Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az. B 2 U 11/17 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 12114

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mitarbeitender Familienangehöriger - Mindest-MdE-Höhe von 30 vH gem § 80a Abs 1 S 1 SGB 7 - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie - Schutzbereich - durch Eigenleistungen erworbene Anwartschaft - Gleichheitssatz - sachlicher Grund - Beitragsstabilisierung und Haushaltskonsolidierung - geringere Schutzwürdigkeit bei gesonderter Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung - Sonderbeziehung zum landwirtschaftlichen Unternehmer)


Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines nicht nur vorübergehend mitarbeitenden versicherten Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur von 20 vH, sondern von mindestens 30 vH voraussetzt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger ist der Schwager der Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, sog [X.]. Er wendet sich dagegen, dass ihm wegen der Sonderregelung in § 80a [X.] kein Anspruch auf eine Verletztenrente zusteht, weil die gesundheitlichen Folgen eines während seiner Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter [X.] bedingen.

2

Der Kläger half regelmäßig, teilweise zwei- bis dreimal pro Woche, im landwirtschaftlichen Unternehmen des Ehemanns der Schwester seiner Ehefrau, seines [X.]s, aus. Zu seinem [X.] bestand neben dieser familiären auch eine freundschaftliche Beziehung. Der Kläger erlitt am 24.5.2008 einen Unfall, als er mit einer Bandsäge Weidezaunpfähle anspitzte, die für das landwirtschaftliche Unternehmen seines [X.]s bestimmt waren. Er verletzte sich an der linken Hand, weshalb später der Mittelfinger des [X.] in Höhe des [X.] amputiert werden musste. Die Beklagte erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Gewährung einer Verletztenrente lehnte sie ab, weil die Erwerbsfähigkeit nicht um [X.] gemindert sei und abweichend von § 56 Abs 1 [X.] § 80a [X.] für nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] versicherte, in landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige ein Rentenanspruch eine MdE von [X.] voraussetze (Bescheid vom 22.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 8.12.2010).

3

Das [X.] hat die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von [X.] ab dem 13.4.2009 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger als mitarbeitenden Ehegatten iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.] angesehen und ausgeführt, die MdE betrage zwar nur [X.], § 80a Abs 1 [X.] verstoße jedoch gegen Art 3 Abs 1 GG, soweit diese Vorschrift für den Rentenanspruch - anders als nach § 56 Abs 1 [X.] - eine höhere MdE als [X.] voraussetze. Der Anwendungsbereich des § 80a Abs 1 [X.] sei in verfassungskonformer Auslegung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Lebensunterhalt des jeweils versicherten Verletzten allein durch die versicherte landwirtschaftliche Tätigkeit gesichert werde (Urteil vom 11.9.2012). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt Sägearbeiten für das landwirtschaftliche Unternehmen seines [X.]s als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger und damit nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] Versicherter verrichtet. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage weniger als [X.], sodass gemäß § 80a [X.] kein Rentenanspruch bestehe. § 80a [X.] verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] trage dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft selbstverständlich sei, dass Familienmitglieder unentgeltlich mitarbeiten. Dieser Personenkreis stehe deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er nicht nur vorübergehend für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig werde. Seien in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Tätige dagegen Beschäftigten nach § 2 Abs 1 Nr 1 [X.] oder [X.] nach § 2 Abs 2 [X.], werde ihnen weiterhin gemäß § 56 [X.] eine Verletztenrente bereits ab einer MdE in Höhe von [X.] gewährt. Zu diesen Versicherten gehöre der Kläger allerdings nicht (Urteil vom 22.11.2016).

4

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des Art 3 Abs 1 GG. Er werde als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt als sonstige Versicherte. Insbesondere könne die mit der Regelung des § 80a [X.] bezweckte finanzielle Entlastung der landwirtschaftlichen Unternehmer die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. November 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2012 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] das der Klage teilweise stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Der Bescheid der [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2010 ist rechtmäßig, soweit die [X.] in ihm die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verletztenrente, weil bei ihm die von § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII geforderte MdE von [X.] nicht vorliegt.

