Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014, Az. B 3 KR 7/14 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 2345

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten - Leistungsklagen ab 1.8.2013 - Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses - Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts - keine Aufwandspauschale bei der Prüfung der Abrechnung von Entbindungsbehandlungen - Zulässigkeit von Klagen bei Nichterfüllung erst nach Klageerhebung normierter Zulässigkeitserfordernisse - Verwirkung von Vergütungsansprüchen


Leitsatz

1. Die Regelungen zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2000 Euro erfassen alle ab 1.8.2013 erhobenen Leistungsklagen. Sie sind aber erst anwendbar, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar und damit das Schlichtungsverfahren tatsächlich durchführbar ist.

2. Ein Schlichtungsausschuss ist erst anrufbar, wenn er seine Errichtung und Funktionsfähigkeit förmlich angezeigt hat. Die Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses berührt die Zulässigkeit im Zeitpunkt der Anzeige bereits erhobener Klagen nicht.

3. Der Schlichtungsspruch in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren ergeht in Form eines Verwaltungsakts.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1018,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob der mit der Klage geltend gemachte unstreitige Vergütungsanspruch für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung durch die Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus der behaupteten Überzahlung einer vollstationären Entbindungsbehandlung in Höhe von 1018,30 [X.] erloschen ist.

2

Klägerin ist eine nach [X.] Landesrecht anerkannte Hochschulklinik (§ 108 [X.]), verfasst als Gliedkörperschaft der [X.] und der [X.]. In der [X.] des Krankenhauses ([X.]) wurde die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin [X.] in der [X.] vom 6. bis zum [X.] behandelt; die Entbindung ihres [X.] erfolgte mittels Kaiserschnitt am 14.11.2009. [X.]ie Rechnung des Krankenhauses vom 2.12.2009 über 3953,88 [X.] wurde von der Beklagten am 17.12.2009 vollständig beglichen. [X.]er am 16.12.2009 eingeschaltete Medizinische [X.]ienst der Krankenversicherung (M[X.]K) zeigte den Begutachtungsauftrag am [X.] an und kam nach Auswertung der ihm übersandten Behandlungsunterlagen (Arztbrief vom 17.12.2009 und Operationsbericht vom 14.11.2009) in seinem Gutachten vom [X.] zu dem Ergebnis, wegen der nicht plausiblen Kodierung mehrerer [X.], darunter O99.4 (Krankheiten des Kreislaufsystems, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett komplizieren) und I80.8 (Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger Lokalisation), hätte nicht die [X.]RG O01C (Sectio caesarea mit mehreren komplizierenden [X.]iagnosen, [X.] > 33 vollendete Wochen , ohne intrauterine Therapie, … mit äußerst schweren Komplikationen oder Komorbiditäten <[X.]>), sondern nur die niedriger vergütete [X.]RG O01[X.] (gleiche [X.]efinition, jedoch ohne äußerst schwere [X.]) abgerechnet werden dürfen. [X.]ie Aufforderung der Beklagten vom [X.] zur Rechnungskorrektur und Rückzahlung des [X.]ifferenzbetrages von 1018,30 [X.] lehnte die Klägerin ab; sie gestand zwar zu, dass statt der [X.] ([X.]: 34. Woche bis 36. vollendete SSW) die Nebendiagnose O09.6 ([X.]: 37. Woche bis 41. vollendete SSW) hätte kodiert werden müssen, hält aber ansonsten an ihrer Kodierung fest, sodass die Abrechnung wiederum zur [X.]RG O01C führte. [X.]araufhin rechnete die Beklagte am [X.] mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 1018,30 [X.] gegen einen dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Vergütungsanspruch der Klägerin aus einem späteren Behandlungsfall auf. [X.]ies hat die Klägerin nicht akzeptiert und am 22.11.2013 Klage erhoben.

3

Im Klageverfahren haben die Beteiligten an ihren unterschiedlichen Auffassungen über die Kodierung der [X.] festgehalten. Zusätzlich hat die Beklagte die Einrede der Verwirkung erhoben, weil die Klägerin nach dem allgemeinen Beschleunigungsgebot gehalten gewesen wäre, den Anspruch bis Ende 2011 geltend zu machen. [X.]ie Beteiligten sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Klage zulässig ist. [X.]ie durch die Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ([X.]) zum [X.] eingeführte Pflicht zur [X.]urchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung (§ 17c Abs 4 iVm Abs 4b Satz 3 [X.]) betreffe ausschließlich Vergütungsansprüche wegen Krankenhausbehandlungen aus der [X.] ab [X.] (Aufnahmedatum).

4

[X.]as [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 25.3.2014). [X.]as bei Vergütungsansprüchen bis zu 2000 [X.] vorgeschriebene Schlichtungsverfahren sei nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts unabhängig vom [X.]punkt der stationären Aufnahme des Versicherten, der Entlassung oder der Rechnungslegung durchzuführen und nur dann entbehrlich, wenn die Klage noch bis zum [X.] erhoben worden sei. Bei Klageerhebung ab [X.] sei die [X.]urchführung des Schlichtungsverfahrens eine besondere Prozessvoraussetzung, deren Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führe. [X.]er Umstand, dass im [X.] noch gar kein Schlichtungsausschuss existiere und deshalb ein Schlichtungsverfahren tatsächlich nicht hätte durchgeführt werden können, sei prozessual unbeachtlich. [X.]as verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG sei nicht verletzt, weil die gerichtliche Verfolgung des Vergütungsanspruchs zu einem späteren [X.]punkt möglich bleibe und die Verjährung des Anspruchs wegen Hemmung der Verjährungsfrist nicht drohe, solange der Schlichtungsausschuss nicht angerufen werden könne. Eine Aussetzung des Klageverfahrens komme nicht in Betracht, weil das Schlichtungsverfahren während eines laufenden Prozesses nicht nachgeholt werden könne.

5

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 17c Abs 4b Satz 3 [X.]. [X.]as [X.] hätte statt eines Prozessurteils eine Entscheidung zur Hauptsache treffen müssen. [X.]as obligatorische Schlichtungsverfahren gelte nur für Krankenhausbehandlungen aus der [X.] ab [X.]. In der Sache hält sie an ihrer Auffassung fest, der Behandlungsfall sei nach der [X.]RG O01C abzurechnen gewesen.

6

[X.]ie Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] Berlin vom 25.3.2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1018,30 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab [X.] zu zahlen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

7

[X.]ie Beklagte hält ebenfalls das Prozessurteil für rechtswidrig, sieht die Klage aber aus sachlichen Gründen weiterhin als unbegründet an und beantragt deshalb,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Das [X.] hat zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen; denn es bedurfte nicht der Durchführung eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens, um die Vergütungsklage erheben zu können. Die Voraussetzungen des § 17c [X.] 4 iVm [X.] Satz 3 [X.] sind nicht erfüllt, sodass der Klageerhebung am 22.11.2013 kein rechtliches Hindernis im Wege stand. Die Klage ist auch nicht aus Rechtsgründen von vornherein unbegründet, insbesondere war der Anspruch nicht verwirkt. Da für eine abschließende Entscheidung Feststellungen zum Sachverhalt notwendig sind und das [X.] - auf Basis seiner Rechtsauffassung folgerichtig - auf jegliche Ermittlungen zum medizinischen Tatbestand verzichtet hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen werden (§ 170 [X.] 2 Satz 2 [X.]G). Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sogleich an das L[X.], die nach § 170 [X.] 4 [X.]G ebenfalls möglich gewesen wäre, erschien hier untunlich.

