuantrag zu behandeln sind, weshalb Art. 53 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] 1151/2012 insoweit auf die Verfahrensvorschriften der Art. 49 bis 52 [X.] 1151/2012 verweist (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 132 Rn. 6). „Wesentlich“ sind alle Änderungen, die in der abschließenden Bestimmung des Art. 52 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] 1151/2012 aufgeführt sind; darunter fallen u. a. Änderungen, die wesentliche Merkmale des Erzeugnisses betreffen (vgl. Art. 53 Abs. 2 [X.]. 3 Buchst. a [X.] 1151/2012) oder die den Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses mit dem geographischen Gebiet verändern (Art. 53 Abs. 2 [X.]. 3 Buchst. b i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst f. [X.] 1151/2012; zu den weiteren Fallgruppen vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 132 Rn. 5). Alle anderen Änderungen, die nicht unter die abschließende Aufzählung des Art. 53 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] 1151 fallen, sind geringfügig (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 132 Rn. 7 m. w. N. und Beispielen für „geringfügige Änderungen“ aus der Praxis der [X.]).

a) Vorliegend kann die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Änderungsantrag überhaupt zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation führt, die „nicht geringfügig“ sind (vgl. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1151/2012), im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst wenn man das Vorliegen „wesentlicher Änderungen“ im Sinne von Art. 52 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] 1151/2012 unterstellt, erscheinen diese durchweg sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu ausführlich im Folgenden, Ziffer 2.2.)

Das Beschwerdevorbringen, wonach mit dem vorliegenden Änderungsantrag erstmals die unbegrenzte Zulassung von Zusatzstoffen erreicht werden solle, veranlasst allerdings zu dem Hinweis, dass die aktuell gültige Spezifikation schon keine Bestimmungen zur (Un-)Zulässigkeit von Zusatzstoffen wie z. B. „

b) Dies folgt aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012 (vgl. auch die Vorgängernorm Art. 4 Abs. 2b der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006), wonach ganz allgemein die Beschreibung des Erzeugnisses, „

c) Ergänzend ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, dass die Spezifikation keine ungerechtfertigten Beschränkungen für die betroffenen Hersteller enthalten darf (vgl. Art. 49 Abs. 2 [X.]. 2 [X.] 1151/2012; Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 130 Rn. 77 bis 78). Der unionsrechtliche Schutz geographischer Bezeichnungen ist nach Art. 13 [X.] 1151/2012 sehr stark ausgestaltet und wird wesentlich durch die Spezifikation bestimmt, so dass es - nicht anders als bei einem gewerblichen Schutzrecht wie der Marke oder dem Patent - eines staatlichen Korrektivs bedarf. Im öffentlichen Interesse ist daher dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte Benutzungsbedingungen enthält (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.] § 130 Rn. 77 m. w. N.), wobei auch der technische Fortschritt und die heute übliche industrielle Herstellung, die eine Haltbarmachung verlangt, zu berücksichtigen sind ([X.] [X.] 2012, 279, 282 - Obazda). Gerade Zusatzstoffe, die den Verderb von Lebensmitteln verhindern sollen, spielen eine wichtige Rolle in der [X.]; es gibt dazu eine umfangreiche [X.]-Gesetzgebung sowie eine Liste der in der Europäischen Union zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe/Konservierungsstoffe. Unter diesen Umständen kann im Einzelfall die Festlegung einer Konservierungsmethode zur Haltbarmachung in der Spezifikation

d) Unter Berücksichtigung des dargelegten rechtlichen Hintergrundes hat die Markenabteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass einer Spezifikation wie der aktuell gültigen, die keine Bestimmungen zu der (Un-)Zulässigkeit von Zusatzstoffen (wie „

2.2. Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch dann unbegründet, wenn man unterstellt, dass es sich bei sämtlichen beantragten Änderungen um „wesentliche“ i. S. v. Art. 53 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] 1151/2012 handelt. Denn dann handelte es sich gleichwohl durchweg um sachlich gerechtfertigte Änderungen, die - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch in Einklang mit den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.] 1151/2012 stehen.

