Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. B 12 KR 2/15 R

12. Senat | REWIS RS 2016, 9086

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung an ursprünglicher Rechtsprechung - Beitragsentrichtung zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung - Bewirkung der Leistung bei Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren beim Arbeitgeber - Genehmigung der Belastung durch den Schuldner - Wirksamkeit einer Verweigerung der Genehmigung im Insolvenzverfahren


Tenor

Bei dem 5. Senat des [X.] wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG auch im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom [X.] angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7),

b) es erfordert, das [X.] in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 -B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom [X.] BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) durch die beklagte Krankenkasse.

2

Der Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der [X.] und bei der [X.] in der [X.] versichert. Beiträge zur [X.] und [X.] führte seine ehemalige Arbeitgeberin abredegemäß an die Beklagte ab, welche die fälligen Beiträge regelmäßig im Lastschriftverfahren bei der Arbeitgeberin a[X.]uchte. Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin im April 2010 stornierte der vorläufige Insolvenzverwalter sämtliche Lastschriften. Die bereits eingezogenen Beiträge des [X.] für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von 641,25 Euro je Monat wurden zurückgebucht.

3

Mit Bescheid vom 16.6.2010 setzte die Beklagte gegen den Kläger Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der [X.] und zur [X.] für die [X.] ab Januar 2010 in Höhe von monatlich insgesamt 641,25 Euro fest. Den Widerspruch des [X.], der hinsichtlich der Monate Januar bis März 2010 die bereits eingetretene Erfüllung der Beitragsforderung geltend machte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Die Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 20.5.2011). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen: Allein der Kläger sei für die Beiträge der Monate Januar bis März 2010 zahlungspflichtig. Die Beitragsforderung der [X.] gegen ihn sei nicht durch Erfüllung erloschen, denn die durchgeführte Lastschrift sei weder durch Erklärung noch durch Fiktion bzw konkludent genehmigt worden. Die Beklagte habe sich weder treuwidrig verhalten noch stehe dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Insbesondere könne eine konkludente Genehmigung des [X.] im Lastschriftverfahren auch nach der neueren Rechtsprechung des [X.] nicht angenommen werden, weil das rein passive Geschehenlassen des [X.] hierfür nicht ausreiche. Ein objektiver Erklärungswert sei dem Schweigen im Rechtsverkehr nicht immanent, auch wenn die Beiträge des [X.] zuvor Monat für Monat widerspruchsfrei abgeführt worden seien. Bei der Rückbuchung habe der Insolvenzverwalter im Rahmen seines rechtlichen Könnens gehandelt, ohne dass es darauf ankäme, ob er sich auch im Rahmen seines rechtlichen Dürfens bewegt habe. Auch wenn dem Kläger das Risiko einer Rückbuchung in der Insolvenz nicht bewusst gewesen sei, finde angesichts der hohen Bedeutung der Versichertengemeinschaft und der verminderten Schutzbedürftigkeit freiwillig Versicherter keine Verlagerung der [X.] statt (Urteil vom 24.2.2015).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 362 [X.], § 675x [X.] und §§ 129 ff Insolvenzordnung ([X.]). Entgegen der Auffassung des L[X.] sei hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung Erfüllung eingetreten, weshalb diese erloschen sei. [X.] sei das L[X.] zu der Annahme gelangt, eine konkludente Genehmigung des [X.] habe nicht vorgelegen. Dabei habe es die vom [X.] hierzu entwickelten Grundsätze nicht beachtet. Danach komme eine konkludente Genehmigung von [X.] dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handele, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt habe. Erhebe der Schuldner in Kenntnis eines erneuten - sich im Rahmen der bereits genehmigten [X.] bewegenden - [X.] gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so könne auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Diese Voraussetzungen lägen vor, ohne dass es einer ausdrücklichen Genehmigung bedurft habe. Soweit der Schuldner nicht innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist, für die im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch drei Tage genügen könnten, aktiv widerspreche, trete die Genehmigungsfiktion ein, weshalb auch die nachfolgende Versagung der Genehmigung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ins Leere gehe (Hinweis auf [X.]Z 204, 74). Jedenfalls die Zahlungen der Beiträge für Januar und Februar 2010 seien daher als genehmigt zu werten. Zudem habe das L[X.] nicht berücksichtigt, dass die Zahlungen nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin, sondern aus seinem (des [X.]) Vermögen erfolgt seien; deshalb habe diesbezüglich auch kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bestanden. Schließlich sei die vorliegende Konstellation auch nicht mit der des abredewidrig die Beiträge nicht zahlenden Arbeitgebers vergleichbar, da die jeweiligen Zahlungen bei der [X.] zunächst tatsächlich eingegangen seien und nicht mehr hätten wirksam widerrufen werden können.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 24. Februar 2015 und des [X.] vom 20. Mai 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der [X.] vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung für die Monate Januar bis März 2010 gefordert werden.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

