Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. XII ZB 182/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5171

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[X.][X.]/04 vom 5. März 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der [X.] gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der [X.] auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zu-sammenhang ergibt (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). [X.], Beschluss vom 5. März 2008 - [X.] 182/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 27. Juli 2004 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. [X.]: 3.396 • Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November 2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des [X.]n abgewiesen. 1 Mit einem am 10. Dezember 2003 beim [X.] eingegange-nen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Kläge-rin Prozesskostenhilfe für eine "nachfolgend entworfene" Berufung beantragt. 2 - 3 - Weiter hat sie zur Hauptsache beantragt, den [X.]n - unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 503 • zu zahlen. Im Folgenden [X.] sie die Anträge. Nachdem der [X.] im Prozesskostenhilfeverfah-ren aktuelle Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, berechnete die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 16. März 2004 neu. Sie begehrte nun Trennungsunterhalt für Dezember 2003 in Höhe von 503 • und für die [X.] ab dem 1. Januar 2004 in Höhe von monatlich 730 • und bezog sich ergänzend auf ihr am 10. Dezember 2003 eingegangenes [X.]. Mit Beschluss vom 5. April 2004, der Klägerin zugestellt am 14. April 2004, [X.] das [X.] der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie für die [X.] ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 283 • be-gehrt. Den weiter gehenden Antrag wies es zurück. Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2004 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Außerdem beantragte sie, den [X.]n für die [X.] ab Ja-nuar 2004 unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung monatli-chen Trennungsunterhalts in Höhe von 283 • zu verurteilen. Mit einem am glei-chen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 nahm die Klägerin er-gänzend zum [X.] Stellung. Sie wandte sich dabei ge-gen die Berücksichtigung der geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversi-cherung für die gemeinsamen Kinder, die volle Berücksichtigung verschiedener Kreditverbindlichkeiten des [X.]n sowie die in der Unterhaltsberechnung des [X.]s enthaltenen Zumutbarkeitskriterien für eine von ihr auf-zunehmende Erwerbstätigkeit. Mit Beschluss vom 10. Mai 2004, der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2004, wurde der Klägerin Wiedereinsetzung in die [X.] Berufungsfrist bewilligt. 3 - 4 - Nach vorherigem Hinweis hat das [X.] die Berufung [X.], weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 4 I[X.] 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine fristge-mäße Berufungsbegründung überspannt; der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin damit in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Deswegen ist die [X.] auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das [X.] hat ausgeführt, innerhalb der - von ihm aus Gründen der Waffengleichheit für eine arme [X.] - bis 14. Juni 2004 bemes-senen Begründungsfrist habe die Klägerin keine ordnungsgemäße, den [X.] des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegt. Bis zum Fristablauf habe sie mit Schriftsatz vom 15. April 2004 lediglich einen auf den [X.] abgestimmten Berufungsantrag gestellt, ohne diesen allerdings zu begründen oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen. Eine eindeutige Bezugnahme scheide schon deswegen aus, weil die Klägerin zuvor in mehreren Schriftsätzen verschiedene Anträge angekündigt habe. Die Wiederholung des Tenors eines die Prozesskostenhilfe teilweise be-willigenden Beschlusses, der von den früheren Schriftsätzen sowohl inhaltlich als auch im Ergebnis deutlich abweiche, könne nicht bedeuten, dass sich der 6 - 5 - Berufungsführer den Inhalt des Beschlusses zueigen mache und deshalb eine weitere Berufungsbegründung entbehrlich sei. 7 2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungs-frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet, sodass ihr wegen der schuldlosen Fristversäumung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch insoweit Wiedereinsetzung zu bewilligen war. a) Bei einer wortgetreuen Anwendung der im [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO hätte die Klägerin die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Begründungsfrist, hier also nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses, nachholen müssen. Schon auf der Grundlage dieses früheren Rechts hatte der [X.] allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbegrün-dungsfrist für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - [X.] 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff.; [X.] Beschluss vom [X.] 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - [X.] 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). 8 Inzwischen hat der Gesetzgeber die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] I S. 2198) auf einen Monat verlängert (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach wie vor beginnt die Frist allerdings mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), im Falle der Prozesskostenarmut also frühestens mit [X.] - 6 - stellung des über die beantragte Prozesskostenhilfe befindenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist ist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO auch die [X.] Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, nachzuholen (vgl. [X.] Beschluss vom 29. Juni 2006 - [X.] - [X.], 1271 f.). Jedenfalls diese Frist war aus verfassungsrechtlichen Gründen schon auf die frühere Rechtslage anzuwenden. b) Die Klägerin hat ihre Berufung spätestens am 30. April 2004 und damit innerhalb der einmonatigen [X.] begründet. 