a) Die Gründe für eine - sachlich gerechtfertigte - Änderung der Spezifikation i. S. d. Art. 53 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] 1151/2012 können sehr weitreichend sein (vgl. schon [X.], 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste); ein Änderungsantrag lässt sich beispielsweise auf einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik oder eine bisher unzutreffende Abgrenzung des geografischen Gebiets stützen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Vorgänger[X.] ([X.]) Nr. 510/2006; siehe auch ausf. und m. w. Bsp. für zulässige Änderungsgründe Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 132 Rn. 10). Auch die von dem Antragsteller beantragte Spezifizierung der Zutaten kann einen Grund zur Änderung der Spezifikation darstellen (vgl. hierzu [X.], 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste, mit ausf. Nachw. aus der Praxis der [X.]), dies zumal, wenn es sich um eine sinnvolle (sachgerechte) Fortschreibung der bisherigen Erzeugnisbeschreibung handelt (vgl. [X.], 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; siehe auch [X.], [X.] von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung 2081/92, S. 94, 95).

b) Grenzen unterliegt die Möglichkeit der sachgerechten Fortschreibung der Spezifikation zwar insoweit, als die Änderungen den schutzbegründenden Zusammenhang der g. g. A. mit dem geografischen Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151/2012 nicht beeinträchtigen dürfen ([X.], ebenda).

Spreewälder Gurken“ durch besondere geschmackliche Merkmale auszeichnen, begründet ist. Maßgeblich ist insoweit u. a., dass das verarbeitete Erzeugnis zu mehr als 70 % aus Gurken, die im Wirtschaftsraum [X.] nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genannter Richtlinie erzeugt werden, besteht. Diese Vorgaben zum schutzbegründenden Zusammenhang (70 % Gurken aus dem [X.]) werden von dem verfahrensgegenständlichen Änderungsantrag aber nicht berührt.

c) Als vorliegend zu beachtende Grenze für den Änderungsantrag verbleibt, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151/2012 in der Spezifikation auch mit der besonderen Bedeutung der „ traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ begründet worden ist.

Allerdings ist, wie auch die Markenabteilung zutreffend zugrunde gelegt hat, zum einen nicht ausgeschlossen, dass auch „ traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ schon immer die Zugabe von Zusatzstoffen (wie Konservierungsmitteln, Süß- und Farbstoffen) beinhalteten. Zum anderen ist es den Erzeugern der g. g. A. nicht grundsätzlich verwehrt, auch „traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ sachgerecht fortzuschreiben, sofern zulässige Änderungsgründe dafür sprechen und der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151/2012 insgesamt gewahrt bleibt.

d) Ausgehend von dem dargelegten rechtlichen Hintergrund hat die Markenabteilung jeweils mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich sämtliche beantragten Änderungen als sachgerecht darstellen und nicht gegen Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151/2012 verstoßen, im Einzelnen:

aa) Soweit nach dem Änderungsantrag in seiner letzten Fassung der optionale Einsatz von Spreewälder Gurken“ „

Spreewälder Gurken“ nachhaltig verändert werde.

Spreewälder Gurken“ „

Spreewälder Gurken“ als [X.] hat die Antragstellerin dagegen hinreichend belegt, dass der Einsatz von Süßstoffen einer traditionellen Praxis der Hersteller von „Spreewälder Gurken“ - und damit dem Kriterium der „Spreewälder Gurken“ geht sie aus der entsprechenden [X.] („VEB Obst- und Gemüseverarbeitung [X.]konserve Golßen: Rezeptur Spreewälder Gewürzgurken vom 13. August 1986, Faßware mit Süßstoff Saccharin“ = [X.]age 4/2) hervor. Ergänzend kann auf eine Reihe von (aktuellen) Rezepturen und Zutatenlisten für Spreewälder Gurken (so u. a. der Firma E… GmbH & Co. KG in L…, [X.]age 4.3.16, sowie der Fa. S1… GmbH & Co KG in L1…) verwiesen werden, bei denen der Süßstoff „Saccharin“ ebenso Erwähnung findet.