9

1. Zu entscheiden war im Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verfügung in dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2010, mit der die [X.] die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt und die der Kläger mit einer zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) angegriffen hat, sowie über den Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von [X.] ab dem 13.4.2009, den er zulässig mit einer kombinierten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) verfolgt hat. Nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von [X.], die der Kläger erstinstanzlich beantragt hatte. Insoweit hat das [X.] die Klage rechtskräftig abgewiesen und der Kläger im Berufungs- und Revisionsverfahren dieses Begehren nicht mehr verfolgt.

2. Der Kläger hat gemäß § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge des von der [X.]n anerkannten Arbeitsunfalls vom [X.] nicht um wenigstens [X.] gemindert ist. Anspruch auf Verletztenrente haben gemäß § 56 Abs 1 S 1 [X.]B VII Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens [X.] gemindert ist. Abweichend von § 56 Abs 1 S 1 [X.]B VII haben gemäß der durch Art 1 [X.] des [X.] ([X.] - vom 18.12.2007, [X.]) mit Wirkung zum 1.1.2008 geschaffenen Regelung des § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII Versicherte nach § 2 Abs 1 [X.] und b [X.]B VII nur Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens [X.] gemindert ist. Gemäß § 2 Abs 1 [X.] und b [X.]B VII versichert sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Buchst a) sowie die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen (Buchst b). § 80a [X.]B VII ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 eingetreten sind (§ 221 Abs 2 [X.]B VII). Die für einen Anspruch auf Verletztenrente erforderlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt der Kläger nicht.

Der Kläger hat zwar am [X.] einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 [X.]B VII und damit einen Versicherungsfall erlitten. Dessen gesundheitliche Folgen bedingten jedoch keine MdE von wenigstens [X.]. § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII schließt einen Anspruch des [X.] auf Verletztenrente damit aus. Der Kläger gehörte zum Unfallzeitpunkt als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger zum Kreis der Versicherten gemäß § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII, die nach § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII einen Anspruch auf Rente erst ab einer MdE in Höhe von mindestens [X.] haben, sodass ein Anspruch auf eine Verletztenrente nicht besteht (dazu unter a). Die Regelung des § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu unter b).

a) Der Arbeitsunfall des [X.] gemäß § 8 Abs 1 [X.]B VII ist am [X.] eingetreten, was aufgrund des insoweit nicht angefochtenen Bescheides vom [X.] für die Beteiligten bindend feststeht (vgl § 77 [X.]G). Nach den Feststellungen des [X.] bedingten die Folgen des [X.] eine MdE von weniger als [X.]. Diese tatsächlichen Feststellungen des [X.] zum Grad der MdE sind für den [X.] gemäß § 163 [X.]G bindend, weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind (vgl dazu B[X.] vom 20.12.2016 - [X.] U 11/15 R - B[X.]E 122, 232 = [X.]-2700 § 56 [X.], Rd[X.] 15 f mwN). § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII ist im vorliegenden Fall auch gemäß § 221 Abs 2 [X.]B VII anwendbar, weil der Versicherungsfall nach dem 31.12.2007 eingetreten ist.

Der Kläger hat den Arbeitsunfall als nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII Versicherter erlitten. Er war zum Unfallzeitpunkt nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII, weil er nach den bindenden Feststellungen des [X.] im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwippschwagers nicht nur vorübergehend mitarbeitete und den Unfall bei dieser Tätigkeit erlitt.

Als Schwippschwager des landwirtschaftlichen Unternehmers war der Kläger Familienangehöriger iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 2 Abs 4 [X.] 2 [X.]B VII Verschwägerte bis zum zweiten Grade der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. Nach § 1590 Abs 1 S 1 BGB sind Verwandte eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Familienangehörige eines Unternehmers in diesem Sinne ist damit auch der Schwager des Ehegatten eines Unternehmers und damit der sog [X.]. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles der [X.], denn er war mit dessen Ehefrau verschwägert. Diese war die Schwester seiner Ehefrau.