9

Die Beigeladene stellt keine Anträge.

II. Der [X.] ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist.

Der [X.] würde nach dem Ergebnis seiner auf die mündliche Verhandlung erfolgten Beratung in seinem späteren Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des [X.] des B[X.] zu den im Tenor des Beschlusses genannten Rechtsfragen, die die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung iS von § 164 Abs 2 [X.] [X.]G betreffen, abweichen. Daher muss bei dem 5. [X.] angefragt werden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, von der der erkennende 12. [X.] abweichen will (§ 41 Abs 2, [X.] [X.]G).

Die Revision des [X.] ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden 12. [X.]s (noch) zulässig (dazu im Folgenden 1. bis 4.). Seine Revision würde - ausgehend davon - darüber hinaus in der Sache im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das L[X.] (§ 170 Abs 2 [X.]G) erfolgreich sein, sodass das vom Kläger angefochtene L[X.]-Urteil im Ergebnis auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen - dh unabhängig von der Klärung der Divergenz zwischen dem 12. und 5. [X.] des B[X.] - Bestand haben könnte (dazu 5.).

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 [X.]G ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter [X.] zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: B[X.] [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.] 9; B[X.] [X.] 3-1500 § 164 [X.]; B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] und Urteil des [X.]s vom 23.11.2005 - [X.] RA 10/04 R - Juris Rd[X.]0, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der [X.] mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des [X.]s vom 21.9.2005 - [X.] KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des [X.]s, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (B[X.] [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.]1 mwN).

2. Um den gesetzlichen [X.]n gerecht zu werden, ist es nach der Rechtsprechung des 12. [X.]s zu § 164 Abs 2 [X.]G im Falle der - im vorliegenden Revisionsverfahren von dem Kläger erhobenen - Rüge der Verletzung materiellen Rechts erforderlich, neben der Angabe der durch das L[X.] vermeintlich verletzten (zumindest sinngemäß hinreichend klar bezeichneten) Norm in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl Urteil des [X.]s vom 23.11.2005 - [X.] RA 10/04 R - Juris Rd[X.]1). Deshalb sind in der Revisionsbegründung sowohl Ausführungen zum rechtlichen Obersatz erforderlich als auch zu den Tatsachen, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist. Die Revisionsbegründung muss aus diesem Grunde insbesondere auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das L[X.] entschieden hat.

3. Ausgehend von Sinn und Zweck des Formerfordernisses (dazu sogleich) genügt es nach dem Verständnis des [X.]s insoweit, dass der [X.] den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den maßgebenden vom L[X.] festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (ebenso bereits B[X.] <13. [X.]> Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 31/14 R - zitiert nach B[X.]-Terminbericht [X.] vom 25.2.2016 zu Fall 1). Weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind an den Inhalt der Revisionsbegründung nicht zu stellen. Das Formerfordernis nach § 164 Abs 2 S 1 und 3 [X.]G soll im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der [X.] bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (B[X.] [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.]1 mwN). Von der dazu notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann (erst dann) nicht mehr ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der [X.] auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das B[X.] bindenden (§ 163 [X.]G) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.

