Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. XII ZB 51/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8354

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[X.]BESCHLUSS [X.]/11 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 114, 233 B, 522 Abs. 1 Satz 4 Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist [X.] beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versa-gen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das [X.] zu entscheiden (im [X.] an [X.] Beschluss vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 699). [X.], Beschluss vom 23. März 2011 - [X.]/11 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und Dr. Günter beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 4.780 • Gründe: [X.] Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als [X.]. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Februar 2010 zugestellt worden. Am 18. März 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hiergegen Berufung einge-legt. Nachdem das [X.] die Frist zur Berufungsbegründung antragsge-mäß bis zum 18. Mai 2010 verlängert hatte, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 5. Mai 2010 das Mandat niedergelegt. Am 18. Mai 2010 hat der Beklagte beantragt, ihm "für die Vorlage der Berufungsbegründung" [X.] zu bewilligen und Rechtsanwältin [X.]

beizuordnen. Ferner heißt es in dem Schreiben des Beklagten, dem der Entwurf einer [X.] beilag, dass nach Beiordnung der Rechtsanwältin Antrag auf Wieder-einsetzung gestellt werde. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 hat das [X.] u.a. darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist seit dem 19. April 2010 abgelaufen sei und eine fristgemäß eingereichte Berufungsbegründung nicht vorliege, weshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein werde. Mit weiterer Verfügung vom 19. Juni 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsbegründung am 18. Mai 2010 abgelaufen und somit ver-säumt sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe solle abschlägig verbeschieden werden, weil hierzu keine Unterlagen vorgelegt worden seien. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. August 2010 hat die Kammer schließlich die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Eine den An-forderungen des § 78 ZPO genügende Berufungsbegründung sei nicht bei [X.] eingegangen. Anderes ergebe sich nicht aus dem vom Beklagten gestell-ten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 18. Mai 2010. Der [X.] habe längst Umstände erfahren, welche ein Vertrauen auf Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigten. 3 Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat die Kammer den Antrag des Beklagten vom 18. Mai 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 4 - 4 - Zwar habe sich die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen [X.] des Beklagten - entgegen dem unzutreffenden Hinweis vom 19. Juni 2010 - zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Akte befunden. Die [X.] Rechtsverfolgung biete jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte innerhalb der bis zum 18. Mai 2010 laufenden Berufungsbegrün-dungsfrist keine den Anforderungen des § 78 ZPO genügende, das heißt eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung eingereicht ha-be. Gegen den Beschluss vom 4. August 2010 wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, für deren Einlegung und Begründung er Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt hat, nachdem der Senat ihm [X.] für die einzulegende Rechtsbeschwerde bewilligt hat. 5 I[X.] Dem Beklagten war gemäß § 233 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.]. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entschei-dung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvol-len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 7 - 5 - 2008 - [X.] ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN; s. auch Senatsbe-schluss vom 6. Oktober 2010 - [X.] ZB 22/10 - FamRZ 2011, 30 Rn. 5). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass bis zum Fristablauf am 18. Mai 2010 keine den Anforderungen des § 78 ZPO genügende Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei. Denn der Beklagte hat mit [X.] vom 18. Mai 2010 Prozesskostenhilfe für die Erstel-lung einer Berufungsbegründung sowie Beiordnung eines Anwaltes beantragt und einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag angekündigt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von [X.] beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier die [X.] - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen [X.] vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus [X.] Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm einge-reichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann eine unbemittelte [X.], für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozessbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein [X.]gesuch einreichen. Die Berufung darf dann nicht mit dem Argu-ment verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine [X.] eingereicht worden sei ([X.] Beschlüsse vom 27. September 2004 - [X.] - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 699). 9 - 6 - Hat die [X.] vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskosten-hilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es zudem vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das [X.]gesuch zu entscheiden. Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Be-rufungsverfahren wird die Durchführung des Berufungsverfahrens für die [X.] in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch der Anspruch der [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Denn die [X.] muss im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe die Gelegenheit haben, einen [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie beabsich-tigt, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Beru-fung fortzuführen ([X.] Beschluss vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 699). 10 b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. 11 Ohne über den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 18. Mai 2010 zu [X.], hat die Kammer die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, eine den Anforderungen des § 78 ZPO genügende [X.] sei innerhalb der Frist nicht bei Gericht eingegangen. Dabei hat sie indes verkannt, dass der Beklagte innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten ge-stellt und einen Wiedereinsetzungsantrag angekündigt hat. Deshalb durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht mit dieser Begründung verwerfen. Im Übri-gen hätte es nach dem oben Gesagten vor Verwerfung der Berufung zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden und dem Beklagten damit die Möglichkeit einräumen müssen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung durch einen Rechtsanwalt fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. 12 - 7 - Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagte habe längst Umstände erfahren, welche ein Vertrauen auf Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigten, und damit wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine [X.] hätte, kann ihm nicht gefolgt werden. 13 14 Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Hinweise vom 27. Mai und vom 19. Juni 2010 in Bezug genommen, die allerdings in den wesentlichen Punkten unzutreffend sind. So gründet der Hinweis vom 27. Mai 2010 maßgeblich [X.], dass die Berufungsbegründungsfrist bereits seit dem 19. April 2010 abge-laufen sei. Tatsächlich ist die Berufungsbegründungsfrist erst am 18. Mai 2010 abgelaufen, weshalb der an diesem Tag bei Gericht eingegangene [X.]antrag des Beklagten noch rechtzeitig erfolgt war. In der Verfügung vom 19. Juni 2010 wird auf die fehlenden [X.]. Tatsächlich hatte der Beklagte die Prozesskostenhilfeunterlagen mit [X.]stellung zur Akte gereicht (vgl. Beschluss des [X.] vom 16. September 2010). Soweit es in dem Hinweis heißt, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum die Frist versäumt worden sei, wurde die vorgenannte Rechtsprechung verkannt. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der abge-laufenen Berufungsbegründungsfrist zu laufen beginnt (§ 234 Abs. 1 Satz 2 15 - 8 - ZPO). Dem Beklagten bleibt es unbenommen, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen. Hahne [X.] Dose
Schilling Günter
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2010 - 2 C 1651/09 - [X.], Entscheidung vom 04.08.2010 - 19 S 2606/10 -

Meta

XII ZB 51/11

23.03.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. XII ZB 51/11 (REWIS RS 2011, 8354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8354

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