Bundespatentgericht, Urteil vom 04.08.2022, Az. 2 Ni 6/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2022, 9749

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Verfahren zur Codierung und Decodierung von Bildern, Codierungs- und Decodierungsvorrichtung, sowie entsprechende Computerprogramme“ – Schutzbereich – Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 777 269

([X.] 2012 010 808)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.], [X.] und Dr. Himmelmann

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [[X.].] erteilten [[X.].] Patents 2 777 269 (Streitpatent), das am 16. September 2015 in [[X.].] veröffentlicht wurde. Das Streitpatent hat den Anmeldetag 6. November 2012 und nimmt die Priorität [[X.].] 1160114 vom 7. November 2011 in Anspruch. Das mit der Bezeichnung „[[X.].] [[X.].] CODAGE ET DÉCODAGE D’IMAGES, [[X.].] [[X.].] CODAGE ET DÉCODAGE ET PROGRAMMES D’ORDINATEUR CORRESPONDANTS“ = „[[X.].] UND [[X.].] VON [[X.].], [[X.].] UND [[X.].]SVORRICHTUNG SOWIE [[X.].]“ mit der [[X.].] veröffentlichte Patent wird beim [[X.].] unter dem Aktenzeichen 60 2012 010 808.8 geführt und umfasst 6 Patentansprüche, wobei Anspruch 5 auf den Anspruch 1 und Anspruch 6 auf den Anspruch 4 rückbezogen ist.

2

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des [[X.].] Teils des Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit zehn [X.].

3

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [[X.].] der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende erfinderische Tätigkeit, den [[X.].], dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne und den [[X.].], dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der [[X.].] Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

4

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

5

NK0 Verletzungsklageschrift der Beklagten gegen die Klägerin vom 15. September 2020 vor dem [[X.].] ([[X.].].: [[X.].]/20);

6

[[X.].] [[X.].] (Streitpatentschrift);

7

[[X.].] [[X.].], [[X.].] Übersetzung der Erfindungsbeschreibung;

8

[[X.].] Registerauszug des [[X.].] zum Aktenzeichen 60 2012 010 808.8 mit Stand vom 13. November 2020;

9

[[X.].] Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents;

[[X.].] WO 2013/068683 A1;

[[X.].]a D… AB, 12794437.9, January 26, 2015,
40305-0007EP1, Claims;

NK6 Amonou, [[X.].] et al.: [[X.].], [[X.].], [[X.].] DOCOMO, [[X.].]. [[X.].] ([[X.].]) of [X.] SG16 WP3 and ISO/IEC [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], 1st Meeting: [[X.].], [[X.].], 15-23 April, 2010, Document: JCTVC-A114 (veröffentlicht im Vorfeld bzw. während des [[X.].] von [[X.].], das vom 15. bis zum 23. April 2010 in [[X.].] stattfand);

[[X.].] Bossen, [[X.].] et al.: Video coding using a simplified block structure and advanced coding techniques. In: [[X.].], Nr.12 (2010) Seiten 1667-1675 (veröffentlicht am 15. November 2010);

[[X.].] Thiesse, [[X.].] et al.: Data hiding of intra prediction information in chroma samples for video compression. In: 2010 [[X.].] International Conference on Image Processing. [[X.].], 2010 (Datum der Konferenz: 26.-29. September 2010, Bereitstellung des Artikels mittels Server am 3. Dezember 2010);

[[X.].] Thiesse, [[X.].] et al.: Data hiding of Motion Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression. In: [[X.].] International Workshop on Multimedia Signal Processing. [[X.].], 2010 (Datum der Konferenz: 26.-29. September 2010, Bereitstellung des Artikels mittels Server am 10. Dezember 2010);

[[X.].], Robert et al.: Low Complexity Embedding of Information in Transform Coefficients. In: [[X.].], [[X.].] (veröffentlicht im Vorfeld bzw. während des fünften Treffens von [[X.].], das vom 16. bis zum 23. März 2011 in [[X.].] stattfand);

[[X.].]1 Bross, [[X.].] et al.: [[X.].]: [[X.].], Dokument [[X.].] (Auszug) (veröffentlicht im Vorfeld bzw. während des [[X.].] von [[X.].], das im Juli 2011 in [[X.].] stattfand).

Die Klägerin behauptet, die Gegenstände der Ansprüche der [[X.].] bis [X.] seien nicht patentfähig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [[X.].] Patent [[X.].] in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[X.].] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [[X.].] Patent [[X.].] unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [[X.].] bis [X.] vom 23. Mai 2022 in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

ES1 Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1, 2, 3 und 4 des Streitpatents;

[X.] Auszug aus dem [X.] ([X.], [X.], STANDARDIZATION SECTOR OF ITU, [X.], (06/2011)).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2022 erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 lauten in der Verfahrenssprache Französisch und in [[X.].]r Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift [[X.].] (mit einer Gliederung des Senats, die von der als Anlage [[X.].] eingereichten Merkmalsgliederung der Klägerin in Details abweicht):

1.1     

1. Procédé de codage d'au moins une image découpée en partitions,

1. Verfahren zum Codieren wenig-stens eines in Partitionen unterteilten [X.]ldes,

1.2     

une partition courante ([X.]) à coder contenant des données

wobei eine zu codierende aktuelle Partition ([X.]) Daten enthält,

1.2.1 

dont au moins une donnée est affectée d'un [[X.].],

wovon wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist,

1.2.2 

les données étant des coefficients de transformation direct,

wobei die Daten Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

        

ledit procédé de codage étant caractérisé en ce qu'il met en œuvre, [X.], les étapes suivantes:

wobei das Codierungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es für diese aktuelle Partition die folgenden Schritte ausführt:

1.3     

- [X.] ([X.]) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données de ladite partition courante

- Berechnen ([X.]) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Daten der aktuellen Partition

1.3.1 

à l'exclusion dudit [[X.].] soit cache,

unter Ausschluss des Vorzeichens, das verdeckt ist, repräsentiert

1.4     

- [X.] ([X.]) de ladite valeur [X.]ée à la parité dudit [[X.].],

- Vergleichen ([X.]) des berechneten Wertes mit der Parität des Vorzeichens,

1.5     

- en fonction du résultat de ladite [X.], [X.] ([X.]) ou non d'au moins une des données de la partition courante,

- in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichens Modifizieren ([X.]) oder nicht Modifizieren wenigstens eines der Datenelemente der aktuellen Partition,

1.6     

- en cas de [X.], codage ([X.]) des données de la partition comprenant ladite au moins une donnée modifiée sans le [[X.].]

- im Fall des Modifizierens Codieren ([X.]) der Daten der Partition, die das wenigstens eine modifizierte Datenelement enthält, ohne das Vorzeichen

1.6.1 

de ladite au moins une donnée modifiée.

des wenigstens einen modifizierten Datenelements.

2.1     

2. [X.] de codage (CO) d'au moins une image découpée en partitions,

2. Vorrichtung (CO) zum Codieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten [X.]ldes,

2.2     

une partition courante à coder contenant des données

wobei eine zu codierende aktuelle Partition Daten enthält,

2.2.1 

dont au moins une donnée est affectée d'un [[X.].],

wovon wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist,

2.2.2 

les données étant les coefficients de transformation direct,

wobei die Daten die Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

        

ledit dispositif étant caractérisé en ce qu'il comprend des [X.] ([X.]) qui, [X.] à coder, sont aptes à:

wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie [X.] ([X.]) umfasst, die für diese zu codierende aktuelle Partition dafür ausgelegt sind:

2.3     

- [X.]er la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données de ladite partition courante

- den Wert einer Funktion, die die Parität der Summe der Daten der aktuellen Partition repräsentiert,

2.3.1 

à l'exclusion dudit [[X.].],

unter Ausschluss des Vorzeichens zu berechnen,

2.4     

- comparer ladite valeur [X.]ée à la parité dudit [[X.].],

- den berechneten Wert mit der Parität des Vorzeichens zu vergleichen,

2.5     

- modifier ou non au moins une des données de la partition courante en fonction du résultat de ladite [X.],

- wenigstens eines der [X.] der aktuellen Partition in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichens zu modifizieren oder nicht zu modifizieren,

2.6     

et en ce qu'il comprend des [X.] ([X.]) de codage des données de la partition comprenant ladite au moins une donnée modifiée sans le [[X.].] [hier eingefügt Merkmal 2.6.1, s.u.] en cas de [X.] par lesdits [X.].

und dass sie Mittel ([X.]) umfasst, um im Fall des Modifizierens durch die

[X.] Daten der Partition, die das wenigstens eine modifizierte Datenelement enthält, ohne das Vorzeichen

                 

2.6.1 

de ladite au moins une donnée modifiée,

des wenigstens einen modifizierten Datenelements zu codieren.