10 aa) Die Berufungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ent-weder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungs-gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den [X.] der Berufungsbegründung gerecht werden. Die [X.] muss auch nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 16. August 2000 - [X.] 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Fe-bruar 1995 - [X.] 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 269). 11 Da im Allgemeinen keine [X.] die mit der Versäumung einer Rechtsmit-tel- oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den An-forderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes [X.] 12 - 7 - auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist. Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf ein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches [X.] kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - [X.] 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, [X.] 165, 318, 320 f. = [X.], 400, vom 16. August 2000 - [X.] 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom 9. November 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 269). Das ist hier der Fall, weil die [X.] in ihrem innerhalb der [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 im Hinblick auf den [X.] des Gerichts einzelne Punkte des im Verfahren der Prozesskostenhilfe von sei-nem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits vorgetragenen [X.] ergänzt hat. [X.]) Zu Unrecht meint das [X.], eine Berufungsbegründung durch konkludente Bezugnahme auf das [X.] scheitere vorliegend daran, dass die Klägerin im Bewilligungsverfahren verschiedene Schriftsätze mit unterschiedlichen Berechnungen eingereicht habe. Die Klägerin hatte zwar ihre ursprüngliche, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 enthalte-ne Unterhaltsberechnung mit Schriftsatz vom 16. März 2004 nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen [X.] und zugleich geänderte [X.] angekündigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes widerspricht dem früheren Vortrag jedoch nicht, sondern ergänzt diesen und baut lediglich darauf auf. Schon die zeitliche Abfolge verdeutlicht, dass die mit Schriftsatz vom 16. März 2003 zuletzt dargelegte Unterhaltsbe-rechnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht, die sie dem erstin-stanzlichen Urteil entgegensetzen möchte. 13 cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin für die [X.] nicht auf ihr [X.] beziehen wollte, könnten 14 - 8 - sich allenfalls daraus ergeben, dass sie ihre Anträge in der Berufungsschrift vom 15. April 2004 an den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe [X.] hat. Denn der Berufungsführer kann sein Rechtsmittel auch dadurch ord-nungsgemäß begründen, dass er sich (ggf. konkludent) auf die Gründe eines die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses bezieht und sich die darin enthaltenen, für ihn günstigen Argumente zu eigen macht (vgl. [X.] vom 29. September 1993 - [X.] ZR 209/02 - FamRZ 1994, 102, 103). Allerdings hat die Klägerin mit ihrem am 30. April 2004 und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Gründe des Bewilli-gungsbeschlusses angegriffen und damit deutlich gemacht, sich die Unterhalts-berechnung des [X.]s gerade nicht zu eigen machen zu wollen. Mit diesem Vortrag hat sie objektiv zu erkennen gegeben, lediglich aus Kosten-gründen ihren Berufungsantrag dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe anzupassen und einen geringeren Trennungsunterhalt geltend zu machen, im Übrigen aber bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 16. März 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben. Dabei ist auch die Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, ihre Berufung abschließend [X.] zu haben. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 21. Juni 2004 auf den Hinweis des Gerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, vorgetra-gen hat, die Berufungsschrift vom 15. April 2004 nehme nicht nur auf das [X.], sondern auch auf die Gründe des Bewilligungsbe-schlusses vom 5. April 2004 Bezug. Denn dieser hilfsweise erhobene spätere Vortrag kann den objektiven Erklärungsgehalt der zuvor rechtzeitig eingegan-genen Schriftsätze nicht erschüttern. 15 - 9 - [X.]) Durch die sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem In-halt des Schriftsatzes vom 30. April 2004, ergebende Bezugnahme der Klägerin auf ihren im Verfahren der Prozesskostenhilfe zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 16. März 2004 ist auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung Genüge getan. Die in dem in Bezug genommenen Schriftsatz enthaltene Unterhaltsberechnung und die weitere Be-zugnahme auf den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2003 verdeutlichen, welche entscheidungserheblichen Gründe nach Ansicht der Klägerin für die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung [X.] Be-schluss vom 21. Mai 2003 - [X.] 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). 16 3. Weil die Klägerin die bis zum 11. Januar 2004 laufende [X.]sfrist wegen ihrer Prozesskostenarmut schuldlos versäumt hatte und sie die Berufungsbegründung innerhalb der [X.] nachgeholt hat, war ihr auch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu bewil-ligen. Damit ist der Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen und der Beschluss deswegen auf die Rechtsbe-schwerde der Klägerin aufzuheben (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 17 - 10 - - [X.] 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Das Berufungsgericht wird somit neu über die Sache zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Hahne [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2003 - 109 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 UF 4047/03 -

Meta

XII ZB 182/04

05.03.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. XII ZB 182/04 (REWIS RS 2008, 5171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5171

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