Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.04.2016, Az. 30 W (pat) 35/13

30. Senat | REWIS RS 2016, 13011

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe - "Hiffenmark II" – zum Ansehen eines Erzeugnisses – Ansehen als Merkmal i. S. v. Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b 2. Hs. EUV 1151/2012 – zur Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers – Bejahung des Ansehens bei Nachweis für das Ursprungsgebiet - zur Eintragungsfähigkeit eines Dialektworts – Eintragung ohne spezifizierende geographische Angabe bei Möglichkeit der geografischen Konnektierung – erhebliche Umsatzsteigerungen - gewichtiges Indiz für das Ansehen der aus dem Gebiet stammenden Erzeugnisse – zur Übergangsfrist des Art. 15 Abs. 4 EUV 1151/2012)


Leitsatz

Hiffenmark II

1. Das „Ansehen“ eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann für sich genommen ein „Merkmal“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darstellen und insoweit die Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers nach dieser Vorschrift begründen (im Anschluss an BPatGE 53, 95 – Hiffenmark).

2. Für die Bejahung des „Ansehens“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 reicht es aus, dass das Ansehen für das Ursprungsgebiet nachgewiesen ist.

3. Handelt es sich bei dem als geografische Angabe einzutragenden Namen um ein Dialektwort (vorliegend „Hiffenmark“ für eine Hagebuttenkonfitüre), ist eine Eintragung in der Regel auch ohne spezifizierende geographische Angabe (vorliegend: „fränkisch“) möglich, weil das Dialektwort selbst eine geografische Konnektierung ermöglicht (im Anschluss an BPatG BlPMZ 2012, 279, 282 – Obazda). Anders ist es nur, wenn der Name ungeachtet seiner dialektalen Herkunft jeden geografischen Bezug verloren hat.

4. Sind mit gebietsfremden Erzeugnissen erheblichen Umsatzsteigerungen erzielt worden, weil und seit sie mit dem als geografische Angabe einzutragenden Namen bezeichnet worden sind, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für das Ansehen der aus dem Gebiet stammenden Erzeugnisse dar.

5. Die Geltendmachung eines Einspruchsgrundes nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 führt nicht zur Zurückweisung des Schutzantrags, sondern ist lediglich Voraussetzung für die Gewährung einer Übergangsfrist nach Art. 15 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

6. Die Gewährung einer Übergangsfrist nach Art. 15 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kommt nur für gebietsansässige Erzeuger in Betracht.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Geografische Angabe 31 2008 000 002.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat am 30. Januar 2008 [X.]eim [X.] für das Erzeugnis

2

"Konfitüre"

3

für die Bezeichnungen

4

"[X.]" und "Fränkisches [X.]"

5

einen Antrag auf Eintragung als geografische Anga[X.]e in das Register der geschützten geografischen Anga[X.]en und der geschützten Ursprungs[X.]ezeichnungen eingereicht, das von der [X.] (im Anmeldezeitpunkt gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Anga[X.]en und Ursprungs[X.]ezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Le[X.]ensmittel,([X.]. [X.] Nr. L 93 vom 31.3.2006, S. 12; im Folgenden als "[X.]/2006" zitiert) geführt wird und eine Spezifikation vorgelegt.

6

"[X.]" ist das [X.] Wort für "[X.]".

7

[X.] hat nach § 130 A[X.]s. 3 [X.] Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt.

8

Zur Begründung ihrer Antrags[X.]efugnis [X.]eanspruchte die Antragstellerin als einzige Erzeugerin Gleichstellung mit einer Vereinigung im Sinne von Art. 5 A[X.]s. 1 [X.] 510/2006 i. V. m. Art. 2 Buchst. a und [X.] [X.] ([X.]) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezem[X.]er 2006 ([X.]. [X.] Nr. L 369 vom [X.], S. 1; im Folgenden als "[X.] 1898/2006" zitiert), wo[X.]ei der Antrag auf den guten Ruf und das Ansehen des [X.]en [X.]s gegründet wurde, so dass es auf weitere Voraussetzungen nicht ankomme.

9

Die Frage der [X.] war [X.]ereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem [X.]:

[X.] hatte den Antrag vom 30. Januar 2008 mit Beschluss vom 18. Mai 2009 als unzulässig verworfen, da der Antragstellerin die Antrags[X.]efugnis gemäß Art. 5 A[X.]s. 1 [X.] 510/2006 fehle. Hiergegen hatte die Antragstellerin Beschwerde erho[X.]en. Im Rahmen dieses ersten Beschwerdeverfahrens hat sie u. a., mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, eine geänderte Spezifikation - [X.]erichtigt durch Protokollerklärung vom 14. Juli 2011 - vorgelegt und wie folgt ergänzend vorgetragen: Der Antrag lasse sich auf [X.]esondere Eigenschaften des Produkts stützen, die darauf [X.]eruhten, dass dieses im geografischen Ge[X.]iet nach den dort ü[X.]lichen Verfahren mit dem dort vorhandenen Know-How hergestellt werde. In der nunmehr geänderten Spezifikation sei deutlich dargelegt, dass die Herstellung des [X.] im geografischen Ge[X.]iet erfolge. Der Verar[X.]eitungsprozess sei von [X.]esonderem lokalen, traditionellen Know-How geprägt, das ins[X.]esondere eine [X.]esondere cremige Konsistenz und Vitaminschonung mit sich [X.]ringe. Die Qualität ü[X.]ersteige traditionell die gesetzlichen Anforderungen erhe[X.]lich, da deutlich mehr als der gesetzlich geforderte Anteil an Früchten zugesetzt werde. Der traditionell im Ge[X.]iet ü[X.]liche hohe Fruchtanteil [X.]ewirke ne[X.]en der schonenden Verar[X.]eitung einen hohen Vitamin-C-Gehalt, der den Zusatz von Antioxidantien ent[X.]ehrlich mache. Hierauf gründe sich das [X.]esondere Ansehen, das sich u. a. darin niederschlage, dass die Ver[X.]raucher [X.]ereit seien, einen im Vergleich zu Konkurrenzprodukten höheren Preis zu zahlen.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (unter dem damaligen [X.]. 30 W (pat) 76/09 = [X.] 53, 95 - [X.]), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der erkennende [X.] die Entscheidung der Markena[X.]teilung vom 18. Mai 2009 aufgeho[X.]en, da die [X.] zu [X.]ejahen sei, und die Sache zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens vor dem [X.] hat die Antragstellerin sodann ü[X.]erar[X.]eitete Spezifikationen vom 8. März 2012 ([X.]. 309 ff. [X.]) und schließlich vom 31. Mai 2012 ([X.]. 318-324 [X.]) vorgelegt.

Die Veröffentlichung des geänderten Antrags auf Eintragung als geografische Anga[X.]e nach der [X.]/2006 erfolgte im [X.] vom 13. Juli 2012 ([X.]. 329 ff. [X.]).

Mit Schrei[X.]en vom 1. Okto[X.]er 2012 (Eingang [X.]eim [X.] am 5. Okto[X.]er 2012) hat die Beschwerdeführerin ([X.]Gm[X.]H & Co. KGaA als damalige Einsprechende zu 1) gegen diesen Antrag Einspruch eingelegt. Zur Begründung ist das Vorliegen einer dem Schutz nicht zugänglichen Gattungs[X.]ezeichnung sowie das Fehlen des Vorliegens einer Ursprungs[X.]ezeichnung oder geographischen Anga[X.]e geltend gemacht worden. Ferner seien nachteilige Auswirkungen auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens zu [X.]efürchten, da die Einsprechende ihrerseits seit 1994 [X.] vertrei[X.]e und diesen seit 1995 auch als „[X.]“ [X.]ezeichne; durch die Umstellung unter Aufnahme von „[X.]“ sei eine deutliche Umsatzsteigerung erreicht worden.

Mit Schrei[X.]en vom 29./31. Dezem[X.]er 2012 hat auch die [X.] in [X.], Einspruch eingelegt (frühere Einsprechende zu 2., die am Be-schwerdeverfahren nicht [X.]eteiligt ist).

[X.] des [X.]s hat durch Beschluss vom 10. Juli 2013 festgestellt, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. Novem[X.]er 2012 ü[X.]er Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Le[X.]ensmittel - am 3. Januar 2013 in [X.] getreten (im Folgenden zitiert als: [X.] 1151/2012) - und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht.

Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, die Antragstellerin sei als einzige Erzeugerin des vorliegenden Produkts, die einen Schutzantrag einreichen möchte, antrags[X.]efugt, da sie ein mit seiner geografischen Herkunft ver[X.]undenes Ansehen des „([X.]en) [X.]s“ dargetan ha[X.]e. In der Sache seien die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Anga[X.]e gemäß Art. 5 A[X.]s. 2 i. V. m. Art. 7 [X.] 1151/2012 erfüllt. Sowohl [X.]ei „[X.]em [X.]“ als auch [X.]ei „[X.]“ in Alleinstellung handele es sich um Namen, die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet würden, das in einer [X.]estimmten Gegend hergestellt werde. „[X.]“ sei ein Ausdruck des fränkischen Dialekts, dem die Bedeutung „[X.]“ zukomme. Zwar enthalte das Wort für sich [X.]etrachtet keinen unmittel[X.]aren Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Produkte; es stelle a[X.]er einen traditionellen nichtgeografischen Begriff dar, der, soweit er als [X.] [X.] [X.]ekannt sei, aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zugleich einen Hinweis auf die fränkische Herkunft des Erzeugnisses ge[X.]e.

Diesen Charakter als Herkunftsanga[X.]e ha[X.]e die Bezeichnung [X.]ehalten und sei nicht zu einer reinen Gattungs[X.]ezeichnung im Sinne von Art. 6 A[X.]s. 1 [X.] 1151/2012 denaturiert. Die von der [X.] vorgelegte lexikalische Fundstelle aus „[X.]“ sei nicht geeignet, einen generischen Charakter des Namens „[X.]“ zu [X.]elegen. Hinsichtlich der Benutzung des Namens sei festzustellen, dass die im fränkischen [X.] ansässige Antragstellerin im Sektor [X.] nicht nur die längste Tradition ha[X.]e, sondern auch in den letzten Jahren offen[X.]ar eindeutig Marktführerin in [X.] gewesen sei. Der Schwerpunkt der Verwendung des Namens [X.]etreffe damit weiterhin eindeutig Erzeugnisse fränkischer Herkunft.

Das geografische Ge[X.]iet sei in der Spezifikation zutreffend als aus den [X.] Regierungs[X.]ezirken Unter-, Mittel- und [X.] [X.]estehend a[X.]gegrenzt worden. Ferner seien die erzeugnisspezifischen Merkmale und das [X.]eschrie[X.]ene Herstellungsverfahren durch die eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Stellen [X.]estätigt oder nicht in Frage gestellt worden. Der schutz[X.]egründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung (Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012) erge[X.]e sich aus dem [X.]esonderen Ansehen, das „([X.]es) [X.]“ infolge seiner Herkunft genieße. Mehrere der von der Markena[X.]teilung angehörten Ver[X.]ände und Behörden hätten ein solches herkunfts[X.]ezogenes Ansehen [X.]zw. eine hohe Wertschätzung [X.]eim Pu[X.]likum [X.]estätigt. Darü[X.]er hinaus ha[X.]e die Antragstellerin durch Vorlage einer demoskopischen Studie der [X.] [X.]elegt, dass immerhin 44,5 % der Ver[X.]raucher im Herkunftsge[X.]iet [X.]ereit seien, für „([X.]es) [X.]“ einen deutlich höheren Preis zu [X.]ezahlen als für „normale“ [X.]. Demnach sei ein [X.]esonderes Ansehen für „([X.]es) [X.]“ [X.]elegt, das vor allem auf die lange Tradition der Herstellung dieses Erzeugnisses in [X.], die da[X.]ei entwickelte Herstellungsart und die darauf [X.]eruhenden typischen Merkmale des Produkts zurückzuführen sei.

Auch im Ü[X.]rigen [X.]estünden keine Schutzhindernisse. Der Name „[X.]“ [X.]einhalte keine Pflanzensorten[X.]ezeichnung im Sinne von Art. 6 A[X.]s. 2 [X.], da „Hiffe“ nur die Früchte verschiedener Rosenarten (Hage[X.]utten) [X.]ezeichne; auch [X.]estehe insoweit keine Irreführungsgefahr. Schließlich rechtfertigten die von [X.]eiden [X.] [X.]ehaupteten negativen Auswirkungen für den Vertrie[X.] ihrer [X.]islang unter „[X.]“ vermarkteten Produkte keine Schutzversagung. Denn es sei kein [X.]erechtigtes Interesse der nicht in [X.] ansässigen Hersteller zu erkennen, sich statt des in ganz [X.] traditionell ge[X.]räuchlichen und verständlichen Namens „[X.]“ [X.]zw. „[X.]“ des [X.] „[X.]“ zu [X.]edienen.

Gegen den ihr am 12. Juli 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. August 2013 per Fax eingegangene Beschwerde der [X.].

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin jedenfalls nach der nunmehr geltenden [X.] 1151/2012 nicht antrags[X.]efugt sei. Insoweit sei die Auslegung des [X.]s im ersten Beschwerdeverfahren ([X.] 53, 95 - [X.]) auf die neue Rechtslage nicht ü[X.]ertrag[X.]ar. Denn a[X.]weichend von der [X.] 1898/2006 fordere die nunmehr anzuwendende Vorschrift des Art 49 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 für eine Gleichstellung einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person mit einer Vereinigung [X.]esondere “Merkmale” des Erzeugnisses, so dass nicht mehr alleine auf das “Ansehen” a[X.]gestellt werden könne. Unter “[X.]esonderen Merkmalen” seien da[X.]ei im Lichte des Art. 3 Nr. 5 [X.] 1151/2012 “charakteristische Eigenschaften, durch die sich ein Erzeugnis von anderen gleichartigen Erzeugnissen dersel[X.]en Kategorie deutlich unterscheidet”, zu verstehen, die a[X.]er vorliegend nicht gege[X.]en seien, zumal das Produkt der [X.] diesel[X.]en Merkmale ([X.]etreffend Rezeptur, Herstellungsverfahren und Vitamin-C-Gehalt) wie dasjenige der Antragstellerin aufweise.

Darü[X.]er hinaus [X.]estehe ein Eintragungshindernis nach Art. 10 A[X.]s. 1 Buchst. c[X.] 1151/2012. Die [X.] vertrie[X.]en un[X.]estritten seit 1995 [X.] und in erhe[X.]lichem Umfang Fruchtaufstrich als „[X.]“, was auch zu erhe[X.]lichen Umsatzsteigerungen (im Jahr 1995 um 50 %) geführt ha[X.]e. Nachteilige Auswirkungen einer Eintragung als geografische Anga[X.]e seien [X.]ereits im Hin[X.]lick auf die dann erforderliche Neugestaltung der Verpackung zu erwarten. Noch weitergehend seien - angesichts der nachgewiesenen Verkaufssteigerung durch die Verwendung des Begriffs “[X.]” in [X.] und auch aufgrund deren Notwendigkeit für einen erfolgreichen Vertrie[X.] in [X.] - deutlich spür[X.]are A[X.]satzrückgänge zu erwarten.

Ferner handele es sich [X.]ei “[X.]” um eine von vornherein nicht schutzfähige Gattungs[X.]ezeichnung. Wolle man zugunsten der Antragstellerin unterstellen, dass es sich [X.]ei “[X.]” um das ursprüngliche Herkunftsge[X.]iet von „[X.]" handele, so ha[X.]e die Antragstellerin sel[X.]st dargelegt, dass die Firmen [X.],[X.] und [X.] im AC Nielsen Ge[X.]iet N4 ([X.], [X.], [X.], O[X.]er[X.]ayern, Nieder[X.]ayern und Schwa[X.]en) zusammen einen Marktanteil von 25,4 % in 2004 aufwiesen. Alle diese Unternehmen exportierten ihre [X.] von außerhal[X.] [X.]s in das Ursprungsge[X.]iet und alle wiesen auf Ihren Verpackungen un[X.]eanstandet „[X.]" aus. Darü[X.]er hinaus ha[X.]e auch das einschlägige „[X.]" schon im Jahr 1977 “[X.]” als Synonym für [X.] [X.]ezeich-net, was e[X.]enso für eine Gattungs[X.]ezeichnung spreche.

Auch seien die Voraussetzungen der Art. 5 A[X.]s. 2 und Art. 7 A[X.]s. 1 [X.] 1151/2012 nicht erfüllt. Das verfahrensgegenständliche Erzeugnis, alternativ [X.]ezeichnet als „[X.], [X.], [X.], [X.]“ oder „[X.]“, ha[X.]e seinen Ursprung nicht in der geografischen Region. Schon im Mittelalter sei es zahlreich und in unterschiedlichen Regionen gefertigt worden. Relevante Unterschiede (in der Qualität oder den sonstigen Eigenschaften) zwischen den mit “[X.], [X.], [X.], [X.]” oder “[X.]” [X.]ezeichneten Erzeugnissen seien nicht dargetan. Auch das a[X.]gegrenzte geografische Ge[X.]iet weise keine [X.]esonderen Merkmale auf, die es von den angrenzenden Ge[X.]ieten a[X.]he[X.]e.