                          
                          

3.1     

3. Procédé de décodage d'un signal de données représentatif d'au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée,

3. Verfahren zum Decodieren eines Datensignals, dass wenigstens ein in Partitionen unterteiltes [X.]ld repräsentiert, das vorher codiert worden ist,

3.2     

une partition courante ([X.]) à décoder contenant des données

wobei eine zu decodierende aktuelle Partition ([X.]) Daten enthält,

3.2.1 

dont au moins une donnée est affectée d'un [[X.].],

wovon wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist,

3.2.2 

les données étant les coefficients de transformation direct,

wobei die Daten die Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

        

ledit procédé de décodage étant caractérisé en ce qu'il comprend, [X.], les étapes suivantes:

wobei das [X.] dadurch gekennzeichnet ist, dass es für die aktuelle Partition die folgenden Schritte umfasst:

3.3     

- décodage ([X.], [X.]) des données de ladite partition courante, à l'exclusion dudit [[X.].],

- Decodieren ([X.], [X.]) von Daten der aktuellen Partition unter Ausschluss des Vorzeichens,

3.4     

- [X.] ([X.]) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données décodées de ladite partition courante,

- Berechnen ([X.]) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der die codierten Daten der aktuellen Partition repräsentiert,

3.5     

- obtention, à partir de ladite valeur [X.]ée, de [[X.].],

- anhand des berechneten Wertes: Erhalten des Wertes des Vorzeichens, wobei,

                          

3.5.1 

si la parité de la somme des données a une première valeur le [[X.].] est positif et

falls die Parität der Summe der Daten einen ersten Wert hat, das Vorzeichen positiv ist und,

3.5.2 

si la parité de la somme des données a une deuxième valeur le [[X.].] est négatif.

falls die Parität der Summe der Daten einen zweiten Wert hat, das Vorzeichen negativ ist.

                          
                          

4.1     

4. [X.] (DO) de décodage d'un signal de données représentatif d'au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée,

4. Vorrichtung (DO) zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes [X.]ld repräsentiert, das im Voraus codiert worden ist,

4.2     

une partition courante à décoder contenant des données

wobei eine zu decodierende aktuelle Partition Daten enthält,

4.2.1 

dont au moins une donnée est affectée d'un [[X.].],

wovon wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist,

4.2.2 

les données étant les coefficients de transformation direct,

wobei die Daten die Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

        

ledit dispositif de décodage étant caractérisé en ce qu'il comprend, [X.] à décoder, des [X.] ([X.]) qui sont aptes à:

wobei die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie für die aktuelle zu decodierende Partition [X.] ([X.]) umfasst, die dafür ausgelegt sind:

4.3     

- décoder les données de ladite partition courante, à l'exclusion dudit [[X.].],

- die Daten der aktuellen Partition unter Ausschluss des Vorzeichens zu decodieren,

                          

4.4     

- [X.]er la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données décodées de ladite partition courante,

- den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der decodierten Daten der aktuellen Partition repräsentiert,

4.5     

- obtenir, à partir de ladite valeur [X.]ée, [[X.].],

- anhand des berechneten Wertes den Wert des Vorzeichens zu erhalten, wobei,

4.5.1 

si la parité de la somme des données a une première valeur le [[X.].] est positif et

falls die Parität der Summe der Daten einen ersten Wert hat, das Vorzeichen positiv ist und,

4.5.2 

si la parité de la somme des données a une deuxième valeur la [[X.].] est négatif.

falls die Parität der Summe der Daten einen zweiten Wert hat, das Vorzeichen negativ ist.

Wegen der Hilfsanträge und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. [X.][X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und 56 [X.]PÜ), der unzureichenden [X.] (Art. [X.][X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b) [X.]PÜ i. V. m. Art. 83 [X.]PÜ) und der unzulässigen [X.]rweiterung (Art. [X.][X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. c) [X.]PÜ i. V. m. Art. 123 Abs. 2 [X.]PÜ) geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 [X.] zulässig.

[X.]ie Klage ist aber nicht begründet. [X.]as Streitpatent hat in der erteilten Fassung Bestand.

[X.]

1. [X.]as Streitpatent betrifft eine effiziente Kodierung von digitalen [X.]ldern und Bewegtbildern ([X.]) in einen [X.]atenstrom für die Übertragung, sowie die entsprechende [X.]ekodierung.

[X.]n der Beschreibungseinleitung werden zunächst übliche Verfahren bekannter Video-Kodierer ([X.], [X.]) erläutert. [X.]iese erzielen eine wesentliche [X.]atenreduktion durch räumliche und zeitliche Prädiktionsverfahren für in Partitionen unterteilte [X.]lder. [X.]ie verbleibenden Restdaten einer Partition werden noch in bekannter Weise weiterverarbeitet ([X.] in den [X.], Quantisierung u.a.). Am [X.]nde wird für eine Partition eine eindimensionale Liste mit Koeffizienten erhalten, die unter der Bezeichnung „quantifizierter Rest“ bekannt ist.

Um das Volumen der kodierten [X.]aten noch weiter zu verringern, ist aus dem Stand der Technik ein Verfahren zum sogenannten „[X.] von [X.]aten“ („[X.]“) bekannt (siehe [X.] – im Folgenden abgekürzt: [X.] – Abs. [0010] / [0011] mit Bezug auf Anlage [X.]). [X.]abei wird ein bestimmter binärer [X.]ndex ([X.]), der den Prädiktor der Vektorbewegung identifiziert, nicht explizit in das kodierte [X.]atenpaket geschrieben, sondern seine [X.]nformation wird durch die Parität der Summe der Koeffizienten des quantifizierten Rests transportiert. Um dies zu ermöglichen, muss ggf. einer der Koeffizienten verändert (d.h. verfälscht) werden, damit die Parität der Summe der Koeffizienten mit dem „verborgen“ zu übertragenden [X.]ndex übereinstimmt. ([X.]ie Verfälschung eines der Koeffizienten hat – je nach dem welcher Koeffizient dafür gewählt wurde – eine mehr oder weniger starke Verschlechterung der [X.]ldqualität zur Folge, die aber hingenommen wird.)

Hier bemängelt das Streitpatent, dass die modifizierten [X.]atenelemente nicht immer optimal ausgewählt würden, insbesondere könne die angewendete Modifikation im [X.]ekodierer Störungen hervorrufen. Auch sei die Wahl des [X.]ndex [X.] als das „verborgene“ [X.]atenelement nicht optimal ([X.] Abs. [0011] Spalte 3 Zeile 32 bis 52).

2. [X.]ementsprechend sieht das Streitpatent seine Aufgabe darin, „die Nachteile im vorgenannten Stand der Technik zu beheben“ ([X.] Abs. [0012]). [X.]ie Beklagte konkretisiert dies noch dahingehend, dass das Streitpatent sich vor der Aufgabe sehe, „die Kodiereffizienz der Videokodierung zu erhöhen“.

3. Als zuständiger [X.], auf dessen Wissen und Können es für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die [X.]nterpretation des Standes der Technik ankommt, ist anzusehen, wer üblicherweise mit der Aufgabe betraut wird, die Kodiereffizienz einer Videokodierung zu erhöhen. Als diesen Fachmann sieht der [X.] einen [X.] aus dem Bereich der [X.]nformationstechnik, [X.]nformatik oder [X.]lektrotechnik an, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der [X.]ntwicklung von digitaler Videokodierung aufweist und mit den dabei zum [X.]insatz kommenden Techniken und den wichtigsten Standards vertraut ist, und dem insbesondere die im Rahmen der Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträge zur Weiterentwicklung bestehender Standards bekannt sind.

4. [X.]ie Lösung der genannten Aufgabe soll durch ein Kodieren von [X.]ldern gemäß Patentanspruch 1 bzw. 2 und durch ein [X.]ekodieren von [X.]aten, die ein [X.]ld repräsentieren, nach Patentanspruch 3 bzw. 4 erfolgen.

4.1 [X.]er erteilte Patentanspruch 1 ist gerichtet auf ein Verfahren zum Kodieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten [X.]ldes, wobei eine zu kodierende aktuelle Partition [X.]aten enthält, welche die Koeffizienten einer „direkten“ Transformation (z.B. [X.]iskrete Kosinus-Transformation [X.][X.]T) sind, und wovon wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist (Merkmale 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.2.2). [X.]ies ist eine Ausgangssituation, wie sie bei den bekannten Kodierverfahren gleichfalls vorliegt (vgl. [X.] Abs. [0002] bis [0004]).

[X.]m Rahmen des Kodierens gemäß Patentanspruch 1 sollen für die aktuelle Partition folgende Schritte ausgeführt werden:

a) Zunächst soll der Wert einer Funktion berechnet werden, welche die Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert (Merkmal 1.3); d.h. sämtliche [X.]atenelemente der aktuellen Partition werden addiert, und die Parität dieser Summe („gerade“ / „ungerade“) wird bestimmt.

Gemäß Merkmal 1.3.1 soll dies jedoch erfolgen „unter Ausschluss des [X.], das verdeckt ist“.

[X.]ies liest sich für den Fachmann zunächst verwirrend. [X.]mplizit ist dem Merkmal 1.3.1 zu entnehmen, dass eines der Vorzeichen der [X.]aten der aktuellen Partition (wovon gemäß Merkmal 1.2.1 „wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist“) irgendwie „verdeckt“ werden soll. [X.]ie Beschreibung liefert dem Fachmann den Hinweis, dass tatsächlich eines der Vorzeichen, ähnlich wie es im Stand der Technik für den [X.]ndex [X.] beschrieben ist, in der Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition „verborgen“ übertragen werden soll. (Offen bleibt nach der Lehre der Patentansprüche allerdings, welches Vorzeichen dafür ausgewählt wird.)

