Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014, Az. B 2 U 12/13 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 4537

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsermäßigung - land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer - Tätigwerden versicherter Beschäftigter eines anderen Unternehmens bei einem anderen Unfallversicherungsträger - Auslegung des § 183 Abs 3 SGB 7: "für ein Unternehmen tätig sein" - keine notwendige Eingliederung in das landwirtschaftliche Unternehmen - Satzung)


Leitsatz

1. Landwirtschaftlichen Unternehmern wird eine Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt, wenn für sie Personen tätig werden, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens (bereits) bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Arbeitskräfte müssen nicht direkte Beschäftigte des landwirtschaftlichen Unternehmers sein (teilweise Korrektur von BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 = SozR 3-2200 § 804 Nr 1).

2. Die Tätigkeit typischerweise unversicherter Personen begründet nach wie vor keinen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 aufgehoben, soweit das [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] vom 16. März 2012 hinsichtlich des Bescheids vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2010 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine [X.].

2

Der 1929 geborene Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der [X.] versichert. Durch Bescheid vom [X.] rechnete die Beklagte die Umlage für das [X.] endgültig ab und forderte für das [X.] einen Vorschuss iHv 638,70 Euro. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er beschäftige für die Forstwirtschaft keine Arbeitnehmer, sondern lasse die forstwirtschaftlichen Arbeiten von anderen Firmen durchführen; die Beklagte habe für seinen Betrieb, der keinen Gewinn abwerfe, kein Risiko zu tragen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Im anschließenden Klageverfahren vor dem [X.] nahm der Kläger ein Teilanerkenntnis der [X.] an. Im Übrigen wies das [X.] die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor dem L[X.] schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung und erklärten das Berufungsverfahren (L 3 U 379/10) sodann übereinstimmend für erledigt.

3

In Ausführung der Vereinbarung erließ die Beklagte am [X.] einen Änderungsbescheid, in dem sie die Beiträge von 2006 bis 2010 neu berechnete und nunmehr einen Erstattungsbetrag iHv 441,10 Euro forderte. Der Kläger legte gegen den [X.] Widerspruch ein, mit dem er - wie zuvor - eine [X.] wegen fehlender Beschäftigung Dritter sowie einen Altersabschlag geltend machte.

4

Durch weiteren Bescheid vom 21.6.2011 lehnte die Beklagte eine über den Bescheid vom [X.] hinausgehende Änderung der Beitragsbemessung sowie den Antrag auf [X.] nach § 56 ihrer Satzung ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011 wies sie die Widersprüche des [X.] gegen die Bescheide vom [X.] und 21.6.2011 zurück. Sie habe die Mediationsvereinbarung zur Umbewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab der Umlage 2006 vollständig umgesetzt, eine Beitragsreduzierung nach § 56 der Satzung komme nicht in Betracht.

5

Durch Gerichtsbescheid vom 16.3.2012 hat das [X.] die Klage gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] als unzulässig verworfen, sowie gegen die Bescheide vom [X.] und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 als unbegründet abgewiesen.

6

Durch Urteil vom [X.] hat das L[X.] auf die Berufung des [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] sowie den Bescheid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie die Bescheide vom [X.] und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, "dem Kläger eine [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der [X.] dem Grunde nach zu gewähren". Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch wenn die nochmalige Klage gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] unzulässig sei, ändere dies nichts an der wirksamen Stellung eines Antrags auf [X.] nach § 56 Abs 4 der Satzung, der in dem Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.] enthalten sei. Der Anspruch des [X.] auf eine [X.] ergebe sich dem Grunde nach aus § 183 Abs 3 [X.]B VII, wonach landwirtschaftlichen Unternehmen, für die Personen tätig seien, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ([X.]) versichert seien, auf Antrag eine [X.] zu bewilligen sei. Das Nähere bestimme die Satzung der [X.]. § 56 Abs 2 der Satzung gelte nicht nur bei Einsatz eines Drittunternehmens im Wege eines Dienstvertrages, sondern auch, wenn der forstwirtschaftliche Unternehmer mit dem Drittunternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen habe. Die gegenteilige Auffassung der [X.] verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG, gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 183 Abs 3 Satz 1 [X.]B VII und gegen das Äquivalenzprinzip.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 183 Abs 3 [X.]B VII. In den angefochtenen Bescheiden habe sie selbst keinerlei Differenzierung zwischen Dienst- und Werkverträgen vorgenommen. Auch im Berufungsverfahren habe sie in keiner Weise auf diese Differenzierung abgestellt. § 183 [X.]B VII knüpfe als Tatbestandsvoraussetzung für eine [X.] nicht an die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag an. Für die rechtliche Beurteilung sei vorliegend allein die zweite Alternative des § 183 Abs 3 [X.]B VII maßgebend, wonach eine Befreiung den Unternehmen bewilligt wird, für die Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Der Gesetzgeber stelle nur auf Personen ab, die "für" das Unternehmen und nicht "in" dem Unternehmen tätig seien, das die [X.] begehre. Die Regelung des § 183 Abs 3 [X.]B VII sei in das stimmige Gesamtkonzept des [X.]B VII eingebunden. Auch an anderer Stelle werde im [X.]B VII differenziert zwischen "für" und "in" einem Unternehmen Tätige. Für ein Unternehmen würden nach dem Bedeutungsverständnis des [X.]B VII nur Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII, sog [X.] iS des § 2 Abs 2 [X.]B VII sowie als Leiharbeitnehmer [X.] nach § 133 Abs 2 [X.]B VII tätig. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Letztlich würde die vom L[X.] vorgenommene Auslegung zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil [X.]en dann auch für Steuerberater, Tierärzte oder für [X.] gewährt werden müssten, die Reparatur- und Wartungsarbeiten am Fuhrpark vornehmen. Die Mitarbeiter der Firma [X.] bzw deren Gesellschafter oder Arbeitnehmer seien nicht Beschäftigte des Forstunternehmens des [X.] iS des § 2 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII gewesen. Diese seien deshalb nicht in, sondern nur für das Forstunternehmen des [X.] tätig gewesen. Sie seien auch keine [X.]n oder Leiharbeitnehmer gewesen.