Der Kläger erlitt den Unfall während einer nicht nur vorübergehenden Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwippschwagers. Nicht nur vorübergehend ist eine Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII, wenn sie auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand Juli 2017, § 2 Rd[X.] 60). Eine nicht nur vorübergehende Mitarbeit liegt in der Regel bei 21 vollen Arbeitstagen im Jahr vor, ohne dass dies die absolute Mindestanzahl an Tagen darstellt (vgl B[X.] vom 20.10.1983 - 2 [X.] 49/82 - [X.] 3/84; B[X.] vom [X.] - [X.] zu § 780 [X.]). Maßgebend ist das Verhältnis der Mitarbeit zu den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Unternehmens im Wirtschaftsjahr. Demgegenüber kommt es weder auf die tägliche Arbeitszeit noch auf den absoluten Umfang der Tätigkeit im Allgemeinen entscheidend an. Die regelmäßige Mitarbeit kann auch neben einer Hauptbeschäftigung und in geringem Umfang erfolgen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.]/[X.]/Bieresborn, [X.]B VII, Stand 10/17, § 2 Rd[X.]12; vgl B[X.] vom 31.10.1978 - 2 [X.] 87/76 - B[X.]E 47, 137 = [X.] 2200 § 573 [X.]). So handelt es sich nur um eine vorübergehende Mitarbeit, wenn die objektiven Umstände dafür sprechen, dass die Mitarbeit von vornherein zeitlich begrenzt und nicht regelmäßig sein soll (vgl Bieresborn in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 2 [X.]B VII Rd[X.] 124). Durch die regelmäßige Tätigkeit, mit welcher der Unternehmer ständig rechnen kann, unterscheidet sich der mitarbeitende Familienangehörige von einem Familienangehörigen, der nur vorübergehend, etwa während der Ernte, im elterlichen landwirtschaftlichen Unternehmen tätig wird (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] zu § 780 [X.]).

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und deshalb für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) half der Kläger wegen der Erkrankung der Schwester seiner Ehefrau regelmäßig zwei- bis dreimal pro Woche im landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwippschwagers aus. Aufgrund dieser regelmäßigen Tätigkeit lag eine nicht nur vorübergehende Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen vor.

Der Kläger erlitt den Unfall auch nicht aufgrund einer anderen versicherten Tätigkeit, die möglicherweise nach § 135 [X.]B VII der Versicherung gemäß § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII vorgehen könnte, sodass in der Folge auch § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII nicht zur Anwendung käme. Der Kläger war während der zum Unfall führenden Verrichtung insbesondere nicht als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII und auch nicht als [X.]r iS des § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII tätig.

Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII ist nach § 7 [X.]B IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl B[X.] vom [X.] - B[X.]E 111, 37 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (B[X.] vom [X.] - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 16; vgl B[X.] vom [X.] KR 25/10 R - B[X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 16 mwN und vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14). Den Feststellungen des [X.] sind keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger und seinem Schwippschwager ein Arbeitsvertrag bestand oder er in dessen landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert war. Vielmehr beruhte seine Mithilfe nach den bindenden Feststellungen des [X.] allein auf einem verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Verhältnis.