Unverständlich erscheint dem Fachmann jedoch, warum dafür die Parität der Summe der [X.]aten zu berechnen ist „unter Ausschluss des [X.], das verdeckt werden soll“. [X.]ies könnte zwar auf den ersten Blick „logisch“ erscheinen, weil dieses Vorzeichen nicht direkt mit übertragen werden wird und daher auch beim [X.]ekodieren zunächst nicht aus den [X.]aten hervorgeht. [X.]em oben in Abschnitt 3. definierten Fachmann ist aber geläufig, dass die Parität einer Summe von [X.]aten vorzeichenunabhängig ist und nur von den Beträgen der [X.]aten abhängt (es ergibt sich dieselbe Parität, egal ob man einen bestimmten Zahlenwert zu der bisherigen Summe addiert oder von ihr subtrahiert – einen mathematischen Nachweis liefert der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2021). [X.]ie spezielle Arithmetik des Merkmals 1.3.1 erkennt der Fachmann daher als „mathematisch sinnlos“. [X.]as Studium der Beschreibung hilft nicht weiter, weil die verwendete Formulierung „à l'exclusion du [X.]“ bzw. „à l'exception du [X.]“ in der gesamten [X.] (richtigerweise) nur in Verbindung mit dem Schritt des Kodierens vorkommt, aber niemals in Verbindung mit dem Schritt der Summenbildung.

b) [X.]araufhin soll gemäß Merkmal 1.4 der berechnete Wert (also die Parität der Summe der [X.]aten) verglichen werden „mit der Parität des [X.]“. Hier fragt sich der Fachmann, mit der Parität welches [X.] dies geschehen soll. Wie bereits angedeutet, wird er hierzu wieder dem Merkmal 1.3.1 implizit entnehmen, dass eines der Vorzeichen „verborgen“ übertragen werden soll, und dass dessen Wert (positiv oder negativ) mit der Summenparität (gerade oder ungerade) verglichen werden soll.

c) Gemäß Merkmal 1.5 soll nun „in Abhängigkeit vom [X.]rgebnis des Vergleichens“ „wenigstens eines der [X.]atenelemente der aktuellen Partition“ modifiziert werden – d.h. wenn die Parität des verborgen zu übertragenden [X.] nicht mit der Summenparität übereinstimmt, wird eines der [X.]atenelemente verändert, so dass danach eine Übereinstimmung besteht. Nach diesem Schritt des eventuellen Modifizierens stellt die Summenparität somit in jedem Fall den Wert des (zu verbergenden) [X.] dar.

Nicht nachvollziehbar ist hier jedoch für den Fachmann, warum „wenigstens eines der [X.]atenelemente der aktuellen Partition“, d.h. ggf. auch mehr als ein [X.]atenelement modifiziert werden sollte. [X.]em Fachmann ist klar, dass zur Anpassung der Parität der Summe der [X.]aten an den gewünschten Wert (des [X.]) eine geringfügige Koeffizienten-Modifikation (z.B.: „+1“) ausreicht. [X.]a jede Modifikation die [X.]lddaten verfälscht, würde der Fachmann nur die eine nötige Modifikation vornehmen lassen und nicht mehrere.

d) [X.]arauf folgend werden die [X.]aten der Partition kodiert. Merkmal 1.6 fordert, dass „im Fall des Modifizierens“ das Kodieren ohne das (verborgen zu übertragende) Vorzeichen erfolgt. [X.]urch das „[X.]“ in der Summenparität kann somit letztlich in der [X.]atenübertragung ein [X.]t pro Block eingespart werden.

[X.]er Fachmann ist allerdings irritiert, dass dieses Kodieren „ohne das Vorzeichen“ nur beansprucht ist für den Fall des Modifizierens – es bleibt offen, wie kodiert werden soll, wenn kein Modifizieren nötig war (der Fachmann wird hier in Gedanken ergänzen: wenn kein Modifizieren nötig war, dann stimmte das verborgen zu übertragende Vorzeichen bereits von vorne herein mit der Summenparität überein, und selbstverständlich wird in diesem Fall genauso kodiert „ohne das Vorzeichen“ – denn nur dann kann in jeder Übertragung ein [X.]t eingespart werden).

e) Überraschend für den Fachmann ist dann aber das Merkmal 1.6.1, wonach das in Merkmal 1.6 genannte Vorzeichen das Vorzeichen „des wenigstens einen modifizierten [X.]atenelements“ sein soll. [X.]ies wirft mehrere Probleme auf: Nach Merkmal 1.5 umfasst der Patentanspruch 1 auch den Fall, dass mehr als ein [X.]atenelement modifiziert wird; „verborgen“ übertragen werden kann aber nur ein Vorzeichen; daraus ergibt sich die Frage, welches der ggf. „mehreren“ modifizierten [X.]atenelemente gemeint ist. Gemäß Merkmal 1.2.1 ist „wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet“ – gemäß Merkmal 1.5 soll „eines der [X.]atenelemente der aktuellen Partition“ modifiziert werden – der Patentanspruch verlangt aber nicht, dass gerade das modifizierte [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet sein müsste. Und schließlich könnte in dem (vom Patentanspruch 1 nicht umfassten) Fall, dass kein Modifizieren nötig war, nicht kodiert werden „ohne das Vorzeichen des wenigstens einen modifizierten [X.]atenelements“ – denn es gab dann kein solches.

[X.]araus entsteht die Frage, was hier mit dem Bezug auf das Vorzeichen des modifizierten [X.]atenelementes gemeint sein könnte. Auch in diesem Fall hilft die Beschreibung nicht weiter – diese sagt ganz deutlich, dass die Auswahl des zu modifizierenden [X.]atenelementes aus einer Untermenge „modifizierbarer“ [X.]atenelemente beliebig ist (Abs. [0040] / [0041] „Modifikation wenigstens eines modifizierbaren [X.]atenelementes der Liste [X.]1“ – vgl. Abs. [0044] bis [0046]; in der Ausführungsform nach Figur 3 wird sogar eine „Liste modifizierbarer Koeffizienten“ S[X.]1 erzeugt, siehe Abs. [0091] ff.). [X.]ass aber immer das Vorzeichen des modifizierten [X.]atenelementes „verborgen“ übertragen werden sollte, findet sich nirgendwo in der Beschreibung. Auch die Reihenfolge der anspruchsgemäßen Schritte steht dem entgegen: Zuerst soll die berechnete Parität mit der Parität des [X.] „das verdeckt ist“ verglichen werden (Merkmal 1.4) – erst danach wird, wenn nötig (in rund 50% der Fälle ist dies nicht nötig) ein [X.]atenelement entsprechend modifiziert (Merkmal 1.5); d.h. beim Vergleich des verborgen zu übertragenden [X.] mit der Summenparität steht noch gar nicht fest, ob überhaupt und ggf. welches [X.]atenelement modifiziert werden soll.

4.2 [X.]er erteilte Patentanspruch 2 ist auf eine Vorrichtung zum Kodieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten [X.]ldes gerichtet, wobei die Vorrichtung aber lediglich so ausgelegt ist, dass sie das Verfahren entsprechend den Schritten des Anspruchs 1 ausführt. [X.]ie [X.] entspricht der von Anspruch 1, es finden sich keine bedeutsamen Unterschiede.

4.3 [X.]er erteilte Patentanspruch 3 ist auf ein Verfahren zum [X.]ekodieren eines [X.]s gerichtet, wobei das [X.] wenigstens ein in Partitionen unterteiltes [X.]ld repräsentiert, das vorher kodiert worden ist. [X.]er Fachmann findet in der [X.] Fassung des Patentanspruchs 3 zwei Übersetzungsfehler; da die Fassung in der [X.] (französisch) maßgeblich ist, können beide ohne weiteres wie folgt korrigiert werden (vgl. den an diesen Stellen fehlerfreien Anspruch 4):

3.3     

- décodage ([X.], [X.]) des données de ladite partition courante, à l'exclusion dudit [X.],

- [X.]ecodieren ([X.], [X.]) von der [X.]aten der aktuellen Partition unter Ausschluss des [X.],

3.4     

- [X.] ([X.]) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données décodées de ladite partition courante,

- Berechnen ([X.]) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der die de codierten [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert,

Anspruchsgemäß enthält eine zu dekodierende aktuelle Partition [X.]aten, welche die Koeffizienten einer „direkten“ Transformation (z.B. [X.]iskrete Kosinus-Transformation [X.][X.]T) sind, und wovon wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist (Merkmale 3.1, 3.2, 3.2.1, 3.2.2). [X.]ies entspricht der Ausgangssituation beim Kodieren (vgl. oben Abschnitt 4.1).

Beim [X.]ekodieren gemäß Patentanspruch 3 sollen nun für diese aktuelle Partition die folgenden Schritte ausgeführt werden:

a) Zunächst sind die [X.]aten der aktuellen Partition in aus dem Stand der Technik bekannter Weise zu dekodieren (Merkmal 3.3). [X.]er Fachmann versteht den Zusatz „unter Ausschluss des [X.]“ dahingehend, dass das Vorzeichen eines der [X.]atenelemente nicht unmittelbar dekodiert werden kann (weil es beim Kodieren nach Patentanspruch 1 nicht direkt mit kodiert wurde). Um welches [X.]atenelement es sich dabei handelt, ist dem Patentanspruch nicht zu entnehmen.

b) Anschließend ist der Wert einer Funktion zu berechnen, welche die Parität der Summe der dekodierten [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert (Merkmal 3.4), d.h. sämtliche dekodierten [X.]atenelemente der aktuellen Partition werden addiert, und die Parität dieser Summe („gerade“ / „ungerade“) wird bestimmt.

c) Anhand dieses berechneten Wertes wird das „verborgen“ übertragene Vorzeichen wiedergewonnen (konkret: falls die Parität der Summe der [X.]aten „gerade“ ist, ist das Vorzeichen positiv, und falls die Parität der Summe der [X.]aten „ungerade“ ist, ist das Vorzeichen negativ – oder umgekehrt, siehe Merkmale 3.5, 3.5.1, 3.5.2).