8

Die Beklagte beantragt,

                 

das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. März 2012 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2013 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zulässige Revision [X.]er [X.] ist insoweit begrün[X.]et, als [X.]as [X.] [X.]en Gerichtsbeschei[X.] vom 16.3.2012 auch hinsichtlich [X.]es Beschei[X.]s vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom [X.] aufgehoben hat. Darüber hinaus ist [X.]ie Revision im Sinne [X.]er Aufhebung un[X.] Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G) begrün[X.]et, weil aufgrun[X.] [X.]er tatsächlichen Feststellungen [X.]es [X.] nicht entschie[X.]en wer[X.]en kann, ob [X.]em [X.]läger gemäß § 183 Abs 3 [X.] ein Anspruch auf [X.] zusteht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gegenstan[X.] [X.]es Revisionsverfahrens ist [X.]ie [X.]urch [X.]as [X.] unter teilweiser Aufhebung [X.]es [X.] [X.]es [X.] vom 16.3.2012 sowie Aufhebung [X.]er [X.] vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom [X.] ([X.]azu A.) un[X.] [X.]er [X.] vom [X.] un[X.] 21.6.2011 in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom 23.11.2011 ausgeurteilte Verpflichtung [X.]er alleine revisionsführen[X.]en [X.], [X.]em [X.]läger eine [X.] [X.]em Grun[X.]e nach zu gewähren ([X.]azu B.) (B[X.] Urteil vom 16.11.2005 - [X.] U 28/04 R - juris).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

A. Soweit [X.]as [X.] [X.]en Gerichtsbeschei[X.] [X.]es [X.] hinsichtlich [X.]er Verwerfung [X.]er [X.]lage gegen [X.]en Beschei[X.] vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom [X.] aufgehoben hat, ist [X.]ie Revision begrün[X.]et, weil [X.]ie [X.]lage insoweit bereits - wie schon [X.]as [X.] zutreffen[X.] erkannt hat - unzulässig ist. Die genannten [X.] sin[X.] formell bestan[X.]skräftig un[X.] [X.]aher unanfechtbar (§ 77 [X.]G). Inhalt [X.]er getroffenen Me[X.]iationsvereinbarung vom 3.5.2011 war [X.]ie übereinstimmen[X.]e Erle[X.]igungserklärung [X.]es Berufungsverfahrens. Da[X.]urch erwuchs [X.]ie erstinstanzliche Entschei[X.]ung in Rechts[X.], mit [X.]er [X.]ie [X.]lage gegen [X.]en Beschei[X.] vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom [X.] abgewiesen wor[X.]en war (s [X.]azu [X.] im [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, Vor § 143 R[X.][X.] 2e). Eine erneute [X.]lage außerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 [X.]B X ist aufgrun[X.] [X.]er Bin[X.]ungswirkung [X.]er [X.] nicht zulässig (vgl B[X.] vom [X.] - 10 RV 1059/59 - B[X.]E 18, 22, 26 = [X.] zu § 77 [X.]G).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

