BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR DE-MAIL Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer als De-Mail eingereichten Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses gem § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die als [X.] eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 23 Rn. 16; im Ergebnis auch von [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 23 Rn. 48
Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4).
Dies gilt auch für eine [X.]. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das [X.] ([X.]sgesetz - [X.]) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a [X.] oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.] - [X.]) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das [X.] nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per [X.] müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden (vgl. von [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 23 Rn. 49 ff.
2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] (vgl. [X.]E 10, 185 <197 ff.>; 37, 67 <76 f.>; 41, 378 <390>; 75, 246 <275 f.>; 97, 12 <26 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.11.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 14. August 2018, Az: IV ZR 37/18, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 ERVV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18 (REWIS RS 2018, 1571)
Papierfundstellen: NJW 2019, 355 REWIS RS 2018, 1571
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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