Hier endet allerdings der Patentanspruch 3. [X.]ie anspruchsgemäße Lehre gewinnt aus den übertragenen [X.]aten ein Vorzeichen zurück, lässt es aber offen, was damit geschehen soll. [X.]nsbesondere fehlt jeder Hinweis, welchem [X.]atenelement das Vorzeichen zugeordnet werden soll. [X.]nsoweit ist ein [X.]ekodieren des zugrundeliegenden [X.]ldes (Merkmal 3.1) allein nach der Lehre des Patentanspruchs 3 nicht möglich.

4.4 Für den erteilten Patentanspruch 4 gilt Ähnliches wie für Patentanspruch 2: [X.]r ist auf eine Vorrichtung zum [X.]ekodieren eines [X.]s gerichtet, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes [X.]ld repräsentiert, das im Voraus kodiert worden ist, wobei die Vorrichtung aber lediglich so ausgelegt ist, dass sie das Verfahren entsprechend den Schritten des Anspruchs 3 ausführt. [X.]ie [X.] entspricht der von Anspruch 3, es finden sich keine bedeutsamen Unterschiede (jedoch ist hier keine Korrektur der [X.] Übersetzung erforderlich).

4.5 [X.]s ist noch darauf hinzuweisen, dass der Patentanspruch 6 ebenfalls einen offensichtlichen Fehler enthält: [X.]r ist auf ein Rechnerprogramm gerichtet, das Befehle enthält, um das Kodierungsverfahren nach Patentanspruch 4 Patentanspruch 3 auszuführen.

5. Für den Fachmann ist nach alledem offensichtlich, dass die beanspruchte Lehre ausgehend allein von ihrem Wortlaut fehlerhaft ist und so wie erteilt nicht funktionieren kann, und ferner deren [X.] in der Beschreibung zweifelhaft ist. [X.]aher ist als erstes eine sachgerechte Auslegung erforderlich.

5.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] muss insbesondere der Prüfung einer geltend gemachten unzulässigen [X.]rweiterung „eine Auslegung des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vorausgehen, bei der dessen Sinngehalt und insbesondere der Beitrag, den ein streitiges Merkmal zum Leistungsergebnis der [X.]rfindung liefert, zu bestimmen sind“ ([X.], Urteil vom 9. Juni 2015, [X.], [X.], 868 - [X.], Leitsatz a) und Rn. 25).

Grundsätzlich ermittelt der Fachmann die beanspruchte Lehre nicht aus der Sicht des [X.] ([X.], Urteil vom 24. März 1998, [X.], [X.], 1003 – Leuchtstoff), sondern ist bestrebt, dem Streitpatent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2007 – [X.], Rn. 19, juris). [X.]ie Patentschrift ist „in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen [X.]arstellungen in den Zeichnungen ergeben… [X.]iese Maßgabe für die Auslegung gilt erst recht zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen mehreren Merkmalen eines Patentanspruchs“ ([X.], Urteil vom 24. April 2018, [X.], [X.], 1128 – Gurtstraffer, Rn. 16-18). [X.]nsbesondere ist „bei der [X.]rmittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs … auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind“ ([X.], Urteil vom 12. Mai 2015, X ZR 43/13 [X.], 875 – Rotorelemente, Leitsatz b).

5.2 [X.]m vorliegenden Fall ist zunächst die Beschreibung heranzuziehen und mit der Lehre der Patentansprüche zu vergleichen.

Hier ist jedoch festzuhalten, dass auch die Beschreibung Fehler aufweist:

– Abs. [0010]: anscheinend bezieht sich das Streitpatent hier auf die als [X.] vorgelegte [X.]ntgegenhaltung, die aber bereits im [X.] veröffentlicht wurde;

– Abs. [0108]: der zweite Wert der modifizierten Teilliste S[X.]m 1 dürfte „-6“ lauten, nicht „+6“;

[X.] deutsche Übersetzung Abs. [0042]: die erste Zeile des ersten Aufzählungspunktes dürfte falsch sein (Korrektur: „das oder die von null verschiedene(n) den Wert null aufweisende(n) [X.]atenelement(e), das/die vor dem ersten von null verschiedenen [X.]atenelement liegt/liegen“);

[X.] deutsche Übersetzung Abs. [0093]: in der Teilliste S[X.] 1 befindet sich ein [X.]atenelement zu viel, „5“ ist zu streichen.

Auf unbedeutende Schreibfehler wie z.B. „la [X.]“ in Anspruch 4 in der letzten Zeile, oder „[X.]“ in Abs. [0011] Zeile 24, wird nicht weiter eingegangen.

5.3 [X.]arüber hinaus findet der Fachmann in der Beschreibung Passagen, welche sich mit dem gleichzeitigen [X.] mehrerer Vorzeichen befassen. [X.]ie Patentansprüche 1 bis 4 verlangen jedoch lediglich das Berechnen „der Parität der Summe der [X.]aten“, und die Parität ist bekanntermaßen eine binäre [X.]nformation („gerade“ oder „ungerade“). [X.]aher kann in der Parität einer Summe von [X.]aten nur genau ein Vorzeichen „verborgen“ werden. [X.]. alle Ausführungsbeispiele, welche die verdeckte Übertragung mehrerer Vorzeichen betreffen, insbesondere die Absätze [0055] bis [0064], [0119] bis [0131], [0153] bis [0158] und [0195] bis [0202] der [X.], fallen nicht unter die patentierte Lehre.

5.4 Von all diesem ausgehend, wird der Fachmann die Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten der erteilten Patentansprüche folgendermaßen auslegen:

(A) Wie bereits ausgeführt (s.o. 4.1 a)), versteht der Fachmann die Merkmale 1.3.1 und 2.3.1 (betr. eine Berechnung der Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition „unter Ausschluss des [X.], das verdeckt ist“) als mathematisch sinnlos, sie haben keinen [X.]ffekt auf den berechneten Wert. Jedenfalls für die Prüfung auf Patentfähigkeit wird der Fachmann diese Merkmale daher ignorieren (ansonsten s.u. Abschnitt 6.2).

(B) [X.]es Weiteren ist für den Fachmann klar, dass es keinen Sinn macht, zur „verborgenen“ Übertragung eines [X.] mehrere [X.]atenelemente der aktuellen Partition zu modifizieren, d.h. zu verfälschen (s.o. 4.1 c)). [X.]eshalb wird der Fachmann das Wort „wenigstens“ in den Merkmalen 1.5, 1.6 und 1.6.1 / 2.5, 2.6 und 2.6.1 „überlesen“ bzw. in Gedanken streichen (es dürfte sich um Relikte einer ursprünglich allgemeineren Lehre zur „verborgenen“ Übertragung auch mehrerer Vorzeichen handeln, vgl. oben Abschnitt 5.3).

([X.]) [X.]er Fachmann versteht, dass die Auswahl des [X.]atenelements (d.h. des Koeffizienten der Liste [X.] 1 bzw. [X.] 1 ), dessen Vorzeichen „verborgen“ übertragen werden soll, zwar grundsätzlich beliebig ist. [X.]ie [X.]ekodierung kann aber nur dann funktionieren, wenn der [X.]ekoder vorab bereits weiß, welchem [X.]atenelement er das aus der Parität der Summe der [X.]aten wiedergewonnene Vorzeichen zuordnen soll. [X.]. der Fachmann wird aus seinem Verständnis der Beschreibung heraus (vgl. auch oben 4.3 c)) als zusätzliches Merkmal mitlesen, dass vorab eine Festlegung für Kodierer und [X.]ekodierer getroffen werden muss, welches [X.]atenelement ohne Vorzeichen übertragen wird („erste Fehlerkorrektur“ – in der Beschreibung favorisiert: „das Vorzeichen des ersten von null verschiedenen Koeffizienten“). [X.]iese Festlegung kann im Nachhinein, insbesondere während der Kodierung aufeinanderfolgender [X.]en, nicht mehr geändert werden (ist dann nicht mehr beliebig), vielmehr gilt sie verbindlich für jede [X.].

([X.]) [X.]emgegenüber bleibt bei der Kodierung die Auswahl des jeweils zu modifizierenden [X.]atenelementes von [X.] zu [X.] beliebig – einen Vorteil in einer vorab getroffenen Festlegung, welches [X.]atenelement modifiziert werden sollte, zeigt die Beschreibung nicht auf (vgl. vielmehr [X.] Abs. [0105] bis [0107]: probeweise Modifikation unterschiedlicher Koeffizienten und eine Auswahl anhand eines Rate/[X.]istorsion-Kriteriums, d.h. abhängig davon, welche Modifikation relativ die geringste Störung bzw. Verzerrung verursacht).

