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Ablehnung des Erlasses einer eA wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags - hier: unterlassene Vorlage der für Folgenabwägung relevanten gerichtlichen Entscheidungen über nachträgliche Anordnung bzw Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antrag nach § 32 [X.] hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.]des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. [X.]E 15, 77 <79>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das [X.] für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde [X.]E 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Freiheitsentziehung und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem [X.] weder das Urteil des [X.] aus dem [X.], mit dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, noch der Beschluss des [X.] vom 15. April 2010 vor, mit dem die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde und auf den der Beschluss des [X.] vom 1. Juli 2010 Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher wiederzugeben.
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.10.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 1. Juli 2010, Az: 3 Ws 418/10, Beschluss
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 66b Abs 3 StGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.10.2010, Az. 2 BvR 1744/10 (REWIS RS 2010, 2367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2367
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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