Entgegen der Auffassung der Markena[X.]teilung sei auch kein herkunfts[X.]ezogenes  Ansehen dargelegt. Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, eine langjährige Tradition der Herstellung von [X.] zu [X.]elegen. Im Ü[X.]rigen seien zwar zahlreiche Stellungnahmen und Umfragen eingeholt worden, die a[X.]er [X.]ei näherer Betrachtung weder für sich noch in der Gesamtschau geeignet seien, ein Ansehen von „[X.]em [X.]“ oder „[X.]“ tatsächlich zu [X.]elegen.

Ausweislich mehrerer Stellungnahmen (Schrei[X.]en des [X.]-[X.] vom 15. April 2008; Stellungnahmen des [X.] vom 28. April 2008 sowie des [X.][X.]-[X.] eV vom 20. Mai 2008) könne ins[X.]esondere „[X.]“ in Alleinstellung nicht als Hinweis auf das Herkunftsge[X.]iet angesehen werden, zumal die Bezeichnung auch außerhal[X.] des gekennzeichneten Ge[X.]iets, so [X.]eispielsweise in der O[X.]erpfalz, Verwendung finde. Folgerichtig sei auch lediglich „[X.]es [X.]“, nicht a[X.]er „[X.]“ in Alleinstellung in die „Spezialitäten Daten[X.]ank des [X.][X.]“(www.food-from-[X.]avaria) aufgenommen worden.

Allerdings komme nach den Stellungnahmen auch „[X.]em [X.]“ außerhal[X.] [X.]s kein hoher Bekanntheitsgrad und damit kein [X.]esonderes Ansehen zu. Soweit die Stellungnahme des [X.][X.]-[X.] vom 19. Mai 2008 [X.]ehaupte, dass das [X.]esondere Ansehen auf das traditionelle Herstellungsverfahren und [X.]estimmte qualitative Eigenschaften zurückzuführen sei, fehle es an jeglichen Nachweisen und Belegen; dass sich „[X.]“ durch einen hohen Vitamin-C-Gehalt und den Verzicht auf Antioxidantien auszeichne, sei nachweislich nicht korrekt. Auch die Stellungnahme des [X.][X.]-[X.] vom 6. Juni 2008 gehe von falschen Voraussetzungen aus und sei insgesamt o[X.]erflächlich und ungenau. Schließlich seien hinsichtlich der Umfrage der [X.] sowie ins[X.]esondere hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten demoskopischen Umfrage der [X.][X.] erhe[X.]liche methodische Mängel zu rügen. Die Umfragen seien nicht [X.], [X.]eruhten auf einer fehlerhaften Auswahl der Ge[X.]iete und Pro[X.]anden sowie nicht zuletzt auf unzulässigen Fragestellungen ([X.]zw. einem fehlerhaften Kaufexperiment), so dass sie die Anforderungen der Rechtsprechung an entsprechende Verkehrs[X.]efragungen in keiner Weise erfüllten.

Schon im Ausgangspunkt fehlerhaft sei es darü[X.]er hinaus, dass die Markena[X.]teilung das Ansehen - unter Außerachtlassung der Vorschrift des Art. 10 A[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 - nicht in Bezug auf das gesamte Ge[X.]iet der [X.][X.]eurteilt ha[X.]e. Sämtliche Unterlagen, Stellungnahmen und Umfragen [X.]ezögen sich alleine auf [X.].

A[X.]er sel[X.]st wenn man ein entsprechendes Ansehen des Erzeugnisses “[X.]” unterstellen wollte, so [X.]eruhe es - aufgrund der mangelnden Spezifizierung der Rohstoffherkunft (für [X.]) - auf einer erhe[X.]lichen, nicht mehr hinnehm[X.]aren Irreführung des ü[X.]erwiegenden Teils der Ver[X.]raucher und sei somit nicht schutzwürdig. Die Antragstellerin sel[X.]st führe nämlich aus, dass die von ihr verar[X.]eiteten Hage[X.]utten aus [X.], [X.] und [X.] stammten; somit werde fast ausschließlich tiefgekühlte Rohware von außerhal[X.] [X.]s verar[X.]eitet. Zumindest ein wesentlicher Teil der Ver[X.]raucher erwarte jedoch aufgrund der Namensge[X.]ung, dass die Rohstoffe aus [X.] stammten, wie es auch durch die Stellungnahme des [X.] vom 15. April 2008sowie die Umfrage der [X.] [X.]elegt sei.

Darü[X.]er hinaus sei auch kein Zusammenhang dargetan zwischen dem vermeintlichen Ansehen und dem geografischen Ursprung. Nach der neuen Vorschrift des Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 sei als “geografische Anga[X.]e” nur eine solche anzusehen, [X.]ezüglich derer das Erzeugnis eine Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft aufweise, die “wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen“ sei. Auch insoweit liege ein klarer Unterschied zur [X.] vor, in der lediglich gefordert gewesen sei, dass sich das Ansehen aus dem geografischen Ursprung „ergi[X.]t“. Dementsprechend seien nach Art. 7 A[X.]s. 1 Buchst. [X.] Nr. ii [X.] 1151/2012 auch entsprechende geeignete Nachweise vorzulegen, die den Zusammenhang [X.]elegten, woran es vorliegend jedoch fehle.

Hilfsweise sei zu [X.]erücksichtigen, dass der Name “[X.]” von der Beschwerdeführerin seit 1995 für vergleich[X.]are Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen [X.]zw. ähnlichen Namen verwendet werde; auch die Unternehmen [X.] sowie [X.] vertrie[X.]en mindestens seit dem [X.] [X.] “[X.]” in erhe[X.]lichem Umfang. Somit sei „[X.]" - im Sinne des zweiten [X.] - durch eine Anga[X.]e zur Feststellung der traditionellen oder der [X.]esonderen Merkmale des Erzeugnisses zu ergänzen. Hinsichtlich des dritten [X.] sei der erforderliche Hinweis im Rahmen des [X.] [X.]zw. spätestens mit der Beschwerde[X.]egründung vom 7. August 2013 erfolgt.

Die Einsprechende [X.]eantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markena[X.]teilung 3.2 des [X.]s vom 10. Juli 2013 aufzuhe[X.]en und den Eintragungsantrag der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

2. hilfsweise den angefochtenen Beschluss der Markena[X.]teilung insoweit aufzuhe[X.]en, als der Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung „[X.]" zurückgewiesen wurde, und den Eintragungsantrag der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang zurückzuweisen (erster Hilfsantrag);

3. weiter hilfsweise, gemäß Art. 26 [X.] 1151/2012 festzustellen, dass der Name „[X.]" auch für vergleich[X.]are Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen [X.]zw. ähnlichen Namen verwendet wird und den Namen „[X.]" durch eine Anga[X.]e zur Feststellung der traditionellen oder der [X.]esonderen Merkmale des Erzeugnisses zu ergänzen (zweiter Hilfsantrag);

4. weiter hilfsweise, gemäß Art. 15 A[X.]s. 4 [X.] 1151/2012 festzustellen, dass die Wirtschafts[X.]eteiligten, ins[X.]esondere die [X.]-[X.], die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre vor der [X.] des Antrages [X.]eim [X.] unter ständiger Verwendung des [X.]etreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des [X.] darauf hingewiesen ha[X.]en und einen Ü[X.]ergangszeitraum von 10 Jahren, hilfsweise kürzer, zu gewähren (dritter Hilfsantrag).

Die Antragstellerin [X.]eantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung der Markena[X.]teilung. Ins[X.]esondere sei die Antragstellerin auch unter Geltung der [X.] 1151/2012 antrags[X.]efugt. Das von der Beschwerde in Bezug genommene Wort „Merkmal“ im [X.] Text des Art. 49 A[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 [X.]eruhe auf einem Ü[X.]ersetzungsfehler. In der [X.] Fassung sei weiterhin die Rede von „characteristics“ (als O[X.]er[X.]egriff für „quality“ und „reputatíon“ in Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012); e[X.]enso verhalte es sich in der [X.] („propriété“ als O[X.]er[X.]egriff für „qualité" und „réputation“) und [X.] Textfassung („caratteristica“ als O[X.]er[X.]egriff von „qualità“ und „reputazione“).Bei „[X.]“ handele es sich auch nicht um einen Gattungs[X.]egriff. Der von der Beschwerde [X.]ehauptete Marktanteil der Beschwerdeführerin sowie zweier weiterer, außerhal[X.] [X.]s ansässiger Firmen von (lediglich) 25,4 % im geografischen Ge[X.]iet sei e[X.]enso wenig ein Indiz hierfür wie der vorgelegte Auszug aus dem „[X.] [X.]egründe der angefochtene Beschluss ausführlich, warum das Erzeugnis ein [X.]esonderes Ansehen ha[X.]e, das auf seiner geografischen Herkunft [X.]eruhe. Dass das Ansehen auf einer Irreführung [X.]eruhe, sei unrichtig. Die Grundverordnung sehe ausdrücklich vor, dass [X.]ei geografischen Anga[X.]en die Rohstoffe aus anderen Ge[X.]ieten als aus dem Herstellungsge[X.]iet kommen dürften.

Ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Septem[X.]er 2014 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

"[X.]" und "Fränkisches [X.]" als geografische Anga[X.]en nach der [X.] 1151/2012 schutzfähig sind.

A. Auf den am 30. Januar 2008 eingegangenen Antrag auf Eintragung einer geografischen Anga[X.]e fand zunächst die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Anga[X.]en und Ursprungs[X.]ezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Le[X.]ensmittel Anwendung, geändert durch die [X.] ([X.]) Nr. 417/2008. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des E1…-… und des Rates vom 21. Novem[X.]er 2012 ü[X.]er Qualitätsregelun-gen für Agrarerzeugnisse und Le[X.]ensmittel - am 3. Januar 2013 in [X.] getreten (im Folgenden: [X.] 1151/2012) - ist die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 aufgeho[X.]en und ersetzt worden (Art. 58 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 1 [X.] 1151/2012). Ü[X.]ergangsvorschriften für das nationale Verfahren fehlen, so dass für das weitere Verfahren die [X.] 1151/2012 unmittel[X.]ar Anwendung findet, ergänzt durch die nationalen Ausführungs[X.]estimmungen der §§ 130 ff. [X.]. Die Anwend[X.]arkeit des neuen Rechts auf den vorliegenden Antrag ergi[X.]t sich mittel[X.]ar auch aus der [X.] 1151/2012 sel[X.]st. Für das Verfahren auf Gemeinschaftse[X.]ene sieht Art. 58 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen [X.]ei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die [X.]ei der K…-… vor dem Inkrafttreten der [X.] 1151/2012 eingehen; im Ü[X.]rigen gilt somit das neue Recht vor[X.]ehaltlos (vgl. [X.], 192, 194 - Zoigl; [X.] 53, 102, 105 - O[X.]azda; [X.], 677, 678 - [X.] [X.]ockmalz).

B. Der Antrag auf Eintragung der geografischen Anga[X.]en "[X.]" und "Fränkisches [X.]" war und ist zulässig. Ins[X.]esondere ist die Beschwerdegegnerin auch unter der Geltung der [X.] 1151/2012 antrags[X.]efugt. Die hiergegen erho[X.]enen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht durch.

Nach Art. 49 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 (in der [X.] Textfassung, hierzu im Folgenden) kann eine einzelne natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Eintragung stellen und einer Vereinigung gleichgestellt werden, „wenn nachgewiesen wird, dass die [X.]eiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die [X.]etreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will; [X.]) was die geschützten ([X.]) geografischen Anga[X.]en [X.]etrifft, so [X.]esitzt das a[X.]gegrenzte geografische Ge[X.]iet Merkmale, die sich erhe[X.]lich von denen der Nach[X.]arge[X.]iete unterscheiden,

1. Die Antragstellerin ist nach aktuellem Erkenntnisstand weiterhin die einzige Erzeugerin von "(Fränkischem) [X.]", die einen Eintragungsantrag stellen möchte.

2. O[X.] das a[X.]gegrenzte geografische Ge[X.]iet ([X.]) [X.]esondere Merkmale aufweist, die sich erhe[X.]lich von denen der Nach[X.]arge[X.]iete unterscheiden, kann im vorliegenden Zusammenhang e[X.]enso dahingestellt [X.]lei[X.]en wie die Frage, o[X.] das Erzeugnis „[X.]“ tatsächlich - wie von der [X.] [X.]estritten - andere o[X.]jektive Qualitätsmerkmale als die in den Nach[X.]arge[X.]ieten produzierten Erzeugnisse aufweist.

„(Fränkischen) [X.]s“, das als solches eine herkunfts[X.]ezogene „Eigenschaft des Erzeugnisses“ (im Sinne der damals anwend[X.]aren Vorschrift des Art. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz [X.] 1898/2006) [X.]ilden kann, dargetan hat (vgl. mit ausf. Nachw. [X.], 30 W (pat) 76/09 = [X.] 53, 95 - [X.]

3. Soweit die Beschwerde[X.]egründung die Auffassung vertritt, diese zu Art. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz [X.] 1898/2006 vertretene Auslegung des [X.]s lasse sich nicht auf die neue Rechtslage ü[X.]ertragen, dringt sie hiermit nicht durch.

Zwar ist der Beschwerde zuzuge[X.]en, dass sich der Wortlaut der für die [X.] maßge[X.]lichen Vorschrift gemäß der [X.] 1151/2012 in der [X.] Fassung im Verhältnis zur [X.] geändert hat (vgl. hierzu Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 64). Denn während Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 - als Nachfolgevorschrift zu Art. 2 A[X.]s. 1 Buchst. [X.], 2 Spiegelstrich [X.]/2006 - nach wie vor von „Qualität, Ansehen oder eine(r) anderen Eigenschaft“ des Erzeugnisses spricht, verwendet der die [X.] nunmehr regelnde Art. 49 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz [X.] 1151/2012 hiervon a[X.]weichend den Begriff „Merkmale“ (des Erzeugnisses).

Da[X.]ei handelt es sich jedoch lediglich um eine Modalität der [X.] Ü[X.]ersetzung (vgl. Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 64). In der [X.] und in der [X.] Fassung der [X.] 1151/2012 ist an [X.]eiden Stellen (Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] und Art. 49 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz) nach wie vor ü[X.]ereinstimmend von „characteristic(s)“ [X.]zw. „caratteristiche“ die Rede, wo[X.]ei diese Termini in Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 als O[X.]er[X.]egriffe zu „quality, reputation“ [X.]zw. „qualità, reputazione“ verwendet werden. Demgegenü[X.]er verwendet zwar die [X.] Fassung in Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] den Begriff „propriété“ als O[X.]er[X.]egriff zu „qualité, réputation“, wogegen Art. 2 A[X.]s. 1 Buchst. [X.], 2. Spiegelstrich [X.] 510/2006 von „[X.]“ gesprochen hatte. Andererseits ist a[X.]er in Art. 49 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz [X.] 1151/2012 in Ü[X.]ereinstimmung mit der [X.] Fassung der Vorgängerregelung des Art. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz [X.] 1898/2006 nach wie vor von „[X.]“ die Rede. Auch sonst gi[X.]t es keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzge[X.]er die Rechtslage ändern wollte. Es [X.]lei[X.]t daher da[X.]ei, dass auch das [X.]loße Ansehen des Erzeugnisses die [X.] vermittelt (Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.]).

Soweit die Beschwerde[X.]egründung in diesem Zusammenhang auf die Begriffs[X.]estimmung in Art. 3 Nr. 5 [X.] 1151/2012 Bezug nimmt, definiert diese Vorschrift nicht den Begriff „Merkmale“ i. S. v. Art. 49 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2 Buchst. [X.], 2. Hal[X.]satz [X.] 1151/2012, sondern den Begriff „

C. Der Eintragung der Namen "[X.]" und "Fränkisches [X.]" als geografische Anga[X.]en stehen keine Schutzhindernisse nach der [X.] 1151/2012 entgegen.

1. Entgegen der Beschwerde[X.]egründung ergi[X.]t sich ein Schutzhindernis nicht aus  Art. 49 A[X.]s. 3 UA[X.]s. 2 i. V. m. Art. 10 A[X.]s. 1 Buchst. c [X.] 1151/2012.

Nach diesen Vorschriften kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr [X.]efinden. Da[X.]ei handelt es sich allerdings nicht um ein Eintragungshindernis. Die Einwände entsprechend Art. 10 A[X.]s. 1 Buchst c [X.] 1151/2012 führen nicht zur Zurückweisung des [X.], da sie nicht die Schutzfähigkeit als solche [X.]etreffen (Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 103). Es ist auch nicht mehr - wie unter der Vorgänger [X.]/2006 (vgl. dort Art. 7 A[X.]s. 5 UA[X.]s. 3) - im Wege einer Interessena[X.]wägung eine Entscheidung ü[X.]er den Schutzantrag sel[X.]st zu treffen. Einzige Folge eines auf die genannte Vorschrift gestützten zulässigen Einspruchs ist vielmehr die durch Art. 15 A[X.]s. 4 [X.] 1151/2012 neu eingeführte Möglichkeit, dem oder den [X.] eine nationale Ü[X.]ergangsfrist von [X.]is zu zehn Jahren (a[X.] Eingang des Antrags [X.]ei der [X.]) zu gewähren (Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.]). Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise auch einen derartigen Antrag auf Einräumung einer nationalen Ü[X.]ergangsfrist gestellt hat, wird auf die Ausführungen unten [X.] 2. verwiesen.

