Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az. B 2 U 4/16 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 15275

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht - Haus- und Ziergarten - unabhängig von Grundstücksgröße regelmäßig kein landwirtschaftliches Unternehmen - Ausnahmen - gesamtschuldnerische Beitragshaftung - Auswahl des Gesamtschuldners - Ermessensentscheidung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft


Leitsatz

Haus- und Ziergärten sind unabhängig von ihrer Größe keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der [X.] Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist.

2

Der Kläger erwarb im Jahr 1994 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein 4705 qm großes, mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Die Beklagte nahm durch Bescheid vom 6.9.1995 den Kläger als Unternehmer mit dem Unternehmensteil "Haus- und Ziergarten" zum [X.] in ihr Unternehmerverzeichnis auf und erteilte ihm einen Mitgliedsschein; zugleich erhob sie den Beitrag für das Jahr 1994. Durch Bescheid vom 18.4.2011 setzte sie gegenüber dem Kläger den Beitrag für das Umlagejahr 2010 in Höhe des in ihrer Satzung vorgesehenen Mindestbeitrags iHv 39 Euro fest. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.6.2011).

3

Hiergegen hat der Kläger Klage zum [X.] erhoben, das durch Urteil vom 2.10.2012 den Bescheid der Beklagten vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 aufgehoben hat, weil das Grundstück des [X.] aufgrund der anzuwendenden Ausnahmevorschrift des § 123 Abs 2 [X.]B VII als versicherungsfreier Haus- und Ziergarten einzuordnen sei. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Auf Anregung des L[X.] hat die Beklagte sodann den Widerspruch des [X.] gegen den Bescheid vom 18.4.2011 auch als Überprüfungsantrag des Bescheids vom 6.9.1995 ausgelegt. Durch Bescheid vom 28.4.2015 hat sie jedoch eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.9.1995 gemäß § 44 [X.]B X abgelehnt. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Der Kläger hat sodann vor dem L[X.] im Wege der Anschlussberufung beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6.9.1995 rückwirkend zum Erlasszeitpunkt zurückzunehmen. Die Beklagte hat dieser "Klageänderung" zugestimmt.

4

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben sowie die Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 sowie die Klage gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] hat es abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung sei zulässig, weshalb auch über die Klage gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu entscheiden sei. Der [X.] der Anschlussberufung stehe nicht entgegen, dass das [X.] dem in erster Instanz gestellten Klageantrag im vollen Umfang stattgegeben habe, denn für die Anschließung an die gegnerische Berufung sei keine Beschwer des Berufungsbeklagten erforderlich. Die Klageänderung sei gemäß § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 [X.]G zulässig, weil die Beklagte hierzu ihre Einwilligung erklärt habe. Deshalb habe der Senat auch über den Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 6.9.1995 zu entscheiden, wobei er eine erstinstanzliche Entscheidung treffe. Dem stehe nicht entgegen, dass hierfür gemäß § 29 [X.]G keine funktionelle bzw instanzielle Zuständigkeit des L[X.] bestehe. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger sei Miteigentümer des Grundstücks und damit als landwirtschaftlicher Unternehmer gesetzlich unfallversichert. Der Ausnahmetatbestand des § 123 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII sei nicht erfüllt. Bereits das [X.] ([X.]) habe eine Grundstücksgröße von 2500 qm als Obergrenze für Haus- und Ziergärten angesehen. Daher falle der Garten des [X.] nicht unter die Ausnahmeregelung des § 123 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII. Die Gesamtfläche übersteige hier den allgemein akzeptierten Grenzwert von 2500 qm so deutlich, dass der Garten nicht mehr als Haus- und Ziergarten angesehen werden könne. Angesichts eines wöchentlichen Arbeitsaufwands im [X.] von etwa 1 ½ Stunden sowie darüber hinaus anfallender Arbeiten zur Pflege der Ziersträucher könne nicht von einem extrem geringen Umfang der Bewirtschaftung ausgegangen werden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass er lediglich hälftiger Miteigentümer des Grundstücks sei. Hieraus folge die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Mitunternehmers, sodass die alleinige Inanspruchnahme des [X.] nicht zu beanstanden sei. Da der Kläger damit kraft Gesetzes versichert sei, erweise sich auch der Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2010 als rechtmäßig.