4. Eine solche - auch nach Auffassung des erkennenden 12. [X.]s - zur Unzulässigkeit der Revision führende Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

Die Revision des [X.] ist nach den Maßstäben des 12. [X.]s zulässig. Die Revisionsbegründung vom 30.4.2014 entspricht den gesetzlichen Anforderungen. So wird eingangs der Revisionsbegründung in knappen Worten und mit punktuellem weiteren Tatsachenvortrag der wesentliche Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, diesen Sachverhalt habe das L[X.] im Tatbestand (zutreffend) festgestellt. Aufbauend auf die Kennzeichnung des [X.] wird sodann die Verletzung von § 362 [X.], § 675x [X.] und §§ 129 ff [X.] gerügt und schließlich umfangreich ausgeführt, in welchen Punkten und weshalb das L[X.] zu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Dabei wird für den [X.] - auch ohne dass eine geschlossene, ganz präzise Darstellung des vom L[X.] festgestellten Sachverhalts in dessen Worten erfolgt - aus dem Text hinreichend deutlich, welches einerseits die Feststellungen des L[X.] sind, und in Bezug worauf der Kläger andererseits eine rechtliche Würdigung befürwortet, die von der von ihm beanstandeten Würdigung des Berufungsgerichts abweicht.Über alles gesehen erfüllt der Kläger damit nach dem Verständnis des [X.]s die [X.] des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G. Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem nur einzelne Sachverhaltselemente und Feststellungen des L[X.] in der Revisionsbegründung punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des [X.]s behandelt und mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem [X.] vermischt werden (vgl dazu [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 5/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, s B[X.]-Terminbericht [X.]/16 vom [X.]). Die Revision wäre daher in Bezug auf die gerügte Verletzung materiellen Rechts nach Ansicht des 12. [X.]s zulässig.

5. Der erkennende 12. [X.] sieht sich indessen daran gehindert, seine Rechtsprechung im vorstehend dargestellten Sinne heranzuziehen, weil er dann von der Rechtsprechung des [X.] des B[X.] in entscheidungserheblicher Weise abweichen würde. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung wären unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des [X.] des B[X.] (dazu im Folgenden a) offensichtlich nicht erfüllt (dazu b), dh, der 12. [X.] würde von der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen abweichen. Die Erwägungen des [X.] überzeugen den 12. [X.] nicht (dazu c). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision des [X.] in der Sache - zumindest teilweise - erfolgreich sein müsste (dazu im Einzelnen unten 6.).

a) Der 5. [X.] des B[X.] verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 [X.] [X.]G in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zum einen

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die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 Rd[X.] 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris Rd[X.] 7),

und es zum anderen ermöglichen muss,

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das B[X.] in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 Rd[X.] 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris Rd[X.] 7; vgl auch Beschluss vom [X.] BeckRS 2015, 70865 Rd[X.] 8 f).

b) Die Anwendung dieser Rechtsprechung des [X.] würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Revision des [X.] als unzulässig verworfen werden müsste. Der Kläger legt nämlich nicht durchgehend explizit oder sinngemäß im Einzelnen dar, dass es sich bei den von ihm angeführten tatsächlichen Umständen um eben denjenigen Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil Feststellungen zu den von ihm genannten [X.] entnehmen möchte. Infolgedessen versetzt der Kläger den erkennenden [X.] mit seinem Vorbringen nicht in die Lage, "allein anhand der Revisionsbegründung" und "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten" zu prüfen, ob die als verletzt gerügten Vorschriften des materiellen Rechts auf den maßgebenden - nämlich vom L[X.] so festgestellten - Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Die in der Revisionsbegründung benannten Tatsachen füllen nämlich nicht jede Tatbestandsvoraussetzung aller oder zumindest einer der als verletzt gerügten Normen zumindest soweit aus, dass - die Richtigkeit dieser Tatsachen unterstellt - auf Grundlage der vom Kläger favorisierten Rechtsauffassung feststünde, dass das Urteil des L[X.] aufzuheben wäre.

c) Die strengere formale Anforderungen auch an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stellende Rechtsprechung des [X.] des B[X.] überzeugt den erkennenden 12. [X.] nicht.