2. Bei den Bezeichnungen "[X.]" und "Fränkisches [X.]" handelt es sich auch nicht um als geografische Herkunftsanga[X.]en von vornherein nicht eintragungsfähige Gattungs[X.]ezeichnungen (Art. 6 A[X.]s. 1 [X.] 1151/2012).

a) Nach Art. 6 A[X.]s. 1 [X.] 1151/2012 werden Gattungs[X.]ezeichnungen nicht als geschützte Ursprungs[X.]ezeichnungen oder geschützte geografische Anga[X.]en eingetragen. Nach Art. 3 Nr. 6 [X.] 1151/2012 sind „Gattungs[X.]ezeichnungen“ die Produktnamen, die, o[X.]wohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der [X.] geworden sind.

Nach Art. 41 A[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 sind [X.]ei der Feststellung, o[X.] ein Begriff eine Gattungs[X.]ezeichnung geworden ist, alle einschlägigen und ins[X.]esondere folgende Faktoren zu [X.]erücksichtigen: die in den Ver[X.]rauchsge[X.]ieten [X.]estehende Situation sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten [X.]zw. der [X.]. A[X.]weichend von Art. 3 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 3 Buchst. a [X.] 510/2006 wird zwar die „[X.]estehende Situation in den Mitgliedstaaten“ nicht mehr erwähnt. Ihre Berücksichtigung ist a[X.]er wegen des nicht a[X.]schließenden Charakters des Art. 41 A[X.]s. 2 [X.]1151/2012 nicht ausgeschlossen, zumal es sich tatsächlich um das wichtigste Kriterium handelt, jedenfalls solange weitergehende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gemäß Art. 41 A[X.]s. 3 [X.] 1151/2012 fehlen. Demnach scheidet eine Eintragung jedenfalls aus, wenn die [X.]etreffende Bezeichnung im Ursprungsland zur Gattungs[X.]ezeichnung geworden ist (vgl. [X.] 53, 102, 106 - O[X.]azda; Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rdn. 32; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1885; [X.] [X.] 2006, 66).

Der Gattungscharakter einer Bezeichnung ist anhand einer umfassenden Prüfung festzustellen, und zwar vorrangig nach o[X.]jektiven Kriterien. Belege aus Wörter[X.]üchern und Fachliteratur genügen für sich alleine nicht. Ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung zur Gattungs[X.]ezeichnung stellt es demgegenü[X.]er dar, wenn die [X.]etreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse [X.]enutzt wird, die nicht aus dem [X.]ezeichneten Ge[X.]iet stammen, ins[X.]esondere wenn derartige Erzeugnisse ohne Beanstandung in das ursprüngliche Herkunftsge[X.]iet exportiert werden (vgl. [X.] GRUR 2006, 71, 73 Nr. 77 f. - Feta II; [X.], 974, 976 Nr. 65 - [X.] [X.]/grana padano). Gegen einen generischen Charakter spricht es hingegen, wenn auf der Aufmachung solcher Erzeugnisse nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsge[X.]iet Bezug genommen wird (vgl. [X.] GRUR 2006, 71, 73 Nr. 87, 88 - Feta II; [X.], 974, 976 Nr. 65 - [X.] [X.]/grana padano).

Eine geografische Anga[X.]e ist daher nur dann als Gattungs[X.]ezeichnung einzu-stufen, wenn der unmittel[X.]are Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer [X.]estimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geographischen Ursprung ergi[X.]t, andererseits verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine [X.]estimmte Art oder einen [X.]estimmten Typ von Erzeugnissen [X.]eschrei[X.]t (vgl. [X.] [X.], 961, 967 Nr. 107 - [X.] Bier) und damit zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.

Die [X.]isher vorliegende Rechtsprechung lässt sonach eine große Zurückhaltung [X.]ei der Annahme einer Gattungs[X.]ezeichnung erkennen. Der Gattungscharakter muss zweifelsfrei feststehen (vgl. m. w. N. Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.] § 130 Rdn. 37).

[X.]) Auf dieser Grundlage kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass es sich [X.]ei den zu schützenden Bezeichnungen eindeutig um Gattungs[X.]ezeichnungen handelt.

Die von der Beschwerdeführerin vorlegten lexikalischen Belege - in Gestalt eines [X.] sowie eines Auszuges aus dem „[X.]“ (1977) - genügen nach den dargelegten allgemeinen [X.] für sich alleine nicht, um einen generischen Charakter zu [X.]elegen (Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 33; [X.] GRUR 2008, 524, 526 Nr. 54 - Parmesan; [X.], 677, 680 - [X.] [X.]ockmalz). Im Ü[X.]rigen hat die Markena[X.]teilung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fundstelle in [X.] zwar [X.]estätigt, dass „[X.]“ der fränkische Ausdruck für „[X.]“ ist, dies a[X.]er nichts darü[X.]er [X.]esagt, o[X.] jener auch einen Herkunftshinweis enthält oder nicht. Diesel[X.]en Erwägungen gelten auch für den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszug aus dem „[X.]“, da auch hier lediglich festgehalten ist, dass „[X.]“ wie auch „[X.]“ als Synonyme von [X.] verstanden werden können. Ausführungen, die geeignet wären, einen generischen Charakter der Bezeichnung zu [X.]elegen [X.]zw. auch nur nahezulegen, sind auch in dieser Fundstelle nicht enthalten.

Die Einsprechende hat sich im Ü[X.]rigen zwar auf Verwendungen der Bezeichnung „[X.]“ für Erzeugnisse [X.]ezogen, die nicht aus dem [X.]ezeichneten Ge[X.]iet stammen. Soweit da[X.]ei für das [X.] davon ausgegangen wird, dass die drei Firmen [X.], [X.] und

Lediglich ergänzend und zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass ein untergeordneter Marktanteil von lediglich 25,4 % noch kein Indiz für das Vorliegen eines Gattungs[X.]egriffs wäre (vgl. [X.], 677 - [X.] [X.]ockmalz). Letztlich folgt hieraus im Umkehrschluss nur, dass damals (in 2004) 74,6 % der Gesamtproduktion von „[X.]“ gerade nicht in das „[X.] Ge[X.]iet N4“ importiert, sondern offensichtlich dort erzeugt worden sind. Dass der Schwerpunkt der Produktion von „[X.]“ im [X.], a[X.]er auch in den Folgejahren [X.]is 2007, im [X.]ezeichneten Ge[X.]iet ([X.]) lag, wird auch durch die im Antragsverfahren vorgelegten Statistiken und Pressartikel nahe gelegt (vgl. [X.]. 53 f.; 363 [X.]), wonach die im fränkischen [X.] ansässige Antragstellerin in diesem [X.]raum offen[X.]ar Marktführerin in [X.] war. Nach einer Veröffentlichung in der [X.] vom 13.04.2007 verkaufte diese pro Jahr [X.] Millionen Gläser dieses Erzeugnisses (vgl. [X.]. 363 [X.]). Bei der [X.], die ihren Sitz in [X.] hat, sind es nach deren eigenen Anga[X.]en aktuell ca.[X.] Gläser, während weder für die weiteren Firmen [X.] sowie [X.] [X.], noch für die frühere Einsprechende zu 2 ([X.]) tragfähige Zahlen ge-nannt worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Beschwerde ist somit eine Produktion größeren Umfangs von „[X.]“ außerhal[X.] des maßge[X.]lichen Ursprungsge[X.]iets ([X.]) für den Anmeldezeitpunkt 2008 nicht [X.]eleg[X.]ar. Die Markena[X.]teilung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die zu schützenden Namen keine Gattungs[X.]ezeichnungen sind.

3. Auch im Ü[X.]rigen [X.]estehen keine Schutzhindernisse i. S. d. Art. 6 [X.] 1151/2012.

Mit zutreffender Begründung hat die Markena[X.]teilung das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß Art. 6 A[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 verneint. Der in der Bezeichnung enthaltene Begriff „Hiffe“ ist der fränkisch-mundartliche Ausdruck für „Hage[X.]utte“ und [X.]ezeichnet in diesem Sinne die Früchte verschiedener Rosenarten, nicht a[X.]er eine Pflanzensorte als solche; auch „[X.]“ als Gesamt[X.]egriff [X.]ezeichnet keine Pflanzensorte. Damit kollidiert die Bezeichnung nicht mit dem Namen einer Pflanzensorte. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bezeichnung geeignet sein sollte, den Ver[X.]raucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen.