9

Der eingeklagte, aus § 109 [X.] 4 Satz 2 [X.]B V iVm dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 [X.] 1 [X.]B V abzuleitende Vergütungsanspruch beruht nicht auf der [X.], sondern auf einer Krankenhausbehandlung eines anderen Versicherten der Beklagten aus dem Jahre 2010. Dieser - von der Klägerin im erneuten Klageverfahren vor dem [X.] noch zu konkretisierende - Behandlungsfall hat zu einem von den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach als unstreitig erachteten Vergütungsanspruch geführt, gegen den die Beklagte mit dem von ihr aus dem Behandlungsfall der Versicherten P
 abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 1018,30 Euro aufgerechnet hat. Die Aufrechnung hat nach § 69 [X.] 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 389 [X.] zum Erlöschen des unstreitigen Vergütungsanspruchs aus dem späteren Behandlungsfall geführt, sofern der Erstattungsanspruch begründet war. Dies ist im erneut durchzuführenden Klageverfahren vom [X.] zu prüfen.

1. Rechtsgrundlage der Entscheidung des [X.], die Klage als unzulässig abzuweisen, ist § 17c [X.] in der Fassung von Art 5c des Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (Beitragsschuldengesetz) vom [X.] ([X.]), das am [X.] in [X.] getreten ist (Art 6 des Gesetzes). Die insoweit maßgebenden Vorschriften finden sich in den [X.]ätzen 4 und 4b des § 17c [X.].

§ 17c [X.] 4 [X.] lautet in dieser Neufassung: "Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 [X.]atz 1c des [X.] können durch Anrufung des [X.] überprüft werden. Aufgabe des [X.] ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der [X.] bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der [X.] berücksichtigt werden. Die [X.] und die Ersatzkassen und die [X.] sollen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden einigen; § 18a [X.]atz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Die [X.] und die Ersatzkassen vereinbaren mit der [X.] die näheren Einzelheiten zum Verfahren des [X.]." Der zum [X.] neu geschaffene § 17c [X.] [X.] hat folgenden Wortlaut: "Gegen die Entscheidungen der [X.] nach [X.]atz 2 Satz 3, [X.]atz 3 Satz 7 und [X.]atz 4a Satz 5 sowie des [X.] auf Bundesebene nach [X.]atz 3 und der [X.] nach [X.]atz 4 ist der [X.] gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 [X.]atz 1c des [X.] eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach [X.]atz 4 durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt."

2. Das [X.] hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil der Klageerhebung am 22.11.2013 kein Schlichtungsverfahren nach § 17c [X.] 4 iVm [X.] Satz 3 [X.] vorausgegangen sei. Diese Rechtauffassung trifft im Ergebnis nicht zu.

a) Richtigerweise ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, die Klage, deren durch die streitige Aufrechnungserklärung der Beklagten vom [X.] bestimmter Gegenstand die richtige Abrechnung von Leistungen der Klägerin anlässlich eines Behandlungsfalls aus dem Jahre 2009 ist, werde in zeitlicher Hinsicht vom Regelungsbereich des § 17c [X.] Satz 3 [X.] erfasst. Der [X.] folgt nicht der Auffassung, dass der Ausschluss von [X.] über "streitig gebliebene Krankenhausvergütungen" nur solche Krankenhausbehandlungen erfasst, die seit dem [X.] durchgeführt worden sind (so aber [X.]/Romeyke, NZS 2013, 733, 734). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem [X.]punkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, Vor § 143 Rd[X.]0e). Für eine Abweichung von diesem Grundsatz unter so weitgehender Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bieten Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Regelung keine hinreichenden Anhaltspunkte (so auch [X.], [X.]b 2014, 119, 121). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens die Sozialgerichte von einer Vielzahl von Streitigkeiten um die Abrechnung von Krankenhausleistungen entlasten wollte. Die Regelung über ein "obligatorisches Schlichtungsverfahren" auf Landesebene ist im Zuge der parlamentarischen Beratungen des [X.] in das Beitragsschuldengesetz aufgenommen worden (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom [X.], BT-Drucks 17/13947 [X.]). Der gewünschte Entlastungseffekt kann realistischerweise nur eintreten, wenn die Notwendigkeit der Anrufung des [X.] sofort eingreift. Nach dem typischen Ablauf von [X.] war damit zu rechnen, dass frühestens Ende 2014 Streitigkeiten aus der Abrechnung von Behandlungen aus der [X.] nach dem [X.] die Sozialgerichte hätten erreichen können. Dass auf die offenbar als dringend beurteilte Entlastung der Gerichte so lange hätte gewartet werden sollen, hätte angesichts der Schnelligkeit, mit der die Ergänzung des § 17c [X.] in das laufende Gesetzgebungsverfahren zu den Beitragsschulden eingefügt worden ist, zumindest eines Hinweises bedurft. Im Übrigen geht das B[X.] zur strukturell vergleichbaren vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung davon aus, dass für die materielle Rechtslage der [X.]punkt der ärztlichen Behandlungen oder Verordnungen maßgeblich ist, während etwa für die verwaltungsmäßige Zuständigkeit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (vgl B[X.]E 92, 283 = [X.]-2500 § 106 [X.], Rd[X.] 7 ff).

b) Zutreffend ist auch, dass es für das Eingreifen der Schichtungsregelung nicht darauf ankommt, ob das Krankenhaus mit der Klage unmittelbar eine "streitig gebliebene Vergütung" nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung iS des § 17c [X.] Satz 3 [X.] fordert, oder ob Streitgegenstand vordergründig eine an sich unstreitige Vergütung ist, gegen die die Krankenkasse mit einem Erstattungsanspruch wegen einer "streitig gebliebenen Vergütung" für eine andere Behandlung im selben Krankenhaus aufrechnet. Der Gesetzgeber will erreichen, dass die nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung streitig gebliebenen Vergütungsforderungen von Krankenhäusern im Wert von maximal 2000 Euro vor Eröffnung des Rechtsweges von einem Schlichtungsausschuss geprüft werden. Auf welchem technischen Weg diese Forderung gerichtlich geltend gemacht wird - ob als unmittelbarer Zahlungsanspruch oder als Rückforderungsanspruch, der im Wege einer Aufrechnung realisiert wird - ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.

c) An dieser Stelle braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob ein Schlichtungsverfahren nach § 17c [X.] Satz 3 [X.]B V auch dann durchgeführt werden muss, wenn die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch wegen einer aus ihrer Sicht ganz oder teilweise zu Unrecht beglichenen Krankenhausrechnung geltend macht, sie aber - [X.] wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots in einem Landesvertrag nach § 112 [X.] 2 [X.] b [X.]B V - daran gehindert ist, mit dem Erstattungsanspruch gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch des Krankenhauses aufzurechnen und deshalb im Rechtsstreit die Rolle des [X.] einnehmen muss. § 17c [X.] Satz 3 [X.] erfasst nach dem Wortlaut ("Klagen, mit denen … eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird") nur Vergütungsklagen der Krankenhäuser. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte es aber sachgerecht sein, die Regelung auf solche Erstattungsklagen der Krankenkassen entsprechend anzuwenden (so auch [X.], [X.]b 2014, 119).