B. Soweit sich [X.]ie [X.]lage gegen [X.]ie [X.] vom [X.] un[X.] 21.6.2011 in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom 23.11.2011 richtet, ist sie zulässig ([X.]azu 1.), je[X.]och kann nicht abschließen[X.] entschie[X.]en wer[X.]en, ob [X.]ie [X.]lage im revisionsrechtlich maßgeblichen Umfang - nämlich [X.]es Bestehens eines Anspruchs auf Bewilligung einer [X.] gemäß § 183 Abs 3 [X.] - begrün[X.]et ist, weil insoweit [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] nicht ausreichen ([X.]azu 2.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.] ist [X.]ie kombinierte Anfechtungs- un[X.] Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 [X.]G. Zwar wen[X.]et sich [X.]er [X.]läger vornehmlich gegen [X.]ie ihn belasten[X.]en Beitragsbeschei[X.]e, [X.]ennoch ist eine isolierte Anfechtungsklage nicht rechtsschutzintensiv genug. Mit [X.]er [X.] begehrt [X.]er [X.]läger [X.]en Erlass eines ihn begünstigen[X.]en Verwaltungsakts, [X.]urch welchen ihm eine [X.] in bestimmter Höhe gewährt wir[X.]. Die Verpflichtungsklage ist auch im Falle von feststellen[X.]en un[X.] statusbegrün[X.]en[X.]en Verwaltungsakten statthaft ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 54 R[X.][X.] 20b). Dass ein solcher weiterer Verwaltungsakt konstitutiv zur Festsetzung einer geringeren Beitragshöhe (wie beim Erlass [X.]er For[X.]erung, vgl B[X.] vom 9.2.1995 - 7 [X.] - [X.]-4427 § 5 [X.]) erfor[X.]erlich ist, ergibt sich bereits aus [X.]em Wortlaut [X.]es § 183 Abs 3 [X.], wonach [X.]ie [X.] nur "auf Antrag gewährt" wir[X.]. Sie erfolgt [X.]emnach nicht von Amts wegen mit [X.]er Beitragsfestsetzung, son[X.]ern wir[X.] nur auf entsprechen[X.]e Willenserklärung [X.]es Unternehmers [X.]urch Verwaltungsakt festgesetzt (vgl B[X.] vom 23.10.1996 - 4 RLw 8/96 - [X.]-5850 § 14 [X.] 2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Anspruchsgrun[X.]lage für [X.]ie [X.] für [X.]en Zeitraum von 2006 bis 2010, [X.]en [X.]ie zulässig angegriffenen [X.] vom [X.], 21.6.2011 in Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchbeschei[X.]s vom 23.11.2011 betreffen, ist § 183 Abs 3 [X.] i[X.]F vom [X.] ([X.] 1254). Da [X.]iese Norm le[X.]iglich [X.]ie Höhe [X.]er [X.] [X.]er Satzungsautonomie [X.]er [X.] überlässt, ist sie für [X.]ie Gewährung einer Ermäßigung [X.]em Grun[X.]e nach bin[X.]en[X.] un[X.] konstitutiv (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 183 R[X.][X.] 4). Die [X.]iesbezüglichen Bestimmungen in [X.]er Satzung haben [X.]ementsprechen[X.] nur [X.]eklaratorischen Charakter.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 183 Abs 3 [X.] bestimmt, [X.]ass lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmern, für [X.]ie versicherungsfreie Personen o[X.]er Personen tätig sin[X.], [X.]ie infolge [X.]ieser Tätigkeit bei einem an[X.]eren Unfallversicherungsträger als einer lan[X.]wirtschaftlichen [X.] versichert sin[X.], auf Antrag eine [X.] bewilligt wir[X.]. Die Vorschrift ist so auszulegen, [X.]ass [X.]as Bestehen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses zu [X.]em lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmer keine Voraussetzung für [X.]ie [X.] ist. An[X.]ers als § 804 Abs 2 [X.] fin[X.]et § 183 Abs 3 [X.] auch [X.]ann Anwen[X.]ung, wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für ein an[X.]eres Unternehmen, [X.]as einen Dienst- o[X.]er Werkvertrag für [X.]as lan[X.]wirtschaftliche Unternehmen erfüllt, arbeiten un[X.] [X.]eswegen bei einer an[X.]eren als [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen [X.] versichert sin[X.]. Ob es sich bei [X.]iesem Rechtsverhältnis zwischen [X.]em lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmer un[X.] [X.]em Drittunternehmer um einen Werk- o[X.]er um einen Dienstvertrag han[X.]elt, ist hingegen - worauf [X.]ie Revision zu Recht hinweist - rechtlich irrelevant ([X.]azu unter 3.). Der Anwen[X.]ungsbereich [X.]es § 183 Abs 3 [X.] [X.]arf [X.]urch [X.]ie Satzung nicht mo[X.]ifiziert wer[X.]en ([X.]azu unter 4.). Aller[X.]ings begrün[X.]et [X.]ie Tätigkeit selbstän[X.]iger Unternehmer, [X.]ie [X.] Satzung o[X.]er freiwilliger Versicherung bei einer an[X.]eren [X.] als [X.]er [X.] versichert sin[X.], keinen Anspruch auf [X.] ([X.]azu unter 5.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Der erkennen[X.]e Senat hat am 21.8.1991 (2 [X.] 37/90 - [X.]-2200 § 804 [X.]) zu § 804 Abs 2 [X.] (i[X.]F [X.]es Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes <[X.]> vom 30.4.1963, [X.] 241), [X.]er Vorläufernorm [X.]es § 183 Abs 3 [X.], entschie[X.]en, [X.]ass le[X.]iglich [X.]ann, wenn [X.]ie Forstbewirtschaftung [X.]urch eigene Arbeitskräfte [X.]urchgeführt wir[X.], [X.]ie nicht versichert o[X.]er versicherungsfrei sin[X.], [X.]as Risiko einer Einstan[X.]spflicht [X.]er [X.] sinkt un[X.] [X.]ementsprechen[X.] ein Anspruch auf [X.] besteht (B[X.] vom 21.8.1991 - 2 [X.] 37/90 - [X.]