4. Auf sonstige Schutzhindernisse nach Art. 6 A[X.]s. 3, 4 [X.] 1151/2012 [X.]eruft sich die Einsprechende nicht; dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

D. Die Bezeichnung "Fränkisches [X.]" ist als „geografische Anga[X.]e“ nach der [X.] 1151/2012 schutzfähig.

Nach Art. 5 A[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 ist „geografische Anga[X.]e“ der Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, (a) dessen Ursprung in einem [X.]estimmten Ort, in einer [X.]estimmten Gegend oder in einem [X.]estimmten Land liegt, ([X.]) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist, und (c) [X.]ei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem a[X.]gegrenzten Ge[X.]iet erfolgt.

1. Das [X.]enannte Erzeugnis „Konfitüre“ ist ein Le[X.]ensmittel, das als „Zu[X.]ereitung von Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen“ nach Art. 2 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 1 [X.] 1151/2012 i. V. m. mit dem Anhang I des Vertrags ü[X.]er die Ar[X.]eitsweise der Europäischen [X.] in den Geltungs[X.]ereich der Verordnung fällt (vgl. Anhang I „Kapitel 20“ A[X.]V).

„[X.]“ ist unstreitig ein Ausdruck des fränkischen Dialekts, der die Bedeutung „[X.]" hat; mit dieser Bedeutung wird die Bezeichnung sowohl im Handel, als auch im allgemeinen Sprachge[X.]rauch des Ursprungsge[X.]iets [X.] verwendet, wie die vom [X.] eingeholten Stellungnahmen [X.]estätigen und letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird.

da auf Grenzen zurückgegriffen worden ist, die durch die Staats- und Verwaltungsorganisation geschaffen worden sind (vgl. hierzu Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 76).

Fränkisch“ in der Bezeichnung „Fränkisches [X.]“ wird damit gemäß Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. a [X.] 1151/2012 klargestellt, dass der Ursprung des Erzeugnisses „[X.]“ in dieser Gegend liegt; es handelt sich für den Verkehr ohne Weiteres erkenn[X.]ar um eine unmittel[X.]are geografische Herkunfts[X.]ezeichnung. Dass, wie es die Beschwerde vorträgt, sonstige [X.]-Erzeugnisse unter anderen Namen in anderen Regionen traditionell hergestellt werden (wie etwa „[X.]“ in der Schweiz), ist für die Bewertung von „Fränkischem [X.]“ als Erzeugnis fränkischen Ursprungs irrelevant.

2. Unpro[X.]lematisch erfüllt ist auch die Voraussetzung gemäß Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. c [X.] 1151/2012, wonach wenigstens einer der Produktionsschritte in dem a[X.]gegrenzten Ge[X.]iet erfolgen muss. Ausweislich der Spezifikation wird das Erzeugnis im geografischen Ge[X.]iet hergestellt.

3. Die Markena[X.]teilung hat ferner zutreffend festgestellt, dass der Name „Fränkisches [X.]“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen dient, deren „Ansehen“ wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

a) Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 fordert, dass die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den [X.]ezeichneten geographischen Ursprung zurückzuführen ist. Damit ist auch das [X.]loße Ansehen eines aus dem [X.]ezeichneten Ge[X.]iet stammenden Erzeugnisses geeignet, die Schutzfähigkeit der Herkunfts[X.]ezeichnung zu [X.]egründen (Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 17). Dass es insoweit durch die [X.] 1151/2012 zu einer Anhe[X.]ung der [X.] im Verhältnis zur Vorgängerverordnung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal „wesentlich“ nicht im Sinne von „ausschließlich“ zu verstehen ist.

Das auf den geografischen Ursprung zurückgehende „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 darf allerdings nicht nur [X.]ehauptet, sondern muss nachgewiesen, d. h. nachvollzieh[X.]ar [X.]egründet sein ([X.] 53, 95, 100 - [X.]). Dieser Nachweis wird in der Regel leichter zu führen sein, wenn das Erzeugnis geografisch [X.]edingte oder doch mit seiner Herkunft zusammenhängende o[X.]jektiv-qualitative Eigenschaften aufweist, mag auch der Zusammenhang - wie im Fall "[X.] Bier" - im Laufe der [X.] verlorengegangen sein. Das Ansehen kann a[X.]er auch auf anderen Umständen [X.]eruhen (vgl. hierzu m. w. N. [X.] 53, 95, 100 - [X.]).

[X.]) Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass es sich [X.]ei „Fränkischem [X.]“ um ein traditionelles Produkt der Region „[X.]“ handelt, das jedenfalls innerhal[X.] dieses Ursprungsge[X.]iets ein [X.]esonderes, wesentlich auf den geographischen Ursprung zurückzuführendes Ansehen genießt.

Fränkischen [X.]s“ [X.]estätigt (B…… vom 15.4.2008, [X.] [X.]. 71; [X.]…-… vom 28.4.2008, [X.] [X.]. 73; I… vom 13.5.2008, A[X.]. 79; [X.]… vom [X.], [X.] [X.]. 223;[X.]… vom 6.6.2008, [X.] [X.]. 228). Drei der genannten Stellungnahmen (der [X.]…… ([X.] [X.]. 72 f.), des [X.]…([X.] [X.]. 223) sowie des [X.]… und…, [X.] [X.]. 228) [X.]egründen dieses Ansehen im Wesentlichen ü[X.]ereinstim-mend mit der [X.]esonderen Bekanntheit und Belie[X.]theit des Erzeugnisses. Auch das [X.]…hat dem "Fränkischen [X.]" eine hohe Wertschätzung [X.]eim Pu[X.]likum [X.]escheinigt (Schrei[X.]en vom 19.5.2008, [X.] [X.]. 226). Es sei „unverzicht[X.]arer Bestandteil der fränkischen Ess- und Le[X.]enskultur“ und ins[X.]esondere als die „einzig wahre Füllung der fränkischen Faschingskrapfen“ anerkannt. Darü[X.]er hinaus ist ausgeführt, dass die Besonderheit des Produkts hauptsächlich auf der traditionellen Art der Herstellung [X.]eruhe . So unterscheide sich [X.] von Hage[X.]uttenkonfitüren aus anderen Ge[X.]ieten in [X.] nicht nur in der Konsistenz, sondern auch im Geschmack. Entscheidendes Merkmal zur A[X.]grenzung von anderen Hage[X.]uttenkonfitüren sei das Know-how [X.]ei der Verar[X.]eitung der Früchte, das zu einem charakteristischen Geschmacksempfinden [X.]eim Verzehr des Produktes und zu einer cremigen Konsistenz führe. Zu [X.]etonen sei auch die schonende Verar[X.]eitung der Früchte, die zu einem weitgehenden Erhalt des natürlichen Vitamin-C-Gehaltes führe. Diese Ausführungen ha[X.]en Eingang zunächst in die geänderte Spezifikation vom 27. Juni 2011 und sodann auch in die zuletzt geänderte, maßge[X.]liche Spezifikation gefunden.

c) Damit ist, in der Gesamtschau der eingeholten Stellungnahmen von Ver[X.]änden und Behörden, ein auf den geografischen Ursprung wesentlich zurückgehendes Ansehen von „Fränkischem [X.]“ i. S. v. Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 nachgewiesen.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerde ü[X.]erzeugen nicht und sind, auch in ihrer Gesamtheit, nicht geeignet, diese Feststellung zu widerlegen.

aa) Die Einsprechende macht wiederholt geltend, dass „Fränkisches [X.]“ weder in Bezug auf das Herstellungsverfahren noch im Hin[X.]lick auf die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses ge[X.]ietstypische Besonderheiten aufweise ([X.]zw. diese Qualitätsmerkmale jedenfalls nicht wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen seien); ins[X.]esondere [X.]estehe kein qualitativer Unterschied zu den Produkten der [X.] [X.]zw. zu anderen Hage[X.]uttenkonfitüren. Die in der Stellungnahme des [X.]…,… vom 19. Mai 2008 aufgestellte Behauptung, dass das [X.]esondere Ansehen des „Fränkischen [X.]s“ auf das traditionelle Herstellungsverfahren zurückzuführen sei, ent[X.]ehre insoweit jeglichen Nachweises.

Fränkische [X.]“ zur Ü[X.]erzeugung des [X.]s durch die eingeholten Stellungnahmen geführt ist, während es gerade nicht erforderlich ist, dass das Ansehen [X.]egründende Eigenschaften nachgewiesen werden ([X.], [X.], 961, 967 Nr. 95 - 99 - [X.] Bier; Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 18 m. w. N.). Demnach ist der dargelegte Beschwerdevortrag in der Sache unerhe[X.]lich, so dass auch nicht auf die dies[X.]ezüglichen Beweisange[X.]ote der [X.] (u.a. zu gleichen Qualitätsmerkmalen der Produkte der Beteiligten) einzutreten war.