3. Die Voraussetzungen der Regelungen des § 17c [X.] 4 iVm [X.] Satz 3 [X.] über die obligatorische Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens als besondere Prozessvoraussetzung, deren Nichterfüllung vor Klageerhebung zur Unzulässigkeit der Klage führt, sind im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Zum einen ist eine Abrechnungsprüfung durch den [X.] nach § 275 [X.] 1c [X.]B V nicht durchgeführt worden und war auch nicht durchzuführen. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck des § 17c [X.] 4 iVm [X.] Satz 3 [X.] sowie der Gesetzessystematik die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nur dann Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage, wenn der zuständige Schlichtungsausschuss auch tatsächlich von den Beteiligten angerufen werden kann. Das setzt seine Einrichtung, seine Arbeitsfähigkeit bzw Funktionsfähigkeit sowie deren förmliche Bekanntgabe voraus. Daran hat es hier gefehlt.

4. Die Durchführung eines vorherigen Schlichtungsverfahrens war hier nach dem Wortlaut des § 17c [X.] Satz 3 [X.] nicht erforderlich, weil das Gutachten des [X.] vom [X.] nicht auf einer Abrechnungsprüfung nach § 275 [X.] 1c [X.]B V beruht. Das Gesetz knüpft die Pflicht zur Schlichtung ausdrücklich an das nicht akzeptierte Ergebnis einer Abrechnungsprüfung nach § 275 [X.] 1c [X.]B V, nicht aber generell an Abrechnungsprüfungen durch den [X.], die § 275 [X.] 1 [X.] [X.]B V ermöglicht. Die Regelung des § 275 [X.] 1c [X.]B V ist indes auf die Prüfung der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen nach § 39 [X.]B V beschränkt (so auch [X.], [X.]b 2014, 119). Krankenhausaufenthalte auf anderer Rechtsgrundlage werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Dazu gehört auch die Behandlung und Pflege im Krankenhaus anlässlich einer stationären Entbindung. Rechtsgrundlage für die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft waren in der Vergangenheit die §§ 195 ff [X.] und sind seit der Integration dieser Vorschriften in das [X.]B V zum 30.10.2012 die §§ 24c ff [X.]B V. Besondere Regelungen zum Anspruch auf eine stationäre Entbindung waren erforderlich, weil Schwangerschaft und Mutterschaft grundsätzlich nicht als Krankheit iS der §§ 27 ff [X.]B V gelten und § 39 [X.]B V nur die Krankenhausbehandlung wegen einer Krankheit erfasst (vgl § 27 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]B V). Die Behandlung und Pflege anlässlich einer stationären Entbindung basierte früher auf § 195 [X.] 1 [X.] iVm § 197 [X.] und beruht nunmehr auf § 24c [X.] iVm § 24f [X.]B V. Diese Art der Krankenhausleistung kann auch nicht etwa als Unterform der Krankenhausbehandlung wegen einer Krankheit nach § 39 [X.]B V angesehen werden; denn nach § 197 Satz 2 [X.] und § 24f Satz 4 [X.]B V besteht während der [X.] der Entbindungsbehandlung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V. Mangels Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 275 [X.] 1c [X.]B V auf die Prüfung der Abrechnung von Entbindungsbehandlungen nach § 197 [X.] bzw § 24f [X.]B V aus. Demgemäß hat der erkennende [X.] bereits entschieden, dass ein Krankenhaus von der Krankenkasse nicht die Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 [X.] 1c Satz 3 [X.]B V verlangen kann, wenn die Prüfung des [X.] sich auf die Abrechnung einer Entbindungsbehandlung nach § 197 [X.] bzw § 24f [X.]B V bezogen und die Prüfung nicht zur Minderung des [X.] geführt hat. Die Aufwandspauschale ist auf [X.]-Prüfungen zu Krankenhausbehandlungen nach § 39 [X.]B V beschränkt (vgl Urteil vom 18.6.2014 - B 3 KR 10/13 R - zur [X.] in [X.] vorgesehen).

5. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Krankenhausbehandlung der Versicherten nach § 39 [X.]B V Gegenstand der Prüfung des [X.] gewesen wäre und deshalb der Wortlaut des § 17c [X.] Satz 3 [X.] der Anwendung dieser Regelung nicht entgegenstünde, hätte hier die unterbliebene Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die unmittelbare Klageerhebung am 22.11.2013 nicht gehindert. § 17c [X.] Satz 3 [X.] ist so zu verstehen, dass die prozessuale Sanktion der Unzulässigkeit der Klage nur dann eingreift, wenn das Schlichtungsverfahren nach § 17c [X.] 4 [X.] tatsächlich durchführbar ist. Das wiederum setzt die [X.] des [X.] voraus. Der Schlichtungsausschuss ist jedoch nur dann anrufbar, wenn er tatsächlich gebildet worden und auch funktionsfähig ist, was ua voraussetzt, dass Vereinbarungen zu den näheren Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens abgeschlossen und Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben getroffen worden sind (§ 17c [X.] 4 Satz 8 [X.]). Ferner muss die Funktionsfähigkeit bekanntgegeben werden. Die [X.] des [X.] stellt eine ungeschriebene, aber verfassungsrechtlich gebotene Anwendungsvoraussetzung für den Ausschluss der unmittelbaren Anrufung des Sozialgerichts dar.

a) Die vom [X.] für richtig gehaltene Auslegung des § 17c [X.] 4 iVm [X.] [X.] beruht auch auf dessen historischer Entwicklung (dazu insbesondere [X.], NZS 2014, 601, 602). Der jetzt mit der Überschrift "Prüfung der Abrechnung von [X.], Schlichtungsausschuss" versehene § 17c [X.] war in seiner Ursprungsfassung durch das Fallpauschalengesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 1412) nur mit "Prüfung der Abrechnung von [X.]" betitelt. Die Vorschrift enthielt Regelungen zum Schutz des [X.]systems vor Falschabrechnungen, insbesondere durch die stichprobenartige Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Die Einhaltung der in § 17c [X.] 1 [X.] aufgeführten Pflichten des Krankenhauses, nämlich die Vermeidung von Fehlbelegung ([X.]), das Unterbleiben vorzeitiger Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen ([X.]) sowie die ordnungsgemäße Abrechnung der nach § 17b [X.] vergüteten [X.] ([X.]), konnte nach § 17c [X.] 2 [X.] von den Krankenkassen durch Einschaltung des [X.] strichprobenartig geprüft werden, wobei der Prüfauftrag eine Mehrheitsentscheidung der Krankenkassen erforderte. Bei der Prüfung ging es um eine verdachtsunabhängige Kontrolle von im Voraus nicht festgelegten Behandlungsfällen. Zweck des Verfahrens war die Prüfung des Verhaltens eines Krankenhauses in seiner Gesamtheit, vor allem aber bezogen auf die Prüfung der Abrechnung von [X.]. Dieses gesonderte ganzheitliche Prüfverfahren, das nur ein Element im System der Krankenhausprüfungen darstellte ([X.], NZS 2012, 1 ff) und für das auch damals schon ein Schlichtungsverfahren vorgesehen war (§ 17c [X.] 4 [X.] idF des [X.]), ist in der Praxis allerdings kaum angewandt worden; denn die Krankenkassen bevorzugten die jeweils aktuelleren, einen größeren wirtschaftlichen Erfolg versprechenden [X.] nach § 275 [X.]B V, die deshalb auch mit der [X.] ein immer größeres Ausmaß angenommen haben.