5

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 123 Abs 2 [X.]B VII. Er beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Oktober 2012 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Urteil des [X.] vom [X.] war dahingehend zu berichtigen, dass die Anschlussberufung als unzulässig verworfen wird (dazu unter A.). Im Übrigen hat das [X.] im Ergebnis zu Recht das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage gegen den Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 abgewiesen (dazu unter B.).

8

A. Die Anschlussberufung gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid der [X.] vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] war unzulässig, weil sie nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung der [X.] betrifft (dazu unter 1.). [X.] kann daher, ob die mit der Anschlussberufung einhergehende [X.]lageänderung zulässig und das [X.] für die Entscheidung über diese geänderte [X.]lage zuständig war (dazu unter 2.).

9

1. Die Anschlussberufung war unzulässig, weil der [X.]läger hierdurch einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt hat. Der [X.]läger hat im Wege der Anschlussberufung ausdrücklich beantragt, neben der Berufungszurückweisung den Überprüfungsbescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den [X.] vom 6.9.1995 rückwirkend zurückzunehmen. Die Anschließung des [X.] und Berufungsbeklagten an die Berufung der [X.] und Berufungsklägerin im Wege einer unselbständigen Anschlussberufung konnte zwar wirksam auch im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärung zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (B[X.] vom 16.10.1968 - 3 R[X.] 25/65 - [X.] zu [X.] über [X.] vom 2.11.1943 = Juris Rd[X.] 21; B[X.] vom 13.3.1968 - 12 RJ 622/64 - B[X.]E 28, 31 = [X.] [X.] zu § 522a ZPO; B[X.] vom 31.1.1967 - 2 [X.] - [X.] zu § 522a ZPO; [X.] vom [X.] - [X.] - [X.]Z 100, 383 = NJW 1987, 3263). Die im [X.]G nicht ausdrücklich geregelte Anschlussberufung richtet sich nach § 202 [X.]G iVm § 524 ZPO. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern eröffnet dem Berufungsbeklagten lediglich die Möglichkeit, sich mit eigenen Sachanträgen über die begehrte Zurückweisung des Rechtsmittels hinaus oder nach Ablauf der Berufungsfrist gegen die Berufung zu verteidigen und damit eine reformatio in peius zu Lasten des Berufungsklägers zu erreichen [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 143 Rd[X.] 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 143 Rd[X.] 26).

Die Anschlussberufung ist hier jedoch unzulässig, weil sie nicht denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung der Berufungsklägerin betrifft. Im Wege der Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt werden (B[X.] vom [X.] [X.]A 6/09 R - B[X.]E 106, 110 = [X.]-2500 § 106 [X.]; B[X.] vom 10.2.2005 - [X.] RA 48/04 R - Juris Rd[X.] 33 f; B[X.] vom 26.10.2017 - [X.] [X.] 12/16 R - [X.] Rd[X.] 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 143 Rd[X.] 31). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom [X.]läger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im [X.]lageantrag bezeichneten Entscheidung (zweigliedriger [X.] - [X.], zB B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 95 Rd[X.] 5 mwN). Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist neben der Auslegung des [X.]lageantrags und des Vorbringens zum [X.]lagegrund in erster Linie der Inhalt des angefochtenen Bescheids ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 94 Rd[X.] 20).