Welche inhaltlichen Anforderungen eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Revisionsbegründung bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in [X.] zu erfüllen hat, ist stets auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles (so ausdrücklich für den Bereich der ZPO zB [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl 2016, § 551 Rd[X.] 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 299, 303), insbesondere von den Tatbestandsvoraussetzungen der vermeintlich verletzten Norm und der Komplexität des diese Verletzung begründenden Sachverhalts. Bei der Bestimmung des danach notwendigen Inhalts der Begründung sind zudem Sinn und Zweck des [X.] (siehe oben 3.) in Rechnung zu stellen sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes mit in den Blick zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl [X.]E 88, 118, 123 f ; [X.] Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = [X.]K 11, 383, 385 ; [X.] Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44 Rd[X.] 22 mwN ). Regelungen des Prozessrechts dürfen in der gerichtlichen Praxis nicht dazu führen, dass ein prozessrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel durch eine [X.] Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften letztlich ineffektiv gemacht wird und das Rechtsmittel faktisch leerläuft (vgl [X.]E 96, 27, 39; [X.] NJW 2016, 44). Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weitergehen als es durch ihren Zweck geboten ist (so [X.]E 88, 118, 126 f). Vor diesem Hintergrund dürfen auch [X.] für Rechtsmittel nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von einem durchschnittlichen Rechtsanwalt, der kein Spezialist in dem konkret einschlägigen Rechtsgebiet ist, mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können ([X.]E 125, 104, 137; [X.] Beschluss vom 21.10.2015, [X.]O; vgl auch B[X.] [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] mwN).

Nach Auffassung des [X.]s verbietet es sich, die in der Rechtsprechung des B[X.] entwickelten strengen Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen, an denen sich der 5. [X.] des B[X.] auch für die Begründung von das materielle Recht betreffenden Revisionsrügen orientiert, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu übertragen. Bereits der Wortlaut des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G stellt an die Darlegung dieser Rüge geringere Anforderungen als an die Verfahrensrüge, wenn nur hierfür die Bezeichnung der Tatsachen verlangt wird, die den Mangel ergeben. Zugleich ist eine solche Übertragung zur Verwirklichung der Zwecke des [X.] bei Revisionen (siehe oben 3.) nicht erforderlich. Auf die notwendige Durchdringung der Sach- und Rechtslage durch den [X.] bzw seinen Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits und gerade dann schließen, wenn in der Begründung (nur) die im Hinblick auf die gerügte Normverletzung wesentlichen vom L[X.] festgestellten Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden. Der vom 5. [X.] für geboten erachtete Hinweis darauf, dass es sich hierbei um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" des Urteils dies geschehen ist, erweist sich in diesem Fall als entbehrlich.

Zu bedenken ist auch, dass etwa die in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von [X.] im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 [X.] iVm § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G - vgl dazu zB [X.], [X.]b 2007, 261, 264 <"Keine Aktendurchsichtspflicht des B[X.]"> unter Hinweis auf B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4 S 21 und [X.]4 S 50; vgl ferner zB B[X.] Beschluss vom 26.6.2006 - [X.] R 153/06 B - Juris Rd[X.] 9 mwN; B[X.] Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 [X.] 152/99 B - Juris Rd[X.]) nicht auf § 164 Abs 2 [X.] [X.]G übertragen werden dürfen. Zwar hat das [X.] die Handhabung der [X.] in einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das B[X.] - soweit ersichtlich - bislang in seiner umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung durchgehend als verfassungskonform angesehen (vgl nur [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 45, 48; [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.], 7, 8, 12, 20, 31; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.], 16, 24; B[X.] [X.] 4-1100 Art 14 [X.]). Allerdings unterscheiden sich die in § 164 Abs 2 [X.] [X.]G für das Revisionsverfahren geregelten Anforderungen hiervon in wesentlicher Hinsicht: So kommt es im von streng formgebundenen Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes geprägten [X.] auf die Frage der materiellen "Richtigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung als solche nicht an, während in einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung im hier interessierenden Zusammenhang gerade die "Verletzung" materiellen Rechts darzulegen ist. Einer Übertragung der Anforderungen steht zugleich die gänzlich unterschiedliche Funktion beider Rechtsmittel entgegen: Während es bei der Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst um die bloße Ermöglichung eines Zugangs zur Revisionsinstanz nach einem von der Vorinstanz ausdrücklich nicht zugelassenen Rechtsmittel geht, hat die Einlegung einer Revision dieses Stadium bereits durchlaufen und es ist hier zu prüfen, ob und in welcher Weise Rechtsfortbildung, Herstellung von Rechtseinheit vorzunehmen bzw die Einhaltung des Verfahrensrechts ganz konkret zu überwachen ist. Während das [X.] von einer bewussten starken Entlastung des B[X.] als Beschwerdegericht geprägt ist (vgl vor allem § 160a Abs 4 S 1 und 2 [X.]G: kein zwingendes Begründungserfordernis bzw Ausreichen einer "kurzen" Begründung für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung), erfolgt im Revisionsverfahren - unabhängig von der Frage, ob die Revision zu Recht zugelassen wurde - eine vollumfängliche Rechtskontrolle, wenn auch unter grundsätzlicher Ausklammerung einer erneuten Tatsachenprüfung.