([X.]) Bezüglich der Merkmale 1.6.1 / 2.6.1 (Kodieren ohne das Vorzeichen „des wenigstens einen modifizierten [X.]atenelements“) hatte der Fachmann bereits festgestellt, dass die Beschreibung eine solche Lehre nicht enthält (s.o. 4.1 e)). Bei wörtlicher Berücksichtigung wäre das Merkmal aus den oben geschilderten Gründen nicht ausführbar (wenn überhaupt, dann nur mit einer zusätzlichen Bedingung für Merkmal 1.5: Modifizieren oder nicht Modifizieren wenigstens eines der vorzeichenbehafteten [X.]atenelemente – was aber keinerlei Stütze in der Beschreibung findet). Als einzig mögliche [X.]rklärung bleibt dann, dass das Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 im [X.]rteilungsverfahren falsch formuliert wurde – gemeint war offensichtlich „ohne das Vorzeichen des vorab bestimmten [X.]atenelementes“ („zweite Fehlerkorrektur“ – s.u. Merkmal 1.6.1* / analog 2.6.1*). [X.]iese Auslegung deckt sich mit der Beschreibung und erlaubt auch eine (in der erteilten Fassung nicht beanspruchte) Kodierung für den Fall, dass eine Modifikation eines Koeffizienten nicht erforderlich ist (s.o. 4.1 e) Abs. 1 letzter Satz); ferner stellt sie auch die Ausführbarkeit der späteren [X.]ekodierung des [X.]ldes sicher.

[X.]anach ergibt sich folgende Auslegung für die Patentansprüche 1 und 3 (zusätzliche Merkmale 1.X und 3.X; Merkmal 1.3.1 gestrichen; geänderte Merkmale 1.4, 1.5, 1.6, 1.6.1 und 3.3, 3.5 – die Patentansprüche 2 und 4 sind dem entsprechend auszulegen):

1.1     

1. Procédé de codage d'au moins une image découpée en partitions,

1. Verfahren zum [X.]odieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten [X.]ldes,

1.2     

une partition courante ([X.]) à coder contenant des données

wobei eine zu codierende aktuelle Partition ([X.]) [X.]aten enthält,

1.2.1 

dont au moins une donnée est affectée d'un [X.],

wovon wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist,

                          

1.2.2 

les données étant des coefficients de transformation direct,

wobei die [X.]aten Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

        

ledit procédé de codage étant caractérisé en ce qu'

wobei das [X.]odierungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass

1.X     

en avance une donnée était définie, dont le [X.] soit caché,

vorab ein [X.]atenelement bestimmt wurde, dessen Vorzeichen verborgen werden soll,

        

et il le procédé met en œuvre, pour ladite partition courante, les étapes suivantes:

und es das Verfahren für diese aktuelle Partition die folgenden Schritte ausführt:

1.3     

- [X.] ([X.]) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données de ladite partition courante,

- Berechnen ([X.]) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert,

1.3.1 

à l'exclusion dudit [X.] soit caché,

unter Ausschluss des [X.], das verdeckt ist

1.4*   

- [X.] ([X.]) de ladite valeur [X.]ée à la parité du [X.] qui soit caché,

- Vergleichen ([X.]) des berechneten Wertes mit der Parität des [X.], das verborgen werden soll

1.5*   

- en fonction du résultat de ladite [X.], [X.] ([X.]) ou non d' au moins une des données de la partition courante,

- in Abhängigkeit vom [X.]rgebnis des Vergleichens Modifizieren ([X.]) oder nicht Modifizieren wenigstens eines der [X.]atenelemente der aktuellen Partition,

1.6*   

- en cas de [X.], codage ([X.]) des données de la partition comprenant ladite au moins une donnée modifiée sans le [X.]

- im Fall des Modifizierens [X.]odieren ([X.]) der [X.]aten der Partition, die das wenigstens eine modifizierte [X.]atenelement enthält, ohne das Vorzeichen

1.6.1*

de ladite au moins une donnée modifiée en avance définie.

des wenigstens einen modifizierten vorab bestimmten [X.]atenelements.

                          
                          

3.1     

3. Procédé de décodage d'un signal de données représentatif d'au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée,

3. Verfahren zum [X.]ecodieren eines [X.]s, dass wenigstens ein in Partitionen unterteiltes [X.]ld repräsentiert, das vorher codiert worden ist,

3.2     

une partition courante ([X.]) à décoder contenant des données

wobei eine zu decodierende aktuelle Partition ([X.]) [X.]aten enthält,

3.2.1 

dont au moins une donnée est affectée d'un [X.],

wovon wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist,

3.2.2 

les données étant les coefficients de transformation direct,

wobei die [X.]aten die Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

        

ledit procédé de décodage étant caractérisé en ce qu'

wobei das [X.]ecodierungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass

3.X     

en avance une donnée était définie, dont le [X.] est transmis caché

vorab ein [X.]atenelement bestimmt wurde, dessen Vorzeichen verborgen übertragen wird,

        

et il le procédé comprend, pour ladite partition courante, les étapes suivantes:

und es das Verfahren für die aktuelle Partition die folgenden Schritte umfasst:

3.3*   

- décodage ([X.], [X.]) des données de ladite partition courante, à l'exclusion dudit [X.] de la donnée définie qui est transmis caché,

- [X.]ecodieren ([X.], [X.]) von der [X.]aten der aktuellen Partition unter Ausschluss des [X.] des vorab bestimmten [X.]atenelements, das verborgen übertragen wird,

3.4     

- [X.] ([X.]) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données décodées de ladite partition courante,

- Berechnen ([X.]) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der die decodierten [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert,

3.5*   

- obtention, à partir de ladite valeur [X.]ée, de la valeur dudit [X.] de la donnée définie,

- anhand des berechneten Wertes: [X.]rhalten des Wertes des [X.] des vorab bestimmten [X.]atenelements, wobei,

3.5.1 

si la parité de la somme des données a une première valeur le [X.] est positif et

falls die Parität der Summe der [X.]aten einen ersten Wert hat, das Vorzeichen positiv ist und,

3.5.2 

si la parité de la somme des données a une deuxième valeur le [X.] est négatif.

falls die Parität der Summe der [X.]aten einen zweiten Wert hat, das Vorzeichen negativ ist.

5.5 [X.]em [X.]inwand der Klägerin, das Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 bedürfe keiner Korrektur im Rahmen einer Auslegung, kann nicht gefolgt werden.

Nach Ansicht der Klägerin erlaube es der Anspruchswortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 jedenfalls auch, dass der zu modifizierende [X.] zuvor festgelegt wird. [X.]ine solche Vorgehensweise sei technisch denkbar und werde im Stand der Technik beschrieben (Anlage [X.] Seite 2 Figur 1, wo stets der letzte von Null verschiedene Koeffizient x k modifiziert wird). [X.]n so einem Fall könne also der modifizierte [X.] auch derjenige sein, dessen Vorzeichen versteckt wird, so dass bei dieser Auslegung die Ausführbarkeit prinzipiell gegeben sei. [X.]amit erlaubten die Ansprüche 1 und 2 mit dem Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 eine Auslegung, die ohne das korrigierte Merkmal 1.6.1* / 2.6.1* auskäme.

[X.]ieser Argumentation kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Merkmal 1.6.1 verlangt, das Kodieren auszuführen „ohne das Vorzeichen des wenigstens einen modifizierten [X.]atenelements“ – gemäß Merkmal 1.5 sollte aber „irgendein“ [X.]atenelement modifiziert werden, ohne dass beansprucht war, dass gerade dieses [X.]atenelement auch vorzeichenbehaftet sein müsste (Merkmal 1.2.1 verlangt nur ganz allgemein: „wovon wenigstens ein [X.]atenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist“). Ferner umfasst das Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 ohne Auslegung auch den Fall, dass mehr als ein [X.]atenelement modifiziert wird; „verborgen“ übertragen werden kann aber nur ein Vorzeichen, so dass zu klären wäre, welches der modifizierten [X.]atenelemente gemeint ist. [X.]er Fachmann wird also Überlegungen anstellen müssen, um die Merkmale 1.6.1 und 1.5 aneinander anzupassen. [X.]azu zieht er zunächst die Beschreibung heran – und diese enthält nichts darüber, dass das zu verbergende Vorzeichen dasjenige des zu modifizierenden [X.]atenelementes sein müsse (s.o. Abschn. 4.1 e) zweiter Absatz). Für den Patentanspruch 2 mit den Merkmalen 2.6.1 und 2.5 gilt nichts anderes. [X.]ass rein semantisch eine solche andere Auslegung denkbar wäre, hätte erst dann Gewicht, wenn sie durch die Beschreibung gestützt würde – andernfalls würde eine Auslegung der Patentansprüche vorgenommen, die sich auf einen nicht offenbarten Gegenstand erstreckt.

5.6 [X.]ie o.g. „erste“ und „zweite Fehlerkorrektur“ dürfte eine sehr weitgehende Korrektur der erteilten Fassung der Patentansprüche darstellen. [X.]er Versuch, dem Streitpatent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (s.o. Abschnitt 5.1), hat hier die im Rahmen der Auslegung vorgenommene „Reparatur“ der „verunglückten“ [X.] zur Folge. Zwar dürfte dadurch „das Gebot der Rechtssicherheit für [X.]ritte“ berührt sein, die sich auf den [X.]nhalt des Patents „in der eingereichten und veröffentlichten Fassung verlassen“ vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2000, [X.], [X.], 140 – Zeittelegramm).; gemäß Art. 69 [X.]PÜ ist der [X.]nhalt der Patentansprüche die maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein [X.] Patent geschützt ist (vgl. etwa [X.] GRUR 2007, 778 – [X.] ([X.]), [X.][X.][X.] 1.; [X.], Urteil vom 7. September 2004, [X.], [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, 4.a)). [X.]er [X.] ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass die zu reparierenden Fehler für den Fachmann offensichtlich sind, und dass der Beschreibung klar und deutlich zu entnehmen ist, was hier eigentlich gemeint war, so dass ein sinnvoller Gehalt der erteilten Patentansprüche durch Auslegung festgestellt werden kann, wie erfolgt.