Gegenstand der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des [X.] war ausschließlich der die Höhe der Beiträge für das [X.] regelnde Verwaltungsakt vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 (vgl § 746 Abs 1 [X.] bzw ab [X.] § 168 Abs 1 [X.]B VII). Der Prüfungsumfang bei der Anfechtung dieses Bescheids bezieht sich vorrangig auf die individuellen unternehmensbezogenen Faktoren wie die richtige Lohnsumme oder den Gefahrtarif (Spellbrink in [X.] [X.]omm, Stand September 2017, § 168 [X.]B VII Rd[X.] 10). Wegen des gestuften Beitragsverfahrens der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Zuständigkeit und Veranlagung dort im Regelfall nicht mehr geprüft ([X.], [X.] 2009, 353, 355, 356). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass des Beitragsbescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 den [X.] vom 6.9.1995 ggf konkludent überprüft und damit eine erneute gerichtliche Überprüfung ermöglicht hätte, sind nicht ersichtlich. Dies bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Bescheide im Wege der Auslegung (§ 133 BGB), zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl zuletzt B[X.] vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - [X.]-2400 § 27 [X.] und B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.]-2700 § 136 [X.], Rd[X.] 15).

Bei dem vom [X.]läger erst im Wege der Anschlussberufung eingeführten Überprüfungsbescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] betreffend die Zuständigkeit der [X.] handelt es sich mithin um einen anderen Streitgegenstand, weil damit erstmals im Berufungsverfahren der Mitgliedsschein vom 6.9.1995 (§ 664 Abs 1 [X.]), der alleine die Mitgliedschaft des [X.] bei der [X.] betrifft, gemäß § 44 [X.]B X zur Überprüfung gestellt wurde. [X.] aus dem Jahre 1995 hat bei Übereinstimmung mit der materiellen Mitgliedschaft zwar nur deklaratorische Bedeutung (B[X.] vom 17.2.1971 - 7/2 RU 74/68 - B[X.]E 32, 218 = [X.] [X.] 1 zu § 655 [X.] = Juris Rd[X.] 11), jedoch begründet er unabhängig von der materiellen Richtigkeit ein formal-rechtliches Versicherungsverhältnis und damit die formelle Zuständigkeit (B[X.] vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - B[X.]E 15, 282, 287; vgl B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.]-2700 § 136 [X.], Rd[X.] 26). In dem Verfahren zur Überprüfung des [X.] aus dem Jahre 1995 gemäß § 44 [X.]B X ist damit die materielle Zuständigkeit der [X.] für das Unternehmen des [X.] und damit ein anderer prozessualer Anspruch als die Höhe der zu zahlenden Beiträge zu prüfen.

Damit war das Urteil des [X.] insoweit zu korrigieren, als es die Anschlussberufung des [X.] in der Sache zurückgewiesen und nicht - richtigerweise - als unzulässig verworfen hat (§ 158 [X.]G).

2. [X.] kann, ob die mit der Anschlussberufung einhergehende [X.]lageänderung zulässig und das [X.] für die Entscheidung über diese geänderte [X.]lage zuständig war. Der [X.] hat zwar bereits ausgeführt, dass das [X.] - im Unterschied etwa zu einer in der zweiten Instanz erfolgten Einbeziehung von Folgebescheiden (§ 96 iVm § 153 Abs 1 [X.]G) oder einer Widerklage (§ 100 iVm § 153 Abs 1 [X.]G) - in den Fällen der gewillkürten [X.]lageänderung in der Berufungsinstanz nach § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 und 2 [X.]G, durch die ein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich nicht zu einer Sachentscheidung befugt ist (B[X.] vom [X.] - [X.] RA 113/00 R - Juris Rd[X.] 16 f; B[X.] vom 18.3.2015 - [X.] U 8/13 R - Juris Rd[X.] 14; B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 4/15 R - Juris Rd[X.] 17; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 29 Rd[X.]4). Andererseits wäre der erkennende [X.] aber als Rechtsmittelgericht nach § 98 [X.]G iVm § 17a Abs 5 [X.] hier wohl an die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit durch das [X.] gebunden gewesen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 98 Rd[X.] 20; aA noch B[X.] vom 18.3.2015 - [X.] U 8/13 R - Juris Rd[X.] 16).

B. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht das Urteil des [X.] aufgehoben. Die [X.]lage gegen den Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 ist nicht begründet. Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsforderung der [X.] ist § 183 Abs 5 [X.]B VII. Danach teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot (B[X.] vom 20.7.2010 - [X.] U 7/10 R - [X.]-2700 § 150 [X.] 5). [X.] war gemäß § 183 Abs 5 S 1 [X.]B VII sowohl formell (dazu unter 1.) als auch materiell rechtmäßig (dazu unter 2.).

1. [X.] vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 war nicht gemäß § 42 S 2 [X.]B X wegen fehlender Anhörung gemäß § 24 [X.]B X aufzuheben. Als Adressat der Beitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2010 in Höhe von 39 Euro sowie des entsprechenden Zahlungsgebots in dem Beitragsbescheid war der [X.]läger "Beteiligter" des Verwaltungsverfahrens, das seinerseits auf den Erlass dieser beiden Verwaltungsakte (§ 31 [X.]B X) gerichtet war (§ 12 Abs 1 [X.] 2 [X.]B X). Mit der Beitragsforderung wurde durch die Beklagte zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit und damit in das Grundrecht des [X.] aus Art 2 Abs 1 GG eingegriffen, wodurch ein anhörungspflichtiger "Eingriff" iS des § 24 Abs 1 [X.]B X vorlag (vgl B[X.] Urteil vom 25.1.1979 - 3 R[X.] 35/77 - [X.] 1200 § 34 [X.]; [X.] in [X.] [X.]omm, Stand September 2015, § 24 [X.]B X Rd[X.]; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 24 Rd[X.] 8). [X.] kann hier, ob bei Beitragsbescheiden im Regelfall auf eine Anhörung nach § 24 Abs 1 [X.]B X als Massenverwaltungsakte iS des § 24 Abs 2 [X.] [X.]B X oder weil sie im Allgemeinen auf Entgeltangaben des Unternehmers beruhen, ohne zu seinen Ungunsten abzuweichen, verzichtet werden kann (§ 24 Abs 2 [X.] 3 [X.]B X; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 168 Rd[X.] 3; Spellbrink in [X.] [X.]omm, Stand September 2017, § 168 [X.]B VII Rd[X.] 2). Auch bei einem Verzicht auf eine Anhörung nach § 24 Abs 2 [X.]B X wäre im Übrigen hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen, die offensichtlich ebenfalls nicht vorliegt.

Allerdings wurde die hier vor Erlass des Bescheids vom 18.4.2011 erforderliche Anhörung jedenfalls vor dem [X.] und damit innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 41 Abs 1 [X.] 3 [X.]B X wirksam nachgeholt. Die Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem [X.]läger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben hat. Dies hat in der Regel dadurch zu erfolgen, dass die Behörde den [X.]läger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, und ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt (vgl die Entscheidung des erkennenden [X.]s vom [X.] - [X.] U 15/11 R - [X.]-5671 § 3 [X.]; BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111). Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur [X.]enntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung an dem bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (B[X.] Urteile vom [X.] - B 7a [X.] 64/05 R - Juris, vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-1300 § 41 [X.] 2 Rd[X.] 15 und vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.] 2, Rd[X.] 26; BVerwG Urteil vom [X.] 210.67 - BVerwGE 37, 307).

Vorliegend wurden sämtliche Aspekte, auf die die Beklagte die Verbeitragung des [X.] stützt, insbesondere seine Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis im Jahre 2015 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens des [X.]s vom 6.9.1995 sowohl durch die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde (s zur erforderlichen Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde BVerwG vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 6. Aufl 2018, Rd[X.] 939) in dem nach Berufungseinlegung durchgeführten gesonderten Verwaltungsverfahren dem [X.]läger mitgeteilt, sodass dieser Gelegenheit hatte, zu allen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Damit wurde ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls geheilt.