Der Kläger war aber auch nicht als [X.]r iS des § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII tätig, als er die Weidezäune für den Betrieb seines Schwippschwagers anspitzte. Voraussetzung einer [X.] nach § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. [X.] setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben (B[X.] vom 13.8.2002 - [X.] U 33/01 R - in [X.] 2002, 2818). Der [X.] hat dabei in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer [X.] nach § 2 Abs 2 [X.]B VII (bzw zuvor nach § 539 Abs 2 [X.]) verneint, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war (vgl hierzu auch zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] U 16/16 R mwN). Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 [X.]B VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl B[X.] vom 24.3.1998 - [X.] U 13/97 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.]1; B[X.] vom 20.4.1993 - 2 [X.] 38/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]; B[X.] vom 25.10.1989 - 2 [X.] 4/89 - [X.] 2200 § 539 [X.]; B[X.] vom 5.8.1987 - 9b [X.] - [X.] 2200 § 539 [X.]; B[X.] vom [X.] - 9b [X.] - B[X.]E 59, 284, 287 = [X.] 1500 § 45 [X.] 2 = [X.]b 1986, 376; B[X.] vom 12.5.1981 - 2 [X.] 40/79 - B[X.]E 52, 11 = [X.] 2200 § 539 [X.] 18; B[X.] vom 26.10.1978 - 8 [X.] 14/78 - [X.] 2200 § 539 [X.]9; B[X.] vom 31.7.1962 - 2 [X.] 110/58 - B[X.]E 17, 211, 216 = [X.] [X.] 30 zu § 537 [X.]). B[X.] vom 31.1.1961 - 2 [X.] 173/58 - B[X.]E 14, 1, 3 = [X.] zu § 798 [X.]). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (B[X.] vom 27.3.2012 - [X.] U 5/11 R - Rd[X.]7, Juris; vgl B[X.] vom 30.11.1962 - 2 [X.] 174/60 - B[X.]E 18, 143 = [X.] [X.] zu § 537 [X.], [X.] [X.] zu § 537 [X.], Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 Rd[X.] 858; [X.] in [X.], Unfallversicherung, Stand 2/17, § 2 Rd[X.] 644; Bieresborn in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 2 [X.]B VII Rd[X.] 399 ff).

Der [X.] teilt insofern die Rechtsansicht des [X.], das davon ausging, dass der Kläger die [X.] zum Unfallzeitpunkt vorrangig aufgrund der engen verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und seinem Schwippschwager anspitzte. Das [X.] hat bindend festgestellt, dass zwischen dem Kläger und seinem Schwippschwager eine intakte familiäre und freundschaftliche Beziehung bestand, welche durch ein wechselseitiges Geben und Nehmen bestimmt war. Der Kläger half in dessen landwirtschaftlichen Unternehmen aus, wenn seine Mitarbeit für besondere Arbeiten außerhalb der laufenden Betriebstätigkeit benötigt wurde. Diese Hilfeleistung war für den Kläger selbstverständlich. Damit ist der Subsumtionsschluss des [X.], dass die Hilfstätigkeit des [X.] ihr Gepräge durch die Sonderbeziehung der wechselseitig verbundenen Familien im landwirtschaftlichen Bereich fand, nicht zu beanstanden. Eine nach § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII versicherte Tätigkeit als [X.]r gemäß § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII lag damit nicht vor.

b) § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII verstößt nach Überzeugung des [X.]s nicht gegen höherrangiges Recht, sodass eine Vorlage an das [X.] gemäß Art 100 GG ausscheidet. Ebenso bedarf es keiner verfassungskonformen Auslegung der Norm zugunsten des [X.], denn die Regelung ist in ihrer Anwendung auf den Kläger verfassungsgemäß. Insbesondere ist er nicht in seinem Eigentumsgrundrecht (Art 14 Abs 1 GG) verletzt (dazu unter aa). Der Ausschluss der Rentenansprüche für nicht nur vorübergehend mitarbeitende Angehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, deren Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens [X.] gemindert ist, berührt zwar den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Regelung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (dazu unter bb).