[X.][X.]) Entgegen dem Beschwerdevor[X.]ringen muss das „Ansehen“ auch nicht europaweit [X.]estehen, ein Ansehen im Ursprungsge[X.]iet reicht aus (vgl. Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 19; [X.], Die Verletzung [X.]-rechtlich geschützter geografischer Namen, 2011, S. 40 [X.]. 128 [X.]). Die Rüge der Beschwerde, die Markena[X.]teilung ha[X.]e das Ansehen fehlerhaft nicht in Bezug auf das Ge[X.]iet der E… [X.]eurteilt, geht daher ins Leere. Aus demsel[X.]en Grund ist auch die Einwendung un[X.]eachtlich, wonach „Fränkisches [X.]“ nach einigen der eingeholten Stellungnahmen (so u. a. des [X.]…… eV vom 20. Mai 2008) „außerhal[X.] [X.]s keinen hohen Bekanntheitsgrad“ aufweise.

cc) Soweit die Beschwerde schließlich sowohl hinsichtlich der amtsseitig eingeholten Umfrage der I… als auch ins[X.]eson-dere hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrs[X.]efragung der T… erhe[X.]liche methodische Mängel rügt (wonach die Umfragen u. a. nicht repräsentativ seien, auf fehlerhaften Fragestellungen [X.]zw. auf einer fehlerhaften Auswahl der Ge[X.]iete [X.]zw. der Pro[X.]anden [X.]eruhten und daher insgesamt den Anforderungen der Rechtsprechung an Verkehrs[X.]efragungen nicht genügten), können diese Einwendungen dahinstehen. Die Feststellung eines wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückgehenden „Ansehens“ i. S. v. Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 [X.]eruht vorliegend auf einer Gesamtschau der eingeholten Stellungnahmen von Ver[X.]änden und Behörden, die [X.]ereits als solche ein [X.]esonderes Ansehen von „Fränkischem [X.]“ hinreichend [X.]elegen.

d) Bestätigt wird dieses Erge[X.]nis noch dadurch, dass die Einsprechende sel[X.]st mit der Notwendigkeit argumentiert, den Begriff „[X.]“ für die Vermarktung ihres eigenen Produkts in [X.] zu verwenden, wo[X.]ei die An[X.]ringung des Zusatzes nachgewiesenermaßen zu erhe[X.]lichen Verkaufs- und Umsatzsteigerungen geführt ha[X.]e. Im Einzelnen wird hierzu in der Einspruchsschrift vom 1. Okto[X.]er 2012 ausgeführt, mit der Umstellung der Kennzeichnung durch Aufnahme von „[X.]“ im Laufe des Jahres 1995 sei eine deutliche Umsatzsteigerung erreicht worden, die alleine von 1994 [X.]is 1995 etwa 50 % [X.]etragen ha[X.]e. Für den Fall, dass der [X.] die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ nunmehr untersagt werde, drohten erhe[X.]liche Umsatzein[X.]ußen.

Der damit von der [X.] sel[X.]st hervorgeho[X.]ene, auch erhe[X.]liche Einfluss des Zusatzes „[X.]“ auf den Umsatz von [X.] indiziert a[X.]er gerade, dass der angesprochene Verkehr (jedenfalls im Ursprungsge[X.]iet) der Bezeichnung „([X.]es) [X.]“ ein hohes Ansehen zumisst. Insoweit [X.]estätigt der eigene Vortrag der [X.] - im Sinne eines weiteren, [X.]esonders gewichtigen Indizes - die ü[X.]ereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten Behörden und Ver[X.]ände.

Fränkisches [X.]“ ü[X.]er ein [X.]esonderes, auf den geografischen Ursprung zurückgehendes „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] [X.] 1151/2012 verfügt, das sich auch – wie von der [X.] sel[X.]st zugestanden - erhe[X.]lich umsatzsteigernd auswirkt. Auf die Erge[X.]nisse der von der Antragstellerin ergänzend vorgelegten demoskopischen Studie der T…, welche die Einsprechende aller-dings aus methodischen Gründen in Zweifel zieht, kommt es [X.]ei dieser Sachlage nicht mehr an; e[X.]enso wenig ge[X.]ietet sich die Einholung einer (weiteren) Verkehrs[X.]efragung.

e) Entgegen der Beschwerde[X.]egründung kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, das herkunfts[X.]ezogene Ansehen „Fränkisches [X.]“ sei nicht schutzwürdig, weil es auf einer vermeintlichen Fehleinschätzung der Ver[X.]raucher [X.]eruhe.

Soweit die Beschwerde eine [X.]ewusste Irreführung der Ver[X.]raucher rügt, hatte sich der [X.] mit dieser Frage [X.]ereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2011 ([X.] 53, 95, 100 [X.]) [X.]efasst. In seinem damaligen Hinweis vom 18. April 2011 hatte der [X.] noch Bedenken gegen die Anerkennung eines Ansehens geäußert, weil ausweislich der erwähnten Untersuchung der [X.][X.] 50,7 % der [X.]efragten Ver[X.]raucher davon ausgehen, dass die Rohstoffe für "([X.]es) [X.]" aus [X.] kommen ([X.] [X.]. 246). Ein auf einer erwiesenen Fehleinschätzung [X.]eruhendes Ansehen sei, so der [X.], möglicherweise nicht schutzwürdig. Die Antragstellerin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass das Rechtsinstitut der geschützten geographischen Anga[X.]e allein dem Qualitätswett[X.]ewer[X.] der ortsansässigen Erzeuger diene, und zwar una[X.]hängig von den Vorstellungen [X.]zw. etwaigen Fehlvorstellungen der Ver[X.]raucher ü[X.]er die Herkunft der verwendeten Rohstoffe. Diese Auffassung der Antragstellerin trifft zu. Aus diesem Grunde kann gegen eine in Ü[X.]ereinstimmung mit der maßge[X.]lichen Spezifikation [X.]enutzte, a[X.]er vom Verkehr fehlverstandene geographische Anga[X.]e oder Ursprungs[X.]ezeichnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 127 A[X.]s. 1 [X.], § 5 UWG) vorgegangen werden (vgl. OLG Ham[X.]urg GRUR-RR 2004, 36, 37 – [X.]; Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 127 Rn. 24 m. w. N.).

Im Ü[X.]rigen sieht die jetzt maßge[X.]liche Spezifikation vor, dass für das Erzeugnis "([X.]es) [X.]" wahlweise frische oder tiefgekühlte Hiffen verwendet werden können. Soweit Frischware zur Verar[X.]eitung kommt, müssen die Hiffen aus der Region stammen. Demnach ist es zwar nach wie vor möglich, dass das Erzeugnis ausschließlich aus tiefgekühlten Hiffen und damit aus Hiffen hergestellt wird, die nicht aus der Region stammen. Andererseits ist ein mögliches Irreführungspotential der [X.]eanspruchten Bezeichnung jedenfalls reduziert ([X.] 53, 95, 100 - [X.]).

Zudem hat die Feststellung des [X.]s, dass zumindest keine gesicherten Erkenntnisse darü[X.]er vorliegen, dass es insoweit zu einer relevanten Irreführung des Verkehrs kommt (vgl. [X.]ereits [X.] 53, 95, 100 [X.]), weiterhin Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin hat hierzu weder konkret vorgetragen, noch Nachweise oder Belege vorgelegt, die geeignet wären, die Behauptung einer erhe[X.]lichen Irreführung der Ver[X.]raucher zu stützen. Der [X.] hat hierfür auch im Ü[X.]rigen keine Anhaltspunkte.

4. Nach alledem hat die Markena[X.]teilung zu Recht die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Fränkisches [X.]" als geografische Anga[X.]e nach der [X.] 1151/2012 festgestellt.

E. Die Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung ist e[X.]enso als „geografische Anga[X.]e“ nach der [X.] 1151/2012 schutzfähig, so dass die Beschwerde auch mit dem ersten Hilfsantrag als un[X.]egründet zurückzuweisen war.

1. Im Gegensatz zu der [X.]/2006 verlangt die [X.] 1151/2012 nicht mehr, dass es sich [X.]ei dem unter Schutz zu stellenden Namen um denjenigen eines Ge[X.]iets, eines [X.]estimmten Ortes oder Landes - also um eine unmittel[X.]are geographische Herkunftsanga[X.]e - handelt. Damit werden [X.]ereits von der Grunddefinition des Art. 5 A[X.]s. 2 [X.] 1151/2012 auch mittel[X.]are Herkunftsanga[X.]en erfasst, so dass die Sondervorschrift des Art. 2 A[X.]s. 2 [X.]/2006 entfallen konnte (vgl. Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 13 und 20). E[X.]enfalls weggefallen ist das sog. „Traditionserfordernis“ (vgl. Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 22).