-2200 § 804 [X.] - juris R[X.][X.] 21). Hingegen entfalte [X.]ie Beauftragung eines Drittunternehmens mit entsprechen[X.]en versicherungsfreien Arbeitskräften le[X.]iglich Auswirkungen auf [X.]as Unfallrisiko [X.]ieses Werkunternehmers un[X.] führe [X.]aher unabhängig [X.]avon, ob für [X.]iese Arbeitskräfte Beiträge erhoben wur[X.]en, nicht zu einem Anspruch auf [X.] (B[X.] vom 21.8.1991 - 2 [X.] 37/90 - [X.]-2200 § 804 [X.] - juris R[X.][X.] 20). An [X.]ieser Rechtsprechung zu § 804 Abs 2 [X.] kann [X.]er Senat nicht mehr festhalten (vgl aller[X.]ings Thüringer [X.] vom [X.] - L 1 U 915/08; Bayerisches [X.] vom 11.11.1998 - L 2 U 294/97 - juris), weil sie auf [X.]en [X.]urch [X.]as Unfallversicherungseinor[X.]nungsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 1254) neu gefassten § 183 Abs 3 [X.] nicht übertragbar ist. Wie je[X.]e Rechtsnorm ist auch [X.]ie Regelung [X.]es § 183 Abs 3 [X.] nach [X.]en juristischen Auslegungsmetho[X.]en (Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte, Sinn un[X.] Zweck) auszulegen (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 410/05 B - juris; [X.] Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - [X.]E 122, 248, 258 ff). Unter Berücksichtigung [X.]ieser Auslegungsmetho[X.]en gelangt [X.]er Senat zu [X.]em Ergebnis, [X.]ass nach § 183 Abs 3 [X.] auch solche Beschäftigten "für" [X.]en Unternehmer tätig wer[X.]en, [X.]ie als Beschäftigte eines an[X.]eren Unternehmens (bereits) bei einem an[X.]eren Unfallversicherungsträger versichert sin[X.]. Diese Beschäftigten müssen nicht [X.]irekte Beschäftigte [X.]es [X.] sein. We[X.]er [X.]ie grammatikalische ([X.]azu unter a), noch [X.]ie systematische Auslegung ([X.]azu unter b) stehen einer Berücksichtigung von Arbeitskräften, [X.]ie [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Versicherung bei einer an[X.]eren als [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen [X.] erfüllen, aber bei einem Drittunternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, entgegen. Sowohl [X.]ie historische ([X.]azu unter c) als auch [X.]ie teleologische Interpretation ([X.]azu unter [X.]) sprechen vielmehr für eine Einbeziehung auch [X.]ieser Personen in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]es § 183 Abs 3 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Aus [X.]em Wortlaut [X.]es § 183 Abs 3 [X.] lässt sich nicht ein[X.]eutig entnehmen, welche Voraussetzungen eine "für [X.]en lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmer tätige Person" erfüllen muss. Der juristische Sprachgebrauch lässt zwar kontextabhängig eine Tätigkeit "für einen Unternehmer" am ehesten [X.]ann annehmen, wenn [X.]er Betreffen[X.]e nicht als Beschäftigter für einen an[X.]eren Unternehmer bzw als selbstän[X.]iger Werkunternehmer für sein eigenes Unternehmen tätig ist (s zB zur [X.] B[X.] vom 28.6.1984 - 2 [X.] 63/83 - B[X.]E 57, 91 = [X.] 2200 § 539 [X.]00). Für ein Unternehmen tätig sein können nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch ein selbstän[X.]iger Werkunternehmer sowie zumin[X.]est mittelbar [X.]essen Beschäftigte im Rahmen [X.]er Erfüllung von Werk- o[X.]er Dienstverträgen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auch folgt aus einer systematischen Auslegung - entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision - keinesfalls zwingen[X.], [X.]ass als "für" ein Unternehmen Tätige nur solche Personen anzusehen sin[X.], [X.]ie [X.]ort als Arbeitnehmer eingeglie[X.]ert sin[X.], währen[X.] [X.]ies bei solchen Personen, [X.]ie nur in einem räumlichen un[X.] zeitlichen Zusammenhang in einem Unternehmen tätig sin[X.], abzulehnen wäre. Zwar stellen verschie[X.]ene Normen [X.]es [X.], [X.]ie [X.]ie Wen[X.]ung "für ein Unternehmen tätig sein" enthalten - wie [X.]ie Haftungsprivilegierungsnorm [X.]es § 104 Abs 1 [X.], [X.]ie Beitragsnorm [X.]es § 150 Abs 1 [X.] sowie § 133 Abs 1 [X.] - auf [X.]ie Stellung als Arbeitnehmer [X.]es betreffen[X.]en Unternehmens o[X.]er eine sonstige arbeitnehmerähnliche Einglie[X.]erung in [X.]as Unternehmen ab (Ricke in [X.] [X.]ommentar, [X.], § 104 R[X.][X.] 7 mwN sowie § 133 R[X.][X.] 6 un[X.] § 150 R[X.][X.] 3; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 104 [X.] R[X.][X.] 20; [X.] in [X.], [X.], Stan[X.] April 2014, [X.] § 104 R[X.][X.] 25; [X.]H vom 20.11.1962 - [X.] - juris; [X.]rasney in [X.]