b) Mit der Neufassung des § 17c [X.] durch das Beitragsschuldengesetz hat der Gesetzgeber zum [X.] die Konsequenzen aus der weitgehenden Nichtanwendung der Norm gezogen und die [X.] ersatzlos gestrichen. Im Gegenzug sollte die Einzelfallprüfung nach § 275 [X.]B V verbessert werden. § 17c [X.] 2 [X.] beauftragt nunmehr die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene, das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 [X.] 1c [X.]B V zu regeln. Die [X.] wurden in geänderter Form beibehalten. Nach § 17c [X.] 3 [X.] bilden der [X.] und die [X.] einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene, dem das [X.] und das [X.] ([X.]) als Mitglieder ohne Stimmrecht angehören. Aufgabe dieses bundesweit agierenden [X.] ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 17c [X.] 3 Satz 2 [X.]).

c) In § 17c [X.] 4 [X.] sind die [X.] auf Landesebene normiert. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung der Ergebnisse der [X.]-Prüfungen nach § 275 [X.] 1c [X.]B V. Dabei ist die Anrufung eines [X.] nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern den Beteiligten freigestellt (sie "können" ihn anrufen, vgl § 17c [X.] 4 Satz 1 [X.]), wenn die streitige Forderung nach Durchführung der [X.]-Prüfung (noch) mindestens 2000,01 Euro beträgt. Hingegen ist ein Schlichtungsverfahren als Voraussetzung für die Erhebung einer Vergütungsklage vor dem Sozialgericht zwingend vorgeschrieben, wenn eine Forderung von bis zu 2000 Euro streitig ist (§ 17c [X.] Satz 3 [X.]). Hintergrund dieser Neuregelung war die zunehmende Belastung der Sozialgerichte mit Vergütungsstreitigkeiten als Folge von [X.]-Prüfungen. Insoweit hatte auch die Einführung der Aufwandspauschale von zunächst 100 Euro (vgl Art 1 [X.]85 Buchst a [X.] vom [X.], [X.] 378) und von derzeit 300 Euro (vgl Art 3 [X.] 8a des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom [X.], [X.] 534), die von den Krankenkassen grundsätzlich dann zu zahlen ist, wenn eine [X.]-Prüfung zu einer Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V nicht zur Minderung des [X.] führt, keine wirklich zufriedenstellende Situation herbeigeführt. Die in der Vergangenheit zu beobachtende Ausweitung der [X.] mit nachfolgendem Anstieg der Klageverfahren ist mit diesem Steuerungselement weder gestoppt noch gar rückgängig gemacht worden. Dem sollte durch eine verpflichtende Einleitung eines Schlichtungsverfahrens abgeholfen werden.

d) [X.], die [X.] auf Landesebene würden alsbald ihre Arbeit aufnehmen und so zu einer deutlichen Verringerung der Vergütungsklagen beitragen, hat sich nicht erfüllt. Wegen der sehr geringen praktischen Bedeutung der alten [X.] waren Anfang 2013 ohnehin nur in acht Bundesländern [X.] nach § 17c [X.] 3 [X.] (idF des [X.]) installiert ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] <[X.]>, [X.] und [X.], vgl [X.]/Romeyke, NZS 2013, 733, 734). Für die Fortsetzung ihrer Arbeit als Schlichtungsausschuss zur Überprüfung von einzelfallbezogenen [X.]-Prüfungen nach § 275 [X.] 1c [X.]B V ab [X.] hätte es dort in rechtlicher Hinsicht nur noch der Vereinbarungen der [X.] und der Ersatzkassen zu den Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens gemäß § 17c [X.] 4 Satz 8 [X.] bedurft. In den restlichen acht Bundesländern existierten mangels tatsächlichen Bedarfs gar keine [X.] zur [X.]. Dort mussten diese Ausschüsse neu eingesetzt werden, und zusätzlich waren Vereinbarungen zu den Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens abzuschließen. Außerdem musste auf jeden Fall die Funktionsfähigkeit der [X.] in personeller und sachlicher Hinsicht hergestellt werden. Da sich die Selbstverwaltungspartner aber immer schon gegen die Einführung des neuen Schlichtungsverfahrens nach § 17c [X.] 4 [X.] ausgesprochen hatten und die Aufsichtsbehörden sich weitgehend passiv bzw abwartend verhielten, waren bis Mitte 2014 in keinem Bundesland arbeitsfähige [X.] zur Einzelfallprüfung vorhanden. Zudem war bei der Reform des § 17c [X.] 4 [X.] möglicherweise nicht hinreichend bedacht worden, dass die [X.] angesichts der neuen Aufgaben einer anderen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung bedurften als die früheren, nur selten tagenden Ausschüsse zur [X.]. Insbesondere die Finanzierungsfragen blieben ungelöst und blockierten die Arbeitsfähigkeit der [X.]. Der Gesetzgeber hat hierauf durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und [X.] <[X.]> vom 21.7.2014 - [X.] 1133) reagiert. Gemäß § 17c [X.] 4 Satz 8 [X.] sind in den abzuschließenden Vereinbarungen zu den Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens nunmehr auch Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben zu treffen. Sofern diese Vereinbarungen nicht zustande kommen, entscheidet gemäß § 17c [X.] 4 Satz 9 [X.] die [X.] nach § 18a [X.] 1 [X.], wenn eine Vertragspartei dies beantragt.

e) Entscheidende Bedeutung kommt im hier maßgeblichen Zusammenhang dem durch das [X.] ebenfalls neu geschaffenen § 17c [X.] 4 Satz 10 [X.] zu: "Wenn bis zum 31. August 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist die Aufgabe des [X.] bis zu seiner Bildung übergangsweise von der [X.] nach § 18a [X.] 1 wahrzunehmen." Überdies kann diese [X.] für die Übergangszeit unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 17c [X.] 4 Satz 3 [X.] einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten (§ 17c [X.] 4 Satz 11 [X.]). Die [X.], die im Streitfall zur Festsetzung des [X.] nach § 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und weiterer Vergütungstatbestände für das einzelne Krankenhaus sowie des [X.] gemäß § 10 KHEntgG berufen ist, ist also ab [X.] in der neuen Funktion als Schlichtungsausschuss auch für die Beurteilung von [X.]-Prüfungen und deren Konsequenzen zuständig, und zwar bis zum [X.]punkt der [X.] eines regulären [X.] (§ 17c [X.] 4 Satz 10 [X.]) oder der vorübergehenden Installierung eines vorläufigen [X.] (§ 17c [X.] 4 Satz 11 [X.]).