2. [X.] vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Zum einen stand die Eigenschaft des [X.] als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund des bestandskräftigen (§ 77 [X.]G) [X.] fest (dazu unter a), zum anderen war eine Ermessensentscheidung der [X.], welchen der beiden Gesamtschuldner sie zur Beitragstragung heranzieht, im Ergebnis nicht erforderlich, weil die Ehefrau des [X.] keine landwirtschaftliche Unternehmerin ist (dazu unter b).

a) Die Eigenschaft des [X.] als landwirtschaftlicher Unternehmer stand aufgrund des bestandskräftigen (§ 77 [X.]G) [X.] aus dem Jahre 1995 fest. Dieser Verwaltungsakt aus dem Jahre 1995 war weder nichtig iS des § 40 [X.]B X, noch wurde er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder hatte sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Die in § 40 Abs 2 [X.]B X genannten Tatbestände liegen nicht vor. Nach § 40 Abs 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Selbst im Falle einer fehlenden Eigenschaft des [X.] als landwirtschaftlicher Unternehmer wäre dieser Fehler nach den [X.]riterien des § 40 Abs 1 [X.]B X nicht "offensichtlich". Maßstab für die "Offensichtlichkeit" eines Fehlers ist der Durchschnittsbürger, der ohne besondere Sachkenntnis den Fehler erkennen können muss (vgl nur [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 40 Rd[X.] 10 mwN). Selbst bei groben Zuständigkeitsverstößen ist ein Feststellungsbescheid daher zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (s zuletzt zur fehlenden Nichtigkeit bei Verstoß gegen europarechtliche [X.]ollisionsnormen Urteil des erkennenden [X.]s vom 3.4.2014 - [X.] U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.]-2700 § 136 [X.], Rd[X.] 25; B[X.] Urteil vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - B[X.]E 15, 282, 285 = [X.] [X.] 1 zu § 666 [X.]; B[X.] Urteil vom 30.10.1974 - 2 RU 42/73 - B[X.]E 38, 187, 192 = [X.] 2200 § 664 [X.] 1 S 7).

Die Beklagte durfte den [X.]läger mithin auf der rechtlichen Grundlage des bestandskräftigen [X.] aus dem Jahre 1995 als landwirtschaftlichen Unternehmer mit Beiträgen belasten.

b) Im Ergebnis sind die Beitragsbescheide auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Wie der [X.] zuletzt entschieden hat (Urteil vom 30.3.2017 - [X.] U 10/15 R - B[X.]E = [X.]-2700 § 130 [X.] 1), ist die Beklagte zwar grundsätzlich gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sie einen von mehreren Gesamtschuldnern im Sinne des auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden § 150 Abs 2 S 2 [X.]B VII als alleinigen Beitragsschuldner in Anspruch nehmen will (dazu unter aa). Jedoch war die Ehefrau des [X.] im Ergebnis kein weiterer, für die Beiträge haftender Gesamtschuldner, sodass eine Ermessensausübung der [X.] insoweit nicht erforderlich war (dazu unter bb).

aa) Dem Beitragsbescheid der [X.] vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 ist eine Ermessensausübung hinsichtlich der Inanspruchnahme des [X.] als Beitragsschuldner nicht zu entnehmen. Eine solche Prüfung hätte hier grundsätzlich deswegen nahegelegen, weil die Beklagte wusste, dass die Ehefrau des [X.] Miteigentümerin des Grundstücks zu 1/2 war. Der [X.] hat zuletzt entschieden (B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] U 10/15 R - B[X.]E = [X.]-2700 § 130 [X.] 1), dass die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" (vgl § 421 S 1 BGB), im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt ist, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. Die gesetzliche Anordnung in § 150 Abs 2 S 2 [X.]B VII, dass Unternehmer und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner haften, räumt als allgemeiner, das gesamte Beitragsrecht beherrschender im Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten [X.]apitels geregelter Grundsatz (vgl Spellbrink in [X.] [X.]omm, Stand Juli 2017, § 150 [X.]B VII Rd[X.] 8), der auch für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften gilt (s insbesondere § 182 Abs 1 [X.]B VII, der Ausnahmen ausdrücklich nur für die Regelungen aus dem 2. Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Sechsten [X.]apitels anordnet) der ausführenden Behörde damit gleichzeitig Ermessen ein, für das die allgemeinen Grundsätze des § 39 [X.]B I gelten. Jeder Gesamtschuldner hat damit ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der Unfallversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] U 10/15 R - B[X.]E = [X.]-2700 § 130 [X.] 1, Rd[X.] 17; vgl zB [X.] Urteil vom 2.12.2003 - [X.]/03 - [X.]E 204, 380 sowie Beschlüsse vom 12.7.1999 - VII [X.]/99 - Juris Rd[X.] 15 und vom 7.10.2004 - VII [X.]6/04 - BeckRS 2004, 25007513; Ratschow in [X.], [X.], 13. Aufl 2016, § 44 Rd[X.] 13).