aa) Anders als Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 [X.] - [X.]E 128, 128 = [X.]-2600 § 77 [X.]; [X.] vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257; [X.] vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 ua - 58, 81 <109>; [X.] vom 4.6.1985 - 1 BvL 12/83 - [X.]E 70, 101 <110>; stRspr) oder Ansprüche auf Arbeitslosengeld ([X.]E vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - [X.]E 74, 203; [X.] vom [X.] - 1 BvL 39/83 - [X.]E 72, 9), die teilweise durch einkommensbezogene eigene Beiträge der Versicherten finanziert werden, ist zweifelhaft, ob Ansprüche auf Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterliegen (wie hier offengelassen [X.] vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895; [X.] vom 18.2.1988 - 1 BvR 1017/87 - [X.] 2200 § 568 [X.]; B[X.] vom 10.10.2002 - [X.] U 10/02 R - [X.] 2002, 3454; bejahend Papier in [X.]/[X.], GG, Stand September 2017, Art 14 Rd[X.] 142). Der erkennende [X.] hat dies hinsichtlich des Ausschlusses einer Verletztenrente bei einer MdE von weniger als [X.] bei (selbst) versicherten landwirtschaftlichen Unternehmern offengelassen, weil selbst dann, wenn diese Unternehmer durch die langjährige Versicherung und die Zahlung von Beiträgen bereits ein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Anwartschaftsrecht erworben hätten, ihr Eigentumsgrundrecht nicht verletzt wäre, weil § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII dann jedenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG darstellt (vgl Urteil vom [X.] - [X.] U 6/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt).

Die Anwartschaft des [X.] auf eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung berührt jedoch bereits nicht den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG, weil sie nicht auf seinen Eigenleistungen beruht. Voraussetzung ist, dass der sozialversicherungsrechtlichen Position eine nicht unerhebliche Eigenleistung zugrunde liegt, wobei als eigene Leistungen des Versicherten nicht nur die von ihm selbst bezahlten Beiträge zu berücksichtigen sind, sondern in aller Regel auch solche Beiträge, die von [X.] zu seinen Gunsten dem Träger der Sozialversicherung zugeflossen sind. Hieran fehlt es im Falle der Versicherung des [X.] (vgl zur Hinterbliebenenrenten [X.] vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - [X.]E 97, 271). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird nicht durch Beiträge der mitarbeitenden Familienangehörigen, sondern durch die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer (vgl § 183 [X.]B VII iVm § 150 [X.]B VII) sowie aus Steuermitteln finanziert.

bb) Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar wird der Kläger und die von ihm repräsentierte Ausgangsgruppe der gemäß § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII versicherten Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die nicht nur vorübergehend in dessen Betrieb mitarbeiten, durch die Regelung des § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII gegenüber den übrigen Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung ungleich behandelt, weil ein Rentenanspruch erst ab einer MdE von [X.] und nicht wie nach § 56 Abs 1 S 1 [X.]B VII bereits ab einer MdE von [X.] besteht. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der Versicherung der mitarbeitenden Angehörigen landwirtschaftlicher Unternehmer gerechtfertigt.

Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272 = [X.]-2600 § 58 [X.] - stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können ([X.] vom [X.] ua - [X.]E 88, 87; [X.] vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - [X.]E 95, 267; [X.] vom [X.] - 1 BvL 9/06; [X.] vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240). Vorliegend hat eine über das bloße Willkürverbot hinausgehende, an den Grundsätzen der freiheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung orientierte Prüfung zu erfolgen. Denn die Regelung des § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII behandelt verschiedene Personengruppen ungleich.