Diese Regelung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber an der "Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Streitigkeiten unterhalb einer Bagatellgrenze von 2000 Euro" (BT-Drucks 17/13947 [X.]) festhalten will und nicht vor der mehr oder weniger deutlich zum Ausdruck kommenden passiven Haltung der Vertragsparteien kapituliert. Diese gesetzgeberische Zielsetzung hat indessen die weitgehende faktische Funktionsunfähigkeit der [X.] nicht unmittelbar beseitigt, sondern zunächst nur den Weg dahin freigemacht. In der Begründung zu dem erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen des [X.] eingefügten Art 16a, der die Ergänzung des § 17c [X.] enthält, ist ausgeführt, bisher (dh bis zum [X.], dem Tag der [X.] der Beschlussempfehlung des [X.] für Gesundheit) hätten die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene noch keinen arbeitsfähigen Schlichtungsausschuss eingerichtet (BT-Drucks 18/1657 [X.]).

6. Folge der (offenbar bundesweit) fehlenden Arbeitsfähigkeit der [X.] nach § 17c [X.] 4 [X.] ist die Unanwendbarkeit der Sperrklausel des § 17c [X.] Satz 3 [X.] auf [X.], die ab [X.] erhoben worden sind. Auch im vorliegenden Fall war die Durchführung einer Schlichtung keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage, weil ein solches Verfahren in [X.] tatsächlich nicht durchführbar war. Klagen sind so lange nicht unzulässig, wie nicht tatsächlich arbeitsfähige [X.] angerufen werden können.

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vorschreiben darf, dass vor Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss ([X.] vom [X.] - 1 BvR 1351/01 - [X.]K 10, 275). Die dazu erforderliche gesetzliche Grundlage in § 15a EGZPO hat das [X.] ebenso wenig beanstandet wie die Umsetzung im [X.]. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 51 [X.] 1 [X.] [X.]G gilt nichts anderes, zumal für eine Vielzahl dieser Streitigkeiten schon immer vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen war und ist (§ 78 [X.]G). Dass der Gesetzgeber auch bei den krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen sich Krankenhäuser und Krankenkassen im [X.] gegenüberstehen und deshalb § 78 [X.]G nicht anwendbar ist, der Klagerhebung eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschalten darf, unterliegt deshalb keinem Zweifel.

Indessen gelten auch für eine solche außergerichtliche Streitschlichtung im öffentlich-rechtlich gestalteten [X.] die Grenzen, die das [X.] für den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte hervorgehoben hat. Insoweit ist hier von Bedeutung, dass eine obligatorische Streitschlichtung in keinem Fall den Zugang zu den staatlichen Gerichten versperren darf. Im Zusammenhang mit dem Verzicht des [X.] Gesetzgebers auf die öffentliche Zustellung der Ladung zu einem Schlichtungstermin hat das [X.] ausgeführt, dem Kläger dürfe auch im Schlichtungsverfahren die Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage nicht verwehrt werden ([X.], [X.]K 10, 275, 281 f = Juris Rd[X.] 41). Dem dient nach Ansicht des [X.] insbesondere die förmliche Erfolglosigkeitsbescheinigung, die die Schlichtungsstelle in [X.] in jedem Fall ausstellen muss, wenn innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anrufung kein Verfahren hat durchgeführt werden können. Es bedarf hier keiner näheren Prüfung, ob diese teilweise deskriptiven Ausführungen des [X.] im Rahmen der Beurteilung der vom Gericht konkret geprüften landesrechtlichen Normen zugleich eine verbindliche Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Grenzen für obligatorische Schlichtungsverfahren beschreiben. Jedenfalls ergibt sich daraus in Verbindung mit den Darlegungen des [X.] zur Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes, dass kein potenzieller Kläger durch die Verpflichtung zur Anrufung einer Schlichtungsstelle auf nicht absehbare [X.] an einer Klagerhebung gehindert werden darf. Für die hier maßgebliche Regelung des § 17c [X.] 4 Satz 3 [X.] folgt daraus, dass die Klägerin vor Erhebung ihrer Klage kein Schlichtungsverfahren durchführen musste.

Das beruht zunächst ganz vordergründig auf dem Umstand, dass ein solches Verfahren nicht durchführbar ist, weil es in [X.] keinen Schlichtungsausschuss gab, den die Klägerin hätte anrufen können. Erste und schlichthin unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass eine obligatorische Schlichtung unter Beachtung der Gewährleistung des Art 19 [X.] 4 GG und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 [X.] 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip, dazu [X.]E 88, 118, 123; 107, 395, 404 = [X.]-1100 Art 103 [X.] Rd[X.]3) zulässig ist, ist, dass sie überhaupt und in angemessener [X.] durchgeführt werden kann. Das war zum [X.]punkt der Klageerhebung (November 2013) weder in [X.] möglich, wie das nicht einmal zustellbare Schlichtungsbegehren der Klägerin vom 24.3.2014 belegt, noch sonst im [X.], wie sich aus der Begründung des [X.] vom [X.] im Rahmen der Beratungen zum [X.] (BT-Drucks 18/1657 [X.]) ergibt.

b) Daraus ergibt sich weiterhin, dass alle bis zum 31.8.2014 unmittelbar erhobenen Klagen auf Vergütungen iS des § 17c [X.] Satz 3 [X.] ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens zulässig sind. Zwar tritt infolgedessen der vom Gesetzgeber gewünschte Entlastungseffekt für die Sozialgerichte nicht ein, doch muss das in Kauf genommen werden. Eine Entlastung der Gerichte um den Preis einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes lässt das Grundgesetz nicht zu. Soweit im Schrifttum dazu die Auffassung vertreten wird, eine solche Verletzung drohe nicht, weil Forderungen der Krankenhäuser nach Anrufung eines [X.] auch dann nicht verjähren könnten, wenn ein solcher Ausschuss nicht existiert (so [X.] [X.], [X.]b 2014, 119, 122), folgt der [X.] dem nicht. "Effektiver Rechtsschutz" meint nicht lediglich dauerhaften Schutz vor Verjährung, sondern garantiert die gerichtliche Prüfung streitiger Ansprüche als Voraussetzung ihrer tatsächlichen Durchsetzbarkeit. Selbst wenn der hier streitige Vergütungsanspruch nicht verjähren sollte, nachdem von der Klägerin ein (nicht existierender) Schlichtungsausschuss angerufen worden ist (vgl das [X.] vom 24.3.2014), kommt die Klägerin der Durchsetzung ihres Anspruchs aber ohne Klageerhebung keinen Schritt näher.