bb) Die fehlende Ermessensausübung führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011, weil die Ehefrau des [X.] kein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 123 Abs 1 [X.]B VII betrieb und daher keine Beitragspflicht ihrerseits bestand. Zwar wäre die Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstücks potentiell als landwirtschaftliche Unternehmerin nach § 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst a [X.]B VII iVm § 123 Abs 1 [X.]B VII beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht besteht nach dem zum Zeitpunkt der etwaigen Gesamtschuldnerauswahl bei Erlass des Bescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 anwendbaren § 123 Abs 2 [X.]B VII aber nur dann, wenn die Haus- und Ziergärten regelmäßig oder in besonderem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden oder ihre Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Ohne diese weiteren Voraussetzungen kann daher unabhängig von seiner Größe bei einem Ziergarten eine Beitragspflicht nicht entstehen. Dafür sprechen die grammatikalische, die systematische sowie die historisch-teleologische Auslegung dieser Norm.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 123 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII idF vom 31.10.2006 ([X.] 2407) sind Haus- und Ziergärten, als welchen die Beklagte ausweislich des an den [X.]läger gerichteten [X.] vom 6.9.1995 den Garten ansieht, keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Der Wortlaut der Norm enthält insofern auch keine Einschränkung oder Gegenausnahme derart, dass Haus- und Ziergärten ab einer bestimmten Größe (etwa 2500 qm = 0,25 ha) wieder der Beitragspflicht unterliegen sollen.

Auch die Gesetzessystematik legt eine Größenbeschränkung versicherungsfreier Ziergärten nicht nah. Eine Deckungsgleichheit mit der in § 5 [X.]B VII (idF des Gesetzes vom 21.3.2005, [X.] 818, mWv 30.3.2005) ausdrücklich normierten Größe von 0,25 ha, bis zu der sich landwirtschaftliche Unternehmer auf Antrag von der Versicherung befreien lassen können, hat der Gesetzgeber gerade nicht hergestellt.

Schließlich gebieten Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung keine Größenbegrenzung bei der Beitragsfreiheit. Sofern die Beklagte sich auf frühere Entscheidungen des [X.] beruft, verkennt sie, dass diese sich auf nicht mehr geltende Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ([X.]) mit nicht deckungsgleichem Inhalt beziehen. Nach § 917 Abs 2 [X.] idF vom 19.7.1911 ([X.]) sollten kleine Haus- und Ziergärten, die nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, nicht als landwirtschaftliche Betriebe gelten. Durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom [X.] ([X.]) wurde die Versicherungspflicht auch auf andere [X.]gärten unter ähnlichen Voraussetzungen wie Haus- und Ziergärten ausgedehnt. Damit sollten in erster Linie die Schrebergärten und ähnliche [X.]gärten erfasst werden, welche die Spruchpraxis der [X.] bereits zuvor grundsätzlich den kleinen versicherungsfreien Gärten iS des § 917 Abs 2 [X.] gleichgestellt hatte (Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.6.1942 - [X.], 6; Entscheidung vom 8.12.1931 - [X.], 530). Diese Fassung wurde unverändert und ohne besondere Begründung in § 778 [X.] idF des [X.] vom 30.4.1963 ([X.] 241; vgl [X.]) übernommen. Zur Größe, bis zu der ein versicherungsfreier Haus-, Zier- oder anderer [X.]garten angenommen werden kann, äußerten sich weder die ursprüngliche Fassung des § 917 Abs 2 [X.] noch die in der Folge geänderten Fassungen. Durch das [X.] vom 7.8.1996 ([X.] 1254) wurde § 123 Abs 2 [X.]B VII eingeführt, nach dem unter [X.] 1 isoliert Haus- und Ziergärten als versicherungsfrei gelten, was erst recht nahelegt, dass eine isolierte Prüfung der Eigenschaft des Gartens ohne Vergleich zu den nunmehr unter [X.] 2 aufgelisteten "anderen [X.]gärten im Sinne des …" stattzufinden hat, wenn auch die gesetzliche Begründung ausführt, dass diese Regelung dem geltenden Recht iS des § 778 [X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung entspreche (vgl [X.], S 295).