6. Die Frage, ob die Revision den gesetzlichen [X.] entspricht, kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil das Rechtsmittel nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (auch) aus anderen Gründen erfolglos bliebe: Das angefochtene Urteil des L[X.] kann nicht aus Gründen des materiellen Rechts Bestand haben. Vielmehr würde der [X.] - ginge man von der Zulässigkeit der Revision aus - die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen. Dafür sind die nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte maßgebend:

Die Revision des [X.] ist - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L[X.] begründet. Der [X.] kann auf Grundlage der vom L[X.] festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob das L[X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen hat oder ob die streitigen Beitragsforderungen der [X.] und der Beigeladenen gegen den Kläger für die Monate Januar bis März 2010 wegen Erfüllung vollständig oder teilweise erloschen sind und deswegen das Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide der [X.] in diesem Umfang aufzuheben waren. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] (vgl § 170 Abs 2 S 2 [X.]G).

Zutreffend ist das L[X.] zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger Schuldner der mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemachten Beitragsforderung war (hierzu a) und dass diese Forderungen im Falle ihrer Erfüllung erloschen wären (hierzu b). Dem L[X.] kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es eine Genehmigung des jeweiligen [X.] der Beiträge für die streitigen Monate ausgeschlossen sowie angenommen hat, der vorläufige Insolvenzverwalter habe durch seinen Widerspruch die Genehmigung wirksam verweigert (hierzu c).

a) Der Kläger war im Verhältnis zur [X.] und zur Beigeladenen Schuldner der streitigen Beitragsforderungen, nicht aber seine Arbeitgeberin. Er war im streitigen [X.]raum freiwillig versichertes Mitglied der [X.] und bei der Beigeladenen in der [X.] versichert. Aus diesem Grunde hatte er nach § 223 Abs 1 [X.]B V bzw § 54 Abs 2 S 2 [X.]B XI für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen, die er nach § 250 Abs 2 [X.]B V bzw § 59 Abs 4 S 1 [X.]B XI selbst zu tragen und nach § 252 Abs 1 S 1 [X.]B V bzw § 60 Abs 1 [X.]B XI auch zu zahlen hatte. Die Zahlung sowohl der Krankenversicherungs- als auch der Pflegeversicherungsbeiträge hatte an die Beklagte zu erfolgen (vgl § 252 Abs 2 S 2 [X.]B V bzw § 60 [X.] Halbs 1 [X.]B XI). Trotz der zwischen dem Kläger, seiner Arbeitgeberin und der [X.] getroffenen Absprache über die Zahlung der Beiträge des [X.] durch dessen Arbeitgeberin ist diese nicht an Stelle des [X.] in die Schuldnerstellung eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Kläger und seiner Arbeitgeberin eine Schuldübernahme (§ 414 [X.]) vereinbart und durch Beklagte sowie Beigeladene genehmigt (§ 415 [X.]) worden wäre, hat das L[X.] nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.