Im Übrigen dürfte die Hemmungswirkung in entsprechender Anwendung des § 204 [X.] 1 [X.] 4 [X.] nicht eintreten, wenn auf Landesebene der Schlichtungsausschuss nicht funktionsfähig eingerichtet ist. Ein Fall "höherer Gewalt" iS des § 206 [X.] liegt ersichtlich nicht vor, wenn [X.] nicht errichtet werden: die Rechtspflege steht dann nämlich nicht still, weil die zur Entscheidung berufenen Gerichte handlungsfähig sind und es auch ab [X.] waren.

c) Die nun zur Entscheidung stehende Klage ist auch nicht unzulässig geworden, nachdem der Gesetzgeber durch das [X.] § 17c [X.] 4 [X.] um die Sätze 9 bis 11 ergänzt und bestimmt hat, dass die [X.]n nach § 18a [X.] 1 [X.] ab dem [X.] die Funktion der [X.] übernehmen, solange diese nicht errichtet sind. Zulässig erhobene Klagen bleiben nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen auch dann grundsätzlich zulässig, wenn sie Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllen, die erst nach Klageerhebung normiert worden sind ([X.], 887; Piekenbrock, [X.], 3476; [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl 2014, § 17 [X.], Rd[X.]).

d) Im Übrigen sind auch seit dem [X.] erhobene Klagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen zunächst noch ohne Anrufung der [X.] nach § 18a [X.] 1 [X.] oder eines [X.] zulässig. Im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] ist darauf hingewiesen worden, dass die vorgesehenen Regelungen erst gewährleisten sollen, dass die schon lange bestehenden [X.]n nach § 18a [X.] 1 [X.] die notwendigen Anordnungen für die Errichtung und Finanzierung des Schiedsausschusses erlassen, einen vorläufigen Schlichtungsausschuss errichten oder übergangsweise die Aufgaben des [X.] selbst übernehmen (BT-Drucks 18/1657 [X.]/72). Das heißt im Umkehrschluss, dass zumindest der zuständige [X.] davon ausging, dass jedenfalls nicht gesichert ist, dass ab dem [X.] effektiv und zeitnah ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann. Zudem ist nicht geklärt, welches der im § 17c [X.] 4 Sätze 9 bis 11 [X.] angesprochenen Gremien zunächst das Schlichtungsverfahren durchführt. Diese Unklarheiten lassen es im hohen Maße als unsicher erscheinen, dass die Anforderungen des [X.] an eine obligatorische Schlichtung vor Eröffnung des Rechtsweges schon jetzt erfüllt sind. Deshalb muss zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl [X.]E 88, 118, 123) eine förmliche Bekanntgabe erfolgen, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des [X.] zu bewältigen.

Folglich greift die Sperre des § 17c [X.] Satz 3 [X.] erst ein, wenn die [X.] oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen [X.]en und den Verbänden der Krankenkassen förmlich angezeigt haben, dass sie "funktionsfähig errichtet" sind ([X.]) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen können ([X.]n). Dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird nicht hinreichend entsprochen, wenn die betroffenen Krankenhausträger und Krankenkassen erst recherchieren müssen, ob ein Ausschuss besteht und auch arbeitsfähig ist. Die "Anzeige" als Mitteilung mit rechtlicher Außenwirkung ist etwa in § 116b [X.] 2 Satz 1 [X.]B V ausdrücklich vorgesehen. Dem steht [X.] die "Mitteilung" nach § 115b [X.] 2 Satz 2 [X.]B V gleich. Auch die Regelung im § 13 [X.] 1 Satz 2 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes [X.], das Gegenstand der Kammerentscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvR 1351/01 - aaO, Rd[X.] 41) gewesen ist, sieht eine förmliche Mitteilung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung vor. Das lässt erkennen, dass es im Interesse der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, die scharfe Sanktion der Unzulässigkeit einer Klage wegen unterlassener Anrufung einer Schlichtungsstelle an transparente, formalisierte und leicht überprüfbare Kriterien zu binden. Das erfordert im Anwendungsbereich des § 17c [X.] Satz 3 [X.] eine förmliche Mitteilung des zuständigen oder als (vorübergehend) zuständig bestimmten Gremiums an die jeweiligen [X.] und die [X.]. Dort kann sich jedes Krankenhaus und jede Krankenkasse verlässlich und mit zumutbarem Aufwand informieren, ob ein Schlichtungsverfahren tatsächlich durchgeführt werden kann und - [X.] - bei welchem Gremium; dass dazu auch Angaben über die Erreichbarkeit dieses Gremiums erforderlich sind, versteht sich von selbst. Deshalb bleiben auch Klagen, die zu einem [X.]punkt erhoben sind oder künftig erhoben werden, in dem die [X.] bzw [X.]n (noch) nicht förmlich ihre Funktionsfähigkeit angezeigt haben, zulässig, auch wenn vor Erledigung des gerichtlichen Verfahrens die Funktionsfähigkeit dieser Gremien sichergestellt wird.

e) Gegen die im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebotene Bindung des Klageausschlusses gemäß § 17c [X.] Satz 3 [X.] an eine förmliche Mitteilung der Arbeitsfähigkeit des jeweils zuständigen Schlichtungsgremiums kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, auf diese [X.]e könnten die Vertragsparteien im Krankenhausbereich auf Landesebene die gewollte Entlastung der Sozialgerichte auf Dauer verhindern. Dagegen spricht schon die Gesetzesentwicklung im Jahr 2014. Der Bundesrat hatte im Zuge der Beratungen des [X.] die Streichung der Bestimmung über das obligatorische Schiedsverfahren vorgeschlagen, weil dieses auf Landesebene "nicht angenommen" werde und sich als Hindernis für die Durchsetzung "berechtigter Forderungen" der Krankenhäuser erweise (BT-Drucks 18/1579 [X.]). Dem ist die Bundesregierung ausdrücklich entgegengetreten, hat das Konfliktlösungspotential des Schlichtungsverfahrens hervorgehoben und Verbesserungen der Umsetzung angekündigt (BT-Drucks 18/1579 [X.]). Wenige Tage nach [X.] dieser Stellungnahme ist dann im Gesundheitsausschuss des [X.] - wohl im Wege einer Formulierungshilfe der Bundesregierung - die als Art 16a [X.] Gesetz gewordene Änderung des § 17c [X.] 4 [X.] eingebracht worden. Daraus ist abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber den Erfolg des Schlichtungsverfahrens will und deshalb den hinhaltenden Widerstand der Vertragsparteien auf Landesebene nicht weiter hinnehmen kann. Der [X.] ist überzeugt, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden dies den Vertragsparteien auf Landesebene ggf mit dem gebotenen Nachdruck verdeutlichen werden. Die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes durch Verweisung der Krankenhäuser auf nicht arbeitsfähige [X.] ist deshalb weder ein auf mittlere Sicht erforderliches, noch im Übrigen ein verfassungskonformes Druckmittel.

7. Weiterhin hat die Entscheidung des Gesetzgebers, zumindest vorübergehend die [X.]n nach § 18a [X.] 1 [X.] mit der Wahrnehmung der Aufgaben der [X.] zu betrauen, zur Folge, dass einige der offenen Fragen zur Umsetzung des Verfahrens vor den [X.]n geklärt sind. Das betrifft vor allem die Rechtsnatur der "Entscheidung" iS des § 17c [X.] Satz 1 [X.].

a) Die [X.] nach § 18a [X.] 1 [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.]s eine Behörde im Sinne des Verfahrensrechts, die durch Verwaltungsakt (§ 31 [X.]B X) entscheidet. Das kann dann für die [X.], deren Funktion die [X.] nach § 18a [X.] 1 [X.] in unveränderter Ausgestaltung und Zusammensetzung zunächst übernehmen soll, nicht anders beurteilt werden. Diese Auffassung hat zur Folge, dass eine Klage "gegen die Entscheidung des [X.] nach § 17c [X.] 4 [X.]" gegen diesen Ausschuss zu richten ist.