Der Änderungsantrag berührt somit den schutzbegründenden Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst [X.] 1151/2012 nicht, und im Übrigen beruht er auch auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen. Denn der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, dass der Einsatz von Süßstoffen die bessere Haltbarkeit der - meist aus dem Fass verkauften - [X.] gewährleistet, während umgekehrt deren Verderblichkeit durch Saccharose gefördert würde. Letzteres wird auch durch die Einsprechende nicht in Abrede gestellt. Damit stützt sich der Änderungsantrag zudem auf Gründe der besseren Haltbarmachung, was einen zulässigen Änderungsgrund i. S. d. Art. 53 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] 1151/2012 darstellt.

bb) Auch die optionale Zulassung von Honig als Süßungsmittel (in Alternative zu Saccharose) bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ in „Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen“ unterliegt keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151/2012. Auch diese Süßungsart war - wie schon die Süßung mit „Süßstoffen“ - nach der bisherigen Spezifikation außerhalb von „Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen“ nicht ausgeschlossen, also bei größeren Nennvolumina zugelassen. Soweit die Einsprechende einen mangelnden Nachweis dafür rügt, dass Honig traditionell bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ eingesetzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls die Süßung mit Alternativen zu Saccharose - und insbesondere mit künstlichen Süßstoffen wie Saccharin - nachweislich traditionell erfolgt ist. Bei dieser Sachlage erschließt sich nicht, inwiefern die Zulassung von Honig als natürlichem Süßungsmittel, welches seit jeher im Lebensmittelsektor verwendet wird, geeignet erscheinen sollte, den - ohnehin wesentlich auf den Besonderheiten des Anbaugebiets und den hieraus resultierenden Geschmackseigenschaften der „Spreewälder Gurken“ beruhenden - Zusammenhang der g. g. A. zum geografischen Gebiet aufzuheben oder sonst zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.]1151/2012 ist somit auch insoweit nicht ersichtlich.

cc) Die Verwendung vonSpreewälder Gurken“ als [X.], größenunabhängig) ist einerseits, wie dargelegt, auch nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen; andererseits ist die Üblichkeit derartiger Zusatzstoffe im Rahmen der „Spreewälder Gurken durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt. Die Üblichkeit der Verwendung von Konservierungsstoffen (Benzoesäure oder Sorbinsäure) für Gurken als [X.] bzw. [X.] geht wiederum aus dem [X.] ([X.] 24040/06 der [X.] vom 1. März 1981 zu [X.]n - Salzgurke = [X.]age 4/1) hervor; speziell für „Spreewälder Gurken“ ist sie durch die [X.] („V… 13. August 1986“ = [X.]age 4/2) belegt. Ferner kann auf die [X.]eitung zur „Gurkenkonservierung“, die in den 1930er Jahren der im [X.] ansässigen Firma K1… als Arbeitsanleitung diente ([X.]. 4/3.12), verwiesen werden. Soweit die Einsprechende starke „Auswirkungen“ der Konservierungsmittel, insbesondere von Benzoesäure, auf den Geschmack der „Spreewälder Gurken“ befürchtet, ist dem daher entgegenzuhalten, dass derartige Konservierungsmittel nachweislich bereits im Rahmen der „

Der Änderungsantrag berührt somit den schutzbegründenden Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151/2012 schon nicht, und im Übrigen beruht er wiederum auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen, da der Einsatz von Konservierungsmitteln der besseren Haltbarmachung der - stärker verderblichen - [X.] dient, was wie dargelegt einen zulässigen Änderungsgrund i. S. d. Art. 53 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] 1151/2012 darstellt.