b) Auch bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwands ist das L[X.] zunächst von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen: Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - hier bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge die Beklagte - oder an einen [X.] - bezogen auf die der Beigeladenen zustehenden Beiträge zur [X.] wiederum die Beklagte - zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 [X.]). Dies gilt auch im Sozialrecht (vgl B[X.]E 80, 41, 42 f = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] S 17; B[X.]E 86, 262, 278 = [X.] 3-2600 § 210 [X.]). Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden, abgesehen vom hier nicht vorliegenden Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch - wie vorliegend durch die Arbeitgeberin des [X.] - durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 [X.]) oder einen [X.] (§§ 267, 268 [X.]) bewirkt werden ([X.] [X.], [X.], 75. Aufl 2016, § 362 Rd[X.]). Im Rahmen des hier durchgeführten Lastschriftverfahrens gilt die Leistung allerdings erst als bewirkt, wenn die [X.] - bzw des die Beitragszahlung für den Kläger durchführenden Arbeitgebers - dessen Konto wirksam belastet und die [X.] ihm den Betrag gutgeschrieben hat ([X.], [X.]O, § 362 Rd[X.]1). Wirksam ist die vorgenommene Belastung des [X.] - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - in der vorliegend genutzten Variante des Lastschriftverfahrens, dem Einzugsermächtigungsverfahren, erst, wenn diese durch den Schuldner genehmigt wird; erst dann ist die Forderung des Gläubigers erfüllt (vgl [X.]Z 174, 84 Rd[X.]3).

c) Soweit das L[X.] eine Genehmigung der Belastungen des Kontos der Arbeitgeberin des [X.], die jeweils infolge des [X.] für die streitigen Monate Januar bis März 2010 durch die Beklagte erfolgten, verneint sowie angenommen hat, der vorläufige Insolvenzverwalter habe durch seinen Widerspruch die Genehmigung wirksam verweigert, vermag der [X.] ihm nicht zu folgen. Denn zu dieser Feststellung ist das L[X.] - insoweit revisionsrechtlich voll überprüfbar - auf Grundlage einer rechtlich unzutreffenden Interpretation der Anforderungen an die konkludente Genehmigung von [X.] im Lastschriftverkehr gelangt (hierzu [X.]). Bei zutreffender rechtlicher Würdigung ist eine solche Genehmigung aufgrund der vom L[X.] festgestellten Tatsachen nicht auszuschließen. Jedoch reichen diese Tatsachenfeststellungen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob der Lastschrifteinzug der streitigen Beitragsforderungen bezüglich aller oder zumindest einzelner Monate des ersten Quartals 2010 genehmigt wurde bzw als genehmigt gilt oder ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters dem entgegensteht (hierzu [X.]). Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das L[X.] (hierzu cc).

[X.]) Entgegen der Auffassung des L[X.] kann eine Genehmigung der Belastung des Kontos der Arbeitgeberin des [X.] aufgrund des [X.] nicht ausgeschlossen werden. Zwar wurde eine solche Genehmigung nach den für den [X.] insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) nicht ausdrücklich erklärt. Doch beruft sich der Kläger zu Recht darauf, dass eine solche Genehmigung nach der - vom L[X.] zum Teil zitierten - ständigen Rechtsprechung des [X.] auch konkludent erfolgen kann.

Eine konkludente Genehmigung von [X.] kommt nach dieser Rechtsprechung (zusammenfassend [X.]Z 204, 74 Rd[X.] 9 mwN) in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten [X.], der sich im Rahmen der bereits genehmigten [X.] bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben ([X.] Urteil vom 27.9.2009 - XI ZR 215/10 - [X.], 2041 Rd[X.]7 mwN). Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im Wesentlichen gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten [X.] bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet ([X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] - [X.], 2358 Rd[X.] 20; [X.] Urteil vom 1.12.2011 - [X.] - [X.], 160 Rd[X.]1, jeweils mwN). Beruhen [X.] erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Frist von drei Tagen genügen. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener [X.] bewegen ([X.] Urteil vom 1.12.2011, [X.]O Rd[X.]; [X.] Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - [X.], 933 Rd[X.]7 f; [X.]Z 194, 1 Rd[X.] 8).

Diese Grundsätze sind auch beim Einzug der Beiträge freiwillig [X.] zur [X.] und [X.] durch die Krankenkassen im Lastschriftverfahren zu beachten. Besonderheiten des diesbezüglichen Beitragsrechts, die eine bereichsspezifisch abweichende Handhabung erforderlich machten, liegen nicht vor. Insbesondere wird durch eine trotz erfolgter Genehmigung dann zu Unrecht erfolgende Stornierung der Lastschriftgutschrift auf dem Konto der Gläubigerin - hier also der [X.] - das Risiko der Insolvenz von Arbeitgebern, die die Beiträge für ihre freiwillig versicherten Arbeitnehmer zahlen, nicht auf die Krankenkassen verlagert. Denn der Gläubiger der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Beitragsforderung - hier also die Beklagte und die Beigeladene - kann bei unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen [X.] von seiner Bank girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die [X.] ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines [X.] wiederherzustellen (vgl [X.]Z 194, 1 Rd[X.]4; vgl auch [X.], [X.] 2015, 604, 605).