/Burchar[X.]t/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.], Stan[X.] Oktober 2013, § 104 R[X.][X.] 9; [X.] in [X.], [X.], Stan[X.] April 2014, [X.] § 133 R[X.][X.] 4; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 133 [X.] R[X.][X.]5). Eine solche Auslegung muss aber jeweils [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er konkreten Norm berücksichtigen. Die Existenz [X.]es § 133 Abs 2 [X.], [X.]er aus[X.]rücklich [X.]en Erhalt [X.]er Zustän[X.]igkeit [X.]es [X.] für [X.]as [X.]as Entgelt zahlen[X.]e verleihen[X.]e [X.] regelt, zeigt, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber selbst einen solchen, vermeintlichen Grun[X.]satz [X.]urchbricht. Die Regelung [X.]es § 133 Abs 2 [X.] ist gera[X.]e [X.]eshalb erfor[X.]erlich, weil in Fällen [X.]er Arbeitnehmerüberlassung [X.]er Arbeitnehmer [X.]ann in [X.]as entleihen[X.]e Unternehmen eingeglie[X.]ert wir[X.], wenn [X.]ie Tätigkeit in [X.]iesem Betrieb nach Art un[X.] Dauer [X.]ie Beziehung [X.]es Versicherten zum Ausgangsbetrieb [X.]erart lose erscheinen lässt, [X.]ass [X.]ie Versicherten praktisch nicht mehr als Arbeiter [X.]es Verleihers angesehen wer[X.]en können (B[X.] vom 14.12.1967 - 2 [X.] 189/66 - B[X.]E 27, 248 = [X.] [X.] 2 zu § 634 aF [X.]). Somit ist [X.]er Arbeitnehmer hier "für" [X.]as entleihen[X.]e Unternehmen iS [X.]es § 133 Abs 1 [X.] tätig, obwohl er sein Gehalt vom verleihen[X.]en Unternehmen erhält (Ricke in [X.] [X.]ommentar, [X.], § 133 R[X.][X.]8) un[X.] es auch in [X.]iesen Fällen [X.]abei bleibt, [X.]ass [X.]er Arbeitnehmer arbeitsrechtlich alleine in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zum verleihen[X.]en Unternehmen steht ([X.]och in [X.], Arbeitsrechts-Han[X.]buch, 15. Aufl 2013, § 120 R[X.][X.] 5, 43, 65). Die Norm [X.]es § 133 Abs 2 [X.] wäre letztlich überflüssig, wenn es einen allgemeinen Grun[X.]satz [X.]es [X.] gäbe, [X.]ass [X.]er Begriff "für ein Unternehmen tätig sein" zwingen[X.] [X.]ie Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses zu [X.]iesem Unternehmen voraussetzen wür[X.]e. Ebenso wenig kann auf [X.]ie Einglie[X.]erung in [X.]en Betrieb als wesentliches Merkmal abgestellt wer[X.]en, weil es etwa für [X.]ie Annahme einer [X.], [X.]ie zwangsläufig für ein frem[X.]es Unternehmen erfolgt, hierauf gera[X.]e nicht ankommt ([X.]ruschinsky in [X.]/Burchar[X.]t/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.], Stan[X.] November 2013, § 2 R[X.][X.] 842). Im Übrigen schließt [X.]ie Rechtsprechung zur [X.] bei wesentlich eigenwirtschaftlicher Han[X.]lungsten[X.]enz nicht aus, [X.]ass [X.]ie Tätigkeit zugleich objektiv nützlich "für ein frem[X.]es Unternehmen" ist, wenn [X.]ies auch nicht zur Annahme [X.]es Versicherungsschutzes führt (vgl B[X.] vom 20.1.1987 - 2 [X.] 15/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]19 = [X.]b 1988, 21, 22; B[X.] vom 28.6.1984 - 2 [X.] 63/83 - B[X.]E 57, 91 = [X.] 2200 § 539 [X.]00).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die historische Auslegung unter Berücksichtigung [X.]er Vorläufernorm [X.]es § 804 Abs 2 [X.] sowie [X.]ie Än[X.]erungen [X.]es Wortlautes [X.]es an Stelle [X.]ieser Vorschrift am [X.] in [X.] getretenen § 183 Abs 3 [X.] sprechen hingegen klar [X.]afür, [X.]ass nach § 183 Abs 3 [X.] nunmehr ein Beschäftigungsverhältnis zum beitragspflichtigen lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen keine Voraussetzung mehr für einen Anspruch auf [X.] sein soll. Die [X.]urch [X.]as [X.] vom 30.4.1963 ([X.] 241) in [X.]ie [X.] aufgenommenen Vorläufernorm [X.]es § 804 Abs 2 Satz 1 [X.] lautete: "Unternehmern, [X.]ie nicht versicherte o[X.]er versicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf Antrag [X.] zu gewähren." Die Norm übernahm eine bis zu [X.]iesem Zeitpunkt nur in [X.]en Satzungen [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen [X.]en verankerte Praxis, nach [X.]er Unternehmen, [X.]ie in großem Umfang versicherungsfreie Personen beschäftigten, auf Antrag [X.] gewährt wer[X.]en konnte. Nach [X.]er amtlichen Begrün[X.]ung [X.]es Gesetzesentwurfs [X.]er Bun[X.]esregierung zum [X.] entspricht § 183 Abs 2 [X.] im Wesentlichen § 804 Abs 2 [X.]. Die Norm wur[X.]e aber auf Unternehmen erweitert, [X.]ie Personen beschäftigen, welche wegen [X.]ieser Tätigkeit bei einer gewerblichen [X.] o[X.]er einem Unfallversicherungsträger [X.]er öffentlichen Han[X.] versichert sin[X.] (BT-Drucks 13/2204 [X.]). Die Än[X.]erung [X.]es Gesetzeswortlauts von "beschäftigt" zu "tätig sin[X.]" spricht [X.]eutlich [X.]afür, [X.]ass [X.]amit eine Erweiterung [X.]es zu einer [X.] führen[X.]en Personenkreises von bei lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar beschäftigten Personen auf solche stattfin[X.]en sollte, [X.]ie in lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen tätig un[X.] bei einer an[X.]eren als [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen [X.] versichert o[X.]er versicherungsfrei sin[X.]