2. Die Markena[X.]teilung ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass im Hin[X.]lick auf die Schutzfähigkeit als geografische Anga[X.]e eine Gleich[X.]ehandlung von „Fränkischem [X.]“ und „[X.]“ ge[X.]oten ist, da „[X.]“ als fränkisches [X.] [X.]ekannt ist und als solches aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, jedenfalls im maßge[X.]lichen Ursprungsge[X.]iet, zugleich einen Hinweis auf die fränkische Herkunft der unter diesem Namen vertrie[X.]enen Erzeugnisse enthält.

Handelt es sich nämlich [X.]ei dem einzutragenden Namen um ein [X.] (wie vorliegend unstreitig „[X.]“ für eine [X.]), ist eine Eintragung in der Regel auch ohne spezifizierende geographische Anga[X.]e (vorliegend: „fränkisch“) möglich, weil das [X.] sel[X.]st eine geografische Konnektierung ermöglicht (Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 70, unter Hinweis auf [X.] BPIMZ 2012, 279, 282 O[X.]azda; zweifelnd allerdings [X.], [X.] 2011, 510). Anders ist es nach allgemeinem Grundsätzen nur, wenn der Name ungeachtet seiner dialektalen Herkunft jeden geografischen Bezug verloren hat (Strö[X.]ele/Hacker, e[X.]enda). Einen derartigen Verlust des geografischen Bezugs des [X.]s „[X.]“ hat die Einsprechende nicht [X.]elegt, und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Dass, wie es die Einsprechende (unter Hinweis auf das Schrei[X.]en des [X.]-[X.] vom 15. April 2008, [X.] [X.]. 71) ausführt, die Bezeichnung„[X.]“ teilweise auch außerhal[X.] des Ursprungsge[X.]iets, so [X.]eispielsweise in der O[X.]erpfalz, verwendet wird, hat offensichtlich keine Auswirkungen auf das Verständnis des [X.]s in [X.] sel[X.]st; für die Frage der geografischen Konnektierung entfaltet das Argument der Beschwerde daher keine Aussagekraft. Soweit die Beschwerde[X.]egründung des Weiteren auf die Stellungnahmen des I1[X.] vom 28. April 2008([X.] [X.]. 72 ff.) sowie des [X.][X.] vom20. Mai 2008 ([X.] [X.]. 223) verweist, um zu [X.]elegen, dass „[X.]“ in Alleinstellung keinen Hinweis auf das geografische Herkunftsge[X.]iet enthalte, geht auch diese Argumentation fehl. So führt das [X.] und Markt sogar ausdrücklich aus, es sei davon auszugehen, dass der Dialekt[X.]egriff „[X.]“ im Ursprungsge[X.]iet auch ohne den Zusatz „[X.]es“ als Hinweis auf die Herkunft verstanden werde (vgl. [X.] [X.]. 73); in ähnlicher Weise [X.]etont auch die Stellungnahme des [X.][X.] vom20. Mai 2008 ([X.] [X.]. 220, 223) zu der Frage des „[X.]esonderen Ansehens“, dass der Bekanntheitsgrad sowohl von „[X.]em [X.]“ als auch von „[X.]“ in der Region [X.] sel[X.]st sehr hoch sei. Soweit [X.]eide Stellungnahmen vertreten, dass „[X.]“

Es [X.]estehen demnach keine Anhaltspunkte für einen Verlust des geografischen Bezugs des [X.] „[X.]“ im Ursprungsge[X.]iet sel[X.]st. Im Gegenteil führen mehrere der eingeholten Stellungnahmen (hier ins[X.]esondere: [X.][X.] [X.] vom 28.4.2008, [X.] [X.]. 72 f.; [X.][X.]-[X.] vom [X.], [X.] [X.]. 223; [X.][X.]-[X.] vom 6.6.2008, [X.] [X.]. 228) ü[X.]ereinstimmend aus, dass es sich [X.]ei „[X.]“ um einen Begriff fränkischen Ursprungs handelt, der im [X.]en auch weiterhin ge[X.]räuchlich ist und der Bezeichnung einer regionaltypischen (fränkischen) Spezialität dient und daher jedenfalls von den in [X.] ansässigen Ver[X.]rauchern ([X.]zw. von mit “[X.] und seinen Spezialitäten vertrauten” Ver[X.]rauchern) auch ü[X.]erwiegend in diesem Sinne verstanden werden werde. Somit ist es nicht in Zweifel zu ziehen, dass das [X.] „[X.]“ sel[X.]st eine geografische Konnektierung ermöglicht.

„Fränkischem [X.]“ auf „[X.]“ in Alleinstellung ü[X.]ertragen. Bestätigt wird dies wiederum dadurch, dass nach dem o[X.]en erwähnten eigenen Vor[X.]ringen der [X.] die Umstellung der Bezeichnung der von ihr hergestellten Hage[X.]uttenkonfitüre durch Hinzufügung des Begriffs „[X.]“ (in Alleinstellung!) im Jahr 1995 zu einer wesentlichen Umsatzsteigerung von 50 % gegenü[X.]er 1994 geführt hat. Das ist nur durch ein [X.]esonderes Ansehen von „[X.]“ auch in Alleinstellung zu erklären.

[X.] Auch die weiteren Hilfsanträge [X.]lei[X.]en in der Sache ohne Erfolg.

1. Der zweite Hilfsantrag ist un[X.]egründet. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Hilfs[X.]egehren auf Art. 26 [X.] 1151/2012. Diese Vorschrift [X.]ezieht sich jedoch nur auf die gemäß Art. 13 A[X.]s. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 509/2006 eingetragenen „garantiert traditionellen Spezialitäten“ und ist somit vorliegend nicht anwend[X.]ar. Auch im Ü[X.]rigen [X.]esteht keine Rechtsgrundlage dafür, den Namen „[X.]“ durch eine „Anga[X.]e zur Feststellung der traditionellen oder der [X.]esonderen Merkmale des Erzeugnisses“ zu ergänzen.

2. Auch der dritte Hilfsantrag auf „Feststellung der Rechtmäßigkeit der Vermarktung“ des Namens in der Vergangenheit und auf Einräumung einer nationalen Ü[X.]ergangsfrist nach Art. 15 A[X.]s. 4 [X.] 1151/2012 [X.]lei[X.]t ohne Erfolg.

Nach Art. 49 A[X.]s. 3 UA[X.]s. 2 i. V. m. Art. 10 A[X.]s. 1 Buchst. c [X.] 1151/2012 kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr [X.]efinden. Einzige Folge eines auf die genannte Vorschrift gestützten zulässigen Einspruchs ist, wie [X.]ereits dargelegt, die durch die Art. 15 A[X.]s. 4 [X.] 1151/2012 neu eingeführte Möglichkeit, dem oder den [X.] eine nationale Ü[X.]ergangsfrist von [X.]is zu zehn Jahren (a[X.] Eingang des Antrags [X.]ei der [X.]) zu gewähren.

Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrem dritten Hilfsantrag auch einen derartigen Antrag auf Einräumung einer nationalen Ü[X.]ergangsfrist gestellt, wo[X.]ei die [X.] zur Geltendmachung des [X.] - hier a[X.] Veröffentlichung des [X.] am 13. Juli 2011 (vgl. Strö[X.]ele/Hacker, a. a. [X.], § 130 Rn. 102) - gewahrt ist und auch im Ü[X.]rigen keine Zulässigkeits[X.]edenken [X.]estehen.

In der Sache ü[X.]ersieht die Beschwerdeführerin, die sich auf die umsatzsteigernde Nutzung des Begriffes „[X.]“ seit 1995 sowie auf zu [X.]efürchtende Umsatzein[X.]ußen und Kosten für die Umetikettierung [X.]eruft, jedoch, dass die nationale Ü[X.]ergangsfrist gemäß Art. 15 A[X.]s. 4 [X.] 1151/2012 alleine gewährt werden kann, „

3. Nach alledem ist die Beschwerde sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit allen Hilfsanträgen zurückzuweisen.

G. Zu einer Auferlegung von Kosten [X.]esteht keine Veranlassung (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 71 A[X.]s. 1 [X.]).

H. Die Rechts[X.]eschwerde war zuzulassen, da die Sache eine Reihe von Rechtsfragen aufwirft, die [X.]isher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 83 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 35/13

14.04.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.04.2016, Az. 30 W (pat) 35/13 (REWIS RS 2016, 13011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13011

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