Abweichend von diesen Grundsätzen und daher rechtsfehlerhaft geht das L[X.] davon aus, dass ein rein passives Geschehenlassen des [X.] auch nach der Rechtsprechung des [X.] keine Genehmigung des [X.] im Lastschriftverkehr bewirken könne, weil ein objektiver Erklärungswert dem Schweigen im Rechtsverkehr gerade nicht immanent sei. Insoweit übersieht das L[X.], dass dem Schweigen im Rechtsverkehr nur dann kein - insbesondere Zustimmung ausdrückender - Erklärungswert zukommt, wenn gesetzlich (zB § 362 HGB - Schweigen des Kaufmanns) oder vertraglich (zB Fiktion der Genehmigung einer Lastschriftbelastungsbuchung beim Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen nach [X.] 2.4 Abs 2 [X.] der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren - Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren - in der hier anzuwendenden ab 1.11.2009 geltenden Fassung, abgedruckt in [X.], [X.], 3. Aufl 2011; hierzu sogleich) nichts anderes Vorgesehen ist (vgl allgemein Ellenberger in [X.], [X.], 75. Aufl 2016, Einf vor § 116 Rd[X.] 7 ff). Darüber hinaus kann eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten konkludent abgegeben werden (vgl Ellenberger, [X.]O, ebenda, Rd[X.]).

[X.]) Auf Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen ist die Auffassung des L[X.], der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin des [X.] habe die Erfüllung der Beitragsforderungen der [X.] und der Beigeladenen verhindert, nicht durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gedeckt. Denn die Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter geht ins Leere, wenn die Buchung bereits zuvor wirksam genehmigt wurde ([X.]Z 204, 74 Rd[X.]4). Eine solche, bereits vor dem Widerruf des Insolvenzverwalters bzw sogar vor dessen Bestellung durch die Arbeitgeberin erfolgte Genehmigung der [X.] wegen des Einzugs der Beiträge des [X.] durch die Beklagte ist aufgrund der vom L[X.] festgestellten Tatsachen bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] zur konkludenten Genehmigung von [X.] nicht auszuschließen.