Die Behördeneigenschaft der [X.] nach § 18a [X.] 1 [X.] hat der [X.] bereits bejaht (B[X.]E 107, 123, 129 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]9). Der Klage unmittelbar gegen diese [X.] bei Schiedssprüchen zu Budgets und [X.] steht nur entgegen, dass diese Entscheidungen genehmigt werden müssen (§ 14 KHEntgG), weshalb die Klagen gegen die Genehmigungsbehörde bzw deren Rechtsträger zu richten sind (BVerwGE 94, 301). Da im Anwendungsbereich des § 17c [X.] 4 [X.] eine staatliche Genehmigung nicht vorgesehen ist und in § 17c [X.] Satz 2 [X.] ausdrücklich die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen die Entscheidungen des [X.] nach [X.] 4 ausgeschlossen wird, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz so ausgestalten wollte, dass Klagen unmittelbar gegen die "Entscheidungen" (Verwaltungsakte) der [X.] zu erheben sind, die ohne die Klageerhebung bestandskräftig werden (so auch [X.], NZS 2014, 601, 604).

b) Der [X.] verkennt nicht, dass die Qualifizierung der "Entscheidungen" der [X.] als Verwaltungsakte und die Eröffnung einer Klagemöglichkeit gegen den Ausschuss umstritten ist und kein völlig widerspruchsfreies Konzept erkennen lässt. [X.] ist insbesondere, dass sich nunmehr die [X.] bei Auseinandersetzungen über streitig gebliebene Vergütungen grundlegend danach unterscheiden, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Ist das der Fall, muss der Beteiligte, der mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, Klage gegen den Schlichtungsausschuss erheben. Ist kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, weil der Ausschuss wegen Überschreitung der Grenze der streitigen Vergütung von 2000 Euro nicht angerufen werden musste, bleibt es bei der unmittelbaren Klagemöglichkeit im [X.] (vgl [X.], [X.]b 2014, 119, 123). Ob diese Konsequenz im Gesetzgebungsverfahren gesehen und als unvermeidlich hingenommen wurde, vermag der [X.] nicht zu beurteilen. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens nach § 17c [X.] [X.] als schiedsamtsähnliches Verfahren kein redaktionelles Versehen, das die Rechtsprechung korrigieren könnte.

c) Die seit langem im [X.]B V implantierten Mechanismen zur Lösung von Konflikten der Vertragspartner im Krankenversicherungsrecht lassen sich vereinfacht den Typen "Schiedsamt" und "Vertragshelfer" zuordnen. Das in § 89 [X.]B V geregelte Schiedsamtsverfahren hat in Gesetz und Rechtsprechung klare Konturen: Das Schiedsamt ist Behörde, seine Entscheidungen sind (auch) Verwaltungsakte, die bestandskräftig werden, wenn sie von keinem Beteiligten fristgerecht angefochten werden. Klagen sind gegen das Schiedsamt zu richten, die Beteiligten des Schiedsverfahrens sind iS des § 75 [X.] 2 [X.]G zum Verfahren notwendig beizuladen. Das alternative Modell einer reinen Vertragshelferlösung ist in § 132a [X.] 2 Satz 6 [X.]B V realisiert. Für einen begrenzten, punktuell zu lösenden Konflikt wird eine Schiedsperson eingesetzt, diese ist nicht Behörde, sondern gestaltet einen Vertrag, und mit der Festlegung des Inhalts dieses Vertrages ist ihre Aufgabe erledigt. Klagen sind nicht gegen sie, sondern gegen den jeweils anderen Vertragspartner zu richten. Nachdem der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 25.11.2010 (B[X.]E 107, 123, 129 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]9) diese grundlegenden Unterschiede dargestellt hatte, hat der Gesetzgeber in verschiedenen Regelungsbereichen des Krankenversicherungsrechts reagiert. Durch das [X.] ([X.] 2983) wurde zum 1.1.2012 § 73b [X.] 4a [X.]B V durch die Änderung von Satz 4 und die Anfügung von Satz 5 deutlich in Richtung auf das Modell "Vertragshelfer" ausgerichtet, nachdem das zuvor kontrovers beurteilt worden war. Noch eindeutiger dem Vertragshelfermodell zugeordnet ist die mit dem [X.] ([X.]) eingeführte Schlichtungsregelung in § 65c [X.] 6 Sätze 8 bis 12 [X.]B V zur Höhe der Vergütung für eine Meldung an das klinische Krebsregister. Eine unabhängige Schiedsperson, auf die sich die Vertragsparteien verständigen sollen, legt die Vergütung fest. Kommt eine Einigung über die Schiedsperson nicht zustande, wird diese vom [X.] bestimmt. Die Klage gegen diese Bestimmung hat keine aufschiebende Wirkung; Klagen gegen die von der Schiedsperson festgelegte Vergütung richten sich gegen einen der Vertragspartner, nicht gegen die Schiedsperson.

Wenige Wochen nach Inkrafttreten des § 65c [X.] 6 [X.]B V ist die Schlichtungsregelung in § 17c [X.] 4 und [X.] [X.] im [X.] beschlossen worden, die an zentralen Stellen von der Vertragshelferkonzeption abweicht. In [X.] ist eine Regelung über "Klagen gegen die [X.]" nach [X.] 4 getroffen worden. Diese Klagen haben keine aufschiebende Wirkung, was impliziert, dass die Entscheidungen der Ausschüsse Verwaltungsakte sind, weil sich die aufschiebende Wirkung iS des § 86a [X.] 1 [X.]G auf Anfechtungsklage und Widerspruch bezieht. Auch die Regelung über den Ausschluss des Vorverfahrens in § 17c [X.] [X.] deutet auf eine Entscheidung durch Verwaltungsakt hin, weil § 78 [X.]G das Vorverfahren nur im Zusammenhang mit Klagen gegen und auf Erlass von Verwaltungsakten normiert. Es kann dem Gesetzgeber schlechthin nicht entgangen sein, dass er damit die Fragen, die bei der Entscheidung für oder gegen eine schiedsamtsähnliche Konfliktlösung eine Rolle spielen, im Sinne einer Anlehnung an das Modell des [X.] und explizit anders als bei einer Vertragshelferlösung beantwortet hat.

Mit der Ergänzung des § 17c [X.] 4 durch das [X.] vom 21.7.2014 hat der Gesetzgeber das Konzept einer behördlichen Schlichtungsentscheidung durch Verwaltungsakt weiter entwickelt, indem er zumindest vorübergehend die Kompetenz zur Schlichtung auf die [X.] nach § 18a [X.] 1 [X.] übertragen hat, die nach der Rechtsprechung des [X.]s eine Behörde ist und durch Verwaltungsakt entscheidet. Vor allem hat der Gesetzgeber damit die Schlichtung einer permanent existierenden, paritätisch besetzten und rechtlich verfassten Einrichtung übertragen und gerade nicht einer Schieds- oder [X.], der eine konkrete, einmalig zu erledigende Aufgabe übertragen wird. Ob sich das Vertragshelfermodell überhaupt für die Schlichtung iS des § 17c [X.] 4 [X.] als einer Daueraufgabe mit mutmaßlich hohem Geschäftsanfall eignet, ist fraglich. Jedenfalls fehlt jeder Ansatzpunkt im Gesetz, wie eine rein vermittelnde Schlichtung ohne abschließende Entscheidung im Rahmen des § 17c [X.] [X.] rechtlich umgesetzt werden könnte. Insbesondere wäre unklar, wann im Falle des potenziellen Scheiterns der Schlichtung der Klageweg eröffnet wäre. Das mindestens muss bestimmbar sein, wenn effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein soll.