Unabhängig davon ist auch in der bisherigen Rechtsprechung eine solche Grenzziehung nicht vorgenommen worden. Bereits den Entscheidungen des [X.] ist keine feste Obergrenze zu entnehmen. Das [X.] hat 2500 qm (= 25 Ar) als Obergrenze versicherungsfreier Ziergärten angenommen, jedoch auch größere Gärten als nicht versichert angesehen, wenn besondere Verhältnisse - zB die Lage in einer ländlichen Gegend aufgrund der geringeren Bewertung von Grund und Boden und der damit verbundenen Größe - dies rechtfertigten ([X.] vom 7.9.1942 - [X.], 11, 13; vgl Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.6.1942 - [X.], 6). Auch in der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] ist eine solche strikte Grenzziehung bei Haus- und Ziergärten nicht vorhanden (vgl B[X.] vom 18.1.2011 - [X.] U 16/10 R - [X.]-2700 § 123 [X.] 2 = Juris Rd[X.] 25; B[X.] vom 11.11.2003 - [X.] U 51/02 R - Juris Rd[X.] 24; B[X.] vom 6.5.2003 - [X.] U 37/02 R - Juris Rd[X.] 20; B[X.] vom [X.] - 2 RU 30/88 - B[X.]E 64, 252, 254 = [X.] 2200 § 778 [X.] 2 S 7; B[X.] vom [X.] - [X.] 2200 § 778 [X.] 1 = Juris Rd[X.] 20; B[X.] vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 - B[X.]E 36, 71 = [X.] [X.]0 zu § 539 [X.] = Juris Rd[X.] 21).

Eine Beitragspflicht besteht mithin nach dem ausdrücklichen Wortlaut des zum Zeitpunkt der etwaigen Gesamtschuldnerauswahl bei Erlass des Bescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 anwendbaren § 123 Abs 2 [X.]B VII also nur dann, wenn die Haus- und Ziergärten regelmäßig oder in besonderem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden oder ihre Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Diese Voraussetzungen einer Beitragspflicht lagen hier nicht vor, sodass die Ehefrau des [X.] mangels Eigenschaft als Unternehmerin im Ergebnis nicht als weitere Schuldnerin in Betracht kam und somit von der [X.] auch keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch genommen Schuldners zu treffen war. Der einzig den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende Beitragsbescheid aus dem Jahre 2011 erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Der [X.]läger ist mithin mit seinem materiellen Begehren, nicht allein wegen der Größe seines Haus- und Ziergartens von 4705 qm der Beitragspflicht zur [X.] zu unterfallen, nur aufgrund der Bestandskraft des [X.]s aus dem Jahre 1995 unterlegen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Meta

B 2 U 4/16 R

23.01.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Lüneburg, 2. Oktober 2012, Az: S 3 U 90/11, Urteil

§ 123 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 123 Abs 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7, § 5 SGB 7, § 150 Abs 2 S 2 SGB 7, § 183 Abs 5 S 1 SGB 7, § 778 RVO, § 917 Abs 2 RVO vom 19.07.1911, § 133 BGB, § 421 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az. B 2 U 4/16 R (REWIS RS 2018, 15275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15275

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