. Erstere [X.]onstellation ist letztlich nur [X.]enkbar, wenn [X.]ie betreffen[X.]en Personen einen Pflichtversicherungstatbestan[X.] [X.]es § 2 [X.] erfüllen, mit Ausnahme [X.]erjenigen, [X.]ie in [X.]en Zustän[X.]igkeitsbereich [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen [X.] fallen (§ 123 [X.]; zB lan[X.]- un[X.] forstwirtschaftlicher Lohnunternehmen). Dies legt nah, [X.]ass § 183 Abs 3 [X.] auch solche Personen, [X.]ie im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen mit [X.]urch [X.]as lan[X.]wirtschaftliche Unternehmen beauftragten [X.] tätig sin[X.], erfasst ([X.] in [X.], [X.], Stan[X.] April 2014, [X.] § 183 R[X.][X.] 7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Schließlich sprechen insbeson[X.]ere Sinn un[X.] Zweck [X.]er Reglung (teleologische Auslegung) [X.]es § 183 Abs 3 [X.] [X.]afür, [X.]en Anspruch auf [X.] auf [X.]ie Ausführung von unternehmensbezogenen Tätigkeiten [X.]urch versicherungsfreie o[X.]er bei an[X.]eren [X.]en versicherte, in Drittunternehmen beschäftigte Personen auszuweiten. In [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen Unfallversicherung wer[X.]en wie in [X.]er allgemeinen Unfallversicherung [X.]ie Mittel für [X.]ie Ausgaben [X.]er [X.]en [X.]urch Beiträge [X.]er Unternehmer aufgebracht (§ 183 Abs 1 iVm § 150 Abs 1 Satz 1 [X.]; zuvor bis 1997 § 802 iVm § 723 Abs 1 Satz 1 [X.]). Bei lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen bestimmt sich [X.]ie Beitragshöhe nach [X.]em Flächenwert. Hierbei gilt, [X.]ass [X.]ieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschie[X.]licher Wirtschaftsweise un[X.] unterschie[X.]lichem Personaleinsatz sowie [X.]ie höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge [X.]er in [X.]iesem Rahmen zulässigen typisieren[X.]en Regelung ist (s [X.]azu ua B[X.] vom 25.1.1983 - 2 [X.] 1/82 - B[X.]E 54, 243, 244 = [X.] 2200 § 803 [X.] 2; B[X.] vom 27.11.1986 - 2 [X.] 53/85 - [X.] 1987, 728; B[X.] vom 24.1.1991 - 2 [X.] 32/90 - B[X.]E 68, 123 = [X.]-2200 § 803 [X.] 2; B[X.] vom 23.9.1997 - 2 [X.] 21/96 - HV[X.]-Info 1997, 3097). Auch [X.]ie - im streitigen Zeitraum mehrfach geän[X.]erten - Satzungen [X.]er [X.] bestimmen (insoweit unverän[X.]ert) seit 2001 in ihren §§ 46 ff neben einem Grun[X.]beitrag [X.]en Flächenwert als Maßstab für [X.]ie Beiträge von Unternehmen mit Bo[X.]enbewirtschaftung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Begrün[X.]ung zum Gesetzentwurf [X.]es § 804 Abs 2 [X.] lässt sich entnehmen, [X.]ass Sinn un[X.] Zweck [X.]ieser Vorgängerregelung war, Ungerechtigkeiten zu beseitigen, [X.]ie bei einem typisieren[X.] errechneten [X.] entstehen, [X.]er unabhängig von [X.]er tatsächlichen Anzahl [X.]er beschäftigten Arbeitskräfte ist, wenn [X.]ieser Typik wi[X.]ersprechen[X.] ein geringeres Entschä[X.]igungsrisiko aufgrun[X.] versicherungsfreier o[X.]er an[X.]erweitig versicherter eigener Arbeitskräfte besteht.Die Vorschrift solle sicherstellen, [X.]ass [X.]ie lan[X.]wirtschaftlichen Or[X.]ensbetriebe, [X.]ie nach [X.]em Einheitswert (Ertragswert) verbeitragt wur[X.]en, [X.] Gesetzes auf Antrag insoweit beitragsfrei gestellt wür[X.]en, als sie - nichtversicherte - Or[X.]ensangehörige beschäftigten (BT-Drucks IV/120 S 72).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Einführung [X.]es [X.] hat [X.]er Gesetzgeber - ohne eine grun[X.]sätzliche Än[X.]erung [X.]er bisherigen Rechtssystematik un[X.] [X.]er Zweckrichtung beabsichtigen zu wollen (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.]) - [X.]amit offensichtlich zum Anlass genommen, um als Reaktion auf [X.]ie restriktive Auslegung [X.]er Rechtsprechung eine Erweiterung [X.]er [X.] in § 183 Abs 3 [X.] auf [X.]en Einsatz von Personen, [X.]ie wegen [X.]ieser Tätigkeit bei einer an[X.]eren [X.] o[X.]er einem Unfallversicherungsträger [X.]er öffentlichen Han[X.] versichert sin[X.], vorzunehmen, ohne jeweils ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zum lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen vorauszusetzen. Auch [X.]ie neue Regelung [X.]es § 183 Abs 3 [X.] beabsichtigt [X.]amit, Ungerechtigkeiten auszugleichen, [X.]ie [X.]urch [X.]en Einsatz nicht bei [X.]er [X.] versicherter Arbeitskräfte bei einem nach [X.]er Fläche typisieren[X.] errechneten [X.] entstehen. Damit sollte erkennbar künftig immer beim Einsatz von abhängig beschäftigten Arbeitskräften, bei [X.]enen trotz [X.]es pauschalierten Flächenwertmaßstabs ein von [X.]er [X.] zu übernehmen[X.]es Unfallrisiko nicht besteht, eine Ausnahme von [X.]er sich [X.]urch [X.]en Flächenwert bestimmen[X.]en Beitragshöhe geschaffen un[X.] eine Ermäßigung eingeräumt wer[X.]en (zustimmen[X.] im Ergebnis: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 183 R[X.][X.] 7; Burchar[X.]t in [X.]