8. Da die Klage nach alledem zulässig ist, hätte der [X.] eine abschließende Entscheidung in der Sache nur treffen können, wenn die vom [X.] getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hierzu ausgereicht hätten. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch eine abschließende negative Entscheidung war ausgeschlossen, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verwirkung des Vergütungsanspruchs (§ 69 [X.] 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 242 [X.]) unbegründet war. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch war auch nicht verjährt.

a) Streitgegenstand ist hier vordergründig nicht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der im November 2009 erfolgten [X.], der mit der Zahlung des Rechnungsbetrags am 17.12.2009 erloschen war, sondern ein von der Klägerin noch zu konkretisierender, ansonsten aber unstreitiger Vergütungsanspruch aus der 2010 erfolgten stationären Behandlung eines anderen Versicherten, dessen Erlöschen durch Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch der Beklagten aus der bezahlten [X.] aus dem Jahre 2009 streitig ist. Der streitgegenständliche Vergütungsanspruch aus dem [X.] war nicht verjährt, als die Klage am 22.11.2013 erhoben worden ist. Die aus der entsprechenden Anwendung des § 45 [X.] 1 [X.]B I folgende vierjährige Verjährungsfrist (stRspr, zuletzt B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]5) begann erst am 1.1.2011 (§ 45 [X.] 2 [X.]B I iVm § 199 [X.] 1 Satz 1 [X.]) und reichte deshalb bis zum 31.12.2014, war also am 22.11.2013 bei Weitem noch nicht abgelaufen. Den Einwand der Verjährung hat die Beklagte daher auch zu Recht nicht erhoben.

b) Der Vergütungsanspruch war am 22.11.2013 aber auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere [X.] hindurch (aber noch innerhalb der Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich auf die [X.] eingerichtet hat und er sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde ([X.], 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298; [X.]/Grüneberg, [X.], 73. Aufl 2014, § 242 Rd[X.] 87 ff). Die Verwirkung ist damit ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (BGHZ 25, 47, 51 f). Demgemäß müssen für die Verwirkung eines Rechts stets drei Voraussetzungen erfüllt sein (B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8; B[X.] [X.]-2500 § 276 [X.]), dh ein "[X.]moment", ein "Umstandsmoment" und zusätzlich eine faktische und rechtliche Untätigkeit des [X.]. Im Einzelnen gilt:

-       

[X.]moment: Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss eine längere [X.] verstrichen sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

-       

Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand): Der Schuldner hat sich darauf eingestellt, der Gläubiger werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht gegenwärtig und auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird.

-       

Untätigkeit des Berechtigten: Während des für die Verwirkung erforderlichen [X.]raums darf der Berechtigte nichts zur Durchsetzung seines Rechts getan haben. So ist die Verwirkung ausgeschlossen, wenn er [X.] durch Mahnung, Widerspruch oder in sonstiger [X.]e zu erkennen gegeben hat, dass er auf seinem Recht beharrt.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn es fehlt am Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand).

Der eingeklagte Vergütungsanspruch resultiert aus einem Behandlungsfall aus dem [X.]. Mit der Rechnungsstellung ist der Anspruch fällig geworden. Die Rechnungserteilung ist zwar vom [X.] nicht ausdrücklich festgestellt worden, aber als gegeben zu unterstellen, weil ansonsten die erklärte Aufrechnung in Höhe von 1018,30 Euro mangels konkreter Gegenforderung technisch gar nicht möglich gewesen wäre. In der [X.] zwischen der Aufrechnung ([X.]) und der Klageerhebung (22.11.2013) sind 3 Jahre und 4 Monate vergangen.

In diesem [X.]raum hat die Klägerin durch ihr Verhalten der Beklagten jedoch keinen Anlass gegeben darauf zu vertrauen, sie werde die Aufrechnung letztlich akzeptieren und deshalb von der weiteren Verfolgung des Vergütungsanspruchs absehen. Dabei kann sogar offenbleiben, ob ihr Schreiben vom 11.11.2010 über die Abgabe der Unterlagen zum Behandlungsfall P an den Geschäftsbereich [X.] zur Prüfung der behaupteten Überzahlung bei der Beklagten eingegangen ist, was diese bestreitet. Ebenso kann die Frage offenbleiben, ob der Vergütungsanspruch von der Klägerin zu der auf dem 21.11.2013 angesetzten, von der Beklagten aber am [X.] abgesagten [X.] angemeldet worden war. Selbst wenn beide die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs ausdrückenden Handlungen der Klägerin unterblieben (bzw nicht zu belegen) wären, fehlt es an einem der Klägerin zuzurechnenden Vertrauenstatbestand, sie werde die Forderung nicht mehr geltend machen. Sie wäre dann zwar 3 Jahre und 4 Monate untätig geblieben, womit das reine [X.]moment erfüllt gewesen sein dürfte, es fehlt aber am Umstandsmoment. Ein reiner [X.]ablauf kann nur zur Verjährung, nicht aber zur Verwirkung führen.

Ein Vertrauenstatbestand wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin zu einer beschleunigten Geltendmachung ihrer Rechte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet gewesen wäre und diese Frist vor der Klageerhebung am 22.11.2013 abgelaufen gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Das für die Beziehungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen maßgebende Beschleunigungsgebot gibt den Krankenhäusern zwar nur ein sehr eingeschränktes Recht zur Korrektur einer bereits erteilten Schlussrechnung, um eine Nachforderung geltend zu machen; solche Korrekturen sind grundsätzlich auf den Ablauf des dem Behandlungszeitraum folgenden Kalenderjahres begrenzt (B[X.]E 105, 150 = [X.]-2500 § 109 [X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]7 und 28; B[X.] [X.]-2500 § 276 [X.]). Ein Krankenhaus kann aber die Forderung aus einer Schlussrechnung außerhalb von [X.] prinzipiell bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen; denn der reine [X.]ablauf bewirkt keinen Vertrauenstatbestand.

9. Das [X.] wird im Zuge der erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 3 KR 7/14 R

08.10.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 25. März 2014, Az: S 182 KR 2450/13, Urteil

§ 17c Abs 2 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 3 S 2 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 8 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 9 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 10 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 11 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4b S 3 KHG vom 15.07.2013, § 18a Abs 1 KHG, § 24c Nr 3 SGB 5, §§ 24cff SGB 5, § 24f SGB 5, § 39 SGB 5, § 65c Abs 6 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 73b Abs 4a SGB 5, § 89 SGB 5, § 132a Abs 2 S 6 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5, § 195 Abs 1 Nr 3 RVO, §§ 195ff RVO, § 197 S 2 RVO, § 45 Abs 1 SGB 1, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 206 BGB, § 242 BGB, § 31 SGB 10, § 78 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014, Az. B 3 KR 7/14 R (REWIS RS 2014, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2345

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