6. Bei der sich durch Auslegung ergebenden Fassung der Patentansprüche (siehe oben Abschnitt 5.4) liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe „unzulässige [X.]rweiterung“ und „mangelnde Ausführbarkeit“ nicht (mehr) vor.

6.1 Als „ursprüngliche [X.]“ ist die P[X.]T-PublikationWO 2013 / 68 683 [X.] der zugrundeliegenden P[X.]T-Anmeldung anzusehen (siehe Anlage [X.]). Abgesehen von dem im Streitpatent zusätzlich in Bezug genommenen Stand der Technik (Abs. [0011] [X.]nde: „[X.] …“) und von der verkürzten [X.]arstellung für die Patentansprüche in den Absätzen [0012] und [0013] bestehen nur minimale Unterschiede zwischen der Beschreibung gemäß der P[X.]T-Offenlegungsschrift [X.] und der Beschreibung in der [X.].

6.2 Merkmale 1.3.1 / 2.3.1

[X.]ie Merkmale 1.3.1 / 2.3.1 fordern das Berechnen der Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition (Figur 1 Schritt [X.]) „unter Ausschluss des [X.], das verdeckt ist“. [X.]iese Lehre ist zwar nicht offenbart, ist aber ohne Bedeutung für die Beurteilung der Patentfähigkeit und stellt keinen [X.] dar.

a) [X.]ie Klägerin verweist auf das Ausführungsbeispiel zu Figur 3 ([X.] Seite 21 Zeile 11 / 12), wobei dort – im Gegensatz zur Lehre der Merkmale 1.3.1 / 2.3.1 –offensichtlich die Summe mit dem Wert 5 unter Berücksichtigung des [X.] des [X.]atenelements „+9“ errechnet wurde, welches dasjenige ist, dessen Vorzeichen „verborgen“ werden soll (vgl. [X.] Seite 19 Zeile 8 / Seite 22 Zeile 14 bis 17: verborgen werden soll das Vorzeichen des [X.]atenelementes ε 2 = „+9“).

[X.]ie Formulierung „à l'exclusion du [X.]“ oder „à l'exception du [X.]“ kommt in der Beschreibung über zehnmal vor – aber dort nur in Verbindung mit dem Schritt des Kodierens (oder [X.]ekodierens) des [X.]atenblocks (siehe – rein beispielhaft – [X.] Seite 13 Zeile 12 bis 18, Seite 20 Zeile 21 bis 30). [X.]s lässt sich keine Textstelle finden, wo die Formulierung „à l'exclusion du [X.]“ / „à l'exception du [X.]“ in Verbindung mit der Summenbildung angegeben wäre. [X.]inzig in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 (und in dem Teil der Beschreibung, wo der Wortlaut der Patentansprüche wiedergegeben ist) heißt es „[X.] de la valeur d'une fonction représentative des données de ladite partition courante à l'exclusion dudit [X.]“, aber "dudit [X.]“ ist das „wenigstens eine [X.]atenelement mit einem Vorzeichen“ aus Merkmal 1.2.1, nicht genau das [X.]atenelement, dessen Vorzeichen verborgen werden soll – hier fehlt der Bezug, dass das „wenigstens eine“ [X.]atenelement mit Vorzeichen dasjenige sein müsste, dessen Vorzeichen verborgen übertragen wird.

Somit ist in der Anmeldung tatsächlich nicht offenbart, dass die Parität der Summe der [X.]aten „unter Ausschluss des [X.], das verdeckt ist“ berechnet würde.

b) Zu Recht macht die Beklagte aber geltend, dass es darauf nicht ankommt: Wie oben ausgeführt (siehe Abschnitt 4.1 a)), hat die zusätzliche Lehre keine Konsequenzen für die Ausführung, da sich mathematisch kein Unterschied ergibt. [X.]m Übrigen stellt die Lehre kein Aliud dar, sondern eine Beschränkung durch eine zusätzliche Bedingung. [X.]ie Merkmale 1.3.1 / 2.3.1 können daher in den Patentansprüchen verbleiben, jedoch nicht zur Begründung der Patentfähigkeit herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2015, [X.], [X.], 573 – Wundbehandlungsvorrichtung, Leitsatz) – beim Vergleich mit dem Stand der Technik werden sie „überlesen“ (s.o. Auslegung).

6.3 Merkmale 1.6.1 / 2.6.1

[X.]ie Merkmale 1.6.1 / 2.6.1 fordern das Kodieren der [X.]aten der Partition ohne das Vorzeichen „des wenigstens einen modifizierten [X.]atenelements“. Wie oben ausgeführt (siehe Abschnitt 4.1 e)), ist diese Lehre fehlerhaft und durch die Auslegung auf Basis der Beschreibung zu korrigieren. [X.]amit liegt keine „unzulässige [X.]rweiterung“ oder „mangelnde Ausführbarkeit“ mehr vor.

a) [X.]eutlich gibt die ursprüngliche Anmeldung die Lehre wieder, „wenigstens ein Vorzeichen“ der [X.]atenelemente nicht mitzukodieren (vgl. [X.] Seite 11 Zeile 6/7); dafür wird bevorzugt das Vorzeichen des ersten Koeffizienten, der nicht Null ist, vorgeschlagen ([X.] Seite 11 Zeile 8/9, Seite 19 Zeile 5 bis 8). Welches [X.]atenelement ggf. (wenn die Parität der Summe der [X.]aten nicht mit dem verborgen zu übertragenden Vorzeichen übereinstimmt) modifiziert werden soll, ist hingegen nicht vorgegeben: [X.]as Beispiel gemäß Figur 2 der [X.] (Schritt [X.]: [X.] Seite 12 Zeile 4 ff., insbesondere Seite 12 Zeile 29 bis Seite 13 Zeile 2) gibt nur ganz allgemein die Lehre, dass ggf. eine Modifikation vorgenommen werden muss, bevorzugt als Addition / Subtraktion von 1; jedoch wird für diese Modifikation kein konkretes [X.]atenelement benannt, vielmehr heißt es: „le module de traitement … teste, au cours de ladite étape [X.], différentes [X.]s de données de la liste [X.]1“. [X.]twas genauer ist das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 der [X.] (Schritt [X.]10), dort wird konkret der zweite von Null verschiedene Koeffizient modifiziert ([X.] Seite 21 Zeile 9 ff., insbes. Zeile 30 bis 32 „l’ajout de la valeur 1 au deuxième coefficient“). [X.]ie Auswahl, welcher Koeffizient modifiziert werden soll, wird gemäß Seite 21 Zeile 15 ff. davon abhängig gemacht, bei welchem die Modifikation die geringste Verzerrung in den [X.]lddaten verursacht (Seite 21 Zeile 16/17: „… le module de traitement teste … différentes [X.]s de coefficients“; Zeile 21 bis 29: „…critère de performance … le critère débit distorsion … la distorsion entre le macrobloc original et le macrobloc reconstruit“). [X.]amit ist aus der Lehre der Anmeldung keinerlei Zusammenhang erkennbar zwischen der Auswahl, welches Vorzeichen „verborgen“ werden soll, und der Auswahl, welcher Koeffizient modifiziert werden soll. [X.] ist konkret beschrieben, dass das Vorzeichen des modifizierten Koeffizienten „verborgen“ würde.

b) [X.]ie Beklagte verweist auf [X.] Seite 12, Zeilen 14 bis 23 sowie auf Seite 19, Zeilen 16 bis 24, woraus hervorgehe, dass alle [X.]atenelemente von dem ersten von Null verschiedenen [X.]atenelement bis zum letzten von Null verschiedenen [X.]atenelement modifizierbar seien; dies schließe auch das [X.]atenelement ein, dessen Vorzeichen verborgen wird. Weiterhin erläutere die [X.] (Seite 13, Zeile 5 bis 11 sowie Seite 22 Zeile 3 bis 9) Regeln, die gerade für die Modifikation des ersten von Null verschiedenen [X.]atenelements gälten, welches ja als bevorzugte Wahl für das zu verbergende Vorzeichen genannt werde.