/Burchar[X.]t/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.], § 183 R[X.][X.]6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 183 R[X.][X.] 9; [X.] in [X.], [X.], Stan[X.] April 2014, [X.] § 183 R[X.][X.] 7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Gegenansicht, [X.]ie [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Vorschrift auf [X.]ie in § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] genannten Fälle [X.]er Beschäftigung von Strafgefangenen bzw auf richterliche Anor[X.]nung tätigen Personen sowie [X.]ie Fälle [X.]er Arbeitnehmerüberlassung als auch [X.]er [X.] [X.] [X.]ollisionsrechts bei auslän[X.]ischen Trägern versicherten Personen re[X.]uzieren möchte ([X.] in [X.], Unfallversicherung, Stan[X.] Juni 2013, § 183 R[X.][X.]5; Thüringer [X.] vom [X.] - L 1 U 915/08 - juris), vermag nicht zu überzeugen, weil zum einen [X.]ieser Anwen[X.]ungsbereich vergleichsweise gering un[X.] zum an[X.]eren nicht verstän[X.]lich wäre, warum [X.]er Gesetzgeber gera[X.]e in [X.]enntnis [X.]er Rechtsprechung [X.]es B[X.] vom 21.8.1991 - 2 [X.] 37/90 - einen solchen Willen [X.]ann nicht im Gesetz [X.]eutlicher zum Aus[X.]ruck gebracht hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat mit seiner Differenzierung zwischen Dienst- un[X.] Werkvertragsunternehmen, [X.]ie für [X.]as lan[X.]wirtschaftliche Unternehmen tätig sin[X.], [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]es § 183 Abs 3 [X.] verkannt. Den Feststellungen [X.]es [X.] lässt sich - nach [X.]essen Rechtsansicht konsequent - nicht entnehmen, ob im lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen [X.]es [X.] Personen, [X.]ie aufgrun[X.] eines in § 2 Abs 1 o[X.]er 2 [X.] genannten Pflichtversicherungstatbestan[X.]s bei einem an[X.]eren Unfallversicherungsträger als [X.]er [X.] pflichtversichert sin[X.], tätig waren. Weiterhin fehlen auch Feststellungen, ob im Betrieb [X.]es [X.] Personen, [X.]ie eine [X.]er Alternativen [X.]es § 4 [X.] erfüllen (versicherungsfreie Personen), tätig waren. Ohne [X.]iese Feststellungen kann [X.]er Senat über [X.]en Anspruch [X.]es [X.] auf [X.] nicht entschei[X.]en. Die Revision [X.]er [X.] ist [X.]ementsprechen[X.] im Sinne [X.]er Aufhebung un[X.] Zurückverweisung begrün[X.]et (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G; B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44; B[X.] vom 18.11.2008 - [X.] U 14/07 R - juris).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Das [X.] wir[X.] bei seiner erneuten Entschei[X.]ung zu berücksichtigen haben, [X.]ass es [X.]em [X.] verwehrt ist, je[X.]enfalls hinsichtlich [X.]er anspruchsbegrün[X.]en[X.]en Voraussetzungen einer [X.] von § 183 Abs 3 [X.] abweichen[X.]e Bestimmungen zu treffen. Die [X.] in § 183 Abs 3 Satz 2 [X.] erstreckt sich aus[X.]rücklich le[X.]iglich auf [X.]ie Höhe [X.]er [X.] un[X.] an[X.]ere Mo[X.]alitäten ("[X.]as Nähere"), nicht aber auf [X.]ie Gewährung [X.]er [X.] [X.]em Grun[X.]e nach. Sofern [X.]er Wortlaut [X.]es § 56 Abs 1 [X.]er Satzung [X.]er Lan[X.]- un[X.] Forstwirtschaftlichen [X.] [X.]n un[X.] [X.] i[X.]F ab 11.1.2001 voraussetzt, [X.]ass [X.]er lan[X.]wirtschaftliche Unternehmer [X.]iese versicherungsfreien Personen "beschäftigt", bleibt [X.]iese gemäß § 162 [X.]G revisible (B[X.] vom 20.2.2001 - [X.] U 2/00 R - juris) Satzungsbestimmung hinter [X.]er Regelung [X.]es § 183 Abs 3 [X.] zurück. Bereits [X.]ie unterschie[X.]lichen Formulierungen in § 56 Abs 1 ("beschäftigen") un[X.] § 56 Abs 2 ("für [X.]en Unternehmer tätig sein") [X.]er Satzung sprechen [X.]afür, [X.]ass [X.]er [X.] ein engeres Begriffsverstän[X.]nis bei versicherungsfreien Personen zugrun[X.]e legen wollte, als es [X.]em oben [X.]argelegten Sinn un[X.] Zweck [X.]es § 183 Abs 3 [X.] entspricht. Das Vorsehen einer [X.] im [X.]ort bestimmten Umfang ist aber - wie bereits [X.]argelegt (s oben unter 2.) - [X.]em Grun[X.]e nach verpflichten[X.], es besteht kein Entschließungsermessen, nur [X.]ie Höhe [X.]er Ermäßigung ist in [X.]as Auswahlermessen [X.]er [X.] gestellt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 183 R[X.][X.] 4). Die Satzungsbestimmungen als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht sin[X.] [X.]urch [X.]ie Gerichte [X.]er Sozialgerichtsbarkeit je[X.]enfalls [X.]araufhin zu überprüfen, ob sie mit [X.]em Gesetz, auf [X.]em [X.]ie Ermächtigung [X.]es [X.]s beruht, un[X.] mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sin[X.] (B[X.] vom 20.2.2001 - [X.] U 2/00 R - juris; B[X.] vom 13.12.1960 - 2 [X.] 67/58 - B[X.]E 13, 189, 194 = [X.] [X.] 2 zu § 915 [X.]; B[X.] vom 25.1.1983 - 2 [X.] 1/82 - B[X.]E 54, 243, 244 = [X.] 2200 § 803 [X.] 2), was hier nicht [X.]er Fall ist .