dd) Entgegen der ursprünglichen Stellungnahme der Kontrollbehörde, wonach Farbstoffe bei [X.] unüblich gewesen seien, hat der Antragsteller ferner (durch die Nachweise gem. [X.]. 1-5 zur Eingabe vom 17. Februar 2014) belegt, dass der Einsatz

Vor diesem Hintergrund beruft sich der Antragsteller nachvollziehbar auf das (teilweise) gesetzliche Verbot traditionell verwendeter Farbzusätze sowie einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik (die Entwicklung von standardisierten Lebensmittelfarbstoffen für eingelegtes Gemüse), was zulässige Änderungsgründe i. S. d. Art. 53 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] 1151/2012 sind. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die (optionale) Zugabe von künstlichen Farbstoffen im Rahmen des allgemeinen Lebensmittelrechts auch nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen ist.

ee) Letzteres gilt auch für die fakultative Verwendung von Zitronensäure, die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.] 1151/2012 ebenso keinen Bedenken unterliegt. Die Zugabe von Zitronensäure ist zwar nicht speziell für die Herstellung von „Spreewälder Gurken“ belegt, nach den im „[X.]“ enthaltenen „

ff) Soweit die Beschwerdeführerin für alle vorgenannten Zutaten und Zusatzstoffe im Einzelnen, vor allem aber im Hinblick auf die „kumulative Zulassung“ dieser Zusatzstoffe rügt, dass diese geeignet seien, den Geschmack der „Spreewälder Gurken“ nachhaltig zu verändern und hierdurch die g. g. A. zu „entwerten“, ist abschließend noch einmal darauf hinzuweisen, dass der schutzbegründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung in der Spezifikation in erster Linie mit der Qualität und dem „unverwechselbaren“ Geschmack der verarbeiteten Gurken begründet wird, die auf die besonderen natürlichen Bedingungen im „ traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ abstellt, ist nach allem Vorgesagten festzustellen, dass die wesentlichen Zusatzstoffe (insbesondere Süß- und Farbstoffe sowie Konservierungsmittel) einerseits nachweislich bereits im Rahmen der traditionellen Herstellung der „Spreewälder Gurken“ verwendet worden sind und ihre Verwendung andererseits sowohl nach der bisher gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen ist, als auch auf sachgerechten Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.] 1151/2012 ist daher insgesamt nicht festzustellen.

gg) Gegen die weiteren Änderungen, insbesondere die Ergänzung der Liste der Zutaten im Übrigen, wendet sich die Beschwerde nicht. Dass Wasser, Speisesalz, Essig und Gewürze, wie z. B. Pfeffer- oder Senfkörner, schon immer essentielle Zutaten auch der „Spreewälder Gurken“ waren, liegt auf der Hand und wird zudem wiederum durch den [X.] der [X.] für Gurken-[X.]n [X.] 24030/06 vom 1. März 1981 und die Rezeptur des V…- belegt. Aus diesen Unter- lagen geht auch hervor, das bereits in den 1980er Jahren die Zugabe von Gewürzauszügen sowie von Gemüse, wie Zwiebeln, Paprika oder Meerrettich, üblich gewesen ist. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung verwiesen werden.

2.3. Nach alledem hat die Markenabteilung zu Recht festgestellt, dass der Änderungsantrag der [X.] 1151/2012 entspricht.

Die Beschwerde ist damit nicht begründet.

D. Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 S. 1 [X.]).

E. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war veranlasst, da mehrere der vorliegend relevanten Fragen bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerdeberechtigung zu fordern ist, ist nicht geklärt; höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu im Fall einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts, durch den festgestellt wird, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikation der [X.] 1151/2012 entspricht, gibt es nicht. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Spezifikation geändert werden darf.

Meta

30 W (pat) 36/15

07.06.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 30 W (pat) 36/15 (REWIS RS 2018, 8102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8102


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 78/18

Bundesgerichtshof, I ZB 78/18, 07.10.2021.

Bundesgerichtshof, I ZB 78/18, 19.12.2019.


Az. 30 W (pat) 36/15

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 36/15, 07.06.2018.


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