[X.]iese Argumentation beruht nach Überzeugung des [X.]s jedoch auf einem Missverständnis. Wenn die Beklagte meint, weil grundsätzlich alle [X.]atenelemente modifizierbar sind, sei der Fall eingeschlossen, dass dasjenige [X.]atenelement modifiziert würde, dessen Vorzeichen „verborgen“ werden soll – dann ist das zwar (aus dieser Perspektive betrachtet) richtig. [X.]ie Merkmale 1.6 / 1.6.1 und 2.6 / 2.6.1 fordern aber das Umgekehrte: dass das Vorzeichen desjenigen [X.]atenelement verborgen übertragen werden soll, das modifiziert wurde. [X.]iese Umkehrung ist nicht zulässig, weil vorab feststehen muss, welches Vorzeichen „verborgen“ wird (s.o. Abschnitt 4.1 e) Absatz 2 letzter Satz). [X.]s mag sein, dass sich die beanspruchte Konstellation bei der Kodierung zahlreicher Partitionen nacheinander als eine Möglichkeit von mehreren immer wieder einmal zufällig ergibt (nämlich dann, wenn zufällig – genauer: wegen günstigster Rate/[X.]istortion – gerade dasjenige [X.]atenelement als „zu modifizierend“ ausgewählt wird, dessen Vorzeichen vorab und generell als „verborgen zu übertragen“ bestimmt war). [X.]ine grundsätzliche Regel, immer genau dieses [X.]atenelement zu modifizieren, gibt die Anmeldung gemäß [X.] aber nicht.

c) [X.]er Fachmann erkennt jedoch, dass das Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 offensichtlich fehlerhaft ist (s.o. Abschnitt 5.4 ([X.])), und korrigiert es im Rahmen der Auslegung dahingehend, dass das Kodieren der [X.]aten der Partition ohne das Vorzeichen „des vorab bestimmten [X.]atenelements“ erfolgen soll (s.o. Merkmal 1.6.1* / 2.6.1*). [X.]ies entspricht der ursprünglichen [X.] (siehe z.B. [X.] Seite 19 Zeile 8 und Seite 22 Zeile 14 bis 17) und ist auch ausführbar. [X.]amit liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hier nicht mehr vor.

6.4 Merkmale 1.3, 2.3, 3.4 und 4.4

[X.]ie genannten Merkmale fordern das Berechnen des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition „repräsentiert“. [X.]ies ist zwar wörtlich nicht offenbart, geht nach Überzeugung des [X.]s aber nicht über das hinaus, was als mögliche Verallgemeinerung eines Ausführungsbeispiels zulässig ist, und was der Fachmann in der Anmeldung quasi „mitliest“.

a) [X.]ie Klägerin meint, der Begriff „repräsentiert“ sei breiter als die ursprüngliche [X.]. Sie verweist auf [X.] Seite 11 Zeilen 12 bis 14 und Zeilen 15 bis 17, wonach der Wert einer Funktion f berechnet wird, die für die [X.]aten der Liste [X.]1 repräsentativ ist; in der bevorzugter Ausführungsform ist diese Funktion f die Parität der Summe der [X.]aten der Liste [X.]1.

b) [X.]er Klägerin ist zuzustimmen, dass die Formulierung „eine Funktion, die die Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert“ in der ursprünglichen [X.] nicht vorkommt, und der Begriff „repräsentiert“ grundsätzlich breiter ist als eine [X.]dentität („ist“).

c) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist dem Anmelder das regelmäßige [X.]nteresse zuzugestehen, „möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die [X.]rfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken“ (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2014, [X.], [X.], 542 – Kommunikationskanal, [X.][X.][X.] 1 c) = Rn. 23). [X.]as in Rede stehende ursprüngliche Anspruchsmerkmal („fonction représentative des données de ladite partition courante“) wurde im Zuge des [X.] auf ein [X.]etail des Ausführungsbeispiels beschränkt („fonction représentative de la parité de la somme des données de ladite partition courante“). [X.]m Sinne der zitierten Rechtsprechung hält es der [X.] nicht für angemessen, die Beklagte hier auf den Wortlaut des konkreten Ausführungsbeispiels zu beschränken.

d) [X.]em Fachmann ist im Übrigen klar, dass die Parität eine binäre Größe ist (gerade oder ungerade), welche im Rahmen der [X.]atenverarbeitung nicht als Zeichenkette („gerade“ / „ungerade“) benutzt wird, sondern durch [X.]närwerte („0“/„1“) repräsentiert wird. [X.]er Fachmann versteht auch ganz selbstverständlich, dass es nicht auf die interne [X.]arstellung der Parität ankommt, sondern dass irgendwelche anderen „Repräsentationen“ der Parität den gewünschten Zweck genauso erfüllen. Ob wie im Ausführungsbeispiel unmittelbar der Wert der Parität („0“/„1“) verwendet wird, oder ob im Ablauf des Verfahrens eine andere [X.]arstellung verwendet wird, welche die Parität „repräsentiert“, ist auch aus Sicht des Fachmanns gleichwertig und unerheblich. [X.]ine „unzulässige [X.]rweiterung“ lässt sich hier damit nicht begründen.

6.5 Patentansprüche 3 und 4

[X.]ie Klägerin macht noch geltend, dass eine [X.]ekodierung der kodierten [X.]lder gemäß den Ansprüchen 3 und 4 nicht ausführbar sei. [X.]azu führt sie aus, dass das Merkmal 3.2.1 / 4.2.1 sich auf ein Vorzeichen eines beliebigen [X.]atenelements beziehe. [X.]as anschließend nach den Merkmalen 3.4 ff. / 4.4 ff. errechnete Vorzeichen sei jedoch beim Kodieren einem ganz bestimmten [X.]atenelement zugeordnet gewesen. [X.]ie genannten Ansprüche umfassten aber auch Fälle, in denen andere [X.]atenelemente „mit einem Vorzeichen behaftet“ seien als nur dasjenige [X.]atenelement, zu welchem das Vorzeichen vereinbarungsgemäß gehört. [X.]n diesen Fällen sei die Lehre nicht ausführbar.

[X.]iese an sich richtigen Überlegungen führten aber, weil das Problem für den Fachmann offensichtlich ist (s.o. Abschnitt 5.4 ([X.])), im Rahmen der Auslegung zu den zusätzlichen Merkmalen 1.X / 2.X / 3.X / 4.X „dass vorab ein [X.]atenelement bestimmt wurde, dessen Vorzeichen verborgen werden soll“ / „… verborgen übertragen wird“. Bei Berücksichtigung dieser Auslegung besteht das von der Klägerin beschriebene Problem nicht mehr, die „ausgelegte“ technische Lehre ist ausführbar.

[X.][X.]

[X.]ie Klägerin konnte den [X.] nicht davon überzeugen, dass die im Rahmen der Auslegung bestimmte technische Lehre der Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde. [X.]as Streitpatent hat daher Bestand.

1. [X.]ie Lehre der Patentansprüche 1 bis 4, das Vorzeichen eines der verbliebenen Koeffizienten der aktuellen Partition „verborgen“ zu übertragen, ist neu.

1.1 Bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents war es insbesondere im Rahmen der Versuche, die bekannten [X.] wie [X.] zu verbessern, bereits mehrfach vorgeschlagen worden, eine binäre [X.]nformation in Form eines Flags zur Steuerung der Kodierung / [X.]ekodierung in den zu übertragenden [X.]atenpaketen zu „verbergen“, speziell in der Parität einer Summe von [X.]aten. [X.]azu musste ggf. ein [X.]atenelement verfälscht werden, wobei versucht wurde, den entstehenden Fehler zu minimieren.

1.2 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der [X.] die Lehre der [X.]ruckschrift [X.] ([X.], [X.] et al.: [X.]okument J[X.]TV[X.]-[X.]14) an.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] betrifft die Kodierung und [X.]ekodierung wenigstens eines in Partitionen unterteilten [X.]ldes, wobei eine zu kodierende aktuelle Partition [X.]aten enthält, welche [X.]aten Koeffizienten einer diskreten Transformation darstellen (siehe Abstract Abs. 1 und Seite 6 bis 8, insbes. Abschnitt 2.4.2 „Transform selection“). [X.]ie Koeffizienten können vorzeichenbehaftet sein (vgl. etwa Seite 27 Tabelle 23 und das dort als mögliche [X.] beschriebene „Sign copy” = „Kopieren eines Vorzeichen“). [X.]amit besteht in [X.] die Ausgangslage entsprechend dem Oberbegriff jedes der Patentansprüche 1 bis 4 (Merkmale 1.1 bis 1.2.2, Merkmale 2.1 bis 2.2.2, Merkmale 3.1 bis 3.2.2, Merkmale 4.1 bis 4.2.2).

[X.]arüber hinaus gibt [X.] die Lehre, für eine zu kodierende aktuelle [X.] die gewählte Transformation (diskrete Kosinustransformation [X.][X.]T oder Karhunen-Loeve-Transformation KLT) als binären Parameter „verborgen“ zu übertragen. [X.]ass es sich um die Anzeige der verwendeten Kodierungs-Transformation („[X.]“) handelt, ist dem Kodierer und dem [X.]ekodierer vorab bekannt. [X.]er Kodierer berechnet dafür den Wert einer Funktion, die die Parität der Summe der [X.]aten der aktuellen Partition repräsentiert, und vergleicht den berechneten Wert mit der Parität des [X.]s; in Abhängigkeit vom [X.]rgebnis des Vergleichs wird entschieden, ob eines der [X.]atenelemente modifiziert werden muss, um die erforderliche Parität zu erhalten (siehe z.B. Seite 26 Abs. 1). Selbstverständlich werden die [X.]aten der Partition daraufhin kodiert, ohne das [X.] mitzukodieren. [X.]er [X.]ekodierer gewinnt später das [X.] aus der Summe der dekodierten [X.]aten der aktuellen Partition zurück (siehe etwa Seite 8 Abschnitt 2.4.2: „[X.], the transform coefficients are first recovered and the parity of their sum is computed. [X.]f the parity is even, the inverse [X.][X.]T is applied. [X.]f the parity is odd, the inverse KLT is applied.“). [X.]amit finden sich hier auch alle weiteren Merkmale der Patentansprüche 1 bis 4, so wie sie aus der Auslegung hervorgehen, mit dem einzigen Unterschied, dass ein [X.] „verborgen“ übertragen wird, nicht das Vorzeichen eines (vorab bestimmten) [X.]atenelements.