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Ferner wir[X.] [X.]as [X.] zu beachten haben, [X.]ass [X.]ie Tätigkeit typischerweise unversicherter Personen wie zB selbstän[X.]iger Werkunternehmer ebenso wenig wie zuvor nach § 804 Abs 2 [X.] einen Anspruch auf eine [X.] begrün[X.]et, un[X.] zwar unabhängig [X.]avon, ob [X.]iese im konkreten Fall freiwillig o[X.]er [X.]urch Satzung versichert sin[X.] (aA [X.] in [X.] [X.], Stan[X.] April 2014, [X.] § 183 R[X.][X.] 7). Die Beitragsberechnung erfolgt nach [X.]em Flächenwert un[X.] [X.]amit nach an[X.]eren [X.]riterien als nach [X.]em Arbeitsbe[X.]arf un[X.] [X.]ementsprechen[X.] grun[X.]sätzlich unabhängig von [X.]er Anzahl [X.]er in einem lan[X.]wirtschaftlichen Unternehmen tatsächlich tätigen Personen (B[X.] vom 20.2.2001 - [X.] U 2/00 R - juris R[X.][X.] 26). Dementsprechen[X.] hält [X.]er Senat eine teleologische Re[X.]uktion [X.]es als Ausnahmevorschrift konzipierten § 183 Abs 3 [X.] insofern für geboten, nach [X.]er nur solche für ein lan[X.]wirtschaftliches Unternehmen tätige Personen als berücksichtigungsfähig angesehen wer[X.]en können, [X.]ie aufgrun[X.] eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses o[X.]er eines vergleichbaren Pflichtversicherungstatbestan[X.]s nach § 2 [X.] bei einem an[X.]eren Unfallversicherungsträger als [X.]er [X.] versichert o[X.]er aber gänzlich versicherungsfrei sin[X.]. Nur [X.]eren Tätigkeit weist [X.]en erfor[X.]erlichen Bezug zum typischerweise über [X.]ie Fläche verbeitragten Einstan[X.]srisiko [X.]er [X.] auf. Für Tätigkeiten hingegen, [X.]ie von grun[X.]sätzlich unversicherten Selbstän[X.]igen verrichtet wer[X.]en, trägt [X.]ie lan[X.]wirtschaftliche [X.] von vornherein kein Entschä[X.]igungsrisiko. Dementsprechen[X.] führt ihre eventuelle Versicherung bei einer an[X.]eren [X.] - zB [X.] Satzung o[X.]er aufgrun[X.] einer freiwilligen Versicherung - auch zu keiner Senkung [X.]es Risikos [X.]er [X.]. Damit wir[X.] zugleich [X.]em Argument [X.]er Revision begegnet, im Hinblick auf [X.]ie Tätigkeit von Tierärzten o[X.]er Steuerberatern wür[X.]en bei einer weiten Auslegung [X.]es § 183 Abs 3 [X.] unlösbare Abgrenzungsprobleme entstehen. Mit [X.]en in § 56 Abs 1 Satz 1 [X.]er Satzung genannten "nicht versicherten Personen" sin[X.] folglich - unabhängig [X.]avon, [X.]ass [X.]ie Satzung keine Erweiterung [X.]es Anwen[X.]ungsbereichs [X.]es § 183 Abs 3 [X.] vornehmen [X.]arf - nicht unversicherte, son[X.]ern nur [X.]ie bei einer an[X.]eren als [X.]er lan[X.]wirtschaftlichen [X.] versicherten Personen gemeint (vgl B[X.] vom 21.8.1991 - 2 [X.] 37/90 - [X.]-2200 § 804 [X.] zu § 804 Abs 2 [X.]). § 183 Abs 3 [X.] zählt [X.]ie "nicht versicherten Personen" im Unterschie[X.] zu § 804 Abs 2 [X.] auch nicht mehr auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]ostenentschei[X.]ung bleibt [X.]em [X.] vorbehalten.

                                                                        

Meta

B 2 U 12/13 R

26.06.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG München, 16. März 2012, Az: S 1 U 5067/11, Gerichtsbescheid

§ 133 Abs 1 SGB 7, § 183 Abs 3 SGB 7, § 804 Abs 2 RVO vom 30.04.1963

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014, Az. B 2 U 12/13 R (REWIS RS 2014, 4537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4537

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