Beim Einzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des [X.] durch die Beklagte vom Konto der Arbeitgeberin handelte es sich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des [X.] für die Zahlstelle, also die Bank der Arbeitgeberin, erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, denn nach den Feststellungen des L[X.] wurden diese Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens "ausnahmslos Monat für Monat abgeführt und erfüllt". Auch wenn eine ausdrückliche Genehmigung früherer [X.] durch die Arbeitgeberin vom L[X.] nicht festgestellt worden ist, lässt sich eine Genehmigung [X.] vertraglicher Fiktion vorliegend nicht ausschließen. Eine solche fingierte Genehmigung liegt hier nahe, denn nach [X.] und 3 Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren (zuvor inhaltsgleich [X.] der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - [X.] - abgedruckt idF vom [X.] in [X.]/[X.], Handelsgesetzbuch, 33. Aufl 2008, Anhang 8; zur Vereinbarkeit von [X.] [X.] mit § 308 [X.] 5 [X.] vgl [X.]Z 177, 69 Rd[X.] 28) hat der (Bank-)Kunde, wenn er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt hat, Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung bis spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben; das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Einen solchen Rechnungsabschluss hat die Bank, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines [X.] zu erteilen ([X.] 7 Abs 1 S 1 [X.]). Mithin könnte schon im Februar 2010 - entgegen der Auffassung des L[X.] - durch Schweigen der Arbeitgeberin eine (fiktive) Genehmigung früherer [X.] aus dem Lastschrifteinzug von Beiträgen des [X.] in Form des Unterlassens von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2009 erfolgt sein. Zugleich liegt es nahe, dass sich die monatlichen [X.] - bezogen auf den vom L[X.] nicht festgestellten Gesamtbetrag des jeweiligen [X.] im Lastschriftverfahren - innerhalb der Schwankungsbreite der bereits zuvor genehmigten Buchungen bewegten ohne diese wesentlich zu über- oder unterschreiten. Daher könnte, sofern der Buchung jeweils eine konkrete Meldung der Arbeitgeberin über die geschuldeten Beiträge zugrunde lag, eine konkludente Genehmigung durch die Arbeitgeberin schon nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist von drei Tagen ([X.]Z 204, 74 Rd[X.] 9), zumindest aber nach Ablauf einer Überprüfungsfrist von vierzehn Tagen ([X.] Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - [X.] 2012, 1144 Rd[X.]8; [X.] Urteil vom 1.12.2011 - [X.] - [X.] 2012, 226, [X.] und Rd[X.]5) erfolgt sein. Wären diese Fristen bezüglich der jeweiligen [X.] aus dem Beitragseinzug für die Monate Januar bis März 2010 zum [X.]punkt des Widerspruchs des Insolvenzverwalters bereits verstrichen gewesen, wäre dieser Widerspruch ins Leere gegangen und die Leistung der Arbeitgeberin auf die Beitragsforderung für die betreffenden Monate wirksam bewirkt worden. Soweit dieses der Fall ist, wären die Beitragsforderungen der [X.] und der Beigeladenen gegen den Kläger für den jeweiligen Monat wegen Erfüllung erloschen und der angefochtene Bescheid vom 16.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] insoweit aufzuheben.

cc) Auf Grundlage der das L[X.] bindenden rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits durch den [X.] (§ 170 Abs 5 [X.]G) wird dieses im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere festzustellen haben, ob die [X.], die von in [X.] tätigen privatrechtlich organisierten Kreditinstituten allgemein angewandt werden (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Anhang 8 Einleitung Rd[X.]), und die Bedingungen Einzugsermächtigungs-lastschriftverfahren mit dem dargestellten Inhalt auch im Rahmen des auf die Führung des durch den Beitragseinzug belasteten Kontos geschlossenen Vertrages zwischen der Arbeitgeberin und deren Bank Anwendung fanden. Sollten diese oder andere Regelwerke mit vergleichbarem Inhalt anzuwenden sein, wird das L[X.] weiter feststellen müssen, über welchen [X.]raum bereits der Beitragseinzug per Lastschrift bei der Arbeitgeberin praktiziert, in welcher Schwankungsbreite sich die zuvor ausdrücklich oder [X.] vertraglicher Fiktion genehmigten Lastschrifteinzüge durch die Beklagte bewegten und ob die Lastschrifteinzüge für die Monate Januar bis März 2010 innerhalb dieser Schwankungsbereite lagen bzw auf einer konkreten Anmeldung der Arbeitgeberin beruhten. Schließlich wird es darauf ankommen, an welchen Tagen genau die entsprechenden Kontobelastungen vorgenommen wurden und wann genau der Widerspruch des Insolvenzverwalters erfolgte.

7. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden [X.] beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] des B[X.] zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung an. Eine darauf bezogene Vorlage an den Großen [X.] des B[X.] nach § 41 Abs 2 [X.]G ist gemäß § 41 [X.] [X.]G nur zulässig, wenn der [X.], von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

Meta

B 12 KR 2/15 R

29.06.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 20. Mai 2011, Az: S 61 KR 321/10, Urteil

§ 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 3 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 223 Abs 1 SGB 5, § 250 Abs 2 SGB 5, § 252 Abs 1 S 1 SGB 5, § 54 Abs 2 S 2 SGB 11, § 59 Abs 4 S 1 SGB 11, § 60 Abs 1 SGB 11, § 60 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 11, § 267 BGB, § 268 BGB, § 278 BGB, § 362 BGB, § 675x BGB, § 362 HGB, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. B 12 KR 2/15 R (REWIS RS 2016, 9086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9086

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 39/11

IX ZR 258/12

XI ZR 215/10

XI ZR 158/10

IX ZR 58/11

IX ZR 219/10

2 BvR 912/15

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