1.3 [X.]ie übrigen [X.]ruckschriften schlagen andere [X.] als „verborgen“ zu übertragenden [X.]närwert vor oder modifizieren den Vorschlag der [X.] geringfügig. Gemäß [X.] unterscheidet das verborgen zu übertragende Flag nicht „nur“ zwischen den Transformations-Verfahren [X.][X.]T und KLT wie in [X.], sondern zwischen [X.][X.]T und einer (beliebigen) alternativen Transformation (siehe [X.] Seite 4 rechte Spalte Abschnitt b)). Gemäß [X.] wird der MPM-[X.]ndex „verborgen“ übertragen (siehe [X.] Seite 2862 rechte Spalte Abschnitt 3.1), gemäß [X.] der MV-[X.]omp-[X.]ndex (siehe [X.] Seite 218 rechte Spalte Abschnitt [X.][X.][X.]A). [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] schlägt vor, das Flag, welches die Wahl der Transformation bestimmt (hier: diskrete Sinustransformation [X.]ST oder diskrete Kosinustransformation [X.][X.]T), in die [X.]en eingebettet „verborgen“ zu übertragen, jedoch nicht in der Parität der Summe der [X.]en, sondern in der Parität eines einzelnen, nämlich des letzten von Null verschiedenen [X.]en (siehe [X.] Abstract). [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] verdeutlicht hingegen, dass die Vorzeichen der Koeffizienten als separate Gruppe getrennt von den Koeffizienten übertragen werden können (Abschnitt 7.4.10, Seite 78, siehe „[X.] [n]“), ohne dass allerdings im vorgelegten Auszug ein besonderer Bezug auf das gewählte „verborgen“ zu übertragende Flag erkennbar war.

1.4 Keine der zitierten [X.]ruckschriften gibt jedoch explizit die Lehre, das Vorzeichen eines der zu kodierenden Koeffizienten zu „verbergen“ und auf die beschriebene Weise in Form einer Parität zu übertragen (Merkmal 1.X [X.]. Merkmal 1.4*; Merkmal 3.X [X.]. Merkmal 3.5*; und entsprechen für die Patentansprüche 2 und 4).

2. [X.]er [X.] konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es für den Fachmann nahegelegen hätte, als die „verborgen“ zu übertragende [X.]nformation das Vorzeichen eines der zu kodierenden Koeffizienten auszuwählen.

2.1 [X.]ine konkrete Anregung für diese Auswahl ergibt sich aus dem Stand der Technik nicht.

Zwar ist der [X.]ruckschrift [X.] deutlich zu entnehmen, dass das „[X.]“ von [X.]aten hinsichtlich verschiedener Aspekte weiter untersucht werden sollte, z.B. hinsichtlich der Auswahl, welche [X.]aten „verborgen“ werden könnten (siehe [X.] Seite 2862 links unten „2. The selection of the data to hide“). [X.]in Hinweis, dass die kodierten [X.]lddaten selbst das Objekt dieser weiteren Untersuchung sein könnten, findet sich aber nicht. Auch die Schlussfolgerung in Abschnitt 5. „[X.]onclusion“: „An average 1.5% (up to 2.8%) bitrate saving is reported, which is a significant gain given that only a signalling index has been considered“ überlässt es dem Fachmann, welche anderen [X.]aten in Betracht gezogen werden könnten. Ausgehend davon, dass das Streitpatent die „verborgene“ Übertragung nur eines einzigen [X.]ts pro Block lehrt, liegt eine Auswahl aus den übriggebliebenen [X.]lddaten, selbst wenn diese in Gruppen unterteilt sind und im Falle separater [X.] (s.o. Abschnitt 1.3 zu [X.]) tatsächlich nur eine Ansammlung einzelner [X.]ts betreffen, dagegen nicht nahe – hierzu sind vielmehr mehrere aufeinanderfolgende Überlegungen des Fachmanns erforderlich.

2.2 Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die Auswahl eines bestimmten [X.] als „verborgen“ zu übertragende [X.]nformation eine Reihe von Vorteilen aufweist, wie z.B. bei geeigneter Kodierung geringere Kodierungs-„Kosten“ wegen einer gleich großen Wahrscheinlichkeit für die Werte „0“ und „1“. [X.]s genügt dann aber nicht, dass die Klägerin solche Überlegungen als „naheliegend“ bezeichnet, wenn diese Überlegungen im Stand der Technik im Zusammenhang mit der Verbesserung der [X.]ld-Kodierung nicht konkret dokumentiert sind. Hier muss jegliche „rückschauende Betrachtungsweise“ vermieden werden.

2.3 Hinzu kommt, dass im einfachen Fall der Auswahl eines anderen „Flags“ aus der Gruppe der [X.] (die z.B. einen von mehreren möglichen [X.] definieren) keine besonderen weiteren Maßnahmen erforderlich gewesen wären. [X.]ies ist bei der patentgemäßen Auswahl eines [X.] aber ganz anders: eine ggf. erforderliche Modifikation eines Parameters darf sich nicht auf das Vorzeichen desjenigen Koeffizienten auswirken, dessen Vorzeichen für die „verborgene“ Übertragung ausgewählt wurde, wie überhaupt bei der eventuellen Modifikation „Null“-Werte besonders berücksichtigt werden müssen (Auswahl des Koeffizienten, dessen Vorzeichen „verborgen“ werden soll, aus einer Liste, die auch eine größere Anzahl von Koeffizienten mit dem Wert „Null“ enthalten kann, wobei sichergestellt werden muss, dass das Verfahren durch diese Nullwerte nicht behindert / verschlechtert wird); u.a.. [X.]ie Auswahl eines [X.] als „verborgen“ zu übertragendes [X.]atum erforderte weitere Überlegungen. [X.]iese mögen „nicht schwierig“ und „für den Fachmann möglich“ gewesen sein, hätten aber einer simplen Übertragung der (bekannten) Lehre für [X.] auf bestimmte Vorzeichen der zu übertragenden Rest-[X.]lddaten im Weg gestanden. Naheliegend wäre es nur gewesen, andere [X.] auszuwählen.

2.4 [X.]ie Klägerin trägt weiter vor, dass man den hier zuständigen Fachmann nicht unterschätzen dürfe. [X.]n der damaligen Ausgangssituation, Vorschläge zu erarbeiten, um die [X.]ffizienz der bekannten Videokodierungsverfahren zu erhöhen, habe sich der Fachmann intensiv mit den vorliegenden [X.]lddaten und ihrem Weg durch die Prädiktion, Quantisierung / [X.] in den [X.] bis hin zum „quantifizierter Rest“ befasst. Für ihn seien die übriggebliebenen [X.]aten keine bestimmten Objekte wie Koeffizienten oder Vorzeichen, sondern lediglich [X.]tfolgen, die er unvoreingenommen auf effizientere Kodierungsmöglichkeiten untersuchen würde. [X.]s habe keine große Menge potentieller Kandidaten zum „verborgenen“ Übertragen gegeben, sondern überschaubar wenige. Selbstverständlich hätte der Fachmann dabei die Gruppe der Vorzeichen in den Blick genommen.

[X.]iese Argumentation ist sicherlich von ihrem Ansatz her zutreffend, sie überzeugt aber nicht bis dahin, dass die Wahl eines [X.], trotz nötiger weitergehender Überlegungen, „naheliegend“ gewesen wäre („could“/„would“-Problematik, vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2009, [X.], [X.], 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, Leitsatz: „Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es … in der Regel zusätzlicher, über die [X.]rkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der [X.]rfindung zu suchen“). Konkrete Anstöße, Anregungen oder Hinweise auf die Wahl eines [X.] aus den Rest-[X.]lddaten lagen hier jedoch nicht vor.

2.5 [X.]s verbleiben somit durchgreifende Zweifel, dass es naheliegend war, das Vorzeichen eines der Koeffizienten der aktuellen Partition für das verborgene Übertragen auszuwählen. [X.]ies muss zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2006, [X.], [X.], 666 – Stretchfolienhaube, Rn. 53, Rn. 59; Urteil vom 17. September 2002, [X.], [X.]. 2003, 116 – Rührwerk, Abschnitt 5.; Urteil vom 7. November 2000, [X.], [X.], 232 – Brieflocher, [X.][X.] Abschnitt 2.; Urteil vom 12. Mai 1998, [X.], [X.], 145 – Stoßwellen-Lithotripter, [X.][X.]; Busse / Keukenschrijver, [X.], 9. Auflage (2020), § 82 Rn. 100; [X.] / [X.], [X.], 11. Auflage (2022), § 81 Rn. 152).

[X.][X.][X.]

Von dieser Beurteilung ausgehend, kommt es auf die [X.] nicht mehr an.

[X.]V.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]ie [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 6/21 (EP)

04.08.2022

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 14 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.08.2022, Az. 2 Ni 6/21 (EP) (REWIS RS 2022, 9749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9749

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