Gemessen am anzuwendenden Maßstab verhältnismäßiger Gleichbehandlung bestehen für die Einschränkung des Rentenanspruchs der mitarbeitenden Familienangehörigen landwirtschaftlicher Unternehmer durch § 80a Abs 1 S 1 [X.]B VII Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen. § 80a Abs 1 [X.]B VII wurde durch Art 1 [X.] vom 18.12.2007 in das [X.]B VII eingefügt und trat zum 1.1.2008 in [X.]. Zweck des Gesetzes war eine Weiterentwicklung und Reform des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit den Zielen einer angemessenen Beitragsbelastung und innerlandwirtschaftlicher Beitragsgerechtigkeit im Hinblick auf den sich beschleunigenden landwirtschaftlichen Strukturwandel und im Gesamtkontext der Reformen der [X.] Sicherungssysteme in [X.]. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erhält seit 1963 [X.]zuschüsse, um die Beiträge der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer zu senken und zu einer Annäherung der [X.] zwischen den Regionen beizutragen (Gesetzentwurf der [X.]regierung - BT-Drucks 16/6520, [X.]). Im Interesse der Haushaltskonsolidierung sollte das weitere finanzielle Engagement des [X.] in der mittelfristigen Finanzplanung von [X.] auf [X.] abgesenkt werden. Zielsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung war somit, Spielräume zu schaffen, damit die Beiträge der Landwirtschaft ab 2011 trotz eines auf [X.] reduzierten [X.]zuschusses zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung entweder konstant gehalten oder sogar gesenkt werden könnten. Hierbei handelt es sich um ein legitimes Ziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Denn die Regelung dient dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Interesse der versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer Familienangehörigen im Kontext veränderter Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft zu erhalten (BT-Drucks 16/6520, S 1).

Die bezweckte Einschränkung der Leistungen auf der Ausgabenseite ist geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der kurz- oder mittelfristigen Senkung des [X.] der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft trotz reduzierter [X.]zuschüsse zu erreichen. Der hinreichende Sachgrund für die Ungleichbehandlung folgt aus der Besonderheit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe des [X.] durch die Sonderregelung des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII erst privilegiert wird. Grundsätzlich sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Verrichtungen, die nicht als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII vorgenommen und die - wie hier - aufgrund einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII ausschließenden freundschaftlichen und verwandtschaftlichen Sonderbeziehung erbracht werden, nicht versichert. Eine Ausnahme bilden die nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Unternehmen. Ohne Einbeziehung in die landwirtschaftliche Versicherung wäre diese Personengruppe nicht versichert, denn anders als die Personen, die nach § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII oder § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII versichert sind, wird der durch § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII iVm § 2 Abs 4 [X.]B VII erfasste Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, regelmäßig aufgrund des verwandtschaftlichen [X.] zum landwirtschaftlichen Unternehmer tätig. Typischerweise helfen diese Personen unentgeltlich im Betrieb mit, weil sie - ähnlich wie der Unternehmer und sein Ehegatte selbst - Interesse am Ertrag des Unternehmens haben. Folglich sind Personen, die wie der Kläger tätig werden, in der Regel weder als Beschäftigte noch als [X.] nach § 2 Abs 1 [X.] 1 bzw § 2 Abs 2 S 1 [X.]B VII versichert und erlangen Versicherungsschutz nur durch die sie insoweit privilegierende Norm des § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII. Dieser Personengruppe wird erst dadurch Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewährt. Es handelt sich dabei um eine gemeinschaftliche Absicherung von Gesundheitsgefahren durch die bei einem Versicherungsträger zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmer auf genossenschaftlicher Basis (Bieresborn in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 2 Rd[X.] 108; [X.] in [X.], [X.]B VII, Stand 6/2014, § 2 Rd[X.] 193), die mit Steuermitteln bezuschusst wird. In deren Schutz sind durch § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII die andernfalls nicht versicherten Familienangehörigen - wie der Kläger - einbezogen. Dies rechtfertigt es, diese - andernfalls in der Regel überhaupt nicht versicherte - Gruppe hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verletztenrente mit den landwirtschaftlichen Unternehmern gleich zu behandeln, deren Anspruch auf Verletztenrente ebenfalls abweichend von § 56 [X.]B VII eine MdE von mindestens [X.] voraussetzt (vgl dazu B[X.] vom [X.] - [X.] U 6/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 11/17 R

20.03.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Fulda, 11. September 2012, Az: S 4 U 156/10, Urteil

§ 80a Abs 1 S 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az. B 2 U 11/17 R (REWIS RS 2018, 12114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12114

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1 BvR 48/94

1 BvL 10/00

1 BvL 14/07

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